LVwG V LVwG-1-1008/2024-R20; LVwG-1-1009/2024-R20; LVwG-1-1010/2024-R20

LVwG-1-1008/2024-R20; LVwG-1-1009/2024-R20; LVwG-1-1010/2024-R20Tribunal Administrativo Regional6 de fev. de 2025

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Regest

Straßenverkehrsordnung, Kraftfahrrecht, Invalidenfahrzeug, Elektromobil

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-1008/2024-R20; LVwG-1-1009/2024-R20; LVwG-1-1010/2024-R20

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2025:LVwG.1.1008.2024.R20

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg erkennt durch die Richterin Dr. Claudia Drexel BA über die Beschwerde der M S, F, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft F vom 24.10.2024, Zl X, und vom 23.10.2024, Zl Y, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), des Führerscheingesetzes (FSG) und der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und werden die angefochtenen Straferkenntnisse mit der Maßgabe bestätigt, dass im Straferkenntnis vom 24.10.2024, Zl X,

-es bei der Tatzeit jeweils statt „19:09 Uhr“ zu lauten hat „gegen 19:00 Uhr“,

-es bei der Angabe der verletzten Rechtsnorm in Spruchpunkt 1. statt „§ 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 36 lit. a KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997“ zu lauten hat „§ 36 lit. a Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, i.d.F. BGBl. I Nr. 103/1997“,

-es bei der Angabe der verletzten Rechtsnorm in Spruchpunkt 3. statt „FSG“ zu lauten hat „Führerscheingesetz – FSG“ und die Fundstelle des § 37 Abs 1 FSG zu lauten hat „BGBl. I Nr. 120/1997, i.d.F. BGBl. I Nr. 74/2015,“ sowie

-die Strafnorm in Spruchpunkt 3. zu lauten „§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 3 Z 1 FSG“

und im Straferkenntnis vom 23.10.2024, Zl Y,

-in der Tatortbeschreibung das Wort „Zugang“ zu entfallen hat sowie

-die Angabe der Fundstelle des § 99 Abs 1 lit b StVO 1960 jeweils zu lauten hat „BGBl. Nr. 159/1960, i.d.F. BGBl. I Nr. 90/2023,“.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 453 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.

Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 2.944,50 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft F bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Begründung

1. In den angefochtenen Straferkenntnissen wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 17.06.2024, 19:09 Uhr, in F, L x, Zugang I,

-ein leichtes Straßenquad, Fahrzeugklasse L6e-A, Marke MEYRA, Type 2.364, gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen gewesen sei (Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vom 24.10.2024);

-sich als Lenkerin dieses Fahrzeuges, obwohl es ihr zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG 1967 entspreche, da festgestellt worden sei, dass für das Fahrzeug keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestanden habe (Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses vom 24.10.2024);

-das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei (Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses vom 24.10.2024);

-sich in der I vor dem Lokal H nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hierzu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden habe können, dass sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort ein leichtes Straßenquad, Fahrzeugklasse L6e-A, Marke MEYRA, CL412, schwarz, Höchstgeschwindigkeit 12 km/h, zuvor auf dem L in Richtung I in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe (Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vom 23.10.2024).

Die Bezirkshauptmannschaft F erblickte hierin Übertretungen des

-§ 102 Abs 1 iVm § 36 lit a KFG 1967 (Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vom 24.10.2024)

-§ 102 Abs 1 iVm § 36 lit d KFG 1967 (Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses vom 24.10.2024)

-§ 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG (Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses vom 24.10.2024)

-§ 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO 1960 (Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vom 23.10.2024)

Es wurden Geldstrafen von 150, 150, 365 und 1.600 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 15 Stunden, 15 Stunden, sieben Tagen und 14 Tagen festgesetzt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass sie erst in H Alkohol getrunken habe und es nicht sein könne, dass sie deshalb einer Aufforderung zum Alkoholtest nachkommen müsse. Ihr Behindertenfahrzeug sei kein Straßenquad, sondern falle unter Elektrorollstuhl und unterliege laut Zulassungsstelle keiner behördlichen Genehmigung, zumal sie einen Behindertenausweis besitze. Es benötige auch keine Haftpflichtversicherung, weil es nur eine Höchstgeschwindigkeit von 12 km/h fahre. Eine Mitarbeiterin der BH F habe ihr die Auskunft erteilt, dass Fahrzeuge unter 25 km/h kein Kennzeichen bräuchten.

3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin ist nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung. Sie leidet an … und weist aufgrund dessen einen Behinderungsgrad von 70 % auf. Aufgrund ihrer … und der damit einhergehenden Einschränkung ihrer Mobilität hat die Beschwerdeführerin ein vierrädriges Invalidenfahrzeug der Marke MEYRA, Type 2.364, Handelsbezeichnung CL412, mit der Seriennummer X von einem Privatverkäufer erworben. Das Fahrzeug wird von ihr nur im Außenbereich auf der Straße verwendet. Eine Verwendung in gewöhnlichen Innenräumen, wie Wohnräumen, ist aufgrund seiner Größe nicht möglich. Es wird durch elektrische Energie angetrieben und weist eine Höchstgeschwindigkeit (vorwärts) von 12 km/h, eine Dauerleistung von 400 W, eine Spitzenleistung von 1.600 W, ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 260 kg und ein Leergewicht von 107 kg auf.

Aus technischer Sicht handelt es sich bei diesem Fahrzeug um ein Fahrzeug der Fahrzeugklasse L6e-A (leichtes Straßen-Quad) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen. Dieses Fahrzeug kann aufgrund seiner Höchstgeschwindigkeit von 12 km/h nicht mit einem Elektrorollstuhl gleichgesetzt werden, der maximal mit Schrittgeschwindigkeit, also ca 6 km/h, fährt. Ebenso ist es für die Bedienung des Fahrzeuges erforderlich, selbständig ein- und auszusteigen und beide Arme und Hände einsetzen zu können.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde die telefonische Auskunft erteilt bekommen hat, dass sie für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug keine Zulassung und keine Haftpflichtversicherung benötige.

Die Beschwerdeführerin lenkte dieses Fahrzeug am 17.06.2024 gegen 19:00 Uhr in F über den L zum Eingangsportal der I in Richtung des Lokals H und fuhr dabei gegen die Schiebetüren am Eingang der I. In weiterer Folge suchte sie das Lokal H auf und trank dort mehrere doppelte Schnäpse.

Die aufgrund der Kollision der Beschwerdeführerin mit den Schiebetüren beim Zugang zur I von einer Privatperson verständigten Polizeibeamten forderten die Beschwerdeführerin um 19:09 Uhr vor dem Lokal H auf, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Die einschreitenden Polizeibeamten waren aufgrund der Privatanzeige sowie eines Gesprächs mit der Beschwerdeführerin in Kenntnis davon, dass diese das betreffende Fahrzeug zuvor gelenkt hatte. Sie nahmen bei der Beschwerdeführerin deutliche Anzeichen einer Alkoholisierung war, insbesondere einen Alkoholgeruch in ihrer Atemluft, eine veränderte Sprache und einen unsicheren Gang. Auch gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem einschreitenden Polizeibeamten an, dass sie Alkohol getrunken hätte, spezifizierte allerdings nicht genauer, was sie getrunken habe und wann. Insbesondere hat sie nicht angegeben, dass sie erst in der Bar Alkohol getrunken habe. Trotz entsprechender Aufforderung und Belehrung über die Folgen einer Verweigerung einer Alkoholkontrolle kam die Beschwerdeführerin der Aufforderung des einschreitenden Polizeibeamten, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, nicht nach.

4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des Verwaltungsaktes sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen.

Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung ist, an … leidet und sich deshalb das betreffende Fahrzeug angeschafft hat, das sie nur im Außenbereich auf der Straße verwendet. Dies ergibt sich aus ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung, ebenfalls der aus ihrer gesundheitlichen Einschränkungen resultierende 70-prozentige Behinderungsgrad der Beschwerdeführerin.

Unstrittig ist weiter, dass die Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am 17.06.2024 gegen 19:00 Uhr in F über den L zur I gelenkt hat und dort gegen die Schiebetüren am Eingang der I fuhr, sich im Anschluss daran zum Lokal H begeben und dort mehrere doppelte Schnäpse getrunken hat sowie dort in weiterer Folge von den einschreitenden Polizeibeamten aufgesucht und um 19:09 Uhr aufgefordert wurde, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Unstrittig ist schließlich, dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist.

Diese Feststellungen ergeben sich sowohl aus den Angaben der Beschwerdeführerin als auch aus den Angaben des einschreitenden Polizeibeamten AI H, der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommen wurde.

Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht weiter angegeben, sie seien von einem Herrn verständigt worden, dass die Beschwerdeführerin gegen die Schiebetüren beim Zugang zur I gefahren sei. Sie seien dann innerhalb von ein paar Minuten, nachdem der Anruf gekommen sei, vor Ort gewesen und hätten dort auf den Anzeiger getroffen, der ihnen gegenüber angegeben habe, dass sich die Beschwerdeführerin in H aufhalte und auch das Fahrzeug dort stehe. Sie seien dann dorthin gegangen und der Anzeiger habe sie an die Beschwerdeführerin verwiesen. Sie habe angegeben, dass sie das Fahrzeug gelenkt und ein Zusammenstoß mit der Türe stattgefunden habe. Im Gespräch habe der Zeuge Symptome einer Alkoholisierung erkannt. Er habe den Alkohol gerochen und auch aus ihrer Sprache auf eine Alkoholisierung geschlossen. Sie sei auf ihn zugekommen, dabei habe es auf ihn auch so gewirkt, als ob sie einen unsicheren Gang hätte. Sie habe auch angegeben, dass sie Alkohol getrunken hätte, allerdings nicht genauer spezifiziert, was sie getrunken hätte und wann. Sie habe nicht angegeben, dass sie erst in der Bar Alkohol getrunken hätte. Er habe auch nicht wahrgenommen, dass sie in der Bar Alkohol getrunken hätte. Er habe die Beschwerdeführerin aufgefordert, aus dem Lokal zu kommen. Das Fahrzeug sei seiner Einschätzung nach ein Kraftfahrzeug. Aufgrund dessen habe er sie zunächst zum Alkoholvortest aufgefordert, den die Beschwerdeführerin vehement abgelehnt habe. Weil er den Verdacht gehabt habe, dass sie alkoholisiert sei, habe er sie dann zum Alkoholtest am geeichten Alkomaten aufgefordert. Den habe sie verweigert mit den Worten, dass sie zu 70 % invalid sei und man ihr etwas unterschieben wolle. Sie habe in keiner Weise erwähnt, dass sie sich nüchtern zum Lokal begeben habe mit ihrem Fahrzeug, erst dort getrunken habe und deshalb nunmehr den Alkoholtest nicht machen wolle. Er habe die Beschwerdeführerin natürlich über die Folgen der Verweigerung der Alkoholkontrolle aufgeklärt und sie mehrmals gefragt, ob sie den Test machen wolle. Sie habe den Test immer wieder mit den gleichen Worten verweigert.

Der Zeuge machte in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck und konnte den Verlauf der Ereignisse flüssig, lebensnah und konsistent schildern. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb der unter Wahrheitspflicht stehende Zeuge, der in keinem Naheverhältnis zur Beschwerdeführerin steht, gegenüber dem Verwaltungsgericht über seine dienstlichen Wahrnehmungen unrichtige Angaben machen hätte sollen. Die Angaben des Zeugen waren daher den Feststellungen, soweit sie über den von der Beschwerdeführerin zugestandenen Sachverhalt hinausgehen, zugrunde zu legen.

Demgegenüber werden die Angaben der Beschwerdeführerin, sie sei nüchtern zum Lokal gefahren und habe dort mehrere Schnäpse in kurzer Zeit getrunken, weshalb sie beim Eintreffen der Polizei alkoholisiert gewesen sei, nicht für glaubwürdig erachtet. Diese Angaben hat die Beschwerdeführerin erst im behördlichen Verfahren gemacht. Gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten hat sie auf nichts dergleichen hingewiesen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass jene Angaben einer Person, die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem relevanten Ereignis stehen, am ehesten der Wahrheit entsprechen (vgl VwGH 23.02.1996, 95/02/0342; 06.08.2020, Ra 2020/02/0156). Es wäre demnach naheliegend gewesen, dass, hätte sich der Sachverhalt so zugetragen wie nunmehr von der Beschwerdeführerin behauptet, sie gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten sogleich angegeben hätte, dass sie zuvor nüchtern gewesen sei und erst im betreffenden Lokal Alkohol getrunken habe. Dies hat die Beschwerdeführerin ausweislich der glaubwürdigen Angaben des Zeugen nicht gemacht.

Auch ist in Anbetracht der Tatsache, dass zwischen der Ankunft der Beschwerdeführerin im betreffenden Lokal und dem Eintreffen der Polizei nur wenige Minuten vergangen sind, nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in dieser kurzen Zeit so viel Alkohol getrunken hat und sich dieser physiologisch so stark ausgewirkt hat, dass der einschreitende Polizeibeamte bei ihr die von ihm beschriebenen Alkoholisierungssymptome, insbesondere eine veränderte Sprache und einen unsicheren Gang, wahrnehmen hat können. Dass es sich bei der betreffenden Zeitspanne um wenige Minuten gehandelt hat, hat die Beschwerdeführerin selbst angegeben.

Dass das Lenken des Fahrzeuges gegen 19:00 Uhr erfolgt ist, ergibt sich aus der Anzeige. Die Beschwerdeführerin ist diesen Angaben nicht entgegengetreten. Sie lassen sich auch mit den Angaben sowohl der Beschwerdeführerin als auch des einschreitenden Polizeibeamten über den Verlauf der Ereignisse von der Anzeige bis zur Aufforderung zur Alkoholkontrolle in Einklang bringen.

Die Feststellungen zum Fahrzeug der Beschwerdeführerin, insbesondere, dass es sich beim betreffenden Fahrzeug aus technischer Sicht um ein Kraftfahrzeug handelt, ergibt sich aus der kfz-technischen Stellungnahme vom 07.08.2024, die die Behörde beim kfz-technischen Amtssachverständigen eingeholt hat, und deren Erörterung in der mündlichen Verhandlung durch den Sachverständigen.

Die Stellungnahme lautet auszugsweise:

„Beschreibung des gegenständlichen Fahrzeuges

Beim gegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um ein vierrädriges Invalidenfahrzeug der Marke MEYRA, Type 2.364, Handelsbezeichnung CL412, Seriennummer X, welches nachfolgende technische Daten aufweist:

Höchstgeschwindigkeit (vorwärts):12 km/h

Dauerleistung:400 Watt

Spitzenleistung:1600 Watt

Zulässiges Gesamtgewicht:260 kg

Leergewicht (inkl. Batterie):107 kg

Länge:1220 mm

Breite:640 mm

Höhe (fahrbereit):1310 mm

Klassifizierung des gegenständlichen Fahrzeuges

Das betreffende Fahrzeug kann aufgrund seiner Höchstgeschwindigkeit von 12 km/h nicht mit einem Elektrorollstuhl (max. Schrittgeschwindigkeit) gleichgesetzt werden.

Gemäß § 1 Abs 2a KFG ist auch die Klassifizierung als Fahrrad bzw. Elektrofahrrad nicht gegeben, da das betreffende Fahrzeug mit seiner Dauerleistung von 400 Watt die seit der 41. KFG Novelle (inkraftgetreten am 21.04.2023) reduzierte Dauerleistung von 250 Watt (vorher 600 Watt) überschreitet.

Gemäß § 2 Abs 22 StVO ist ebenfalls keine Klassifizierung als Fahrrad möglich, weil zum Antrieb des betreffenden Fahrzeugs keine Übertragung menschlicher Kraft stattfindet und dieses nicht den Kriterien für Fahrräder nach dem KFG entspricht.

Sohin bleibt aus technischer Sicht nur noch eine Einteilung nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.

Anhang I genannter Verordnung nach wäre das betreffende Fahrzeug somit der Fahrzeugklasse L6e-A (Leichtes Straßen-Quad) zuzuordnen, da es den darin enthaltenen Einstufungskriterien entspricht.

Diese stellen sich wie folgt zusammen:

-Vier Räder und eine der in Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen

-Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit niedriger als 45 km/h

-Masse im fahrbereiten Zustand kleiner als 425 kg

-Ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes

-Fahrzeug stimmt nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein Fahrzeug der Unterklasse L6e-B überein

-Maximale Nenndauerleistung niedriger als 4000 Watt“

Ergänzend führte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung aus, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug aus technischer Sicht ein Kraftfahrzeug sei. Dies ergebe sich aus den technischen Daten des Fahrzeuges, insbesondere aus der Leistung von 400 W. Diese lasse keine Zuordnung des Fahrzeuges zu Elektrofahrrädern mehr zu. Die diesbezügliche Grenze liege bei 250 W. Maßgeblich für die Einstufung sei weiter das Gewicht des Fahrzeuges.

Aus technischer Sicht bestehe der Unterschied zwischen einem Elektrorollstuhl und dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug darin, dass ein Elektrorollstuhl ein Stück kleiner sei als das vorliegende Fahrzeug und somit auch in Innenräumen, beispielsweise in einer Wohnung, benutzt werden könne. Diese Rollstühle würden meisten über einen Joystick gesteuert und könnten demnach mit einer Hand bedient werden. Der Unterschied zum vorliegenden Elektromobil sei, dass dieses vorwiegend im Außenbereich eingesetzt werde, für die Anwendung in Wohnräumen wäre es klar zu groß. Das Aus- und Einsteigen sei ein weiterer Punkt, in dem sich die beiden Gefährte unterscheiden würden. Das vorliegende Fahrzeug werde vom Fahrer selbst in Betrieb genommen. Es werde selbstständig aus- und eingestiegen und wie ein übliches Fahrzeug gefahren. Es werde mit beiden Händen gelenkt.

Die Dauerleistung eines Fahrzeuges sei die Leistung, die ein Motor in einem Zeitraum von 30 Minuten konstant abgeben könne. Das werde unter Laborbedingungen getestet. Das sei die reale Leistung, die auf Dauer genutzt werden könne, deshalb werde sie auch herangezogen. Die Nenndauerleistung von E-Bikes von 250 W sei ein zur Dauerleistung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges vergleichbarer Wert. Dabei handle es sich auch um die Dauerleistung. Auch die in § 88b StVO 1960 so bezeichnete höchstzulässige Leistung von E-Scootern von 600 W sei ein vergleichbarer Wert. Es werde bei solchen Bezeichnungen immer die Dauerleistung herangezogen. Insofern seien diese Werte vergleichbar.

Die Ausführungen des kfz-technischen Amtssachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin ist ihnen nicht entgegengetreten. Sie waren daher den entsprechenden Feststellungen zugrunde zu legen.

Schließlich konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin, wie sie in ihrer Beschwerde behauptet, von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde die telefonische Auskunft erhalten habe, dass sie für ihr Fahrzeug weder eine Zulassung noch eine Haftpflichtversicherung benötige. Diesbezüglich wurde die von der Beschwerdeführerin genannte Mitarbeiterin als Zeugin in der mündlichen Verhandlung einvernommen. Sie hat angegeben, dass sie sich an ein solches Telefonat nicht erinnere. Wenn sie in so einem Telefonat nach derartigen Rechtsauskünften gefragt werde, erteile sie diese Auskünfte nicht selbst, sondern leite das weiter an das Backoffice. Sie arbeite im Kundenservice der Behörde im Frontoffice und beantworte Anliegen zu Führerschein, Reisepass und Personalausweis. Das Backoffice beantworte Fragen zu Zulassungen. Sie könne ausschließen, dass sie gegenüber der Beschwerdeführerin die Auskunft erteilt habe, dass sie für ein Fahrzeug, das weniger als 25 km/h fahre, kein Kennzeichen brauche.

Die Angaben der Zeugin sind glaubwürdig. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb die unter Wahrheitspflicht stehende Zeugin, die in keinem Naheverhältnis zur Beschwerdeführerin steht, gegenüber dem Verwaltungsgericht über ihre dienstlichen Wahrnehmungen unrichtige Angaben machen hätte sollen.

5.1. Gemäß § 134 Abs 1 Z 1 KFG 1967, BGBl Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 35/2023, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

Gemäß § 1 Abs 1 KFG 1967, BGBl I Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 103/1997, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sofern im Abs 2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs 1 der Straßenverkehrsordnung 1960) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden. Gemäß Abs 2 lit a dieser Bestimmung sind von der Anwendung der Bestimmungen des II. bis XI. Abschnittes dieses Bundesgesetzes Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger ausgenommen.

Gemäß § 2 Z 1 KFG 1967, BGBl I Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 103/1997, gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird.

Gemäß § 36 lit a KFG 1967, BGBl I Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 103/1997, dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden.

Gemäß lit d dieser Bestimmung dürfen sie außerdem nur verwendet werden, wenn für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht.

Gemäß § 102 Abs 1 KFG 1967, BGBl I Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 35/2023, darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Gemäß § 37 Abs 1 FSG, BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 74/2015, begeht, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Gemäß Abs 3 Z 1 dieser Bestimmung ist eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

Gemäß § 1 Abs 1a Z 1 FSG, BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 74/2015, sind von der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger ausgenommen. Gemäß Abs 3 dieser Bestimmung ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

Gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO 1960, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 90/2023, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

Gemäß § 5 Abs 1 StVO 1960, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 6/2017, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen (Z 1). Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 19 StVO 1960, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 122/2022, gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Fahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (etwa Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm) sowie fahrzeugähnliches Spielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte.

5.2. Zu den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verstößen gegen das KFG 1967:

Die Beschwerdeführerin lenkte am 17.06.2024 gegen 19:00 Uhr in F, L x, vor dem Zugang zur I ein elektrisch angetriebenes Beförderungsmittel mit einer Höchstgeschwindigkeit von 12 km/h, einer Dauerleistung von 400 W, einem Leergewicht von 107 kg und einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 260 kg. Dabei handelt es sich aus technischer Sicht um ein leichtes Straßenquad der Fahrzeugklasse L6e-A des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen. Es handelt sich auch gemäß § 2 Z 1 KFG 1967 um ein Kraftfahrzeug im Sinne dieses Gesetzes, weil es durch elektrische und damit durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird. Aufgrund seiner Höchstgeschwindigkeit fällt es gemäß § 1 Abs 1 und 2 lit a KFG 1967 in den Anwendungsbereich des KFG 1967.

Dementsprechend sind die Vorgaben des § 36 KFG 1967 auf dieses Fahrzeug anwendbar. Es hätte daher sowohl einer Zulassung als auch einer Haftpflichtversicherung bedurft (§ 36 lit a bzw d KFG 1967). Beides wies es zum Tatzeitpunkt nicht auf.

Die Beschwerdeführerin hat daher einerseits das betreffende Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Damit hat sie den objektiven Tatbestand des § 134 Abs 1 Z 1 iVm § 36 lit a KFG 1967 erfüllt.

Andererseits hat sich die Beschwerdeführerin vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das betreffende Fahrzeug den Vorschriften des KFG 1967 entspricht, obwohl ihr das zumutbar gewesen wäre, weil für das Fahrzeug keine Haftpflichtversicherung bestand. Damit hat sie den objektiven Tatbestand des § 134 Abs 1 Z 1 iVm § 102 Abs 1 und § 36 lit d KFG 1967 erfüllt.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Lediglich bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, ist auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären.

Bei den gegenständlichen Verstößen gegen das KFG 1967 handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinne dieser Bestimmung. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht, dass sie an den ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen kein Verschulden trifft. In ihrer Beschwerde hat sie dazu vorgebracht, eine Mitarbeiterin der belangten Behörde habe ihr die Auskunft erteilt, dass Fahrzeuge unter 25 km/h kein Kennzeichen bräuchten. In der mündlichen Verhandlung hat sie weiter vorgebracht, sie habe sich beim Versicherer telefonisch wegen einer Haftpflichtversicherung erkundigt und dort die Auskunft bekommen, es würde keine Haftpflichtversicherung dafür geben, sondern das Fahrzeug würde mit der normalen Haushaltversicherung mitlaufen.

Mit diesem Vorbringen beruft sich die Beschwerdeführerin auf einen Rechtsirrtum. Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (VwGH 14.12.2015, Ra 2015/11/0083; VwGH 27.01.2011, 2010/03/0179). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Die mangelnde Erkundigung ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, wenn ihm zumindest Zweifel über die Rechtslage kommen mussten. Mussten dem Beschuldigten solche Zweifel über die Rechtmäßigkeit seines Handelns kommen, so haben ihn die Zweifel zu veranlassen, hierüber bei der zuständigen Behörde anzufragen. Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist ein einschlägiger Verbotsirrtum – weil nicht erwiesenermaßen unverschuldet – jedenfalls vorwerfbar (VwGH 10.02.1999, 98/09/0298).

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde die Auskunft erhalten hat, dass das von ihr verwendete Fahrzeug weder einer Zulassung noch einer Haftpflichtversicherung bedarf. Die Beschwerdeführerin hat damit die Tatbestände der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

Ein Verstoß gegen ihre Verpflichtungen als Lenkerin gemäß § 102 Abs 1 KFG 1967 wurde der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen § 36 lit a KFG 1967 in der Tat-umschreibung des Spruchpunktes 1. des Straferkenntnisses vom 24.10.2024 nicht vorgeworfen. Ein solcher ist für die Annahme eines Verstoßes gegen § 134 Abs 1 Z 1 KFG 1967 allerdings auch nicht erforderlich; die Verpflichtung, nur ein Kraftfahrzeug zu verwenden, das gemäß §§ 37 bis 39 KFG 1967 zum Verkehr zugelassen ist, ergibt sich bereits unmittelbar aus § 36 lit a KFG 1967 (zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 36 lit e KFG 1967 VwGH 18.11.1981, 81/03/0152; 19.09.1984, 84/03/0112; 28.04.1992, 91/11/0153; 09.10.2018, Ra 2017/02/0218). Es war daher die Angabe der verletzten Rechtsvorschrift im Spruch entsprechend zu korrigieren. Da der Beschwerdeführerin dadurch keine andere Tat zur Last gelegt wird, sondern lediglich die rechtliche Beurteilung des Tatvorwurfs (entsprechend der Tatumschreibung) korrigiert wird, ist eine solche Korrektur zulässig (vgl dazu etwa VwGH 17.02.2022, Ra 2021/07/0089).

5.3. Zum vorgeworfenen Verstoß gegen das FSG:

Die Beschwerdeführerin lenkte zur Tatzeit am Tatort ein Kraftfahrzeug mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h, weil das von ihr gelenkte Fahrzeug durch elektrische und damit iSd § 2 Z 1 KFG 1967 technisch freigemachte Energie angetrieben wird und mehr als 10 km/h fahren kann. Sie hätte daher gemäß § 1 Abs 1a Z 1 und Abs 3 FSG für das Lenken dieses Fahrzeuges eine Lenkberechtigung jener Klasse, in die das verwendete Kraftfahrzeug fällt, benötigt. Die Beschwerdeführerin ist nicht im Besitz einer Lenkberechtigung. Sie hat daher den objektiven Tatbestand des § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG erfüllt.

Auch bei dieser Bestimmung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht, dass sie an der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Dass sich die Beschwerdeführerin vor Inbetriebnahme des gegenständlichen Fahrzeuges nicht darüber informiert hat, ob dafür eine Lenkberechtigung benötigt wird, ist nicht geeignet, mangelndes Verschulden an der betreffenden Verwaltungsübertretung darzutun, weil es zu den Pflichten der Beschwerdeführerin gehört hätte, sich vor Inbetriebnahme dieses Fahrzeuges über die dafür geltenden rechtlichen Bestimmungen zu informieren.

5.4. Zum vorgeworfenen Verstoß gegen die StVO 1960:

Gemäß § 5 Abs 2 Z 1 StVO 1960 sind besonders geschulte Organe der Bundespolizei berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Voraussetzung für die Befugnis eines Organs der Bundespolizei zur Untersuchung der Atemluft einer Person auf ihren Alkoholgehalt nach dieser Bestimmung ist sohin der Verdacht des vorherigen Lenkens eines Fahrzeugs iSd StVO 1960. Ein solches Fahrzeug ist gemäß § 2 Abs 1 Z 19 StVO 1960 ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (etwa Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm) sowie fahrzeugähnliches Spielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte.

Beim von der Beschwerdeführerin gelenkten Beförderungsmittel, einem auch als Elektromobil bezeichneten Gefährt mit einer Höchstgeschwindigkeit von 12 km/h, einer Dauerleistung von 400 W, einem Leergewicht von 107 kg und einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 260 kg, handelt es sich um ein Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmung, weil es auf der Straße zur Beförderung von Personen und Sachen auch über weitere Strecken verwendet werden kann (vgl dazu Pürstl, StVO-ON16 § 2 Anm 22a [Stand 15.09.2023, rdb.at]). Gerade zu diesem Zweck wurde es von der Beschwerdeführerin auch genutzt.

Insbesondere handelt es sich nach Bauart und Zweck des Beförderungsmittels nicht um einen Rollstuhl im Sinne dieser Bestimmung. Ein solcher ist dadurch gekennzeichnet, dass er von gehbehinderten Personen, die nicht selbständig ein- und aussteigen können, sowohl im Innen- als auch im Außenbereich verwendet und – auch wenn er mit einem Elektromotor versehen ist – nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt werden kann, sohin nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit aufweist. Ein solcher Elektrorollstuhl wird als vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug und damit nicht als Fahrzeug iSd StVO 1960 qualifiziert (so im Ergebnis wohl Pürstl, StVO-ON16 § 2 Anm 23a [Stand 15.09.2023, rdb.at]).

Demgegenüber ist es für die Benützung des gegenständlichen Elektromobils erforderlich, selbständig ein- und auszusteigen, sodass nur zumindest über kurze Strecken gehfähige Personen dieses benutzen können. Weiter ist, anders als bei einem elektrischen Rollstuhl, der mit nur einer Hand bedient werden kann, die Steuerung mit beiden Armen und Händen erforderlich. Überdies kommt eine Nutzung des gegenständlichen Elektromobils in gewöhnlichen Innenräumen aufgrund seiner Größe nicht in Betracht. Zwar kann es vereinzelt in geräumigen Innenbereichen, wie etwa in Einkaufszentren, verwendet werden; ganz überwiegend erfolgt die Verwendung jedoch im Außenbereich. Dort dient es der Fortbewegung (auch) auf Fahrbahnen über weitere Strecken.

Aus einer Zusammenschau der in § 2 Abs 1 Z 19 StVO 1960 demonstrativ angeführten Ausnahmen vom Fahrzeugbegriff ergibt sich, dass jene Gefährte, die der Gesetzgeber vom Fahrzeugbegriff ausnehmen wollte, von gänzlich anderer Beschaffenheit und Funktion sind als das von der Beschwerdeführerin genutzte Beförderungsmittel. Dies erhellt sich insbesondere aus der beispielhaften Anführung von Mini- und Kleinrollern ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm, sowie der Erwähnung von fahrzeugähnlichem Spielzeug wie Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h. Aufgrund des Zwecks, der Größe, des Gewichts und der technischen Beschaffenheit des gegenständlichen Beförderungsmittels scheidet daher eine Qualifikation des gegenständlichen Beförderungsmittels als ein ähnlich einem Rollstuhl, Kinderwagen, Schubkarren udgl vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug iSd § 2 Abs 1 Z 19 StVO 1960 aus.

Auch systematische Erwägungen sprechen gegen eine Ausnahme des gegenständlichen Beförderungsmittels vom Fahrzeugbegriff der StVO 1960. Wie bereits erläutert, handelt es sich dabei sowohl aus technischer als auch aus rechtlicher Sicht um ein Kraftfahrzeug iSd KFG 1967, auf das die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden sind. Ebenso ist es vom an diesen Begriff anknüpfenden Anwendungsbereich des FSG erfasst. Es würde zu einem Wertungswiderspruch führen, qualifizierte man ein nach dem klaren Wortlaut des KFG 1967 und des FSG als Kraftfahrzeug geltendes Beförderungsmittel, für dessen Verwendung entsprechend diesen Bestimmungen eine Zulassung, eine Haftpflichtversicherung und eine Lenkberechtigung erforderlich sind, nicht als Fahrzeug iSd StVO 1960, zumal unter den Fahrzeugbegriff der StVO 1960 auch Beförderungsmittel – etwa Fahrräder – fallen, für die diese Erfordernisse nicht gelten.

Schließlich stünde eine Qualifikation des gegenständlichen Fahrzeuges als vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug auch im Widerspruch zur Systematik der StVO 1960 selbst. Gemäß § 2 Abs 1 Z 22 lit b StVO 1960 iVm § 1 Abs 2a KFG 1967 gilt als Fahrzeug auch ein Elektrofahrrad mit einer Nenndauerleistung von bis zu 250 W. Das vorliegende Fahrzeug weist mit 400 W eine höhere Dauerleistung auf und ist somit stärker motorisiert. Sein Gewicht beträgt überdies ein Vielfaches des Gewichts eines Elektrofahrrads.

Die Beschwerdeführerin hat sohin am 17.06.2024 gegen 19:00 Uhr in F, L x, beim Zugang zur I ein Fahrzeug iSd § 2 Abs 1 Z 19 StVO 1960 gelenkt. Beim einschreitenden Polizeibeamten, der infolge einer Privatanzeige davon Kenntnis erlangt hat, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Fahrzeug gegen eine Schiebetür gefahren ist, entstand im anschließenden Gespräch mit ihr aufgrund wahrgenommener Alkoholisierungssymptome der Verdacht, dass sie das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben könnte. Gemäß § 5 Abs 2 Z 1 StVO 1960 war er daher berechtigt, die Beschwerdeführerin zu einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt aufzufordern, und die Beschwerdeführerin war verpflichtet, sich dieser Untersuchung zu unterziehen. Indem sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat sie den objektiven Tatbestand des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO 1960 erfüllt.

Bei § 99 Abs 1 lit b StVO 1960 handelt es sich ebenfalls um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht, dass sie an der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Dass die Beschwerdeführerin unmittelbar vor der Aufforderung zur Alkoholuntersuchung Alkohol konsumiert hat, entbindet sie nicht von der Pflicht, der Aufforderung Folge zu leisten. Sie hätte vielmehr den einschreitenden Polizeibeamten darauf hinweisen müssen, dass ein sogenannter Nachtrunk vorliegt, und hinreichend konkret die nachträglich konsumierten Mengen an Alkohol anzugeben gehabt (vgl etwa VwGH 17.06.2004, 2002/03/0018; 31.01.2018, Ra 2018/02/0036). Nach Durchführung der Alkoholuntersuchung hätte ein derartiger Nachtrunk bei der Ermittlung der Blutalkoholkonzentration der Beschwerdeführerin zum Lenkzeitpunkt berücksichtigt werden müssen, die dann allenfalls von einem Sachverständigen durch entsprechende Rückrechnung unter Einbeziehung der Angaben der Beschwerdeführerin durchzuführen gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

5.5. Zur Maßgabebestätigung:

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin gegen 19:00 Uhr auf dem L x in xxxx F beim Zugang zur I das gegenständliche Fahrzeug gelenkt hat und um 19:09 Uhr vom einschreitenden Polizeibeamten zu einer Untersuchung ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt aufgefordert worden ist, wobei diese Aufforderung in der I erfolgt ist. In den Spruchpunkten 1. bis 3. des Straferkenntnisses vom 24.10.2024 war daher die Angabe der Tatzeit entsprechend zu korrigieren. Eine Korrektur der Tatzeit um wenige Minuten durch das Verwaltungsgericht ist zulässig, wenn die Beschwerdeführerin dadurch weder in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt, noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wird (vgl VwGH 25.05.2007, 2007/02/0133; 20.03.1991, 90/02/0185). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin hat auch kein Vorbringen in diese Richtung erstattet. Auch die Verwendung der Angabe „gegen“ ist zulässig (vgl etwa VwGH 02.05.2018, Ra 2018/02/0136).

Ebenso ist die Korrektur der Tatortangabe in Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vom 23.10.2024 zulässig, zumal der Beschwerdeführerin in der Tatortumschreibung der korrekte Tatort vorgehalten wurde.

Die restlichen Maßgabebestätigungen dienen der korrekten Anführung der (Fundstellen der) verletzten Rechtsnormen und der Strafnormen.

6. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Schutzzweck sämtlicher übertretener Normen ist die Verkehrssicherheit. Diesem Zweck dient sowohl die Vorgabe, dass ein Kraftfahrzeug über eine Zulassung und eine Haftpflichtversicherung verfügen muss, als auch die Vorgabe, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur zulässig ist, wenn der Lenker über eine Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Fahrzeug fällt, verfügt. Auch die Verpflichtung, sich über Aufforderung eines Organs der Bundespolizei einer Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen, wenn der Verdacht besteht, dass in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug gelenkt worden ist, dient der Verkehrssicherheit. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten diesem Schutzzweck jeweils nicht unerheblich zuwidergehandelt.

Als Verschuldensform wird von Fahrlässigkeit ausgegangen.

Milderungsgründe liegen keine vor. Erschwerend waren eine einschlägige rechtskräftige Vorstrafe gemäß § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 Z 1 StVO 1960 und zwei einschlägige rechtskräftige Vorstrafen gemäß § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin hat angegeben, monatlich eine Pension von ca 1.150 Euro zu beziehen.

Die von der Behörde gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967 verhängten Strafen von jeweils 150 Euro für die Verstöße gegen § 36 lit a und § 102 Abs 1 iVm § 36 lit d KFG 1967 befinden sich im alleruntersten Bereich des ihr zur Verfügung gestandenen Strafrahmens von bis zu 10.000 Euro. Die gemäß § 37 Abs 1 FSG verhängte Strafe von 365 Euro liegt nur zwei Euro über der von der Behörde gemäß § 37 Abs 3 Z 1 FSG zu verhängenden Mindeststrafe von 363 Euro. Die für einen Verstoß gegen § 99 Abs 1 lit b StVO 1960 zu verhängende Mindeststrafe beträgt 1.600 Euro. Die Behörde hat diese Mindeststrafe verhängt. Eine Reduktion der Strafe kommt sohin betreffend das Straferkenntnis vom 23.10.2024 nicht in Betracht. Auch die nach dem KFG 1967 und dem FSG verhängten Strafen sind so gering, dass das Verwaltungsgericht sie unter Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhaltes auch bei einer Person mit ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen für angemessen erachtet.

7. Die Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob ein Beförderungsmittel wie das gegenständliche als Fahrzeug iSd StVO 1960 sowie als Kraftfahrzeug iSd KFG 1967 zu qualifizieren ist.

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