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LVwG-373-2/2025-R11•LVwG V LVwG-373-2/2025-R11
LVwG-373-2/2025-R11Tribunal Administrativo Regional17 de abr. de 2026
Abgabenrecht, Jagdabgabe, Missbrauch Gestaltungsmöglichkeiten, Gesellschaft in Österreich mit Schweizer Alleingesellschafter
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Pathy über die Beschwerde der G GmbH, F, vertreten durch die Thurnher Wittwer Pfefferkorn Partner Rechtsanwälte GmbH, Dornbirn, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 1. April 2025, Zahl, betreffend Jagdabgabe, zu Recht erkannt:
Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
Verfahrensverlauf
Angefochtener Bescheid
1. Im angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin für das Jagdrecht einer Genossenschaftsjagd für das Jagdjahr vom 1. April 2025 bis zum 31. März 2026 eine Jagdabgabe von 5.250 Euro vorgeschrieben. Die Abgabenbehörde hat die Jagdabgabe mit 35 % des Jagdpachtzinses festgesetzt.
Beschwerde und Beschwerdevorentscheidung
2. Die Beschwerdeführerin hat dagegen rechtzeitig eine Beschwerde erhoben und beantragt, die Jagdabgabe mit 2.250 Euro festzusetzen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die Beschwerde wurde (zusammengefasst) damit begründet, dass die Beschwerdeführerin eine österreichische Gesellschaft mit Sitz im Inland sei, sodass richtigerweise die Abgabe mit 15 % der Bemessungsgrundlage vorzuschreiben gewesen wäre.
3. Die Abgabenbehörde hat die Beschwerde zurückgewiesen (Beschwerdevorentscheidung vom 5. Juni 2025).
Der Inhaber der Beschwerdeführerin sei ein Schweizer Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in der Schweiz, sodass auch der erhöhte Jagdabgabesatz zur Bemessung der Jagdabgabe heranzuziehen sei.
Vorlageantrag und Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
4. Die Beschwerdeführerin hat rechtzeitig beantragt, die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen (Vorlageantrag vom 16. Juni 2025).
Die Abgabenbehörde hat daraufhin die Beschwerde samt Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.
5. Es wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin, Herr M H, und sein Vertreter sowie Vertreter der Abgabenbehörde haben daran teilgenommen. Im Übrigen wurde der Abgabenakt eingesehen.
Sachverhalt
6. Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in F. in Vorarlberg. Die Gesellschaft wurde Anfang 2025 gegründet. Alleingesellschafter ist M.H., ein Schweizer Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in der Schweiz. Er ist auch alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der Gesellschaft.
7. Die Beschwerdeführerin hat im Februar 2025 die Genossenschaftsjagd F und F von der Jagdgenossenschaft F gepachtet. Das gepachtete Jagdgebiet hat ein Flächenausmaß von 897,81 ha. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin M.H. hat in diesem Gebiet früher als Jagdgast gejagt.
Der jährliche Pachtzins beträgt 15.000 Euro. Die Jagdpachtzeit beginnt am 1. April 2025 und endet am 31. März 2031.
8. Laut Firmenbuch ist der Geschäftszweig der Beschwerdeführerin: die Verwaltung eigenen Vermögens sowie insbesondere aber nicht ausschließlich der Betrieb einer Jagd.
Derzeit ist der Betrieb der Jagd die einzige geschäftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin (der Gesellschaft). Zu den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Jagd gehören zum Beispiel die Anmietung einer Jagdhütte und der Verkauf von Wildbret sowie das Ausstellen von Rechnungen an Jagdgäste.
Die Gesellschaft erzielt derzeit keinen Gewinn.
Am Sitz der Gesellschaft befinden sich zwei Gemeinschaftsräume, mehrere Schlafräume, eine Küche sowie ein Kühlraum. Ein eigenes Büro gibt es nicht, weil dafür der Betrieb zu klein ist.
9. Die Gesellschaft wurde vom Alleingesellschafter aus haftungsrechtlichen Gründen und aus Gründen der Flexibilität gegründet. Er wollte nicht Jagdpächter sein und alleine die Verantwortung tragen und Probleme mit den Grundeigentümern vermeiden, insbesondere im Zusammenhang mit Wildschäden (Wildverbiss).
10. Die Abgabenbehörde hat der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid eine Jagdabgabe von 5.250 Euro (35 % des Pachtzinses von 15.000 Euro) vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass die Jagdabgabe mit 15 % des Pachtzinses zu bemessen ist.
Beweiswürdigung
11. Die Feststellungen im Punkt 6 zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Firmenbuch.
12. Die Feststellungen im Punkt 7 zum Pachtverhältnis ergeben sich aus dem Jagdpachtvertrag, der sich im Abgabenakt befindet. Dass der Geschäftsführer M.H. in diesem Gebiet schon als Jagdgast gejagt hat, hat er in der Verhandlung angegeben (vgl. Seite 5, drittletzter Absatz, der Verhandlungsschrift).
13. Die Feststellungen im Punkt 8 zu den Tätigkeiten der Beschwerdeführerin stützen sich auf das Firmenbuch und die Angaben des Geschäftsführers M.H. in der Verhandlung. Der Geschäftsführer hat angegeben, dass die Jagd derzeit die einzige geschäftliche Tätigkeit der GmbH ist (vgl. Seite 3, zweiter und dritter Absatz, der Verhandlungsschrift), dass die GmbH im Moment keinen Gewinn erziele (vgl. Seite 3, fünfter Absatz, der Verhandlungsschrift) und was für Räume sich am Sitz der Gesellschaft befinden und dass der Betrieb für ein eigenes Büro zu klein ist (vgl. Seite 3, letzter Absatz, der Verhandlungsschrift). Die Abgabenbehörde hat diesen Ausführungen nicht widersprochen.
14. Die Feststellungen im Punkt 9 über die Gründe für die Errichtung der Gesellschaft stützen sich auf die Angaben des Geschäftsführers in der Verhandlung (vgl. Seite 2, letzter Absatz, der Verhandlungsschrift). Diese Angaben waren glaubwürdig. Auch die Abgabenbehörde hat nicht widersprochen.
Dass die im Punkt 9 angeführten Gründe aber nicht die einzigen Gründe waren, warum die Beschwerdeführerin gegründet wurde, wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt und begründet (vgl. Punkt 21).
Maßgebliche Rechtsvorschriften
15. Das Gesetz über die Erhebung einer Jagdabgabe (Jagdabgabegesetz), LGBl.Nr. 28/2003, lautet auszugsweise:
„§ 1Gegenstand und Art der Abgabe
(1) Für die Ausübung des Jagdrechtes ist eine Jagdabgabe zu entrichten.
(2) Die Jagdabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe.
§ 2Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Jagdverfügungsberechtigte, im Falle der Übertragung der Nutzung an Pächter der Jagdnutzungsberechtigte verpflichtet.
(2) Für die Abgabe des Jagdnutzungsberechtigten haftet der Jagdverfügungsberechtigte mit dem Jagdnutzungsberechtigten zur ungeteilten Hand.
§ 3Bemessungsgrundlage
(1) Bei verpachteten Jagden ist die Abgabe nach dem Jahrespachtzins zuzüglich des Wertes allenfalls vertraglich vereinbarter Nebenleistungen zu bemessen. Aufwendungen für die Jagdaufsicht sowie für Jagd- und Wildschäden gelten nicht als Nebenleistungen.
(2) […]
(3) Wenn bei einer verpachteten Jagd der Jahrespachtzins zuzüglich des Wertes allenfalls vertraglich vereinbarter Nebenleistungen wesentlich unter jenem Betrag liegt, der bei einer Verpachtung erzielt werden könnte, ist die Abgabe wie bei nichtverpachteten Jagden zu bemessen.
(4) […]
§ 4Höhe der Abgabe
(1) Die Abgabe beträgt für Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und Unionsbürger sowie natürliche und juristische Personen, die diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind, 15 v.H. der Bemessungsgrundlage.
(2) Für alle anderen Personen beträgt die Abgabe 35 v.H. der Bemessungsgrundlage.
§ 5Nachträgliche Änderung
Treten während des Jagdjahres Änderungen in der Person des Abgabenschuldners oder wesentliche Änderungen in der Bemessungsgrundlage ein, so ist die Abgabe unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse anteilsmäßig neu festzusetzen.
§ 6Schlussbestimmungen
[…]“
16. Das Gesetz über das Jagdwesen, LGBl.Nr. 32/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 37/2025, lautet auszugsweise:
„4. AbschnittJagdnutzung
§ 17[*)]Allgemeine Voraussetzungen
(1) Gegenstand der Jagdnutzung muss das ganze Jagdgebiet hinsichtlich aller Wildarten sein.
(2) Zur jagdlichen Nutzung eines Jagdgebietes dürfen nur folgende Personen zugelassen werden, sofern sie nicht von der Jagdnutzung ausgeschlossen sind (Abs. 4):
a)einzelne natürliche Personen, die die Jagdkarte (§ 24 Abs. 2) besitzen,
b)einzelne juristische Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechts, wenn sie einen Jagdverwalter (§ 19) bestellt haben,
c)Jagdgesellschaften gemäß Abs. 3,
d)Jagdverfügungsberechtigte, die nicht schon von lit. a bis c erfasst sind, wenn sie einen Jagdverwalter (§ 19) bestellt haben.
(3) […]
(4) Die Behörde hat Personen, die
a)den im Abschussplan für eine Wildart festgesetzten Mindestabschuss in den letzten fünf Jahren mehr als einmal wesentlich unterschritten haben und nicht nachweisen können, dass der Abschuss nicht möglich war,
b)in den letzten fünf Jahren mehr als einmal wegen Übertretungen gemäß § 68 Abs. 1 lit. e bis m bestraft worden sind oder
c)trotz Aufforderung durch die Behörde der Verpflichtung, einen Jagdverwalter oder ein Jagdschutzorgan zu bestellen, nicht nachgekommen sind,
auf höchstens fünf Jahre von der Jagdnutzung auszuschließen.
[*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008]
[…]
§ 19[*)]Jagdverwalter
(1) Als Jagdverwalter kann nur bestellt werden, wer die Jagdkarte (§ 24 Abs. 2) besitzt.
(2) Der Jagdverwalter ist der Behörde gegenüber für eine diesem Gesetz entsprechende jagdliche Nutzung des Jagdgebietes verantwortlich. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die dem Jagdnutzungsberechtigten nach diesem Gesetz obliegen. Der Jagdnutzungsberechtigte bleibt insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen des Jagdverwalters duldet oder es bei der Auswahl des Jagdverwalters an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(3) Die Bestellung und Abberufung des Jagdverwalters sind der Behörde anzuzeigen.
[*) Fassung LGBl.Nr. 67/1993, 21/1998, 54/2008]
[…]
§ 52[*)]Voraussetzungen für die Bestellung
(1) Als Jagdschutzorgan kann nur bestellt werden, wer
a)österreichischer Staatsbürger ist,
b)die Jagdkarte (§ 24 Abs. 2) besitzt,
c)verlässlich und zur Erfüllung seiner Aufgaben körperlich und geistig geeignet ist,
d)zeitlich und aufgrund der Lage des Wohnsitzes imstande ist, seinen Dienst als Jagdschutzorgan ordnungsgemäß zu versehen, und
e)die Jagdschutzprüfung mit Erfolg abgelegt hat.
Ein Jagdschutzorgan darf nicht für mehr als 1800 ha anrechenbare Fläche (§ 6) zuständig sein, es sei denn, es handelt sich um ein vollbeschäftigtes Jagdschutzorgan (Berufsjäger) oder es fallen Aufgaben des Jagdschutzdienstes nur in geringem Umfang an.
[…]
[*) Fassung LGBl.Nr. 67/1993, 54/2008, 58/2016]“
17. Der § 22 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018, lautet:
„§ 22. (1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des privaten Rechts kann die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden.
(2) Missbrauch liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung, die einen oder mehrere Schritte umfassen kann, oder eine Abfolge rechtlicher Gestaltungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung unangemessen ist. Unangemessen sind solche Gestaltungen, die unter Außerachtlassung der damit verbundenen Steuerersparnis nicht mehr sinnvoll erscheinen, weil der wesentliche Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck des geltenden Steuerrechts zuwiderläuft. Bei Vorliegen von triftigen wirtschaftlichen Gründen, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln, liegt kein Missbrauch vor.
(3) Liegt Missbrauch vor, so sind die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären.“
Rechtliche Beurteilung
18. Für die Ausübung des Jagdrechtes ist eine Jagdabgabe zu entrichten. Zur Entrichtung der Jagdabgabe ist im Falle der Übertragung der Nutzung an Pächter der Jagdnutzungsberechtigte verpflichtet (vgl. die §§ 1 und 2 Jagdabgabegesetz).
Die Abgabe beträgt für Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und Unionsbürger sowie natürliche und juristische Personen, die diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind, 15 % der Bemessungsgrundlage. Für alle anderen Personen beträgt die Abgabe 35 % der Bemessungsgrundlage (vgl. § 4 Jagdabgabegesetz).
19. Im hier zu beurteilenden Fall ist der Jagdnutzungsberechtigte und damit der Abgabenschuldner eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Vorarlberg.
Im angefochtenen Bescheid hat die Abgabenbehörde die Jagdabgabe für diese Gesellschaft mit 35 % der Bemessungsgrundlage berechnet und vorgeschrieben. Die Anwendung des höheren Steuersatzes wurde damit begründet, dass der Alleingesellschafter der GmbH eine Person mit Hauptwohnsitz in der Schweiz ist; in diesem Fall liege ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 22 Bundesabgabenordnung vor.
20. Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des privaten Rechts kann die Abgabepflicht nicht umgangen werden oder gemindert werden. Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung unangemessen ist. Unangemessen sind solche Gestaltungen, die unter Außerachtlassung der damit verbundenen Steuerersparnis nicht mehr sinnvoll erscheinen, weil der wesentliche Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck des geltenden Steuerrechts zuwiderläuft (vgl. § 22 Bundesabgabenordnung).
Der § 22 Abs 2 BAO verlangt für die Annahme eines Missbrauchs, dass zumindest einer der wesentlichen Zwecke der Gestaltung darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Steuerrechts zuwiderläuft (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 22, Rz 28).
21. Ein wesentlicher Grund dafür, dass die Beschwerdeführerin (die Gesellschaft mit Sitz in Vorarlberg) gegründet wurde, lag darin, die Höhe der Jagdabgabe zu reduzieren. Das begründet sich wie folgt:
Die Errichtung der Beschwerdeführerin wurde mit außersteuerlichen Gründen begründet, nämlich mit der Verminderung der zivilrechtlichen Haftung und den klaren Anstellungsverhältnissen mit dem Jagdschutzorgan.
Um diese Ziele zu erreichen war es nicht erforderlich, eine Gesellschaft mit Sitz in Vorarlberg zu gründen. Die Beschwerdeführerin benötigt kein eigenes Büro, weil der Betrieb dafür zu klein ist. Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin lebt in der Schweiz. Es wäre daher naheliegend gewesen, die Gesellschaft auch in der Schweiz anzusiedeln.
Dass die Jagd in Vorarlberg betrieben wird, erfordert keinen Sitz in Vorarlberg, weil ohnehin ein Jagdschutzorgan bestellt werden muss, das aufgrund seines Wohnsitzes imstande sein muss, seinen Dienst ordnungsgemäß zu versehen (vgl. § 52 Jagdgesetz) und auch der zu bestellende Jagdverwalter keinen Wohnsitz in Vorarlberg haben muss (vgl. § 19 Jagdgesetz). Hätte der Alleingesellschafter M.H. die Jagd gepachtet, hätte er sich kaum veranlasst gesehen, aus diesem Grund seinen Wohnsitz nach Vorarlberg zu verlegen. Dasselbe gilt für eine juristische Person, die eine Jagd pachtet. Es ist nicht erforderlich, dass die Beschwerdeführerin ihren Sitz in Vorarlberg hat. Es gibt auch keine anderen geschäftlichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in Vorarlberg, die einen Sitz in Vorarlberg zweckmäßiger erscheinen lassen. Der einzige Grund, der für die Ansiedlung der Gesellschaft in Vorarlberg ersichtlich ist, ist die Verminderung der Jagdabgabe.
Das Landesverwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass ein wesentlicher Grund, warum die Beschwerdeführerin als eine Gesellschaft mit Sitz in Vorarlberg gegründet wurde und als Jagdpächterin auftritt, darin liegt, die Höhe der Jagdabgabe von 35 % auf 15 % der Bemessungsgrundlage zu reduzieren.
Dieser steuerliche Vorteil läuft dem Zweck des Jagdabgabegesetzes zuwider, weil er im Ergebnis einer Person mit Hauptwohnsitz in der Schweiz zugutekommt, nämlich dem Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, also einer Person, die nicht zum Kreis der jener Personen gehört, für die im § 4 Abs 1 Jagdabgabegesetz die Höhe der Abgabe mit 15 % der Bemessungsgrundlage festgelegt wird.
22. Die Gründung einer Gesellschaft mit Sitz in Vorarlberg ist daher missbräuchlich im Sinne des § 22 Abs 2 BAO erfolgt. Die Jagdabgabe ist so zu erheben, wie sie bei einer angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben gewesen wäre (vgl. § 22 Abs 3 BAO).
Bei einer angemessenen Gestaltung wäre eine Gesellschaft mit einem Sitz in der Schweiz gegründet worden. In diesem Fall würde die Jagdabgabe 35 % der Bemessungsgrundlage (des Jahrespachtzinses) betragen. Dies entspricht der Abgabenfestsetzung im angefochtenen Bescheid. Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden.
Unzulässigkeit der Revision
23. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach dem Wortlaut des § 22 Abs 2 BAO genügt es für die Unangemessenheit einer rechtlichen Gestaltung, wenn „einer der wesentlichen Zwecke darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen“. Dass es auch andere Gründe für die gewählte rechtliche Gestaltung gibt, schließt eine Unangemessenheit daher nicht aus. Die Rechtsprechung, auf die der Beschwerdeführer verwiesen hat, ist – soweit ersichtlich – zur Rechtslage vor der Novelle BGBl I Nr. 62/2018 ergangen. Die Entscheidung weicht daher nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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