LVwG V LVwG-340-15/2024-R11

LVwG-340-15/2024-R11Tribunal Administrativo Regional17 de jan. de 2025

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Sozialleistungen, Unterhaltspflicht, keine eigenen Mittel

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Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-340-15/2024-R11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2025:LVwG.340.15.2024.R11

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Pathy über die Beschwerde des P V, B, vertreten durch die ifs Erwachsenenvertretung, Dornbirn, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Denifl, Dornbirn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 7. Juni 2024, Zahl X, betreffend Sozialhilfe (Sozialleistungsgesetz), zu Recht erkannt :

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 10. Juli 2024 bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

Verfahrensverlauf

Angefochtener Bescheid

1. Der Beschwerdeführer hat Sozialhilfe beantragt. Im angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft über diesen Antrag abgesprochen und dem Beschwerdeführer Sozialhilfe vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2024 in folgendem Ausmaß gewährt:

Lebensunterhalt monatlich€ 901,56

Wohngeldleistung monatlich€ 53,07.

Wohnbedarf monatlich€ 471,18

Der Bescheid wurde nicht begründet, weil dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben worden sei. Der Bescheid hat aber folgenden „Hinweis“ enthalten: „Da die Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen nicht durch das Sozialleistungsgesetz gedeckt ist, finden diese in der Berechnung des Leistungsanspruches keine Berücksichtigung“.

Beschwerde

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

Im Bescheid vom 8.2.2024 sei an Lebensunterhalt ab dem 1.1.2024 bis zum 30.6.2024 1.142,56 Euro und gesamt 1.666,81 Euro bewilligt worden. Beim bekämpften Bescheid sei somit keine antragsgemäße Bewilligung wie beim vorangegangenen Bescheid vom 8.2.2024 erfolgt, sondern es sei an Lebensunterhalt nur ein Betrag von 901,56 Euro bewilligt worden, sodass es zu einer Kürzung der Sozialleistungen von 241 Euro gekommen sei. Der Bescheid enthalte keine Begründung der Kürzung der Sozialleistungen.

Der Beschwerdeführer sei unterhaltspflichtig für ein minderjähriges Kind. Der Unterhalt werde regelmäßig vom Beschwerdeführer an das minderjährige Kind im Umfang von 241 Euro geleistet.

Nach § 7 Abs 1 SLG ergebe sich in Verbindung mit § 8 SLV, dass nicht zur Verfügung stehende Mittel, die nachweislich zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten gegenüber außerhalb der Haushaltsgemeinschaft lebender Personen verwendet werden, nicht als eigene Mittel zu berücksichtigen seien.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Erstbehörde die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind in der Höhe von 241 Euro berücksichtigen müssen.

Der Betrag von 241 Euro hätte zusätzlich im Rahmen des Lebensunterhaltes berücksichtigt werden müssen, sodass im Bescheid der gewährte Lebensunterhalt mit 1.142,56 Euro auszusprechen gewesen wäre.

Beschwerdevorentscheidung

3. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Beschwerdevorentscheidung vom 10. Juli 2024). Das wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Berücksichtigung von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen komme nur dann in Betracht, wenn die Unterhaltspflicht von den eigenen Mitteln in Abzug gebracht werden könne. Da der Beschwerdeführer über kein eigenes Einkommen verfüge, sei eine solche Berücksichtigung bzw ein solcher Abzug nicht möglich. Nicht zu den eigenen Mitteln zähle die gewährte Sozialhilfe. Bei einkommenslosen Personen sei es nicht zulässig, Unterhaltsverpflichtungen bei der Bemessung der Leistungen der Sozialhilfe zu berücksichtigen.

Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

4. Der Beschwerdeführer hat rechtzeitig einen Vorlageantrag gestellt. Die Bezirkshauptmannschaft hat den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

5. Es wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer war durch seinen Rechtsanwalt vertreten. Die Bezirkshauptmannschaft hat auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet.

Der vorgelegte Verwaltungsakt wurde eingesehen. Weitere Beweise mussten nicht aufgenommen werden.

Sachverhalt

6. Der Beschwerdeführer ist alleinstehend. Er hat eine Tochter (geboren am xx.xx.xxxx), mit der er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Beschwerdeführer hat gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber seiner Tochter und ist zu einer Unterhaltsleistung von 241 Euro im Monat verpflichtet. Er kommt seiner Unterhaltsverpflichtung auch nach.

Der Beschwerdeführer hat kein Einkommen und kein Vermögen. Er hat seine Unterhaltszahlungen aus der bisher erhaltenen Sozialhilfe geleistet.

7. Der Beschwerdeführer hat bereits in der Vergangenheit Sozialhilfe erhalten, zuletzt für das erste Halbjahr 2024 (Bescheid vom 8. Februar 2024).

Dabei wurde bei der Berechnung des Bedarfes für den Lebensunterhalt die monatliche Unterhaltszahlung des Beschwerdeführers von 241 Euro berücksichtigt, sodass der Bedarf für den Lebensunterhalt mit 1.142,56 Euro berechnet wurde (zuzüglich eines Wohnbedarfes von 471,18 Euro und einer Wohngeldleistung von 53,07 Euro wurde die monatliche Sozialhilfe insgesamt mit 1.666,81 Euro bemessen).

Im nunmehr angefochtenen Bescheid wird dem Beschwerdeführer Sozialhilfe für Juli 2024 bis Dezember 2024 gewährt. Bei der Berechnung des Bedarfes für den Lebensunterhalt wurde die monatliche Unterhaltsleistung von 241 Euro nicht mehr berücksichtigt; der Bedarf für den Lebensunterhalt wurde mit 901,56 Euro berechnet (zuzüglich eines Wohnbedarfes von 471,18 Euro und einer Wohngeldleistung von 53,07 Euro wurde die Sozialhilfe insgesamt mit 1.425,81 Euro bemessen).

Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass seine Unterhaltszahlungen wie bisher bei der Bemessung der Sozialhilfe zu berücksichtigen sind.

Beweiswürdigung

8. Dieser Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich bereits aus dem Verwaltungsakt sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

Maßgebliche Rechtsvorschriften

9. Das Gesetz über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen (Sozialleistungsgesetz – SLG), LGBl.Nr. 81/2020, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 61/2023, lautet auszugsweise wie folgt:

„2. AbschnittSozialhilfe

1. UnterabschnittAllgemeine Bestimmungen zur Sozialhilfe

[…]§ 4Bedarfsbereiche

(1) Leistungen der Sozialhilfe umfassen Geld- und Sachleistungen, die zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden; weiters auch Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung, in besonderen Lebenslagen sowie im Todesfall gewährt werden.

(2) Der allgemeine Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(3) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben; eine Wohnsituation ist angemessen, wenn sie ausreichend und zweckmäßig ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet.

[…]

2. UnterabschnittVoraussetzungen für Leistungen der Sozialhilfe

[…]§ 7[*)]Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter

(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe sind vorbehaltlich des § 8 alle zur Deckung der eigenen Bedarfe zur Verfügung stehenden eigenen Mittel – dazu zählt das gesamte verwertbare, in- und ausländische Vermögen und Einkommen der hilfsbedürftigen Person – und Leistungen Dritter zu berücksichtigen. Bei der Bemessung von Leistungen der Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (§ 12) und in besonderen Lebenslagen (§ 13) ist auch nicht verwertbares Vermögen insoweit zu berücksichtigen, als die Leistung als Darlehen gewährt werden kann. Nicht zur Verfügung stehen Mittel, die nachweislich zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen gegenüber außerhalb der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen verwendet werden.

(2) Bedarfsdeckende Ansprüche gegen Dritte sind zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Die Zulässigkeit einer unmittelbar erforderlichen Unterstützung bleibt unberührt. Die Ansprüche sind dem Land auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft (§ 15) zur Rechtsverfolgung zu übertragen (§ 24).

(3) Zu den Leistungen Dritter zählen auch sämtliche öffentlichen Mittel zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie jener Teil des Einkommens der in Haushaltsgemeinschaft lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw. des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin, der eine für diese Person gemäß § 10 Abs. 2 vorgesehene Leistung übersteigt.

(4) Leistungen, die der hilfsbedürftigen Person aufgrund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) erbracht werden, sind auf Leistungen der Sozialhilfe anzurechnen. Ansprüche, die der hilfsbedürftigen Person aufgrund des AlVG grundsätzlich zustehen, aber wegen eines dieser Person zurechenbaren Fehlverhaltens verloren gehen, dürfen höchstens im Ausmaß von 50 % des Differenzbetrages durch Leistungen der Sozialhilfe ausgeglichen werden.

[*) Fassung LGBl.Nr. 43/2021]

[…]3. UnterabschnittLeistungen der Sozialhilfe

§ 10[*)]Monatliche Leistungen für Lebensunterhalt und Wohnbedarf

(1) Leistungen der Sozialhilfe zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfs werden in Form von Sachleistungen oder monatlicher, zwölf Mal im Jahr gebührender pauschaler Geldleistungen gewährt. Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen. Die Leistungen gebühren nur nach Maßgabe der zu berücksichtigenden eigenen Mittel und Leistungen Dritter (§§ 7 und 8).

(2) Die Summe der Sach- und Geldleistungen nach Abs. 1 beträgt – vorbehaltlich der Abs. 4 bis 9 – pro Person und Monat bezogen auf den Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende

a)für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 100 %

[…]

g)zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von 18 % pro volljähriger oder minderjähriger Person mit Behinderung (§ 40 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes).

(3) […]

(4) Die Leistungen gemäß Abs. 2 lit. a bis f sind im Ausmaß von 60 % zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes und im Ausmaß von 40 % zur Befriedigung des Wohnbedarfs zu gewähren. Die Landesregierung kann durch Verordnung gemäß § 26 für jene Fälle, in denen der Bedarf für den allgemeinen Lebensunterhalt oder das Wohnen nicht oder nicht in vollem Umfang gegeben ist, entsprechend geringere Sätze festlegen.

(5) Kann der Wohnbedarf mit dem für den Wohnbedarf bestimmten Ausmaß gemäß Abs. 4 nicht befriedigt werden, ist auf Antrag oder von Amts wegen eine Wohnkostenpauschale zu gewähren. Dabei werden bis zu 70 % der Leistungen gemäß Abs. 2 zur Befriedigung des gesamten Wohnbedarfs erbracht und pauschal mit 40 % bewertet.

(6) […]

(7) Die Summe der tatsächlich gewährten Geldleistungen gemäß Abs. 2 bis 6, die volljährigen hilfsbedürftigen Personen innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft zur Verfügung stehen soll, ist pro Haushaltsgemeinschaft mit maximal 175 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende begrenzt. Bei Überschreitung der Grenze sind die Geldleistungen pro volljähriger hilfsbedürftiger Person in dem zur Vermeidung der Grenzüberschreitung erforderlichen Ausmaß anteilig zu kürzen. Von der anteiligen Kürzung ausgenommen sind Geldleistungen

a)im Ausmaß von 20 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person bzw. jedenfalls im Ausmaß jener Geldleistungen, wie sie im Rahmen der Grundversorgung nach dem 3. Abschnitt gebühren;

b)an hilfsbedürftige Personen, die nach § 9 Abs. 2 vom Erfordernis der dauernden Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und zu aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen ausgenommen sind;

c)an hilfsbedürftige Personen in therapeutischen Wohneinheiten oder Wohngemeinschaften, deren Wohnplatz im Rahmen der Integrationshilfe oder der Kinder- und Jugendhilfe finanziert wird, sowie an hilfsbedürftige Personen in ambulant betreuten Wohneinheiten oder Wohngemeinschaften, insbesondere Krisenbetreuungseinrichtungen.

(8) […]

[*) Fassung LGBl.Nr. 43/2021, 1/2023, 61/2023]

§ 11[*)]Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle

Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefalle notwendig ist, können zusätzliche Leistungen zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen gemäß § 10 nicht abgedeckt ist und dies von der hilfsbedürftigen Person im Einzelnen nachgewiesen wird.

[*) Fassung LGBl.Nr. 61/2023]

[…]§ 13Unterstützung in besonderen Lebenslagen

(1) Die Unterstützung in besonderen Lebenslagen umfasst Hilfen zur Bewältigung von außergewöhnlichen Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen eines Menschen. Hiezu gehören insbesondere

a)die Hilfe zur Schaffung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage;

b)die Familienhilfe;

c)die Hilfe in psychosozialen Belastungssituationen;

d)die Hilfe für pflegebedürftige und betagte Menschen.

[…]“

Rechtliche Beurteilung

10. In diesem Verfahren geht es allein um die Frage, ob die Unterhaltszahlungen eines Hilfsbedürftigen, der keine eigenen Mittel hat, bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe zu berücksichtigen sind.

Die Bezirkshauptmannschaft hat die Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Sozialhilfe nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass die Bezirkshauptmannschaft die Unterhaltszahlungen im Rahmen des Lebensunterhaltes berücksichtigen und zur Abdeckung des Lebensunterhaltes eine entsprechend höhere Sozialhilfeleistung berechnen hätte müssen.

Nach Meinung des Landesverwaltungsgerichtes ist die Bezirkshauptmannschaft im Recht. Das begründet sich wie folgt:

11. Als Rechtsgrundlage für den Standpunkt des Beschwerdeführers käme allenfalls der § 7 Abs 1 letzter Satz Sozialleistungsgesetz (SLG) in Frage, der wie folgt lautet: „Nicht zur Verfügung stehen Mittel, die nachweislich zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen gegenüber außerhalb der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen verwendet werden.“

Unter dem Begriff „Mittel“ sind – wie sich aus dem ersten Satz des § 7 Abs 1 SLG ergibt – jene Mittel wie das Vermögen und das Einkommen einer hilfsbedürftigen Person zu verstehen, die zur Deckung der Bedarfe der hilfsbedürftigen Person zur Verfügung stehen. (Die Sozialhilfe selbst zählt nicht zu diesen Mitteln: Ob eine Sozialhilfeleistung überhaupt gewährt wird, ist das Ergebnis der Anwendung des § 7 SLG in Verbindung mit den anderen Regelungen im SLG; eine Sozialhilfeleistung kann daher nicht gleichzeitig ein Tatbestandselement für die Anwendung der Regelung sein.)

Diese Mittel müssen „nachweislich zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen … verwendet werden“ (vgl. § 7 Abs 1 letzter Satz). Sie müssen daher auch tatsächlich vorhanden sein, weil lediglich tatsächlich vorhandene Mittel zur Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen verwendet werden können.

Außerdem macht die Anordnung, dass bestimmte Mittel zur Bedarfsdeckung „nicht zur Verfügung stehen“ nur dann einen Sinn, wenn diese Mittel tatsächlich vorhanden sind, weil nicht vorhandene Mittel ohnehin nicht zur Bedarfsbedeckung zur Verfügung stehen und eine entsprechende Anordnung in diesem Fall überflüssig wäre.

Die Anwendung des letzten Satzes des § 7 Abs 1 SLG setzt daher voraus, dass die hilfsbedürftige Person über eigene Mittel, insbesondere Einkommen oder Vermögen, verfügt. Da der Beschwerdeführer über keine eigenen Mittel verfügt, kann der § 7 Abs 1 letzter Satz SLG bei der Berechnung der Sozialhilfe nicht angewendet werden.

Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch der Systematik des § 7 Abs 1 SLG: Im ersten Satz wird als Grundsatz festgelegt, dass bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe alle Mittel (das gesamte Einkommen und Vermögen) eines Hilfsbedürftigen berücksichtigt werden müssen, unabhängig davon, wie der Hilfsbedürftige sein Einkommen oder sein Vermögen verwendet. Der letzte Satz normiert von diesem Grundsatz eine Ausnahme, wonach Mittel, die für Unterhaltszahlungen verwendet werden, nicht zur Bedarfsdeckung herangezogen werden dürfen.

12. Es gibt keine andere Rechtsgrundlage für die Annahme, dass sich der Bedarf für den Lebensunterhalt bei unterhaltspflichtigen Hilfsbedürftigen, die keine eigenen Mittel haben, um die Unterhaltsleistung erhöht. Insbesondere der § 10 SLG, der die monatlichen Leistungen für Lebensunterhalt und Wohnbedarf regelt, enthält keine derartige Regelung.

Eine solche Regelung ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Leistungen der Sozialhilfe dazu dienen, die im § 4 angeführten Bedarfsbereiche abzudecken, insbesondere den allgemeinen Lebensunterhalt abzusichern und den Wohnbedarf zu befriedigen. Die Unterhaltszahlungen dienen aber nicht dazu, einen Bedarf des Hilfsbedürftigen abzudecken.

In diesem Zusammenhang ist auch auf Folgendes hinzuweisen: Eine Unterhaltsverpflichtung ist weder ein besonderer Härtefall im Sinne des § 11 SLG, weil der § 11 SLG zusätzliche Sachleistungen lediglich zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfes vorsieht, noch eine besondere Lebenslage, für die im § 13 SLG eine Unterstützung vorgesehen ist, da eine Unterhaltsverpflichtung mit den im § 13 Abs 1 SLG aufgezählten Verhältnissen nicht vergleichbar ist.

Im Ergebnis würde die Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers zu einem Überschreiten der im § 10 SLG vorgesehenen Summe der Sach- und Geldleistungen führen, was auch dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) widersprechen würde (nach § 5 Abs 2 SH-GG darf die Summe der Geld- und Sachleistungen die dort festgesetzten Höchstsätze nicht übersteigen, wobei für Unterhaltszahlungen keine Erhöhung dieser Höchstsätze oder sonstige zusätzliche Leistungen vorgesehen sind).

13. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Sozialhilfe im angefochtenen Bescheid richtig berechnet und die Beschwerde in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde musste daher abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt werden.

Unzulässigkeit der Revision

14. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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