LVwG W VGW-151/081/21627/2014

VGW-151/081/21627/2014Tribunal Administrativo Regional4 de abr. de 2014

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Zurückweisung; mangelnde Beschwerdelegitimation; keine Vollmacht; Verbesserungsauftrag

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/081/21627/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.21627.2014

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde der Frau Suzana R. gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge, vom 21.11.2013, Zahl MA35-9/2995067-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (§ 46/1/2), gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, abgewiesen wurde, folgenden

BESCHLUSS

gefasst:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG und § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge, vom 21.11.2013 wurde der Antrag des Herrn Nenad R. vom 12.9.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Einschreiterin, Frau Suzana R. vom 3.1.2014, in welcher sie sich sinngemäß mit der Ablehnung des „Visums“ für ihren Mann „nicht zufrieden“ erklärt.

Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, welcher als erwiesen festgestellt wird:

Mit Eingabe vom 12.9.2013 stellte Herr Nenad R. einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“.

Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge, Zahl MA35-9/2995067-01, vom 21.11.2013, abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufenthalt des Antragstellers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Als Adressat des Bescheides wurde der Antragsteller, Herr Nenad R., angeführt und wurde ihm in weiterer Folge der Bescheid persönlich durch die Österreichische Botschaft Belgrad am 23.12.2013 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Ehegattin des Antragstellers, Frau Suzana R., mit Schreiben vom 3.1.2014 Beschwerde und erklärte sich darin mit der Ablehnung des „Visums“ für ihren Ehegatten „nicht zufrieden“. Die Beschwerde wurde mit dem Namen „R. Suzana“ unterschrieben. Eine der Beschwerdeführerin von Herrn Nenad R. eingeräumte Vollmacht wurde nicht vorgelegt und ist auch dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17.2.2014 wurde der Einschreiterin gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Vollmacht von Herrn Nenad R. vorzulegen. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass alle bislang getätigten Vertretungshandlungen von einer aufrechten Vollmacht gedeckt sein müssen. Weiters wurde ihr mitgeteilt, dass der fruchtlose Ablauf der Frist zur Folge habe, dass das Anbringen zurückgewiesen werde.

Dieses Schreiben, welches von der Einschreiterin am 19.2.2014 persönlich übernommen wurde, blieb sowohl innerhalb der gesetzten zweiwöchigen Frist als auch bis dato unbeantwortet.

Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung:

Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 81 Abs. 25 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., normiert, dass wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden kann. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

§ 17 VwGVG normiert, dass soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.

Die Behörde kann nach § 10 Abs. 4 AVG von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Einleitend ist festzuhalten, dass der nunmehr angefochtene Bescheid am 23.12.2013 gegenüber Herrn Nenad R. erlassen wurde und das dagegen eingebrachte Rechtsmittel am 3.1.2014 persönlich bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung ist daher gemäß § 81 Abs. 25 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, gegeben.

Wie der oben angeführten Bestimmung des § 10 Abs. 2 AVG zu entnehmen ist, hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel betreffend die Vertretungsbefugnis unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Mangel einer Vollmacht bei einer auf ein Vollmachtsverhältnis hinweisenden Eingabe als Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu werten, der durch einen entsprechenden Auftrag zu beheben ist (vgl. etwa VwGH, 24.2.2005, Zl. 2004/07/0170, u.v.a.).

Nach der ständigen Rechtsprechung kann in Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrages eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei mündlicher Bevollmächtigung im Innenverhältnis) erst im Nachhinein errichtet werden. Entscheidend ist nämlich nicht die - möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende - Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern, dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat (vgl. VwGH, 21.5.2012, Zl. 2008/10/0085).

Adressat des nunmehr angefochtenen Bescheides ist Herr Nenad R., dem der Bescheid auch richtigerweise von der belangten Behörde zu eigenen Handen zugestellt wurde. Das Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses zwischen dem Bescheidadressaten und der Beschwerdeführerin ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

Die gegenständliche Beschwerde, die sich nach ihrem Erklärungsinhalt auf den an Herrn Nenad R. gerichteten Bescheid bezieht, wurde von Frau Suzana R. erhoben und weist eine Unterschrift lautend auf ihren Namen auf. Ein Hinweis auf ein Bevollmächtigungsverhältnis ergibt sich auch nicht aus der Beschwerde.

Da das Vorliegen eines entsprechenden Vollmachtsverhältnisses nicht dem Akteninhalt zu entnehmen ist, wäre es der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz AVG oblegen, eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen. Das Fehlen der schriftlichen Vollmacht stellte somit einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar.

Die Einschreiterin wurde daher aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde der Einschreiterin am 19.2.2014 rechtswirksam zugestellt. Dieser auf die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG gestützten Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien kam die Beschwerdeführerin jedoch weder bis zum Ablauf der gesetzten Frist noch bis dato nach und war daher die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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