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LVwG-411-10/2025-R18•LVwG V LVwG-411-10/2025-R18
LVwG-411-10/2025-R18Tribunal Administrativo Regional27 de fev. de 2025
Führerscheinentzug, bestimmte Tatsache, nicht bei beharrlicher Verfolgung
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Magdalena Honsig-Erlenburg über die Beschwerde der V F, H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Halil Arslan, Bregenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 20.01.2025, Zl X, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs 1 Z 1, § 7 Abs 1, Abs 3 Z 9 und Abs 4 sowie § 25 Abs 1 und Abs 3 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen B und AM auf die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab der nachweislichen Zustellung des Bescheides, entzogen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 29 Abs 3 FSG nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft B oder bei der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzuliefern sei (Spruchpunkt II.).
2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie ua vor, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung nicht vorliegen würden, da - entgegen der Annahme der belangten Behörde - eine Verurteilung wegen einer beharrlichen Verfolgung nach § 107a StGB für eine Entziehung nicht ausreiche (mit Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 21.09.2010, 2010/11/0105).
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Die Beschwerdeführerin ist Besitzerin einer Lenkberechtigung für die Klassen B und AM.
3.2. Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 04.12.2024, Zl X, wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, im Zeitraum von 18.10.2023 bis 31.05.2024 und von 15.07.2024 bis 04.10.2024 in H, D und anderen Orten in Vorarlberg somit eine längere Zeit hindurch, den Ö. Y. in einer Weise, die geeignet war, ihn in seiner Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich beharrlich verfolgt, indem sie fortgesetzt
a) seine räumliche Nähe aufsuchte, wobei sie zumindest mehrfach wöchentlich, teilweise täglich, den Wohnort des Ö. Y. aufsuchte und zumindest einmal wöchentlich die Lokalitäten, die Ö. Y. besucht, aufsuchte und auch die Lokalmitarbeiter aufforderte ihn herauszuschicken;
b) im Wege einer Telekommunikation Kontakt zu ihm hergestellt, wobei sie ihm unter Verwendung zahlreicher verschiedener Telefonnummern zumindest mehrfach wöchentlich Whats-App-Nachrichten schickte und ihn anrief.
Hierdurch hat sie die Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB begangen.
Die Beschwerdeführerin wurde hiefür zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 60 Tagessätzen zu je 4,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen in Kombination mit einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Die Beschwerdeführerin gab einen Rechtsmittelverzicht ab.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aktenlage, als erwiesen angenommen und ist unstrittig.
Die Feststellungen zu den Vergehen nach § 107a StGB konnten aufgrund des rechtskräftigen Urteiles des LG Feldkirch vom 04.12.2024, Zl X, getroffen werden.
5.1. Nach § 24 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen (Z 1) oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung einzuschränken (Z 2).
Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).
Nach § 7 Abs 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder 2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Der § 7 Abs 3 FSG führt beispielhaft jene bestimmten Tatsachen an, auf Grund derer bei entsprechender Wertung die Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen werden muss. Nach Z 9 hat als solche Tatsache insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat.
Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
Nach § 25 Abs 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs 3 Z 14 und 15.
5.2. Die belangte Behörde geht, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, aufgrund der Begehung der strafbaren Handlungen, derentwegen die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 04.12.2024 der beharrlichen Verfolgung nach § 107a StGB für schuldig erkannt wurde, vom Vorliegen einer durch § 7 Abs 3 Z 9 FSG erfassten strafbaren Handlung und damit vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 1 FSG aus.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts liegt jedoch in der Begehung der Straftat der beharrlichen Verfolgung nach § 107a StGB keine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs 3 FSG vor:
Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung ist, wie der Wortlaut des § 7 Abs 1 FSG unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer erwiesenen bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 FSG. Fehlt es an einer solchen bestimmten Tatsache, so darf die Verkehrszuverlässigkeit auch dann nicht verneint werden, wenn der Betreffende im Übrigen eine größere Zahl gerichtlich strafbarer Handlungen und/oder Verwaltungsübertretungen begangen hat. Für eine Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit im Wege einer „gesamthaften Zusammenschau“ des Fehlverhaltens ist im FSG, sofern keine der strafbaren (wiederholten) Handlungen eine bestimmte Tatsache bildet, kein Raum (VwGH 16.12.2004, 2004/11/0178; VwGH 14.09.2004, 2004/11/0134). Sollte tatsächlich eine bestimmte Tatsache vorliegen, dann erlaubt schließlich nicht bereits das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 3 FSG die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit. Letzteres setzt nach § 7 Abs 4 FSG vielmehr eine Wertung dieser Tatsache voraus (vgl VwGH 14.09.2004, 2004/11/0134).
§ 7 Abs 3 Z 9 FSG fasst als bestimmte Tatsachen näher genannte strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach ausdrücklich angeführten Bestimmungen des StGB zusammen (Mord, Totschlag, schwere Körperverletzung, Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen, Körperverletzung mit tödlichem Ausgang, absichtliche schwere Körperverletzung; zur Zuordnung dieser Gewaltdelikte zum Tatbestand der Gefährdung der Verkehrssicherheit im Straßenverkehr nach § 7 Abs 1 Z 1 FSG vgl zB VwGH 25.11.2003, 2003/11/0240, mwN.). Die Bestimmung des § 107a StGB, welche die beharrliche Verfolgung betrifft, wird in der Aufzählung des § 7 Abs 3 Z 9 FSG nicht erwähnt (vgl VwGH 16.12.2004, 2004/11/0178, betreffend fahrlässige Körperverletzung).
Die Aufzählung von strafbaren Handlungen, die als bestimmte Tatsachen iSd § 7 FSG gelten, im § 7 Abs 3 Z 9 FSG ist keine taxative, sondern eine demonstrative (VwGH 27.09.2007, 2007/11/0079). Im verfahrensgegenständlichen Fall ist daher zu prüfen, ob die konkrete strafbare Handlung nach ihrer Art und Schwere den beispielsweise aufgezählten strafbaren Handlungen (hier nach § 7 Abs 3 Z 9 FSG: Gewaltdelikte) gleichzustellen ist (vgl VwGH 09.02.1999, 98/11/0270).
Die beharrliche Verfolgung nach § 107a StGB wurde - nach der Einteilung des StGB - unter die Freiheitsdelikte eingeordnet, nicht unter die Gewaltdelikte.
Nach § 107a Abs 1 StGB ist, wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs 2), mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Nach Abs 2 verfolgt eine Person beharrlich, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt
1. ihre räumliche Nähe aufsucht,
2. im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt,
3. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt,
4. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen oder
5. Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches dieser Person ohne deren Zustimmung veröffentlicht.
Schwere Formen von Stalking erfüllen regelmäßig andere Straftatbestände, sodass insofern nicht auf § 107a StGB zurückgegriffen werden muss. So tritt § 107a insbesondere hinter die gefährliche Drohung, die Nötigung, den Hausfriedensbruch oder Körperverletzungen zurück (typische Begleittat). Dass die eine oder andere Handlung im Zuge einer länger dauernden Stalking-Attacke zB den Tatbestand der gefährlichen Drohung, Nötigung, Körperverletzung oder des Hausfriedensbruchs erfüllt, schließt freilich nicht aus, dass der gesamte Komplex der Stalking-Handlungen auch unter § 107a zu subsumieren ist. Denn mit der Anwendung der §§ 107, 105, 83 f oder § 109 wird nur ein kleiner Ausschnitt des Geschehens erfasst. Insofern ist also echte Konkurrenz des § 107a mit den genannten Deliktstypen, selbstverständlich auch mit diversen Sexualdelikten oder Sachbeschädigungen, möglich (Schwaighofer in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 107a [Stand 01.04.2021, rdb.at]).
Gemäß § 107b Abs 2 StGB (Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung; Gewaltbegriff) übt Gewalt im Sinne von § 107b Abs 1, wer eine andere Person am Körper misshandelt oder vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit mit Ausnahme der strafbaren Handlungen nach §§ 107a, 108 und 110 StGB begeht. Vom ersten Abschnitt des Besonderen Teils wurde folglich kein Deliktstypus ausdrücklich ausgenommen, vom dritten Abschnitt sind die §§ 107a, 108 und 110 StGB von Gesetzes wegen ausgeklammert. Generell sind unter Gewalt nur aktive Handlungen zu subsumieren, die auf den Körper oder wenigstens auf die Psyche (bei „psychischer Gewalt“ durch Drohungen) einwirken. Von der Gewalt iSd Abs 2 umfasst sind weiters die Kernbereiche der Freiheitsdelikte, zu denen auch die Entführungsdelikte (§§ 100 bis 102 StGB) sowie die §§ 103 und 104 StGB zu zählen sind. Damit ist das Verständnis von Gewalt aber bereits bis zum Äußersten strapaziert (Schwaighofer in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 107b [Stand 01.04.2021, rdb.at]).
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 14.09.2004, 2004/11/0134, aus, dass die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB nicht als bestimmte Tatsachen gemäß § 7 Abs 1 Z 2 FSG anzusehen seien. Der Gesetzgeber habe strafbare Handlungen gemäß § 107 StGB nicht in die demonstrative Aufzählung des § 7 Abs 3 FSG aufgenommen und damit zu erkennen gegeben, dass im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit derartigen Delikten nicht der gleiche Stellenwert zukomme wie der vorsätzlichen Körperverletzung. Im Sinne dieses Erkenntnisses stellt nicht einmal das Vergehen der gefährlichen Drohung eine bestimmte Tatsache dar, obwohl gemäß dem Gewaltbegriff nach § 107b Abs 2 StGB bei den Freiheitsdelikten in erster Linie die §§ 105 bis 107 StGB, § 99 sowie allenfalls der Hausfriedensbruch nach § 109 von Relevanz sind. Psychische Gewalt in Form von Drohungen ist als geradezu typisch für Gewaltbeziehungen anzusehen und sollte nach den Intentionen des Gesetzgebers auch offensichtlich erfasst werden (vgl Schwaighofer in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 107b [Stand 01.04.2021, rdb.at]).
Im Sinne der oben getätigten Ausführungen kann strafbaren Handlungen gemäß § 107a StGB somit im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit jedenfalls nicht der gleiche Stellenwert zukommen wie Gewaltdelikten (vgl VwGH 14.09.2004, 2004/11/0134; VwGH 26.02.2002, 2001/11/0379). Die interpretatorische Annahme schließt aus, auch eine beharrliche Verfolgung könne unter Vornahme eines wertenden Vergleichs mit den in § 7 Abs 3 Z 9 FSG angeführten Straftaten als bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 FSG qualifiziert werden (vgl VwGH 16.12.2004, 2004/11/0178). Das Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a StGB, derentwegen die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 04.12.2024 für schuldig erkannt wurde, ist daher nicht als bestimmte Tatsachen gemäß § 7 Abs 3 FSG anzusehen.
Da die Beschwerdeführerin keine anderen strafbaren Handlungen beging, die für eine Qualifizierung als bestimmte Tatsache nach § 7 Abs 3 FSG in Frage kommen, konnte - entgegen der Annahme der belangten Behörde - die rechtskräftige Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen beharrlicher Verfolgung auch nicht im Rahmen der Wertung nach § 7 Abs 4 FSG berücksichtigt werden.
Auf der Grundlage der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen fehlt es demnach bereits an einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 FSG. Der Entziehung der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin ist folglich die Grundlage entzogen. Somit war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
5.3. Im angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG spruchgemäß nicht ausgeschlossen. Entgegen den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides handelt es sich beim gegenständlichen Entziehungsbescheid zudem um keinen Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG: Es wurde ein behördliches Ermittlungserfahren (samt der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme für die Beschwerdeführerin im Zuge eines Parteiengehörs) durchgeführt. Zudem enthält die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid keine Ausführungen zur Erhebung einer Vorstellung, sondern zur Erhebung einer Beschwerde. Mangels tauglichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde im angefochtenen Bescheid bestand nicht die Notwendigkeit über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen.
6. Das Landesverwaltungsgericht hält eine Verhandlung gemäß § 24 VwGVG aufgrund der klaren Aktenlage nicht für erforderlich. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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