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LVwG-488-1/2025-R22•LVwG V LVwG-488-1/2025-R22
LVwG-488-1/2025-R22Tribunal Administrativo Regional24 de out. de 2025
Informationsfreiheit, börsennotierte Gesellschaft
Beschluss
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag. Hava Ostoverschnigg über den Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit (§ 14 IFG) des Mag. M M, pA Ö, D, eingebracht am 30.09.2025, betreffend die Nichterteilung einer Information durch die H, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Begründung
1.1. Mit E-Mail vom 01.09.2025 an die H stellte der Antragsteller als Redakteur des O bzw als „public watchdog“ iSd einschlägigen Judikatur des EGMR und VfGH zu Art 10 EMRK ein in drei Unterpunkte gegliedertes Informationsbegehren:
Punkt 1: Die H habe ein Gutachten beauftragt, das die Tätigkeit der Mitglieder des Aufsichtsrates im Zusammenhang mit dem Engagement der Bank mit der S und der B im Zeitraum Ende 2022 bis Ende 2023 rechtlich untersucht und kritisch gewürdigt habe (vgl S 61 des Prüfberichtes des Landes-Rechnungshofes „H – Überprüfung bestimmter risikobehafteter Geschäfte“). Es wurde um Übermittlung dieses Gutachtens ersucht.
Punkt 2: Laut Auskunft der H vom 14.03.2025 liege es „in der Verantwortung jedes einzelnen Organmitgliedes der Bank, seine Befangenheit zu erklären und bei Vorliegen derselben an Abstimmungen nicht teilzunehmen“. Nachdem Dr. J S bis 23.05.2025 Organmitglieder der H gewesen sei, begehre er Auskunft darüber, ob die Befangenheitserklärungen im Kreditausschuss des Aufsichtsrates im Einzelfall dokumentiert worden seien, ob Dr. S im Kreditausschuss bei Vorlagen zur R für befangen erhalt habe. Sofern eine Dokumentation der Befangenheitserklärungen nicht vorliege, begehre er Information darüber, ob Dr. S im Kreditausschuss bei Vorlagen zur R an den Abstimmungen teilgenommen habe oder nicht.
Punkt 3: Die H habe die I mit dem Bekanntwerden des Engagements der Bank mit der S und der B mit Dienstleistungen zur Krisenkommunikation beauftragt. Er begehre die Bekanntgabe der Gesamtkosten dieses Auftrags bzw dieser Aufträge im Zeitraum zwischen dem 01.01.2024 und dem 31.08.2025.
1.2. Mit E-Mail vom 29.09.2025 teilte ein Mitarbeiter der H dem Antragsteller mit, dass die Bank als Gesellschaft, welche börsengehandelte Wertpapiere emittiere, nach § 13 Abs 3 IFG von der Informationspflicht nach diesem Gesetz gänzlich ausgenommen sei. Die begehrten Informationen wurden nicht erteilt.
1.3. Der Antragsteller stellte daraufhin am 30.09.2025 beim Landesverwaltungsgericht einen Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit gemäß § Art 131 Abs 4 Z 2 lit d B-VG iVm § 14 Abs 1 Z 2 IFG. Mit Eingabe vom 07.10.2025 erstattete der Antragsteller ein ergänzendes Vorbringen, in dem er insbesondere Ausführungen zum Begriff der „börsennotierten Gesellschaften“ machte.
2.1. Das Landesverwaltungsgericht hat den gegenständlichen Antrag vom 30.09.2025 gemäß § 14 Abs 6 IFG an die H übermittelt. Der H wurde Gelegenheit gegeben, dazu innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung (= 02.10.2025) eine Äußerung zu erstatten. Die ergänzenden Ausführungen des Antragstellers vom 07.10.2025 wurde ebenfalls an die H mit der Möglichkeit zur Äußerung übermittelt.
2.2. Am 16.10.2025 langte beim Landesverwaltungsgericht die folgende Äußerung der H ein (auszugsweise):
[…] „1. Themenverfehlung des Antrags – fundamentale Verkennung des Rechts auf Zugang zu Informationen gemäß Art 22a B-VG:
Art 22a B-VG und das IFG gelten nicht für ausschließlich privat- und marktwirtschaftlich tätige Kreditinstitute, die als Aktiengesellschaft verfasst sind, im freien Wettbewerb agieren, keinerlei Aufgaben der Bundesverwaltung, der Landesverwaltung oder der Gerichtsbarkeit wahrnehmen, weder der Vollziehung des Bundes noch jener der Länder zugeordnet werden können und auch sonst in keinem funktionalen Zusammenhang mit der öffentlichen Verwaltung stehen.
Das dem Antrag zugrundeliegende Verständnis von Informationsfreiheit widerspricht nicht nur dem Inhalt des IFG, sondern ebenso dem Sinn und Zweck des Rechts auf Zugang zu Informationen. Art 22a B-VG und das IFG wurden geschaffen, um die Amtsverschwiegenheit abzuschaffen und staatliches Handeln transparent zu machen – nicht um privatwirtschaftlich tätige Unternehmen, die voll im marktwirtschaftlichen Wettbewerb stehen, ins Glashaus zu stellen und im Wettbewerb zu schädigen.
Bereits an dieser Stelle ist daher festzuhalten, dass dem Begehren des Informationswerbers aus mehreren gewichtigen rechtlichen Gründen nicht entsprochen werden kann. Es fehlt sowohl an einer (verfassungs)gesetzlichen Grundlage als auch an einer sachlichen Rechtfertigung, die eine verpflichtende Offenlegung in der vom Informationswerber angestrebten Form stützen könnte.
Insbesondere liegen folgende Hindernisse vor:
Keine informationspflichtige Stelle: Zum einen besteht schon dem Grunde nach keine Informationspflicht, weil unser Kreditinstitut keine informationspflichtige Stelle iSv Art 22a Abs 3 B-VG und § 1 Z 5 IFG ist. Die den Gegenstand der begehrten Informationen betreffenden Angelegenheiten betreffen kein staatliches Handeln, insbesondere nicht die Erfüllung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe, und sind weder der Vollziehung des Bundes noch jener der Länder zuzurechnen, sodass der Anwendungsbereich des IFG von vornherein nicht eröffnet ist. Darüber hinaus handelt es sich bei unserem Kreditinstitut um eine gemäß § 13 Abs 3 IFG von der Informationspflicht ausgenommene Unternehmung.
Mehrere gewichtige Geheimhaltungsgründe: Zum anderen wäre – selbst wenn unser Kreditinstitut in den Anwendungsbereich des IFG fallen würde, was nicht der Fall ist – im vorliegenden Fall eine Informationserteilung aufgrund klar überwiegender gesetzlicher Geheimhaltungsinteressen ausgeschlossen. Die hier vorliegenden gewichtigen Geheimhaltungsinteressen sind gerade für eine Geschäftsbank typisch und zeigen insofern auch auf, weshalb Unternehmen, die wie eingangs geschildert in keinerlei funktionalem Zusammenhang mit der öffentlichen Verwaltung stehen und die auch nicht Art 10 EMRK unterliegen, vom Bundes(verfassungs)gesetzgeber generell aus dem Anwendungsbereich des IFG ausgeklammert wurden.
In der vorliegenden Äußerung wird daher zunächst dargelegt, weshalb unser Kreditinstitut keine informationspflichtige Stelle ist (Punkt 3). Selbst wenn man jedoch eine Anwendbarkeit des IFG annehmen wollte, zeigen die darauffolgenden Ausführungen, dass einer Herausgabe der begehrten Informationen jedenfalls zwingende Geheimhaltungsgründe im Sinn des IFG entgegenstünden (Punkt 4).
[…]
3. Keine Einordnung als informationspflichtige Stelle
3.1. Keine gesetzlich übertragenen Aufgaben
Nach § 1 Z 5 IFG sind juristische Personen des Privatrechts informationspflichtige Stellen, wenn sie (1.) der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen und (2.) Bund, Länder oder Gemeinden direkt bzw indirekt mit über 50 % am Stamm-, Grund- oder Eigenkapital beteiligt sind.1
Die H steht zu 76,8732 % im Eigentum der V. Diese Holding wiederum ist ein Sondervermögen des Landes Vorarlberg und damit dem Land zuzurechnen. Aufgrund dieser mittelbaren Alleinbeteiligung liegt zweifellos eine wirtschaftliche Beherrschung durch das Land vor. Allerdings können von vornherein nur solche Unternehmungen von der Informationspflicht erfasst sein, die einen Bezug zur Vollziehung des Bundes oder der Länder aufweisen bzw denen die Besorgung von Aufgaben gesetzlich übertragen ist. Nur solche Unternehmen verfügen über „staatliche Informationen“ und können „staatliche Transparenz“ herstellen.2
In diesem Sinn wird in den Erläuterungen zu Art 22a Abs 3 BVG Folgendes ausgeführt:
„Nach Maßgabe des Abs. 3 sollen auch der Kontrolle des Rechnungshofes bzw. eines Landesrechnungshofes unterliegende Unternehmungen, die gesetzliche Aufgaben besorgen, insoweit verpflichtet werden, Zugang zu Informationen zu gewähren. Es sollen nur solche (rechnungshofkontrollierte) Unternehmungen informationspflichtig werden, denen die Besorgung von Aufgaben gesetzlich übertragen ist, d.h. für deren Organisation und Aufgaben eigene gesetzliche Grundlagen bestehen. Unternehmungen mit gesetzlichen Aufgaben im Bereich des Bundes sind zB. Die Bundesbeschaffung GmbH gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz), BGBl. I Nr. 39/2001; die Bundesimmobiliengesellschaft mbH (BIG) gemäß § 4 des Bundesgesetzes, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz), BGBl. I Nr. 141/2000; die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996 idF. BGBl. I Nr. 82/1997 (DFB); die Bundestheater-Holding GmbH gemäß den §§ 2 – 4 des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundestheater (Bundestheaterorganisationsgesetz – BThOG), BGBl. I Nr. 108/1998; im Bereich der Länder vgl. statt vieler bspw. die Nationalpark Donau-Auen GmbH gemäß § 8 Abs. 3 des Gesetzes über den Nationalpark Donau Auen (Wiener Nationalparkgesetz), Wr. LGBl. Nr. 37/1996; die Burgenland Tourismus GmbH gemäß § 4 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 2014, Bgld. LGBl. Nr. 63/2014.).“3
Unser Kreditinstitut besorgt keine gesetzlich übertragenen Aufgaben und weist auch sonst keinen Bezug zur Vollziehung des Bundes oder der Länder auf. Somit fehlt es von vornherein an jeglichem bundesverfassungsrechtlichen Anknüpfungspunkt gemäß Art 22a Abs 4 B-VG. Insbesondere mangelt es an jeglichem Hinweis dafür, „ob die den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist“. Nach dieser Verfassungsbestimmung ist es zwingend erforderlich, den „Gegenstand der Information“ entweder der Vollziehung des Bundes oder der Vollziehung eines bestimmten Landes zuordnen zu können; anderenfalls besteht weder eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes oder der Länder nach Art 22a Abs 4 Z 1 B-VG noch eine Zuständigkeit zur Vollziehung nach Art 22a Abs 4 Z 2 B-VG – und dementsprechend auch keine Grundlage für eine Anwendbarkeit des IFG.
Das Gesetz über die V enthält keine Übertragung zur Aufgabenbesorgung, sondern beschränkt sich auf typische gesellschaftsrechtliche Bestimmungen. So hat nach § 6 Abs 2 des Gesetzes die Landesbank-Holding – ein von unserem Kreditinstitut gesonderter Rechtsträger – „im Auftrag des Landes die Anteile an der Aktiengesellschaft zu verwalten“ und sind die Geschäfte der Holding „unter Beachtung der Interessen des Landes hinsichtlich volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen“.
Unser Kreditinstitut ist seit 1996 als Aktiengesellschaft verfasst. Die Aufgaben und die Organisation der Gesellschaft richten sich seither allein nach den Bestimmungen des AktG und des BWG.
Die Informationspflicht nach Art 22a Abs 3 B-VG erstreckt sich schon bestimmungsgemäß nur auf solche der Kontrolle des Rechnungshofes bzw eines Landesrechnungshofes unterliegende Unternehmungen, denen die Besorgung von Aufgaben gesetzlich übertragen ist bzw die an der Erfüllung sonstiger staatlicher Aufgaben beteiligt sind. Mangels gesetzlicher Übertragung von Aufgaben der Vollziehung oder Erfüllung sonstiger staatlicher Aufgaben ist unser Kreditinstitut keine informationspflichtige Unternehmung iSv Art 22a Abs 3 B-VG.
Es besteht folglich keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg nach § 14 IFG. Der Antrag des Informationswerber ist zurückzuweisen.
An diesem Befund ändert auch § 14 Abs 1 IFG nichts: Wenn es bei einer begehrten Information von vornherein an einer Zuordenbarkeit entweder zur Vollziehung des Bundes oder zur Vollziehung der Länder fehlt – es also gar keinen Bezug zur staatlichen Vollziehung gibt –, stellt sich die Frage der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Verwaltungsgerichten des Bundes und der Länder nicht.
3.2. Ausnahme für börsennotierte Gesellschaften
Gemäß § 13 Abs 3 IFG sind börsennotierte Gesellschaften sowie rechtlich selbständige Unternehmungen, die auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer börsennotierten Gesellschaft stehen, von der Informationspflicht nach dem IFG ausgenommen. Der Gesetzgeber begründet dies mit den ohnehin bestehenden weitreichenden Informationspflichten solcher Gesellschaften.5
Der Informationswerber bringt vor, der Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung wäre – in Analogie zum AktG – nur bei Aktiengesellschaften, deren Aktien zum Handel an einer anerkannten Börse zugelassen sind, eröffnet. Dazu brachte der Informationswerber zunächst vor, unsere Rechtsansicht sei „derart unvertretbar, dass sie in der Literatur nicht einmal erwogen wird“.6 Erst im Rahmen seiner ergänzenden Ausführungen gesteht der Informationswerber ein, dass er im Zuge einer „eingehenden Literaturrecherche“ auf einen Beitrag gestoßen sei, welcher exakt unsere Rechtsansicht wiedergibt.
Entgegen der Darstellung des Informationswerbers besteht bei sämtlichen uns bekannten Autor: innen, die sich mit der Reichweite des Begriffs der „börsennotierten Gesellschaft“ iSv § 13 Abs 3 IFG konkret auseinandergesetzt haben, Einigkeit darüber, dass auch Gesellschaften, welche nicht mit deren Aktien, sondern mit sonstigen Wertpapieren an der Börse notiert sind, von § 13 Abs 3 IFG erfasst sind.7
Die Ansicht des Informationswerbers erweist sich schon aus den folgenden Gründen als unzutreffend:
§ 13 Abs 3 IFG ist nicht auf „Aktiengesellschaften“ beschränkt. Der Begriff wird in dieser Bestimmung nicht einmal genannt. Eine Aktiengesellschaft ist nach § 3 AktG „börsennotiert“, wenn Aktien der Gesellschaft zum Handel an einer anerkannten Börse8 oder einem gleichwertigen Markt mit Sitz in einem Drittland zugelassen sind. Der Begriff der „börsennotierten Gesellschaft“ nach § 13 Abs 3 IFG ist von vornherein weiter gefasst als nach § 3 AktG. Dementsprechend verbietet sich eine starre Betrachtung nur des AktG und ein Abstellen auf den Begriff der „Börsennotierung“ nach § 3 AktG. Unser Kreditinstitut wäre auch dann von § 13 Abs 3 IFG erfasst, wenn es in einer anderen Rechtsform (zB als GmbH, registrierte Genossenschaft oder Sparkasse9) organisiert wäre.
Überhaupt wird der Begriff „Aktie“ im IFG gar nicht genannt. An Börsen werden verschiedene Arten von Wertpapieren notiert und gehandelt, darunter neben Aktien auch Anleihen (Staats-, Unternehmens-, Bank-, Kommunalanleihen, Pfandbriefe), Investmentzertifikate (Aktien-, Renten-, Mischfonds) und derivative Finanzinstrumente (Optionsscheine, Futures). Diese börsennotierten Wertpapiere unterliegen denselben institutionellen Rahmenbedingungen (Handelsmechanismen, Transparenzpflichten, Marktüberwachung) wie börsennotierte Aktien. Auch aus dem Sinn und Zweck der Ausnahmebestimmung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass nur Emittenten von Aktien erfasst sein sollen. Es müssen somit nicht unbedingt Aktien als Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens selbst zugelassen sein, sondern § 13 Abs 3 IFG erfasst auch andere Börsennotierungen.
Der Begriff „börsennotiert“ ist unionsrechtlich determiniert: Gemäß Art 4 Abs 1 Nr 148 CRR10 ist ein „börsennotiertes Institut“ ein Institut, das „Wertpapiere emittiert hat, die zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind“. Unser Kreditinstitut ist somit ein „börsennotiertes Institut“ im Sinn des Unionsrechts und unterliegt als solches – im Gegensatz zu „nicht börsennotierten Instituten“ – den umfassenden Offenlegungspflichten gemäß CRR. Es widerspräche sowohl dem Zweck von § 13 Abs 3 IFG wie auch der bundesverfassungsrechtlichen Vorgabe in Art 22a Abs 3 Satz 2 B-VG, die Ausnahme für „börsennotierte Gesellschaften“ auf ein nach Unionsrecht ausdrücklich „börsennotiertes“ und den entsprechenden umfassenden Offenlegungspflichten unterworfenes Unternehmen nicht anzuwenden.
Der Informationswerber liest somit sowohl in den Begriff „Gesellschaft“ als auch in den Begriff „börsennotiert“ einen Bedeutungsgehalt hinein, der schon definitionsgemäß keinem dieser beiden Begriffe zukommt – und gelangt nur so zu dem von ihm angestrebten Ergebnis.
§ 13 Abs 3 IFG ist bewusst – und zwar schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen – nicht auf „Aktiengesellschaften“ und den spezifischen Nennwerttitel „Aktie“ beschränkt, sondern umfasst (ebenso wie das EU-Bankenrecht11) sämtliche Gesellschaften, deren Wertpapiere an der Börse notieren – unabhängig davon, ob es sich um Aktien oder sonstige Titel (zB Anleihen oder Zertifikate) handelt. Entscheidend ist vielmehr – wie insbesondere Kalss zutreffend ausführt –, ob eine Gesellschaft dem kapitalmarktrechtlichen Publizitätsregime (dh den Verpflichtungen nach dem BörseG, WAG, KMG und der Prospektverordnung, aber auch nach der CRR) unterliegt, und nicht, ob sie selbst mit eigenen Aktien börsennotiert ist.12
Entsprechend den Ausführungen von Kalss ist zu berücksichtigen, dass der kapitalmarktrechtliche Informationszugang nicht auf Emittenten von Aktien beschränkt ist. Vielmehr verpflichtet das unionsrechtlich geprägte Kapitalmarktrecht – insbesondere die Marktmissbrauchsverordnung (MAR), die Prospektverordnung sowie die Transparenzrichtlinie – sämtliche Emittenten von zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapieren – unabhängig davon, ob es sich um Aktien oder Anleihen handelt – zu umfassender Publizität. Dazu zählen die Ad-hoc-Publizitätspflicht, die periodische Finanzberichterstattung, die Veröffentlichung von Insiderinformationen sowie Offenlegungspflichten über Beteiligungsverhältnisse und sonstige kapitalmarktrelevante Umstände. Diese Pflichten bewirken, dass auch Anleiheemittenten in vergleichbarer Weise wie Aktienemittenten Informationen über ihre wirtschaftliche Lage, ihre Corporate Governance und wesentliche unternehmensbezogene Entwicklungen öffentlich zugänglich machen müssen.13 Art 22a Abs 3 B-VG verlangt ausdrücklich eine Ausnahme für den Fall, dass ein „vergleichbarer“ Informationszugang gewährleistet ist. In der Kommentarliteratur wird dies insbesondere im Fall von börsen- und wertpapierrechtlichen Verpflichtungen bejaht.14
Wir sind aktuell als Emittentin zahlreicher Anleihen im amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassen (zB ISIN X).15 Als Emittentin iSv § 1 Z 8 BörseG sind wir insbesondere vom 2. Hauptstück des BörseG und den darin enthaltenen Melde- und Veröffentlichungspflichten erfasst.16
So sind wir etwa nach § 124 BörseG verpflichtet, einen Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass er mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt.
Weiters sind wir zu einer mindestens zehn Jahre dauernden Veröffentlichung eines Halbjahresfinanzberichts gemäß § 125 BörseG verpflichtet.
Die §§ 126 bis 139 BörseG normieren weitere Melde- und Veröffentlichungspflichten.
Zusätzliche Informationspflichten ergeben sich überdies aus der EU-Marktmissbrauchsverordnung 596/2014 (MAR): Emittenten von Schuldverschreibungen im amtlichen Handel sind demnach zur Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Art 17 MAR (etwa auch erhebliche Bonitätsveränderungen des Schuldners) und zur Meldung von Informationen über Eigengeschäfte von Führungskräften nach Art 19 MAR verpflichtet.
Als Erbringer von Wertpapierdienstleistungen iSv § 1 Z 3 WAG haben wir darüber hinaus auch umfassende Informationspflichten gegenüber Kunden gemäß §§ 40 ff WAG zu beachten.
Dasselbe gilt für die Prospektpflicht nach §§ 2 ff KMG sowie die Transparenzpflichten nach der Prospektverordnung 2017/1129.
Alle genannten Berichtspflichten, denen unser Kreditinstitut unterliegt, werden in den Erläuterungen des Gesetzgebers ausdrücklich als Beispiele für ohnehin bestehende weitreichende Informationspflichten angeführt.17 Wie der Gesetzgeber explizit festhält, sollen diese Veröffentlichungspflichten bewusst „unberührt bleiben“; darüber hinausgehende Verpflichtungen nach dem Regime des IFG wären nach Auffassung des Gesetzgebers „nicht nur nicht erforderlich, sondern unsachlich“.18
Die laufende Einhaltung der geltenden Melde- und Informationspflichten – die für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Bankensystems essentiell ist – verursacht bereits jetzt einen großen administrativen, organisatorischen und nicht zuletzt finanziellen Aufwand. Der Bundes(verfassungs)gesetzgeber hat nicht nur die bestehenden Informationspflichten als ausreichend angesehen, sondern wollte auch vermeiden, dass die Einhaltung dieser laufenden Verpflichtungen – und die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Unternehmungen – beeinträchtigt werden könnte.
Im Übrigen würde das vom Informationswerber angestrebte Normverständnis von § 13 Abs 3 IFG dazu führen, dass überhaupt nur einzelne Unternehmungen von dieser Bestimmung erfasst wären: Nach unserer Kenntnis wären dies die Österreichische Post AG, die Verbund AG, die EVN AG und die Burgenland Holding AG. Diese Auslegung als „Sondergesetz“ für nur vier Gesellschaften wäre bei weitem zu eng. Sie widerspräche sowohl der Intention des Gesetzgebers des IFG als auch der in Art 22a Abs 3 B-VG normierten Vorgabe des Bundesverfassungsgesetzgebers, vergleichbare Informationspflichten zu berücksichtigen und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmungen nicht zu beeinträchtigen; sie wäre im Übrigen auch gleichheitswidrig.
Vielmehr müssen auch Gesellschaften wie die HYPO NOE Landesbank für Niederösterreich und Wien AG sowie die Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft, die ebenfalls gleichzeitig Emittenten an der Börse und vom Rechnungshof geprüfte Unternehmungen sind, unter § 13 Abs 3 IFG subsumiert werden – auch diese unterliegen denselben weitreichenden Verpflichtungen zur Informationserteilung aufgrund der kapitalmarktrechtlichen Vorschriften.
§ 13 Abs 3 IFG ist auf alle Unternehmen anzuwenden, die den kapitalmarktrechtlichen Publizitätsregelungen unterliegen, somit auf sämtliche Emittenten von auf einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapieren. Als börsennotierte Gesellschaft unterliegt unser Kreditinstitut zahlreichen qualifizierten Informationspflichten und ist deshalb von der Informationspflicht nach dem IFG ausgenommen.
Zur Vervollständigung des Bildes – sowie hilfsweise für den Fall, dass das Landesverwaltungsgericht das Bestehen einer Informationspflicht nach dem IFG bejahen sollte – gehen wir im Folgenden näher auf die konkret begehrten Informationen ein und legen dar, dass eine Zugänglichmachung auch aufgrund des Vorliegens mehrerer Gründe nach § 13 Abs 2 und § 6 IFG zu unterbleiben hat.
[…]“
1 Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG (2025), Art 22a B-VG Rz 50.
2 AB 2420 BlgNR 27. GP, 1.
3 AB 2420 BlgNR 27. GP, 4.
4 LGBl 1996/17.
5 Kalss, Das Informationsfreiheitsgesetz für Unternehmen im öffentlichen Eigentum, GesRZ 2024, 340 (342).
6 Seite 4 des Antrags vom 30.09.2025.
7 Kalss, Das Informationsfreiheitsgesetz für Unternehmen im öffentlichen Eigentum, GesRZ 2024, 340; Krakow, Das neue InformationsfreiheitsG kommt – was ist zu erwarten? ecolex 2024, 547 (550 ff).
8 Art 4 Abs 1 Nr 72 Verordnung (EU) Nr 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 646/2012 (CRR), ABl L 176 vom 27.06.2013, S 1.
9 Vgl § 5 Abs 1 Z 1 BWG.
10 Verordnung (EU) Nr 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 646/2012 (CRR), ABl L 176 vom 27.06.2013, S 1.
11 Art 4 Abs 1 Nr 148 CRR.
12 Kalss, Das Informationsfreiheitsgesetz für Unternehmen im öffentlichen Eigentum, GesRZ 2024, 340 (342); Krakow, Das neue InformationsfreiheitsG kommt – was ist zu erwarten? ecolex 2024, 547 (551); Schneider, IFG (2025), § 13 IFG Rz 12.
13 Kalss, Das Informationsfreiheitsgesetz für Unternehmen im öffentlichen Eigentum, GesRZ 2024, 340 ff.
14 Miernicki, IFG-Kommentar (2024), Art 22a B-VG K52; Dworschak in Bußjäger/Dworschak (Hrsg), IFG (2024), § 13 IFG Rz 19.
15 https://www.wienerborse.at/marktdaten/anleihen/preisdaten/?ISIN=X.
16 Leitner-Baier in Gruber (Hrsg), BörseG 2018/MAR I (2020), § 1 BörseG Rz 40.
17 AB 2420 BlgNR 27. GP, 25; Dworschak in Bußjäger/Dworschak (Hrsg), IFG (2024), § 13 IFG Rz 19 ff.
18 AB 2420 BlgNR 27. GP, 25.“
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Der Antragsteller ist beim Ö, als Redakteur tätig und benötigt die begehrte Information für seine journalistische Tätigkeit.
3.2. Der Antragsteller stellte mit E-Mail vom 01.09.2025 an die H folgendes Informationsbegehren:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
die H unterliegt als Rechtsträgerin der Kontrolle des Rechnungshofes und des Landes-Rechnungshofes. Als solche gehört sie zu den privaten Informationspflichtigen iSd § 13 f. Informationsfreiheitsgesetz – IFG. In der Folge stelle ich als Redakteur des O und somit als „public watchdog“ iSd einschlägigen Judikatur von EGMR und VfGH zu Art 10 EMRK ein, in drei Unterpunkte gegliedertes, Informationsbegehren, um dessen fristgerechte Erfüllung ich Sie ersuche:
1. Die H hat ein Gutachten beauftragt, dass die Tätigkeit der Mitglieder des Aufsichtsrates im Zusammenhang mit dem Engagement der Bank mit der S und der B im Zeitraum Ende 2022 bis Ende 2023 rechtlich untersuchte und kritisch würdigte (vgl. S. 61 des Prüfberichts des Landes-Rechnungshofes „H – Überprüfung bestimmter risikobehafteter Geschäfte“). Ich begehre die Übermittlung dieses Gutachtens.
2. Laut Ihrer Auskunft vom 14. März 2024 liegt es „in der Verantwortung jedes einzelnen Organmitgliedes der Bank, seine Befangenheit zu erklären und bei Vorliegen derselben an Abstimmungen nicht teilzunehmen.“ Nachdem Herr Dr. J S bis 23. Mai 2025 Organmitglied der H war, begehre ich Auskunft darüber, ob die Befangenheitserklärungen im Kreditausschuss des Aufsichtsrates im Einzelfall dokumentiert wurden, ob Herr Dr. S im Kreditausschuss bei Vorlagen zur R für befangen erklärt hat. Sollten die Befangenheitserklärungen nicht dokumentiert worden sein, begehre ich Information darüber, ob Herr Dr. S im Kreditausschuss bei Vorlagen zur R an den Abstimmungen teilgenommen hat oder nicht.
3. Die H hat die I im Zusammenhang mit dem Bekanntwerden des Engagements der Bank mit der S und der B mit Dienstleistungen zur Krisenkommunikation beauftragt. Ich begehre die Bekanntgabe der Gesamtkosten dieses Auftrags bzw. dieser Aufträge im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2024 und dem 31. August 2025.
Gerne weise ich Sie darauf hin, dass das Informationsfreiheitsgesetz Informationserteilungen nicht auf Informationen beschränkt, die erst nach seinem Inkrafttreten bei den informationspflichtigen Stellen angefallen sind. Weiters möchte ich Sie auf den Rechtsschutz durch das sachlich und örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht Vorarlberg aufmerksam machen (§ 14 IFG). Da ich das gegenständliche Informationsbegehren über meine dienstliche E-Mailadresse einbringe, bestehen aus meiner Sicht keine Zweifel an meiner Identität, als zusätzlichen Identitätsnachweis (§ 13 Abs 4 IFG) übermittle ich Ihnen beiliegend dennoch eine Kopie meines Dienstausweises.
Mit freundlichen Grüßen
M M“
3.3. Der Antragsteller hat die begehrten Informationen von der H nicht erhalten. Ein Mitarbeiter der H teilte dem Antragsteller diesbezüglich mit E-Mail vom 29.09.2025 Folgendes mit:
„Sehr geehrter Herr Mag. M,
die H bedankt sich für Ihr Schreiben vom 01. September 2025 mit einem Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Wir teilen mit, dass wir als Gesellschaft, welche börsengehandelte Wertpapiere emittiert, nach § 13 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz von der Informationspflicht nach diesem Gesetz gänzlich ausgenommen sind. Wir dürfen Sie daher höflich auf unser umfangreiches und öffentlich abrufbares Angebot an Informationen zu unserem Unternehmen und unseren Produkten verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
(…)“
3.4. Am 30.09.2025 langte beim Landesverwaltungsgericht der verfahrensgegenständliche Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit ein. Mit Eingabe vom 07.10.2025 erstattete der Antragsteller im anhängigen Beschwerdeverfahren ein ergänzendes Vorbringen mit rechtlichen Ausführungen zum Begriff „börsennotierte Gesellschaften“.
3.5. Das Landesverwaltungsgericht hat den verfahrensgegenständlichen Antrag vom 30.09.2025 mit Schreiben vom 01.10.2025 gemäß § 14 Abs 6 IFG an die H zur allfälligen Äußerung übermittelt. Das ergänzende Vorbringen des Antragstellers vom 07.10.2025 wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 07.10.2025 ebenfalls an die H mit der Möglichkeit zur Äußerung übermittelt.
Die H hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und innerhalb der festgesetzten Frist eine Äußerung erstattet. Es wurde ua eingewendet, dass die H von der Informationspflicht nach dem IFG ausgenommen sei. Der Antrag sei deshalb zurückzuweisen.
3.6. Die H unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofes bzw des Landes-Rechnungshofes. Sie ist überregional tätig und war im Jahr 2023 die zehntgrößte Bank Österreichs. Mittelbarer Mehrheitseigentümer ist das Land (Vorarlberg), welches über die Vorarlberger Landesbank Holding mit rund 77 % beteiligt ist. Die weiteren Anteile halten zwei größere deutsche Kreditinstitute. Die H ist ein Kreditinstitut und besteht seit 1996 in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Die H ist derzeit als Emittentin zahlreicher Anleihen im amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassen (zB ISIN X). Als Emittentin im Sinn des § 1 Z 8 BörseG 2018 ist sie insbesondere vom 2. Hauptstück des BörseG und den darin enthaltenen Melde- und Veröffentlichungspflichten erfasst. Sie unterliegt weiters den Publizitätspflichten der MAR (Art 17 und 19 MAR). Darüber hinaus bestehen kapitalmarktrechtliche Pflichten nach den §§ 123 BörseG, insbesondere zur Erstellung und Veröffentlichung von Jahres- und Halbjahresfinanzberichten. Als Erbringer von Wertpapierdienstleistungen iSv § 1 Z 3 WAG hat die H auch Informationspflichten gegenüber Kunden gemäß §§ 40 ff WAG zu beachten. Dasselbe gilt für die Prospektpflicht nach §§ 2 ff KMG sowie die Transparenzpflichten nach der Prospektverordnung (EU) 2017/1129. Eigene Aktien der H sind hingegen nicht zum Handel an einer Börse zugelassen.
4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und wird als erwiesen angenommen. Die Feststellungen in Pkt 3.6. im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Struktur der H konnten aufgrund des vorliegenden Prüfberichtes des Landes-Rechnungshofes (betreffend den Prüfzeitraum 2020 – 2024) getroffen werden. Dass die H seit 1996 eine Aktiengesellschaft ist, ergibt sich aus dem Firmenbuch (Firmenbuchnummer X) und den diesbezüglich unbedenklichen Angaben der H gemäß der Äußerung vom 16.10.2025. Die Unternehmensstruktur ist zudem unter (Internetseite), öffentlich abrufbar. Die Feststellung, dass die H der Kontrolle des Rechnungshofes bzw Landes-Rechnungshofes unterliegt, ist unstrittig. Nach den unbedenklichen Angaben der H ist sie derzeit als Emittentin zahlreicher Anleihen im amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassen (zB ISIN X). Diese Angaben stimmen mit den auf der Website der Wiener Börse veröffentlichten Informationen überein. Als Emittentin im Sinn des § 1 Z 8 BörseG 2018 unterliegt sie den Melde- und Veröffentlichungspflichten des 2. Hauptstücks des Börsegesetzes sowie den Pflichten nach der Marktmissbrauchsverordnung (MAR). Weiters ergeben sich aus den §§ 2 ff Kapitalmarktgesetz (KMG) die Prospektpflicht bei öffentlichen Angeboten sowie aus der Prospektverordnung (EU) 2017/1129 entsprechende Transparenz- und Informationspflichten. Als Erbringerin von Wertpapierdienstleistungen iSd § 1 Z 3 WAG 2018 hat die H zudem die in den §§ 40 ff WAG 2018 normierten Informationspflichten gegenüber Kunden zu beachten. Schließlich bestehen nach § 123 BörseG 2018 Verpflichtungen zur Erstellung und Veröffentlichung von Jahres- und Halbjahresfinanzberichten. Die angeführten Pflichten, denen die H unterliegt, konnten im Übrigen auch auf Grundlage der unbedenklichen und schlüssigen Angaben der Gesellschaft festgestellt werden. Die Feststellung, dass eigene Aktien nicht zum Handel an einer Börse zugelassen sind, ist nicht strittig.
5.1. Die relevanten Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), BGBl I Nr 5/2024, idF BGBl I Nr 52/2025, lauten (auszugsweise) wie folgt:
Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
2. der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper,
3. der Organe sonstiger juristischer und natürlicher Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind,
4. der Organe der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie
5. der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen, sofern im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen, handelt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
(2) Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (§§ 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.
Geheimhaltung
§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,
2. im Interesse der nationalen Sicherheit,
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
a)von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
b)im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder
7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
a)zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
b)zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
c)zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),
d)zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oder
e)zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,
erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
Informationsbegehren; anzuwendendes Recht
§ 7. (1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.
(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.
(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.
Frist
§ 8. (1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.
(2) Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des § 10 nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 mitzuteilen.
Information
§ 9. (1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.
Private Informationspflichtige
Nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraute Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen
§ 13. (1) Für die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (§ 1 Z 5) und den Rechtsschutz gegen deren Entscheidungen gelten, soweit sie nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, die Bestimmungen des 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes sinngemäß und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Nicht zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies in sinngemäßer Anwendung des § 6 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung von deren Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist.
(3) Ausgenommen von der Informationspflicht nach diesem Bundesgesetz sind börsennotierte Gesellschaften sowie rechtlich selbständige Unternehmungen, die auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer börsennotierten Gesellschaft stehen (abhängige Unternehmungen).
(4) Der Antrag auf Information ist schriftlich einzubringen und als Antrag gemäß diesem Bundesgesetz zu bezeichnen. Im Antrag ist die begehrte Information zu bezeichnen. Die Identität des Antragstellers ist in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
Rechtsschutz
§ 14. (1) Über die Nichterteilung der Information durch Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, entscheidet
1. das Bundesverwaltungsgericht, wenn Stiftungen, Fonds oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, oder Unternehmungen, an denen der Bund alleine oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern zu mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, die Information nicht erteilen;
2. im Übrigen das Verwaltungsgericht im Land.
Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gehört, ist jenes Verwaltungsgericht im Land örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung ihren oder seinen Sitz hat. Lässt sich die Zuständigkeit danach nicht bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien örtlich zuständig.
(2) Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen. Gegen die Versäumung dieser Frist ist auf Antrag des Informationswerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. § 71 Abs. 2 bis 7 und § 72 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf das Verfahren nach dieser Bestimmung sind die §§ 2, 4 bis 6, 8a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Abs. 1, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des VwGVG sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Antrag (Abs. 2) hat zu enthalten:
1. das Informationsbegehren und Ausführungen dazu, inwieweit diesem nicht entsprochen wurde,
2. die Bezeichnung der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung der Information stützt, und
4. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Frist zur Informationserteilung abgelaufen und der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.
(5) Ein solcher Antrag und Äußerungen im Verfahren sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(6) Das Verwaltungsgericht hat der Stiftung, dem Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung den Antrag mitzuteilen und es dieser – wenn es nicht gleichzeitig eine mündliche Verhandlung anberaumt – freizustellen, eine Äußerung zu erstatten.
(7) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung, von der bzw. von dem die Information begehrt wird.
(8) Über den Antrag hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten nach seinem Einlangen zu entscheiden. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist. Die Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen sind verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
5.2. Der Antragsteller richtete sein Informationsbegehren an die H als Unternehmung im Sinn des § 1 Z 5 IFG. Innerhalb der Frist gemäß § 8 Abs 1 IFG erhielt der Antragsteller von der H keine Information. Die H begründete die Nichterteilung der Information im Wesentlichen damit, dass sie vom Anwendungsbereich des IFG gänzlich ausgenommen sei. Da somit innerhalb der vierwöchigen Entscheidungsfrist die begehrten Informationen nicht erteilt wurden, war der Antragsteller nach Ablauf dieser Frist gemäß § 14 Abs 2 IFG berechtigt, einen auf § 14 IFG gestützten Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht zu stellen.
5.3. Die H befindet sich zu rund 77 % im Eigentum der V, die wiederum im Alleineigentum des Landes Vorarlberg steht; die weiteren Anteile werden von zwei deutschen Kreditinstituten gehalten. Damit steht die H im beherrschenden Einfluss des Landes Vorarlberg und unterliegt als solche der Kontrolle des Landes-Rechnungshofes. Die H fällt daher grundsätzlich unter den Anwendungsbereich des IFG (vgl § 1 Z 5 IFG). Da es sich um eine öffentliche Unternehmung handelt, die der Kontrolle des Landes-Rechnungshofes unterliegt, wäre sie dem Grunde nach informationspflichtig im Sinn des § 13 Abs 1 IFG.
Allerdings ist die H von der Informationspflicht ausgenommen.
Dazu wird ausgeführt:
Nach § 13 Abs 3 IFG sind „börsennotierte Gesellschaften sowie rechtlich selbständige Unternehmungen, die auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer börsennotierten Gesellschaft stehen (abhängige Unternehmungen),“ von der Informationspflicht ausgenommen.
Damit werden Gesellschaften, die zwar grundsätzlich unter die allgemeine Begriffsumschreibung des § 1 Z 5 IFG fallen würden, ausdrücklich vom Anwendungsbereich und von der daraus resultierenden Informationspflicht ausgenommen.
Begründet wird diese Ausnahme in den Gesetzesmaterialien damit, dass börsennotierte Unternehmungen bereits einer Vielzahl gesellschafts- und kapitalmarktrechtlicher Informationspflichten unterliegen. In den Materialien werden insbesondere die Pflichten nach dem Aktiengesetz (zB §§ 65 Abs. 1a, 87 Abs. 6, 108 ff AktG), dem Börsegesetz 2018 (§§ 130 ff BörseG), dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (§§ 40 ff WAG), dem Kapitalmarktgesetz 2019 (§§ 2 ff KMG) und der Prospektverordnung (EU) 2017/1129 angeführt. Solche Veröffentlichungspflichten sollen unberührt bleiben; eine zusätzliche allgemeine Informationspflicht nach dem IFG erscheine daher weder erforderlich noch sachlich gerechtfertigt.
Der Begriff der „börsennotierten Gesellschaft“ wird im IFG selbst nicht definiert. Eine Legaldefinition findet sich in § 3 Abs 3 AktG, wonach eine Aktiengesellschaft als börsennotiert gilt, wenn ihre Aktien an einer anerkannten Börse gehandelt werden.
Das BörseG definiert seinerseits gemäß § 1 Z 8 BörseG nur die Emittenten als natürliche oder juristische Personen, deren Wertpapiere zum Handel an einem Geregelten Markt zugelassen sind. Der Begriff ist daher keineswegs auf Aktiengesellschaften beschränkt (Kalss, Das Informationsfreiheitsgesetz für Unternehmen im öffentlichen Eigentum, GesRZ 2024, 340).
Nach Kalss (Das Informationsfreiheitsgesetz für Unternehmen im öffentlichen Eigentum, GesRZ 2024, 340) ist der Begriff weit auszulegen. Er umfasst nicht nur Aktiengesellschaften mit börsennotierten Aktien, sondern auch alle Gesellschaften, deren andere Wertpapiere – insbesondere Anleihen oder Zertifikate – an einem geregelten Markt zum Handel zugelassen sind. Ebenso fallen demnach etwa GmbHs oder andere Rechtsformen mit an der Börse notierenden Titeln gemäß § 13 Abs 3 IFG aus dem Anwendungsbereich.
Während für den Begriff „börsenotierte Aktiengesellschaften“ § 3 AktG in Einklang mit dem EU-Recht verlangt, dass Aktien zugelassen sind und die Notierung anderer Wertpapiere nicht reicht, wie etwa von Anleihen, Gewinnschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten, ist dies im IFG offener formuliert (Kalss, Das Informationsfreiheitsgesetz für Unternehmen im öffentlichen Eigentum, GesRZ 2024, 340).
Wie die H in diesem Zusammenhang zutreffend ausführt, ist für die Ausnahmebestimmung des § 13 Abs 3 IFG maßgeblich, ob eine Gesellschaft dem kapitalmarktrechtlichen Publizitätsregime – also den Verpflichtungen nach dem Börsegesetz (BörseG), dem Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG), dem Kapitalmarktgesetz (KMG), der Prospektverordnung oder der Verordnung (EU) Nr 575/2013 (CRR) – unterliegt, und nicht, ob sie selbst mit eigenen Aktien zum Handel an einer Börse zugelassen ist.
Diese Auslegung stützt sich auf den Gesetzeszweck, nämlich die Vermeidung einer Doppeltransparenzpflicht für Gesellschaften, die bereits umfassenden kapitalmarktrechtlichen Publizitätsvorschriften unterliegen.
Die H ist Emittentin von an einem geregelten Markt notierten Anleihen und unterliegt daher den Publizitäts- und Ad-hoc-Pflichten der MAR (Art 17 und 19) sowie den Finanzberichterstattungspflichten des BörseG 2018 (§§ 123 ff). Sie ist überdies als Erbringerin von Wertpapierdienstleistungen iSv § 1 Z 3 WAG 2018 tätig und hat daher umfassende Informationspflichten gegenüber ihren Kunden gemäß §§ 40 ff WAG zu erfüllen. Gleiches gilt für die Prospektpflichten nach §§ 2 ff Kapitalmarktgesetz 2019 (KMG) sowie die Transparenzpflichten nach der Prospektverordnung (EU) 2017/1129. Sie erfüllt somit die von Kalss umschriebenen Voraussetzungen einer börsennotierten Gesellschaft im Sinn des § 13 Abs 3 IFG. Der Umstand, dass ihre Aktien selbst nicht börsennotiert sind, steht dem nicht entgegen, da § 13 Abs 3 IFG rechtsformoffen formuliert ist und – im Sinn der von Kalss vertretenen teleologischen Auslegung – auch solche Gesellschaften umfasst, deren andere Wertpapiere an einem geregelten Markt zugelassen sind.
Insgesamt unterliegt die H somit einem dichten Netz kapitalmarktrechtlicher Publizitäts-, Transparenz- und Informationspflichten, wie sie typischerweise börsennotierte Gesellschaften kennzeichnen.
Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die H als börsennotierte Gesellschaft iSd § 13 Abs 3 IFG – ungeachtet der bestehenden beherrschenden Beteiligung des Landes Vorarlberg – gemäß § 13 Abs 3 IFG vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommen ist.
Damit erweist sich der Antrag auf Informationserteilung als unzulässig.
5.4. Da die H somit als börsennotierte Gesellschaft gemäß § 13 Abs 3 IFG vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen ist, erübrigt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Informationsbegehren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 und Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Im vorliegenden Fall waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Die mündliche Erörterung ließ keine weitere Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes erwarten. Einem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
7. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Gesellschaft als „börsennotierte Gesellschaft“ im Sinn des § 13 Abs 3 IFG anzusehen ist, fehlt und diese Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung ist.
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