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LVwG-1-529/2025-R9•LVwG V LVwG-1-529/2025-R9
LVwG-1-529/2025-R9Tribunal Administrativo Regional25 de nov. de 2025
Bundesstraßenmaut, keine Umregistrierung der digitalen Vignette
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Eva-Maria Längle über die Beschwerde des Dr. B B, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 12.06.2025, Zl X, betreffend eine Übertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz (BStMG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 150 Euro und die im Uneinbringlichkeitsfall festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass
-die Übertretungsnormen wie folgt lauten: „§ 20 Abs 1 iVm §§ 10 Abs 1 und 11 Abs 2 BStMG, BGBl I Nr 109/2002, idF BGBl I Nr 142/2023“ und
-die Strafnorm wie folgt lautet: „§ 20 Abs 1 BStMG, BGBl I Nr 109/2002, idF BGBl I Nr 142/2023“.
Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 15 Euro.
Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 165 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft B bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 17.06.2024 um 16:12 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen X in N auf der A14 bei Str-km xx, beim Abschnitt N B-B N, in Fahrtrichtung B M auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. (…) Zum Tatzeitpunkt sei am Kraftfahrzeug weder eine gültige Klebevignette angebracht noch sei für das Kennzeichen eine zum Zeitpunkt der Benützung gültige digitale Vignette registriert gewesen, wodurch die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.
Die Bezirkshauptmannschaft B erblickte hierin eine Übertretung des § 20 Abs 1 iVm §§ 10 Abs 1 und 11 Abs 1 BStMG. Es wurde eine Geldstrafe von 300 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und neun Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol in einem ähnlichen Zusammenhang in einem anderen Verfahren mit Beschluss vom 09.07.2025, Zl X, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft I zurückgewiesen habe und die Strafe unter Erteilung einer Ermahnung aufgehoben habe. Es sei richtig, dass er als Lenker seines Fahrzeuges am 17.06.2024 die mautpflichtige Straße gefahren sei, aber nicht ohne eine für das Jahr 2024 bezahlte Vignette. Er habe seit Dezember 2022 mit der ASFINAG einen Vertrag über eine digitale Vignette mit automatischer Verlängerung und automatischem Abbuchungsauftrag vereinbart und so sei die Jahresvignette 2024 am 09.01.2024 automatisch verlängert worden. Aufgrund des Ortswechsels Ende Mai 2024 von T, Bezirk I, nach B/M, Bezirk I, habe er umgehend die U Versicherung kontaktiert, um die notwendigen Änderungen durchzuführen und so habe er ein neues Kfz-Kennzeichen (X) bekommen und das alte Kfz-Kennzeichen (Y) sei am 27.05.2024 abgemeldet worden. Das Kraftfahrzeug sei das Gleiche geblieben. Den Wechsel des Kfz-Kennzeichens habe er bei der ASFINAG nicht sofort gemeldet, sondern erst nachdem er durch eine Zahlungsaufforderung der ASFINAG iHv 120 Euro wegen einer Übertretung darauf aufmerksam gemacht worden sei. Nachdem er bei der ASFINAG die Ummeldung bekannt gegeben habe, habe er am 21.06.2024 die Bestätigung über die durchgehende Gültigkeit der Vignette vom 09.01.2024 bis zum 31.01.2025 für das neue Autokennzeichen (X) erhalten. Diese Bestätigung der ASFINAG habe er so verstanden, dass die Gültigkeit der Vignette für das neue Kennzeichen für das gesamte Jahr 2024 lückenlos berücksichtigt worden sei und so habe er keinen Bedarf gesehen, den aufgeforderten Betrag zu bezahlen.
Aufgrund dieser Bestätigung sei die Vignette für das Kfz-Kennzeichen X für das gesamte Jahr 2024 ohne Unterbrechung gültig gewesen. Die ASFINAG hätte ihn sonst über eine Unterbrechung der Gültigkeit der Vignette zwischen Abmeldung des alten Autokennzeichens und Anmeldung des neuen Autokennzeichens informieren sollen. Bei der erstmaligen Anmeldung für die digitale Vignette hätte die ASFINAG ihn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einem Wechsel des Autokennzeichens die digitale Vignette mit Abmeldung des alten Kennzeichens sofort ungültig werde. Ob es diesbezüglich ein Gesetz gebe, sei ihm nicht bekannt, wenn ja, hätte die ASFINAG seiner Meinung nach ihn darüber verständigen müssen. Er würde nicht alle Gesetze des Landes Österreichs kennen. Er sehe keine Grundlage dafür, über ihn eine Strafe zu verhängen, da die Autobahnmaut für das gesamte Jahr bereits bezahlt worden sei und es sich hierbei lediglich um einen Ortswechsel gehandelt habe. Er habe nie die Absicht gehabt, irgendwie eine Zahlung zu hintergehen und der ASFINAG irgendwelche finanziellen Schäden zu verursachen. Es habe sich nur um eine kleine Unachtsamkeit gehandelt. Wozu diese Strafe verhängt worden sei, sei ihm vollkommen unverständlich und er sehe es als eine unsinnige Belästigung an und dass die ASFINAG sich auf diese Weise bereichern wolle. Er sei x Jahre alt, alleinstehend und würde an chronisch schwerer Schmerzsymptomatik bei … . Das alles und die Übersiedelung im Mai unter massiven Knieschmerzen habe ihn sehr überfordert. Es sei genau in diesem Zeitraum gewesen, dass er wegen der Überforderung nicht die Gedanken gehabt hätte, dass er die Kennzeichenänderung der ASFINAG hätte melden sollen und er noch dazu durch die Bestellbestätigung der ASFINAG über die lückenlose Gültigkeit der digitalen Vignette vom 09.01.2024 bis 31.01.2025 für das neue Kennzeichen, für welche die Strafe verhängt worden sei, keinen Handlungsbedarf gesehen hätte.
3. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Für das Jahr 2024 verfügte der Beschuldigte für sein Fahrzeug über die digitale Jahresvignette, die auf das amtliche Kennzeichen Y registriert war.
Ende Mai 2024 zog der Beschuldigte von T (Bezirk I) nach B/M (Bezirk I) um. Aufgrund der Kennzeichenänderung wurde dem Fahrzeug des Beschuldigten ab dem 27.05.2024 das amtliche Kennzeichen X zugewiesen.
3.2. Der Beschuldigte lenkte am 17.06.2024 um 16:12 Uhr das Fahrzeug (höchst zulässiges Gesamtgewicht bis 3,5 t) mit dem in Pkt 3.1. zuletzt genannten Kennzeichen auf der A14 in N, bei Str-km xx beim Abschnitt N B - B N in Fahrtrichtung B M.
Zum genannten Zeitpunkt war an diesem Fahrzeug weder eine Klebevignette an der Windschutzscheibe dieses Fahrzeuges angebracht noch war zu diesem Zeitpunkt eine digitale Vignette auf das neue Kennzeichen registriert.
3.3. Der Beschuldigte hat es verabsäumt, der ASFINAG vor der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes die Kennzeichenänderung auf Grund seines Umzuges mitzuteilen.
Erst nach erfolgter Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut veranlasste der Beschuldigte am 21.06.2024 die Umregistrierung auf das ihm neu zugewiesene Kennzeichen im Mautsystem der ASFINAG.
Mit Bestellbestätigung teilte die ASFINAG dem Beschuldigten auszugsweise Folgendes mit:
„(…)
Kennzeichen X
Umregistrierung durchgeführt am 21.06.2024 11:24 Uhr. Grund: Umzug in einen anderen politischen Bezirk
Verwendungszeitraum 09.01.2024 06:52 Uhr – 31.01.2025 23:59 Uhr (…)“
4. Der im Punkt 3. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Aktenlage und ist unstrittig.
Der Beschuldigte bestreitet dem Grunde nach nicht, die Maut nicht vor dem Befahren der Mautstrecke ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Er führt vielmehr aus, er habe die Maut bezogen auf das Fahrzeug ordnungsgemäß entrichtet, lediglich die fehlende Umregistrierung auf das neue Kfz-Kennzeichen habe zur vermeintlichen Nichtentrichtung der Maut geführt.
5.1. Gemäß § 1 Abs 1 BStMG, BGBl I Nr 109/2002, idF BGBl I Nr 142/2023, ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen eine Maut zu entrichten.
Gemäß § 10 Abs 1 BStMG, idF BGBl I Nr 142/2023, unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.
Die zeitabhängige Maut ist nach § 11 Abs 2 BStMG, idF BGBl I Nr 142/2023, vor der Benützung von Mautstrecken durch Ankleben einer Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (digitale Vignette) zu entrichten.
Wird eine digitale Jahresvignette infolge Diebstahls des Fahrzeugs, Verlegung des dauernden Standorts in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde, Erlöschens des Wunschkennzeichens oder aus vergleichbaren Gründen unbrauchbar, so ist der Zulassungsbesitzer berechtigt, die Umregistrierung der digitalen Jahresvignette auf das ihm neu zugewiesene Kennzeichen zu beantragen. Von diesen Fällen abgesehen, ist der Zulassungsbesitzer gegen kostendeckenden Ersatz des Aufwandes berechtigt, die Umregistrierung der digitalen Jahresvignette auf ein anderes ihm zugewiesenes Kennzeichen einmal während der Gültigkeitsdauer (Abs 1 erster Satz) zu beantragen, wobei der Betrag von 20 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht überschritten werden darf. Die Umregistrierung muss vor der nächsten Benützung von Mautstrecken erfolgt sein (§ 11 Abs 5 BStMG, idF BGBl I Nr 142/2023).
Gemäß § 11 Abs 6 BStMG, idF BGBl I Nr 142/2023 sind die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Klebevignetten, über ihre Anbringung an den Fahrzeugen, über das Mitführen der Klebevignetten an Stelle der Anbringung, über Ersatzklebevignetten, über die Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeuges im Mautsystem und über die Umregistrierung digitaler Jahresvignetten in der Mautordnung zu treffen.
Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu betrafen (§ 20 Abs 1 BStMG, idF BGBl I Nr 142/2023).
5.2. Die im Folgenden auszugsweise zitierte Mautordnung in der zum Tatzeitpunkt geltenden Version 78 (gültig mit 23.04.2024) legt auszugsweise Folgendes fest:
„ […] Teil A I: Mautordnung für einspurige Kraftfahrzeuge und mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen
1Allgemeinde Bestimmungen
Vignettenevidenz: Dabei handelt es sich um ein öffentliches Register, über das jede Person kostenlos durch Eingabe eines Kfz-Kennzeichens abfragen kann, für welchen Zeitraum eine Digitale Vignette oder über eine Digitale Streckenmaut registriert ist. Die Vignettenevidenz ist auf https://evidenz.asfinag.at/ zu finden.
(…)
Vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes hat sich der Lenker eines mautpflichtigen Kraftfahrzeugs zu vergewissern, dass die zeitabhängige Maut für den Zeitraum der beabsichtigten Nutzung des mautpflichtigen Straßennetzes (vorab) ordnungsgemäß entrichtet wurde.
Dies beinhaltet jedenfalls die Überprüfung, ob die Maut mit der dem Kraftfahrzeug entsprechende Vignettenart ordnungsgemäß entrichtet wurde. Bei Verwendung der Digitalen Vignette hat jedenfalls eine Abfrage des Kraftfahrzeugkennzeichens in der Vignettenevidenz (siehe Punkt 1) unmittelbar vor Nutzung des mautpflichtigen Straßennetzes zu erfolgen, welche Aufschluss darüber gibt, ob ein Kraftfahrzeug über eine gültige Digitale Vignette verfügt und für welchen Zeitraum diese gilt (bzw gelten, sofern das Kraftfahrzeug über mehrere Digitale Vignetten verfügt). […]
3. 6 Umregistrierung ab Beginn der Gültigkeit
3.6. 2 Umregistrierung in bestimmten Anlassfällen
Neben der in Punkt 3.6.1 angeführten Möglichkeit der Umregistrierung kann eine Umregistrierung des im Mautsystem registrierten Kfz-Kennzeichens auf ein dem Zulassungsbesitzer neu zugewiesenes Kfz-Kennzeichen in folgenden Fällen beantragt werden:
• Der Zulassungsbesitzer verlegt seinen Wohnsitz und ihm wird aufgrund der dadurch erforderlichen Neuzulassung seines Kraftfahrzeuges ein neues Kfz-Kennzeichen zugewiesen (Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Wohnsitz in Österreich in einen anderen Verwaltungsbezirk verlegt wird). […]
Vor der nächsten Benützung der Autobahnen und Schnellstraßen mit dem neu zugewiesenen Kfz-Kennzeichen muss die Umregistrierung erfolgt sein. Mit erfolgter Umregistrierung der Digitalen Jahresvignette erlischt die Berechtigung des zuvor registrierten Kfz-Kennzeichens zur Benützung der Autobahnen und Schnellstraßen. […]“
5.3. Im Zusammenhang mit einer Übertretung des § 20 Abs 1 iVm den §§ 10 Abs 1 und 11 Abs 2 BStMG kommt es nach der Rechtsprechung - entgegen der Darstellung des Beschuldigten - nicht auf die Zahlung des Vignettenpreises an, sondern darauf, ob das Kennzeichen ordnungsgemäß registriert war (vgl VwGH 12.08.2020, Ra 2019/06/0094, Rechtssatznummer 1).
Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten den objektiven Tatbestand des § 20 Abs 1 iVm den §§ 10 Abs 1 und 11 Abs 2 BStMG erfüllt: Er hat eine mautpflichtige Straße benützt, obwohl zum Zeitpunkt der Benützung am Kraftfahrzeug des Beschuldigten weder eine gültige Klebevignette angebracht war noch für das Kennzeichen des Fahrzeuges eine zum Zeitpunkt der Benützung gültige digitale Vignette registriert wurde. Die nach § 10 BStMG geschuldete zeitabhängige Maut wurde daher nicht ordnungsgemäß entrichtet.
5.4. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt.
Es genügt zur Strafbarkeit gemäß § 5 Abs 1 VStG fahrlässiges Handeln (vgl VwGH 28.11.2006, 2005/06/0156 (Rechtssatznummer 6), zur vergleichbaren Regelung des § 20 Abs 2 BStMG).
Gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschuldigten nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl etwa VwGH 30.06.1998, 96/11/0175).
Der Beschuldigte hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet und konnte somit nicht im Sinne von § 5 Abs 1 VStG glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.
Zum Vorbringen, wonach er bei der erstmaligen Anmeldung für die digitale Vignette von der ASFINAG nicht darauf hingewiesen worden sei, dass bei einem Wechsel des Kfz-Kennzeichens die digitale Vignette nach Abmeldung des alten Kfz-Kennzeichens sofort ungültig werde, bis ein neues Kennzeichen bekannt gegeben werde und der Beschuldigte die Gesetze dazu nicht kenne, gilt Folgendes festzuhalten: Es ist die Pflicht jedes Kraftfahrzeuglenkers, sich über die einschlägigen Vorschriften bei der Benützung des mautpflichtigen Streckennetzes zu informieren und diese Vorschriften einzuhalten. So ist sowohl in § 11 Abs 5 BStMG als auch unter Punkt 3.6.2. der zum Tatzeitraum gültigen Mautordnung (Version 78) eindeutig festgeschrieben, dass die Umregistrierung auf das neu zugewiesene Kfz-Kennzeichen vor Benützung der Mautstrecken zu erfolgen hat.
Auch das Vorbringen des Beschuldigten, er habe zwar die digitale Vignette erworben, jedoch aufgrund einer Überforderung darauf vergessen, diese auf das neue Kfz-Kennzeichen zu registrieren, vermag ihn nicht zu entlasten. Ebenso ist seinem Vorbringen, er sei aufgrund der Bestätigung der ASFINAG von einer lückenlosen Gültigkeit der digitalen Vignette für das neue Kennzeichen ausgegangen, entgegenzuhalten, dass aus der vorgelegten Bestellbestätigung eindeutig hervorgeht, dass die Umregistrierung auf das neu zugewiesene Kennzeichen X erst am 21.06.2024 um 11:24 Uhr vorgenommen wurde. In der Bestätigung ist lediglich der Verwendungszeitraum der Vignette vom 09.01.2024 bis 31.01.2025 angegeben. Eine Bestätigung, wonach die Vignette in diesem Zeitraum bereits für das neue Kennzeichen X gegolten hätte, lässt sich daraus nicht entnehmen.
Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Tat somit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Als Verschuldensform wird Fahrlässigkeit angenommen.
5.5. Betreffend die im Beschwerdevorbringen beantragten Zeugen (Dr. G F, FA für x, Dr. T L, FA für x, und Dr. T A, FA für x) ist festzustellen, dass von deren Einvernahme abgesehen werden konnte, da diese an sich objektiv nicht geeignet sind, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 19 [Stand 01.03.2023, rdb.at]). Für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts ist insbesondere ohne Bedeutung, ob der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt unter Knieschmerzen gelitten hat.
Auch hat der Beschuldigte bei der Verhandlung angegeben, dass eine Einvernahme dieser Zeugen nicht erforderlich sei, wenn sich keine offenen Fragen mehr ergeben würden.
6.1. Gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die übertretenen Rechtsvorschriften dienen dazu, die Ermöglichung der Finanzierung und Aufrechterhaltung des hochrangigen Straßennetzes und besonders auch die Ermöglichung einer lückenlosen und automatisierten Mautkontrolle sicherzustellen. Insbesondere dem letztgenannten Schutzzweck wurde zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird von Fahrlässigkeit ausgegangen.
Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt hat, beträgt der gesetzliche Strafrahmen 300 Euro bis 3.000 Euro (vgl § 20 Abs 1 BStMG). Bei der über den Beschuldigten verhängten Geldstrafe handelt es sich um die gesetzliche Mindeststrafe.
Der Beschuldigte hat bei der Verhandlung angegeben, dass er in Pension sei; er hat keine Angaben über die genaue Höhe seiner Pensionszahlungen gemacht.
Aufgrund dessen, dass es sich bei der von der Behörde festgesetzten Strafe um die Mindeststrafe handelt, war es entbehrlich, bei der Verhandlung sich nach der genauen Pensionshöhe zu erkundigen (vgl dazu auch VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027, Rechtssatznummer 7).
Die Bestimmung des § 20 VStG befasst sich mit der außerordentlichen Milderung der Strafe: Demnach kann die Mindeststrafe, sofern die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, bis zur Hälfte unterschritten werden.
Vonseiten der belangten Behörde wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten (zumindest in Vorarlberg) bereits als Milderungsgrund berücksichtigt, ebenso dass keine Erschwerungsgründe vorhanden sind. Auch wenn die Behörde sinngemäß angeführt hat, dass der Umstand berücksichtigungswürdig sei, dass der Beschuldigte die Mautzahlung vorab entrichtet habe (s dazu die Bestellbestätigung der ASFINAG) und lediglich die Umregistrierung der digitalen Jahresvignette auf das neue Kfz-Kennzeichen desselben Fahrzeuges vergessen habe, hat sich die Behörde an die gesetzlich festgelegte Mindeststrafe iHv 300 Euro gehalten und den Standpunkt vertreten, dass die Höhe der verhängten Geldstrafe dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung entspreche.
Fest steht, dass die Behörde bei der Strafbemessung das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 21.11.2024, Rs C-61/23, nicht mitberücksichtigt hat. Bei diesem bulgarischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um Sanktionen bei der Nutzung einer Straßeninfrastruktur ohne Entrichtung des vorgeschriebenen Mautbetrages. Konkret bezieht sich dieses Vorabentscheidungsersuchen auf die Auslegung des Artikel 9a der Richtlinie 1999/62/EG (betr wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen). Laut der sechsten Kammer des Europäischen Gerichtshofes sei die Vorlagefrage dahingehend zu beantworten, dass Art 9a der Richtlinie 1999/62 dahin auszulegen sei, dass das darin vorgesehene Erfordernis der Angemessenheit einer Sanktionsregelung entgegenstehe, die für jeglichen Verstoß gegen die Vorschriften über die Pflicht zur vorherigen Entrichtung des Mautbetrages für die Benutzung der Straßeninfrastruktur unabhängig von der Art und der Schwere des Verstoßes die Verhängung einer Geldbuße oder einer finanziellen Sanktion in pauschaler Höhe vorsehe, auch wenn diese Regelung die Möglichkeit eröffne, durch die Zahlung einer sogenannten „Ausgleichsabgabe“ in pauschaler Höhe von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit zu werden.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtshofes sind diese Ausführungen auch in diesem Beschwerdefall anzuwenden. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes vom 21.11.2024, Rs C-61/23, wird der Standpunkt vertreten, dass die im § 20 Abs 1 BStMG pauschal gesetzlich festgesetzte Mindeststrafe iHv 300 Euro bei der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation (s Pkt 3.) unangemessen hoch erscheint, da die Art und Schwere des Verstoßes nicht entsprechend gewertet werden kann. Bei einer gesamthaften Betrachtung aller Umstände (s dazu insbesondere Pkt 3. und die von der Behörde gewerteten Milderungsgründe) und dieser aktuellen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes wird davon ausgegangen, dass in diesem besonderen Fall die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen und somit eine außerordentliche Milderung der Strafe im Sinne des § 20 VStG angebracht ist. Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes durch die Tat kann hier durchaus als gering angesehen werden. Die nunmehr verhängte Geldstrafe iHv 150 Euro scheint im vorliegenden Beschwerdefall angemessen zu sein, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ausreichend Rechnung zu tragen und den Beschuldigten von der Begehung derselben Verwaltungsübertretung in Zukunft abzuhalten.
6.2. Die vom Beschuldigten beantragte Einstellung des Verfahrens bzw Erteilung einer Ermahnung kommt aus den nachstehenden Gründen nicht in Frage:
Nach § 45 Abs 1 VStG iVm § 38 VwGVG hat das Verwaltungsgericht von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann dem Beschuldigten nach Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens eine Ermahnung erteilt werden, wenn dies geboten erscheint, um von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Um von einer Bestrafung abzusehen bzw eine Ermahnung iSd § 45 VStG zu erteilen, müssen gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG sowohl die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als auch das Verschulden des Beschuldigten gering sein. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl VwGH 20.06.2016, Ra 2016/02/0065, Rechtssatznummer 1).
Unbedeutende Folgen zieht eine Tat dann nach sich, wenn der Verstoß so geringfügig ist, dass er dem Normzweck im Wesentlichen nicht zuwiderläuft (vgl sinngemäß VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0065, Rechtssatznummer 5).
Der Normzweck des § 10 Abs 1 BStMG ist in der Entrichtung der zeitabhängigen Maut bei Benützung mautpflichtiger Straßen zu erblicken. Da der Beschuldigte die Maut entrichtet hat, hat er dem Normzweck grundsätzlich nicht widersprochen, jedoch hat er die Umregistrierung nicht sogleich vorgenommen. Dadurch war die digitale Vignette nicht ordnungsgemäß registriert und er hat nach den angeführten gesetzlichen Bestimmungen des BStMG die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet.
Es wird in der Mautordnung dezidiert angegeben, dass die Daten (Kennzeichen) vor der Benützung der mautpflichtigen Strecke zu überprüfen sind. Hätte der Beschuldigte die Daten - zumindest durch Abfrage des Kennzeichens im Vignettenregister - kontrolliert, wäre ihm sogleich aufgefallen, dass für das neue Kennzeichen keine digitale Vignette vorliegt. Dies hat dazu geführt, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug eine mautpflichtige Straße ohne gültige Vignette befahren hat. Der Beschuldigte hat fahrlässig gehandelt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 15.07.2025, Ra 2025/06/0196 (Rechtssatznummer 2), ausgeführt hat, „sind in § 20 BStMG die Straftatbestände sowohl betreffend die zeitabhängige Maut (Abs 1), die fahrleistungsabhängige Maut (Abs 2) als auch das Unterlassen des Nachweises über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse (Abs 3) geregelt und der Strafrahmen für diese Straftatbestände ist jeweils derselbe (von 300 Euro bis zu 3.000 Euro). Vor dem Hintergrund der Judikatur (vgl VwGH 26.04.2021, Ra 2020/06/0257 und VwGH 06.02.2025, Ra 2024/06/0204 bis 0205) liegt die Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes des § 45 Abs 1 Z 4 VStG für eine Ermahnung im Fall der Mautprellerei somit nicht vor. Eine Einstellung des Strafverfahrens oder eine Ermahnung kommt daher bei dieser Verwaltungsübertretung nicht in Frage.“
Die Voraussetzungen für eine Ermahnung nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG liegen deshalb nicht vor.
7. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde (s dazu Pkt 6.1.), entfällt gemäß § 52 Abs 8 VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10 % der nunmehr herabgesetzten Strafe.
Die Korrektur des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses dient der Richtigstellung der verletzten Übertretungsnormen und der Angabe der zum Tatzeitpunkt geltenden Fundstellen.
Die Verpflichtung, die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstraßen entweder durch Anbringung einer Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens im Mautsystem der ASFINAG zu entrichten, ist seit der durch BGBl I Nr 142/2023 erfolgten Novellierung des BStMG im § 11 Abs 2 BStMG normiert und nicht – wie von der belangten Behörde angenommen – in § 11 Abs 1 BStMG, weshalb die herangezogene Übertretungsnorm entsprechend zu berichtigen war.
Das Verwaltungsgericht ist zu einer Richtigstellung oder Präzisierung der im Straferkenntnis der Behörde als verletzt bezeichnete Rechtsvorschriften berechtigt und verpflichtet (vgl VwGH 18.10.2005, 2001/03/0145), solange dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird (VwGH 31.01.2000, 97/10/0139), also kein „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhaltes erfolgt (vgl VwGH 29.09.2016, Ra 2016/05/0075, Rechtssatznummer 2). Eine Abänderung des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhaltes erfolgte nicht, sodass die Richtigstellung zulässig und geboten ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem vergleichbaren Beschwerdefall (= Bezahlung der (digitalen) Jahresvignette erfolgt; jedoch versehentlich keine rechtzeitige Umregistrierung des Fahrzeugkennzeichens vorgenommen) nach § 20 Abs 1 BStMG – in Kombination mit dem EuGH-Urteil vom 21.11.2024, Rs C-61/23 – fehlt.
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