LVwG W VGW-021/036/10098/2014

VGW-021/036/10098/2014Tribunal Administrativo Regional14 de fev. de 2014

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Regest

Übertretung der BO 1994; Strafherabsetzung

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-021/036/10098/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.036.10098.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde des Herrn Darko R. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 13.11.2013, Zl. S 21857/VA/2013, betreffend Übertretungen der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr und der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der nur gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen ad 1) bis 4) von je 70,-- Euro auf je 35,-- Euro und ad 5) von 100,-- Euro auf 50,-- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen ad 1) bis 4) von je 20 Stunden auf je 12 Stunden und ad 5) von 30 Stunden auf 15 Stunden herabgesetzt werden.

Der erstinstanzliche Kostenbeitrag bleibt gemäß § 64 Abs. 2 VStG (idF gemäß BGBl. I Nr. 33/2013) unverändert mit 50,-- Euro bestehen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Die D. KG haftet für die über Herrn Darko R. verhängten Geldstrafen von insgesamt 190,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt

50,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 13.11.2013 wurde der Beschwerdeführer (Bf) schuldig erkannt, er habe als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der Firma D. KG, etabliert in Wien, K.-gasse, es zu verantworten, dass das Taxikraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W-19 (als Ersatzkraftfahrzeug für W-84) an J. Leonardo als Lenker überlassen worden sei und von diesem am 09.09.2012 um 08:10 Uhr in Wien, M.-platz im Fahrdienst verwendet worden sei, obwohl

1. sie diesem keinen Abdruck der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr zur Verfügung gestellt haben,

2. sie keinen Abdruck der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung zur Verfügung gestellt haben,

3. sie keinen Stadtplan zur Verfügung gestellt haben,

4. sie kein Straßenverzeichnis zur Verfügung gestellt haben und

5. der Name des Gewerbetreibenden, der Standort des Gewerbetreibenden und das behördliche Kennzeichen des Taxikraftfahrzeuges in Form eines Schildes in der Größe von mindestens 8 cm Länge und 5,5 cm Breite mit einer Schriftgröße von mindestens 4 mm am Armaturenbrett nicht ersichtlich gemacht worden sei.

Die Firma D. KG hafte als Zulassungsbesitzerin gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Bf habe dadurch ad 1) § 18 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, ad 2) bis ad 4) jeweils § 4 Abs. 2 der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung und ad 5) § 20 der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Bf gemäß § 15 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (GelVerkG 1996) ad 1) bis ad 4) Geldstrafen in der Höhe von je 70,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 20 Stunden) und ad 5) eine Geldstrafe von 100,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit insgesamt 50,-- Euro bestimmt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.11.2013 Berufung (nunmehr Beschwerde); er ersuchte um eine Reduzierung der Strafhöhe. Er sei derzeit leider nur teilzeitbeschäftigt mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 537,44 Euro (eine Kopie des Lohnzettels war angeschlossen).

Aus einem beigeschafften Firmenbuchauszug geht hervor, dass mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 02.10.2012 über das Vermögen der D. KG der Konkurs eröffnet worden ist.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die Beschwerde des Herrn Darko R. richtet sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der verhängten Strafen. Das Verwaltungsgericht Wien hatte somit nur mehr den Ausspruch über die verhängten Strafen zu prüfen.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 5 GelVerkG 1996 begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndende Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267,-- Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer andere als die in Z 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 GewO 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer gemäß § 15 Abs. 6 leg.cit. strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der objektive Unrechtsgehalt der Taten wesentlich hinter dem durch die Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurückgeblieben oder über diesen hinausgegangen wäre. Auch wenn – wie dies der Bf vorgebracht hat – es sich beim gegenständlichen Fahrzeug um ein „Ersatztaxi“ gehandelt hat, so ist doch der Bf (als unbeschränkt haftender Gesellschafter des Taxiunternehmens) dafür verantwortlich gewesen, dass die entsprechenden Unterlagen dem Lenker zur Verfügung gestellt werden bzw. die geforderten Angaben im Fahrzeug ersichtlich gemacht werden.

Das Verschulden des Bf konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Bei der Strafbemessung wurde eine einschlägige Verwaltungsvormerkung als erschwerend gewertet. Milderungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen.

Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ging das Verwaltungsgericht Wien von den eigenen Angaben des Bf aus (der Bf ist noch verheiratet, lebt aber von seiner Ehegattin getrennt, Einkommen von ca. 538,-- Euro monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten).

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis 7.267,-- Euro reichenden Strafsatz sind die nunmehr verhängten Strafen milde bemessen und keineswegs zu hoch. Strafen in dieser Höhe sollten (bei der angespannten finanziellen Situation des Bf) ausreichend sein, um ihn künftig von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Gegen weitere Strafherabsetzungen haben aber auch generalpräventive Überlegungen gesprochen.

Die Kostenentscheidungen gründen sich auf § 64 VStG (in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013) und § 52 Abs. 8 VwGVG. Der Haftungsausspruch stützt sich auf § 9 Abs. 7 VStG.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgehenden Rechtsfragen stellten.

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