LVwG V LVwG-318-82/2019-R8

LVwG-318-82/2019-R8Tribunal Administrativo Regional26 de mai. de 2025

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Regest

Baurecht, Plan, konsensloses Vorhaben eingezeichnet, nicht mitbewilligt

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Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-318-82/2019-R8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2025:LVwG.318.82.2019.R8

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Dr. Dietmar Ellensohn über die Beschwerde von T B und J B, beide L, beide vertreten durch RA Mag. Daniel Vonbank, Bregenz, gegen den Bescheid des Bürgermeisters des Bürgermeisters der Marktgemeinde L vom 24.06.2019, Zl X, betreffend eine Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nach dem Baugesetz, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und hat der Wiederherstellungsauftrag wie folgt zu lauten:

„Gemäß § 40 Abs 1 lit b Baugesetz, LGBl Nr 52/2001 idF LGBl Nr 4/2022, wird T B und J B, L, aufgetragen, auf dem Grundstück GST-NR xxxx, KG L, entlang der westlichen Grundstücksgrenze den rechtmäßigen Zustand binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung wiederherzustellen, indem die vorhandene Einfriedung, bestehend aus einer Geländeaufschüttung und einem Holzlattenzaun, in jenem Bereich, in dem die Geländeaufschüttung eine Höhe von 25 cm überschreitet, zu entfernen ist.“

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit angefochtenem Bescheid wurde den Beschwerdeführern gemäß § 40 Abs 1 lit b Baugesetz (BauG) aufgetragen, das widerrechtlich errichtete Bauwerk abzutragen. Der rechtmäßige Zustand (natürliches Gelände ohne Aufschüttung und ohne Stützmauer) sei binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides wiederherzustellen.

2.1. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, sie seien je zur Hälfte Eigentümer des GST-NR xxxx, KG L. Sie hätten auf GST-NR xxxx einen Zaun und eine Stützmauer errichtet. Der Zaun verlaufe entlang der west- und südseitigen Grundgrenze des GST-NR xxxx. Es handle sich um einen Holzzaun, bestehend aus vertikalen Latten. Der Zaun habe ursprünglich eine mittlere Höhe von 1,50 m und eine maximale Höhe von 1,57 m gehabt. Der Zaun sei zwischenzeitlich in der Höhe reduziert worden und entspreche der Bauanzeige vom 19.04.2017 sowie den Planunterlagen vom 08.01.2019 (Lageplan, Grundriss, Ansichten), welche mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes (LVwG) vom 11.01.2019, Zl LVwG-318-52/2018-R15, freigegeben worden sei. Nach Norden hin weise der Zaun, beginnend am südwestlichen Grenzpunkt, auf einer Länge von 3 m eine Höhe von 1 m, nachfolgend eine Höhe von 1,50 m auf. Im Bereich, in welchem der Zaun eine Höhe von 1 m aufweise, wiesen die Zaunpfosten eine Höhe von 1,30 m auf.

Die Stützmauer verlaufe entlang der westseitigen Grundgrenze des GST-NR xxxx, beginnend 1 m östlich der Grundgrenze GST-NR xxxx – yyyy mit einer Höhe von 70 cm und falle nach Süden auf einer Länge von 7,23 m auf 0 m (Höhe) ab. Die Stützmauer befinde sich zur Gänze auf GST-NR xxxx und sei aus l-förmigen Betonecksteinen ausgebildet. Die Beschwerdeführer hätten zeitgleich mit der Einbringung der Beschwerde um Freigabe für die Stützmauer bei der Baubehörde angesucht.

Ein Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes sei so zu formulieren, dass diesem auch Folge geleistet werden könne; er sei dahingehend zu konkretisieren, welcher Zustand wiederherzustellen sei (vgl VwGH 20.06.2013, 2012/06/0098). Im angefochtenen Bescheid sei nicht ausreichend konkretisiert, was als „rechtmäßiger Zustand“ anzusehen sei. Der Beseitigungsauftrag sei nicht so formuliert, dass diesem auch Folge geleistet werden könne, da nicht konkretisiert sei, welcher Zustand wiederherzustellen sei. Während im Spruch lediglich die verba legalia („widerrechtlich errichtetes Bauwerk“) verwenden worden seien und der rechtmäßige Zustand als „natürliches Gelände ohne Aufschüttung und ohne Stützmauer“ beschrieben worden seien, sei das „widerrechtlich errichtete Bauwerk“ in den dem Spruch vorangestellten Ausführungen des Bescheides als „Stützmauer inklusive Zaun mit einer Gesamthöhe von 2,20 m“ definiert. Bereits aufgrund des unkonkreten Auftrages sei der angefochtene Bescheid vom LVwG aufzuheben.

Für den Fall, dass das LVwG die Rechtsansicht der Beschwerdeführer nicht teile, werde in weiterer Folge davon ausgegangen, dass mit dem angefochtenen Bescheid sowohl der Abtrag des Zaunes sowie auch der Stützmauer angeordnet worden sei. Zwar sei bei einem einheitlichen Bauwerk grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages. Im gegenständlichen Fall handle es sich jedoch bei der Stützmauer und dem Zaun um kein einheitliches Bauwerk, sondern um trennbare Objekte. Zwischen dem Zaun und der Stützmauer bestehe keine konstruktive Verbindung und beide seien für sich alleine standfest. Der Abstand zwischen dem Zaun und der Stützmauer betrage mehrere Zentimeter. Auch würden der Zaun und die Stützmauer nicht dieselbe (technische) Funktion erfüllen; während der Zaun der Abgrenzung des Grundstückes diene, insbesondere auch der Absicherung gegen das Betreten, um eine ungestörte Nutzung des Grundstückes zu gewährleisten, trete bei der Stützmauer eine andere Funktion, nämlich die Abstützung von Erdreich, in den Vordergrund.

Überdies sei hinsichtlich des Zaunes – exklusive Stützmauer – bereits ein Bauverfahren anhängig gewesen und sei der Zaun mit Erkenntnis des LVwG Vorarlberg vom 11.01.2019, Zl LVwG-318-52/2018-R15, freigegeben worden.

Die Beschwerdeführer seien mit Schreiben vom 26.02.2019 aufgefordert worden, binnen einem Monat ab Zustellung um nachträgliche Baubewilligung für eine Stützmauer inklusive Zaun mit einer Gesamthöhe von 2,20 m auf der Westseite der Liegenschaft GST-NR xxxx anzusuchen. Entgegen der Ansicht der Baubehörde handle es sich jedoch weder um ein einheitliches Bauwerk, noch um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben.

Bei dem Zaun handle es sich um eine Einfriedung an einer öffentlichen Verkehrsfläche, welche das Nachbargrundstück nicht um mehr als 1,80 m überragen würde (§ 19 lit f BauG). Für Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück gelte kein Mindestabstand (§ 6 Abs 4 lit a BauG). Mit Erkenntnis des LVwG Vorarlberg vom 11.01.2019, Zl LVwG-318-52/2018-R15, sei der Zaun dementsprechend auch freigegeben worden.

Die Stützmauer habe eine Höhe von unter 1,80 m über dem Nachbargrundstück und gelte als sonstige Wand im Sinne des § 6 Abs 4 lit a BauG. Für sonstige Wände bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück gelte kein Mindestabstand (§ 6 Abs 4 lit a BauG). Bei der Stützmauer handle es sich somit um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben iSd § 19 lit e BauG.

Somit hätten die Beschwerdeführer zur Einbringung einer Anzeige (lediglich) für die Stützmauer aufgefordert werden dürfen. Ein Bauauftrag sei grundsätzlich nur rechtens, wenn die Aufforderung rechtens sei (vgl VwGH 11.01.2012, 2010/06/0082). Aufgrund der unrichtigen Aufforderung sei der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Der Zaun, welcher entlang der west- und südseitigen Grundgrenze des GST-NR xxxx verlaufe, sei ursprünglich konsenslos errichtet worden. Die Höhe des Zaunes habe im Mittel ca 1,50 m betragen. Der Zaun sei zwischenzeitlich in der Höhe reduziert worden und entspreche der Bauanzeige vom 19.04.2017 sowie den Planunterlagen vom 08.01.2019 (Lageplan, Grundriss, Ansichten), welche mit Erkenntnis des LVwG vom 11.01.2019, Zl LVwG-318-52/2018-R15, freigegeben worden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe das Verwaltungsgericht, entscheide es nicht in der Sache selbst – auch im Wiederherstellungsverfahren – seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, weshalb allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes und der Rechtslage zu berücksichtigen seien. Der angefochtene Bescheid sei somit (zumindest) betreffend die Verfügung zum Abtrag des Zaunes aufzuheben.

Die Behörde sei im angefochtenen Bescheid zu Unrecht von der Erforderlichkeit einer Abstandsnachsicht und somit zu Unrecht von einer Bewilligungspflicht der Stützmauer ausgegangen.

2.2. Zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung am 14.05.2025 haben die Beschwerdeführer ein weiteres Vorbringen erstattet. In diesem führen sie im Wesentlichen aus, dass das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.11.2019, Zl LVwG-318-52/2018-R15, das Bauvorhaben auf Grundlage der Bauanzeige vom 19.04.2017 nach Maßgabe des in diesem Erkenntnis unter Punkt 3. angeführten Sachverhaltes sowie nach Maßgabe der abgeänderten Planunterlagen vom 08.01.2019 (Lageplan, Grundriss, Ansichten) rechtskräftig freigegeben habe. In den Projektunterlagen vom 08.01.2019 seien in der „Ansicht West“ die Geländeanhebung von bis zu 70 cm, auf welche der Zaun in diesem Grundstücksbereich situiert sei, dargestellt und bemaßt. Es könne daher im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 19.05.2023, Ra 2020/06/0116, davon ausgegangen werden, dass sich die mit Erkenntnis des LVwG vom 11.01.2019, Zl LVwG-318-52/2018-R15, erteilte Freigabe auch auf die verfahrensgegenständliche Anschüttung samt Stützmauer beziehe. Die bauliche Ausführung entspreche der rechtskräftigen Freigabe. Eine konsenslose Bauführung auch in Teilen liege nicht vor, sodass ein Abbruchauftrag bloß (auch) für Teile nicht in Betracht komme.

Lediglich der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass die Geschäftsverteilungspraxis des Verwaltungsgerichtes weiterhin weder den Vorgaben des Verfassungs- noch des Verwaltungsgerichtshofes entspreche.

Zwar sei nunmehr die Geschäftsverteilung hinsichtlich des taggleichen Einlangens mehrerer Rechtssachen aus demselben Zuständigkeitsbereich angepasst, allerdings sei die Übereinstimmung der Zuteilung mit den Vorgaben der Geschäftsverteilung weiterhin nicht ausreichend nachprüfbar, sodass eine begründete Zuständigkeit jenes Richters, dem die Rechtssache nunmehr nach Aufhebung zugeteilt worden sei, nicht vorliege. Der Verweis auf tatsächlich nicht vorliegende datenschutzrechtliche Bedenken, die einer Nachprüfbarkeit des Zuteilungsvorgangs entgegenstünden, führe die klaren verfassungsgesetzlichen und höchstgerichtlichen Vorgaben ad absurdum.

Einer Verlesung des Aktes LVwG-318-82/2019-R6 würden die Beschwerdeführer, insbesondere zur Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes, nicht zustimmen.

3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Sache eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1. Das GST-NR xxxx, KG L, steht je zur Hälfte im Eigentum der Beschwerdeführer und ist laut Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde L als Baufläche-Wohngebiet gewidmet.

Mit Bauantrag vom 21.08.2012 betreffend die Errichtung eines Einfamilienhauses wurde eine Geländeaufschüttung mit einer maximalen Höhe von 25 cm im nordwestlichen Grundstücksbereich beantragt. Mit Baubescheid vom 23.10.2012, Zl X, wurde die Errichtung des Einfamilienhauses und damit auch die projektierte Geländeveränderung bewilligt.

3.2. Das ursprüngliche Gelände des GST-NR xxxx, KG L, war im nordwestlichen Grundstücksbereich an der westseitigen Grundstücksgrenze zu GST-NR zzzz leicht abfallend. Hier wurde das Gelände aufgeschüttet und eine Randeinfassung errichtet. Die Einfassung der Geländeaufschüttung besteht aus in den Boden versetzten Fertigbetonplatten, welche an der höchsten Stelle ca 70 cm aus dem Erdreich vorstehen. An diese Betonplatten wurde das Erdreich bis auf ca 10 cm unter der Oberkante geschüttet. Die Randeinfassung hat an ihrem nördlichen Ende, beginnend 1 m südlich der Grenze zu GST-NR aaaa, KG L, eine maximale Höhe von ca 68 cm und flacht nach Süden hin auf einer Länge von 7,23 m bis auf 9 cm Höhe ab.

Die Randeinfassung wurde konsenslos errichtet. Am 23.07.2019 wurde die Errichtung dieser Stützmauer bei der Marktgemeinde L angezeigt. Von Seiten der Baubehörde wurde diese Anzeige keiner Erledigung zugeführt. Es erfolgte weder eine Feststellung einer Bewilligungspflicht nach § 33 Abs 1 BauG noch eine Freigabe nach § 33 Abs 2 BauG noch eine Untersagung bzw Mitteilung nach § 33 Abs 3 BauG.

3.3. Entlang der südseitigen und der westseitigen Grundstücksgrenze des GST-NR xxxx wurde ein Holzlattenzaun errichtet. Südlich des GST-NR xxxx befindet sich das GST-NR bbbb, eine öffentliche Verkehrsfläche (W-Straße), westlich des GST-NR xxxx liegt das GST-NR zzzz, welches als Baufläche-Wohngebiet gewidmet ist.

Der westseitige Holzlattenzaun besteht aus 6 Zaunelementen und 7 Holzpfosten. Die Zaunelemente sind an den Querlatten mit einem kleinen Metallwinkel an den Holzpfosten befestigt. Ein Zaunelement besteht aus drei hölzernen Querlatten, an welche vertikale Holzlatten befestigt sind. Der obere Abschluss der Holzlatten ist höhenversetzt. Der Höhenunterschied der einzelnen Holzlatten variiert zwischen 0 und ca 20 cm. Den höchsten oberen horizontalen Abschluss des Holzzaunes bilden die seitlichen Pfosten. Die Holzpfosten dienen dem Halt der Holzelemente und der obere Abschluss ist mit einer Blechkappe abgedeckt. Der untere Abschluss ist offen und mit ca 90 cm langen, handelsüblichen, feuerverzinkten Einschlag-Bodenhülsen (Metallfüßen) mit jeweils zwei Schraubverbindungen befestigt.

Die Beschwerdeführer haben mit Schreiben vom 19.04.2017 die Ausführung eines Holzzaunes (Einfriedung) entlang der öffentlichen Verkehrsfläche der Behörde angezeigt und ausgeführt, es handle sich dabei um einen im Mittel 1,50 m (maximale Höhe 1,57 m) hohen Holzzaun bestehend aus vertikalen Latten. Die Baubehörden haben die Freigabe dieser Anzeige versagt. Dagegen wurde Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des LVwG vom 11.01.2019, Zl LVwG-318-52/2018-R15, wurde die Bauanzeige der Einfriedung vom 19.04.2017 nach Maßgabe des dort angeführten Sachverhaltes sowie nach Maßgabe der abgeänderten Planunterlagen vom 08.01.2019 (Lageplan, Grundriss, Ansichten) freigegeben. Auf dem bewilligten Plan „Ansicht West“ ist zwar die Geländeanhebung von bis zu 70 cm, auf welcher sich der Zaun in diesem Grundstücksbereich befindet, dargestellt, in der Baubeschreibung wird die Ausführung einer Geländeveränderung durch eine deutliche Geländeanhebung von bis zu 70 cm nicht ausdrücklich beantragt. Im oa Erkenntnis des LVwG vom 11.01.2019 wurde lediglich die Einfriedung beschrieben, wonach diese entlang der west- und südseitigen Grundgrenze der Liegenschaft GST-NR xxxx, GB L, verläuft und es sich dabei um einen Holzzaun handelt, bestehend aus vertikalen Latten mit einer mittleren Höhe von 1,50 m und einer maximalen Höhe von 1,57 m. Bezüglich der Westseite des Baugrundstückes wurde festgehalten, dass der Zaun entlang der Zufahrtsstraße zu den Häusern W-Straße 11 - 15c auf einer Länge von 3 m, beginnend vom Grenzpunkt 10.794, eine Höhe von 1 m aufweist. Die beiden Zaunsteher entlang der Zufahrtsstraße erreichen in diesem Bereich eine maximale Höhe von 1,30 m. Anschließend nach Norden hin wird der Zaun auf einer Länge von 14,4 m in einer Höhe von 1,6 m ausgeführt. Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

Da dieser Holzlattenzaun in der Höhe von 1,50 m auf einer Geländeaufschüttung von bis zu 70 cm angebracht wurde, wird das Nachbargrundstück, GST-NR zzzz, im Nahebereich der Stützmauer um bis zu 2,20 m überragt.

3.4. Der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wurde in einem ersten Rechtsgang mit Erkenntnis des LVwG vom 20.02.2020, Zl LVwG-318-82/2019-R6, insoweit Folge gegeben, als der Wiederherstellungsauftrag hinsichtlich der Stützmauer sowie des Zaunes aufgehoben wurde.

Gegen diese Entscheidung wurde eine Revision erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 19.05.2023, Zl Ra 2020/06/0116 bis 0117-10, wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das LVwG sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob der Zaun ohne die Geländeanschüttung bestehen bleiben könne und damit im Sinne der Judikatur von dieser trennbar sei. Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass sich das LVwG anhand der spruchmäßig erfassten Projektunterlagen und Parteierklärungen, welche dem Erkenntnis vom 11.01.2019, Zl LVwG-318-52/2018-R15, zugrunde lagen, mit der Frage auseinanderzusetzen haben werde, ob sich dieses Erkenntnis auch auf jenen Teil des Zaunes an der Westseite des Grundstückes bezieht, welcher sich (im Nahbereich der errichteten Stützmauer) auf der hier verfahrensgegenständlichen Anschüttung befindet.

3.5. Gegen das von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg daraufhin mit Datum vom 08.11.2023 erlassene Erkenntnis zur Zl LVwG-318-82/2019-R6, wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11.03.2025, Zl E 3961/2023-17, das vonseiten des LVwG Vorarlberg erlassene Erkenntnis vom 08.11.2023 mit der Begründung aufgehoben, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden seien. Zusammenfassend führte dieser aus, dass die Zuständigkeit für die Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses nicht in der von Art 83 Abs 2 iVm Art 135 Abs 2 B-VG gebotenen eindeutigen Weise und damit nachvollziehbar sowie nachprüfbar feststehe. An diesem Ergebnis vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass nach Aufhebung des Erkenntnisses des LVwG Vorarlberg vom 20.02.2020 durch den Verwaltungsgerichtshof erneut dasselbe Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg über die Beschwerde entschieden habe. Die Regelung des § 17 Abs 4 LVwG-GV 2023, Nr 2, habe in einem solchen Fall zur Folge, dass die Zuteilung, die nach der früheren Geschäftsverteilung nicht in einer dem Art 83 Abs 2 iVm Art 135 Abs 2 B-VG entsprechenden Weise erfolgen habe können, abermals nicht nach im Vorhinein bestimmten abstrakten Kriterien, sondern konkret wieder an jenen Richter erfolgt sei, dem sie bereits zuvor nicht nachvollziehbar und überprüfbarerweise zugeteilt worden sei. Dadurch sei die Zuständigkeit für die Erlassung des hier angefochtenen Erkenntnisses abermals nicht in der von Art 83 Abs 2 iVm Art 135 Abs 2 B-VG gebotenen eindeutigen Weise und damit nachvollziehbar sowie nachprüfbar festgelegt worden.

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aussagen der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Personen, des hochbautechnischen Gutachtens vom 08.05.2025, des Behördenaktes, der vorliegenden Lichtbilder sowie des Aktes LVwG-318-52/2018-R15, als erwiesen angenommen.

4.1. Die mit Baubescheid bewilligte Geländeveränderung im Ausmaß von 25 cm ergibt sich aus der Ansicht West, Seite 9/11 der Planunterlagen vom 21.08.2012.

4.2. Für die mündliche Verhandlung am 14.05.2025 wurde ein hochbautechnisches Gutachten mit Datum vom 08.05.2025 eingeholt. Dieses wurde in der mündlichen Verhandlung vom hochbautechnischen Amtssachverständigen vorgetragen und erörtert. Dieses lautet im Wesentlichen wie folgt:

„B) Befund

Grundlagen für das Gutachten sind das hochbautechnische Gutachten Zahl: X vom 25.09.2023 sowie die im Zuge des Lokalaugenscheins gewonnen Eindrücke. Die vor Ort durchgeführten Messungen wurden mit einem Gliedermaßstab (Zollstock) durchgeführt.

Am 08.09.2023 erfolgte durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen ein Ortsaugenschein des in fragestehenden Holzzaunes auf GST xxxx in L. Im Zuge dessen konnte die Situation der Geländeaufschüttung sowie die Konstruktion des Holzzaunes begutachtet werden. Der an der Westseite des Grundstückes vorhandene Holzlattenzaun besteht aus 6 Zaunelementen und 7 Holzpfosten. Die Zaunelemente sind an den Querlatten mit einem kleinen Metallwinkel an den Holzpfosten befestigt. Ein Zaunelement besteht aus drei hölzernen Querlatten an welche vertikale Holzlatten befestigt sind. Der obere Abschluss der Holzlatten ist höhenversetzt. Der Höhenunterschied der einzelnen Holzlatten variiert zwischen 0 und ca. 20cm. Den höchsten oberen horizontalen Abschluss des Holzzaunes bilden die seitlichen Pfosten. Die Holzpfosten dienen dem Halt der Holzelemente und der obere Abschluss ist mit einer Blechkappe abgedeckt, sodass die Stirnseite der Pfosten vor Witterungseinflüssen geschützt ist. Zudem sind sämtliche Holzbauteile durch eine Holzschutzfarbe (grau/schwarz) geschützt. Der untere Abschluss ist offen und ist mit handelsüblichen, feuerverzinkten Einschlag Bodenhülsen „Metallfüßen“ mit jeweils zwei Schraubverbindungen befestigt. Die Höhe der Metallfüße wird auf eine Länge von ca. 90cm angenommen (handelsüblich). Die Metallfüße sind direkt mit dem Erdreich verbunden. Bei der technischen Verbindung mit dem Erdreich handelt es sich um eine lösbare Steckverbindung. Die Randeinfassung der in redestehenden an der Westseite in Richtung Norden verlaufenden Geländeaufschüttung besteht aus, in dem Boden versetzten Fertigbetonplatten, welche an der höchsten Stelle ca. 70cm aus dem Erdreich vorstehen. An diese Betonplatten wird das Erdreich bis auf ca. 10cm unter der Oberkante geschüttetAuf Grundlage des erneuten Auftrages für die Beantwortung der eingangs gestellten Fragen, erfolgte am 06.05.2025 ein ergänzender Ortsaugenschein des in fragestehenden Holzzaunes auf GST xxxx in L.Im Rahmen des Ortsaugenscheins konnte festgestellt werden, dass der Holzzaun an der Südwestecke zwischenzeitlich instandgesetzt wurde und der Zaun in den Farben Weiß bzw. Hellgrau neu gestrichen wurde.

An der Nordwestecke weist der höchste Punkt des Holzzaunes eine Höhe über dem angrenzenden Gelände von ca. 223cm auf. Die Oberkante der Randeinfassung weist in diesem Bereich eine Höhe von ca. 68cm auf. An der Westseite weist die Randeinfassung eine Länge von ca. 723cm auf. In der Ansicht, von Westen nach Osten gesehen, ragt die Randeinfassung am nördlichen Ende ca. 68cm über dem Gelände und am südlichen Ende ca. 9cm über dem Gelände. Das Endstück der Randeinfassung am südlichen Ende liegt in etwa 70cm vor der theoretischen Verschneidung der Oberkante der Randeinfassung mit dem anstehenden Gelände.

C) Gutachten:

Auf Grundlage der oben erwähnten Besichtigungen vor Ort können nachstehende Fragestellungen wie folgt beantwortet werden.

Zu 1:

In welcher Weise ist der verfahrensgegenständliche Holzzaun an der Westseite des Grundstücks GST-NR xxxx, GB X L, mit der vorgenommenen Geländeanschüttung im Ausmaß von bis zu 70 cm verbunden (konstruktiv/technisch)?

Die konstruktive Verbindung des Holzzaunes im Bereich der vorgenommenen Geländeanschüttung erfolgt durch quadratische Holzpfosten, welche mit feuerverzinkten handelsüblichen Einschlag Bodenhülsen in den Boden gesteckt sind. Technisch gesehen handelt es sich hierbei um eine lösbare Steckverbindung.

Zu 2:

Kann der verfahrensgegenständliche Holzzaun an der Westseite des Grundstücks GST-NR xxxx, GB X L, ohne die vorgenommene Geländeanschüttung bestehen bleiben?

Nein, in der jetzigen Ausführung und Höhe nicht. Hierzu wären konstruktive Maßnahmen notwendig.

Zu 3:

Wenn davon ausgegangen wird, dass die Geländeanhebung an der Westseite des gegenständlichen Baugrundstücks auf bis zu 70 cm rechtlich nicht bewilligt ist, ersuchen wir um Stellungnahme, ob der Abbruch lediglich jenes Teils des gegenständlichen Holzzaunes in dem Bereich, in dem die Geländeaufschüttung in der Höhe von mehr als 25 cm vorgenommen wurde, aus technischer Sicht durchführbar ist. Wenn ja: unter welchen Voraussetzungen?

Die Demontage bzw. der Rückbau des Holzzaunes in dem genannten Bereich ist aus technischer Sicht mit geringem personellen und maschinellen Aufwand möglich.

Zu 4:

Weist die Randeinfassung am nördlichen Ende beginnend 1 m südlich der Grenze zum GST-NR aaaa, KG L, eine maximale Höhe von 70 cm auf und flacht diese nach Süden hin auf einer Länge von 7,23 m bis auf 0 cm ab?

Ja, die Randeinfassung weist am nördlichen Ende eine maximale Höhe von ca. 68cm auf.Die Länge der Randeinfassung an der Westseite beträgt ca. 7,23m.

Die Randeinfassung weist am südlichen Ende eine maximale Höhe von ca 9cm auf, einetheoretische Verschneidung bis auf 0cm mit dem Gelände wäre bei einer Länge von ca. 7,93m.“Ergänzend führte der hochbautechnische Amtssachverständige auf Anfrage aus, dass es viele Möglichkeiten gebe, einen Holzzaun zu errichten und diesen auch im Boden zu verankern. Dies natürlich auch unter der Verwendung von längeren Bodenhülsen.

Zudem könne die bestehende Geländeanschüttung ohne die beschriebene Randeinfassung in Form von Fertigbetonplatten nicht bestehen. Dies, weil diese Randeinfassung eine Stützfunktion aufweise. Würde die Stützmauer entfernt, hätte auch die Geländeanschüttung in diesem Bereich keinen Halt mehr. Im eingebauten Zustand bilde die Randeinfassung mit der Geländeaufschüttung eine funktionale Einheit.

4.3. Das Verwaltungsgericht folgt den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die darauf schließen lassen, dass der Befund und das auf diesem aufbauende Gutachten in irgendeiner Form unzulänglich wären. Den Beschwerdeführern ist es nicht gelungen, dieses Gutachten zu entkräften. Insbesondere sind diese diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 16.12.1986, 84/05/0016). Das Verwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen an.

5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Baugesetzes (BauG), LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 21/2025, lauten wie folgt:

„§ 2

Begriffe

(1)Im Sinne dieses Gesetzes ist

a) …..

e) Bauvorhaben: […] die Errichtung oder Änderung einer Einfriedung; […]

f)Bauwerk: eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht.

§ 6

Mindestabstände

(1)Der Mindestabstand zur Nachbargrenze beträgt für:

a)ein Gebäude 3 m;

b)ein sonstiges Bauwerk 2 m.

(2)….

(4)Abweichend von Abs 1 bis 3 gilt kein Mindestabstand für

a)Einfriedungen oder sonstige Wände oder Geländer bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück;

b)ebenerdig befestigte Flächen wie Hauszufahrten und Abstellplätze.

(5) ….

§ 35

Planabweichungen

Von einem bewilligten oder aufgrund einer Bauanzeige zulässigen Bauvorhaben darf nur dann abgewichen werden, wenn die Änderung des Bauvorhabens

a)rechtskräftig bewilligt wurde;

b) für sich genommen anzeigepflichtig ist, allfälligen Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung nicht widerspricht und die Berechtigung zur Ausführung (§ 34) gegeben ist; oder

c) für sich genommen frei ist und allfälligen Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung nicht widerspricht.

§ 40

Herstellung des rechtmäßigen Zustandes

(1) Ergibt eine Überprüfung nach § 38 Abs 1 lit a oder b einen Grund zur Beanstandung, so hat die Behörde – unabhängig von einem Vorgehen nach § 39 – gegenüber dem Bauherrn alternativ nach lit a oder nach lit b vorzugehen:

a) Aufforderung, innerhalb eines Monats einen Bauantrag zu stellen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens bewilligungspflichtig ist, oder eine Bauanzeige einzubringen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens anzeigepflichtig ist; oder

b) sofortige Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid binnen einer angemessen festzusetzenden Frist; § 39 Abs 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(2) …“

5.2. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die vorgenommenen Baumaßnahmen (Stützmauer mit Geländeanschüttung und Errichtung eines Holzlattenzaunes auf dieser Geländeanschüttung) als einheitliches Bauvorhaben, nämlich als Errichtung bzw Änderung einer Einfriedung, anzusehen sind.

Gemäß den Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 19.05.2023, Zl Ra 2020/06/0116, ist insbesondere zu prüfen, ob der gegenständliche Holzlattenzaun ohne die Geländeanschüttung bestehen bleiben könnte und damit im Sinne der Judikatur von dieser trennbar ist. Für die Beurteilung einer baulichen Gestaltung als einheitliches Bauwerk ist auch der äußere Gesamteindruck eines Bauwerks bedeutsam (vgl VwGH 25.04.2005, 2004/17/0194).

Festgehalten wird, dass sich die folgenden Ausführungen ausschließlich auf die vorgenommene Einfriedung auf der westseitigen Grundstücksgrenze beziehen.

a) Wie bereits ausgeführt, wurde mit der Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses eine Geländeanschüttung im Ausmaß von 25 cm bewilligt.

Weiters steht unbestritten fest, dass das ursprüngliche Gelände im nordwestlichen Grundstücksbereich an der westseitigen Grundstücksgrenze zu GST-NR zzzz aufgeschüttet wurde und zur Absicherung gegen ein Abrutschen eine Randeinfassung/Stützmauer errichtet wurde, die eine maximale Höhe von 70 cm aufweist. Zur Durchführung dieser Geländeanschüttung waren bautechnische Kenntnisse erforderlich. Auf dieser Geländeanschüttung wurde ein Holzlattenzaun errichtet.

b)Entgegen den Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde wurde mit der Freigabe der Einfriedung durch das Erkenntnis des LVwG vom 11.01.2019, Zl LVwG-318-52/2018-R15, nach Maßgabe des dort angeführten Sachverhaltes sowie nach Maßgabe der abgeänderten Planunterlagen vom 08.01.2019, ausdrücklich nur die Errichtung eines Holzzaunes beantragt und bewilligt. Die Durchführung einer Geländeveränderung durch eine Anhebung von bis zu 70 cm wurde durch die Freigabe dieser Bauanzeige nicht bewilligt.

Aus den vorliegenden Akten (behördlicher Bauakt und Akt LVwG-318-52/2018-R15) ergibt sich weder aus dem erstinstanzlichen Bescheid betreffend die Versagung der angezeigten Einfriedung vom 09.05.2017 noch aus dem Berufungsbescheid vom 12.07.2018, dass eine Geländeveränderung an der westseitigen Grundstücksgrenze verfahrensgegenständlich gewesen wäre. Die Versagung der Freigabe der Bauanzeige wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die bestehende Einfriedung gegenüber der W-Straße – welche südlich des Baugrundstücks liegt – nicht bestehen bleiben könne aufgrund der notwendigen Sichtverhältnisse und eine Gefahr für die Verkehrsteilnehmer darstelle. Auch aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung beim LVwG am 06.12.2018 geht hervor, dass die Durchführung einer Geländeveränderung an der westlichen Grundstücksgrenze kein Thema war.

Erst nach der Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2018 haben die Bauwerber dem LVwG mit Schreiben vom 09.01.2019 eine neue Baubeschreibung und neue Planunterlagen vorgelegt. Die Baubeschreibung lautet wie folgt: „Gemäß Planunterlagen vom 08.01.2019 erstreckt sich der Holzlattenzaun an der südlichen Grundstücksgrenze des GST xxxx, KG L, beginnend von der südwestlichen Grundstücksgrenze auf einer Länge von 16,57 m nach Osten hin sowie nach Norden auf einer Länge von 14,39 m. Die Höhe des Holzzauns weist südseitig zur W-Straße hin eine Höhe von 1 m auf. Nach Norden hin weist der Zaun beginnend von der südwestlichen Grundstücksgrenze auf einer Länge von 3 m eine Höhe von 1 m, nachfolgend eine Höhe von 1,50 m auf. In jenen Bereichen, in welchen der Zaun eine Höhe von 1 m aufweist, weisen die Zaunpfosten eine Höhe von 1,30 m auf. Die Ausführung erfolgt als Holzlattenzaun mit senkrechtstehenden weiß lackierten Holzlatten.“ Von einer Geländeanhebung ist keine Rede.

Im oa Erkenntnis des LVwG vom 11.01.2019 wurde lediglich die Einfriedung beschrieben, wonach diese entlang der west- und südseitigen Grundgrenze der Liegenschaft GST-NR xxxx, GB L, verläuft und es sich dabei um einen Holzzaun handelt, bestehend aus vertikalen Latten mit einer mittleren Höhe von 1,50 m und einer maximalen Höhe von 1,57 m. Bezüglich der Westseite des Baugrundstückes wurde festgehalten, dass der Zaun entlang der Zufahrtsstraße zu den Häusern W-Straße x - y auf einer Länge von 3 m, beginnend vom Grenzpunkt 10.794, eine Höhe von 1 m aufweist. Die beiden Zaunsteher entlang der Zufahrtsstraße erreichen in diesem Bereich eine maximale Höhe von 1,30 m. Anschließend nach Norden hin wird der Zaun auf einer Länge von 14,4 m in einer Höhe von 1,6 m ausgeführt.

Zwar ist auf dem bewilligten Plan „Ansicht West“ die Geländeanhebung von bis zu 70 cm, auf welcher sich der Zaun in diesem Grundstücksbereich befindet, dargestellt, in der Bauanzeige und im gesamten behördlichen Verfahren haben die Bauwerber die Ausführung einer Geländeanhebung von bis zu 70 cm zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich beantragt. Auch im damaligen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde zu keinem Zeitpunkt auf eine Geländeveränderung durch eine Anhebung um 0,70 m hingewiesen.

Der Vertreter der Baubehörde hat in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2023 vor dem LVwG ausgeführt, dass im ursprünglichen Erkenntnis betreffend die Freigabe des Holzlattenzaunes lediglich der Holzlattenzaun freigegeben worden sei zur öffentlichen Straße, dies betreffe im Wesentlichen die Südseite und den Einfahrtstrichter der westlichen Grundstücksgrenze. Den Plan betreffend die Ansicht West mit Datum 08.01.2019, auf dem an der westlichen Grundstücksgrenze eine Geländeanschüttung von bis zu 70 cm ausgewiesen sei, habe er erst mit dem Erkenntnis vom 11.01.2019 erhalten. Dabei sei ihm aufgefallen, dass die Geländeanschüttung 70 cm sei und der Holzzaun 1,50 m betrage und dadurch die Gesamthöhe 2,20 m betrage und somit mehr als 1,80 m über der Grundstücksgrenze des Nachbarn liege. Somit liege keine Anzeigepflicht vor, sondern handle es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, bei dem eine Abstandsnachsicht erforderlich sei.

Insbesondere darf nicht verkannt werden, dass es sich bei einer Bauanzeige oder einer Baubewilligung um antragsbedürftige Verwaltungsakte handelt. D. h., dass die Erteilung einer Baubewilligung nur aufgrund eines entsprechenden Bauantrages samt ua den zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Plänen, Berechnungen und Beschreibungen iSd § 24 BauG erteilt werden darf. Der Bauantrag im Zusammenhang mit den Projektunterlagen bestimmt auch den Umfang der Entscheidungsbefugnis. Nichts anderes gilt grundsätzlich im Anzeigeverfahren. Damit wird auch der Bewilligungskonsens festgelegt und begrenzt.

Dementsprechend wurde schließlich mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 11.01.2019, Zl LVwG-318-52/2018-R15, „die Bauanzeige 19.04.2017 nach Maßgabe des unter Punkt 3. angeführten Sachverhaltes sowie nach Maßgabe der abgeänderten Planunterlagen vom 08.01.2019 (Lageplan, Grundriss, Ansichten) freigegeben“.

Dieser Freigabebescheid erwähnt weder im Spruch, der normativen Charakter besitzt, noch in der Begründung in irgendeiner Form eine Anschüttung. Ebenso ist eine Anschüttung in der gesamten Verhandlungsschrift insoweit nicht erwähnt.

Es steht somit fest, dass eine „Anschüttung “ weder angezeigt noch beantragt wurde und auch über eine solche nicht abgesprochen wurde.

Sofern von Seiten der Beschwerdeführer vorgebracht wird, dass in den nachträglich vorgelegten Projektunterlagen vom 08.01.2019 in der „Ansicht West“ eine Geländeanhebung bis zu 70 cm, auf welcher der Zaun in diesem Grundstücksbereich situiert ist, dargestellt ist, ist dem entgegen zu halten, dass das angezeigte Bauvorhaben auf Grundlage des damals aktuellen Bestandes dargestellt wurde. Bestandsplänen kommt der Charakter zu, den aktuellen Naturbestand, der die Oberfläche und sonstige Anlagen, wie zB Leitungen, Bauten usw umfasst, darzustellen. Dies unabhängig davon, ob der jeweilige Bestand baurechtlich bewilligt ist. Allerdings kann in weiterer Folge durch die Vorlage von Bestandsplänen, auf deren Grundlage ein Bauvorhaben dargestellt ist, ein konsenslos durchgeführtes Bauvorhaben - das wie im gegenständlichen Fall nicht einmal angezeigt bzw beantragt wurde - nicht nachträglich mitbewilligt werden.

Bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Unterlagen, insbesondere aufgrund einer gänzlich fehlenden Parteierklärung im Zusammenhang mit der vorgenommenen Geländeanschüttung, ist daher davon auszugehen, dass zwar auf dem bewilligten Plan „Ansicht West“ vom 08.01.2019 eine Geländeanhebung von bis zu 70 cm, auf welcher sich der Zaun in diesem Grundstücksbereich befindet, dargestellt ist, diese Geländeveränderung dennoch nicht Teil des bewilligten Projektes „Errichtung einer Einfriedung“ ist. Insbesondere wurde die Durchführung dieser Geländeerhebung von den Bauwerbern mit keinem Wort in der Bauanzeige erwähnt und von den Behörden sowie vom LVwG zu keinem Zeitpunkt einer Überprüfung unterzogen.

Die vorgenommene Geländeaufschüttung von bis zu 70 cm im nordwestlichen Grundstücksbereich ist somit nicht von der Freigabe der angezeigten Einfriedung (Holzlattenzaun) auf GST-NR xxxx, KG L, gemäß dem Erkenntnis des LVwG vom 11.01.2019, Zl LVwG-318-52/2018-R15, erfasst.

c)Der hochbautechnische Amtssachverständige hat zuletzt in seinem Gutachten vom 08.05.2025 schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, wie der Holzlattenzaun mit der Geländeanschüttung in Verbindung steht, und dazu festgestellt, dass der Zaun ohne die Geländeanschüttung nicht bestehen bleiben kann. Die Bodenhülse dient der Befestigung des Holzpfostens, auf welchem die Zaunelemente fixiert sind, und hat eine tragende statische Funktion. Der Holzlattenzaun hat somit eine konstruktive Verbindung mit der Geländeanschüttung und kann ohne die Geländeanschüttung nicht bestehen bleiben.

d)Bezüglich der Stützmauer wird festgehalten, dass diese Mauer unstrittig zunächst konsenslos errichtet wurde. Am 23.07.2019 wurde eine Bauanzeige bei der Marktgemeinde L eingebracht, die von der Behörde nicht behandelt wurde. Seitens der Vertreter der Baubehörde wurde dazu vorgebracht, aus Sicht der Baubehörde handle es sich um ein bewilligungspflichtiges und nicht um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben. Worauf sich diese Rechtsauffassung stützen sollte, hat die belangte Behörde nicht weiter ausgeführt. Von Seiten des Verwaltungsgerichtes ist an Hand im Akt befindlichen Unterlagen nicht erkennbar, unter welchen Bewilligungstatbestand iSd § 18 BauG diese Stützmauer fallen könnte.

Der hochbautechnische Amtssachverständige hat in diesem Zusammenhang im Zug der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die bestehende Geländeanschüttung ohne die beschriebene Randeinfassung in Form von Fertigbetonplatten nicht bestehen kann. Dies, weil diese Randeinfassung eine Stützfunktion aufweise. Würde die Stützmauer entfernt, hätte auch die Geländeanschüttung in diesem Bereich keinen Halt mehr. Im eingebauten Zustand bilde die Randeinfassung mit der Geländeaufschüttung eine funktionale Einheit.

Zwar ist gegenständlich entsprechend den Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen davon auszugehen, dass es sich bei der Geländeanschüttung, samt Stützmauer und Zaun um ein einheitliches Bauwerk handelt. Allerdings wurde die Stützmauer durch L-förmige Betonsteine errichtet. Diese können auf Grund ihrer Ausführung für sich alleine stehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einem einheitlichen Bauwerk grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrags. Ein Abbruchauftrag bloß für Teile einer Baulichkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die rechtlich nicht sanierbaren konsenswidrigen oder konsenslosen Teile vom übrigen Teil des Baus trennbar sind (VwGH 19.05.2023, Ra 2020/06/0116, mit Verweis auf weitere Judikatur).

Weiters hat der VwGH in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass auch der konsensmäßig vorhandene Bestand bei Unteilbarkeit des Baues durch den konsenslosen Neubestand seinen Konsens verloren hat. Bei Unteilbarkeit macht eine rechtswidrige Abänderung nämlich auch den Altbestand konsenslos (VwGH, 31.03.2005, 2004/05/0014, mwN). Bei einem einheitlichen Bauwerk ist somit grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages (VwGH 26.02.2009, 2006/05/0231).

Grundsätzlich ist daher bei einem einheitlichen Bauwerk der gesamte Bau Gegenstand des Wiederherstellungsauftrages. Allerdings kann sich ein derartiger Auftrag nur dann auf das gesamte Bauwerk beziehen, wenn Teile davon nicht trennbar sind (vgl VwGH 29.04.2015, 2013/05/0025). Gegenständlich können allerdings die L-förmigen Betonsteine für sich alleine stehen, weshalb sie nicht vom Wiederherstellungsauftrag umfasst sind.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Anbringung des gegenständlichen Holzlattenzaunes auf der vorgenommenen Geländeanschüttung mit der Stützmauer ein einheitliches Bauvorhaben darstellt. Allerdings kann die Stützmauer für sich alleine bestehen bleiben und ist von der Geländeanschüttung sowie vom Zaun trennbar. Somit ist die Geländeanschüttung und der Holzlattenzaun Gegenstand der angeordneten Wiederherstellungsmaßnahme und zwar jenem Bereich, in dem die Geländeanschüttung 25 cm übersteigt.

Da der hochbautechnische Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, dass der Holzlattenzaun so ausgeführt ist, dass er mit geringem personellen und maschinellen Aufwand demontiert, rückgebaut, in seiner Lage versetzt werden könne und auch bezüglich Höhe und Länge verändert werden könne, handelt es sich bei der vorliegenden Einfriedung um eine teilbare Baulichkeit. Somit ist vom gegenständlichen Wiederherstellungsauftrag die Einfriedung nur in jenem Bereich umfasst, in dem die Geländeaufschüttung eine Höhe von 25 cm überschreitet.

Die Neuformulierung des Spruches war aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erforderlich und dient der Präzisierung.

5.3. Zum Beschwerdevorbringen, wonach der erteilte Wiederherstellungsauftrag in dieser Form nicht angedroht worden sei, wird festgehalten, dass seit der Novelle des BauG, LGBl 47/2017, eine Androhung der Wiederherstellung nicht mehr zwingend vorgesehen ist, sieht doch § 40 Abs 1 lit b BauG idF LGBl 47/2017 die sofortige Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auch ohne Androhung gemäß lit a BauG ausdrücklich vor. Somit ist die erfolgte Androhung für die Rechtmäßigkeit des Wiederherstellungsauftrages unerheblich und geht das Vorbringen, der Wiederherstellungsauftrag sei mangels rechtmäßig erteilter Androhung rechtswidrig erfolgt, ins Leere.

5.4. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass die Geschäftsverteilungspraxis des Verwaltungsgerichtes weiterhin weder den Vorgaben des Verfassungs- noch des Verwaltungsgerichtes entspreche, ist auf die Geschäftsverteilung zum Zeitpunkt der Zuteilung der gegenständlichen Rechtssache an den entscheidenden Richter zu verweisen.

Nach § 19 Abs 4 Geschäftsverteilung (GV) 2025 Nr 3 erfolgt die Zuteilung, wird festgestellt, dass ein Geschäftsfall nicht im Sinne der Geschäftsverteilung zugeteilt wurde, so, als wäre der Geschäftsfall neu eingelangt. Als Zeitpunkt des Einlangens gilt in diesem Fall der Beginn der Amtsstunden am nächsten Werktag mit Dienstbetrieb, der dem Tag folgt, an dem festgestellt wurde, dass ein Geschäftsfall nicht im Sinne der Geschäftsverteilung zugeteilt wurde. Der Tag, an dem festgestellt wird, dass ein Geschäftsfall nicht im Sinne der Geschäftsverteilung zugeteilt wurde, ist im Fall der Aufhebung einer Erledigung durch ein Höchstgericht der Tag der Zustellung der Entscheidung des Höchstgerichtes an das Landesverwaltungsgericht.

Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wurde dem Landesverwaltungsgericht am 02.04.2025 zugestellt. Der nächste Werktag mit Dienstbetrieb war der 03.04.2025. Der Beginn der Amtsstunden war mit 08:00 Uhr festgelegt.

Zwischen 00:00 Uhr und 12:00 Uhr des 03.04.2025 ist kein anderes Verfahren eingelangt, das nach der Regelung des § 9 Abs 3 und 4 GV 2025 Nr 3, zuzuweisen gewesen wäre.

Nach der Zuteilungsliste war in diesem Zuständigkeitsbereich als nächstes Mitglied Dr. Dietmar Ellensohn (R8) an der Reihe, weshalb ihm dieser Geschäftsfall zugewiesen wurde.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes erfolgte nunmehr die Zuteilung an den erkennenden Richter nach im Vorhinein bestimmten und abstrakten Kriterien. Diese Zuteilung stellt sich als nachvollziehbar und überprüfbar dar.

Das Vorbringen, wonach die Zuteilung an den nunmehr erkennenden Richter weiterhin nicht ausreichend nachprüfbar sei, kann insoweit nicht erfolgreich ins Treffen geführt werden.

Unabhängig davon wäre eine nicht ausreichende Nachprüfbarkeit der Zuteilung im vorliegenden Fall irrelevant, da am selben Halbtag ohnehin nur diese Rechtssache im gegenständlichen Fachbereich zur Verteilung anstand. Daher hätte auch eine andere Ausgestaltung der Geschäftsverteilung nicht dazu geführt, dass diese Rechtssache an einen anderen Richter zugeteilt worden wäre. Der Verfassungsgerichtshof hat in der Vergangenheit die Behandlung von Beschwerden gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg abgelehnt, wenn Bedenken gegen die Geschäftsverteilung vorgebracht wurde, jedoch am in Frage stehenden Halbtag keine anderen Geschäftsfälle im gleichen Zuständigkeitsbereich einlangten (bspw E 2281/2024 vom 26.06.2024).

5.5. Soweit sich die Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen die Verlesung des Aktes LVwG-318-82/2019-R6 ausgesprochen haben, ist festzuhalten, dass der Inhalt der gesamten digitalen Akten zur Zl LVwG-318-52/2018-R15 sowie LVwG-318-82/2019-R8 (vormals –R6) sowohl den Beschwerdeführern als auch der belangten Behörde nachweislich vor Durchführung der mündlichen Verhandlung übermittelt wurde. Zudem ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die bei der mündlichen Verhandlung am 14.05.2025 anwesenden Parteien, somit insbesondere auch die Beschwerdeführer, die durch ihren Rechtsanwalt vertreten waren, auf die Verlesung des Behördenaktes der Marktgemeinde L sowie des Aktes LVwG-318-52/2018-R15 und des Aktes LVwG-318-82/2019-R8 (vormals –R6) verzichtet haben.

6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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