LVwG V LVwG-1-730/2025-R13

LVwG-1-730/2025-R13Tribunal Administrativo Regional16 de dez. de 2025

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Regest

Tierschutzgesetz, Tierquälerei, Tötung, Verschulden

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Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-730/2025-R13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2025:LVwG.1.730.2025.R13

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Isabel Vonbank, LL.M., über die Beschwerde der Tierschutzombudsperson gegen den Einstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 22.09.2025, Zl X (Beschuldigter: J M, K, vertreten durch Reiterer Ulmer Rechtsanwälte, Bregenz), betreffend Übertretungen des Tierschutzgesetzes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft B das gegen den Beschuldigten anhängige Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft aus, dass der Beschuldigte mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 06.08.2025 gemäß der gegen ihn erhobenen Anklage wegen Tierquälerei gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen worden sei. Das Landesgericht habe dasselbe Faktensubstrat, welches auch dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liege, geprüft. Der Freispruch des Gerichtsverfahrens habe Sperrwirkung für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren entwickelt, weshalb eine weitere Verfolgung im Verwaltungsstrafverfahren unzulässig sei.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Tierschutzombudsperson rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass der gerichtliche Freispruch erfolgt sei, da die innere Tatseite, also der Vorsatz, nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden haben können. Auf Grundlage dieses Freispruches habe die Bezirkshauptmannschaft B das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens sei jedoch rechtswidrig erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – insbesondere dem Erkenntnis vom 6. März 2025, Ra 2023/02/0203-12 – führe ein strafgerichtlicher Freispruch wegen nicht nachweisbaren Vorsatzes nicht automatisch zu einer Sperrwirkung im Verwaltungsstrafverfahren. Während § 222 StGB ausschließlich vorsätzliches Handeln voraussetze, handle es sich bei den Tatbeständen des Tierschutzgesetzes um Ungehorsamkeitsdelikte, die bereits bei fahrlässigem Verhalten verwirklicht seien. Eine Sperrwirkung scheide daher aus, wenn im Verwaltungsstrafrecht ein Fahrlässigkeitstatbestand zur Anwendung komme, der im Strafrecht nicht existiere.

Die objektiven Feststellungen seien eindeutig: Beim Lokalaugenschein seien mehrere Vögel bereits verendet gewesen, weitere Tiere hätten noch gelebt und seien derart in den Netzen verstrickt gewesen, dass ein Entkommen ohne menschliche Hilfe unmöglich gewesen sei. Das Gutachten bescheinige zudem die erhebliche Gefährlichkeit der verwendeten Netze. Dieses Verhalten erfülle eindeutig den Tatbestand des § 5 Abs 1 TSchG, da den Tieren ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt worden seien und sie in schwere Angst versetzt worden seien. Es sei evident, dass der Beschuldigte zumindest fahrlässig gehandelt habe, indem er die Netze angebracht und trotz erkennbarer Gefährlichkeit keine sichere Ausgestaltung gewährleistet habe, auch nicht nachdem ihm bekannt gewesen sei, dass bereits mehrere Tiere darin verendet seien.

Die Einstellung nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG sei daher unzulässig gewesen, weil weder eine Identität der Tatbestände vorliege noch das Doppelbestrafungsverbot berührt wäre. Das Verwaltungsstrafverfahren sei vielmehr fortzuführen und eine Ahndung wegen einer fahrlässigen Übertretung nach § 38 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 1 TSchG zu prüfen.

Im Ergebnis beantrage die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Einstellungsbescheid aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden bzw das Verwaltungsstrafverfahren weiterzuführen; hilfsweise werde die Aufhebung des Bescheides und eine Zurückverweisung an die Bezirkshauptmannschaft B begehrt.

3. Mit Eingabe vom 29.10.2025 hat der Beschuldigte eine Stellungnahme erstattet, Beweisanträge gestellt und Urkunden vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung am 03.12.2025 hat der Beschuldigte alle Beweisanträge zurückgezogen.

4. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Behördenakt, die Strafakten des Landesgerichtes Feldkirch, Zlen X und X, ergänzende Einvernahme des Beschuldigten sowie Einholung eines Gutachtens des (gerichtlich beeideten) Amtssachverständigen für Landwirtschaft und ländlicher Raum.

5. Folgender Sachverhalt steht fest:

5.1. Weintraubenschutznetze

5.1.1. Der Betrieb des Beschuldigten ist ein vollpauschalierter Vollerwerbsweinbaubetrieb in B, Vorarlberg. Er bewirtschaftet insgesamt 29.506 m2 (2,95 ha) Weingartenfläche an zwei verschiedenen Standorten in den Ortsteilen „N“ und „S“. Auf diesen Weingärten werden verschieden Sorten Wein angebaut. Die Weingärten sind nicht eingezäunt und frei zugänglich.

Im Herbst 2023 hatte der Beschuldigte erstmals die Möglichkeit aufgrund der einsetzenden Edelfäule Süßwein zu produzieren. Die süßen Trauben stellen für Vögel eine Delikatesse dar. Auch herrscht durch den durch die späte Jahreszeit bedingten Rückgang der anderen Futterquellen ein vermehrter Andrang auf die Trauben.

Der Beschuldigte hat zum Schutz seiner Ernte zuerst die akustische Methode (Absetzen von Schreckschüssen mittels Schreckschusspistole sowie Hupen) gewählt. Da mit dieser Maßnahme nicht der gewünschte Erfolg erzielt wurde, entschied sich der Beschuldigte nach Erkundigungen sowie Rücksprache mit befreundeten Winzern für den mechanischen Schutz seiner Weintrauben, indem er im Zeitraum 09.10.2023 bis 03.11.2023 Vogelschutznetze montiert hat.

Der Beschuldigte hat ein blaues Netz mit einer Maschenweite von 40 mm zum Einnetzen seiner Reben verwendet. Er verwendete in seinem Weingarten die großflächige Überzeilen Einnetzung. Die Ganzflächenbespannung schützt die Trauben vor allem gegen Stare, die in Schwärmen von oben in den Weingarten einfliegen.

(Lichtbild vom 09.10.2023)

(Lichtbild vom 09.10.2023)

(Lichtbild vom 09.10.2023)

Der Beschuldigte hat regelmäßige über den Tag verteilt Kontrollgänge gemacht. Er beging das Weinfeld in etwa drei bis vier Mal pro Tag. Dabei befreite er noch lebenden Vögel, welche sich in den Netzen verfangen hatten und holte die verendeten Vögel aus dem Netz und legte sie zu Boden. Beginnend mit 09.10.2023 verfingen sich täglich zwischen einem und drei Wildvögeln, darunter Kuckucksvögel, Stare, Singdrosseln, Rotkelchen und Falken in den Netzen.

Von 26.10.2023 bis 29.10.2023 war der Angeklagte ortsabwesend. In dieser Zeit bewirtschaftete niemand das Weinfeld.

Am 29.10.2023 wurden mehrere E-Mails von unbekannten Meldepersonen an den Verein für Tierfabriken (VGT) gesendet, in denen über die im Weinfeld des Beschuldigten verendeten Vögel berichtet wurde. Eine Mitarbeitern des VGT fuhr noch am selben Tag zum Weinfeld und fand dort zehn bereits verendete und fünf noch lebende Wildvögel in den Netzen vor. Die noch lebenden Vögel wurden befreit.

Bei dem am 30.10.2023 durch die Bezirkshauptmannschaft B durchgeführten Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass bereits mehrere Vögel aus dem Netz herausgeschnitten worden waren (Löcher und Federreste) sowie zum dortigen Zeitpunkt gerade acht Vögel im Netz verendet und drei Vögel noch lebend derart im Netz verstrickt waren, dass ein Freikommen ohne menschliche Zuhilfe nicht mehr möglich war.

5.1.2. Der Beschuldigte bestreitet mit dem Weinbau seinen Lebensunterhalt. Ohne Ernteschutz droht ein vollständiger Ernteausfall und eine Vernichtung seiner Existenzgrundlage.

Damit es aufgrund von Vogelfraß zu keinem Totalausfall der Weintraubenernte kommt, stehen dem Winzer verschiedene Schutzmethoden zur Verfügung. Grundsätzlich gibt es vier Möglichkeiten dafür: Optische Abschreckung, akustische Maßnahmen, Akustisch – Letale Vergrämung und mechanischer Schutz der Weintrauben.

Mechanische Schutzmaßnahmen sind die Verwendung von Netzen. Diese Maßnahmen sind auch die einzige wirksame Methode um vor allem Stare von den Trauben fernzuhalten. Bei diesen Maßnahmen ist entscheidend, dass die Rebnetze fachgerecht montiert und geeignete Netze dazu verwendet werden. Wichtig ist, dass die Maschenweite passt (max 40 x 40 mm), der Faden nicht zu dünn ist ( 0,5 mm), die Netze entsprechend gespannt sind, keine Löcher aufweisen und keine Netz-Enden lose auf dem Boden liegen.

Für die Anbringung von Vogelschutznetzen gibt es unterschiedliche Verfahren:

­Großflächige Einnetzung – Überzeilennetze

­Überwurfeinnetzung über eine oder mehrere Rebreihen

­Beidseitige Rebeinnetzung

Bei der Anbringung der Netze ist wesentlich, dass diese ausreichend straff gespannt und je nach Einnetzung fest mit dem Boden verankert und am Reihenende entsprechend fest mit den Endpfählen befestigt sind. Entscheidend ist, wie stabil diese Verankerungs- und Befestigungspunkte sind und aus welchem Material diese sind.

Ein entscheidender Faktor ist der Wind. Je engmaschiger das Netz, desto anfälliger sind diese bei starkem Wind oder sogar Stürmen. Problematisch kann dies vor allem bei der großflächigen Einnetzung auswirken, da sich die Netze lockern und lösen können. Neben dem Wind kann auch intensive Sonneneinstrahlung sich auf die Netze auswirken. Wichtig ist dabei auch das Alter des Netzes.

Ein weiterer Faktor ist der Mensch. Bei nicht eingezäunten und frei zugänglichen Weingärten kann nicht ausgeschlossen werden, dass betriebsfremde Personen den Weingarten betreten und Netze oder Halterungen, absichtlich oder unabsichtlich, beschädigen, lockern oder entfernen.

Die angebrachten Vogelschutznetze sind regelmäßig darauf zu kontrollieren, ob die Netze ordnungsgemäß angebracht sind und ob sich Tiere in den Netzen verfangen haben.

5.1.3. Der Beschuldigte verwendete in seinem Weingarten die großflächige Überzeilen Einnetzung zum Schutz seiner Weintrauben. Er hat dazu geeignete Netze (Maschenweite: 40 x 40 mm, blaue Farbe) verwendet. Er hat regelmäßige über den Tag verteilt Kontrollgänge gemacht.

Die Netze waren fach- und sachgemäß angebracht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Netze nicht straff genug bis zum Boden abgespannt waren. Es kann nicht feststellet werden, dass die Netze nicht fach- und sachgemäß montiert waren, da eventuell auch Manipulationen denkbar sind. Die Netze könnten am Tag zuvor noch straff gespannt gewesen sein. Einige Löcher in den Netzen könnten durch das Befreien von Vögeln entstanden sein, ebenso das lockere Herunterhängen der Netze.

5.2. Verfahrensgang

5.2.1. Mit Schreiben vom 21.12.2023 hat die Tierschutzombudsperson an die Staatsanwaltschaft Feldkirch den Antrag gestellt, ein Strafverfahren gemäß § 222 StGB einzuleiten bzw an die Bezirkshauptmannschaft B den Antrag gestellt, ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 Abs 1 Z 2 iVm § 6 Abs 1 TSchG in eventu gemäß § 38 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 1 TSchG einzuleiten.

5.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 06.08.2025, Zl X, wurde der Beschuldigte von der wider ihn mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Feldkirch zu X vom 27.03.2024 erhobenen Anklage wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 2. Fall StGB, er habe in B

1)im Zeitraum September 2021 bis Oktober 2021 sowie September 2023 bis inklusive 08.10.2023 zahlreiche Wildvögel, unter anderem Kuckucksvögel, Stare, Singdrosseln, Rotkelchen und Falken unnötige Qualen zugefügt, indem er auf dem von ihm bewirtschafteten Weinfeld B ungeeignete Netze unsachgemäß anbrachte, wodurch sich die Vögel in diesen verfingen, nicht mehr befreien konnten und qualvoll verendeteten;

2)im Zeitraum September 2023 bis jedenfalls 30.10.2023 zahlreiche Wildvögel unter anderem Kuckucksvögel, Stare, Singdrosseln, Rotkelchen und Falken unnötige Qualen zugefügt, indem er auf dem von ihm bewirtschafteten Weinfeld B ungeeignete Netze unsachgemäß anbrachte, wodurch sich die Vögel in diesen verfingen, nicht mehr befreien konnten und qualvoll verendeten;

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Begründet wurde der Freispruch damit, dass nach Durchführung des Beweisverfahrens die innere Tatseite nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden konnte.

5.2.3. Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16.01.2024 hat die Bezirkshauptmannschaft B dem Beschuldigten folgenden Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

1)Datum/Zeit: 01.09.2023 bis 03.11.2023

Ort: xxxx B, B, gegenüber vom F, Rebenfeld mit den Koordinaten X,

Sie haben seit 01.09.2023 und mindestens bis 03.11.2023 auf dem Rebenfeld mit den Koordinaten X, Y, Netze angebracht, in welchen sich täglich Vögel verfingen und zum Teil qualvoll starben, obwohl es verboten ist, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

Bei dem am 30.10.2023 durch die Behörde durchgeführten Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass bereits mehrere Vögel aus dem Netz herausgeschnitten wurden (Löcher und Federreste), sowie zum dortigen Zeitpunkt gerade 8 Vögel im Netz verendet waren und 3 Vögel noch lebend derart im Netz verstrickt waren, dass ein Freikommen ohne menschliche Zuhilfe nicht mehr möglich war. Alle noch lebenden Vögel wurden umgehend befreit.

Das verwendete Netz ist ein Rebschutznetz in blau mit einer Maschenweite von ca. 40 mm und ist immer über mehrere Rebreihen gelegt und es wurde kaum abgespannt. In vielen Bereichen ist das Netz sehr locker und es reicht an diversen Stellen bis zum Boden hin und es wurde kaum bis gar nicht abgespannt. Teilweise wurden die Netze weg von den Rebreihen gespannt (gespannt durch freien Luftraum in den Zwischengängen). Insbesondere haben die nicht gespannten, unterhalb der Traubenzone bis teilweise zum Boden hin hängenden, laschen Bereiche dazu geführt, dass Vögel im Netz gefangen wurden. Zudem haben das seitliche Abspannen des Netzes eine erhebliche Gefahr dargestellt, da hier keine deutlichen Hindernisse im Hintergrund erkannt werden können und die Vögel somit nicht abschwenken und wahrscheinlicher in die Netze fliegen.

Aus dem Gutachten der Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz geht hervor, dass die im Tatzeitraum in der derzeitigen Form angebrachten Netze nachweislich eine wesentliche Todesfalle (deutlich erhöhtes Sterberisiko) für diverse Vogelarten und ebenso eine potentielle Falle für Igel darstellen. Das gewählte Netz wäre jedenfalls auf den oberen, traubentragenden Bereich der Reben zu beschränken, zu spannen und für die Vögel deutlich ersichtlich zu machen.

2)Datum/Zeit: 01.09.2023 bis 03.11.2023

Ort: xxxx B, B, gegenüber vom F, Rebenfeld mit den Koordinaten X, Y

Sie haben seit 01.09.2023 und mindestens bis 03.11.2023 auf dem Rebenfeld mit den Koordinaten X, Y, Netze angebracht, in welchen sich täglich Vögel verfingen und zum Teil qualvoll starben, obwohl es verboten ist, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.

Bei dem am 30.10.2023 durch die Behörde durchgeführten Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass bereits mehrere Vögel aus dem Netz herausgeschnitten wurden (Löcher und Federreste), sowie zum dortigen Zeitpunkt gerade 8 Vögel im Netz verendet waren und 3 Vögel noch lebend derart im Netz verstrickt waren, dass ein Freikommen ohne menschliche Zuhilfe nicht mehr möglich war. Alle noch lebenden Vögel wurden umgehend befreit.

Das verwendete Netz ist ein Rebschutznetz in blau mit einer Maschenweite von ca. 40 mm und ist immer über mehrere Rebreihen gelegt und es wurde kaum abgespannt. In vielen Bereichen ist das Netz sehr locker und es reicht an diversen Stellen bis zum Boden hin und es wurde kaum bis gar nicht abgespannt. Teilweise wurden die Netze weg von den Rebreihen gespannt (gespannt durch freien Luftraum in den Zwischengängen). Insbesondere haben die nicht gespannten, unterhalb der Traubenzone bis teilweise zum Boden hin hängenden, laschen Bereiche dazu geführt, dass Vögel im Netz gefangen wurden. Zudem haben das seitliche Abspannen des Netzes eine erhebliche Gefahr dargestellt, da hier keine deutlichen Hindernisse im Hintergrund erkannt werden können und die Vögel somit nicht abschwenken und wahrscheinlicher in die Netze fliegen.

Aus dem Gutachten der Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz geht hervor, dass die im Tatzeitraum in der derzeitigen Form angebrachten Netze nachweislich eine wesentliche Todesfalle (deutlich erhöhtes Sterberisiko) für diverse Vogelarten und ebenso eine potentielle Falle für Igel darstellen. Das gewählte Netz wäre jedenfalls auf den oberen, traubentragenden Bereich der Reben zu beschränken, zu spannen und für die Vögel deutlich ersichtlich zu machen.

Verwaltungsübertretung(en) nach

1. § 38 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022

2. § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft B das gegen den Beschuldigten anhängige Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft aus, dass der Beschuldigte mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 06.08.2025 gemäß der gegen ihn erhobenen Anklage wegen Tierquälerei gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen worden sei. Das Landesgericht habe dasselbe Faktensubstrat, welches auch dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liege, geprüft. Der Freispruch des Gerichtsverfahrens habe Sperrwirkung für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren entwickelt, weshalb eine weitere Verfolgung im Verwaltungsstrafverfahren unzulässig sei.

6. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der unter Punkt 4. angeführten Beweismittel als erwiesen angenommen und ist unstrittig.

Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung alle Beweisanträge zurückgezogen und der Verlesung der vom Gericht eingeholten Strafakten zugestimmt. Die Tierschutzombudsperson sowie der Behördenvertreter haben sich damit einverstanden erklärt.

Die Feststellungen unter Punkt 5.1. basieren auf den Ergebnissen des Strafverfahrens sowie der ergänzenden Einvernahme des Beschuldigten. Die Strafakten wurden mit Zustimmung der Parteien in der mündlichen Verhandlung verlesen.

Die Feststellungen unter Punkt 5.2. zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem behördlichen Verwaltungsstrafakt.

Die Feststellung, dass die Netze aus kulturtechnischer Sicht fach- und sachgemäß angebracht waren (Punkt 5.1.3.), fußt auf dem Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft und ländlicher Raum. Dieses lautet wie folgt (auszugsweise):

„…

2. Fragestellung

2.1. Sind die Weintraubenschutznetze aus kulturtechnischer Sicht entsprechend fach- und sachgemäß angebracht?

5. Befund

5.1. Landwirtschaftlicher Betrieb von J M

Der Weinbaubetrieb mit der LFBIS-Nr. X an der Adresse L x, xxxx K (Wohnadresse) wird von J M im Vollerwerb bewirtschaftet. Die Betriebsadresse laut LFR befindet sich an der Adresse L x, xxxx B. Der Betrieb liegt auf einer Seehöhe von 440 müA (Abb. 1).

Herr M bewirtschaftet insgesamt 29.506 m2 (2,95 ha) Weingartenfläche. Auf diesen Wein-gärten werden verschieden Sorten Wein angebaut wie zum Beispiel Chardonnay, Müller Thurgau, Muscaris, Syrah, Zweigelt, Donauveltliner, Grüner Veltliner, Pinot Nova und Souvignier Gris. Diese Sorten werden entweder in den Ortsteilen „N“ oder am Fuße des „S“, direkt an der Lx der L angebaut (Abb. 2).

Die Flächen sind bei der AMA (Feldstückliste 2025) unter der Betriebsnummer X gemeldet. Der Betrieb nimmt an folgenden ÖPUL Maßnahmen teil: Erosionsschutz Wein, Obst, und Hopfen, Verzicht auf Herbizide bei Wein, Obst und Hopfen und Verzicht auf Insektizide bei Wein, Obst und Hopfen.

[Luftbild]

Abb. 1: Betriebsadresse des Weingutes J M.

[Luftbild]

Abb. 2: Bewirtschafte Flächen des Weingutes J M, blauer Kreis: Betriebsstandort, oranger Kreis: Weingärten in den Ortsteilen „N“ und „S“ in B.

Der Betrieb wird nicht in biologischer Wirtschaftsweise geführt, allerdings wird auf Herbizide und Insektizide freiwillig verzichtet. Herr M ist Vollerwerbswinzer und bestreitet seinen Lebensunterhalt aus dem Weingut. Herr M ist umsatzsteuerpauschaliert und erzielt im Schnitt, laut Finanzamtsausdruck einen Gewinn von rund EUR x bis EUR y..

Weiters erhielt der Betrieb im Jahr 2024 öffentliche Zuwendungen von EUR 96,25. Herr M ist bei der SVS (Sozialversicherung der Selbstständigen), vormals SVB (Sozialversicherung der Bauern) hinsichtlich Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung beitragspflichtig versichert und zahlte im Jahr 2024 einen Versicherungsbeitrag von EUR 3.427,38.

Der Weinbau ist derzeit großen Herausforderungen ausgesetzt. Diese Herausforderungen betreffen vor allem die Klimaveränderungen. Aufgrund milderer Winter fängt der Wein früher an auszutreiben. Diese birgt die Gefahr, dass Ernteverluste durch Spätfröste auftreten. Aber auch die zunehmend heißeren Sommermonate stellen eine Gefahr dar, unter anderem Trockenheit, Extremwetterereignisse wie Gewitter, Hagel, etc. können zu einem 100 %-igen Ertragsverlust führen. Zusätzlich ist der Weinmarkt zurzeit schwer einzuschätzen, Absatzmärkte wie bspw. die USA brechen weg. Für den Winzer sind diese Herausforderungen eine große Aufgabe, die jeder Weinbauer bewältigen muss, um einen nachhaltigen Gewinn erzielen zu können.

Zu all diesen Herausforderungen kommen im Herbst, wenn die Weintrauben noch am Rebstock hängen und es sich abzeichnet, dass nach einem guten Jahr und Wetterbedingungen eine Beerenauslese geerntet werden kann, weitere Herausforderungen auf den Winzer zu. Neben den Insekten die diese süßen Beeren besonders begehren kommen auch verschiedene Vögel, die ebenfalls diese Nahrungsquelle nutzen. Besonders Stare finden diese Köstlichkeit besonders gut und fressen sich richtig satt an diesen Weintrauben.

Wenn der Winzer nicht Vorkehrungen trifft um die Vögel, insbesondere Stare, abzuwehren, kann es zu einem Totalausfall der Ernte führen und für den Winzer bedeutet das einen großen finanziellen Einbruch. Damit dies nicht passiert, werden verschiedene Schutzmaßnahmen getroffen, um speziell die Vögel vom Erntegut fern zu halten.

5.2. Schutzmaßnahmen des Erntegutes (Weintrauben)

Die Weingärten sind ein wertvolles Ökosystem und bei naturnaher Bewirtschaftung ein wichtiger Lebensraum für Igel, Reptilien, viele Insekten und verschiedene Vogelarten. Daneben werden durch eine standortangepasste natürliche Begrünung und alternierendes Mähen Nützlinge wie Raubmilben und Spinnen gefördert.

Nur wenige Vogelarten können im Weingarten nennenswerte Schäden verursachen (mengenmässig und/oder qualitativ). Größere Arten (Stare, Drosseln) verzehren die Beeren ganz, kleinere Arten (z.B. Spatzen) picken die ganze Traube an. Schutzmaßnahmen könne daher bei besonders gefährdeten Reben wie z. B. isolierten, nahe am Waldrand liegenden oder für die Spätlese vorgesehene Rebparzellen erforderlich sein. In jedem Fall ist es aber wichtig, mit den getroffenen Schutzmaßnahmen keine Tiere zu gefährden.

5.2.1. Rechte und Pflichten in Bezug auf den Schutz

Der Bewirtschafter hat das Recht, seine Rebkulturen vor drohenden Schäden zu schützen. Damit einher geht aber auch die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch die getroffenen Schutzmaßnahmen keine Wildtiere zu Schaden kommen. Die allgemeine Sorgfaltspflicht verlangt eine regelmäßige Kontrolle der Maßnahmen auf der Fläche, die unmittelbare Behebung allfälliger Mängel sowie die Befreiung verfangener Vögel. Denn in schlecht montierten oder zu wenig gespannten Rebnetzen können sich Igel, Reptilien und Vögel verfangen.

5.2.2. Schutzmaßnahmen gegen Vogelfraß

Dem Winzer stehen zum Schutz der Rebanlagen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Sämtliche Schutzmaßnahmen haben ihre Vor- und Nachteile. Bei der Wahl der Methode sind neben vergangenen Erfahrungen, Kosten und Arbeitsaufwand unbedingt auch die Auswirkungen auf Tiere wie Igel und Vögel zu berücksichtigen.

5.2.3. Optische Abschreckung

Farbige Plastikbänder werden einen Meter über den Reben in parallelen Bahnen von ca. 8 Metern Abstand über die Parzelle gespannt. Mit dieser Maßnahme kann bestenfalls ein mittlerer Schutz erreicht werden. Als wirksamer wird die „Bächli-Anlage“ eingestuft. Über Umlenkrollen werden Seilzüge zwischen den Rebzeilen gespannt und daran befestigte farbige Plastik- oder Alubänder werden mittels eines Elektromotors in unregelmäßigen Abständen hin und her bewegt. Diese Methode erzeugt allerdings Lärm, das wiederum zu Problemen bei der Nachbarschaft führen kann. Andere optische Maßnahmen wie Vogelscheuchen, Ballone, aufgehängte CD’s, etc. bieten kaum Schutz, da sich die Vögel sehr schnell daran gewöhnen.

5.2.4. Akustische Maßnahmen

Dazu gehören Apparate, die Vogelschreie wiedergeben, oft kombiniert mit optischen Elementen wie Ballone. Die Wirksamkeit dieser Systeme ist zufriedenstellend. Ausserdem werden auch mit Karbid oder Gas betriebene Knallapparate verwendet. Der Nachteil der akustischen Abschreckung ist, dass wegen der verbundenen Lärmbelästigung zu Problemen bei der Nachbarschaft kommen kann und nur sehr bedingt eingesetzt werden kann. Eine Alternative zu den fest installierten Knallgeräten stellt die Traubenhut dar. Es handelt sich hierbei um beauftrage Personen, die gezielt Schäden in Rebgärten abwenden sollen. Die Traubenhüter sind mit (Schreck-) Schusswaffen ausgestattet, die bei Anwesenheit von Starenschwärmen eingesetzt werden. Gegen Stare ist die Traubenhut sehr wirksam, allerdings eine sehr teure Maßnahme, daher wird diese Methode in einem Weingebiet mit mehreren Winzern eingesetzt (beauftragt durch Gemeinden oder Winzerverbände), für Einzelwinzer aufgrund der Kosten nicht durchführbar.

Im Burgenländischen Weinbaukulturenschutzgesetz 2024, Fassung vom 27.11.2025 wird angeführt, dass zur Vermeidung erheblicher Schäden an Weinbaukulturen gemeinsame Maßnahmen durchgeführt werden können die der Vertreibung der Stare zulässig sind, wie zum Beispiel die Vertreibung der Stare mit Kleinflugzeugen und unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 gem. § 24f Luftfahrtgesetz – LFG. Diese Maßnahmen sind zeitlich begrenzt. Eine weitere Maßnahme zur Vertreibung von Stare ist der Einsatz mittels Schüsse durch Jägerinnen und Jäger. Auch die Vertreibung der Stare mit Greifvögeln unter Aufsicht einer zur Beizjagd ausgebildeten Person ist in manchen Gemeinden zulässig.

5.2.5. Akustisch - Letale Vergrämung

Im oben genannten Weinbaukulturenschutzgesetz 2024 wird eine weitere Vergrämung der Stare angeführt. Zur Vermeidung erheblicher Schäden an Weinbaukulturen können, sofern keine andere zufriedenstellende Lösung ausreichend Wirkung zeigt, im unmittelbaren Bereich der Weingartenfläche Abschüsse von Stare zu Vergrämungszwecken durchgeführt werden. Voraussetzungen für die letale Vergrämung ist, dass nur selektiv einzelne Stare abgeschossen werden dürfen. Es dürfen in den im Gesetz angeführten Gemeinden pro Jahr 500 Stare abgeschossen werden. Bedingungen für die letale Vergrämung sind, dass der Reifegrad der Weinbaukulturen einen für den Star nutzbaren Status erreicht und andere Maßnahmen keine ausreichende Wirkung zeigen, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden.

5.2.6. Mechanischer Schutz der Weintrauben

An vielen Standorten, vor allem in kleineren Weingärten und an exponierten Lagen, ist das Rebnetz die einzige wirksame Maßnahme, sowohl gegen Standvögel als auch Starenschwärme. Entscheidend ist, dass die Rebnetze fachgerecht montiert werden. Die Schweizerische Vogelwarte – in Absprache mit BirdLife Schweiz – empfiehlt, dass nach Möglichkeit Seitennetze verwendet werden mit hellen auffälligen Farben. Der französische Vogelschutzverband empfiehlt leuchtend blaue Netze mit einer Maschenweite von höchstens 30 bis 40 mm.

Mechanische Schutzmaßnahmen sind Einweg-Rebnetze, Mehrweg-Rebnetze, Seitenschutz-netze und Überzeilennetze. Wichtig ist bei der Anwendung von Netzen, dass die Maschenweite passt (max. 40 x 40 mm), der Faden nicht zu dünn ist, ( 0,5 mm), die Netze entsprechend gespannt sind, keine Löcher aufweisen und keine Netz-Enden lose auf dem Boden liegen.

5.3. Anbringung der Rebschutznetze

Für die Anbringung von Vogelschutznetzen gibt es unterschiedliche Verfahren:

5.3.1. Großflächige Einnetzung – Überzeilennetze

Eine Möglichkeit die Trauben vor Vogelfraß zu schützen ist die großflächige Einnetzung des Weingartens. Diese Methode bedecken eine große Fläche. Die Verwendung von Überzeilennetzen ist möglichst auf Rebparzellen zu beschränken, auf welchen das Risiko von Vogelfraß besonders groß ist. Es werden dafür üblicherweise gewöhnliche Einwegnetze verwendet. Netze, die mehrere Reihen überspannen, können nur dann als geeignet betrachtet werden, wenn sie auf allen Seiten (oben und seitlich) straff gespannt sind sowie straff und bündig bis zum Boden abgespannt sind (wie ein Käfig). Die Einflüsse von z.B. Witterung und Vegetationswachstum können rasch zu einem Nachlassen der Spannung führen, womit diese Netze dann wieder ungeeignet sind. Wichtig dabei sind gut gespannte Netze, sowohl oben als auch auf den Seiten, ein Durchhängen der Netze als auch Faltenbildung muss vermieden werden. Ein Einfliegen oder Einkriechen soll vermieden werden (Abb. 3, 4 und 5).

Ganzflächenbespannung schützt die Trauben vor allem gegen Stare, die in Schwärmen von oben in den Weingarten einfliegen. Die blauen Netze sind straff und windsicher zu spannen (Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau).

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Abb. 3: Großflächige Einnetzung eines Weingartens.Abb. 4: Seitliches Abspannen des Weingartens.

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Abb. 3: Großflächige Einnetzung eines Weingartens.

5.3.2. Überwurfeinnetzung über eine oder mehrere Rebreihen

Eine weitere Methode für den Schutz des Erntegutes sind Überwurfnetze über eine oder mehrere Rebreihen. Wichtig dabei ist, dass auch hier das Netz gut gespannt ist und das Netz nicht ganz bis zum Boden reicht, sondern ca. einen halben Meter über dem Boden verschlossen wird und nicht lose auf den Boden liegt. Die einreihigen Überwurfeinnetzung hat den Vorteil, dass kleine Säugetiere wie Igel, etc. nicht mit dem Netz in Berührung kommen und so ungehindert zwischen den Rebreihen herumlaufen können. Bei der mehrreihigen Überwurfeinnetzung soll das Netz wieder – wie bei der großflächigen Einnetzung – straff bis zum Boden abgespannt werden und allen Seiten verschlossen. Das Netz darf nicht locker herabhängen oder nur lose über einzelne oder mehrere Reihen übergeworfen werden (Abb. 6 und 7).

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Abb. 6 und 7: Überwurfnetze und seitliche Abspannung der Netze bis zum Boden.

5.3.3. Beidseitige Rebeinnetzung

Zu bevorzugen ist die beidseitige Rebeinnetzung links und rechts der Rebe. Die Netze müssen straff gespannt sein, so dass keine lockeren oder schlaffen Netzteile, Taschen oder Falten vorhanden und deutlich über dem Boden straff abgeschlossen sind. Die Netze müssen oben und unten gut verschlossen werden, dass ein Einfliegen oder Einkriechen verhindert wird (Abb. 8 und 9).

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Abb. 8 und 9: Beidseitiges Einnetzen der Weinreben (Traubenzone), straffes Spannen und Verschließen am Reihenende sowie oben und unten mit einem entsprechenden Abstand zum Boden (wichtig für Kleinsäugetiere wie zb Igel.

5.3.4. Äussere Einflüsse auf die Spannung von Vogelschutznetzen

Bei der Anbringung der Netze ist wesentlich, dass diese ausreichend straff gespannt und je nach Einnetzung fest mit dem Boden verankert und am Reihenende entsprechend fest mit den Endpfählen befestigt sind. Entscheidend ist, wie stabil diese Verankerungs- und Befestigungspunkte sind und aus welchem Material sind diese.

Ein entscheidender Faktor ist der Wind. Je engmaschiger das Netz, desto anfälliger sind diese bei starkem Wind oder sogar Stürmen. Problematisch kann dies vor allem bei der großflächigen Einnetzung auswirken, da die Netze sich lockern und sich lösen können. Neben dem Wind kann auch intensive Sonneneinstrahlung sich auf die Netze auswirken. Wichtig ist dabei auch das Alter des Netzes.

Ein weiterer Faktor ist der Mensch. Der Weingarten von Herrn M in „N“ in B liegt nahe einem Wohngebiet, einem Rad- bzw. Fußweg und an einer Gemeindestraße. An der südwestlichen Grundstücksgrenze der GST-NRn xxxx, yyyy und zzzz, alle KG B, befinden sich Kleingärten (Schrebergärten). Der Weingarten ist nicht eingezäunt und frei zugänglich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass betriebsfremde Personen den Weingarten betreten und Netze oder Halterungen, absichtlich oder unabsichtlich, beschädigen, lockern oder entfernen.

5.3.5. Kontrolle der angebrachten Vogelschutznetze

Nach der Burgenländischen Verordnung vom 21.07.2008 (LGBl.-Nr. 72/2008) ist eine 14-tägige Kontrolle vorgesehen, ob die Netze ordnungsgemäß angebracht sind und ob sich Tiere in den Netzen verfangen haben. Mittlerweile hat die Burgenländische Landesregierung ein eigenes Weinbaukulturenschutzgesetz verabschiedet (2024), in dem ein Nachschau von 3 Tagen vorgeschrieben wird. In verschiedenen Publikationen (Schweizerische Vogelwarte, Rebschutz- und Weinbauinformationsdienst Rheinland-Pfalz, etc.) wird empfohlen, die Kontrolle täglich, wöchentlich oder regelmäßig durchzuführen.

In Vorarlberg gibt es kein eigenes Weinbaugesetze, Weinbaukulturenschutzgesetz oder Verordnungen zur Stareabwehr.

5.4. Gesetzliche Grundlagen und Empfehlungen

5.4.1. Österreichisches Weingesetz (Bundesgesetz)

In Österreich gibt es ein bundesweites Weingesetz 2009, Fassung vom 12.07.2023. In diesem Gesetz zählen die Bundesländer Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg zur Weinbauregion Bergland, Burgenland, Niederösterreich und Wien bilden die Weinbauregion Weinland und das Bundesland Steiermark bildet die Weinbauregion Steirerland.

5.4.2. Landesgesetze

Neben dem Bundesgesetz gibt es noch 6 länderspezifische Weinbaugesetze in den Bundesländern Kärnten, Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Wien und der Steiermark (Steiermärkisches Landesweinbau-Gesetz). Ausserdem hat das Burgenland als einziges Bundesland ein eigenes Weinbaukulturenschutzgesetz 2024. Dieses Gesetz, vom 27.06.2024 regelt den Schutz der Weinbaukulturen vor wildlebenden Vogelarten (Bgld. WKSchG 2024). Zuvor gab es die Verordnung vom 21.07.2008, mit der Eignungskriterien für Netze zur Stareabwehr festgelegt werden (LGBl.-Nr. 72/2008).

Im Bgld. Weinbaukulturenschutzgesetz 2024wird eine Maschenweite von 25 x 25 mm bis max. 30 x 30 mm bzw. bei Vielecken sind Netze mit einer Maschenweite von max. 625 mm2 zu verwenden. Es sind Netze in transparenten oder dunklen oder in naturnahen Farben zu verwenden, eine Mindestfadendicke wird nicht angegeben. Die Weinbautreibenden haben die Vogelschutznetze mindestens alle drei Tage zu kontrollieren. Netze, die auf Grund der Verordnung, mit der die Eignungskriterien für Netze zur Stareabwehr festgelegt werden, LGBl.-Nr. 72/2008, verwendet wurden, dürfen bis zum 01.03.2026 verwendet werden.

5.4.3. Liechtensteinisches Landesgesetzblatt (1992)

Bei dieser Verordnung geht es vorrangig um den Schutz des Igels, aber auch um den Schutz der Früchte in Weinbergen, Obst- und Beerengärten vor Vogelfraß. In dieser VO wird die Maschenweite der Vogelschutznetze mit maximal 30 x 30 mm und eine Fadendicke von mindestens 1 mm angeführt. Art. 2 dieser VO besagt, dass das Amt für Umwelt bei begründeten Fällen Netze zulassen kann, die eine Maschenweite von 40 x 40 mm aufweisen, wenn sie flächendeckend gespannt werden und einen Mindestabstand von 40 cm vom Boden aufweisen, wobei überschüssiges Netzmaterial nicht lose am Boden liegen darf.

5.4.4. Empfehlungen der Schweizerischen Vogelwarte

Die Schweizerische Vogelwarte (www.vogelwarte.ch) empfiehlt folgendes: Es sollten nach Möglichkeit Seitennetze verwendet werden. Für alle Netze empfiehlt die Vogelwarte helle und auffällige Farben. Der französische Vogelschutzverband empfiehlt leuchtend blaue Netze mit einer Maschenweite von höchstens 30 bis 40 mm. Die Verwendung von Überzeilennetzen ist möglichst auf Rebparzellen zu beschränken, auf welchen das Risiko von Vogelfraß besonders groß ist oder in welchen das Anbringen von Seitennetzen nicht möglich ist. Die Netze sollen regelmäßig und gewissenhaft kontrolliert und gefangene Vögel und Igel befreit werden. Vor Anbringen von Rebnetzen soll die Möglichkeit von Abschreckungsmethoden geprüft werden. Mehrweg- oder Einweg-Netze mit weichen Fäden und mit hellen und auffälligen Farben verwenden, Netze gut befestigen und immer spannen sowie Netzbahnen überlappen und Löcher verschließen. Netze über dem Boden spannen und keine losen Netzteile auf dem Boden liegen lassen, Reste von Netzen aufrollen und so an der Rebzeile befestigen, dass sich keine Igel und Vögel verfangen können. Nach der Traubenernte Netze sofort entfernen.

6. Gutachten

6.1. Sind die Weintraubenschutznetze aus kulturtechnischer Sicht entsprechend fach- und sachgemäß angebracht?

Der Betrieb von Herrn M ist ein vollpauschalierter Vollerwerbsweinbaubetrieb in B, Vorarlberg. Vorarlberg ist nicht das typische Weinanbaugebiet in Österreich, diese liegen im Osten von Österreich mit den Bundesländern Niederösterreich, Wien, Burgenland und der Steiermark. Es gibt allerdings – klimatisch bedingt – Gegenden in Österreich, die Weinbau zulassen, neben einigen Gebieten in Kärnten und Oberösterreich auch in Tirol (ca. 2 ha am Mieminger Plateau) und in Vorarlberg im Rheindelta.

In diesen atypischen Weinbaugebieten „Bergland“ (dazu zählen Vorarlberg, Tirol, Salzburg, Oberösterreich und Kärnten) ist der Weinanbau eine Herausforderung und im Vergleich zu den typischen großen Weinbaugebieten im Osten eine nicht so einfache Aufgabe. Deshalb ist es umso wichtiger, dass jene Weinbauern, die davon leben, also nicht nur im Nebenerwerb Wein erzeugen, sondern den Betrieb im Vollerwerb bewirtschaften, eine gesicherte Ernte einbringen können.

Besonders in den Feuchtlagen Österreichs (westliche Bundesländer) sind die Voll- und Nebenerwerbswinzer besonders gefordert. Der Wein hat bestimmte Ansprüche an Boden, Temperatur und Niederschlägen. B hatte im Jahr 2024 laut Aufzeichnungen 1.547 Sonnenstunden (Eisenstadt: 2.200), eine Jahresniederschlagsmenge von 1.984 mm (Eisenstadt: 750 mm) und eine Durchschnittstemperatur von 7,1 °C (Eisenstadt: 12,5 °C). Diese Daten zeigen, dass der Weinanbau eine große Herausforderung in Vorarlberg ist.

Solche Herausforderungen sind unter anderem der Pflanzenschutz, Krankheiten, Schädlingsbekämpfung sowie sonstige Schädigungen, wie bspw. Hagel, Wildschaden, Frost und andere Schädigungen. Vor allem im Feuchtgebiet (nassfeuchtes Wetter) fördert die Pilz- und Bakterienkrankheiten. Bei feuchtwarmer Witterung werden Schädlinge gefördert wie Insekten und Milben.

Zur Traubenernte oder später zur Spätlese (Beerenauslese, etc.), wenn die Trauben richtig süß sind, stellen diese Trauben eine Delikatesse vor allem für Vögel und Insekten (Bienen, Wespen, etc.) dar. Besonders Starevögel lieben diese süße Köstlichkeit. Stare fressen vor allem die gesamte Traube, kleinere Vögel picken diese nur an. Daher ist der Star ein besonders unliebsamer Weingartenbesucher, vor allem da Stare Schwarmvögel sind und nicht alleine kommen wie zb Standvögel. Stare fliegen von oben auf den Weingarten herein und fressen sich an den Trauben satt. Ein Stareschwarm kann ohne weiters mehrere Hundert bis 1.000 – 2.000 Stare umfassen. Stare halten sich auch gerne – laut Internetrecherche – in der Nähe von Gewässern auf.

Damit es aufgrund des Vogelfraßes zu keinem Totalausfall der Weintraubenernte kommt und damit verbunden zu einem erheblichen finanziellen Schaden, muss der Winzer sein Erntegut schützen. Der Bewirtschafter hat das Recht, seine Rebkulturen vor drohenden Schäden zu schützen. Damit einher geht aber auch die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch die getroffenen Schutzmaßnahmen keine Wildtiere zu Schaden kommen. Die allgemeine Sorgfaltspflicht verlangt eine regelmäßige Kontrolle der Fläche, die unmittelbare Behebung allfälliger Mängel sowie die Befreiung verfangener Tiere.

Dazu stehen ihm verschiedene Methoden zur Verfügung. Grundsätzlich gibt es vier Möglichkeiten dafür. Herr M hat nach eigener Aussage zuerst die akustische Methode gewählt, wie unter Punkt 5.2.4. angeführt. Die Wirksamkeit ist zufrieden-stellend, der Nachteil ist die damit verbundene Lärmbelästigung. Jedenfalls konnte mit dieser Maßnahme nicht der gewünschte Erfolg erzielt werden.

Deshalb hat sich Herr M für den mechanischen Schutz seiner Weintrauben entschieden, indem er Vogelschutznetze montiert hat. Diese Maßnahme ist aus Fachsicht auch die einzige wirksame Methode um vor allem Stare von den Trauben fernzuhalten. Bei dieser Maßnahme ist entscheidend, dass die Rebnetze fachgerecht montiert und geeignete Netze dazu verwendet werden.

Herr M hat ein blaues Netz mit einer Maschenweite von 40 mm zum Einnetzen seiner Reben verwendet. Das verwendete Netz entspricht den Empfehlungen der Schweizerischen Vogelwarte (französischer Vogelschutzverband).

In Vorarlberg hat das Österreichische Weingesetz (Bundesgesetz) Gültigkeit. In diesem Gesetz wird aber der Schutz der Weintrauben nicht erwähnt. Ein Landesgesetz, so wie es die östlichen Bundesländer haben (landesspezifische Weinbaugesetze in den Bundesländern OÖ, NÖ, Wien, Bgld., Stmk. und Kärnten) gibt es in Vorarlberg, Tirol und Salzburg nicht. Das Bundesland Burgenland hat als einziges Bundesland zusätzlich noch ein Weinbaukulturenschutzgesetz, indem expliziet die Vergrämung von Starevögel regelt.

Herr M hat, nach eigener Aussage, sich informiert und die Empfehlungen der Schweizerischen Vogelwarte angewendet. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige hat nach intensiver Recherche herausgefunden, dass es zu diesem Thema recht unterschiedliche Empfehlungen und Gesetze gibt. Dies macht eine Anwendung von Vogelschutznetzen nicht unbedingt leichter. Der betroffene Winzer verwendete in seinem Weingarten die großflächige Überzeilen Einnetzung. Diese ist Art der Einnetzung ist nicht verboten. Die Ganzflächenbespannung schützt die Trauben vor allem gegen Stare, die in Schwärmen von oben in den Weingarten einfliegen. Die Netze sind straff und windsicher zu spannen. Vor allem an Waldrändern, an Hecken und Wohngebieten, wo seitlich einfliegende Vögel (Amseln, etc.) auftreten können, kann die Abspannung bis zum Boden zusätzlich mittels eines straff gespannten und im Boden verankerten Drahtgeflechts erfolgen.

Auch für das Abspannen bis zum Boden oder eben nicht bis zum Boden gibt es laut Recherche keine eindeutigen Empfehlungen, ebenso für die Fadendicke gibt es keine konkreten Empfehlungen. Sogar im Burgenländischen Weinbaukulturenschutzgesetz wird die Fadendicke nicht erwähnt.

In manchen Empfehlungen wird eine regelmäßige Kontrolle erwähnt. Aus Sachverständigensicht ist einmal in der Woche oder alle 14 Tage auch regelmäßig. In der VO des Burgenländischen Pflanzenschutzgesetzes 2008 zur Stareabwehr wird ein 14-tägiger Kontrollgang und eine Maschenweite von mind. 25 x 25 mm bis max. 30 x 30 mm vorgeschrieben, im neuen Weinbaukulturenschutzgesetz 2004 wird eine Maschenweite von max. 25 x 25 mm und ein Kontrollgang spätestens alle 3 Tage festgeschrieben.

Die Weinbauberaterin der Burgenländischen Landwirtschaftskammer teilte mit, dass Netze, die mehrere Reihen überspannen, nur dann als geeignet betrachtet werden können, wenn sie auf allen Seiten (oben und seitlich) straff gespannt sind sowie straff und bündig bis zum Boden abgespannt sind (wie ein Käfig). Es gibt Empfehlungen, dass man nicht bis zum Boden abspannen soll, die Weinbauberaterin sagt genau das Gegenteil.

Dem ASV liegen unzählige Fotos vor, die einerseits von Herrn M stammen und anderseits vom VGT bzw. von der BH B. Auf einigen Fotos sieht man, dass die Netze straff gespannt sind, auf einigen der übermittelten Bildern wirkt es so, als wären die Netze an den Seiten nicht straff bzw. straff genug bis zum Boden gespannt. Bei manchen Bildern ist ein Netz zu sehen mit relativ großen Löchern, auf anderen Bildern wiederum scheint es so, als wären die Netze manipuliert worden oder nach Freilassen von Vögeln nicht mehr ordnungsgemäß abgespannt worden.

Weiters stellt sich dem ASV die Frage, ob an den Netzen betriebsfremde Personen handiert haben oder andere äußere Umstände dafür verantwortlich sind, dass die Spannung der Netze nachgelassen hat. Nach Auskunft von Herrn M hat er die Netze ordnungsgemäß abgespannt. Auch hat Herr M regelmäßige Kontrollgänge durchgeführt und vor Anbringung der Netze andere Maßnahmen durchgeführt (akustische Vergrämung).

Aus Sicht des Sachverständigen muss erwähnt werden, dass es in Vorarlberg kein Weinbau-gesetz gibt und unterschiedliche Empfehlungen aus Nachbarstaaten vorhanden sind. Grundsätzlich gibt es keine Normierung und Vorschrift für das Spannen von Netzen. Mit wieviel kg pro m2 soll das Vogelschutznetz gespannt werden. Wann ist ein Rebnetz windsicher, oder soll es sturmsicher gespannt sein. Auch die verschiedenen Netzerzeuger empfehlen unterschiedliche Modelle. Bei keiner der oben angeführten Einnetzmethoden kann zu 100 % ausgeschlossen werden, dass sich Vögel verheddern und leider dann auch sich verletzen oder verenden. Es kann die Gefahr vermindert, aber nicht ausgeschlossen werden.

Ein wichtiger Punkt ist auch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen, die Herr M gemacht hat. Am Anfang wurden, wie oben erwähnt, akustische Maßnahmen gesetzt, diese waren allerdings nicht zielführend, da sich die Vögel mit Zeit an diese „gewöhnt“ haben und für die umliegende Nachbarschaft wahrscheinlich zusätzliche Probleme gebracht hätten. Die darauffolgende Maßnahme, nämlich das Einnetzen der Weinreben war die einzige Möglichkeit für Herrn M seine Ernte zu schützen. Aufgrund von recht vielen aber doch sehr unterschiedlichen und lückenhaften Informationen (Gesetze, VO, Empfehlungen von anderen Staaten [Liechtenstein, Schweiz, Deutschland]) ist es nicht leicht immer das Richtige zu tun.

In der Landwirtschaft und dazu zählt auch der Weinbau, werden leider immer wieder Tiere unabsichtlich getötet. In Österreich werden jährlich bei der ersten Mahd im Frühjahr für die Heuerzeugung, genau zu der Zeit, bei der auch die Rehe ihre Kitze absetzen, 25.000 bis 30.000 Rehkitze getötet, in Vorarlberg sind es einige Hundert. Auch hier werden Maßnahmen getroffen, um dies zu verhindern (Drohnenflüge mit Wärmebildkamera), leider werden nicht alle gesehen bzw. gefunden.

7. Zusammenfassung

Zusammenfassend kommt der landwirtschaftliche Amtssachverständige zu folgendem Ergebnis:

Herr M hat aus Fachsicht geeignete Netze (Maschenweite: 40 x 40 mm, blaue Farbe) zum Schutz seiner Weintrauben verwendet.

Weiters wurde vor dem Anbringen der Netze andere, schonendere Maßnahmen durchgeführt (akustische Vergrämung).

Herr M hat regelmäßige Kontrollgänge gemacht und gegebenenfalls verhedderte Vögel befreit.

Auf einigen Bildern hat es den Anschein, dass die Netze nicht straff genug bis zum Boden abgespannt sind. Da der landwirtschaftliche ASV die Netze nicht gesehen hat, zumindest nicht an den Weinreben, kann der ASV nicht mit 100%-iger Sicherheit feststellen, dass die Netze nicht fach- und sachgemäß montiert waren, da eventuell auch Manipulationen denkbar wären. Das Netz könnte am Tag zuvor noch straff gespannt gewesen sein.

Einige Löcher in den Netzen könnten durch das Befreien von Vögeln entstanden sein, ebenso das lockere Herunterhängen, das auf einigen Fotos zu sehen ist.

Aufgrund unterschiedlicher und lückenhafter Informationen ist es schwer, konkrete Maßnahmen zu setzen (Abspannung des Netzes bis zum Boden oder nicht).

Aus Sachverständigensicht wurden die Netze aus kulturtechnischer Sicht fach- und sachgemäß angebracht.

8. Anhang

8.1. Fotodokumentation

…“

Das Gutachten ist plausibel, schlüssig und nachvollziehbar und kann der Entscheidung vollinhaltlich zugrunde gelegt werden. Es bestehen keine Widersprüche im Gutachten selbst, und es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die Zweifel an der fachlichen Richtigkeit des Gutachtens begründen könnten. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegt, weshalb er dem Gutachten von Herrn R und nicht dem Gutachten von Herrn U folgt. Die Ausführungen zu den unterschiedlichen (vor allem) klimatischen Bedingungen in Vorarlberg und Burgenland und den daraus resultierenden unterschiedlichen Anforderungen an die Einnetzung waren schlüssig und nachvollziehbar. Die naturschutzrechtliche Amtssachverständige führt in ihrer Stellungnahme vom 02.02.2024 aus, dass die Frage, ob die Anbringung der Netze aus kulturtechnischer Sicht einer sach- und fachkundig entsprechend dem Stand der Technik erfolgten Anbringung entspricht, aufgrund der fachlichen Eignung nicht abschließend beurteilt werden kann und dazu geraten wird diesbezüglich einen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen zu konsultieren. Aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen somit keine sachlichen oder methodischen Mängel, die die Verwertbarkeit des Gutachtens einschränken würden. Auch haben die Parteien keine Einwendungen gegen die Schlüssigkeit oder fachliche Richtigkeit des Gutachtens erhoben.

7. Rechtsvorschriften:

7.1. Tierschutzgesetz (TSchG):

§ 5 TSchG, BGBl I Nr 118/2004, idF BGBl I Nr 124/2024

Verbot der Tierquälerei

(1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

[…]

§ 6 TSchG, BGBl I Nr. 118/2004, idF BGBl I Nr 124/2024

Verbot der Tötung

(1) Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.

[…]

§ 38 TSchG, BGBl I Nr 118/2004, idF BGBl I Nr 124/2024

Strafbestimmungen

(1) Wer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er

1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder

2. ein Tier entgegen § 6 tötet oder

3. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder

4. gegen § 8 oder § 8b verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

(2) In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.

[…]

(7) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs. 1 bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

§ 41 TSchG, BGBl I Nr. 118/2004, idF BGBl I Nr 124/2024

Tierschutzombudsperson

[…]

(4) Die Tierschutzombudsperson hat in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz und nach dem Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I 54/2007, Parteistellung. Sie ist berechtigt, in alle Verfahrensakten Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Behörden haben die Ten bei der Ausübung ihres Amtes zu unterstützen.

(5) Der Tierschutzombudsperson wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel gegen Bescheide in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes sowie des Tiertransportgesetzes 2007 zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben und die Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften sowie die Interessen des Tierschutzes (Abs. 3) geltend zu machen.

[…]

7.2. Strafgesetzbuch (StGB):

§ 222 StGB, BGBl Nr 60/1974, idF BGBl I Nr 112/2015

Tierquälerei

(1) Wer ein Tier

[…]

(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet.

7.3. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):

§ 5 VStG, BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 57/2018

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

§ 22 VStG, BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 33/2013

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen

(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

§ 45 VStG, BGBl Nr 52/1991, BGBl I Nr 33/2013

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

[…]

8. Rechtliche Beurteilung:

8.1. Einstellung:

Die Bezirkshauptmannschaft B legte dem angefochtenen Bescheid die Rechtsansicht zugrunde, dass eine Bestrafung des Beschuldigten im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren infolge Subsidiarität zum strafgerichtlichen Tatbestand der Tierquälerei nicht in Frage komme, weil es anderenfalls zu einer unzulässigen Doppelbestrafung bzw Doppelverfolgung gemäß Art 4 Abs. 1 7. ZPEMRK komme.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 06.03.2025, Ra 2023/02/0203 mit Verweis auf VwGH 29.04.2008, 2007/05/0125, 0128, sowie VwGH 14.12.2023, Ro 2022/02/0012, zu § 38 Abs 7 TSchG) bestehen zwischen dem den Verwaltungsstraftatbestand des § 5 Abs 1 TSchG erfüllenden Verhalten und dem Tatbestand der gerichtlich strafbaren Handlung nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB zumindest in objektiver Hinsicht Parallelen. Eine Sanktionierung des Fahrlässigkeitsdelikts, das es im gegebenen Zusammenhang nur im Verwaltungsstrafrecht, nicht aber im gerichtlichen Strafrecht gibt, wird durch die Subsidiaritätsklausel aber nicht ausgeschlossen. Die Anwendung der Subsidiaritätsklausel scheidet nicht schon dann aus, wenn nicht alle Aspekte des Verhaltens sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsstrafrechts als auch unter jenem der gerichtlich strafbaren Handlung relevant sind. Der gerichtliche Tatbestand kann auch erst durch das Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente erfüllt werden. Wird aber der Zweck und das Ziel der Subsidiaritätsklausel im Auge behalten, eine Doppelverfolgung und -bestrafung wegen der derselben Tat im Sinne des Art 4 Abs 1 7. ZPEMRK hintanzuhalten, so kommt den unterschiedlichen Anforderungen in Bezug auf die subjektive Tatseite durchaus Bedeutung zu (EGMR 7.12.2006, Nr. 37.301/03, Hauser-Sporn/Österreich; OGH 17.5.2024, 16 Ok 5/23f).

Nach der oben zitierten Rechtsprechung liegt ein wesentlicher Unterschied darin, dass zur Erfüllung des gerichtlichen Straftatbestandes (subjektiv) Vorsatz erforderlich ist, während das Verwaltungsdelikt als Ungehorsamkeitsdelikt im Sinn des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG schon bei Fahrlässigkeit strafbar ist. Ausgehend davon käme zwar eine Bestrafung im Verwaltungsstrafverfahren wegen der vorsätzlichen Begehung des in Rede stehenden Verwaltungsdelikts nicht in Betracht, weil insoweit Subsidiarität zum gerichtlichen Straftatbestand bestünde. Eine Sanktionierung des Fahrlässigkeitsdelikts, das es im gegebenen Zusammenhang nur im Verwaltungsstrafrecht, nicht aber im gerichtlichen Strafrecht gibt, wird durch die Subsidiaritätsklausel aber nicht ausgeschlossen.

Mit Verweis auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung ist die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens aufgrund des Urteils des Landesgerichtes Feldkirch, mit welchem der Beschuldigte von der wider ihn erhobenen Anklage wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 2. Fall StGB freigesprochen wurde, da die innere Tatseite (Vorsatz) nicht nachgewiesen werden konnte, nicht zu Recht erfolgt.

8.2. Weintraubenschutznetze:

Nach § 38 Abs 1 Z 1 und 2 TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt (Z 1) oder ein Tier ohne vernünftigen Grund tötet (Z 2).

Zwar haben sich in den Weintraubenschutznetze Vögel verfangen und sind zum Teil qualvoll gestorben. Die Strafbarkeit nach § 38 TSchG erfordert jedoch Fahrlässigkeit.

Fahrlässiges Handeln setzt einen doppelten Sorgfaltstverstoß voraus: Erstens, dass der Täter einer objektiven, das heißt allgemein verbindlichen Sorgfaltspflicht zuwiderhandelt, und zweitens, dass dem Handelnden die Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht nach seinen individuellen Verhältnissen auch subjektiv möglich und zumutbar ist (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 5 [Stand 1.7.2023, rdb.at], Rz 4; Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK StGB § 6 [Stand 01.04.2017, rdb.at] Rz 23).

Ohne objektive Sorgfaltswidrigkeit (= sozialinadäquate Gefährlichkeit) der tatbestandsmäßigen Handlung scheidet jedwede Fahrlässigkeitshaftung von vornherein aus. Tatbestandsmäßig ist nur ein von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten, das für das (jeweilige) geschützte Rechtsgut bzw die (jeweiligen) geschützten öffentlichen Interessen sozial-inadäquat gefährlich – objektiv sorgfaltswidrig – ist (Burgstaller/Schütz, WK StGB § 6 Rz 33 ff; Burgstaller/Schütz, WK StGB § 83 Rz 18; Fuchs/Zerbes, AT Kap 11 Rz 6 ff; Kap 12 Rz 10 ff). Billigt oder gebietet die Rechtsordnung daher ein bestimmtes gefährliches Verhalten (sog erlaubtes Risiko), so scheidet eine (verwaltungs-)strafrechtliche Haftung aus (Wessely in Raschauer/Wessely, VStG3 § 5 [Stand 1.1.2023, rdb.at], Rzn 4).

Anhaltspunkte für die objektive Sorgfaltswidrigkeit eines Handelns können sich aus folgenden Fallgruppen ergeben:

a.Verstöße gegen Rechtsnormen,

b.Verstöße gegen Verkehrsnormen (Sollenssätze, die in den maßgeblichen Verkehrskreisen als Regeln für verkehrsgerechtes Verhalten anerkannt sind, selbst aber keinen Rechtscharakter haben),

c.Abweichen vom Verhalten einer differenzierten Maßfigur (Das Maß der anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich danach, welche Sorgfalt im gegebenen Fall ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Verwaltungsübertretung zu erkennen und hintanzuhalten)

(Wessely in Raschauer/Wessely, VStG3 § 5 [Stand 1.1.2023, rdb.at], Rzn 4 bis 7).

Im bundesweit gültigen Weingesetz sind keine Regelungen für den Schutz der Weintrauben festgelegt. Ein Landesgesetz, so wie es die östlichen Bundesländer haben (landesspezifische Weinbaugesetze in den Bundesländern OÖ, NÖ, Wien, Bgld, StmK und Kärnten) gibt es in Vorarlberg (sowie in Tirol und Salzburg) nicht. Das Bundesland Burgenland hat als einziges Bundesland zusätzlich noch ein Weinbaukulturenschutzgesetz, indem explizit die Vergrämung von Starevögel geregelt wird.

In Vorarlberg existiert kein Gesetz für die fach- und sachgemäße Anbringung von Weintraubenschutznetzen. Es gibt lediglich unterschiedliche Empfehlungen aus den Nachbarstaaten Schweiz, Deutschland und Liechtenstein. Grundsätzlich gibt es keine Normierung und Vorschrift für das Spannen von Netzen.

Wie das Beweisverfahren ergeben hat, waren die verfahrensgegenständlichen Weintraubenschutznetze fach- und sachgemäß angebracht; es liegen keine Verstöße gegen Rechtsnormen und Verkehrsnormen sowie kein Abweichen vom Verhalten einer differenzierten Maßfigur vor. Somit kann das Verhalten des Beschuldigten nicht als objektiv sorgfaltswidrig qualifiziert werden. Mangels objektiver Sorgfaltswidrigkeit hat der Beschuldigte nicht tatbestandsmäßig gehandelt und die Tat ist verwaltungsrechtlich nicht strafbar.

8.3. Da die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens im Ergebnis zu Recht erfolgt ist, ist der Beschwerde keine Folge zu geben.

9. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet werden. Eine außerhalb dieser Judikatur liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht vorgekommen. Die Frage, ob die verfahrensgegenständlichen Weintraubenschutznetze fach- und sachgemäß angebracht waren, ist eine Einzelfallentscheidung, deren Beantwortung keine über den Anlassfall hinausgehende rechtliche Bedeutung hat.

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