LVwG V LVwG-488-3/2025-R16

LVwG-488-3/2025-R16Tribunal Administrativo Regional2 de fev. de 2026

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Regest

Informationsfreiheit, Geheimhaltung zur Vorbereitung einer Entscheidung, nach getroffener Entscheidung, Abwägung, Public watchdog

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Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-488-3/2025-R16

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.488.3.2025.R16

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag.a Claudia Schuler über die Beschwerde des Mag. M M, D, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 27.11.2025, Zl, betreffend die Gewährung des Zugangs zu Informationen, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass der vom Beschwerdeführer auf Grundlage des Informationsbegehrens vom 1. September 2025 beantragte Zugang zu Informationen hinsichtlich der Tagesordnungspunkte (unter Nennung der Sitzungszahl, der Nummer des Tagesordnungspunktes und der Überschrift) in den Sitzungen der Landesregierung Wallner III und der Landesregierung Wallner IV (bis einschließlich der letzten Sitzung), bei denen es zu abweichendem Stimmverhalten einzelner oder mehrerer Mitglieder der Landesregierung kam, und des Stimmverhaltens aller Mitglieder der Landesregierung bei denen betreffenden Tagesordnungspunkten gemäß Art 22a Abs 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930, idF BGBl I Nr 89/2024, iVm §§ 6 Abs 1 Z 5, 7 Abs 1, 11 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl I Nr 5/2024, idF BGBl I Nr 52/2025, nicht gewährt wird.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe als Redakteur des X Vorarlberg und somit als „public watchdog“ iSd Judikatur des EGMR und VfGH zu Art 10 EMRK (vgl zuletzt VfGH G 287-288/2022) am 1. September 2025 das, dem angefochtenen Bescheid gegenständliche Informationsbegehren bei der Vorarlberger Landesregierung als informationspflichtigem Organ (in weiterer Folge: Behörde oder belangte Behörde) eingebracht. Er begehre darin Information über das Stimmverhalten der Mitglieder der Vorarlberger Landesregierung Wallner III und IV bei jenen Tagesordnungspunkten der Sitzungen der Landesregierung, bei denen es zu divergierenden Stimmabgaben gekommen sei. Im Übrigen werde auf den, im Spruch des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Sachverhalt verwiesen.

Zur Abwägung der Behörde

Die Behörde habe, nach eigenem Dafürhalten, eine Abwägung, der aus ihrer Sicht vorliegenden Geheimhaltungsgründen mit dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers vorgenommen. Sie führe aber gleichzeitig aus, dieses Informationsinteresse nicht zu kennen.

Dahingehend sei zunächst auf die, von der belangten Behörde selbst zitierte Literatur zum IFG zu verweisen, wonach der Antragsteller sein Informationsinteresse bei der Antragstellung nicht kundtun müsse. Der Schutz des Informationsinteresses eines Journalisten als „public watchdog“ entspreche auch dem generellen Ziel des Gesetzgebers, das Redaktionsgeheimnis zu achten, was sich einerseits aus dem Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs 1 Z 7 lit d IFG, sowie andererseits aus der Ausnahmebedingung für die Betroffenenrechte in § 10 Abs 2 leg cit ergebe. Es könne, auch iH auf die grundrechtlichen Garantien der Artt 13 StGG 1867, 22a Abs 2 B-VG und 10 Abs 2 EMRK, kein Erfordernis des Informationsverfahrens sein, dass der Antragsteller seine Recherchezwecke gegenüber einer staatlichen Institution vollständig offenlegen müsse, die Gegenstand dieser Recherche sei. In dieser Hinsicht genüge es, dass die Eigenschaft des Beschwerdeführers als „public watchdog“ plausibel dargelegt werde.

Bestehender Dissens innerhalb der Landesregierung zu allgemeinen politischen Fragen sei für die öffentliche Debatte an sich relevant und daher aus Sicht des Beschwerdeführers berichtenswert. Dabei gehe es keineswegs darum, die Sensationslust (EGMR vom 29.08.2017 16393/14 Sioutis/GR RZ 28) der Leserinnen und Leser zu befriedigen. Dissens in der Landesregierung, etwa zu großen Infrastrukturprojekten wie dem Feldkircher Stadttunnel, spiegle vielmehr die verschiedenen Meinungen der Öffentlichkeit wider und trage zu deren Schärfung bei. Im vorstehenden, auch von der Behörde zitierten EGMR-Fall sei es um das Ersuchen eines Journalisten um Herausgabe einer Kopie des Gerichtsurteiles in einer Zivilsache gegangen. Das öffentliche Interesse an Regierungsentscheidungen sei mit dieser Konstellation nicht vergleichbar.

Wenn die Behörde weiters ausführe, dass der Beschwerdeführer keinen inhaltlichen Zugang zu den betreffenden Tagesordnungspunkten anstrebe, und dies implizit als Beleg für eine rein kursorische oder explorative Motivlage hinter dem Informationsbegehren anführe, so sei darauf verwiesen, dass diese Inhalte vom Amt der Landesregierung bereits auf dessen Transparenzseite zusammenfassend veröffentlicht werden würden. Es sei für den Beschwerdeführer also ohne weiteres möglich, das jeweilige Abstimmungsergebnis inhaltlich zu kontextualisieren, ohne die Behörde mit weiteren Aushebungen unnötig zu behelligen. Sollte die veröffentlichten Zusammenstellungen dafür nicht ausreichen, würden ergänzende Informationen außerdem im Wege weiterer Informationsbegehren beantragt werden.

Wenn die Behörde schließlich auf die Materialien zu BGBl I Nr 5/2025 und deren Ausführungen zum „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ der Bundesregierung verweise, sowie diesen als Analogie heranziehen möchte, so sei für den vorliegenden Fall nichts gewonnen. Die Bundesregierung fasse ihre Beschlüsse, im Gegensatz zur Landesregierung, einstimmig (Art 69 Abs 3 erster Satz B-VG).

Vorbereitung einer Entscheidung und rechtmäßige Willensbildung

Die Vorarlberger Landesregierung sei ein vom Landtag gewähltes Kollegialorgan. Ihr obliege die Führung der Geschäfte der Landesverwaltung, so diese nicht einzelnen Mitglieder derselben oder weisungsfreien Organen zukomme sowie unter ihrer Weisung von nachgeordneten Dienststellen oder von Selbstverwaltungskörbern im übertragenen Wirkungsbereich besorgt werde. Sie sei als oberstes Organ der Vollziehung dem Landtag politisch und rechtlich verantwortlich.

Die belangte Behörde argumentiere, die Abstimmungsergebnisse der Sitzungen der Landesregierung seien unter anderem durch den Geheimhaltungsgrund nach § 6 Abs 1 Z 5 IFG geschützt, konkret gemeint sei wohl § 6 Abs 1 Z 5 lit a IFG. Demnach seien Informationen nicht zur Veröffentlichung bestimmt, wenn deren Geheimhaltung „im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere […] der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes […] erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“

Zu prüfen sei daher, ob die Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse die Vorbereitung einer Entscheidung oder die rechtmäßige Willensbildung der Vorarlberger Landesregierung oder ihrer Mitglieder derart beeinträchtigen würde, dass ihre Geheimhaltung geboten erscheine. Dagegen würden mehrere Gründe sprechen. Einerseits würden bereits getroffene Entscheidungen nur in Einzelfällen der Vorbereitung weiterer dienen. Hätte der Bundesgesetzgeber die kollegialen Verwaltungsorgane insgesamt von der Informationspflicht über Abstimmungsergebnisse ausnehmen wollen, so hätte er dies getan. § 6 Abs 1 Z 5 IFG spreche jedoch explizit von der „unmittelbaren Vorbereitung“ einer Entscheidung, die durch den Geheimhaltungsgrund gestützt werden solle. Bereits erfolgte Abstimmungen einer Landesregierung würden nicht dazu gehören.

Andere Landesregierungen, wie jene von Wien und Kärnten würden ihre Abstimmungsergebnisse in den Verhandlungsschriften der jeweiligen Regierungssitzungen veröffentlichen. So seien diese im Fall von Kärnten nach § 18 Abs 2 lit e K-GOL (LGBl Nr 34/2013 idF LGBl Nr 89/2013) in die Niederschrift aufzunehmen, die nach §18 Abs 8 K-GOL zu veröffentlichen sei. Eine korrespondierende Regelung finde sich in § 10 Abs 1 iVm Abs 5 Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung (Abl Nr 86/1960 idF LGBl Nr 27/2020). Bezeichnend sei, dass die belangte Behörde auf diese beiden divergierenden landesrechtlichen Regelungen in ihrem Bescheid nicht eingehe. Aufgrund dieser Rechtslage sei aus Sicht des Beschwerdeführers jedenfalls auszuschließen, dass der Veröffentlichung von Abstimmungsergebnissen einer Landesregierung bundesgesetzliche Bestimmungen entgegenstehen würden.

Der Beschwerdeführer habe nach dem weitgehenden Inkrafttreten von BGBl I Nr 5/2024 am 1. September dJ Informationsbegehren zu den Verhandlungsschriften der Gemeindevorstände an die Gemeinden Bludenz, Bregenz, Dornbirn, Feldkirch, Hohenems und Lustenau gerichtet. Alle dies Gemeinden hätten die angefragten Informationen, unter gesetzmäßiger Anonymisierung personenbezogener Daten, übermittelt. Die Verhandlungsschriften würden auch jeweils die Abstimmungsergebnisse im Gemeindevorstand enthalten, diesbezüglich werde beispielhaft auf die Beilage verwiesen. Abweichende Stimmen würden in diesen Protokollen namentlich angeführten werden. Alle genannten Gemeinden hätten die angefragten Protokolle übermittelt, ohne generelle Geheimhaltungsgründe wie jene nach § 6 Abs 1 Z 5 lit a IFG ins Feld zu führen.

Wenn die belangte Behörde daher behaupte, der Schutz des Abstimmungsergebnisses von Kollegialorganen sei ein „bedeutsamer Eckpfeiler der öffentlichen Verwaltung“, so widerspreche dem die vorstehend angeführten Tatsachen.

Die Behörde befürchte durch die Weitergabe der beantragten Information „erhebliche negative Auswirkungen und nachteilige Folgen“ auf die Arbeit der Landesregierung. Einerseits gehe sie davon aus, dass diese „mit hoher Eintrittswahrscheinlichkeit“ zu erwarten seien, führe dann aber andererseits lediglich ein konkretes Beispiel einer negativen Folge an, die nicht ausgeschlossen werden“ könne. Plausibilisiert würden diese Vermutungen in weiterer Folge nicht werden. Dass die Veröffentlichung der angefragten Information die Arbeit der Landesregierung beeinträchtigen könne, sei auszuschließen. Die öffentliche Verwaltung könne auch in Wien, Kärnten oder Bludenz ungehindert funktionieren, obwohl dem Beschwerdeführer die Abstimmungsergebnisse der dort mit der Verwaltung betrauten Kollegialorganen bekannt seien.

Allein aufgrund der Erfahrung in den beiden genannten Bundesländern zeige sich, dass die von der belangten Behörde ins Feld geführten Befürchtungen vorgeschützt und inhaltlich substanzlos seien. Im Ergebnis würden sie das berechtigte Interesse des Beschwerdeführers nicht überwiegen.

Wenn die Landesregierung also befürchten würde, es könnte Druck auf einzelne ihrer Mitglieder ausgeübt werden, so sei auf das Wesen der demokratischen Willensbildung an sich zu verweisen, die eine weltanschauliche Debatte voraussetze. Die Landesregierung werde kaum in Abrede stellen, dass Interessensvertretungen immer wieder und rechtmäßig versuchen würden, auf ihre Willensbildung Einfluss zu nehmen. Aufgrund der Tatsache, dass Regierungsentscheidungen öffentlich begründet und vertreten werden würden, liege in vielen Fällen ohnehin nahe, wie die Regierungsmitglieder, als Angehörige ihrer jeweiligen politischen Partei, abgestimmt hätten.

Die Nicht-Öffentlichkeit der Sitzungen der Landesregierung, auf die der angefochtene Bescheid ebenso verweise, trage zur Klärung der Rechtsfrage nichts bei. Art 22a B-VG und das IFG würden auf Informationsrechte abstellen, die Aufzeichnungen betreffen würden. Die Teilnahme Unbefugter an einer Sitzung der Landesregierung werde durch § 12 Abs 1 Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung der Landesregierung (Geschäftsordnung der Landesregierung (LGBl Nr 38/2021 idF LGBl Nr 46/2025), in weiterer Folge GO-LReg, rechtmäßig verwehrt werden. Aus der Bestimmung sei aber nichts zur Zulässigkeit von Informationsbegehren zu gewinnen, die Aufzeichnungen aus solchen Sitzungen betreffen würden. Auch seien etwa Sitzungsprotokolle aus nichtöffentlichen Sitzungen eines Verfassungsgerichtes zu beauskunften, wenn ein berechtigtes Interesse daran bestehe.

Regierungspolitik als „res publica“

Dass die Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses einer Regierungssitzung einen derart hohen Druck auf Berufspolitikerinnen- und -politiker ausüben würden können, dass diese in ihrer rechtmäßigen Willensbildung beeinträchtigt werden würden und deshalb die Meinungs- und Informationsfreiheit von Journalisten einzuschränken wäre, ergebe sich für den Beschwerdeführer somit insgesamt nicht. Für ehemalige Regierungsmitglieder bestehe diese Einschränkung nicht einmal hypothetisch, da sie an keiner Willensbildung der Landesregierung mehr mitwirken würden.

Wenn die belangte Behörde im Zuge des von angeführten „harm tests“ auf mögliche Nachteile für ehemalige und aktuelle Mitglieder der Landesregierung verweise und dies mit Verweis auf VfSlg 18.332/2007 begründe, sei dem entgegenzuhalten, dass sich die genannte Entscheidung auf das Stimmverhalten in einer unabhängigen Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag bezogen habe. Wesentliche Eigenschaften dieser Behörde würden somit auf die Vorarlberger Landesregierung nicht zutreffen. Gerade im Gegensatz zu Gerichten und Verwaltungsbehörden mit richterlichem Einschlag würden bereits die beratende Tätigkeit der Landesregierung einem berechtigt hohen öffentlichen Interesse unterliegen. Die Ergebnisse der Abstimmungen der Landesregierung seien an sich politisch und damit „res publica“. Ihre Geheimhaltung bedürfe einer besonderen Begründung im Einzelfall.

Den Mitgliedern der Landesregierung sei bei ihren Entscheidungen ein erheblicher Ermessensspielraum eingeräumt, der demokratischer Legitimation und Kontrolle bedürfe. So habe es wiederholt Auseinandersetzungen über das Abstimmungsverhalten in der Landesregierung, insbesondere im Zusammenhang mit dem Bau des Feldkircher Stadttunnels gegeben. Mitglieder der Landesregierung würden als Politikerinnen und Politiker im ständigen Wettstreit stehen. An eine mögliche Beeinflussung ihrer Entscheidungsfähigkeit durch die Veröffentlichung ihres Stimmverhaltens wären, so sie überhaupt zu erwägen sei, entsprechend hohe Maßstäbe anzulegen. In der Abwägung hätte diese jedenfalls hinter das berechtigte Interesse des Beschwerdeführers zurückzutreten.

Die belangte Behörde wäre außerdem verpflichtet gewesen, das Vorliegen des von ihr ins Feld geführten Geheimhaltungsgrundes im Einzelfall, als je betroffenem Tagesordnungspunkt zu prüfen. Dies sei nicht erfolgt. Schon allein deshalb sei der Bescheid rechtswidrig.

Zu § 12 Abs 2 GO-LReg

Die Behörde führe als weiteren Geheimhaltungsgrund §12 Abs 2 GO-LReg an. Das IFG und diese Bestimmung seien einer gemeinsamen Anwendung jedoch nicht zugänglich. Weder Art 22a B-VG noch das IFG würden eine Rechtsgrundlage für Bestimmungen wie § 12 Abs 2 GO-LReg enthalten, die den Informationszugang enger fasse als sie selbst.

Nach Art 50 der Landesverfassung gebe sich die Landesregierung, in weiterer Ausführung des gewaltenteilenden Grundprinzips der Bundesverfassung, ihre Geschäftsordnung durch Verordnung. Die GO-LReg sei somit verfassungsunmittelbar und gesetzesvertretende erlassen worden.

§ 12 Abs 2 der GO-LReg laute:

„Mitteilungen über die Beratung und die Stimmabgabe dürfen nur mit Zustimmung sämtlicher bei der Behandlung des betreffenden Geschäftes anwesenden Regierungsmitglieder erfolgen. Ein überstimmtes Regierungsmitglied kann jedoch sein Stimmverhalten und die Begründung hiefür nicht bekanntgeben.“

Die GO-LReg sei als verfassungsunmittelbare Verordnung im Stufenbau der Rechtsordnung, nachdem Bundesrecht nicht Landesrecht breche und einfache – Bundes- den einfachen Landesgesetzen nicht grundsätzlich vorgehen würden, somit gleichrangig mit dem IFG angesiedelt sein. Sie können auch aus diesem Grund nicht als Ausführungsverordnung desselben angesehen werden. Die belangte Behörde behandle die Bestimmung jedoch, wie eine zum IFG hinzutretende Geheimhaltungsbestimmung, wofür aber aus Sicht des Beschwerdeführers die Rechtsgrundlage fehle.

Die Bestimmung sei, unabhängig von der Frage, ob sie anstelle des IFG anzuwenden sei oder komplementär dazu interpretiert werden könne, aus mehreren Gründen verfassungswidrig:

Zur Verfassungswidrigkeit mangels Kompetenzgrundlage in Art 22a Abs 4 B-VG

Bei § 12 Abs 2 GO-LReg handle es sich um eine Bestimmung, die den Informationszugang zu den Abstimmungsergebnissen der Landesregierung regle und daher ihre Rechtsgrundlage ausschließlich in der Bedarfskompetenz des Art 22a Abs 4 B-Vg finden könne. Solche besonderen Informationsrechte seien so ausgestaltet, dass sie einen, dem IFG vergleichbaren, Zugang gewähren würden.

Die GO-LReg siehe kein Informationsverfahren und kein Rechtsmittel vor, sie beschränke sich ausschließlich auf Informationsverweigerungsgrund in § 12 Abs 2 GO-LReg. Die Bestimmung sei ein Relikt, das dem vor dem 1. September 2025 geltenden Auskunftsrecht und der zugrundeliegenden Kompetenzverteilung entsprochen habe.

Art 22a Abs 4 B-VG siehe nunmehr vor, dass die Länder vom IFG abweichende gesetzliche Bestimmungen erlassen würden können, wenn dies zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sei. An die Erforderlichkeit derartiger Bedarfsregelungen seien „grundsätzlich strenge Maßstäbe“ anzulegen. Die GO-LReg falle nicht unter diese Bedarfskompetenz. Die kollegiale Beschlussfassung der Landesregierung stelle vielmehr einen beispielhaften Anwendungsbereich des IFG dar, werde deren Vorbereitung doch explizit durch § 6 Abs 1 Z 5 lit a IFG geschützt. Eine vom IFG abweichende Regelung iSd Art 22a Abs 4 B-VG in der Geschäftsordnung einer Landesregierung sei daher nicht erforderlich und somit auch nicht zulässig (vgl uA VfSlg 8583/1979, 13.831/1994, 15.369/1998, 15.218/1998, 16.414/2002). Der einfache Bundes- und, unter Maßgabe des Abs 4, auch der Landesgesetzgeber würden die Informationsfreiheit näher ausgestalten können, würden den Geheimhaltungsgründen des Art 22a Abs 2 B-VG jedoch keine weiteren hinzufügen dürfen.

Bis zum weitgehenden Inkrafttreten von BGBl I Nr 4/2025 sei die Erlassung derartiger Vorschriften zwar in der Verfassungsautonomie der Länder, mit dem Mantel des Art 20 Abs 4 B-VG sei jedoch auch die Kompetenzgrundlage für sie gefallen. Da die GO-LReg über die Ermächtigung des Art 22a Abs 4 B-VG hinausgehe und den Bestimmungen des IFG widerspreche, sei sie mangels Kompetenzgrundlage verfassungswidrig.

Zur Verfassungswidrigkeit iH auf Art 22a Abs 2 B-VG

Nach dem nunmehr gültigen Art 22a Abs 2 B-VG seien Informationen zugänglich zu machen, „soweit deren Geheimhaltung aus“ den, in der Folge taxativ aufgezählten Geheimhaltungsgründen „erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist“.

„Es ist dem einfachen Gesetzgeber und auch dem verfassungsunmittelbaren Verordnungsgeber […] nicht erlaubt, die Informationsfreiheit über die im Versteinerungsmaterial des IFG enthaltenen Geheimhaltungsbestimmungen hinaus einzuschränken.“

§ 12 Abs 2 erster Satz der GO-LReg enthalte ein Informationsverbot, das nur durch Willkür der einzelnen Regierungsmitglieder durchbrochen werden könne. Die Zustimmung der Regungsmitglieder zur Bekanntgabe ihres Abstimmungsverhaltens könne also nach eigenem Ermessen erteilt werden und bedürfe die Verweigerung derselben keiner Begründung.

Auch wenn das IFG selbst Betroffenenrechte kenne, seien diese jedoch nicht, wie in § 12 Abs 2 GO-LReg, als unabdingbares Zustimmungsrecht ausgeformt und jeweils mit dem Informationsinteresse des Antragsstellers abzuwägen. Der Wortlaut des § 12 Abs 2 erster Satz GO-LReg stehe einer solche Abwägung jedoch grundsätzlich entgegen. Die in Art 22a Abs 2 B-VG normierten und im IFG präzisierten Geheimhaltungsgründen gewähren im Gegensatz zu § 12 Abs 2 erster Satz GO-LReg „keinen uneingeschränkten Schutz vor Offenlegung von Informationen; dieser bestehe vielmehr nur nach Maßgabe einer Interessensabwägung.“

Informationsbegehren seien jeweils auf das Vorliegen von Geheimhaltungsgründen zu prüfen und diese wiederum gegen das Informationsinteresse der Antragsteller abzuwägen. Informationen würden daher von Verfassungswegen nicht bloß aufgrund einfachgesetzlicher oder im Verordnungswege erlassener, absoluter Informationsverbote verweigert werden können.

Die belangte Behörde habe die gebotene Abwägung zwar (mangelhaft) durchgeführt, dem sei jedoch § 12 Abs 2 erster Satz GO-LReg entgegengestanden. Er siehe, bei fehlender Zustimmung der Betroffenen, nach wie vor eine pauschale Informationsverweigerung für das Abstimmungsverhalten in der Landesregierung vor, ohne dass das informationspflichtige Organ ein möglicherweise überwiegendes Interesse des Antragsstellers zu erwägen habe. Sie dürfe eine Informationserteilung ohne Zustimmung jedes einzelnen, an den Abstimmung beteiligten Regierungsmitgliedes, materiell gar nicht erst prüfen. Dieses einzuholen habe sich die belangte Behörde nicht bemüßigt. Die Behörde sei vielmehr rechtsverkennend vom Abwägungsverbot abgewichen, habe somit entgegen dem Wortlaut der GO-LReg eine Interessensabwägung nach dem IFG vorgenommen, diese dann aber mit Verweis auf die Geheimhaltungsbestimmung negativ entschieden. Dieser missglückte juristische Synkretismus belege anschaulich die grundsätzliche Unvereinbarkeit des § 12 Abs 2 erster Satz GO-LReg mit dem seit 1. September geltenden Informationsrecht.

Letztlich gehe die in § 12 Abs 2 erster Satz GO-LReg normierte Geheimhaltungsbestimmung deutlich über den, durch Art 22a Abs 2 B-VG und das Versteinerungsmaterial des IFG gesetzten Rahmen hinaus, verletze das Grundrecht auf Informationszugang, und erweise sich auch deshalb als verfassungswidrig.

Zur Verfassungswidrigkeit iH auf Art 10 EMRK

§ 12 Abs 2 erster Satz GO-LReg greife auch unzulässig in das, in Art 10 EMRK normierte Grundrecht auf Meinungs- und Informationsfreiheit ein. Nach der rezenten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes „widerspricht der Gesetzgeber dem Erfordernis nach Art 10 Abs 2 EMRK, dass eine Abwägung der jeweiligen Interessen vorzunehmen ist“, wenn er abwägungsfreie, absolute Informationsverbote vorsieht. Diese seien „geeignet, journalistische Tätigkeit in unverhältnismäßiger Weise zu behindern und sogar auszuschließen“ (VfGH vom 7. Oktober 2025, G26/2025).

„Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Medien in einer demokratischen Gesellschaft als „public watchdog“ eine zentrale Rolle im öffentlichen Interesse wahrnehmen, gebietet daher das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, dass der Gesetzgeber das Recht auf Zugang zu Informationen im Rahmen der Ausübung journalistischer Tätigkeit berücksichtigt“

Ein absolutes Zustimmungsrecht Betroffener, wie es in der GO-LReg vorgesehen sei, stelle einen Ausschlussgrund vom Recht auf Informationszugang dar. Es entziehe der Behörde und dem Verwaltungsgericht die verfassungsrechtlich gebotene Möglichkeit der Abwägung im Einzelfall und verletze daher das in Art 10 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht.

Zur Verfassungswidrigkeit iH auf das Sachlichkeitsgebot und den Gleichheitsgrundsatz

Die Bestimmung des § 12 Abs 2 erster Satz GO-LReg erweise sich auch als unsachlich, weil nach dem Tod eines Regierungsmitgliedes eine Auskunft über dessen Stimmverhalten in der Vergangenheit überhaupt nicht mehr möglich sei, da ausschließlich nach Zustimmung der betroffenen ehemaligen Amtsträgerinnen und Amtsträger beauskunftet werden dürfe.

Fraglich sei auch, ob § 12 Abs 2 zweiter Satz GO-LReg dem Gleichheitsgrundsatz entspreche, wenn er es lediglich den, in einer Abstimmung überstimmten Mitgliedern der Landesregierung freistelle, ihr Stimmverhalten offen zu legen, jene, die den Mehrheitsbeschluss gefasst hätten, aber jedenfalls zur Geheimhaltung über ihr Stimmverhalten verpflichte.

Aus Sicht des Beschwerdeführers sei schließlich fraglich, ob § 12 Abs 2 zweiter Satz GO-LReg im Fall der Verfassungswidrigkeit des ersten Satzes einen für sich stehenden, rechtskonform interpretierbaren Norminhalt bewahren würde oder mangels dieser Voraussetzung gleichfalls aufzuheben wäre.

Conclusio

Nachdem die GO-LReg als gesetzesvertretende Verordnung im Stufenbau der Rechtsordnung auf einer Ebene mit dem IFG anzusiedeln sei, seien iH auf ihre potenzielle Rechtswidrigkeit ausschließlich verfassungsrechtliche Aspekte zu prüfen. Zusammengefasst erscheine § 12 Abs 2 erster Satz GO-LReg als verfassungswidrig, weil keine kompetenzrechtliche Grundlage bestehe, die Bestimmung dem Sachlichkeitsgebot sowie dem Gleichheitssatz widerspreche, dem Abwägungsgebot des Art 22a Abs 2 B-VG und des Art 10 EMRK entgegenstehe und somit unverhältnismäßig in die dort normierten Grundrechte auf Informationszugang sowie auf Meinungs- und Informationsfreiheit eingreife.

Die Behörde habe § 12 Abs 2 GO-LReg bei der bescheidmäßigen Absprache angewendet. Ebenso habe das Landesverwaltungsgericht diese im Beschwerdeverfahren anzuwenden. Aus Sicht des Beschwerdeführers würden daher alle Voraussetzungen für einen amtswegigen Antrag des LVwG zur Aufhebung der genannten Bestimmung beim VfGH vorliegen.

Sollte dg jedoch von der Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs 2 erster Satz GO-LReg ausgegangen werden, erweise sich der Bescheid der Landesregierung auch deshalb als rechtswidrig, weil im Einzelfall keine Abwägung und keine Abklärung mit den Betroffenen vorgenommen worden sei. Aus Sicht des Beschwerdeführers wäre die belangte Behörde jedoch verpflichtet gewesen, mit den, vom Informationsbegehren betroffenen aktuellen und ehemaligen Mitgliedern der Landesregierung iH auf eine Zustimmung nach § 12 Abs 2 zweiter Satz GO-LReg Kontakt aufzunehmen. Dies sei jedoch unterblieben.

Dass die Behörde die gegenständliche Norm selbst erlassen habe, spiele in der Beurteilung keine Rolle. Von der Möglichkeit, diese im Vorfeld der bescheidmäßigen Absprache im Verordnungsweg anzupassen, sei bewusst kein Gebrauch gemacht worden.

Aufgrund des oben Dargelegten stelle der Antragsteller den Antrag,

-das Landesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und aussprechen, dass dem Beschwerdeführer die, in seinem Informationsbegehren vom 1. September 2025 beantragten Informationen zu erteilen seien,

in eventu

-das Landesverwaltungsgericht möge den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung wegen Gesetzwidrigkeit aufheben,

in eventu

-das Landesverwaltungsgericht möge gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 lit a B-VG beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung von § 12 Abs 2 Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung der Landesregierung (Geschäftsordnung der Landesregierung) (LGBl Nr 38/2021) beantragen,

in eventu

-das Landesverwaltungsgericht möge gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 lit a B-VG beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung von § 12 Abs 2 erster Satz Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung der Landesregierung (Geschäftsordnung der Landesregierung) (LGBl Nr 38/2021) beantragen.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1. Der Beschwerdeführer ist Redakteur beim X und benötigt die beantrage Information für seine journalistische Tätigkeit.

3.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit E-Mail vom 01.09.2025 die Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte (unter Nennung der Sitzungszahl, der TOP-Nummer und der Überschrift) in den Sitzungen der Landesregierungen Wallner III und Wallner IV (bis einschließlich der letzten Sitzung), bei denen es zu abweichendem Stimmverhalten einzelner oder mehrerer Mitglieder der Landesregierung kam, und um gleichzeitige Bekanntgabe des Stimmverhaltens aller Mitglieder der Landesregierung bei den betreffenden Tagesordnungspunkten.

Nachdem dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 29.09.2025, Zl, mitgeteilt wurde, dass ihm aufgrund dessen, dass die geforderten Informationen der Geheimhaltung unterliegen, der Zugang zu den entsprechenden Informationen nicht gewährt wird, beantragte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 29.09.2025 die bescheidmäßige Erledigung seines Antrages vom 01.09.2025.

In weiterer Folge wurde mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 27.11.2025, Zl, festgestellt, dass der vom Beschwerdeführer beantragte Zugang zu den begehrten Informationen nicht gewährt wird.

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen und ist unstrittig.

Die unter Pkt 3.1. getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer die beantragte Information für seine journalistische Tätigkeit benötigt, ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht aus der Zusammenschau des Antrages auf Information und der beim Landesverwaltungsgericht eingelangten Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer dargelegt hat, dass ein bestehender Dissens innerhalb der Landesregierung (zu allgemeinen politischen Fragen) für die öffentliche Debatte an sich relevant und daher aus Sicht des Beschwerdeführers berichtenswert sei. Weiters führte der Beschwerdeführer darin weiter aus, dass der Dissens in der Landesregierung, etwa zu großen Infrastrukturprojekten wie dem Feldkircher Stadttunnel die verschiedenen Meinungen der Öffentlichkeit widerspiegle und zu deren Schärfung beitrage. Nachdem der Beschwerdeführer Redakteur beim X, ist und hinsichtlich seines Interesses nicht Gegenteiliges bekannt wurde und auch diesbezüglich seitens der belangten Behörde nichts Gegenteiliges bekannt gegeben wurde, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer die von ihm beantragten Informationen für seine journalistische Tätigkeit benötigt.

5.1. Nach Art 22a Abs 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 5/2024, hat Jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig

5.2. Nach § 1 Z 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl I Nr 4/2024, regelt dieses Bundesgesetz die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

Nach § 2 Abs 1 IFG, BGBl I Nr 4/2024, ist Information im Sinne dieses Bundesgesetzes jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

Nach § 6 Abs 1 Z 5 IFG, BGBl I Nr 4/2024, sind Informationen nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen, soweit und solange dies im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere

a)von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,

b)im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen

erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.

5.3. Nach § 12 Abs 1 Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung der Landesregierung (Geschäftsordnung der Landesregierung), LGBl Nr 38/2021 idF LGBl Nr 46/2025, sind die Sitzungen der Landesregierung nicht öffentlich.

Nach § 12 Abs 2 Geschäftsordnung der Landesregierung dürfen Mitteilungen über die Beratung und die Stimmabgabe dürfen nur mit Zustimmung sämtlicher bei der Behandlung des betreffenden Geschäftes anwesenden Regierungsmitglieder erfolgen. Ein überstimmtes Regierungsmitglied kann jedoch sein Stimmverhalten und die Begründung hiefür bekanntgeben.

Nach § 12 Abs 3 Geschäftsordnung der Landesregierung sind Beschlüsse der Landesregierung sowie in der Regierungssitzung gemachte Mitteilungen von dem oder der Vorsitzenden zu veröffentlichen, soweit ihr Inhalt für die Öffentlichkeit von Bedeutung ist und nicht Geheimhaltungsgründe im Sinne des Art. 22a Abs. 2 B-VG vorliegen.

Nach § 13 Abs 1 Geschäftsordnung der Landesregierung, LGBl Nr 38/2021 idF LGBl Nr 22/2023, ist über jede Sitzung der Landesregierung vom Schriftführer oder von der Schriftführerin eine Niederschrift zu verfassen. Diese hat insbesondere zu enthalten

a)den Tag und die Stunde des Beginnes der Sitzung,

b)die Namen der Anwesenden, wobei auch eine Abwesenheit von Regierungsmitgliedern bei der Beschlussfassung über einzelne Tagesordnungspunkte zu vermerken ist,

c)die erfolgten Mitteilungen,

d)die gefassten Beschlüsse in der Reihenfolge der Behandlung und, sofern die Beschlussfassung nicht einstimmig erfolgte, das namentliche Abstimmungsergebnis.

6.1. Wie unter Pkt 3.2. festgestellt begehrt der Beschwerdeführer die Bekanntgabe jener Tagesordnungspunkte in den Sitzungen der Landesregierung Wallner III und Wallner IV (Anmerk: Sitzungen der Landesregierung der XXXI. und XXXII. Gesetzgebungsperiode), bei denen es zu abweichendem Stimmverhalten einzelner oder mehrerer Mitglieder der Landesregierung kam und um gleichzeitige Bekanntgabe des Stimmverhaltens aller Mitglieder der Landesregierung bei den betreffenden Tagesordnungspunkten.

6.2. In § 2 Abs 1 IFG ist die Legaldefinition des Begriffes „Information“ normiert. Information iSd IFG ist demnach jede amtliche bzw unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung eines informationspflichtigen Organs in seinem Wirkungs- bzw Geschäftsbereich. Die Information muss bereits vorhanden und verfügbar sein.

Im vorliegenden Fall ist die Vorarlberger Landesregierung das informationspflichtige Organ. Nachdem, wie unter Pkt 5.3. festgehalten, § 13 Abs 1 Geschäftsordnung der Landesregierung, normiert, dass über jede Sitzung der Landesregierung eine Niederschrift zu verfassen ist, die ua die gefassten Beschlüsse in der Reihenfolge der Behandlung und, sofern die Beschlussfassung nicht einstimmig erfolgte, das namentliche Abstimmungsergebnis zu enthalten hat (§ 13 Abs 1 lit d Geschäftsordnung der Landesregierung), handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer begehrten Information um eine Information iSd § 2 Abs 1 IFG, welche vorhanden und auch verfügbar ist.

6.3. Das Recht auf Information ist nicht unbeschränkt, sondern durch die in § 6 IFG normierten Geheimhaltungsgründe begrenzt, weshalb zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer begehrte Information einem Ausnahmetatbestand gemäß § 6 IFG unterliegt. Dazu ist folgendes darzulegen:

Im vorliegenden Fall ist insbesondere § 6 Abs 1 Z 5 IFG von Relevanz. Z 5 führt näher aus, wann iSd Art 22a Abs 2 B-VG die Geheimhaltung einer Information „zur Vorbereitung einer Entscheidung“ erforderlich ist. Die Bestimmung zielt darauf ab, dass es nicht durch (vorzeitiges) Bekanntwerden von Informationen zu einer Beeinträchtigung einer Entscheidungsfindung kommt. Maßgebend für die Geheimhaltung ist demnach nicht allein, ob eine Information zur Vorbereitung einer Entscheidung relevant ist, sondern zudem auch, ob das Bekanntwerden dieser Information dazu geeignet wäre, sich nachteilig auf den Prozess der Entscheidungsfindung auszuwirken (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6 Rz 18 (Stand 1.6.2025, rdb.at). § 6 Z 5lit b IFG stellt weiters auf den „Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit“ von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen ab und verweist damit auf Vertraulichkeitsbestimmungen in anderen Rechtsvorschriften. Dies gibt Aufschluss darüber, was der Verfassungsgesetzgeber des Art 22a B-VG (und zugleich der Gesetzgeber des IFG), der derartige Vertraulichkeitsbestimmungen im Rechtsbestand vorgefunden hat, als zur Geheimhaltung zur Vorbereitung einer Entscheidung erforderlich erachtet: Auszugehen ist davon, dass überall dort, wo Vertraulichkeit einer Beratung, Verhandlung oder Abstimmung gesetzlich festgelegt ist, diese auch erforderlich sein wird, um die unbeeinträchtigte Entscheidungsfindung zu sichern. Dies betrifft insbesondere Regelungen, nach denen Sitzungen bzw Beratungen diverser Kollegialorgane „nicht öffentlich“ sind. Die Vertraulichkeit soll nicht dadurch umgangen werden können, dass über ein Informationsbegehren nach dem IFG Unterlagen zur Beratung (Entwürfe, Protokolle, Abstimmungsergebnisse usw) zugänglich gemacht werden (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6 Rz 28 (Stand 1.6.2025, rdb.at).

Wie oben unter Pkt 5.3. festgehalten, normiert § 12 Abs 1 Geschäftsordnung der Landesregierung, dass Sitzungen der Landesregierung nicht öffentlich sind. Es besteht somit im vorliegenden Fall eine gesetzlich normierte Vertraulichkeit der Sitzungen der Vorarlberger Landesregierung und auch deren Abstimmungen in den Sitzungen, woraus resultiert, dass die Offenlegung der (namentlichen) Stimmverhältnisse vor dem Hintergrund des gesetzlich normierten Abstimmungs- und Beratungsgeheimnisses grundsätzlich nicht zulässig ist und durch § 6 Abs 1 IFG geschützt wird. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist im vorliegenden Fall eine Geheimhaltung auch nach getroffener Entscheidung (Abstimmung) noch notwendig, da ansonsten der Schutz umgangen und die künftige Entscheidungsfindung derart beinträchtig werden könnte, dass Mitglieder der Landesregierung vor dem Hintergrund der zu erwartenden Zugänglichmachung von Abstimmungsergebnissen ihr Verhalten im Abstimmungsprozess bzw im Prozess der Willensbildung entsprechend anpassen. Die vom Beschwerdeführer begehrte Information unterliegt daher der Geheimhaltung bzw dem Ausnahmetatbestand gemäß § 6 Abs 1 Z 5 IFG.

6.4. Es ist im konkreten Fall jedoch zu beurteilen, abzuwägen und zu begründen inwieweit und warum eine Geheimhaltung erforderlich bzw notwendig ist. Dabei spielt die Verhältnismäßigkeitsprüfung (der Geheimhaltung) eine wesentliche Rolle. Die Vorgehensweise bei der erforderlichen Interessenabwägung ergibt sich grundsätzlich schon aus dem Erfordernis der verfassungskonformen Handhabung des Informationszugangsrechtes gemäß den Vorgaben des Art 10 MRK und der dazu ergangenen Rsp des EGMR, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes. Welche Interessen abzuwägen sind, ist von den im Einzelfall betroffenen Schutzgütern abhängig; diese sollen potenziell alle in die Abwägungsentscheidung einfließen. Eine grundrechtskonforme Abwägung hat sich am sogenannten „harm test“ zu orientieren, das ist die Prüfung, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung drohte. Zusätzlich ist mittels „public interest test“ zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen ist, das im Ergebnis für das Zugänglichmachen der Information spricht, obwohl ein gerechtfertigter Geheimhaltungszweck dadurch beeinträchtigt werden könnte (so etwa im Fall von Informationen betreffend Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verletzung von fundamentalen Grund- und Menschenrechten oder Korruption) vgl dazu Erl RV 2238 BlgNr 17. GP 8).

Der Beschwerdeführer begründet sein Informationsbegehren damit, dass ein bestehender Dissens innerhalb der Landesregierung, zu allgemein politischen Fragen, für die öffentliche Debatte an sich relevant und daher aus Sicht des Beschwerdeführers berichtenswert sei. Demgegenüber vertritt die belangte Behörde den Rechtsstandpunkt, dass bei Veröffentlichung der begehrten Information (mit hoher Eintrittswahrscheinlichkeit) erhebliche negative Auswirkungen und negative Folgen zu erwarten seien. Denn wenn ein Mitglied der Landesregung befürchten müsse, dass sein Beitrag zur Willensbildung an die Öffentlichkeit dringe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass damit sein Stimmverhalten beeinflusst und seine Unabhängigkeit gefährdet werde.

Diesem Rechtsstandpunkt ist nicht entgegenzutreten und folgt das Landesverwaltungsgericht der Argumentationslinie der belangten Behörde. Der Zweck der Vertraulichkeit der Sitzungen der Landesregierung und der entsprechenden Abstimmungen („nicht öffentlich“) ist der freie Austausch von Argumenten, die unabhängige und ungestörte Beratung und die Entscheidungsfindung (Abstimmung) anhand sachlicher Erwägungen ohne Beeinflussung von außen. Die Vertraulichkeit der Sitzungen der Landesregierung gewährleistete einen geschützten Raum für vertrauliche Überlegungen, Diskussionen und einen unabhängigen Willensbildungsprozess. Wie von der belangte Behörde ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, könnte bei einer Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens potentiell die Unbefangenheit der verwaltungsbehördlichen Tätigkeit auf Spiel gesetzt werden, weil das Beratungs- und Abstimmungsverhalten erfahrungsgemäß wesentlich davon beeinflusst wird, ob dieses nach außen dringt oder nicht. Nicht auszuschließen ist dadurch, dass durch die Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens spezieller Druck auf einzelne Organwalter ausgeübt werden könnte, der wiederum eine objektive kollegiale Entscheidungsfindung wesentlich erschweren oder gar beeinträchtigen könnte. Die Veröffentlichung der begehrten Abstimmungsergebnisse wäre zweifellos geeignet, den internen politischen Willensbildungsprozess negativ zu beeinflussen. Es besteht bei der Veröffentlichung der begehrten Information jedenfalls die Gefahr, dass sich die Mitglieder der Landesregierung bei einer Abstimmung weniger an sachlichen Erwägungen orientieren als an der zu erwartenden Außenwirkung ihres persönlichen Abstimmungsverhaltens (vgl dazu auch Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6 Rz 26 (Stand 1.6.2025, rdb.at).

6.4. Der Beschwerdeführer beruft sich auf seine Stellung als „public watchdog“, welche als evident angesehen wird.

Nach der Rechtsprechung des EGMR gewährleistet Art 10 Abs 1 EMRK unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Zugang zu Informationen. Dies ist dann der Fall, wenn die Offenlegung der Informationen von einem Gericht rechtskräftig angeordnet wurde. Ein solches Recht besteht ferner dann, wenn der Zugang zu Information für die Ausübung der Meinungsfreiheit insbesondere der Freiheit des Erhalts und der Weitergabe von Informationen, maßgeblich ist. Für den Bestand und die Reichweite dieses Rechts ist insbesondere von Bedeutung, ob das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten ist, ob die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein kann – insbesondere weil sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind, sorgt –, ob der Grundrechtsträger als Journalist oder Nichtregierungsorganisation oder in einer anderen Funktion als „public watchdog“ oder „social watchdog“ im öffentlichen Interesse tätig wird und schließlich ob die begehrte Information bereit und verfügbar ist und daher kein weiteres Sammeln von Daten notwendig ist (vgl VfGH 7.10.2025, G26/2025-18).

Es gibt grundsätzlich keinen Zweifel daran, dass an der Tätigkeit von Mitgliedern der Landesregierung ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit besteht. Ein überwiegendes öffentliches Interesse, welches für die Zurverfügungstellung der begehrten Informationen spricht, obwohl – wie oben dargelegt - gerechtfertigte Geheimhaltungsgründe dagegenstehen, ist seitens des Landesverwaltungsgerichtes jedoch nicht erkennbar und ändert der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen sogenannten „public watchdog“ handelt, nichts an der Beurteilung.

6.5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begehrten Information der Geheimhaltungsgrund gemäß § 6 Abs 1 Z 5 IFG gegeben ist und dass die Nichterteilung der begehrten Information aufgrund der obigen Ausführungen – auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer sich auf seine Stellung als „public watchdog“ beruft - erforderlich und verhältnismäßig ist.

7. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen darauf verweist, dass die Kärntnern Landesregierung bzw die Wiener Landesregierung ihre Beschlüsse samt Abstimmungsverhalten veröffentlichen, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht die jeweiligen Geschäftsordnungen der Wiener bzw Kärntner Landesregierung diesbezüglich spezifische gesetzliche Informationszugangsregelungen iSd § 16 IFG normieren.

8. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach § 12 Abs 2 Geschäftsordnung der Landesregierung einen Geheimhaltungstatbestand normiere, der über den durch Art 22a B-VG normierten Rahmen hinausgehe, wird dargelegt, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes in § 12 Abs 2 Geschäftsordnung der Landesregierung durch den Verordnungsgeber kein weiterer Geheimhaltungsgrund bzw Ausnahmetatbestand normiert wurde. Vielmehr handelt es sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes bei dieser Bestimmung um eine Durchbrechung des Geheimhaltungsgrundes gemäß § 6 Abs 1 Z 5 IFG und ist jedenfalls im Interesse der Transparenz. Durch § 12 Abs 2 Geschäftsordnung der Landesregierung wird es den Mitgliedern der Vorarlberger Landesregierung ermöglicht, freiwillig das – grundsätzlich durch § 6 Abs 1 Z 5 IFG geschützte - Abstimmungsergebnis bekannt zu geben und sich somit der öffentlichen Diskussion bzw auch allfälligen Anfeindungen auszusetzten. Es bestehen seitens des Landesverwaltungsgerichtes daher grundsätzlich keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs 2 Geschäftsordnung der Landesregierung. Im Übrigen ist die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens auf Antrag eines Gerichtes im Wesentlichen davon abhängig, dass das Landesverwaltungsgericht die Norm in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes kann jedoch nicht erkannt werden, inwiefern § 12 Abs 2 Geschäftsordnung der Landesregierung im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangt.

9. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt ergibt und das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

10. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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