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LVwG-462-2/2023-R11•LVwG V LVwG-462-2/2023-R11
LVwG-462-2/2023-R11Tribunal Administrativo Regional25 de ago. de 2023
Straßenverkehrsordnung, Verbot des Lenkens von Fahrzeugen
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Pathy über die Beschwerde des A A H, D, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 09.01.2023 betreffend ein Verbot des Lenkens von Fahrzeugen nach § 59 Straßenverkehrsordnung (StVO), zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die im Spruch des angefochtenen Bescheides festgesetzte Verbotsdauer von einem Jahr ab der Rechtskraft des Bescheides herabgesetzt wird auf acht Monate ab der Zustellung dieses Erkenntnisses an den Beschwerdeführer.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Begründung
Verfahrensverlauf
Angefochtener Bescheid
1. Im angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Lenken von Fahrzeugen verboten, die ohne besondere Berechtigung gelenkt werden dürfen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet auszugsweise wie folgt:
„Gemäß § 94a iVm § 59 Abs 1 lit b sowie Abs 2 StVO 1960, […], wird Herrn […] das Lenken von Fahrzeugen, die ohne besondere Berechtigung gelenkt werden dürfen, worunter auch Fahrräder fallen, im Bundesland Vorarlberg ab Rechtskraft des Bescheides für 1 Jahr verboten.“
Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde nicht ausgeschlossen.
Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer dreimal ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt hat und deswegen rechtskräftig bestraft wurde.
Beschwerde
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Sie lautet wie folgt:
„Einspruch gegen das Urteil.
Leider kann ich ihre Beurteilung nicht teilen.
Das erste Delikt liegt über 5 Jahre her, und auch sonst wäre statt einer Sperre für ein Jahr eine Bewährungsfrist von vielleicht 3 Jahren die bessere Lösung.
Wenn es doch bei diesem Urteil bleiben sollte werde ich meine Firma H KG wohl schliesen müssen da ich die Betreung meiner Kunden nicht mehr gewährleisten kann.
Außerdem werde ich diesen Fall in die Medien bringen.“
Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
3. Die Landesregierung hat von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen und die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.
Es wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat daran teilgenommen. Die belangte Behörde hat auf eine Teilnahme verzichtet.
Außerdem wurde der Verwaltungsakt eingesehen und es wurde ein aktueller Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister eingeholt.
Sachverhalt
4. Der Beschwerdeführer wohnt in D, in der Nähe der Bezirksgrenze zum Bezirk B.
Der Beschwerdeführer hat sein Fahrrad (ein „E-Bike“) in den vergangenen Jahren dreimal in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt:
Am 3. September 2017 um 4:05 Uhr in D (0,56 mg/l Atemluftalkoholgehalt). Der Beschwerdeführer war damals auf einer Veranstaltung im „S“ und ist danach mit seinem E-Bike nach Hause gefahren, weil er kein Taxi bekommen hat.
Er wurde deswegen nach § 99 Abs 1b StVO bestraft (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 19. Oktober 2017, rechtskräftig seit dem 21. November 2017).
Am 4. Mai 2020 um 19:55 Uhr in H (0,61 mg/l Atemluftalkoholgehalt). Der Beschwerdeführer war damals auf einer Grillparty.
Er wurde deswegen nach § 99 Abs 1a StVO bestraft (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 15. Februar 2021, rechtskräftig seit dem 18. März 2021).
Am 30. Juli 2022 um 22:03 Uhr in D (0,73 mg/l Atemluftalkoholgehalt). Der Beschwerdeführer war damals auf einem Konzert in H.
Er wurde deswegen nach § 99 Abs 1a StVO bestraft (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 7. September 2022, rechtskräftig seit dem 12. Oktober 2022).
Seit dem 30. Juli 2022 hat der Beschwerdeführer keine Übertretungen im Straßenverkehr begangen.
Beweiswürdigung
5. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, in dem sich insbesondere die im Sachverhalt angeführten Straferkenntnisses befinden, und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer keine weiteren Übertretungen begangen hat, ergibt sich aus seiner Verwaltungsstrafkarte vom 16. August 2023. Der Sachverhalt ist nicht strittig.
Maßgebliche Rechtsvorschriften
6. Der § 59 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159/1960, lautet:
„§ 59. Verbot des Lenkens von Fahrzeugen.
(1) Die Behörde hat einer Person das Lenken eines Fahrzeuges, das ohne besondere Berechtigung gelenkt werden darf, ausdrücklich zu verbieten, wenn diese
a)wegen körperlicher oder geistiger Mängel zum Lenken eines Fahrzeuges ungeeignet ist oder
b)wegen ihres Verhaltens im Straßenverkehr, insbesondere im Hinblick auf wiederholte einschlägige Bestrafungen, eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bildet.
(2) Ein Verbot nach Abs. 1 kann je nach den Umständen auf eine bestimmte Fahrzeugart eingeschränkt, befristet oder unbefristet erlassen werden. Es ist aufzuheben oder einzuschränken, wenn die Mängel nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfange bestehen. Wurde das Verbot wegen eines den Straßenverkehr gefährdenden Verhaltens (Abs. 1 lit. b) unbefristet oder für mehr als zwei Jahre verfügt, so darf es überdies nur dann aufgehoben werden, wenn es wenigstens zwei Jahre wirksam war.
(3) Soll eine Verfügung nach Abs. 1 oder 2 für zwei oder mehrere Bundesländer wirksam werden, so ist hiefür die Landesregierung, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Partei ihren Wohnsitz hat, zuständig. Diese Behörde hat das Einvernehmen mit den anderen in Betracht kommenden Landesregierungen herzustellen.“
Der § 94a Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012, lautet:
„§ 94a. Zuständigkeit der Landesregierung
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, die Landesregierung. Diese ist jedenfalls für die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) auf Autobahnen zuständig.“
Rechtliche Beurteilung
7. Wer wegen seines Verhaltens im Straßenverkehr, insbesondere im Hinblick auf wiederholte einschlägige Bestrafungen, eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bildet, dem hat die Behörde das Lenken eines Fahrzeuges, das ohne besondere Berechtigung gelenkt werden darf, zu verbieten (vgl. § 59 Abs 1 lit b StVO).
Der Beschwerdeführer hat in der Zeit vom 3. September 2017 bis zum 30. Juli 2022, somit innerhalb von nicht ganz fünf Jahren, dreimal ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Er wurde einmal nach § 99 Abs 1b StVO und, weil sein Alkoholisierungsgrad in zwei Fällen mehr als 1,2 ‰ (0,6 mg/l) betragen hat, zweimal nach § 99 Abs 1a StVO bestraft.
Alkoholdelikte sind schwerwiegende Übertretungen. Das Lenken von Fahrzeugen in alkoholisiertem Zustand ist eine große Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Da der Beschwerdeführer deswegen wiederholt bestraft wurde, hat die Behörde zu Recht angenommen, dass er wegen dieses Verhaltens eine Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr bildet. Dass eine Bestrafung mittlerweile getilgt ist, kann daran nichts ändern.
Die Behörde hat dem Beschwerdeführer zu Recht das Lenken von Fahrzeugen gemäß § 59 StVO verboten.
8. Nach § 59 Abs 2 erster Satz StVO kann das Verbot „je nach den Umständen“ befristet oder unbefristet erlassen werden.
Bei der Beurteilung der Fragen, ob die Umstände ein befristetes oder ein unbefristetes Verbot erfordern und wie lange ein befristetes Verbot dauern soll, sind nach Meinung des Landesverwaltungsgerichtes ähnliche Überlegungen anzustellen wie bei der Frage, wie lange einer verkehrsunzuverlässigen Person die Lenkberechtigung entzogen werden muss.
Die Verkehrsunzuverlässigkeit ist eine Charaktereigenschaft. Sie liegt unter anderem dann vor, wenn bei einer Person angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird (vgl. § 7 Abs 1 Führerscheingesetz - FSG). Bei der Entziehung der Lenkberechtigung muss im Rahmen einer Prognoseentscheidung das gesamte für die Verkehrszuverlässigkeit relevante Verhalten der betreffenden Person berücksichtigt werden.
Auch bei einem Verbot nach § 59 Abs 1 lit b StVO muss im Rahmen einer Prognoseentscheidung das Verhalten einer Person im Straßenverkehr beurteilt und ermittelt werden, wie lange diese Person eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bildet.
Die im § 7 Abs 4 Führerscheingesetz (FSG) angeführten Wertungskriterien können daher zur Bestimmung der im § 59 Abs 2 erster Satz StVO angeführten Umstände herangezogen werden. Es kommt somit auf folgende Umstände an: die Verwerflichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers im Straßenverkehr, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen dieses Verhalten gesetzt wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit (vgl § 7 Abs 4 FSG).
9. Die vom Beschwerdeführer begangenen Alkoholdelikte sind besonders verwerflich.
Würde man sich an den Entziehungszeiten orientieren, die das Führerscheingesetz (FSG) bei Alkoholdelikten vorsieht (vgl. §§ 25 und 26 FSG), dann wäre in diesem Fall – der Beschwerdeführer hat zwei Alkoholdelikte gemäß § 99 Abs 1a StVO und ein Alkoholdelikt gemäß § 99 Abs 1b StVO begangen – eine Verbotsdauer von zwölf Monaten angemessen (so sieht zum Beispiel der § 26 Abs 2 Z 6 FSG bereits bei der Begehung von zwei Delikten gemäß § 99 Abs 1a StVO innerhalb von fünf Jahren eine Mindestentziehungsdauer von acht Monaten vor).
Allerdings ist das Lenken eines Fahrrades in einem alkoholisierten Zustand nicht im gleichen Maße verwerflich wie das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand. Von einem alkoholisierten Fahrradlenker geht nicht die gleiche Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr aus wie von einem alkoholisierten Kraftfahrzeuglenker. Der „Charaktermangel“ eines alkoholisierten Fahrradlenkers ist weniger verwerflich als jener eines alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkers.
Das zeigt sich auch daran, dass im § 59 Abs 1 lit b StVO beispielhaft die wiederholte einschlägige Bestrafung angeführt ist („insbesondere im Hinblick auf wiederholte einschlägige Bestrafungen“), was darauf schließen lässt, dass eine einmalige Bestrafung (im Normalfall) für ein Verbot nicht ausreicht; demgegenüber ist die Verkehrszuverlässigkeit bereits beim erstmaligen Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand zu verneinen.
Die im Führerscheingesetz vorgesehene Entziehungsdauer bei Alkoholdelikten kann daher nicht ohne weiteres auf die Verbotsdauer nach § 59 StVO umgelegt werden.
Außerdem ist Folgendes zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer hat das letzte Delikt vor mehr als einem Jahr (am 30. Juli 2022) begangen. Seitdem ist der Beschwerdeführer im Straßenverkehr nicht mehr aufgefallen, obwohl er noch zum Lenken von Fahrzeugen berechtigt ist, weil die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Verbotsbescheid nicht ausgeschlossen wurde. Dieser Umstand ist zugunsten des Beschwerdeführers zu werten, auch wenn ein Wohlverhalten während eines anhängigen Verfahrens nicht im selben Ausmaß zu Gunsten des Beschwerdeführers zu werten ist wie es ohne diesen Umstand zu werten wäre.
10. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde vorgebracht, er müsse seine Firma schließen, wenn es bei diesem „Urteil“ bleiben sollte. Diese beruflichen Umstände spielen im Hinblick auf die Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs, die vom Beschwerdeführer ausgeht, keine entscheidende Rolle.
11. Die Festsetzung einer Bewährungsfrist, die in der Beschwerde angeregt wurde, war nicht möglich. Sie ist im Gesetz nicht vorgesehen und läge auch nicht im Interesse der Verkehrssicherheit, für die der Beschwerdeführer (derzeit) eine Gefahr ist.
12. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das Landesverwaltungsgericht der Meinung, dass eine Verbotsdauer von acht Monaten angemessen ist. Der angefochtene Bescheid war entsprechend abzuändern. Zur Klarstellung wird auch angeordnet, dass das Verbot mit der Zustellung dieses Erkenntnisses an den Beschwerdeführer beginnt.
Zulässigkeit der Revision
13. Die Revision ist zulässig, da in diesem Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich gibt es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, nach welchen Grundsätzen die Dauer eines Verbotes nach § 59 StVO zu bemessen ist und welche Umstände dabei herangezogen werden dürfen und welche nicht, insbesondere ob die im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung relevanten Umstände, wie zum Beispiel die im § 7 Abs 4 FSG angeführten Wertungskriterien, heranzuziehen sind.
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