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LVwG-1-792/2023-R9•LVwG V LVwG-1-792/2023-R9
LVwG-1-792/2023-R9Tribunal Administrativo Regional6 de dez. de 2024
Kraftfahrrecht, Schwertransport, Bescheidauflage, Gesamtbreite
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Eva-Maria Längle über die Beschwerde des K K, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 24.05.2023, Zl X, betreffend vier Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz (KFG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die ersten beiden Spruchpunkte aufgehoben werden und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und Spruchpunkt 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses bestätigt.
Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 25 Euro.
Der gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens beträgt (hinsichtlich der Spruchpunkte 3. und 4.) 40 Euro.
Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 250 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft D bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes (wörtlich) vorgeworfen:
„Spruch
Datum/Zeit: 28.07.2022, 17:04 Uhr
Ort: xxxx H, Z x, Rastplatz R, FR Tirol
Betroffenes Fahrzeug:
Sattelanhänger, Kennzeichen: X (A)
Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen: Y (A)
Sie haben als Fahrer(in) des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung(en) begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 idgF eingehalten werden. Am 27.07.2022 wurde von 12:30 Uhr bis 27.07.2022 um 20:28 Uhr erst nach einer Lenkdauer von 05 Stunden 21 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 0 Stunden und 51 Minuten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen schwerwiegenden Verstoß dar (C2).
Datum/Zeit: 28.07.2022, 17:04 Uhr
Ort: xxxx H, Z x, Rastplatz R, FR Tirol
Betroffenes Fahrzeug:
Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen: Y(A)
Sattelanhänger, Kennzeichen: X(A)
Sie haben als Fahrer(in) des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung(en) begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit die regelmäßige tägliche Ruhezeit in zwei Teilen genommen haben, aber der zweite Teil nicht einen ununterbrochenen Zeitraum von 9 Stunden umfasst hat, obwohl der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil nicht auf einem Fährschiff oder auf der Eisenbahn verbracht wurde und einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 18.07.2022 um 06:00:00 Uhr. Die unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von 3 Stunden + 9 Stunden betrug somit nur 3 Stunden + 07 Stunden und 13 Minuten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen schwerwiegenden Verstoß dar (D8).
Datum/Zeit: 28.07.2022, 17:04 Uhr
Ort: xxxx H, Z x, Rastplatz R, FR Tirol
Betroffenes Fahrzeug:
Sattelanhänger, Kennzeichen: X(A)
Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen: Y(A)
Sie haben als Lenker Bescheide über kraftfahrrechtliche Bewilligungen, die zur Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich sind (§ 101 Abs. 5, § 104 Abs. 5 lit. d, Abs. 7 und 9), nicht mitgeführt bzw. es unterlassen trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen.
Datum/Zeit: 28.07.2022, 17:04 Uhr
Ort: xxxx H, Z x, Rastplatz R, FR Tirol
Betroffenes Fahrzeug:
Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen: Y(A)
Sattelanhänger, Kennzeichen: X(A)
Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die gem. § 104 Abs. 9 KFG bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden.
Bescheiddaten: 03.11.2021, Nr. SOTRA xxx, Zl Y Gültigkeit 02.11.2022.
Nicht erfüllte Auflage: Für Transporte über 3,20 m war auf der A 14 eine Stufe 2 Begleitung vorgeschrieben. Der Transport war ohne Begleitung unterwegs, obwohl die Breite 3,26 m betrug.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 134 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022 i.V.m. Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 idF Verordnung (EU) 2020/1054, ABl. EU Nr. L 249 vom 31.7.2020
§ 134 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 idF Verordnung (EU) 2020/1054, ABl. EU Nr. L 249 vom 31.7.2020
§ 102 Abs. 5 lit. e KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 62/2022
§ 102 Abs. 1 KFG 1967 BGBl. I Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 62/2022 i.V.m. § 104 Abs. 2 lit. f KFG 1967 BGBl. I Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 57/2007
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 20 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 und 1b Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
0 Tage(n) 20 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 und 1b Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
0 Tage(n) 3 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
0 Tage(n) 15 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 65,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 650 Euro.“
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig eine Beschwerde erhoben. In dieser bringt er Folgendes (wörtlich) vor:
„Hiermit erhebe ich Beschwerde gegen Ihr Straferkenntnis vom 24.05.2023, welches mir am 16.10.2023 zugestellt wurde.
Zu 1.
Gemäß Art. 12 561/2006
An dem besagten Tag befuhr ich die Ax von U in Richtung K. Auf Grund meiner Ladung, welche eine Oberbreite (3m Breite) hatte, war es unter anderem, in Folge von der Baustelle bei Pforzheim noch erschwerter, einen geeigneten und sicheren Parkplatz zu finden.
Wie bereits in der Vergangenheit erwähnt, habe ich den mir bekannten Parkplatz in einem Industriegebiet, bei K, welcher zu einer Nutzfahrzeugwerkstatt gehört, angefahren.
Ein entsprechender digitaler Ausdruck, beim Erreichen des Parkplatzes, aus dem Fahrtenschreiber wurde erstellt.
Zu 2.
Gemäß meinem Kalender war der 18.07.2022 ein Montag, womit ich eine Wochenendruhezeit von 40:55 Stunden : Minuten hatte.
Da ich an dem besagten Tag meine Lenkzeit um 23 Minuten, zum Schichtende überzogen habe, habe ich einen Ausdruck erstellt, gemäß Art. 12 561/2006
Lenkzeit um 23 Minuten, sowie Schichtzeit überzogen, wegen mehrerer Vollsperrungen in der Umleitung (wegen Baustellen) und keinen sicheren und geeigneten Parkplatz gefunden.
Mir war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, das auf dieser Überlandstrecke, welche über Straßen führte, an welcher gerade mal 2 PKW 's aneinander vorbeikamen, sich eine Umleitung wegen Baustelle befindet.
In dieser Umleitungsstrecke waren mindestens nochmal 4 Umleitungen wegen Vollsperrungen durch Baustelle gegeben,
Eine Parkmöglichkeit war in Folge der Örtlichen Begebenheit nicht gegeben.
Wie bereits auch in der Vergangenheit erwähnt, kann ich auf dem digitalen Ausdruck, welchen ich an diesem Tag erstellt habe, keine erste Ruhezeit von 3 Stunden erkennen.
Ferner habe ich auch in der Vergangenheit bereits angegeben, dass ich am 18.07.2022 meine Arbeit um 22:47 Uhr beendet habe und meine tägliche Ruhezeit begonnen habe und die Tätigkeit am nächsten Tag (19.07.2022) erst wieder nach erfolgten 9 Stunden Tagesruhezeit aufgenommen habe.
Zu 3. 4.
Ich weise nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die Firma V, G x, xxxx B - G, uns Fahrer dazu angehalten hat, die Fahrzeugmappe, in welcher sich sämtliche Dokumente befinden, in dem am Auflieger angebrachten Dokumentenfach zu lassen.
Den besagten Auflieger, mit dem amtlichen Kennzeichen X habe ich am 28.07.2022, in der Zeit von 07:35 - 07:45 an dem Parkplatz „D- A" von einem anderen Fahrer übernommen, um mit diesem nach B-G in die Firma zu fahren.
Bei der besagten Kontrolle habe ich alle mir zur Verfügung stehenden Unterlagen auf Verlangen vorgezeigt sowie auf die in der Firmen eigenen Drei-Cloud hinterlegten Daten zu dem Auflieger.
Ferner hatte die Ladung eine Breite von 3 m, lediglich die Ladesicherung stellte auf Grund des Griffes der Spanngurte eine Breite von 3,26 m dar. Somit war meine Ladung inklusive Ladungsträger nicht breiter als 3 Meter.
Wie bereits auch erwähnt, habe ich bislang auch keinen Paragrafen gefunden, welcher besagt, dass der Kantenschutz oder Spanngurte zur Breite des Fahrzeugs mitberechnet wird“.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Zum ersten Tatvorwurf (= Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses):
Bei der Beschwerdeverhandlung hat der Beschuldigte den für die betreffenden Lenk- und Ruhezeiten relevanten Ausdruck aus dem Fahrtenschreiber vorgelegt; aus diesem geht hervor, dass die Lenkzeit am 27.07.2022 zwischen 12.30 Uhr und 20.28 Uhr aufgrund der Suche nach einem geeigneten Rastplatz um 51 Minuten überschritten wurde.
Entsprechend den Vorgaben gemäß Art 12 der Verordnung (EG) Nr 561/2006 wurde ein manueller Eintrag über die Abweichung der ununterbrochenen Lenkzeit vorgenommen.
Zum zweiten Tatvorwurf (= Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses):
Einem weiteren vom Beschuldigten bei der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Ausdruck aus dem Fahrtenschreiber kann entnommen werden, dass die reduzierte tägliche Ruhezeit im 24-Stunden-Zeitraum vom 18.07.2022, 06.00 Uhr, bis zum 19.07.2022, 06.00 Uhr, eingehalten wurde. Aus diesem Ausdruck geht hervor, dass im „unbekannten“ Zeitraum von vier Stunden und 26 Minuten 22 Minuten Arbeitszeit und die restlichen vier Stunden und vier Minuten Ruhezeit verzeichnet bzw in Anspruch genommen wurden.
Entsprechend den Vorgaben gemäß Art 12 der Verordnung (EG) Nr 561/2006 wurde ein manueller Eintrag über die Abweichung der ununterbrochenen reduzierten täglichen Ruhezeit im 24-Stunden-Zeitraum vorgenommen.
Zum dritten Tatvorwurf (Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses):
Der Beschuldigte hat am 28.07.2022 um 17.04 Uhr als Lenker des Sattelzugfahrzeuges (Kennzeichen Y) und des verwendeten Sattelanhängers (Kennzeichen X) bei der Raststätte (R) in H Bescheide über kraftfahrrechtliche Bewilligungen, die zur Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich sind, nicht mitgeführt.
Zum vierten Tatvorwurf (Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses):
Der Beschuldigte hat am 28.07.2022 um 17.04 Uhr am oben angeführten Sattelanhänger Stahlplatten geladen, welche bei der polizeilichen Kontrolle eine Breite von 3,03 m aufgewiesen haben. Aufgrund der Sicherung mittels Zurrgurte und Ratschen wies der Sattelanhänger eine Gesamtbreite von 3,26 m auf.
Aus dem Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 03.11.2021, Nr SOTRA xxx, welcher bis zum 02.11.2022 gültig war, war auf der Autobahn A14 für Transporte über 3,2 m Gesamtbreite eine Stufe 2 (Begleitung) vorgeschrieben. Die Auflage lautete wie folgt:
„Für Transporte über 3,20 m Gesamtbreite:
Der Transport ist bei Tag- und bei Nachtfahrten nach vorne - auf der A 14 und im Achraintunnel (L 200) in Fahrtrichtung Alberschwende nach hinten - durch eine Begleitung der Stufe 2 zu sichern.“
Es wird davon ausgegangen, dass der Beschuldigte, der zum erwähnten Zeitpunkt das oben angeführte Sattelzugfahrzeug (mit dem angeführten Sattelanhänger) am oben angeführten Ort gelenkt hat, diese Auflage nicht eingehalten hat: Der Transport war ohne Begleitung unterwegs, obwohl die Gesamtbreite 3,26 m betrug.
4. Der im Punkt 3. festgestellte Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2024, und aufgrund der Aktenlage als erwiesen angenommen.
4.1. Der Beschuldigte war bei der Verhandlung anwesend.
Es ist kein:e Behördenvertreter:in zur Verhandlung erschienen.
Das Verwaltungsgericht hat diesem Beschwerdeverfahren den kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen Mst M M beigezogen, welcher bei der Verhandlung anwesend war.
Bei der Verhandlung wurde auch der Anzeigeleger, GI L B, - unter Wahrheitspflicht stehend - einvernommen. Aufgrund der glaubwürdigen Angaben dieses Zeugen (welche in diesem Erkenntnis nicht abgedruckt wurden) wurden die in Pkt 3. enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen zum dritten und vierten Tatvorwurf, welche im Übrigen nicht bestritten wurden, getroffen.
4.2. Zum ersten Tatvorwurf gab der Beschuldigte auf die Frage der Richterin, ob es stimme, dass er keinen manuellen Eintrag oder Vermerk über die Abweichung der ununterbrochenen Lenkzeit vorgenommen habe, an: „Ich habe einen solchen Ausdruck angefertigt. Dieser liegt in meinem Notizbuch bzw in meinem Kalender“. Daraufhin wurde eine Kopie dieses manuellen Eintrages angefertigt.
Der Beschuldigte gab zum zweiten Tatvorwurf an, dass er auch hier einen Ausdruck des Kontrollgerätes angefertigt habe; dieser liege in seinem Kalenderbuch drinnen bzw habe er ihn dort angeheftet. Auch hier wurde eine Kopie dieses manuellen Eintrages angefertigt.
4.3. Aufgrund dessen hat der bei der Verhandlung anwesende kfz-technische Amtssachverständige seine verkehrstechnische Stellungnahme vom 19.09.2024 (welche nicht in diesem Erkenntnis abgedruckt ist) am 16.10.2024 wie folgt ergänzt:
„Kfz-technische Stellungnahme
Aufgrund der während der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Vorarlberg am 24.09.2024 gewonnenen Erkenntnisse ist eine Ergänzung der verkehrstechnischen Stellungnahme, vom 19.09.2024, Zahl: Y, notwendig. Der Beschwerdeführer konnte Beweismittel vorlegen, die eine erneute Beurteilung des Sachverhalts ermöglichen.
Der Beschwerdeführer konnte den für die betreffenden Lenk- und Ruhezeiten relevanten Ausdruck aus dem Fahrtenschreiber vorlegen, aus dem hervorgeht, dass die Lenkzeit am 27.07.2022 zwischen 12:30 Uhr und 20:28 Uhr aufgrund der Suche nach einem geeigneten Rastplatz überschritten wurde.
Es wurde ein manueller Eintrag über die Abweichung der ununterbrochenen Lenkzeit vorgenommen, womit den Vorgaben gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr 561/2006 entsprochen wurde.
Auch in diesem Fall konnte der Beschwerdeführer den für die betreffenden Lenk- und Ruhezeiten relevanten Ausdruck aus dem Fahrtenschreiber vorlegen, aus dem hervorgeht, dass die reduzierte tägliche Ruhezeit im 24-Stunden-Zeitraum vom 18.07.2022 um 06:00 Uhr bis zum 19.07.2022 um 06:00 Uhr eingehalten wurde.
Aus dem Ausdruck geht hervor, dass im „unbekannten" Zeitraum von 4 Stunden und 26 Minuten, 22 Minuten Arbeitszeit und die restlichen 4 Stunden und 4 Minuten Ruhezeit verzeichnet bzw in Anspruch genommen wurden.
Es wurde ein manueller Eintrag über die Abweichung der ununterbrochenen reduzierten täglichen Ruhezeit im 24-Stunden-Zeitraum vorgenommen, womit den Vorgaben gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr 561/2006 entsprochen wurde.“
4.4. Die Angaben des erwähnten, beigezogenen kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar, weshalb das Verwaltungsgericht diesen Angaben vollen Glauben schenkt.
4.5. Den dritten Tatvorwurf hat der Beschuldigte nicht bestritten.
4.6. Auch den vierten Tatvorwurf hat der Beschuldigte nicht bestritten. Im Hinblick auf die Klärung der Rechtsfrage, ob die Sicherungsmaßnahmen (Zurrgurte samt Ratschen) bei der Berechnung der Breite des Fahrzeuges mit zu berücksichtigen sind, wird auf die Ausführungen in Pkt 6. verwiesen.
5. Zu Spruchpunkt 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr 561/2006, der Verordnung (EU) Nr 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl Nr 518/1975, in der Fassung BGBl Nr 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen (§ 134 Abs 1 KFG, BGBl Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 62/2022).
Gemäß § 134 Abs 1b KFG, idF BGBl I Nr 62/2022, werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr 561/2006 und (EG) Nr 165/2014 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, ABl Nr L 74 vom 19.03.2016, S 8, nach ihrer Schwere in vier Kategorien (schwerste Verstöße – sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro, im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als 400 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.
Gemäß Art 7 Verordnung (EG) Nr 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. Ein im Mehrfahrerbetrieb eingesetzter Fahrer kann eine Fahrtunterbrechung von 45 Minuten in einem Fahrzeug einlegen, das von einem anderen Fahrer gelenkt wird, sofern der Fahrer, der die Fahrtunterbrechung einlegt, den das Fahrzeug lenkenden Fahrer dabei nicht unterstützt.
Gemäß Art 8 Abs 1 Verordnung (EG) Nr 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.
Gemäß Art 8 Abs 2 Verordnung (EG) Nr 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.
Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Gemäß § 102 Abs 5 lit e KFG, idF BGBl I Nr 62/2022, hat der Lenker auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen Bescheide über kraftfahrrechtliche Bewilligungen, die zur Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich sind (§ 101 Abs 5, § 104 Abs 5 lit d, Abs 7 und 9).
Zu Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Gemäß § 102 Abs 1 KFG, idF BGBl I Nr 62/2022, darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
Gemäß § 104 Abs 2 lit f KFG, idF BGBl I Nr 57/2007, dürfen Anhänger mit Kraftwagen nur gezogen werden, wenn bei Bewilligungen gemäß Abs 9 vierter Satz (Anm.: richtig: zweiter Satz) erteilte Auflagen erfüllt werden.
6. Zu den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Aufgrund der ergänzenden kfz-technischen Stellungnahme, die der beigezogene kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige Mst M am 16.10.2024 verfasst hat (vgl Pkt 4.3.), wird davon ausgegangen, dass dem Beschuldigten die ersten beiden Übertretungen zu Unrecht vorgeworfen wurden. In Anbetracht der Ausführungen des kfz-technischen Amtssachverständigen war daher (mangels der Voraussetzung des § 44a Z 1 VStG) der Beschwerde hinsichtlich der beiden ersten Spruchpunkte Folge zu geben, die beiden ersten Spruchpunkte aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren betreffend die beiden ersten Spruchpunkte einzustellen.
Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Der Beschuldigte hat bei der Verhandlung im Hinblick auf den dritten Tatvorwurf zugegeben, dass er die Unterlagen nicht dabeigehabt habe, da er das Fahrzeug unterwegs von einem Kollegen übernommen habe und dieser auch keine Dokumente dabeigehabt habe.
Auch wenn der Beschuldigte, wie er ausgeführt hat, damals zur Firma unterwegs gewesen sei, um die Dokumente zu holen, liegt hier ein Verstoß gegen § 102 Abs 5 lit e KFG 1967, idF BGBl I Nr 62/2022, vor. Somit wird davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die ihm in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Tat in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Zu Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Zu dem, dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatzeitpunkt waren am Sattelanhänger Stahlplatten geladen, welche bei der polizeilichen Kontrolle eine Breite von 3,03 m aufwiesen.
Der Beschuldigte hat bei der Verhandlung nicht bestritten, dass die Breite des Sattelanhängers wegen der Ratschen der Zurrgurte, die seitlich über den Anhänger hinausgeragt sind, 3,26 m betrug. Zur Fahrzeugbreite zählen auch die (zur Sicherung der Ladung verwendeten) Zurrgurte und Ratschen. In dem in Pkt 3. auszugsweise zitierten SOTRA-Bescheid wurde, was die Transporte durch Vorarlberg anlangt, ausdrücklich mittels Auflage vorgeschrieben, dass bei Transporten mit einer Gesamtbreite von über 3,2 m eine Begleitung der Stufe 2 erforderlich ist. Der diesbezügliche Wortlaut ist aufgrund des in diesem Zusammenhang verwendeten Wortes (der „Gesamtbreite“) klar. Aber auch wenn in dieser Bescheidauflage lediglich von der „Breite“ und nicht von der „Gesamtbreite“ des Fahrzeuges die Rede wäre, gilt, dass zur Fahrzeugbreite auch die verwendeten Zurrgurte und Ratschen zählen. Andernfalls könnte dadurch die Vorschrift über die Einhaltung der maximalen Fahrzeugbreite umgangen werden, was dem Zweck der vorgeschriebenen Bescheidauflage (sprich: der Verkehrssicherheit) widersprechen würde.
Aufgrund dessen wird davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die ihm in Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Tat in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.
7. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Schutzzweck der übertretenen Normen bildet jeweils die Verkehrssicherheit. Der Beschuldigte hat, was die Spruchpunkte 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses anlangt, mit seinem Verhalten jeweils gegen den erwähnten Schutzzweck zuwidergehandelt.
Im Hinblick auf das Verschulden wird jeweils von einem fahrlässigen Verhalten ausgegangen.
Der Beschuldigte ist nicht unbescholten. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt daher nicht vor.
Es liegen weder Milderungsgründe noch Erschwerungsgründe vor.
Der Beschuldigte hat bei der Verhandlung angegeben, dass er ein Bürgergeld bekomme, das seien in etwa 2.038 Euro pro Monat; das Arbeitslosengeld sei noch offen. Beim Bürgergeld seien seine Frau und seine zwei Kinder mitberücksichtigt worden. Das Bürgergeld werde weniger, sobald das Arbeitslosengeld festgesetzt worden sei. Er sei sorgepflichtig für zwei Kinder und für seine Gattin. Der Beschuldigte hat etwa 5.000 Euro Schulden. Er habe kein Vermögen.
Unter Würdigung des festgestellten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten findet das Verwaltungsgericht die behördlich festgesetzten Geldstrafen zu Spruchpunkt 3. und 4. (des angefochtenen Straferkenntnisses) schuld, tat, vermögens und einkommensangemessen.
8. Da der Beschwerde bezüglich der Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben wurde, entfällt hinsichtlich dieser beiden Spruchpunkte die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 52 Abs 8 VwGVG).
Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf nunmehr 25 Euro.
9. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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