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LVwG-318-106/2024-R14•LVwG V LVwG-318-106/2024-R14
LVwG-318-106/2024-R14Tribunal Administrativo Regional12 de jun. de 2025
Baurecht, Nachbarn, Lärm, landwirtschaftlich genutzte Flächen
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag. Katharina Feuersinger über die Beschwerde des 1. K S, S, und 2. H S, T, beide vertreten durch Schneider Rechtsanwälte GmbH Co KG, Bludenz, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 12.11.2024, Zl X, betreffend Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Luftwärmepumpe nach dem Baugesetz (BauG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und die von A S, S, nachträglich beantragte Baubewilligung für die im südlich gelegenen Kellerraum des Wohnhauses „H x“ auf den GST-Nrn xxxx und yyyy, KG S, errichtete Luftwärmepumpe des Herstellers H, nach § 28 Abs 3 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 4/2022, versagt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde A S (im Folgenden: Bauwerber) gemäß §§ 28 Abs 2 und 29 BauG, LGBl Nr 52/2001 idgF, die Baubewilligung für die Errichtung einer Luftwärmepumpe beim bestehenden Wohnhaus „H x“ auf GST-Nrn xxxx und yyyy, KG S, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
2. 1Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, mit angefochtenem Bescheid sei dem Antragsteller die Errichtung einer innenliegenden Luftwärmepumpe im Kellerraum auf GST-Nr yyyy bewilligt worden. Nach dem Inhalt befinde sich die Ansaug- und Auslassöffnung in einem Abstand von 10,5 m zur Grenze von GST-Nrn zzzz bzw aaaa. Dabei stütze sich der Bürgermeister offenbar auf ein Gutachten eines schalltechnischen Sachverständigen. Dieser habe diese Entfernung zur Liegenschaft der Beschwerdeführer zugrunde gelegt und sei zum Ergebnis gekommen, dass die Luftwärmepumpe nach den technischen Daten einen A-bewerteten Schallleistungspegel von 61 dB an Lufteintritts- und Luftaustrittsseite aufweise und sich die Lärmbelastung im reduzierten Modus verringere, in der Nacht müsse die Wärmepumpe außer Betrieb genommen werden. Der Sachverständige sei aufgrund der zu großen Distanz davon ausgegangen, dass sich bei der „nächsten Grundstücksgrenze“ eine Lärmemission von 36 bzw 32 dB im normalen bzw reduzierten Betrieb ergebe und im Bereich der „nächstgelegenen relevanten Grundstücksgrenze“ die Richtwerte eingehalten würden, sofern die Luftwärmepumpe abends im reduzierten Modus betrieben und in der Nacht außer Betrieb genommen werde. Diesen Ausführungen sei die Baubehörde gefolgt und habe die vom Sachverständigen verlangten Vorschreibungen festgelegt.
Die Beschwerdeführer seien entgegen dem Gutachten nicht nur Eigentümer der vom Sachverständigen berücksichtigten Grundstücke, sondern auch Eigentümer des GST-Nr bbbb. Dieses weise zum Grundstück des Antragstellers eine Distanz von lediglich ca 2,5 m auf. Die Beschwerdeführer seien je zur Hälfte Eigentümer dieses Grundstückes. Daher sei die Baubehörde von einem unrichtigen Sachverhalt, nämlich von einer zu großen Distanz der Wärmepumpe zum Grundstück der Nachbarn bzw Beschwerdeführer ausgegangen. Bei einer derart geringen Distanz könnten die vom Sachverständigen für eine viermal so hohe Distanz errechneten Werte keinesfalls mehr zugrunde gelegt werden. Vielmehr könne das Ergebnis nur sein, dass die Wärmepumpe zu laut sei.
Die Beschwerdeführer hätten selbst ein Verfahren betreffend ihre eigene Luftwärmepumpe geführt (LVwG-318-73/2023-R9). Mit Erkenntnis vom 02.11.2023 sei dieser Luftwärmepumpe mit einem maximalen A-bewerteten Schallleistungspegel von 63 dB aus Gründen des Immissionsschutzes des Nachbarn, nämlich des (nunmehrigen) Antragstellers, die Genehmigung versagt worden. Diesem Erkenntnis würden dieselben örtlichen Verhältnisse zugrunde liegen wie im gegenständlichen Bauverfahren. Aus Sicht der Beschwerdeführer könne schon aus diesem Grund eine Genehmigung für die beantragte Wärmepumpe nicht erteilt werden.
Ergänzend haben die Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer Unterlagen vorgebracht:
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers sei die nördliche Spitze des GST-Nr bbbb als Bau-Wohngebiet gewidmet und stehe diesem Grundstück ebenso ein „Ruheanspruch“ zu. Abgesehen davon sei auch das Grundstück aaaa zum Teil im Bau-Wohngebiet gelegen. Zum Teil liege es im Landwirtschaftsgebiet. Allerdings sei es bebaut und daher lärmtechnisch als bebautes Grundstück zu behandeln. Bei der sich hier ergebenden Frage, welche Widmung lärmtechnisch anzuwenden sei, könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass bei einem Wohnhaus eine landwirtschaftliche Widmung vorliege. Wäre das so, hätte ein im Landwirtschaftsgebiet liegendes Wohnhaus lediglich denselben Schutzstatus wie eine Wiese, dies sei undenkbar. Demzufolge müsse berücksichtigt werden, dass Flächenwidmungen als Bau-Wohngebiet vorlägen und müssten die Grundstücke der Beschwerdeführer als solche zugrunde gelegt werden. Dasselbe gelte auch bezüglich den bebauten, aber landwirtschaftlich gewidmeten Flächen und auch beim Umschwung und das Gebäude auf GST-Nr aaaa. Bei der Berücksichtigung der Flächenwidmung sei auf die örtlichen Besonderheiten einzugehen und die den Beschwerdeführern gehörenden Flächen und insbesondere das Haus gleich zu behandeln wie das Haus des Bauwerbers. Alles andere widerspreche den Zielsetzungen eines effektiven Lärmschutzes. Ergänzend werde vorgebracht, dass die im angefochtenen Bescheid gemachten Auflagen des schalltechnischen Amtssachverständigen unzureichend und nicht nachvollziehbar seien. Es sei völlig unklar, welche baulichen Maßnahmen zu welcher Verringerung der Immissionen der Luftwärmepumpe führen sollten.
2. 2Der Bauwerber hat mit Schreiben vom 26.02.2025 im Wesentlichen mitgeteilt, dass der angefochtene Bewilligungsbescheid auf dem Gutachten des schalltechnischen Amtssachverständigen Ing. DI (FH) D J vom 15.10.2024 beruhe. Zu Recht habe der Sachverständige, Bedacht nehmend auf die umliegenden Wohnnachbarschaften, die örtlichen Gegebenheiten im Sinne der ÖNORM S5021 und die jeweiligen Flächenwidmungen berücksichtigt und sei davon ausgegangen, dass unter Berücksichtigung der technischen Daten des Herstellers der Anlage, der gegebenen Abstandssituation und der vorgesehenen Maßnahmen im Bereich der nächstgelegenen relevanten Grundstücksgrenze bzw des nächsten Wohnnachbarn die aus dem Gutachten ersichtlichen Richtwerte eingehalten werden würden und sofern die Luftwärmepumpe bei Einhaltung der im Gutachten festgelegten Auflagen betrieben werde, diese nicht zu beanstanden sei.
Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 39 Raumplanungsgesetz (Anmerkung: in der mündlichen Verhandlung korrigiert auf § 39 Bautechnikverordnung) iVm der anzuwendenden OIB-Richtlinie 5 – Schallschutz-Ausgabe: April 2019 – ergebe sich, dass der Sachverständige einerseits berechtigt von den in seinem Gutachten angegebenen Abständen sowie andererseits ebenfalls berechtigt davon ausgegangen sei, dass auf dem – offenbar im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden – GST-NR bbbb, KG S, kein berücksichtigungswürdiges Gebäude errichtet sei. Das Grundstück sei als Freifläche-Landwirtschaftsgebiet und zum Teil als Freifläche-Freihaltegebiet ausgewiesen und für Grundstücke der genannten Widmungskategorie bestehe generell kein Ruheanspruch. Die vom Sachverständigen zur Beurteilung herangezogenen nächstgelegenen GST-Nrn aaaa und zzzz seien zu Recht der Beurteilung zugrunde gelegt worden. Eine vergleichbare Ausgangslage, wie sie von den Beschwerdeführern in Ansehung der ihnen nicht bewilligten Luftwärmepumpe angenommen und vorgebracht worden sei, liege nicht vor. Die Bewilligung der Luftwärmepumpe unter den aus dem Bescheid ersichtlichen Auflagen sei zu Recht erfolgt.
durch Einsichtnahme
-in den behördlichen Bauakt, insbesondere in den „Bauantrag Luftwärmepumpe“ vom 25.07.2024 samt der technischen Daten-/Installationsanleitung der Luft/Wasser-Wärmepumpe des Herstellers H und dem Schalldatenblatt,
-in das Grundbuch und in den Vorarlberg Atlas sowie
-in die Stellungnahme des schalltechnischen Amtssachverständigen Ing. D H vom 06.05.2025, Zl X, samt Bericht über die Messung von Schallimmissionen vom 10.04.2025, Zl X, das unter Berücksichtigung des im behördlichen Verfahren eingeholten schalltechnischen Gutachtens des Amtssachverständigen Ing. DI (FH) D J vom 15.10.2024, Zl X, erstattet wurde sowie in die im Rahmen der Erörterung getätigten ergänzenden Ausführungen und
durch Einvernahme
-des Bauwerbers im Beisein seines Rechtsvertreters als mitbeteiligte Partei sowie
-der Beschwerdeführer im Beisein ihres Rechtsvertreters und der Vertreterin der belangten Behörde als Parteien,
im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.05.2025.
4. Folgender Sachverhalt steht fest (alle Grundstücksnummern beziehen sich auf die KG X S):
4. 1Der Bauwerber ist Alleineigentümer der GST-Nrn xxxx und yyyy. Laut dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde S sind die GST-Nrn xxxx und yyyy zur Gänze als Baufläche Wohngebiet gewidmet.
4. 2Der Bauwerber hat mit Schreiben vom 25.07.2024 um die Erteilung der Baubewilligung für die bereits bestehende Luftwärmepumpe im Wohnhaus H x in S, auf den GST-Nrn xxxx und yyyy (im Folgenden: Baugrundstück), angesucht.
Die Luftwärmepumpe wurde vor 17 Jahren innenliegend im südlich gelegenen Kellerraum des Wohnhauses H x, S aufgestellt. Es handelt sich um eine Luftwärmepumpe des Herstellers H mit einer Heizleistung von ca 15 kW.
Die Lufteintrittsöffnung und die Luftaustrittsöffnung sind um 90 Grad versetzt. Dabei ist die Luftaustrittsöffnung südlich und die Lufteintrittsöffnung östlich des Wohnhauses ausgerichtet.
Gemäß den technischen Daten des Herstellers weist die Luftwärmepumpe einen maximalen A-bewerteten Schallleistungspegel (LA, W) von 61 dB auf der Lufteintrittsseite bzw 61 dB auf der Luftaustrittsseite auf. Die Luftwärmepumpe kann auch im reduzierten Modus (Silent-Mode) verwendet werden. Durch den Betrieb in diesem reduzierten Modus verringert sich der Schallleistungspegel (LA, W) sowohl auf der Lufteintrittsseite als auch auf der Luftaustrittsseite auf 57 dB.
Der Abstand der Luftaustrittsöffnung der Luftwärmepumpe zur nächstgelegenen Grundstücksgrenze zu GST-NR bbbb beträgt in südlicher Richtung ca 2,38 m und in östlicher Richtung ca 7,16 m. Der Abstand der Luftaustrittsöffnung der Luftwärmepumpe zur nächstgelegenen Grundstücksgrenze in westlicher Richtung zu den GST-Nrn zzzz und aaaa beträgt ca 10,55 m.
4. 3Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der GST-Nrn bbbb, zzzz und aaaa.
Das GST-NR bbbb ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde S überwiegend als Freifläche Landwirtschaftsgebiet und als Freifläche Freihaltegebiet gewidmet. Ein untergeordnetes Teilstück im südwestlichen Bereich des GST-NR bbbb ist als Baufläche Wohngebiet gewidmet. Das GST-NR bbbb ist unbebaut. Es wird durch die Beschwerdeführer als mehrmähdige Wiese und Weide landwirtschaftlich genutzt.
Die GST-Nrn zzzz und aaaa sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde S überwiegend als Baufläche Wohngebiet gewidmet, weisen zum Teil aber auch die Widmungen Freifläche Landwirtschaftsgebiet und Freifläche Freihaltegebiet auf. Auf den GST-Nrn zzzz und aaaa befindet sich das Wohnhaus, das vom Erstbeschwerdeführer bewohnt wird.
4. 4Auf dem Baugrundstück wurde von 02.04.2025 ca 15:30 Uhr bis 04.04.2025 ca 09:30 Uhr eine Umgebungslärmmessung durchgeführt. Der Messpunkt befand sich auf der südlich gelegenen Terrasse des Wohnhauses H x, S (= xxxx, KG S) in einer Höhe von 1,5 m.
Auf dem Baugrundstück ist ein Basispegel (LA, 95) von 46 dB für den Tageszeitraum (06:00 bis 19:00 Uhr), die Abendzeit (19:00 bis 22:00 Uhr) und die Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr) vorherrschend. Dieser vorherrschende Basispegel wird durch die Geräusche der I bestimmt.
Der vorherrschende Basispegel liegt bereits über dem Widmungsbasispegel für die Widmungskategorie Baufläche Wohngebiet von 40 dB für den Tageszeitraum, 35 dB für die Abendzeit und 30 dB für die Nachtzeit.
Während die Schallimmissionen der gegenständlichen Luftwärmepumpe an den Immissionspunkten 1 und 2 (westliche Grundstücksgrenzen zu den GST-Nrn zzzz und aaaa der Beschwerdeführer) am Tag, am Abend und in der Nacht sowohl im Normalbetrieb als auch im reduzierten Betrieb unter dem vorherrschenden Basispegel von 46 dB liegen, betragen sie am Immissionspunkt 3 (südliche Grundstücksgrenze zu GST-NR bbbb der Beschwerdeführer) im Normalbetrieb 53 dB und im reduzierten Betrieb 49 dB und liegen daher am Tag, am Abend und in der Nacht im Normalbetrieb 7 dB und im reduzierten Betrieb 3 dB über dem vorherrschenden Basispegel von 46 dB. Insoweit kommt es durch den Betrieb der Luftwärmepumpe am errichteten Standort zu einer das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigung der Beschwerdeführer als Nachbarn und Eigentümer ua des GST-Nr bbbb.
5. Dieser Sachverhalt basiert auf den unter Punkt 3. genannten Beweismitteln. Die Sachverhaltsfeststellungen sind – bis auf die Feststellung in Pkt 4.4, wonach die gegenständliche Luftwärmepumpe eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der Nachbarn verursacht – unstrittig.
5. 1Die Feststellungen zum Baugrundstück (GST-Nrn xxxx und yyyy, KG S) und zu den betroffenen Nachbargrundstücken der Beschwerdeführer (GST-Nrn bbbb, zzzz und aaaa, KG S) ergeben sich aus dem Grundbuch, aus dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde S sowie aus dem Vorarlberg Atlas.
5. 2Die unter Pkt 4.2 getroffenen Sachverhaltsfeststellungen betreffend die technischen Daten der Luftwärmepumpe und deren örtliche Verhältnisse ergeben sich aus dem Bauantrag sowie diesem beigelegten Schalldatenblatt, eingelangt bei der belangten Behörde am 25.07.2024.
Die ermittelten Abstände der nach Angaben des Bauwerbers vor 17 Jahren errichteten Luftwärmepumpe zu den Grundstücksgrenzen der GST-Nrn bbbb, zzzz und aaaa, KG S, ergeben sich aus einer Planbeilage, datiert mit 02.09.2024, der Baubehörde. Diese Abstände wurden durch den beigezogenen schalltechnischen Amtssachverständigen Ing. D H überprüft und in seiner Stellungnahme vom 06.05.2025 als plausibel angesehen.
5. 3Die unter Punkt 4.4 getroffenen Feststellungen fußen auf dem schalltechnischen Gutachten des Amtssachverständigen Ing. D H. Dieser hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung seine gutachterliche Stellungnahme vom 06.05.2025 sowie seinen Bericht über die Messung von Schallimmissionen vom 10.04.2025 dargelegt. Der Amtssachverständige Ing. D H hat den Befund des schalltechnischen Gutachtens des DI (FH) D J vom 15.10.2024 als aktuell übernommen und seiner Beurteilung zugrunde gelegt.
5.3. 1Die an den schalltechnischen Amtssachverständigen gestellten Fragen hat er wie folgt beantwortet:
„1. Wo liegen die Grenzen der ortsüblichen Schallimmission bezogen auf das Baugrundstück (GST-Nrn xxxx und yyyy, KG S). Das Baugrundstück weist laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde S die Widmung Baufläche-Wohngebiet auf.
Es entspricht dem Stand der Technik, das technische Dauergeräusche – wie solche aus Luftwärmepumpen – nur solche Immissionspegel verursachen, welche an den Grenzen zu benachbarten Baugrundstücken im Bereich des vorherrschenden Basispegels bzw. Widmungsbasispegels liegen.
a)Widmungsbasispegel
Der Widmungsbasispegel ist aus der Tabelle 1 der ÖNORM S 5021 „Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und -ordnung“, Ausgabe 2017, in Abhängigkeit von der Standplatzkategorie abzuleiten. Der „Vorarlberg Leitfaden“ in der jeweils aktuellen Version gibt Anhaltspunkte, wie die in der ÖNORM S 5021 angegebenen Kategorien mit den Flächenwidmungen verknüpft werden können.
In Vorarlberg wird die Widmung Baufläche-Wohngebiet üblicherweise der Kategorie 2 zugeordnet. Die Tabellenwerte für den Widmungsbasispegel betragen demnach 40 dB am Tag, 35 dB am Abend und 30 dB in der Nacht.
b)Gemessener Basispegel
Vom 02.04. bis 04.04.2025 wurde eine Umgebungslärmmessung gemäß der ÖNORM S 5004 auf GST-NR yyyy durchgeführt. Eingesetzt wurde das geeichte Messgerät der Marke Norsonic, Typ N140 mit der Seriennummer: 1404834 (Messsystem rot). Vor und nach der Messung wurde das Messgerät mit einem geeichten Kalibrator überprüft. Der Messpunkt befand sich auf der südlich gelegenen Terrasse in der südöstlichen Ecke in einer Höhe von ca. 1,5 m. Es lagen trockene und windstille bis leicht windige Verhältnisse vor, die Laubbäume in der Umgebung warn noch kahl und daher kein Blätterrauschen vorhanden. Die Temperatur betrug am Tag ca. 17°C und es war wolkenlos. Zur örtlich vorherrschenden Umgebungssituation trugen maßgeblich Verkehrsgeräusche der Lx und das Rauschen der I bei. Zusätzlich zum Messauf- und Messabbau wurde am 03.04.2025 von 00:15 bis 01:00 Uhr ein Ortsaugenschein mit Hörprobe durchgeführt.
Bei der Auswertung der Messdaten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Ortsaugenscheine wurde für den vorherrschenden Basispegel (LA,95) ein Wert von 46 dB für den Tageszeitraum (06:00 bis 19:00 Uhr), die Abendzeit (19:00 bis 22:00 Uhr) und die Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr) ermittelt.
Detailliertere Informationen sind dem Messbericht vom 10.04.2025, Zahl: X, zu entnehmen.
2. Sind durch den Betrieb der gegenständlichen Luftwärmepumpe des Herstellers Hoval, Typ Belaria 15, Heizleistung ca 15 kW zusätzliche Lärmimmissionen an der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer zu erwarten? Relevant sind dabei die Grundgrenzen zu folgenden Grundstücken der Beschwerdeführer: GST-Nrn zzzz, aaaa und bbbb, alle KG S.
Ja, es sind zusätzliche Lärmimmissionen zu erwarten.
Bitte beantworten Sie in diesem Zusammenhang noch folgende Frage:
Wie viele Meter ist die beantragte Luftwärmepumpe – laut dem eingereichten Projekt – von der Grundstücksgrenze des GST-Nr bbbb, KG S, der Beschwerdeführer entfernt?
Die beantragte Luftwärmepumpe befindet sich in einem Raum. Die Lufteintrittsöffnung und Luftaustrittsöffnung sind um 90° versetzt. Dabei ist die Luftaustrittsöffnung südlich ausgerichtet und die Lufteintrittsöffnung östlich.
Die Abstände der beiden Öffnungen zu der südlichen und östlichen Grundstücksgrenze sind in den Plan- und Beschreibungsunterlagen bemaßt und können nach einer Überprüfung im Vorarlberg AtlasPro als plausibel angesehen werden. So beträgt der Abstand von der Luftaustrittsöffnung zur südlichen Grundstücksgrenze ca. 2,38 m und von der Lufteintrittsöffnung zur östlichen Grundstücksgrenze ca. 7,16 m.
3. Wenn die Frage 2 mit „ja“ zu beantworten ist:
a)In welchem Ausmaß treten diese zusätzlichen Lärmimmissionen an der Grundstücksgrenze zu den genannten Nachbarliegenschaften auf?
Die Ausbreitungsberechnung der Immissionen erfolgte gemäß der ÖNORM ISO 9613-2 „Akustik – Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien“ mittels der Software IMMI mit einem dreidimensionalen Geländemodel. Die Lufteintrittsöffnung und Luftaustrittsöffnung wurden als Punktschallquelle an der Außenwand modelliert. Zwei Immissionspunkte wurden analog dem schalltechnischen Gutachten vom 15.10.2024, Zahl: X-4, an den Grundstücksgrenzen der GST-NRN zzzz und aaaa positioniert und ein Immissionspunkt an der Grundstücksgrenze zu GST-NR bbbb an jener Stelle mit den höchsten Schallimmissionen. Siehe hierzu nachfolgende Darstellung der Rasterberechnung:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_VO_20250612_LVwG_318_106_2024_R14_00/image001.jpg /Dokumente/Lvwg/LVWGT_VO_20250612_LVwG_318_106_2024_R14_00/image002.jpg
Aufgrund der Erkenntnisse aus der Auswertung der Messdaten (siehe beigelegten Messbericht) ist für die Tonhaltigkeit der Geräusche der Luftwärmepumpe ein Zuschlag von 5 dB zu vergeben.
Es ließen sich nachfolgende Immissionen ermitteln:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_VO_20250612_LVwG_318_106_2024_R14_00/image003.png
Tabelle 1 - Schallimmissionen
b) Werden durch den Betrieb der beantragten Luftwärmepumpe die Grenzwerte betreffend das ortsübliche Ausmaß an Lärmbelästigung überschritten?
Nachstehend werden die Immissionswerte bzw. die Grenzwerte betreffend das ortsübliche Ausmaß dargestellt. Hierbei wurden die oben definierten Grenzwerte an den angegebenen Grundstücksgrenzen angesetzt. In roter Farbe hinterlegte Werte stellen Überschreitungen der Grenzwerte dar, grün sind Unterschreitungen.
a)Widmungsbasispegel
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_VO_20250612_LVwG_318_106_2024_R14_00/image004.png
Tabelle 2 - Beurteilungstabelle Widmungsbasispegel
b)Gemessener Basispegel
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_VO_20250612_LVwG_318_106_2024_R14_00/image005.png
Tabelle 3 - Beurteilungstabelle Messwert
c)Bisherige Beurteilung aus technischer Sicht
Die Beurteilung der Schallimmissionen der gegenständlichen Luftwärmepumpe erfolgte im erstinstanzlichen Gutachten zum nächstgelegenen Nachbargrundstück mit der Widmung Baufläche-Wohngebiet und dem darauf befindlichen Wohnhaus.
Das Grundstück GST-NR bbbb weist die Flächenwidmung Freifläche-Landwirtschaftsgebiet auf und wird im Bereich um die Luftwärmepumpe auch landwirtschaftlich genutzt.
Gemäß der ÖNORM S 5021 besteht für landwirtschaftlich genutzte Grünflächen kein Ruheanspruch. Diese Art der Beurteilung wird aus technischer Sicht als plausibel angesehen, dazu führen nachfolgenden Ansichten. Wenn sich Personen auf landwirtschaftlich genutzten Grünflächen befinden, sind diese im Arbeitseinsatz, bei welchem auch Maschinen sowie Werkzeuge eingesetzt werden und dadurch Geräusche erzeugen. Die Aufenthaltsdauer von Personen in diesem Bereich ist auch auf einen relativ kurzen Zeitraum begrenzt.
4. Kann durch die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen sichergestellt werden, dass die Beschwerdeführer durch den Betrieb der gegenständlichen Luftwärmepumpe nicht in ortsunüblicher Weise belästigt werden oder sind weitere/andere Auflagen vorzuschreiben?
Wenn aus rechtlicher Sicht eine Beurteilung zu GST-NR bbbb durchzuführen ist, kann durch die Vorschreibung von Auflagen nicht sichergestellt werden, dass keine ortsunüblichen Belästigungen auftreten.
Wenn die Grenze zu GST-NR bbbb nicht beurteilungsrelevant ist und die Widmungsbasispegel (Kategoriewerte) als Grenzwerte angesehen werden, werden aus technischer Sicht die bereits vorgeschriebenen Auflagen weiterhin für notwendig erachtet. Sollten in diesem Fall die Messwerte als Grenzwerte angesehen werden, ist aus technischer Sicht die Vorschreibung von Auflagen entbehrlich.“
Der schalltechnische Amtssachverständige Ing. D H hat im Zuge der Erläuterung seines Gutachtens und der durchgeführten Umgebungslärmmessung in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass in einem Fall in dem die Immissionen aus der Luftwärmepumpe (Dauergeräusche) zu beurteilen seien, der Basispegel als Beurteilungsgrenze relevant sei. Hierbei zähle aus technischer Sicht der örtlich vorherrschende Basispegel und es sei nicht relevant, ob es sich dabei um ein vorbelastetes Gebiet handle oder nicht, weshalb dies nicht berücksichtigt worden sei. Der gemessene Basispegel liege bereits jetzt über den Kategoriewerten für ein Wohngebiet. Nur im Hinblick auf IP 3 (GST-NR bbbb, KG S) sei eine Überschreitung des gemessenen Basispegels festgestellt worden. Die Immissionen der Luftwärmepumpe würden an dieser Grundstücksgrenze am Tag, am Abend und in der Nacht im Normalbetrieb 7 dB und im reduzierten Betrieb 3 dB oberhalb des vorherrschenden Basispegels liegen. Im Hinblick auf GST-NR bbbb, KG S, kommt der Amtssachverständige letztlich zum Schluss, dass durch die Vorschreibung von Auflagen nicht sichergestellt werden könne, dass keine ortsunübliche Belästigung auftrete.
5.3. 2Das Gutachten des schalltechnischen Amtssachverständigen Ing. D H sowie seine ergänzenden Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar sowie frei von Widersprüchen. Der Amtssachverständige hat sich mit den Argumenten sowohl der Beschwerdeführer als auch des Bauwerbers im Detail auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung weiterhin aufrechterhalten.
Dem Vorbringen des Bauwerbers, dass der aktuelle Wasserstand bzw die Pegelstände der Ill bei der Beurteilung des örtlich vorherrschenden Basispegels zu berücksichtigen gewesen wären, setzte der Amtssachverständige entgegen, dass er sich bei der Abteilung Wasserwirtschaft nicht nach den Pegelständen erkundigt habe und diese seiner Beurteilung auch nicht zugrunde gelegt habe. Theoretisch sei eine Veränderung des örtlich vorherrschenden Basispegels möglich. Nach seinem Dafürhalten – ohne es berechnet zu haben – führe dies aber zu keiner maßgebenden Veränderung, welche zu einem komplett anderen Ergebnis führe. Auch die seitens des Antragstellers ins Treffen geführten landwirtschaftlichen Tätigkeiten (zB Mähen, Kreiselarbeiten) würden einmalige Ereignisse darstellen und den Basispegel nicht beeinflussen. Auswirkungen wären allenfalls auf den Maximalpegel oder den energieäquivalenten Dauerschallpegel zu erwarten. Letzterer sei jedoch bei der Beurteilung von Dauergeräuschen nicht ausschlaggebend. Letztlich hat sich der Amtssachverständige noch zum Vorbringen des Bauwerbers geäußert, der Wochenendverkehr auf der Lx sei nicht miterfasst worden. Der Amtssachverständige erläuterte, dass dieser für die Ermittlung des Basispegels nicht entscheidend sei, vielmehr seien die verkehrsberuhigten Zeiträume ausschlaggebend. Die gemessenen Daten würden aus Sicht des Amtssachverständigen einen repräsentativen Erhebungszeitraum darstellen.
Zur Frage der Beschwerdeführer, ob die Geräuschimmission der Luftwärmepumpe des Antragstellers eine Tonhaltigkeit aufweise, gab der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung an, dass dies zutreffe. Die Tonhaltigkeit sei an den Immissionspunkten durch den Zuschlag von 5 dB berücksichtigt worden. Dieser Zuschlag ergebe sich aus Normen und Richtlinien für eine schalltechnische Beurteilung und sei immer gleich hoch. Da die Tonhaltigkeit in seinem Gutachten mit einem Zuschlag im Beurteilungspegel berücksichtigt worden sei, sei die Auflage des schalltechnischen Amtssachverständigen Dipl. Ing. (FH) D J, wonach die Geräusche der Luftwärmepumpe keine Tonhaltigkeit enthalten dürften, aus technischer Sicht entbehrlich. Für die Erfüllung der Auflage sei es eventuell erforderlich, dass die Luftwärmepumpe umgebaut werde, was geprüft werden müsse.
Weder das Vorbringen der Beschwerdeführer noch die Einwände des Bauwerbers waren geeignet, Zweifel an der Schlüssigkeit der Ausführungen des schalltechnischen Amtssachverständigen und seiner Schlussfolgerungen zu begründen. Aufgrund der vom Amtssachverständigen durchgeführten differenzierten Betrachtung, seiner ergänzenden Erklärungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung und der Tatsache, dass weder das Vorbringen des Bauwerbers, noch jenes der Beschwerdeführer auf gleichem fachlichen Niveau angesiedelt sind, hat das Landesverwaltungsgericht keine Bedenken, das schalltechnische Gutachten samt ergänzenden Ausführungen des Amtssachverständigen, der auf alle Einwände eingegangen ist, der Entscheidung zugrunde zu legen. Es konnte daher die in Pkt 4.4 enthaltene Sachverhaltsfeststellung getroffen werden, dass durch den Betrieb der gegenständlichen Luftwärmepumpe eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der Beschwerdeführer (als Nachbarn) verursacht wird.
5. 4Die Beschwerdeführer haben in der mündlichen Verhandlung die Einholung eines medizinischen Amtssachverständigengutachtens zum Nachweis beantragt, dass der vom Gerät des Antragstellers emittierte 50-Hz-Ton mit einer Lautstärke von 60 dB als besonders störend zu werten sei und der vom Sachverständigen vorgenommene Zuschlag von 5 dB nicht ausreichend sei. Da bereits aufgrund der vorliegenden Beweismittel festgestellt werden konnte, dass der Betrieb der gegenständlichen Luftwärmepumpe aufgrund der Überschreitung des vorherrschenden Basispegels an der Grundstücksgrenze zu GST-NR bbbb, KG S, ohnehin zu einer über das ortsübliche Maß hinausgehenden Belästigung der Beschwerdeführer als Nachbarn führt (vgl unten Punkt 6.3), erweist sich die Einholung des beantragten medizinischen Gutachtens als entbehrlich.
6. 1Gemäß § 2 Abs 1 lit k BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 58/2023, ist Nachbar der Eigentümer eines fremden Grundstückes, das zu einem Baugrundstück in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass mit Auswirkungen des geplanten Bauwerkes, der geplanten sonstigen Anlage oder deren vorgesehener Benützung, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes einen Schutz gewähren, zu rechnen ist.
Gemäß § 8 Abs 1 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 58/2023, dürfen Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen keinen Verwendungszweck haben, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn erwarten lässt. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen.
Gemäß § 18 Abs 1 lit e BauG, LGBl Nr 52/3001, idF LGBl Nr 64/2019, bedürfen die Aufstellung oder wesentliche Änderung von ortsfesten Maschinen oder sonstigen ortsfesten technischen Einrichtungen, sofern durch sie die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdet oder Nachbarn belästigt werden können, einer Baubewilligung.
Gemäß 26 Abs 1 lit c BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 58/2023, hat der Nachbar im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen: § 8 Abs 1 und 2, soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist.
Gemäß § 28 Abs 2 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 4/2022, ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs 3 lit a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.
Gemäß Abs 3 leg cit ist die Baubewilligung zu versagen, wenn die im Abs 2 für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen gemäß § 29 nicht erfüllt werden können.
6. 2Wie unter Punkt 4.2 festgestellt, liegen die Grundstücksgrenzen der Grundstücke der Beschwerdeführer lediglich 2,38 m (GST-NR bbbb, KG S) bzw 10,55 m (GST-Nrn zzzz und aaaa, KG S) von der Luftaustrittsöffnung der Luftwärmepumpe auf dem Baugrundstück entfernt. Diese Grundstücke sind somit als Grundstücke anzusehen, die im Bereich möglicher Auswirkungen des Bauvorhabens liegen.
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich somit um Nachbarn iSd § 2 Abs 1 lit k BauG.
Das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektivöffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Darüber hinaus kann ein Nachbar rechtswirksam nur die Verletzung seiner eigenen Rechte einwenden (VwGH 21.10.2003, 2002/06/0049; VwGH 25.11.2015, 2013/06/0240).
Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 26 Abs 1 BauG ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes taxativ (vgl VwGH 23.09.2010, 2010/06/0164).
6. 3Die Beschwerdeführer berufen sich auf § 26 Abs 1 lit c BauG und machen im Wesentlichen geltend, dass durch den Betrieb der Luftwärmepumpe eine ortsunübliche Lärmbelästigung an der – ihrer Ansicht nach maßgeblichen – nächstgelegenen Grundstücksgrenze zu GST-NR bbbb, KG S, hervorgerufen werde. Das GST-NR bbbb, KG S, sei bei der schalltechnischen Beurteilung im behördlichen Verfahren jedoch nicht miteinbezogen, sondern als nächstgelegene relevante Grundstücksgrenzen nur jene zu den GST-Nrn aaaa und zzzz, KG S, berücksichtigt worden.
In der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde dazu aus, dass sich auf dem GST-Nr bbbb, KG S, kein beurteilungsrelevantes Gebäude befinde, das Grundstück gemäß Flächenwidmungsplan überwiegend als Freifläche Landwirtschaftsgebiet und teilweise als Freifläche Freihaltegebiet ausgewiesen sei und für Grundstücke mit der Widmung Freifläche Landwirtschaftsgebiet kein Ruheanspruch bestehe. Diese Rechtsansicht vertritt auch der Bauwerber (vgl Punkt 2.2).
Es ist somit zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführer auch im Hinblick auf das unbebaute, überwiegend als Freifläche Landwirtschaftsgebiet und als Freifläche Freihaltegebiet gewidmete GST-NR bbbb, KG S, die Einhaltung des Immissionsschutzes geltend machen können.
6.3. 1Unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist festzuhalten, dass § 8 BauG keinen allgemeinen Immissionsschutz enthält. Es handelt sich vielmehr um eine Ausnahmeregelung für Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen mit einem aus dem Ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist – aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 8 BauG – unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen (ua VwGH 20.04.2004, 2003/06/0118; 05.07.2007, 2006/06/0224). Diesbezüglich kommt den Nachbarn gemäß § 26 Abs 1 lit c BauG ein Mitspracherecht zu, soweit mit Immissionen auf ihrem Grundstück zu rechnen ist.
Nach § 8 BauG kommt es auf die Flächenwidmung des zu bebauenden Areals an und nicht auf die Widmung der Liegenschaft der Nachbarn (VwGH 20.04.2004, 2003/06/0118). Relevant sind dabei die Immissionen bereits an der Grundgrenze zum Nachbargrundstück (VwGH 05.11.2025, 2013/06/0125).
Belästigungen durch Immissionen, die sich im Rahmen des in einer gegebenen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, sind als zumutbar anzusehen (VwGH 23.06.1988, 86/06/0161).
Bei der Zulässigkeit von Immissionen aus dem Blickwinkel der Flächenwidmung ist das sogenannte Widmungsmaß des Baugrundstückes insofern maßgeblich, als die Summe der vorhandenen Grundbelastung (Istmaß) und der aus dem Projekt herrührenden Zusatzbelastung (Prognosemaß) dieses Widmungsmaß nicht überschreiten darf. Wenn die Ist-Situation an Lärmimmissionen in einem Wohngebiet bereits über dem Widmungsmaß liegt, ist der Gebietscharakter zwar durch die das Widmungsmaß bereits übersteigenden Immissionen gekennzeichnet, jede weitere Überschreitung dieses das Widmungsmaß bereits übersteigende Istmaßes durch eine weitere Baumaßnahme ist aber nicht mehr zulässig (vgl VwGH 21.10.2004, 2002/6/0029; 31.05.2012, 2010/06/0189).
Die Frage, ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß überschreitet, ist nach dem bisher Gesagten ausschließlich unter Berücksichtigung der Flächenwidmung des Baugrundstücks zu beurteilen. Ob benachbarte Grundstücke eine andere, abweichende Widmung aufweisen – hier: überwiegend Freifläche Landwirtschaftsgebiet und Freifläche Freihaltegebiet – ist hingegen unerheblich. Auch lässt sich dem in § 8 BauG geregelten Immissionsschutz keine grundsätzliche Unanwendbarkeit für landwirtschaftlich genutzte Flächen entnehmen.
Ebenso ist es in rechtlicher Hinsicht nicht von Bedeutung, ob das Nachbargrundstück bereits bebaut ist. Der § 8 BauG enthält keine räumliche Einschränkung des Immissionsschutzes. Das gesamte Nachbargrundstück ist vor Immissionen zu schützen, nicht lediglich ein darauf bestehendes Gebäude (vgl VwGH 15.10.1981, 06/0401/80).
Daraus folgt, dass die Beschwerdeführer, die aufgrund der Lage ihrer Liegenschaften, zu denen auch GST-Nr bbbb, KG S, gehört, als Nachbarn anzusehen sind, jedenfalls den der Widmung des Baugrundstücks entsprechenden Immissionsschutz genießen.
6.3. 2Das Baugrundstück ist zur Gänze als Baufläche-Wohngebiet gewidmet (Punkt 4.1).
Für ein Wohngebiet gelten als maßgebliche Widmungsbasispegel 40 dB für den Tageszeitraum, 35 dB für die Abendzeit und 30 dB für die Nachtzeit.
Im vorliegenden Fall wird dieser Widmungsbasispegel jedoch bereits durch den auf dem Baugrundstück herrschenden und durch die Geräusche der Ill bestimmten Basispegel von 46 dB (= Istmaß) überschritten (Punkt 4.4). Daraus folgt, dass der Wohncharakter des hier betroffenen Gebiets bereits durch das das Widmungsmaß übersteigende Istmaß gekennzeichnet ist. Jede darüberhinausgehende, weitere Überschreitung – über das ohnehin bereits über dem Widmungsmaß liegende Istmaß hinaus – durch ein Bauvorhaben kann jedoch nicht mehr als zulässig beurteilt werden (vgl nochmals die bereits oben zitierte Judikatur: VwGH 21.10.2004, 2002/6/0029; 31.05.2012, 2010/06/0189).
Ausgehend von dem unter Punkt 6.3.1 erzielten Ergebnis sind bei der Beurteilung der Frage, ob die Immissionen der beantragten Luftwärmepumpe das ortsübliche Ausmaß übersteigen, nicht ausschließlich die an den Immissionspunkten 1 und 2 (zu den Grundstücksgrenzen zzzz und aaaa, beide S, der Beschwerdeführer) ermittelten Immissionen zu betrachten, sondern sind ebenso jene Immissionen, die an der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück GST-Nr bbbb, KG S, der Beschwerdeführer ermittelt wurden (= Immissionspunkt 3) miteinzubeziehen.
Wie unter Punkt 4.4 festgestellt, kommt es durch den Betrieb der beantragten Luftwärmepumpe bei der südlichen Grundstücksgrenze zu GST-Nr bbbb, KG S, der Beschwerdeführer – anders als bei den Immissionspunkten 1 und 2 – zu einer Überschreitung des vorherrschenden (das Widmungsmaß übersteigenden) Basispegels (= Istmaß) von 46 dB um 7 dB (im Normalbetrieb) und um 3 dB (im reduzierten Betrieb). Diese Überschreitung des Ist-Zustandes stellt aber eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der Beschwerdeführer als Nachbarn dar. Wie sich beweiswürdigend ergeben hat, kann die (mit dem Betrieb der gegenständlichen Luftwärmepumpe einhergehende) ortsunübliche Belästigung der Beschwerdeführer auch nicht durch Vorschreibung von Befristungen, Auflagen oder Bedingungen vermieden werden (vgl Punkt 5.3.1).
Die gegenständliche Luftwärmepumpe kann daher am errichteten Standort nicht als ortsüblich im Sinne des § 8 BauG angesehen werden, weshalb die beantragte Baubewilligung gemäß § 28 Abs 3 BauG zu versagen war.
Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.
7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. So konnten die zu lösenden Rechtsfragen bereits anhand der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet werden. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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