VGW-151/081/11253/2014•LVwG W VGW-151/081/11253/2014
VGW-151/081/11253/2014Tribunal Administrativo Regional5 de mai. de 2014
aufrechtes Aufenthaltsverbot; zwingender Versagungsgrund; keine Bedachtnahme auf Art 8 EMRK
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn Singh D., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, vom 21.10.2013, Zl. MA 35-9/2971066-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG abgewiesen wurde,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 21.10.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ab und führte begründend im Wesentlichen an, dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 15.11.2010 ein Aufenthaltsverbot erlassen worden wäre, welches am 30.11.2010 in Rechtskraft erwachsen sei. Bei einem rechtswirksamen Aufenthaltsverbot handle es sich um ein absolutes Erteilungshindernis.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung, in welcher der Beschwerdeführer Nachstehendes vorbringt:
„Als Berufungsgründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
1. ) Unrichtige rechtliche Beurteilung:
Der Auffassung der belangten Behörde, der Erteilung eines Aufenthaltstitels stehe das rechtskräftige Rückkehrverbot entgegen, wird entgegengehalten, dass es nicht rechtens sein kann, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Ausweisung auf Dauer seine Menschenrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen würde, nur deshalb mit Ausweisung zu bestrafen, weil er in einem rechtlichen Schwebezustand verweilen muss, der durch die Säumigkeit einer Bundesbehörde verursacht wird.
Wie auch richtigerweise von der belangten Behörde festgestellt, hat nämlich der Berufungswerber gegen das am 15.11.2010 gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot einen Aufhebungsantrag eingebracht.
Der diesbezügliche Antrag auf Aufhebung der Ausweisung stammt vom 28.2.2013 und ist die Behörde in Hinsicht auf die Entscheidung über diesen Antrag säumig. Die Erstbehörde hat es bisher nicht für dringend geboten erachtet, diesen Antrag zu bescheiden. Dadurch wurde bis zum heutigen Tag verhindert, dass sich eine im Prinzip positive, für den Berufungswerber sprechende Sach- und Rechtslage, eben positiv auf seinen gestellten Aufenthaltsantrag auswirken konnte.
Tatsache ist, dass sich die Lebensumstände des Berufungswerbers seit der Erlassung des angeführten Aufenthaltsverbotes so wesentlich geändert haben, dass der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zweifellos aus sachlichen Gründen positiv erledigt werden kann.
Dass die belangte Behörde nicht zuwarten konnte, bis die entsprechenden, von der LPD Wien beizubringenden Dokumente vorgelegt werden konnten, die ein entsprechend anderes Beweisergebnis und einen positiven Niederlassungsbescheid bewirkt hätten, wird daher als unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt.
2)Rechtswidrigkeit des Inhaltes
Eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes liegt vor, da die belangte Behörde die familiäre Integration des Berufungswerbers nicht entsprechend gewürdigt hat. Vielmehr hat sie diese ignoriert und dahingehend beurteilt, dass der Antrag abzuweisen sei. Die am 9.10.2013 vom Antragsteller getätigte Urkundenvorlage ist in dem Bescheid vom 21.10.2013 nicht einmal erwähnt worden.
Hätte die belangte Behörde sich mit den vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt, hätte sie davon Kenntnis erlagt, dass der Antragsteller schon in drei Tagen, nämlich am 9.11.2013 seine Verlobte Silvia V. vor dem Standesamt ehelichen wird.
Der Berufungswerber wohnt mittlerweile mit seiner zukünftigen Ehegattin in einer gemeinsamen Wohnung, es wurde mit der Urkundenvorlage ein entsprechender Meldezettel vorgelegt.
Darüberhinaus geht die Verlobte des Berufungswerbers einer Beschäftigung nach und ist in Besitz von Erspartem in beträchtlicher Höhe, sodass die finanzielle Absicherung der künftigen Familie mehr als garantiert ist.
Hätte die belangte Behörde nämlich all diese Umstände gewürdigt, wäre hervorgekommen, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt beim Berufungswerber vorliegt und hätte die Behörde im Sinne des Antrages entschieden.
Weil aber die Behörde weder die Urkundenvorlage gewürdigt, noch die nötigen Erhebungen zu den oben genannten Tatsache angestellt, noch dem Berufungswerber nochmals die Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt - wodurch die Behörde insbesondere das rechtliche Gehör des Berufungswerbers verletzt hat - wird der zu bekämpfende Bescheid des Weiteren wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften gerügt.
3)Verletzung von Verfahrensvorschriften
Diesbezüglich ist dem bekämpften Bescheid anzulasten, dass verabsäumt wurde, die Aufenthaltsgrundlage für die Verlobte des Antragstellers, Frau Silvia V., als EU-Bürgerin im Rahmen der Beweiserhebung zu prüfen. Für den Berufungswerber, der sich als Angehöriger eines Drittstaates und als Lebensgefährte einer EU-Bürgerin im Hoheitsgebiet eines EU-Landes befindet, stellt sie eine EU-Ankerperson dar. Folglich genießt der Berufungswerber den Schutz der Grundrechte der EU und damit Art 8 MRK und steht ihm eine Erleichterung der Integration in die Werte der Europäischen Union zu.
Der Berufungswerber steht mit Silvia V. in einer im Sinne Art 8 EMRK schützenswerten Lebensgemeinschaft und ist sein Aufenthalt In Österreich zur Erhaltung seines Privat- und Familienlebens dringend erforderlich. Da die Trennung des Berufungswerbers von seiner - ab 9.11.2013 - Ehefrau nicht möglich und tunlich ist, würde die Abweisung des oben genannten Antrages für die junge Familie bedeuten, das Gebiet der EU in Richtung Indien zu verlassen.
Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 15.11.2011 C-276/11, Dereci. Nach diesem Urteil darf der Aufenthaltsrecht einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines EU-Bürgers nicht verwehrt werden, wenn die EU-Ankerperson im Falle einer Verweigerung des Aufenthalttitels und der zwangsläufig darauffolgenden Ausreiseentscheidung für den drittstaatszugehörigen Antragsteller de facto gezwungen wären, sowohl Österreich als auch das Gebiet der EU zu verlassen. Dies würde im gegenständlichen Fall, eben wie auch im Anlassfall Dereci, zur Folge haben, dass die Unionsbürgerschaft der EU-Ankerperson ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde.
Der Berufungswerber kann die gesetzlichen Voraussetzungen nachweisen, dass er im Sinne des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 15.11.2011, C-276/11, Rechtssache Dereci unter anderem das Recht im Sinne des Gebotes des Art 8 EMRK hat, von seiner europäischen Bald-Ehefrau nicht getrennt zu werden und eine wirkliche Familiengemeinschaft zu leben anfangen darf, um in den tatsächlichen Genuss des Kernbestandes der Rechte zu sein, die Art 8 EMRK seiner Bald-Ehefrau in Gemeinschaft mit dem Berufungswerber verleiht.“
Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, welcher als erwiesen festgestellt wird:
Mit Eingabe vom 21.1.2013 beantragte der indische Staatsangehörige Singh D., geboren 1983, die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG.
Der Beschwerdeführer reiste am 7.1.2009 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag, der am 23.1.2009 zurückgewiesen wurde. Mit Bescheid vom 15.11.2010 erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 60 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz – FPG wegen Mittellosigkeit. Dieses Aufenthaltsverbot erwuchs am 30.11.2010 in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 28.2.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und berief sich dabei im Wesentlichen auf seine Lebensgemeinschaft mit der slowakischen Staatsangehörigen Frau Silvia V., geboren 1978.
Mit Schreiben vom 19.10.2013 teilte die Landespolizeidirektion Wien Nachstehendes mit:
„Zu Ihrer Anfrage, vom 16.10.2013, wird mitgeteilt, dass der Obgen. am 01.03.2013 einen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes eingebracht hat. Im Wesentlichen wird der Antrag damit begründet, dass eine Lebensgemeinschaft mit einer Slowakischen Staatsbürgerin besteht, welche schwanger ist und will man ein gemeinsames Leben führen.
Am 11.07.2013 erfolgte eine Vorsprache der Lebensgefährtin im Fremdenpolizeilichen Büro und gab sie auf Befragung an, dass keine Schwangerschaft mehr besteht.
Von der Rechtsanwältin wurden, zwischenzeitlich, div. Unterlagen vorgelegt und darauf hingewiesen, dass die Eheschließung der beiden Personen im November 2013 beabsichtigt ist. Der RA wurde aufgetragen, nach Eheschließung, eine Kopie der Urkunde dem Fremdenpolizeilichen Büro zu übermitteln.
Bei Vorliegen der Heiratsurkunde wird der Sachverhalt einer entsprechenden Beurteilung unterzogen und danach über den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes entschieden. Die do. Behörde wird dem Ergebnis in Kenntnis gesetzt.“
In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 21.10.2013, gegen den sich die vorliegende Beschwerde richtet.
Am 9.11.2013 heiratete der Beschwerdeführer Frau Silvia V., nunmehr Silvia D. V..
Mit Schreiben vom 18.2.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass über den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes noch nicht entschieden worden ist.
Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung:
Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder durch den Beschwerdeführer noch durch die belangte Behörde beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 81 Abs. 25 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., kann gegen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden, wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG.
Gemäß § 81 Abs. 26 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Gemäß § 11 Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
§ 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Gemäß § 41a Abs. 9 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
Gemäß § 60 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 135/2009, kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
Gemäß § 63 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
Gemäß § 63 Abs. 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der letzten Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012, kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
§ 125 Abs. 16 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., normiert, dass vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig bleiben.
Einleitend ist festzuhalten, dass der nunmehr angefochtene Bescheid am 23. Oktober 2013 gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen wurde und das dagegen eingebrachte Rechtsmittel am 6. November 2013 per Fax bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Die Berufung samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesministerium für Inneres am 19. November 2013 vorgelegt und langte am 3. Februar 2014 beim Verwaltungsgericht Wien ein. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung ist daher gemäß § 81 Abs. 26 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage.
Wie aus der oben angeführten Bestimmung des § 41a Abs. 9 Z 1 NAG hervorgeht, ist der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nur dann zu erteilen, wenn insbesondere kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 vorliegt. § 11 Abs. 1 Z 1 NAG normiert, dass Aufenthaltstitel einem Fremden unter anderem nicht erteilt werden dürfen, wenn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot besteht.
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15.11.2010 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 60 Abs. 1 FPG verhängt worden ist, das seit 30.11.2010 rechtskräftig und nach wie vor aufrecht ist. Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 16 FPG ist dieses bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.
Der Beschwerdeführer hat zwar mit Schreiben vom 28.2.2013 einen Antrag auf Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes gestellt, über diesen Antrag wurde jedoch von der Landespolizeidirektion Wien bis dato noch nicht entschieden. Das Aufenthaltsverbot ist daher – wie bereits festgestellt - nach wie vor aufrecht.
Da gegen den Beschwerdeführer ein gültiges Aufenthaltsverbot besteht und damit in Bezug auf seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein absolutes Erteilungshindernis vorliegt, erfolgte die Abweisung des gegenständlichen Antrags zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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