LVwG V LVwG-411-77/2024-R19

LVwG-411-77/2024-R19Tribunal Administrativo Regional24 de out. de 2024

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Regest

Führerscheingesetz, Führerscheinentzug, ausländische Lenkberechtigung

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Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-411-77/2024-R19

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2024:LVwG.411.77.2024.R19

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Manuel Fleisch über die Beschwerde des A A, B, vertreten durch die Lerch Nagel Heinzle Rechtsanwälte GmbH, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 14.08.2024, Zl X, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit angefochtenem Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer Folgendes verfügt:

„I.

Gemäß § 30 Abs. 2 FSG sowie § 24 Abs. 1 und 4 sowie § 25 Abs. 2 FSG, i.d.g.F., wird A A die Lenkberechtigung für die Klassen B1, B, F und AM, beurkundet im t Führerschein der S B vom 16.11.2021, Nr. x, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides, für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung, entzogen.

II.

Gemäß § 29 Abs. 3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft B oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzuliefern.

III.

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) wird die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.“

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten werde, sohin auch hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung.

Der Beschwerdeführer sei im Besitze des am 16.11.2021 von einer t Führerscheinbehörde ausgestellten t Führerscheins Nr x gewesen. Nach einem Vermerk im Behördenakt habe sich der Beschwerdeführer vom April 2021 bis März 2022 durchgehend in der T aufgehalten. Am 10.01.2023 sei der Beschwerdeführer an einem Verkehrsunfall auf der R in L beteiligt gewesen. Dies habe die Behörde zum Anlass genommen, den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19.01.2023 gemäß § 24 Abs 4 FSG zur amtsärztlichen Untersuchung aufzufordern. Mit Bescheid vom 08.02.2023 sei ihm bescheidmäßig die Vorlage bestimmter Stellungnahmen aufgetragen worden. Mit Bescheid vom 27.04.2023 sei ihm die Lenkberechtigung (tr Führerschein) bis zur Beibringung der Befunde entzogen worden. Mit Bescheid vom 01.06.2023 sei ihm wegen Lenkens am 22.05.2023 der t Führerschein für drei Monate entzogen worden. Der t Führerschein befinde sich bei den Behördenakten. Einen Antrag auf Umschreibung seines t Führerscheins gemäß § 23 Abs 3 FSG habe der Beschwerdeführer nie gestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.08.2024 sei dem Beschwerdeführer „die Lenkberechtigung, ... beurkundet im t Führerschein ... vom 16.11.2021 ..., für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen.“ worden.

Der österreichischen Führerscheinbehörde fehle jegliche Zuständigkeit, in Bezug auf den t Führerschein des Beschwerdeführers vom 16.11.2021 irgendwelche Entziehungsmaßnahmen zu verhängen.

Der Beschwerdeführer habe unbestreitbar seit jedenfalls 10.01.2023 seinen Wohnsitz in Österreich. Einen Antrag auf Umschreibung gemäß § 23 Abs 3 FSG habe er nie gestellt, ebensowenig einen Antrag auf Verlängerung der 6-Monatsfrist gemäß § 23 Abs 1 Satz 2 FSG. Die 6-Monats-Frist des § 23 Abs 1 Satz 1 FSG, für welche er nach Wohnsitzbegründung in Österreich von der t Lenkberechtigung Gebrauch machen könne, sei somit seit spätestens am 10.07.2023 abgelaufen. Die rechtliche Relevanz von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen sei im Übereinkommen über den Straßenverkehr BGBl Nr 289/1982 idF BGBl III 24/1998 geregelt. Artikel 41 Abs 7 (Fassung BGBl III 24/1998) halte fest, dass die Vertragsparteien nicht verpflichtet seien, nationale Führerscheine von Personen, deren ordentlicher Wohnsitz seit der Ausstellung in ihr Hoheitsgebiet verlegt worden sei, anzuerkennen. Österreich habe von dieser Bestimmung durch § 23 Abs 1 Satz 1 FSG Gebrauch gemacht, indem es die von einem Nicht-EWR-Staat ausgestellten Führerscheine über seine nach dem Abkommen bestehenden Verpflichtungen hinaus nach Wohnsitzbegründung in seinem Hoheitsgebiet für weitere 6 Monate anerkenne.

Nach Ablauf dieser 6 Monate komme dem von einem Nicht-EWR-Staat ausgestellten Führerschein keinerlei rechtliche Bedeutung mehr zu. Somit fehle in diesen Fällen auch ein Anknüpfungspunkt für die Anwendung von Art 42 conv.cit., da nur ein bestehendes Recht aberkannt werden könne. Ein solches Recht habe der Beschwerdeführer aber seit längstens 10.07.2023 nicht mehr, weil sein Wohnsitz in Österreich ununterbrochen aufrecht sei.

Mangels jeglicher rechtlichen Bedeutung des t Führerscheins des Beschwerdeführers vom 16.11.2021 im Wirkungsgebiet der österreichischen Behörde gehe der angefochtene Bescheid vollkommen ins Leere. Rechtsfolgen könnten nur angeordnet werden, wenn es dafür einen regelungsfähigen Lebenssachverhalt gebe. Die Behörde nehme mit dem angefochtenen Bescheid eine nicht vorhandene Regelungszuständigkeit in Anspruch.

Mangels jeglicher rechtlichen Relevanz des t Führerscheins des Beschwerdeführers vom 16.11.2021 in Österreich könnten die Voraussetzungen des § 13 Abs 2 VwGVG denkmöglich nicht vorliegen.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1 FSG) zumindest seit 10.01.2023 (wieder) in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist im Besitz die Lenkberechtigung für die Klassen B1, B, F und AM, beurkundet im t Führerschein der S B vom 16.11.2021, Nr. x.

Der Beschwerdeführer hat weder einen Antrag auf Umschreibung gemäß § 23 Abs 3 FSG noch einen Antrag auf Verlängerung der Sechsmonatsfrist gemäß § 23 Abs 1 Satz 2 FSG gestellt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 19.01.2023, Zl U, wurde der Beschwerdeführer wegen Bedenken ob die Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind, innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet ab der Rechtskraft des Bescheides, aufgefordert, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.01.2023 zugestellt und ist am 08.02.2023 in Rechtskraft erwachsen.

Nach einer Mitteilung der Gesundheitsabteilung der Bezirkshauptmannschaft B vom 06.02.2023 wurde bekannt, dass der Beschwerdeführer die amtsärztliche Untersuchung wahrgenommen hat, zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens jedoch noch ein Befund eines Facharztes für Psychiatrie, eines Facharztes für Innere Medizin/Allgemeinmedizin sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen sind.

Aufgrund dessen hat die Bezirkshauptmannschaft B mit Bescheid vom 08.02.2023, Zl Y, die Beibringung der geforderten Befunde bescheidmäßig vorgeschrieben und eine Frist von einem Monat, gerechnet ab der Rechtskraft des Bescheides festgelegt. Gegenständlicher Bescheid wurde am 14.02.2023 zugestellt und ist am 01.03.2023 in Rechtskraft erwachsen.

Nach Ablauf der Frist sowie Erinnerung des Beschwerdeführers mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft B vom 05.04.2023 hat die Bezirkshauptmannschaft B dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung mit Bescheid vom 27.04.2023, Zl Z, bis zur Beibringung der Befunde für das amtsärztliche Gutachten entzogen. Dieser Bescheid wurde am 03.05.2023 zugestellt und ist am 01.06.2023 in Rechtskraft erwachsen.

Während gegenständlicher Entziehungsdauer hat der Beschwerdeführer am 22.05.2023 ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt, weshalb ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 01.06.2023, Zl W, für die Dauer von drei weiteren Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides, entzogen wurde. Gegenständlicher Bescheid wurde am 05.06.2023 zugestellt und ist am 20.06.2023 in Rechtskraft erwachsen.

Zwischenzeitlich wurde der Bezirkshauptmannschaft B das amtsärztliche Gutachten vom 03.07.2024, Zl V, übermittelt.

Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klassen AM, B1, B und F geeignet.

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des Behördenaktes angenommen und ist unstrittig.

5.1. Gemäß § 23 Abs 1 FSG, BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 90/2023, ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einer Vertragspartei des

1. Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des

2. Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl Nr 222/1955, des

3. Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl Nr 289/1982 oder des

4. Vertrages zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, ABl Nr L 278 vom 27.10.2017 S 3ff

in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) im Bundesgebiet ist zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind und der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr (16. Lebensjahr im Fall der Klasse A1) vollendet hat. Die Behörde hat auf Antrag diese Frist um weitere sechs Monate zu verlängern, wenn sich der Antragsteller nachweislich aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung nicht länger als ein Jahr in Österreich aufhalten wird. Diese Verlängerung ist zu widerrufen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Verstreichen der genannten Fristen stellt eine Übertretung nach § 37 Abs 1 dar.

Gemäß § 23 Abs 3 FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.

2. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,

3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und

4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs 4 nachgewiesen wird oder

5. angenommen werden kann, daß die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.

[…]

Gemäß § 24 Abs 1 FSG, BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 154/2021, ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Gemäß § 24 Abs 4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs 2 FSG, BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 15/2005, ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

Gemäß § 29 Abs 3 FSG, BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 68/2016, ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.

Gemäß § 30 Abs 2 FSG, BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 76/2019, hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der einen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der Ausstellungsbehörde ist eine Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene gegebenenfalls im Fall einer EWR-Lenkberechtigung einen Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Im Fall einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung ist auf Antrag eine österreichische Lenkberechtigung gemäß § 23 zu erteilen; wenn die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, ist in beiden Fällen eine österreichische Lenkberechtigung nach Ablegung einer praktischen Fahrprüfung zu erteilen. Nach Ausstellung des österreichischen Führerscheines ist der ausländische EWR- oder Nicht-EWR-Führerschein an die Ausstellungsbehörde zu übermitteln. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.

5.2. Der Beschwerdeführer besitzt eine ausländische Lenkberechtigung und hat seinen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1 FSG) zumindest seit 10.01.2023 (wieder) in Österreich.

Es trifft zwar – wie in der Beschwerde vorgebracht – zu, dass der Beschwerdeführer weder einen Antrag auf Umschreibung gemäß § 23 Abs 3 FSG noch einen Antrag auf Verlängerung der Sechsmonatsfrist gemäß § 23 Abs 1 Satz 2 FSG gestellt hat und somit aufgrund dessen nicht mehr berechtigt ist, ein Kraftfahrzeug in Österreich zu lenken.

Allerdings führt das Verstreichenlassen der 6-Monatsfrist für eine (mögliche) Umschreibung der Nicht-EWR-Lenkberechtigung bzw die Nichtverlängerung der 6-Monatsfrist nicht zum Erlöschen der ausländischen Lenkberechtigung iSd § 27 Abs 1 FSG.

Der § 30 Abs 2 FSG stellt in diesem Zusammenhang lediglich darauf ab, ob die jeweilige Person eine ausländische EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung besitzt. Für einen Entzug nach § 30 Abs 2 FSG ist es nicht Voraussetzung, dass die jeweilige Person mit einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung auch berechtigt ist, in Österreich ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Da der Beschwerdeführer – wie unter Punkt 3. festgestellt – zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klassen AM, B1, B und F nicht geeignet ist, hat die belangte Behörde ihm die ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung somit zu Recht entzogen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Der maßgebliche Sachverhalt war nicht strittig. Darüber hinaus hätte eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache iSd § 24 Abs 4 VwGVG nicht erwarten lassen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Der EGMR hat im Übrigen im Hinblick auf Art 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn – wie hier – keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann.

7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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