LVwG V LVwG-1-4/2025-R22

LVwG-1-4/2025-R22Tribunal Administrativo Regional3 de fev. de 2025

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Tabakgesetz, Element, welchen Nutzen für Gesundheit suggeriert, Sichtbarkeit

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Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-4/2025-R22

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2025:LVwG.1.4.2025.R22

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg erkennt durch die Richterin Mag. Hava Ostoverschnigg über die Beschwerde des M K M, B, vertreten durch Dr. Bertram Grass Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 25.11.2024, Zl X, betreffend eine Übertretung nach dem TNRSG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als Einzelunternehmer (H in xxxx B, A x) zu verantworten, dass das pflanzliche Raucherzeugnis „H“ entgegen § 2 Abs 1 Z 1 TNRSG in Verkehr gebracht worden sei. Bei einer Kontrolle des pflanzlichen Raucherzeugnisses iSd § 1 Z 1d TNRSG „H“ mit der Probenummer X sei festgestellt worden, dass die Angabe „kann bis zu 9% CBD enthalten“ ein Element darstelle, welches suggeriere, dass das Produkt einen Nutzen für die Gesundheit habe und damit die vorliegende Probe mit einem unzulässigen Element auf den Markt gebracht worden sei und nicht den Vorgaben des § 10f Abs 4 TNRSG entspreche, weil jede Packung und jede Außenverpackung von pflanzlichen Raucherzeugnissen keines der Elemente oder Merkmale gemäß § 5d Abs 1 Z 1, 2 und 4 TNRSG aufweisen dürfe.

Als Tatzeitpunkt wurde 18.07.2023 angenommen.

Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des § 14 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 1 iVm § 10f Abs 4 iVm § 5d Abs 1 Z 2 TNRSG, BGBl Nr 431/1995 in der jeweils gültigen Fassung. Es wurde gemäß § 14 Abs 1 TNRSG eine Geldstrafe von 500 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden festgesetzt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen (auszugsweise) vor wie folgt:

„Der festgestellte Sachverhalt ist falsch. Ein paar Tage vor der Kontrolle durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) hat der Beschuldigte versehentlich auf mehreren Faltschachteln, in welchen sich Hanfblüten befunden haben, Etikette mit nachstehendem inkriminierendem Text angebracht:

‚Charakter

Tropische, Hanfblüten in sattem

Grün mit vielen roten Stempeln

Herkunft

Österreich

Indoor Grown in Austria

THC 0,3 % kann bis zu 9 % CBD

enthalten. Die Analysewerte unterliegen

den bei Naturprodukten üblichen

Schwankungen.‘

Bei diesen Etiketten handelt es sich um Etikette, welche der Beschuldigte vor etlichen Jahren auf Faltschachteln angebracht, diese Etikette allerdings nicht mehr verwendet hat, nachdem ihm vom Wirtschaftsverband Cannabis Austria (WVCA) mitgeteilt worden war, dass eine derartige Bezeichnung unter Angabe des CBD-Gehalts unzulässig ist, weil es gegen die Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherschutzgesetzes verstoße. Der Wirtschaftsverbund Cannabis Austria hat sich bei dieser Mitteilung auf eine richtungsweisende Entscheidung bezogen.

Der Beschuldigte hat noch am selben Tag, ohne dass diese Faltschachteln mit den rechtswidrigen Etiketten in Verkehr gebracht worden wären, sofort mit „neutralen" Etiketten überklebt, nachdem ihm das Missgeschick aufgefallen war. Sämtliche Etiketten hat er mit solchen Etiketten überklebt, auf welchen lediglich bildlich Cannabisblüten dargestellt wurden und die Bezeichnung „indoor" aufgedruckt war.

Als die AGES anlässlich ihrer Kontrolle am 18.07.2023 die Fallschachteln im Betrieb des Beschuldigten vorgefunden hat, konnte sie somit lediglich Faltschachteln mit den zulässigen Etiketten wahrnehmen. Der Aufdruck auf den überklebten Etiketten konnte nicht gelesen oder auf eine andere Art und Weise wahrgenommen werden. Lediglich dann, wenn man die „neutralen" Etiketten von den Faltschachteln abgelöst hätte, hätte man den Text auf den darunterliegenden Etiketten lesen und wahrnehmen können.

Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis wiesen die von der AGES vorgefundenen Faltschachteln ein zulässiges Erscheinungsbild auf. Da der Text auf den überklebten Etiketten nicht lesbar und auch nicht auf andere Art und Weise wahrnehmbar war, konnte schon abstrakt allfälligen Verbrauchern nicht suggeriert werden, dass das in den Faltschachteln befindliche Tabakerzeugnis weniger schädlich als ein anderes Tabakerzeugnis ist.

Die Bezirkshauptmannschaft B hat sich in ihrem Straferkenntnis überhaupt nicht mit den Argumenten des Beschuldigten in seinen Schriftsätzen vom 29.05.2024 (Rechtfertigung) und 29.07.2024 (Stellungnahme) auseinandergesetzt. Unreflektiert folgt die Bezirkshauptmannschaft B in ihrer Entscheidung der Ansicht des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 01.07.2024. In dieser Stellungnahme stellt das Bundesministerium zwar außer Streit, dass das Etikett bzw. das gegenständliche Element „kann bis zu 9 % CBD enthalten" mit einem anderen Etikett überklebt wurde. Die weitere Ansicht des Gesundheitsministeriums, wonach dies nichts daran ändern würde, dass sich auf der Außenpackung tatsächlich das gegenständliche Element befunden hat, ist völlig unverständlich. Der Grund, weshalb im Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz Kennungszeichnungspflichten geregelt sind, liegt vornehmlich darin, dass der Konsument Kenntnis über den Inhalt des Rauchererzeugnisses haben sollte, wissen soll, dass dieses gesundheitsschädlich ist und generell der Konsument auch nicht getäuscht werden soll.

Indem der Beschuldigte die inkriminierenden Etiketten mit zulässigen, nämlich völlig unverfänglichen Etiketten überklebt hat, hat er der korrekten Kennzeichnungspflicht laut dem TNRSG ausreichend Genüge getan. Eine Beeinflussung des Konsumenten dahingehend, dass diesem „vorgegaukelt" worden ist, dass das in der Faltschachtel befindliche Tabakerzeugnis weniger schädlich als ein anderes ist, war durch das Überkleben des ursprünglichen Etikettes schlichtweg ausgeschlossen. Die Bestimmungen, welche die Kennzeichnungspflicht von Produkten regeln, können sich nur auf visuell wahrnehmbare Merkmale oder Schriftzeichen beziehen. Wird der Text eines Etikettes überklebt, ist es schon begrifflich ausgeschlossen, dass der überklebte Text eines Etikettes eine Kennzeichnungsfunktion haben kann. Nach richtiger Rechtsansicht hat der Beschuldigte somit gegen keinerlei Kennzeichnungspflichten verstoßen, zumal sich der Text „kann bis zu 9 % CBD enthalten“ nicht auf der Außenverpackung des Raucherzeugnisses „H" befunden hat.

Jene vom Beschuldigten mit den überklebten Etiketten verwendeten Außenverpackungen würden nur dann in ihrem Erscheinungsbild gegen § 5d Abs 1 Z 2 TNRSG verstoßen, wenn sich ein Konsument die nicht unerhebliche Mühe machen sollte, das obere Etikett in einem recht aufwendigen Prozess von der Außenpackung abzulösen, um das darunter angebrachte Etikett wieder „freizugeben". Ginge man nun davon aus, dass nach diesem aufwendigen Prozess in objektiver Hinsicht ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht laut TNRSG vorliegt, dann wären jedenfalls die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs 1 Z 4VStG für eine Einstellung des Verwaltungsverfahrens gegeben. Gemäß dieser Gesetzesbestimmung hat nämlich die Behörde eine Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Der Beschuldigte musste jedenfalls nicht damit rechnen, dass Konsumenten das aufgeklebte - neutrale - Etikett ablösen und dadurch das überklebte - inkriminierende - Etikett wieder freilegen. Somit ist das Verschulden des Beschuldigten als äußerst gering zu qualifizieren. Auch muss darauf Bedacht genommen werden, dass durch das Überkleben des versehentlich angebrachten Etikettes ohne Zutun des Verbrauchers eine Verletzung der Kennzeichnungspflicht laut TNRSG auszuschließen ist. Es zeigt sich somit, dass die Bezirkshauptmannschaft B das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren selbst unter der Annahme, dass objektiv ein Verstoß gegen § 5d Abs 1 Z 2 TNSG vorliegt, einstellen hätte müssen.“

3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschuldigte ist Einzelunternehmer der Firma H mit Sitz in xxxx B, A x (Firmenbuchnummer: X).

Das Tabak-Büro führte am 18.07.2023 eine routine- bzw planmäßige Kontrolle des angeführten Betriebs des Beschuldigten durch. Es wurde eine Probe des zum Verkauf bestimmten Produkts „H“ (=getrocknete Pflanzenteile bzw Hanfblüten) gezogen und in weiterer Folge von der AGES untersucht.

Das verfahrensgegenständliche Produkt befand sich in einer Faltschachtel, die mit zwei übereinander angebrachten Klebeetiketten versehen war. Das erste (ursprüngliche) Etikett auf der Außenverpackung des erwähnten Produkts enthält die Angabe „kann bis zu 9 % CBD enthalten“. Diese Angaben waren jedoch nicht sichtbar. Sichtbar und lesbar war lediglich das zweite Klebeetikett auf der Außenverpackung des Produkts „H“ mit folgendem Symbolfoto (Hanfblüten):

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_VO_20250203_LVwG_1_4_2025_R22_00/image001.png

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung und der Aktenlage, als erwiesen angenommen. Die grafische Darstellung der Packung ergibt sich aus dem vorliegenden Gutachten der AGES mit der jeweiligen Abbildung des vorgefundenen Produkts.

Im Übrigen ist der festgestellte Sachverhalt nicht strittig. Strittig ist lediglich die (Rechts)Frage, ob die vom Beschuldigten verwendeten Außenverpackungen in ihrem Erscheinungsbild gegen § 5d Abs 1 Z 2 TNRSG verstoßen oder nicht (dazu siehe die nachstehenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Pkt 5.).

5.1. Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 TNRSG, BGBl Nr 431/1995, idF BGBl I Nr 22/2016, ist das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, verboten.

Gemäß § 10f Abs 4 TNRSG, idF BGBl I Nr 22/2016, dürfen Packungen und Außenverpackungen von pflanzlichen Raucherzeugnissen keines der Elemente oder Merkmale gemäß § 5d Abs 1 Z 1, 2 und 4 aufweisen, und es darf nicht angegeben sein, dass das Erzeugnis frei von Zusatz- oder Aromastoffen ist.

§ 5d regelt das Erscheinungsbild von Tabakerzeugnissen in Umsetzung des Art 13 der TPD II.

Nach § 5d Abs 1 Z 2 TNRSG, idF BGBl I Nr 22/2016, dürfen die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als ein anderes sei oder auf eine Reduzierung einiger schädlicher Bestandteile des Rauchs abziele oder belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche oder ökologische Eigenschaften oder einen sonstigen Nutzen für die Gesundheit oder Lebensführung habe.

Nach Abs 3 leg cit fallen unter die nach Abs 1 verbotenen Elemente und Merkmale insbesondere Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen.

Gemäß § 14 Abs 1 Z 1 TNRSG, idF BGBl I Nr 13/2018, begeht, wer Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

5.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Erscheinungsbild von Tabakerzeugnissen bzw pflanzlichen Raucherzeugnissen nach der Systematik des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes letztendlich den Verbraucher auf die mit dem Konsum von solchen Erzeugnissen untrennbar verbundenen Gefahren aufmerksam machen soll. Sinn und Zweck der Regelung ist es, den Konsumenten im Hinblick auf das gesundheitliche Risiko eine bewusste Kaufentscheidung zu ermöglichen. Die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Layouts bzw des Erscheinungsbilds von Packungen dienen der Verringerung der Attraktivität von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und sollen langfristig eine Entlastung des Gesundheitssystems durch den Rückgang von mit dem Konsum von Tabakerzeugnissen assoziierten Erkrankungen bewirken.

Die Angabe „kann bis zu 9 % CBD enthalten“ ist zwar ein Element, das suggeriert, dass das Produkt einen Nutzen für die Gesundheit hat. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nie bestritten.

Allerdings waren diese Angaben im vorliegenden Fall nicht sichtbar. Ein Verstoß gegen § 5d Abs 1 Z 2 TNRSG setzt nach Meinung des Verwaltungsgerichts die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des jeweiligen unzulässigen Elements voraus. Für diese Annahme spricht auch der in § 5d Abs 1 Z 2 TNRSG enthaltene Begriff „suggerieren“. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird das Wort „suggerieren“ verwendet, um indirekt die Wahrnehmung oder das Verhalten von anderen Personen zu beeinflussen, ohne dass diese sich darüber bewusst sind. Visuell nicht wahrnehmbare Elemente einer Außenverpackung können schon begrifflich die Wahrnehmung bzw das Verhalten von Dritten nicht beeinflussen.

Entscheidend ist die Erkennbarkeit von bestimmten Merkmalen bzw Elementen auf der Packung zum Zeitpunkt des Kaufabschlusses. Diese Voraussetzung liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da das Etikett mit der Angabe „kann bis zu 9 % CBD enthalten“ nicht sichtbar war. Die Kennzeichnung der Packung des untersuchten Produkts wies deshalb keine Elemente bzw Merkmale auf, die suggerieren, dass das Produkt einen Nutzen für die Gesundheit habe. Damit scheidet eine Strafbarkeit des Beschuldigten mangels Vorliegen der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen aus.

Aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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