projetos
LVwG-1-682/2024-R18•LVwG V LVwG-1-682/2024-R18
LVwG-1-682/2024-R18Tribunal Administrativo Regional17 de set. de 2025
Verwaltungsstrafrecht, Gewerberecht, Kontrollsystem ausreichend
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch Richterin Dr. Magdalena Honsig-Erlenburg über die Beschwerde des H O, L, vertreten durch die Summer, Schertler, Kaufmann Rechtsanwälte GmbH, Bregenz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.05.2024, Zl X, betreffend eine Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
„Datum/Zeit: 15.11.2023 - 04.02.2024 (unten angeführte Vorfälle)
Ort: L, Betriebsgelände/Tankstellenareal der O
Sie haben als gemäß § 9 VStG verantwortliches zur Vertretung nach außen berufenes Organ (gewerberechtlicher Geschäftsführer) der O (Anlagenbetreiberin), R x, xxxx L, Folgendes zu verantworten:
Die O O (jetzt: O), L, erhielt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 15.10.2018, Zl Y, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung/Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage „O“ am Standort GST-NRN dddd, cccc, zzzz, aaaa und bbbb, alle KG L (R x), durch die Errichtung und den Betrieb der nunmehrigen Betriebsanlage „O“ (ua Neubau der Tankstelle, gesonderte LKW-Tankstelle, neuer Gastronomie-Bereich im bisherigen TS-Shop/Bistro Bereich, Errichtung und Betrieb eines mehrgeschossigen Betriebsgebäudes UG - 6. OG samt Tiefgarage, TS-Shop/Bistro, Gastronomiebereich im 1. OG, Büros im 1. und 2. OG, Dach-/Technikzentrale im 6. OG, geänderte Verkehrsabwicklung und Fahrzeugstellplatzsituation etc) am Standort GST-NRN xxxx, yyyy, zzzz, aaaa, bbbb, cccc und dddd, alle KG L (R x).
Sie haben die genehmigte Betriebsanlage „O“ zuletzt festgestellt an nachfolgend unten angeführten Tatzeiten (Vorfällen) nach einer genehmigungspflichtigen Änderung, ohne die hierfür erforderliche Genehmigung, geändert.
Gegenständlich ist die geänderte Betriebsweise der Betriebsanlage „O“ durch Umtriebe bzw. ein Verhalten von Kunden auf dem O-Betriebsareal, welche im hier interessierenden und oben angeführten maßgeblichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 15.10.2018, Zl Y, zu Grunde liegenden lärmtechnischen Gutachten der Anlagenbetreiberin (Bericht der D, H, mit Datum vom 03.04.2018) nicht gedeckt/nicht umfasst.
Für diese geänderte Betriebsweise (hier Umtriebe über das bescheidgemäß genehmigte Maß hinaus durch Umtriebe bzw. ein Kundenverhalten zB ähnlich einer Autobahnraststätte) liegt jedenfalls die dafür notwendige Genehmigung bis heute nicht vor.
Die Genehmigungspflicht für diese genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsweise der Betriebsanlage „O“ durch die bei den unten angeführten Vorfällen beschriebenen Umtriebe auf dem Areal der Betriebsanlage ergibt sich aus einer möglichen Belästigung der Wohnnachbarn durch Lärm.
Alle diese lärmerzeugenden Umtriebe sind in der seinerzeitigen Begutachtung bzw. im maßgeblichen schalttechnischen Bericht der D, H, mit Datum vom 03.04.2018 nicht umfasst; Betriebsanlage „Tankstelle“ und nicht „Autobahnraststätte“ wurde hier genehmigt und auch lärmtechnisch beurteilt.
Konkret handelt es sich um Lärm, herrührend von sich auf der Betriebsanlage aufhaltenden Personen, welche sich lautstark und über einen längeren Zeitraum unterhalten (Gesprächston lauter als der eines normal empfindenden Menschen), singen, lachen, schreien, Getränke im Freien konsumieren etc. sowie auch durch überlauten Motorenlärm von PKWs aus der Szene der sogenannten „Autoposer“, welche zu diesem Zwecke die Betriebsanlage „O ' aufsuchen.
Jedenfalls sind solch beschriebene Betriebsfälle mit Lärmemissionen vom Genehmigungsumfang der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 16.10.2018, Zl Y, genehmigten Betriebsanlage „O“ keinesfalls umfasst. Der schalltechnischen Beurteilung der Betriebsanlage „O“ wurden nämlich Umtriebe einer herkömmlichen Tankstelle und nicht Umtriebe ähnlich einer Autobahnraststätte zu Grunde gelegt.
Sie haben offensichtlich keine geeigneten und/oder ausreichende Maßnahmen - insbesondere während der Nachstunden - gesetzt und es somit auch nicht verhindert, dass die unten angeführten und erwähnten Umtriebe bzw. diese von der Betriebsanlage ausgehenden Lärmemissionen tatsächlich nicht stattfinden und auch nicht stattfinden können.
Daher müssen solche Betriebsfälle nach Ansicht der hier örtlichen Betriebsanlagengenehmigungsbehörde sehr wohl zu einem gewissen Maße auch der Betriebsanlagenbetreiberin zugerechnet (jetzt: O), werden. Denn der gewerberechtliche Geschäftsführer ist als Verantwortlicher der Anlagenbetreiberin verpflichtet, dass der maßgebliche Betriebsanlagengenehmigungsbescheid strikt eingehalten wird. Sie sind es somit auch, der für die bestimmungsgemäße und genehmigte Verwendung der Betriebsanlage verantwortlich ist.
Zuletzt haben Sie auch dafür zu sorgen, dass durch das Verhalten von Kunden, die Ihre Betriebsanlage auf Grund der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, auf der Betriebsanlage bzw. auf allen dazugehörenden Freiflächen der Betriebsanlage im Hinblick auf die tatsächliche Betriebsweise kein solches Maß überschritten wird, welches vom genehmigten Stand nicht mehr gedeckt bzw. umfasst ist.
Vorfälle:
auf dem Parkplatz S, hinter dem Gastgarten S, werden beim dort geparkten weißen „Transiter“ samt Anhänger offensichtlich „Arbeiten“ ua mittels lautem Hämmern vorgenommen; auch stehen mehrere Leute herum (lautes Reden über einen längeren Zeitraum).
Menschenlärm und Lärm durch das Zuschlagen einer Motorhaube im Tankstellenbereich
Leute reden und ein Zuschlagen einer Autotüre ist hörbar; im Hintergrund befinden sich mehrere Leute laut diskutierend
Vorfall vom 17.12.2023 um 03:41 Uhr (auf dem übermittelten Video ist das lautstarke Singen von Personen beim geparkten PKW auf dem Parkplatz S hörbar);
Vorfall vom 25.12.2023 um 03.10 Uhr (auf dem übermittelten Video ist im Tankstellenbereich ein deutlicher und überlauter Autolärm samt einem Motorknall durch eine provozierte Fehlzündung eines sogenannten „Autoposers“ hörbar);
Vorfall vom 27.12.2023 um 01:20 Uhr (auf dem übermittelten Video ist eine lautstarke Unterhaltung von weiblichen Personen auf dem Parkplatz S hörbar);
Vorfall vom 28.12.2023 um 01:57 Uhr (auf dem übermittelten Video ist „Autoposerlärm“ und eine lautstarke Unterhaltung von Personen auf dem Parkplatz S hörbar);
Vorfall vom 04.02.2024 um 03:23 Uhr (auf dem übermittelten Video ist das lautstarke Singen, Unterhalten, Schlachtrufe etc. einer aus mehreren Personen bestehenden Fahrradgruppe im Nahbereich Shop-Eingang, Fahrradabstellplätze und Tankbereich – lärmende Fahrradgruppe deutlich hörbar).“
Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 366 Abs 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 15.10.2018, Zl Y. Es wurde eine Geldstrafe von 900 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und 12 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen Folgendes vor:
„[…]
Der angefochtene Bescheid leidet an inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darüber hinaus hat die belangte Behörde das ihr zukommende Ermessen in unvertretbarer Weise ausgeübt.
3.1. Richtig ist nachstehende Feststellung im bekämpften Bescheid: Die O (jetzt: O), L, erhielt mit Bescheid der BH D vom 15.10.2018, Zl: Y die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung/Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage „O“ am Standort Gst Nr. dddd, cccc, zzzz, aaaa und bbbb, alle KG L (R x), durch die Errichtung und den Betrieb der nunmehrigen Betriebsanlage „O“ (unter anderem Neubau der Tankstelle, gesonderte LKW-Tankstelle, neuer Gastronomie-Bereich im bisherigen TS-Shop/Bistrobereich, Errichtung und Betrieb eines mehrgeschossigen Betriebsgebäudes UG, 6 OG samt Tiefgarage, TS-Shop/Bistro, Gastronomiebereich im ersten OG, Büros im ersten und zweiten OG, Dach-/Technikzentrale im sechsten OG, geänderte Verkehrsabwicklung und Fahrzeugstellplatzsituation, etc. am Standort Gst Nr. EEEE, yyyy, zzzz, aaaa, bbbb, cccc und dddd, alle KG L, R x).
Unrichtig ist, dass der Beschwerdeführer die genehmigte Betriebsanlage „O“ unter den in der Aufforderung angeführten Tatzeiten ohne die hierfür erforderliche Genehmigung geändert hätte. Wie in der Aufforderung richtig ausgeführt, verfügt die O für die bestehende Betriebsanlage über entsprechende Betriebsanlagengenehmigungsbescheide.
Die Betriebsweise der Betriebsanlage „O“ wurde durch die O zu keinem Zeitpunkt geändert. Die Betriebsanlage wird immer und ständig gemäß dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der BH D vom 15.10.2018, Zl:, betrieben. Von der Betriebsanlage gehen auch keine Lärmimmissionen aus, die vom Bericht der Dipl.-Ing. L H, mit Datum vom 03.04.2018, nicht mitumfasst gewesen wären. Es liegt demnach auch keine „geänderte Betriebsweise“ vor. Jene Umtriebe, die in der Aufforderung zur Rechtfertigung der BH D enthalten sind, sind nicht der Betriebsanlage zuzurechnen, sondern - allenfalls - auf Umstände zurückzuführen, die nicht zum Betrieb der
Betriebsanlage gehören. Die Betriebsanlage wird nur zu jenen Zeiten betrieben, die dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der BH D entsprechen. Dass eine „geänderte Betriebsweise“ vorläge, ist eine durch nichts belegte Annahme der belangten Behörde. Der Betrieb der Betriebsanlage findet im Rahmen der von der BH D genehmigten Betriebsanlagengenehmigungsbescheide statt. Eine Änderung der Betriebsweise der Betriebsanlage „O“ hat zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Es ist eine durch nichts belegte Annahme der belangten Behörde, dass sich „auf dem Areal der Betriebsanlage eine mögliche Belästigung der Wohnnachbarn durch Lärm“ ergäbe. Die lärmerzeugenden Umtriebe, die jetzt verfahrensgegenständlich sind, wurden in der seinerzeitigen Begutachtung bzw. im maßgeblichen schalltechnischen Bericht der Dipl.-Ing. L H, mit Datum vom 03.04.2018, mitberücksichtigt. Die belangte Behörde hat die Betriebsanlage in Kenntnis der späteren Betriebsart genehmigt. Dem Genehmigungsbescheid lag auch eine einwandfreie lärmtechnische Beurteilung zugrunde. Im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid wurde selbstredend berücksichtigt, dass sich Personen über einen längeren Zeitraum auf der Betriebsanlage aufhalten. Dies ist zwingend notwendig, handelt es sich bei der Betriebsanlage um eine Tankstelle. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung konnte nicht angenommen werden, dass sich auf der Betriebsanlage irgendwann keine Menschen aufhalten oder dass sich dort aufhältige Menschen nicht miteinander unterhalten. Dass sich - so die belangte Behörde - Personen, welche in der Betriebsanlage aufhältig waren, lautstark und über einen längeren Zeitraum so unterhielten, dass der Gesprächston lauter als der eines normal empfindenden Menschen war, ist durch nichts belegt. Dass solche Personen keine Getränke im Freien konsumieren dürfen, ergibt sich aus dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid nicht. Dass auf einer Tankstelle „Motorenlärm“ vorhanden ist, war bei Erlassung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides allen Beteiligten klar. Ausdrücklich bestritten wird, dass es in der Betriebsanlage des Beschwerdeführers zu „überlautem Motorenlärm“ kommt. Es ist überhaupt nicht ersichtlich, was die belangte Behörde unter „überlautem Motorenlärm“ versteht. Dass laufende Motoren Lärm bzw. Geräusche abgeben, dürfte amtsbekannt sein. Woher die belangte Behörde die Feststellung nimmt, dass die Betriebsanlage von sogenannten „Auto-Posern“ aufgesucht wird, bleibt gänzlich unerfindlich. Die beschriebenen Betriebsfälle - soweit diese objektiv feststellbar sind - sind vom Genehmigungsbescheid der Betriebsanlage und auch von der schalttechnischen Beurteilung mitumfasst.
Der Beschwerdeführer bzw. die O hat selbstredend geeignete Maßnahmen gesetzt und veranlasst, die sicher stellen, dass die Auflagen im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid eingehalten werden. Sollte es tatsächlich zu Lärmentwicklungen von Kunden der Betriebsanlage gekommen sein, die vom Betriebsanlagengenehmigungsbescheid nicht umfasst sind, ist dies der Anlagenbetreiberin nicht zuzurechnen. Diesfalls würde es sich um rechtswidrige Handlungen einzelner Personen handeln, die nicht der Betriebsanlage zuzurechnen sind.
Es ist durch nichts belegt, dass bestimmte „Betriebsfälle“ „zu einem gewissen Maß auch der Betriebsanlagenbetreiberin zugerechnet werden müssen“. Die Annahmen der belangten Behörde sind völlig undifferenziert, um nicht zu sagen „nebulos“. Der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer und Verantwortlicher der Anlagenbetreiberin hat alles unternommen, dass der maßgebliche Betriebsanlagengenehmigungsbescheid strikt eingehalten wird. Er hat auch dafür Sorge getragen, dass die Betriebsanlage bestimmungsgemäß und in der genehmigten Form verwendet wird. Schließlich hat der Beschwerdeführer auch dafür gesorgt, dass Kunden, die die Betriebsanlage aufsuchen, nicht irgendwelchen Lärm erzeugen, der vom genehmigten Stand nicht (mehr) gedeckt bzw. umfasst ist: Das gesamte Personal der O ist instruiert, Kunden anzuweisen und zu kontrollieren, dass sich diese auf dem Areal der Betriebsanlage ruhig verhalten. Eine entsprechende Kontrolle durch die Bediensteten der Betriebsanlage werden ständig durchgeführt. Personen, die sich an den Anweisungen der Dienstnehmer der Betriebsanlage widersetzen, werden der Betriebsanlage verwiesen. Die Betreiberin der Betriebsanlage hat sichergestellt, dass in den Nachtstunden die Betriebsanlage von Bussen nicht mehr aufgesucht wird. Der Betreiber der Betriebsanlage hat die Firma B beauftragt, durch entsprechendes Security-Personal während der Nachtstunden zu kontrollieren, dass es auf der Betriebsanlage zu nicht vom Betriebsanlagengenehmigungsbescheid nicht gedeckte Lärmimmissionen kommt. Allein für Überwachungsmaßnahmen der B gab der Betriebsanlagenbetreiber seit 2019 € 328.225,80 aus. Auf die Anlagen zu diesem Schreiben wird verwiesen. Sofern sich auf der Betriebsanlage Personen befinden, die entsprechenden Lärm erzeugen, werden diese von der Betriebsanlagenbetreiberin mit einem Aufenthaltsverbot belegt. Diesbezüglich hat die Anlagenbetreiberin einen enormen Aufwand zu betreiben. Entsprechende „Lärmerzeuger“ müssen identifiziert und danach mit einem Aufenthaltsverbot belegt werden. Diesbezüglich hat die Anlagenbetreiberin unter erheblichen Kostenaufwand die Kanzlei Summer Schertier Kaufmann Rechtsanwälte GmbH beauftragt, die entsprechend Aufenthaltsverbote ausspricht und entsprechendes Verhalten von Kunden ahndet. Auf die diesbezüglich beiliegenden ausgesprochenen Aufenthaltsverbote wird verwiesen.
Zu den Vorfällen im Einzelnen:
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass alle Vorfälle, die in der Aufforderung der BH D enthalten sind, einzig und allein auf Anzeigen einer gewissen M M, R x, xxxx L, zurückgehen. M M ist eine erklärte Gegnerin der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage. Bereits im Genehmigungsverfahren hat M M Einwendungen gegen die Betriebsanlage im großen Umfang erhoben, mit dem Ziel die Betriebsanlage zu verhindern. In der Folge hat M M wiederholt Anzeigen bei der BH D gegen die Betriebsanlage eingebracht. Mit Bescheid der BH D wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.09.2022, die Betriebszeiten der mit Bescheid der BH D vom 15.10.2018, Y, genehmigten PKW-Tankstelle samt Tankstellenshop/Bistro am Standort Gst Nr. dddd, cccc, zzzz, aaaa und bbbb, alle KG L, R x, auf den Zeitraum von 06:00 bis 22:00 Uhr einzuschränken, gemäß § 79 Abs. 1 und 2 iVm. § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, die BH D habe der Firma O (jetzt: O) mit Bescheid vom 15.10.2018, Zl Y, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung/Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage „O“ am Standort Gst Nr. dddd, cccc, zzzz, aaaa und bbbb, alle KG L, R x, durch die Errichtung und den Betrieb der nunmehrigen Betriebsanlage „O“ (unter anderem Neubau der Tankstelle, gesonderte LKW-Tankstelle, neuer Gastro-Bereich im bisherigen TS-Shop/Bistro-Bereich, Errichtung und Betrieb eines mehrgeschossigen Betriebsgebäudes UG, sechstes OG samt Tiefgarage, TS-Shop/Bistro, Gastronomiebereich im ersten OG, Büros im zweiten und dritten OG, Dach- /Technikzentrale im sechsten OG, geänderte Verkehrsabwicklung und Fahrzeugstellplatzsituation, etc.) erteilt. Der Genehmigung sei die von der Antragstellerin selbst in Auftrag gegebenen und der Behörde vorgelegten Schallimmissionsberechnungen der D vom 03.04.2018 und das Gutachten des lichttechnischen Amtssachverständigen Ing. L B vom 18.03.2019 zugrunde gelegt worden. Ca. drei Jahre nach Erteilung der Genehmigung sei die geänderte und erweiterte Betriebsanlage eröffnet worden und habe die Beschwerdeführerin als Nachbarin feststellen müssen, dass die Betriebsanlage nicht konsensgemäß betrieben werde. Aus diesem Grund hat M M am 01.09.2022 bei der BH D einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens gemäß § 79 Abs. 1 Gewerbeordnung eingebracht, der mit dem beim Landesverwaltungsgericht zu LVwG-414-8/2023-R15 vom 02.03.2023 abgewiesen wurde. M M brachte vor, es liege kein konsensgemäßer Betrieb der Betriebsanlage vor, insbesondere wurde die Richtigkeit der Schallimmissionsberechnungen der D vom 03.04.2018 in Zweifel gezogen. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-414-8/2023-R15 wurde das Gutachten des Amtssachverständigen Ing. B B ausführlichst erörtert. Mit Bescheid des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg im Verfahren LVwG-414-8/2023-R15 vom 13.02.2023, wurde der Beschwerde der M M gegen den Bescheid der BH D keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen diese Entscheidung erhob M M Verfassungsgerichtshofbeschwerde, die vom Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen wurde. Weiters erhob sie außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Das Verfahren ist noch anhängig. Aus all diesen Fakten ist ableitbar, dass es M M nicht darum geht, einen nicht konsensmäßigen Betrieb einer Betriebsanlage aufzuzeigen, sondern allein darum eine Betriebsanlage zu verhindern oder so einzuschränken, dass diese nicht mehr wirtschaftlich geführt werden kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Betriebsanlage der O über duzende Nachbarn verfügt, die den von M M zur Anzeige gebrachten Immissionen genauso ausgesetzt wären, wie M M selbst. Kein einziger dieser Nachbarn (mit Ausnahme von M M) hat sich in der Vergangenheit an den Betriebsanlagenbetreiber oder an die BH D gewandt mit der Behauptung von der Betriebsanlage gingen unzulässige Immissionen aus. Unter diesem Aspekt sind auch die von M M zur Anzeige gebrachten Vorfälle zu sehen.
Diesbezüglich ist nachstehendes festzuhalten:
M M will sämtliche von ihr behaupteten Vorfälle mit „Videos“ unter Beweis stellen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass all die Vorfälle, die M M angeblich per Videomaterial dokumentiert, allein visuell keine Umstände ergeben, die durch den Betriebsanlagengenehmigungsbescheid nicht gedeckt wären. Augenscheinlich will M M mit diesem Videomaterial Lärmbelästigungen nachweisen, die von der Betriebsanlage ausgehen sollen. In dieser Hinsicht sind die von M M vorgelegten Videoaufnahmen kein objektivierbares und im Strafverfahren verwertbares Beweismittel. Die in den Videos enthaltene Lautstärke der zur Anzeige gebrachten Vorfälle ist keineswegs objektivierbar. M M hat die Möglichkeit die in den Videos enthaltene Lautstärke selbst zu bestimmen bzw. zu regeln. Dies ist auch für jeden technischen Leihen ohne Probleme bewerkstelligbar. Den der Behörde vorgelegten Videoaufnahmen kommt daher aus lärmtechnischer Sicht überhaupt kein objektiver Beweiswert zu. Es ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass kein einziger anderer Nachbar neben M M Vorgänge in der Betriebsanlage wahrgenommen hat, die nicht dem Genehmigungsbescheid entsprechen oder auch nur Anlass für Beschwerden gegenüber der Betriebsanlagenbetreiber gewesen wären. Es ist bezeichnend, dass M M angebliche Vorfälle in der Betriebsanlage als „Hölle auf Erden“ darzustellen versucht, andererseits sämtliche Angebote der O ihr das von ihr bewohnte Wohnhaus abzukaufen abgelehnt hat.
Schließlich ist auf nachfolgendes zu verweisen: Alle Vorfälle, die M M zur Anzeige gebracht hat, können nicht der Betriebsanlagenbetreiberin (O) zugerechnet werden. Es handelt sich daher samt und sonders nicht um Immissionen, die der Betriebsanlage zuzurechnen sind. Die O unternimmt alle ihr zumutbaren Maßnahmen, damit es auf der Betriebsanlage zu keiner Lärmentwicklung kommt. Auf die eingangs bereits angeführten Maßnahmen (Anweisung der Mitarbeiter zu entsprechenden Kontrollen, Einsatz von Securities während der Nachtzeiten, Ausspruch von Platzverboten, etc.) wird hingewiesen. Es wird also noch einmal mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass sämtliche der von M M zur Anzeige gebrachten Vorfälle dem Betreiber der Betriebsanlage nicht zugerechnet werden können. Feststellungen der belangten Behörde erschöpfen sich offensichtlich darin, die Betriebsanlagengenehmigungsbescheide „zu interpretieren“ oder die Rechtstage darzustellen.
Jeglicher Objektivität entziehen sich Formulieren wie „bei den Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten handle es sich um reine Schutzbehauptungen“. Aufgabe der belangten Behörde im gegenständlichen Fall ist es nicht, rechtfertigende Angaben des Beschwerdeführers zu kommentieren. Aufgabe der belangten Behörde ist es vielmehr objektivierbar festzustellen, ob irgendwelche Verstöße gegen den Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorliegen und wenn ja, ob diese dem gewerberechtlichen Geschäftsführer zuzurechnen sind. Auch im Verwaltungsstrafrecht gilt das Prinzip der „Schuld“, auch wenn davon ausgegangen werden muss, dass Fahrlässigkeit als strafbarkeitsbegründende Verschuldensform genügt. Nach herrschender Ansicht ist für die Auslegung der Fahrlässigkeit auch im Lichte der Verwaltungsstrafbarkeit auf die entsprechenden einschlägigen Ausführungen des Kriminalstrafrechtes zu verweisen. In diesem Sinn bedarf es einer zweifachen Sorgfaltsprüfung, das Verhalten muss nicht nur objektiv als sorgfaltswidrig einzustufen sein, sondern vielmehr dem gewerberechtlichen Geschäftsführer auch subjektiv vorwerfbar sein (Stephanie Pinter, Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Unternehmen, S 2). Vorab hat die belangte Behörde festzustellen, ob objektivierbar überhaupt Verstöße gegen den Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorliegen. Erneut ist festzuhalten, dass alle Vorfälle, die Gegenstand des nunmehrigen Verwaltungsstrafverfahrens sind, ausschließlich auf Anzeigen einer gewissen M M zurückgehen. Warum die Anzeigen und Ausführungen der M M von der Behörde mit „Vorsicht zu genießen sind“, wurde in der Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom 12.03.2024 bereits ausführlich begründet. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass die der belangten Behörde vorliegenden Videos ausschließlich von M M stammen. Diese Videos stellen keinen objektivierbaren Nachweis für eine auf der Betriebsanlage des Beschwerdeführers angeblich herrschende „Lärmbelästigung“ dar. Wiederum ist darauf hinzuweisen, dass die von M M vorgelegten Videoaufnahmen kein objektivierbares und im Strafverfahren verwertbares Beweismittel darstellen. Die auf diesen Videos ersichtlichen Vorgänge stellen „rein visuell“ keine Verstöße gegen die Betriebsanlagengenehmigung dar. Die Videoaufnahmen sollen unter Beweis stellen, dass von Kunden der Betriebsanlage Lärm erzeugt wird, der vom Betriebsanlagengenehmigungsbescheid nicht umfasst ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass M M rein technisch die Möglichkeit hat, die in den Videos enthaltene Lautstärke selbst zu bestimmen bzw. zu regeln. Es ist bezeichnend, dass diese „Lärmbelästigungen“ offensichtlich ausschließlich von M M wahrgenommen werden, nicht auch von anderen Nachbarn, die im Wahrnehmungsbereich der Betriebsanlage wohnen (und schlafen). Der Beschwerdeführer hat jedenfalls außer den verfahrensgegenständlichen Ausführungen der M M keine einzige Beschwerde irgendeines anderen Nachbarn betreffend irgendwelcher Lärmbelästigungen, die auf der Betriebsanlage angeblich stattgefunden haben, erhalten. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass durch die Polizeidirektion L und andere Polizeidirektionen benachbarter Ortschaften regelmäßig Kontrollen auf der Betriebsanlagedurchgeführt werden. Kein einziges Mal hat irgendeine Polizeistreife Vorkommnisse wahrgenommen, die der Darstellung der Anzeigerin auch nur ähneln. Es ist erneut festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer sämtliche Maßnahmen und Vorkehrungen traf, damit nach menschlichem Ermessen gesichert ist, dass die Betriebsanlage konform zum Inhalt des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides betrieben wird. Sollte es völlig vereinzelt auf der Betriebsanlage zu irgendwelchen Lärmquellen kommen (lautes Schreien, Lärmbelästigung durch einen Auto-Poser, etc.), sind solche Vorfälle keine Lärmimmission der Betriebsanlage. Sie sind der Betriebsanlage bzw. dem Beschwerdeführer nicht zurechenbar. Wie bereits in der Rechtfertigung dargelegt, hat der Beschwerdeführer sämtliche ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen, damit Lärmbelästigungen - vor allem für die Anzeigerin - unterbleiben. Bereits in der Rechtfertigung wurde dargelegt, welches engmaschige und kostenintensive „Kontrollsystem“ der Beschwerdeführer für die Betriebsanlage eingerichtet hat.
Selbstverständlich wurden Lärmquellen wie
Unterhaltung von Kunden,
Öffnen und Schließen von Autotüren,
Tankvorgänge,
etc.
in der lärmtechnischen Beurteilung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen Ing. B B wie auch im statisch-technischen Bericht der D mitberücksichtigt. Sollten Lärmquellen vorhanden sein, die in den zuletzt genannten Gutachten nicht mitberücksichtigt wurden, handelt es sich dabei um Schallpegelspitzen, die in die lärmtechnische Begutachtung nicht einzufließen haben.
Abschließend ist erneut darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer aus den in der Rechtfertigung bereits dargelegten Gründen an jedem Verschulden fehlt.
Letztlich ist auch darauf hinzuweisen, dass sich Vorgänge, die auf den von M M vorgelegten Videos ersichtlich sind, zum Teil überhaupt nicht auf dem Gelände der Betriebsanlage abgespielt haben, sondern auf öffentlichen Verkehrsflächen und somit diese Lärmquellen der Betriebsanlage nicht zuzurechnen sind und dem Beschwerdeführer jede Handhabe fehlt, solche Vorgänge und Lärmquellen zu beeinflussen.
Der Beschwerdeführer hat eine genehmigte Betriebsanlage nicht ohne die erforderliche Genehmigung geändert oder nach einer Änderung betrieben. Die Betriebsanlage des Beschwerdeführers weist folgende Betriebsabläufe auf:
Zufahren der Kunden zur Betriebsanlage mit PKW oder LKW (Zufahren)
Aussteigen aus dem PKW oder LKW
Tanken und/oder Einkaufen im Shop
Aufenthalt im Gastgarten S (genehmigt zu einem späteren Zeitpunkt und mit deutlich reduzierten Betriebszeiten)
Einsteigen und Abfahren nach dem Tanken und Einkaufen
Andere Lärmquellen als die zuvor angeführten existieren in der Betriebsanlage des Beschwerdeführers nicht. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt die Betriebsweise „geändert“. Alle lärmerzeugenden Umtriebe, die jetzt Gegenstand des Straferkenntnisses sind, waren in der seinerzeitigen Begutachtung bzw. im maßgeblichen schalltechnischen Bericht der DI L mit Datum vom 03.04.2018 mitumfasst. Sofern es irgendwann zu Lärmentwicklungen kam, die im Bericht der DI L nicht berücksichtigt waren, handelt es sich um Lärmquellen mit absolutem Seltenheitswert. Solche seltenen Lärmquellen bewirken in keinster Weise eine Änderung der Betriebsweise durch den Beschwerdeführer. Wie bereits ausgeführt und dargestellt hat der Beschwerdeführer sämtliche ihm zumutbaren Maßnahmen gesetzt, um einen bescheidkonformen Betrieb der Betriebsanlage zu sichern. Sofern sich vereinzelt Lärmquellen auf dem Betriebsanlagengebiet ereigneten, sind diese dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen. Der Beschwerdeführer duldet Zustände, die dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid widersprechen keineswegs, geht mit ausreichendem Sicherheitspersonal dagegen vor und spricht Aufenthaltsverbote gegen Besucher und Kunden aus. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass irgendwelche Vorgänge auf dem Areal der Betriebsanlage offensichtlich nur von M M als störend empfunden werden und von keinem einzigen weiteren Nachbarn der Betriebsanlage, von denen es dutzende gibt. In unmittelbarer Nachbarschaft zur verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage befindet sich das Hotel Gasthof K. Das Hotel Gasthof K wird in erster Linie von Übernachtungsgästen frequentiert, die sich beruflich in L (und Umgebung) aufhalten und daher auf ungetrübtes Schlaferlebnis vor wichtigen geschäftlichen Terminen am nächsten Tag angewiesen sind. Das Hotel Gasthof K ist auf diese Übernachtungsgäste angewiesen. Noch kein einziges Mal haben sich bislang Gäste des Hotel Gasthof K oder auch nur deren Betreiber über irgendwelche Zustände beschwert (insbesondere in lärmtechnischer Hinsicht), die auf dem Areal der Betriebsanlage des Beschwerdeführers angeblich stattfinden sollen. Zustände, wie von M M gegenüber der belangten Behörde behauptet, wären für das Hotel Gasthof K absolut existenzbedrohend.
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg möge in Stattgebung der Beschwerde
1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben,
2. in eventu, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass eine geringere
Strafe verhängt wird,
3. in eventu, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung
eines neuen Bescheides an die Behörde I. Instanz zurückverweisen, jedenfalls
4. eine mündliche Verhandlung anberaumen.“
3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 15.10.2018, Zl Y, wurde die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung/Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage „O“ am Standort R x (GST-NRN dddd, cccc, zzzz, aaaa und bbbb, alle KG L) durch die Errichtung und den Betrieb der nunmehrigen Betriebsanlage „O“ (ua Neubau der Tankstelle, gesonderte LKW-Tankstelle, neuer Gastro-Bereich im bisherigen TS-Shop/Bistro Bereich, Errichtung und Betrieb eines mehrgeschossigen Betriebsgebäudes UG - 6. OG samt Tiefgarage, TS-Shop/Bistro, Gastronomiebereich im 1. OG, Büros im 1. und 2. OG, Dach-/Technikzentrale im 6. OG, geänderte Verkehrsabwicklung und Fahrzeugstellplatzsituation etc) erteilt. Die Tankstelle und der Tankstellen-Shop mit Bistro sind jeden Tag rund um die Uhr geöffnet.
3.2. Es erfolgten auf dem Betriebsgelände der Betriebsanlage der O
-am 15.11.2023, um 23.03 Uhr, „Arbeiten“ ua durch lautes Hämmern und eine lautstarke Unterhaltung über einen längeren Zeitraum von mehreren Personen;
-am 15.11.2023, um 01.15 Uhr, Menschenlärm;
-am 16.11.2023, um 02.20 Uhr, eine lautstarke Diskussion mit mehreren Personen;
-am 17.12.2023, um 03.41 Uhr, das lautstarke Singen von Personen;
-am 25.12.2023, um 03.10 Uhr, Autolärm samt einem Motorknall durch eine provozierte Fehlzündung eines sogenannten „Autoposers“;
-am 27.12.2023, um 01.20 Uhr, eine lautstarke Unterhaltung von mehreren Personen;
-am 28.12.2023, um 01.57 Uhr, „Autoposerlärm“ samt lautstarker Unterhaltung von mehreren Personen; und
-am 04.02.2024, um 03.23 Uhr, lautstarkes Singen bzw Unterhaltungen samt Schlachtrufen einer aus mehreren Personen bestehenden Fahrradgruppe.
Die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 15.10.2018 genehmigten Projektunterlagen (insbesondere die schalltechnische Begleitplanung der D) umfassen keine derartigen (oben angeführten) Umtriebe von Kunden auf den Freiflächen des Betriebsgeländes in den Nachtstunden, nämlich lautstarke, über einen längeren Zeitraum andauernde Unterhaltungen, das Singen bzw das Geschrei von mehreren Personen sowie Motorenlärm von Kraftfahrzeugen, welcher vom „Autoposing“ herrührt. Diese nächtlichen Umtriebe waren nicht Teil der emissionsrelevanten Berechnungen und somit vom genehmigten Projekt nicht umfasst. Somit handelt es sich bei dem vom bewilligten Projekt abweichenden Betrieb um eine genehmigungspflichtige Änderung.
Für die oben angeführten nächtlichen Umtriebe von Kunden auf dem Betriebsgelände der Tankstelle „O“, welche jedenfalls geeignet sind, Nachbarn durch Lärm zu belästigen, bestand keine aufrechte gewerberechtliche Genehmigung.
3.3. Die verfahrensgegenständliche Tankstelle „O“ wird von der O, R x, xxxx L, betrieben. Der Beschuldigte war zu den Tatzeitpunkten der gewerberechtliche Geschäftsführer der O.
3.4. Das Kontrollsystem der O ist wie folgt ausgestaltet:
Es erfolgt an Freitagen, an Samstagen und in Nächten vor Feiertagen von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetages eine Überwachung des Betriebsareals durch einen professionellen Überwachungsdienst, welcher eigens für die Überwachung des Areals zur Ausfindigmachung von Ruhestörern beauftragt wurde. Zudem haben auch die eigenen Mitarbeiter der Tankstelle selbst eine Überwachungsfunktion. Bei Ruhestörungen kann von den eigenen Mitarbeitern bzw von den Security-Mitarbeitern ein Platzverbot gegenüber dem Ruhestörer ausgesprochen werden, wobei diese Maßnahme in der Vergangenheit auch schon mehrmals gesetzt wurde. Nach Ausspruch des Platzverbotes wird der Ruhestörer (wenn nötig von der Polizei) vom Areal verwiesen. Zudem befinden sich auf dem Areal Hinweistafeln, dass Gruppenbildungen verboten sind. Die eigenen Mitarbeiter der Tankstelle erhalten alle zwei Wochen Anweisungen durch die Personalmitarbeiter des Beschuldigten. Diese Anweisungen betreffen das Verweigern der Ausgabe von Alkohol nach 22.00 Uhr und die Vorgehensweise mit Ruhestörern. Die Anweisung an die beauftragten Security-Mitarbeiter lautet, dass für Ruhe auf dem Areal zu sorgen ist. Bei Ruhestörungen wird das Videomaterial gesichtet, um auch das Verhalten der Mitarbeiter und der beauftragten Security-Mitarbeiter zu evaluieren und ein Feedback zum Verhalten zu geben.
Das geschildete Kontrollsystem bestand auch bereits vor und zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aktenlage, der Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen, der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung getätigten Aussage der Zeugin M M und der Ausführungen des Beschuldigten, als erwiesen angenommen.
4.1. Dass die nächtlichen Umtriebe in Form von lautstarken Unterhaltungen, Geschrei bzw Singen von mehreren Personen und „Autoposing“-Lärm zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten auf dem Betriebsgelände der Betriebsanlage „O“ erfolgten, ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Angaben der einvernommenen Zeugin M M. Dass sich die acht vorgeworfenen Umtriebe tatsächlich ereigneten und es sich bei den lärmenden Personen um Kunden der Betriebsanlage (wobei die Tankstelle und der TS-Shop samt Bistro 24 Stunden durchgehend geöffnet sind) handelte, wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Die Zeugin M M führte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubwürdig aus, dass sie sich durch die Vorfälle belästigt fühle, da sie immer wieder aufgeweckt werde. Es würden sich drei Zimmer hin zur Tankstelle befinden, wobei sich ihr Schlafzimmer nicht direkt gegenüber der Tankstelle befinde. Sie schlafe bei gekipptem Fenster. Auf Frage, ob die Zeugin bei den Vorfällen beobachtet habe, ob die Security-Mitarbeiter eingreifen würden, legte die Zeugin Folgendes dar: „Je nachdem, es ist verschieden. Ich habe jedoch beobachtet, dass die Security die lärmenden Personen auf den Gehsteig schiebt.“ Die Zeugin machte auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck. Sie schilderte schlüssig und widerspruchsfrei die Geschehnisse zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten. Zudem untermauern die im Behördenakt befindlichen Videosequenzen zu den Vorfällen diese Angaben.
4.2. Dass die in Punkt 3.2. des Erkenntnisses angeführten Umtriebe vom Genehmigungsumfang der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 15.10.2018, Zl Y, genehmigten Betriebsanlage „O“ nicht umfasst sind, und diese Umtriebe eine genehmigungspflichtige Änderung gemäß § 81 Abs 1 GewO 1994 darstellen, ergibt sich aus der lärmtechnischen Stellungnahme des Amtssachverständigen Ing. B B. Der lärmtechnische Amtssachverständige führte in seiner Stellungnahme vom 17.09.2025, welche im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstattet wurde, im Wesentlichen Folgendes aus:
„Dem Sachverständigen wurden mit der Ladung eine zu beantwortende Frage mitübermittelt.
Diese lautet wie folgt: „Sind die im Straferkenntnis vorgeworfenen acht Vorfälle (Umtriebe auf den Freiflächen) und die damit verbundenen Emissionen Bestandteil der schalltechnischen Begleitplanung der D, die der im Jahr 2018 erteilten Anlagenänderung der Betriebsanleitung O (vgl Bescheid der BH D vom 15.10.2018, Zl Y idF der Entscheidung des Landesverwaltungsgericht vom 18.06.2019, Zl LVwG-414-19/2018-R5) zugrunde lag? Bitte begründen Sie dies.“
Im Straferkenntnis der BH D vorgeworfen wurden:
1. Am 15.01.2023 um 23:03 Uhr auf dem Parkplatz S hinter dem Gastgarten S wurden bei einem dort geparkten weißen „Transiter“ (wohl gemeint „Ford Transit“) samt Anhänger mittels lautem Hämmern Arbeiten vorgenommen. Auch seien mehrere Leute „herumgestanden“ und hätten über einen längeren Zeitraum laut geredet.
2. Am 15.11.2020 um 01:15 Uhr sei „Menschenlärm“ und Lärm durch das Zuschlagen einer Motorhaube im Tankstellenbereich entstanden.
3. Am 16.11.2023 um 02:20 Uhr sei das Zuschlagen einer Autotür und sprechende Personen sowie „im Hintergrund laut diskutierende Leute“ vorgekommen.
4. Am 17.12.2023 um 03:41 Uhr sei lautstarkes Singen von Personen bei einem geparkten Pkw auf dem Parkplatz S vorgekommen.
5. Am 25.12.2023 um 03:10 Uhr sei im Tankstellenbereich deutlicher und überlauter Autolärm samt einer provozierten Fehlzündung des Fahrzeuges eines sogenannten „Autpossers“ vorgekommen.
6. Am 27.12.2023 um 01:20 Uhr sei eine lautstarke Unterhaltung von weiblichen Personen auf dem Parkplatz S vorgekommen.
7. Am 28.12.2023 um 01:57 Uhr sei „Autoposer-Lärm“ und eine lautstarke Unterhaltung von Personen auf dem Parkplatz S vorgekommen.
8. Am 04.02.2024 um 03:23 Uhr sei lautstarkes Singen, Unterhalten, Schlachtrufe etc einer aus mehreren Personen bestehenden Fahrradgruppe im Nahbereich des Shopeingangs, der Fahrradabstellplätze und des Tankbereiches vorgekommen.
Diese Emissionen bzw Immissionen werden vom Fertigenden aufgrund der Fragestellung als außer Streit stehend angesehen.
Zum genehmigten Bestand:
Sämtliche vorgeworfenen Schallimmissionen liegen zeitlich in den Nachtstunden (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr des Folgetages).
In der schalltechnischen Begleitplanung der D aus 2018 wurden für die Nachtstunden lediglich Zu- und Abfahrten mit Fahrzeugen bis zur PKW-Größe ( 3,5 t höchst zulässige Gesamtmasse), Geräusche von Tankvorgängen, das Zu- und Abgehen zum und vom Shop und eine schalltechnisch zu vernachlässigende Unterhaltung von Personen beim Zu- und Abgang von den Park- und Tankflächen zum und vom Shop eingerechnet. Weitere Schallquellen (mit Ausnahme von technischen Dauergeräuschen wie zB Lüftungs- und Klimaanlagen) sind für die Tankstelle, den Shop und die zugeordneten Parkflächen in den Berechnungen bzw der schalltechnischen Begleitplanung nicht enthalten.
Zur Frage des Gerichtes an den Sachverständigen bzw deren Beantwortung:
Zum Vorwurf 1:
Reparaturarbeiten und die Unterhaltung von Menschengruppen auf dem Parkplatz S sind in der schalltechnischen Begleitplanung nicht enthalten.
Zu Vorwurf 2:
Der Fertigende geht davon aus, dass mit „Menschenlärm“ wohl eine lautstarke Unterhaltung mehrerer Personen gemeint sein dürfte. Diese Immissionen sind in der schalltechnischen Begleitplanung nicht enthalten. Das Zuschlagen einer Motorhaube ist ähnlich dem Türenschlag von Fahrzeugen zu bewerten und ist in den Schallpegelspitzenbewertungen des in Rede stehenden schalltechnischen Berichtes der schalltechnischen Begleitplanung enthalten. Das Zuschlagen einer Motorhaube kommt an Tankstellen im Tankbereich auch öfters vor, weil zB zur Überprüfung des Ölstandes und Nachfüllen von Wischwasser etc. üblicherweise die Motorhaube geöffnet werden muss.
Zum Vorwurf 3:
Das Zuschlagen einer Autotür kommt auf Tankstellen und Parkplätzen regelmäßig vor und wurde in der Schallpegelspitzenberechnung in der schalltechnischen Begleitplanung berücksichtigt. Hingegen sind „laut diskutierende Leute“ nicht in die Berechnung eingeflossen.
Zum Vorwurf 4:
Lautstarkes Singen am Parkplatz S ist in der schalltechnischen Begleitplanung nicht berücksichtigt.
Zum Vorwurf 5:
„Überlauter Autolärm“, also Lärm, der über das normale Zu- und Abfahren hinausgeht (zB Motorlauf im Stand, Kavalierstart etc) ist nicht in die Berechnungen der schalltechnischen Begleitplanung eingeflossen. Auch provozierte Fehlzündungen sind nicht in diese Berechnungen eingeflossen.
Zum Vorwurf 6:
Überlaute Unterhaltung von Personen ist nicht in die Berechnungen der schalltechnischen Begleitplanung eingeflossen.
Zum Vorwurf 7:
„Auoposer-Lärm“ (gemeint wahrscheinlich das Aufheulen von Motoren, Musik aus Fahrzeugen, Musikanlagen etc) und lautstarke Unterhaltungen am Parkplatz S sind nicht in die Berechnung der schalltechnischen Begleitplanung eingeflossen.
Zum Vorwurf 8:
Lautstarkes Singen, Unterhalten, Schlachtrufe etc im Nahebereich des Shopeinganges, der Fahrradabstellplätze und des Tankbereiches sind nicht in die Berechnung der schalltechnischen Begleitplant eingeflossen.“
Das Landesverwaltungsgericht folgt dieser schlüssigen und widerspruchsfreien Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen. Der Beschuldigte erstattete kein Vorbringen, das geeignet war, beim Landesverwaltungsgericht Zweifel an der Schlüssigkeit dieser Gutachten aufkommen zu lassen. Ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene, bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen können aber auch ohne Sachverständigenuntermauerung aufgezeigt werden (VwGH 25.04.2003, 2001/12/0195). Der Beschuldigte konnte mit seinem Vorbringen im Zuge des gerichtlichen Verfahrens keine Widersprüche iSd angeführten Rechtsprechung des VwGH aufzeigen.
Im Sinne der schlüssigen und nachvollziehbaren lärmtechnischen Stellungnahme sind zumindest das laute Hämmern und die lautstarke Unterhaltung über einen längeren Zeitraum von mehreren Personen (am 15.11.2023, um 23.03 Uhr), die lautstarke Unterhaltung von mehreren Personen (am 15.11.2023, um 01.15 Uhr), die lautstarke Diskussion mit mehreren Personen (am 16.11.2023, um 02.20 Uhr), das lautstarke Singen von Personen (am 17.12.2023, um 03.41 Uhr), der Autolärm samt einem Motorknall durch eine provozierte Fehlzündung eines sogenannten „Autoposers“ (am 25.12.2023, um 03.10 Uhr), die lautstarke Unterhaltung von mehreren Personen (am 27.12.2023, um 01.20 Uhr), der „Autoposerlärm“ samt lautstarker Unterhaltung von mehreren Personen (am 28.12.2023, um 01.57 Uhr) und das lautstarke Singen bzw Unterhaltungen samt Schlachtrufen einer aus mehreren Personen bestehenden Fahrradgruppe (am 04.02.2024, um 03.23 Uhr) nicht von den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 15.10.2018 genehmigten Projektunterlagen (insbesondere der schalltechnischen Begleitplanung der D) mitumfasst.
Auf Frage, ob diese Umtriebe geeignet seien, Nachbarn durch Lärmimmissionen zu belästigen, legte der Amtssachverständige schlüssig dar, dass aus technischer Sicht eine Eignung bei entsprechender Pegelhöhe vorhanden wäre. Die Pegelhöhe sei für den Amtssachverständigen nicht objektivierbar.
4.3. Zum Kontrollsystem führte der Beschuldigte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung schlüssig Folgendes aus: „Bei uns ist eine Gruppenbildung am Areal verboten. Wir haben hierzu auch Tafeln aufgestellt, die explizit darauf hinweisen. Wenn die Security-Mitarbeiter sehen, dass Gruppen vorhanden sind, werden diese sofort zerschlagen und vertrieben. Dass wir einen guten Job machen, spiegelt sich auch dahingehend wider, dass wir laut Aussage der Bezirkshauptmannschaft D seit einem dreiviertel Jahr weniger Anzeigen haben. Dies betrifft auch die Zeugin M M. Wir haben eine Fremdfirma zur Kontrolle des Areals eingestellt. Zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten war dies die Firma B. Derzeit beschäftigen wir die Firma S.“
Auf Frage, wann die Überwachung des Areals durch die Security-Mitarbeiter erfolge, legte der Beschuldigte glaubwürdig dar: „Freitags und samstags und an Feiertagen von 22:00 bis 06:00 Uhr morgens. Zuständig für das Personal sind meine Kinder, hierbei ist besonders hervorzuheben, dass eine gute Zusammenarbeit von meinen eigenen Mitarbeitern und dem Security-Personal stattfindet. Dort findet auch jeden Tag ein Austausch statt. An den Tagen, an denen die Security-Mitarbeiter vor Ort sind, erfolgt jedenfalls ein Austausch mit meinen eigenen Mitarbeitern. Sollte ein außerordentlicher Fall vorkommen, dann geht dies zum Rechtsanwalt.
Bei uns ist das Thema, dass ab 22:00 Uhr kein Alkohol mehr ausgeschenkt wird. Es gibt dann jedoch spezielle Fälle, die doch Alkohol nach 22:00 Uhr wollen. Dann geht man so vor, dass man sagt, gut, wie geht man mit dieser Person vor? Sollten die Personen nicht einsichtig sein, wird ein Platzverbot ausgesprochen. Dies erfolgt in der Reihenfolge, dass zuerst die Mitarbeiter die Person darauf aufmerksam machen, sollte dies nicht fruchten, erfolgt eine Mitteilung durch die Security-Mitarbeiter und danach wird die Polizei eingeschaltet. Ca alle 14 Tage gibt es Schulungen der Mitarbeiter. Diese Anweisung betrifft einerseits das Ausgeben von Alkohol nach 22:00 Uhr, jedoch auch die Vorgehensweise bei Ruhestörern. Diese Ruhestörer werden zuerst von meinen Mitarbeitern selbst angesprochen und es wird ein Platzverbot angedroht. Sollte dies nicht wirken, dann schreitet die Security ein und in letzter Konsequenz auch die Polizei.
Die Anweisung an die Security-Mitarbeiter lautet, dass für Ruhe auf dem Areal zu sorgen ist. Die Leute, die sich in Grüppchen versammeln, sind uns persönlich nicht wichtig, uns sind die Reisenden wichtig.
Ich möchte anmerken, dass die Autoposer prinzipiell auf der R ihr Posing durchführen. Sollte ein Autoposer auf unser Areal fahren, wird er darauf hingewiesen, dass dies hier nicht geduldet wird. Dies hat auch schon die Runde unter den Autoposern gemacht, sodass unser Areal prinzipiell gemieden wird. Die Szene hat sich nach H verlagert. Sollte es einen Vorfall geben, dann wird mir auch darüber berichtet mit genauer Uhrzeit. Sollte zB ein Vorfall in der Nacht um 03:15 Uhr stattfinden, wird das Videomaterial gesichtet und die Sache weitergeleitet an den Rechtsanwalt Dr. Kaufmann.“
Auf Frage, welche Kosten pro Jahr durch die Fremdfirma anfallen würden, legte der Beschuldigte dar, dass er ca 200.000 Euro im Jahr ausgeben würde.
Auf Frage, wie vorgegangen werde, wenn die Security-Mitarbeiter nicht vor Ort wären, legte der Beschuldige glaubwürdig Folgendes dar: „Dann übernehmen auch die Mitarbeiter selbst diese Funktion. Das Platzverbot können auch meine Mitarbeiter selbst aussprechen. Hierbei handelt es sich um Mitarbeiter im Shop.“
Auf Frage, in welchen Situationen Aufenthalts- bzw Platzverbote ausgesprochen werden würden, führte der Beschuldigte schlüssig aus, dass es sich vor allem um Betrunkene handle. Es werde versucht deeskalierend einzuwirken, was in neun von zehn Fällen funktioniere. Es gebe jedoch auch unbelehrbare Betrunkene; in dem Fall werde die Polizei gerufen. Das Platzverbot würde der Beschuldigte bzw Befugte aussprechen. Wenn ein Platzverbot ausgesprochen werde, werde der Fall dem Rechtsanwalt übergeben. Dort werde eine Halteranfrage durchgeführt. Danach werde der Halter des Kraftfahrzeuges angeschrieben und werde dem Ruhestörer mitgeteilt, dass er das Areal nicht mehr betreten dürfe. Im Schnitt würden ca zehn Platzverbote im Jahr ausgesprochen werden. Das geschilderte System habe auch bereits zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten bestanden.
Auf Frage des Rechtsvertreters, ob die Mitarbeiter auch hinsichtlich ihrer Kontrollmaßnahmen kontrolliert werden würden, führte der Beschuldigte aus: „Ja, hierfür gibt es Videos. Jeder Vorfall wird über Video gesichtet. Hierbei kann ich auch beurteilen, ob die Mitarbeiter adäquat reagiert haben und den Anweisungen gefolgt sind.“
Auf Frage, ob es auch Konsequenzen geben würde, wenn die Mitarbeiter nicht korrekt handeln würden, gab der Beschuldigte zu Protokoll: „Ja, dann sagen wir zB den Security-Mitarbeitern, dass er dort handeln hätte müssen. Dies wird auch mit den eigenen Mitarbeitern durchgeführt. Wenn ich von Mitarbeitern spreche, meine ich sowohl die Security-Mitarbeiter der Fremdfirma als auch meine eigenen Mitarbeiter. Ich schaue mir die Videos jedoch lediglich an, wenn es zu einem Vorfall gekommen ist. Es gibt Monate, da kommt es zu überhaupt keinem Vorfall.
[…]
Ich frage regelmäßig bei den Mitarbeitern nach, ob es Vorfälle gibt, insbesondere, wenn es schon eine Zeitlang ruhig war. Ich bin regelmäßig im Austausch mit meinen Mitarbeitern und den Security-Mitarbeitern.“
5.1. Gemäß § 366 Abs 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 204/2022, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f).
Nach § 81 Abs 1 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 96/2017, bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
Gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 96/2017, dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Die Genehmigungspflicht der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage ist bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die im § 74 Abs 2 GewO 1994 erwähnten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen hervorzurufen. Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungs-gut zurückzugreifen (VwGH 20.09.1994, 94/04/0068). Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich Gefährdungen etc bestehen, ist im Genehmigungsverfahren zu prüfen (vgl VwGH 20.12.1994, 94/04/0163). Nach allgemeinem menschlichen Erfahrungsgut sind nächtliche lautstarke, über einen längeren Zeitraum andauernde Unterhaltungen, das Singen bzw das Geschrei von mehreren Personen in den Nachtstunden sowie nächtlicher Motorenlärm von Kraftfahrzeugen, welcher vom „Autoposing“ herrührt, grundsätzlich geeignet, die im § 74 Abs 2 GewO 1994 erwähnten Belästigungen hervorzurufen, genauer, die Nachbarn durch Lärmimmissionen zu belästigen.
Zu den angeführten Tatzeitpunkten erfolgten auf dem Betriebsareal der Tankstelle der O die vorgeworfenen Umtriebe der Kunden aufgrund von lautstarken, über einen längeren Zeitraum andauernden Unterhaltungen, von Singen bzw von Geschrei von mehreren Personen sowie von Motorenlärm von Kraftfahrzeugen, welcher vom „Autoposing“ herrührt. Diese Umtriebe sind vom Genehmigungsumfang der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 15.10.2018, Zl Y, genehmigten Betriebsanlage „O“ nicht umfasst, weil sie nicht Bestandteil der schalltechnischen Begleitplanung der D, die der im Jahr 2018 erteilten Anlagenänderung der Betriebsanlage zugrunde lag, sind (vgl Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 17.09.2025).
Hinsichtlich der Zurechnung dieser Umtriebe zum Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage ist Folgendes auszuführen: Das Verhalten von Kunden und Gästen (etwa einer Kegelbahn, eines Gastgewerbebetriebes, usw) oder anderen betriebsfremden Personen wird der Betriebsanlage dann zugerechnet, wenn sie es erstens in der Betriebsanlage setzen und zweitens die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen (Reithmayer-Ebner in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 74 [Stand 01.01.2015, rdb.at]). Das zur entfalteten gewerblichen Tätigkeit gehörende Geschehen ist maßgeblich: Die im gegenständlichen Fall von Kunden verursachten nächtlichen Lärmimmissionen entstanden auf dem Betriebsareal der Tankstelle samt Shop mit Bistro, wobei diese Einrichtungen durchgehend 24 Stunden geöffnet sind. Diese Umtriebe auf den Freiflächen sind daher der Betriebsanlage der Tankstelle samt Shop zuzurechnen, da auch die Außenbereiche der Tankstelle vom Genehmigungsumfang der Betriebsanlage umfasst sind.
Zum Vorbringen des Beschuldigten, dass die vorgeworfenen Umtriebe Lärmquellen mit absolutem Seltenheitswert darstellen würden und diese seltenen Lärmquellen in keiner Weise eine Änderung der Betriebsweise durch den Beschuldigten bewirken würden, ist Folgendes auszuführen: Unter „Änderung“ einer genehmigten Betriebsanlage im Sinne des § 81 Abs 1 GewO 1994 ist jede durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte, bauliche oder sonstige, die Anlage betreffende Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zu verstehen, durch die sich die im § 74 Abs 2 Z 1 bis Z 5 GewO 1994 bezeichneten Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen Auswirkungen ergeben können (VwGH 23.01.2002, 2000/04/0203). Jeder Betrieb einer Betriebsanlage, der in seiner Gestaltung von dem im Genehmigungsbescheid (Betriebsbeschreibung) umschriebenen Projekt abweicht, bedeutet eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage und bedarf unter den Voraussetzungen des § 81 GewO 1994 einer gewerbebehördlichen Genehmigung (VwGH 24.04.1997, 96/04/0253; VwGH 28.08.1997, 95/04/0190). Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann es somit - entgegen der Behauptung des Beschuldigten - nicht darauf ankommen, dass eine relevante Änderung der Betriebsweise der Anlage nur bei einer „regelmäßigen Durchführung der Änderung“ anzunehmen ist.
Somit handelt es sich bei dem vom bewilligten Projekt abweichenden Betrieb (nächtliche Umtriebe auf dem Betriebsareal, die geeignet sind, die Nachbarn insbesondere durch Lärm zu belästigen) um eine genehmigungspflichtige Änderung (vgl VwGH 20.03.2025, Ra 2024/04/0009, zur konsenswidrigen Betriebsweise der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage). Die gegenständliche Betriebsanlage wurde jedoch betrieben, obwohl die Änderung ohne erforderliche Genehmigung durchgeführt worden war. Die Betriebsanlage wurde daher zu den Tatzeitpunkten nicht konsensgemäß betrieben. Somit wurde die dem Beschuldigten zur Last gelegte Übertretung zumindest in objektiver Hinsicht verwirklicht.
5.2. Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs 1 VStG. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, es sei denn, der Täter macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, so dass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften erwarten konnte.
Der Beschuldigte brachte vor, dass Störungen in den Nachstunden auf dem Betriebsareal durch geeignete Maßnahmen verhindert werden würden. Der Beschuldigte unternehme als gewerberechtlicher Geschäftsführer ausreichende Schritte, um Störungen von vornherein zu unterbinden bzw zu verhindern und einen bescheidmäßigen Betrieb sicherzustellen.
Damit ein solches Kontrollsystem den Beschuldigten von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung befreien kann, hat dieser konkret darzulegen, welche Maßnahmen (zB Kontrollen oder Beauftragung anderer Personen zur Vornahme dieser Kontrollen) von ihm getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden (vgl VwGH 24.07.2012, 2009/03/0141; VwGH 26.05.2014, 2012/03/0084). Sollte der Beschuldigte etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Verstöße gegen gewerberechtliche Vorschriften zu vermeiden. Dabei trifft den Beschuldigten nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen. Nur ein derartiges, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hat daher exkulpierende Wirkung. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde, jederzeit sichergestellt werden kann.
Der Beschuldigte ist - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - im Hinblick auf das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems, aufgrund dessen das Fehlen eines Verschuldens gemäß § 5 Abs 1 VStG glaubhaft gemacht würde, daher im gegenständlichen Fall gehalten darzutun, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen, und wie es trotz dieses Kontrollsystems zur Verwaltungsübertretung kommen konnte (vgl W. Wessely in N. Raschauer/W. Wessely (Hg.), VStG, § 5 Rz 25 bis 29 und die dort zitierte Judikatur des VwGH).
Der Beschuldigte, hat in diesem Sinne initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, insbesondere das Vorliegen eines qualitativ und quantitativ ausreichenden Kontrollsystems darzutun und glaubhaft zu machen. Davon, dass der strafrechtlich Verantwortliche das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft gemacht hätte, kann nur gesprochen werden, wenn konkret dargelegt wird, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, dass Verletzungen der gewerberechtlichen Verwaltungsvorschriften vermieden bzw Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden; insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm Beauftragten nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte (vgl VwGH 16.12.1991, 91/19/0345; VwGH 30.04.1992, 91/10/025). Im gegenständlichen Fall wurde das Kontrollsystem ausreichend glaubhaft gemacht, um den Beschuldigten von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu befreien: Der Beschuldigte erläuterte in der mündlichen Verhandlung schlüssig das interne Sicherheits- und Kontrollsystem, das eingerichtet wurde, um nächtliche Ruhestörungen durch Kunden zu verhindern. Es erfolgt an Freitagen, an Samstagen und an Nächten vor Feiertagen von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetages eine Überwachung des Betriebsareals durch einen professionellen Überwachungsdienst, welcher eigens für die Überwachung des Areals zur Ausfindigmachung von Ruhestörern beauftragt wurde. Zudem haben auch die eigenen Mitarbeiter der Tankstelle selbst eine Überwachungsfunktion. Bei Ruhestörungen kann von den eigenen Mitarbeitern bzw von den Security-Mitarbeitern ein Platzverbot gegenüber dem Ruhestörer ausgesprochen werden, wobei diese Maßnahme in der Vergangenheit auch schon mehrmals gesetzt wurde. Nach Ausspruch des Platzverbotes wird der Ruhestörer (wenn nötig von der Polizei) vom Areal verwiesen. Zudem befinden sich auf dem Areal Hinweistafeln, dass Gruppenbildungen verboten sind. Die eigenen Mitarbeiter der Tankstelle erhalten alle zwei Wochen Anweisungen durch die Personalmitarbeiter des Beschuldigten. Diese Anweisungen betreffen das Verweigern der Ausgabe von Alkohol nach 22.00 Uhr und auch die Vorgehensweise mit Ruhestörern. Die Anweisung an die beauftragten Security-Mitarbeiter lautet, dass für Ruhe auf dem Areal zu sorgen ist. Bei Ruhestörungen wird das Videomaterial gesichtet, um auch das Verhalten der Mitarbeiter und der beauftragten Security-Mitarbeiter zu evaluieren und ein Feedback zum Verhalten zu geben. Trotz dieser umfangreichen Kontrollmaßnahmen konnte aufgrund der Tatsache, dass das Areal relativ groß ist und der von den Kunden erzeugte Lärm durch eine Unterhaltung, Geschrei oder „Autoposing“ teilweise sehr kurzfristig auf dem Betriebsareal auftritt, die in Rede stehende Übertretung nicht verhindert werden. Der Beschuldigte hat somit glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Da die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht erfüllt wurde, wird der Beschwerde Folge gegeben und ist spruchgemäß zu entscheiden.
6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.