LVwG V LVwG-1-547/2022-R9

LVwG-1-547/2022-R9Tribunal Administrativo Regional23 de ago. de 2023

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Regest

Abfallwirtschaftsgesetz, Nichteinhaltung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, Dauerdelikt

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Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-547/2022-R9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.1.547.2022.R9

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Eva-Maria Längle über die Beschwerde des D F, M, vertreten durch Blum, Hagen Partner Rechtsanwälte GmbH, Feldkirch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 02.06.2022 betreffend mehrere Übertretungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als

-die Spruchpunkte 2., 5. und 7. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben werden und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden;

-die zu den Spruchpunkten 1., 3., 4., und 6. verhängten Geldstrafen auf jeweils 1.050 Euro herabgesetzt werden und die im Uneinbringlichkeitsfall festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 42 Stunden herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

-die in Spruchpunkt 1. enthaltene Wortfolge „Mobiler Walzzerkleinerer C“ durch folgende Wortfolge ersetzt wird: „Mobiler Walzenzerkleinerer C“;

-das in der Tatumschreibung der Spruchpunkte 1., 3., 4. und 6. jeweils enthaltene Wort „Schilde“ durch folgendes Wort ersetzt wird: „Schild“;

-die Übertretungsnormen bei den Spruchpunkten 1., 3., 4. und 6. („§ 79 Abs. 2 Z. 11 i.V.m. § 43 Abs 4 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002, i.d.g.F.“) jeweils wie folgt lauten: „§ 79 Abs 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002, idF BGBl I Nr 71/2019, iVm § 43 Abs 4 AWG 2002, idF BGBl I Nr 103/2013, iVm § 10 Abs 4 AWG 2002, idF BGBl I Nr 9/2011“;

-bei der Strafnorm zu den Spruchpunkten 1., 3., 4. und 6. das Wort „Abfallwirtschaftsgesezt“ jeweils durch folgendes Wort ersetzt wird: „Abfallwirtschaftsgesetz“.

Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 3., 4. und 6.) verringert sich auf 420 Euro.

Dieser Betrag ist zusammen mit den herabgesetzten Geldstrafen (hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 3., 4., und 6. des angefochtenen Straferkenntnisses) an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.

Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 4.620 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten im Wesentlichen Folgendes wörtlich vorgeworfen:

1.

Datum/Zeit: 25.03.2011 – 09.09.2020

Ort: M, L, Betriebssitz

Sie haben als verantwortlicher Einzelunternehmer Ihrer Firma mit Sitz in M, L, Gewerbe: u.a. Holzzerkleinerer, zu verantworten, dass im Zusammenhang mit Ihrer Maschine "Mobiler Walzzerkleinerer C", die folglich erwähnten vorgeschriebenen abfalltechnischen Auflagen des Bescheides des Landeshauptmannes vom 25.03.2011, Zl. XXX nicht eingehalten wurden. Sie sind gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig.

Folgende Auflagen wurden nicht eingehalten:

  • An den Behandlungsanlagen ist jeweils ein (Typen)Schild in gut lesbarer, dauerhafter und witterungsbeständiger Beschriftung anzubringen, auf welchem die bescheidausstellende Behörde, die Bescheidzahl und das Genehmigungsdatum sowie die Maschinen- und Motornummer angeführt sind (I. A) Abfalltechnische Auflagen 2.).

Ein (Typen-)Schild war bei der Überprüfung durch die abfalltechnische Amtssachverständige am 09.09.2020 an der Anlage nicht angebracht. Die nötigen Angaben wurden vorübergehend auf dem Typenschein der Anlage vermerkt, bis ein neues Schilde angebracht werden würde

  • Spätestens binnen eines halben Jahres nach Betriebsaufnahme ist ein Abfallwirtschaftskonzept (AWK) zu erstellen und dieses zukünftig bei abfalltechnisch relevanten Änderungen, zumindest jedoch alle 5 Jahre fortzuschreiben (I. A) Abfalltechnische Auflagen 8.).

Ein Abfallwirtschaftskonzept konnte bei der Überprüfung am 09.09.2020 nicht vorgelegt werden. Die per Mail übermittelte Vorlage für das Abfallwirtschaftskonzept wurde bis zum 23.10.2020 nicht retourniert.

2.

Datum/Zeit: 25.03.2011 – 09.09.2020

Ort: M, L, Betriebssitz

Sie haben als verantwortlicher Einzelunternehmer Ihrer Firma mit Sitz in M, L, Gewerbe: u.a. Holzzerkleinerer, zu verantworten, dass im Zusammenhang mit Ihrer Maschine "Mobiler Walzzerkleinerer C", die folglich erwähnte vorgeschriebene gewerbetechnische Auflage des Bescheides des Landeshauptmannes vom 25.03.2011, Zl. XXX nicht eingehalten wurde. Sie sind gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig.

Folgende Auflage wurde nicht eingehalten:

  • Zur Überprüfung ist die Anlage, wenn nicht schon vorhanden, mit einem Betriebsstundenzähler auszustatten und ein Betriebstagebuch zu führen. Letzteres hat sich ständig bei der Anlage zu befinden und ist zur Einsicht durch die Behörde und deren Vertreter bereitzuhalten (z.B. in einem versperrten Kasten). Zur eindeutigen Identifizierung ist die Maschinen- und Motornummer unverwischbar in das Betriebstagebuch einzutragen. In diesem Betriebstagebuch sind zumindest das Datum des Aufstellens und Abbauens der Anlage, die genaue Bezeichnung des Standortes und die jeweiligen Betriebsstundenzählerstände festzuhalten (I. C) Gewerbetechnische Auflagen 4.).

Ein Betriebstagebuch konnte bei der Überprüfung durch die abfalltechnische Amtssachverständige am 09.09.2020 nicht vorgelegt werden. Der Betriebsstundenzähler wies 5556 h aus.

3.

Datum/Zeit: 25.03.2011 – 09.09.2020

Ort: M, L, Betriebssitz

Sie haben als verantwortlicher Einzelunternehmer Ihrer Firma mit Sitz in M, L, Gewerbe: u.a. Holzzerkleinerer, zu verantworten, dass im Zusammenhang mit Ihrer Maschine "Mobile Zerkleinerungsanlage W", die folglich erwähnten vorgeschriebenen abfalltechnischen Auflagen des Bescheides des Landeshauptmannes vom 25.03.2011, Zl. XXX nicht eingehalten wurden. Sie sind gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig.

Folgende Auflagen wurden nicht eingehalten:

  • An den Behandlungsanlagen ist jeweils ein (Typen)Schild in gut lesbarer, dauerhafter und witterungsbeständiger Beschriftung anzubringen, auf welchem die bescheidausstellende Behörde, die Bescheidzahl und das Genehmigungsdatum sowie die Maschinen- und Motornummer angeführt sind (II. A) Abfalltechnische Auflagen 2.).

Ein (Typen-)Schild war bei der Überprüfung durch die abfalltechnische Amtssachverständige am 09.09.2020 an der Anlage nicht angebracht. Die nötigen Angaben wurden vorübergehend auf dem Typenschein der Anlage vermerkt, bis ein neues Schilde angebracht werden würde

  • Spätestens binnen eines halben Jahres nach Betriebsaufnahme ist ein Abfallwirtschaftskonzept (AWK) zu erstellen und dieses zukünftig bei abfalltechnisch relevanten Änderungen, zumindest jedoch alle 5 Jahre fortzuschreiben (II. A) Abfalltechnische Auflagen 8.).

Ein Abfallwirtschaftskonzept konnte bei der Überprüfung am 09.09.2020 nicht vorgelegt werden. Die per Mail übermittelte Vorlage für das Abfallwirtschaftskonzept wurde bis zum 23.10.2020 nicht retourniert.

4.

Datum/Zeit: 25.03.2011 – 09.09.2020

Ort: M, L, Betriebssitz

Sie haben als verantwortlicher Einzelunternehmer Ihrer Firma mit Sitz in M, L, Gewerbe: u.a. Holzzerkleinerer, zu verantworten, dass im Zusammenhang mit Ihrer Maschine "Mobile Sternsiebmaschine B", die folglich erwähnten vorgeschriebenen abfalltechnischen Auflagen des Bescheides des Landeshauptmannes vom 25.03.2011, Zl. XXX nicht eingehalten wurden. Sie sind gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig.

Folgende Auflagen wurden nicht eingehalten:

  • An den Behandlungsanlagen ist jeweils ein (Typen)Schild in gut lesbarer, dauerhafter und witterungsbeständiger Beschriftung anzubringen, auf welchem die bescheidausstellende Behörde, die Bescheidzahl und das Genehmigungsdatum sowie die Maschinen- und Motornummer angeführt sind (III. A) Abfalltechnische Auflagen 2.).

Ein (Typen-)Schild war bei der Überprüfung durch die abfalltechnische Amtssachverständige am 09.09.2020 an der Anlage nicht angebracht. Die nötigen Angaben wurden vorübergehend auf dem Typenschein der Anlage vermerkt, bis ein neues Schilde angebracht werden würde

  • Spätestens binnen eines halben Jahres nach Betriebsaufnahme ist ein Abfallwirtschaftskonzept (AWK) zu erstellen und dieses zukünftig bei abfalltechnisch relevanten Änderungen, zumindest jedoch alle 5 Jahre fortzuschreiben (III. A) Abfalltechnische Auflagen 8.).

Ein Abfallwirtschaftskonzept konnte bei der Überprüfung am 09.09.2020 nicht vorgelegt werden. Die per Mail übermittelte Vorlage für das Abfallwirtschaftskonzept wurde bis zum 23.10.2020 nicht retourniert.

5.

Datum/Zeit: 25.03.2011 – 09.09.2020

Ort: M, L, Betriebssitz

Sie haben als verantwortlicher Einzelunternehmer Ihrer Firma mit Sitz in M, L, Gewerbe: u.a. Holzzerkleinerer, zu verantworten, dass im Zusammenhang mit Ihrer Maschine "Mobile Sternsiebmaschine B", die folglich erwähnte vorgeschriebene gewerbetechnische Auflage des Bescheides des Landeshauptmannes vom 25.03.2011, Zl. XXX nicht eingehalten wurde. Sie sind gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig.

Folgende Auflage wurde nicht eingehalten:

  • Zur Überprüfung ist die Anlage, wenn nicht schon vorhanden, mit einem Betriebsstundenzähler auszustatten und ein Betriebstagebuch zu führen. Letzteres hat sich ständig bei der Anlage zu befinden und ist zur Einsicht durch die Behörde und deren Vertreter bereitzuhalten (z.B. in einem versperrten Kasten). Zur eindeutigen Identifizierung ist die Maschinen- und Motornummer unverwischbar in das Betriebstagebuch einzutragen. In diesem Betriebstagebuch sind zumindest das Datum des Aufstellens und Abbauens der Anlage, die genaue Bezeichnung des Standortes und die jeweiligen Betriebsstundenzählerstände festzuhalten (III. C) Gewerbetechnische Auflagen 4.).

Ein Betriebstagebuch konnte bei der Überprüfung durch die abfalltechnische Amtssachverständige am 09.09.2020 nicht vorgelegt werden. Der Betriebsstundenzähler wies 4480 h aus.

6.

Datum/Zeit: 25.03.2011 – 09.09.2020

Ort: M, L, Betriebssitz

Sie haben als verantwortlicher Einzelunternehmer Ihrer Firma mit Sitz in M, L, Gewerbe: u.a. Holzzerkleinerer, zu verantworten, dass im Zusammenhang mit Ihrer Maschine "Mobile Trommelsiebmaschine F", die folglich erwähnten vorgeschriebenen abfalltechnischen Auflagen des Bescheides des Landeshauptmannes vom 25.03.2011, Zl. XXX nicht eingehalten wurden. Sie sind gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig.

Folgende Auflagen wurden nicht eingehalten:

  • An den Behandlungsanlagen ist jeweils ein (Typen)Schild in gut lesbarer, dauerhafter und witterungsbeständiger Beschriftung anzubringen, auf welchem die bescheidausstellende Behörde, die Bescheidzahl und das Genehmigungsdatum sowie die Maschinen- und Motornummer angeführt sind (IV. A) Abfalltechnische Auflagen 2.).

Ein (Typen-)Schild war bei der Überprüfung durch die abfalltechnische Amtssachverständige am 09.09.2020 an der Anlage nicht angebracht. Die nötigen Angaben wurden vorübergehend auf dem Typenschein der Anlage vermerkt, bis ein neues Schilde angebracht werden würde

  • Spätestens binnen eines halben Jahres nach Betriebsaufnahme ist ein Abfallwirtschaftskonzept (AWK) zu erstellen und dieses zukünftig bei abfalltechnisch relevanten Änderungen, zumindest jedoch alle 5 Jahre fortzuschreiben (IV. A) Abfalltechnische Auflagen 8.).

Ein Abfallwirtschaftskonzept konnte bei der Überprüfung am 09.09.2020 nicht vorgelegt werden. Die per Mail übermittelte Vorlage für das Abfallwirtschaftskonzept wurde bis zum 23.10.2020 nicht retourniert.

7.

Datum/Zeit: 25.03.2011 – 09.09.2020

Ort: M, L, Betriebssitz

Sie haben als verantwortlicher Einzelunternehmer Ihrer Firma mit Sitz in M, L, Gewerbe: u.a. Holzzerkleinerer, zu verantworten, dass im Zusammenhang mit Ihrer Maschine "Mobile Trommelsiebmaschine F", die folglich erwähnte vorgeschriebene gewerbetechnische Auflage des Bescheides des Landeshauptmannes vom 25.03.2011, Zl. XXX nicht eingehalten wurde. Sie sind gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig.

Folgende Auflage wurde nicht eingehalten:

  • Zur Überprüfung ist die Anlage, wenn nicht schon vorhanden, mit einem Betriebsstundenzähler auszustatten und ein Betriebstagebuch zu führen. Letzteres hat sich ständig bei der Anlage zu befinden und ist zur Einsicht durch die Behörde und deren Vertreter bereitzuhalten (z.B. in einem versperrten Kasten). Zur eindeutigen Identifizierung ist die Maschinen- und Motornummer unverwischbar in das Betriebstagebuch einzutragen. In diesem Betriebstagebuch sind zumindest das Datum des Aufstellens und Abbauens der Anlage, die genaue Bezeichnung des Standortes und die jeweiligen Betriebsstundenzählerstände festzuhalten (IV. C) Gewerbetechnische Auflagen 4.).

Ein Betriebstagebuch konnte bei der Überprüfung durch die abfalltechnische Amtssachverständige am 09.09.2020 nicht vorgelegt werden. Der Betriebsstundenzähler wies 2216 h aus.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.

§ 79 Abs. 2 Z. 11 i.V.m. § 43 Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002, i.d.g.F., i.V.m. dem Bescheid des Landeshauptmannes vom 25.03.2011, Zl. XXX

2.

§ 79 Abs. 2 Z. 11 i.V.m. § 43 Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002, i.d.g.F., i.V.m. dem Bescheid des Landeshauptmannes vom 25.03.2011, Zl. XXX

3.

§ 79 Abs. 2 Z. 11 i.V.m. § 43 Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002, i.d.g.F., i.V.m. dem Bescheid des Landeshauptmannes vom 25.03.2011, Zl. XXX

4.

§ 79 Abs. 2 Z. 11 i.V.m. § 43 Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002, i.d.g.F., i.V.m. dem Bescheid des Landeshauptmannes vom 25.03.2011, Zl. XXX

5.

§ 79 Abs. 2 Z. 11 i.V.m. § 43 Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002, i.d.g.F., i.V.m. dem Bescheid des Landeshauptmannes vom 25.03.2011, Zl. XXX

6.

§ 79 Abs. 2 Z. 11 i.V.m. § 43 Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002, i.d.g.F., i.V.m. dem Bescheid des Landeshauptmannes vom 25.03.2011, Zl. XXX

7.

§ 79 Abs. 2 Z. 11 i.V.m. § 43 Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002, i.d.g.F., i.V.m. dem Bescheid des Landeshauptmannes vom 25.03.2011, Zl. XXX

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 4.200,00

7 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 79 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesezt (AWG) 2002, BGBl. I Nr. 71/2019

2. € 2.100,00

3 Tage(n) 12 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 79 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesezt (AWG) 2002, BGBl. I Nr. 71/2019

3. € 4.200,00

7 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 79 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesezt (AWG) 2002, BGBl. I Nr. 71/2019

4. € 4.200,00

7 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 79 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesezt (AWG) 2002, BGBl. I Nr. 71/2019

5. € 2.100,00

3 Tage(n) 12 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 79 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesezt (AWG) 2002, BGBl. I Nr. 71/2019

6. € 4.200,00

7 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 79 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesezt (AWG) 2002, BGBl. I Nr. 71/2019

7. 2.100,00

3 Tage(n) 12 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 79 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesezt (AWG) 2002, BGBl. I Nr. 71/2019

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 2.940,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 26.040 Euro.“

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig eine Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer verantwortlicher Einzelunternehmer des holzverwertenden Betriebs mit Sitz in L in M sei. Im Betrieb des Beschwerdeführers seien kleine mobile Holzverarbeitungsanlagen im Einsatz. Konkret handle es sich bei den streitgegenständlichen Holzbehandlungsanlagen um einen mobilen Walzzerkleinerer (C), eine mobile Zerkleinerungsanlage (W), eine mobile Sternsiebmaschine (B) sowie eine mobile Trommelsiebmaschine (F). Unrichtig sei, dass der Beschwerdeführer an die streitgegenständlichen mobilen Holzbehandlungsanlagen keine Typenschilder angebracht habe. Zudem sei der Stellungnahme des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 24.03.2021 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl Typenschilder an die mobilen Anlagen angebracht habe. Im Betrieb des Beschwerdeführers seien nur kleine mobile Holzverarbeitungsanlagen im Einsatz. Diese würden als „Anhängerarbeitsmaschinen“ mobil eingesetzt und seien verkehrszugelassen. Eine jährliche Begutachtung gemäß § 57a Abs 4 KFG 1967 finde statt. Typenscheine seien – von der belangten Behörde unbestritten – vorhanden. Die mobilen Anhängeranlagen könnten nur mit einem LKW bewegt werden. Der Beschwerdeführer führe im LKW immer eine Ausfertigung des Bescheides des Landeshauptmannes vom 25.03.2011 mit, dem die bescheidausstellende Behörde, die Bescheidzahl, das Genehmigungsdatum sowie die Maschinen- und Motornummer zu entnehmen sei. Nach der Überprüfung durch die abfalltechnische Sachverständige am 09.09.2020 habe sich der Beschwerdeführer unverzüglich darum bemüht, neue zusätzliche Typenschilder anfertigen zu lassen, die den Auflagen des Bescheides entsprechen würden. Die Fachfirmen seien aber coronabedingt nur schlecht erreichbar gewesen oder derart ausgelastet gewesen, dass die Anfertigung der Typenschilder nicht rechtzeitig hätte erfolgen können. Dem Beschwerdeführer blieb nichts Anderes übrig, als einen Bekannten zu bitten, möglichst zügig neue Typenschilder anzufertigen. Zur Überraschung des Beschwerdeführers wiesen diese Typenschilder entgegen seinen Vorgaben nicht die bescheidausstellende Behörde aus und hätten kleine Flüchtigkeitsfehler enthalten. Der Beschwerdeführer sei gezwungen gewesen, Lichtbilder der angefertigten Typenschilder samt der fehlenden Angabe der bescheiderlassenden Behörde und samt den Druckfehlern an die Rechtfertigung vom 29.01.2021 anzuhängen, was nichts daran ändere, dass der Vorwurf laut dem Spruch des bekämpften Straferkenntnisses laute, es seien an dem mobilen Walzzerkleinerer, der mobilen Zerkleinerungsanlage, der mobilen Sternsiebmaschine sowie der mobilen Trommelsiebmaschine keine Typenschilder angebracht gewesen. Den Beschwerdeführer treffe hinsichtlich der Typenschilder, die teilweise nicht den Anforderungen der Bescheidauflage entsprochen hätten, kein Verschulden. Entgegen der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung habe der Beschwerdeführer ein Abfallwirtschaftskonzept erstellt. Dieses Konzept bewahre der Beschwerde seit der Aufnahme seines Betriebes in einem Ordner auf, der sich im einzigen Büro des Betriebes befinde. Während der Überprüfung am 09.09.2020 habe die abfalltechnische Sachverständige nicht verständlich machen können, welches „Dokument“ diese einfordere. Die Sachverständige habe darauf bestanden, dass „je Anlage ein Abfallwirtschaftskonzept“ vorgelegt werden müsse. Der Beschwerdeführer sei nicht auf die Idee gekommen, dass es sich hiebei um das Abfallwirtschaftskonzept handle, das er griffbereit im Büro deponiert gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe ein kurzes Konzept mit Schreiben vom 13.01.2020 (gemeint wohl: 13.01.2021) nachgereicht. Genau die Vorlage der WKO, die dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden sei, habe der Beschwerdeführer verwendet, um für seinen Betrieb und die von ihm verwendeten Anlagen ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen. Der belangten Behörde sei bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl ein Abfallwirtschaftskonzept für seinen Betrieb erstellt und dieses fortgeschrieben habe. Die Fortschreibung sei im Zuge eines Bauantrages erfolgt, der bei der belangten Behörde am 03.04.2020 eingebracht worden sei und welcher mit Bescheid vom 10.06.2020 von der Bezirkshauptmannschaft F genehmigt worden sei. Der Beschwerdeführer führe je Anlage ein Betriebstagebuch und bewahre diese im LKW auf. Große Anlagen, die eine Gefährdung der Umwelt herbeiführen könnten, habe der Beschwerdeführer nicht in seinem Betrieb. Dass er keine Betriebstagebücher geführt habe, werde ihm nicht vorgeworfen. Laut dem Spruch des bekämpften Straferkenntnisses werde ihm lediglich vorgeworfen, er habe keine Betriebstagebücher bei der Überprüfung am 09.09.2020 vorgelegt. Die abfalltechnische Sachverständige habe Lichtbilder der Betriebstagebücher erstellt. Anlässlich des Telefonates vom 26.01.2021 habe diese eingestanden, dass diese Lichtbilder wohl „bei ihr untergangen seien“. Dem Beschwerdeführer könne sohin nicht vorgeworfen werden, er habe gegen die Bescheidauflagen verstoßen, indem er bei der Überprüfung durch die abfalltechnische Sachverständige am 09.09.2020 kein Betriebstagebuch vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer sei durch die Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses beschwert. Die Vorwürfe der belangten Behörde seien nicht vom Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses gedeckt, weshalb dieses gesetzwidrig sei. Der Vorwurf, er habe keine Typenschilder an den Behandlungsanlagen angebracht gehabt, sei nicht von dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt der bescheiderlassenden Behörde gedeckt. Der weitere Vorwurf, dass er am 09.09.2020 keine Betriebstagebücher vorgelegt habe, sei nachweislich unrichtig, weshalb auch dieser Vorwurf keine Deckung in dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt finde. Mit dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die Tagebücher unvollständig und nicht fortlaufend geführt, sowie mit dem Vorwurf, die Typenschilder entsprächen nicht den Bescheidauflagen, sei er erst mit dem vorliegenden Straferkenntnis konfrontiert worden. Sofern ein Verstoß gegen die Schutzzwecke der Auflagen respektive der Rechtsvorschriften anzunehmen sei, sei das Verschulden des Beschwerdeführers als gering anzusehen. Die mobilen Anhängeranlagen könnten nur mit einem LKW bewegt werden und der Beschwerdeführer führe im LKW immer eine Ausfertigung des Bescheides des Landeshauptmannes vom 25.03.2011 mit, dem die bescheidausstellende Behörde, die Bescheidzahl, das Genehmigungsdatum sowie die Maschinen- und Motornummer zu entnehmen sei. Der Beschwerdeführer habe seine Anlagen ohnehin mit einem Betriebsstundenzähler ausgestattet; die belangte Behörde habe deshalb auch feststellen können, dass die maximale Betriebsdauer von 100 Stunden am Standort und pro Kalenderjahr beim Betrieb der mobilen Anlagen nicht erreicht worden sei. Dem Wortlaut der Auflage hinsichtlich des Abfallwirtschaftskonzeptes sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein Abfallwirtschaftskonzept pro Anlage erstellen und fortführen müsse. Weiters sei dem Wortlaut der Auflage auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, dieses Abfallwirtschaftskonzept griffbereit zu halten. Hier liege keine Verwaltungsübertretung vor. Die Auflagen im Bescheid des Landeshauptmannes vom 25.03.2011 seien so zu verstehen, dass für den gesamten Betrieb ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen sei. Sofern davon ausgegangen werde, dass das Abfallwirtschaftskonzept pro Anlage zu erstellen und fortzuführen gewesen wäre und jederzeit griffbereit vorgelegt werden hätte müssen, sei dem entgegenzuhalten, dass dies den Bescheidauflagen nicht zu entnehmen sei, diese sohin zu unbestimmt seien. Dem Beschwerdeführer würden insgesamt sieben Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt, wobei unter den Vorwürfen 1., 3., 4. und 6. jeweils die zweifache Nichteinhaltung von Bescheidauflagen vorgeworfen worden sei. Jeder Verstoß gegen die Auflagen „Typenschild“, „Abfallwirtschaftskonzept“, „Betriebstagebücher“ könne lediglich eine einzige strafbare Handlung darstellen, sodass höchstens drei Übertretungen von Verwaltungsvorschriften vorliegen würden. Insbesondere die behauptete Nichtvorlage des Abfallwirtschaftskonzeptes könne nur einmal releviert werden, da dieses für den gesamten Betrieb erstellt werde. Die Nichterfüllung der Auflagen sei dem Beschwerdeführer erstmals mit der Aufforderung zur Rechtfertigung am 04.01.2021 vorgeworfen worden, also nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist. Die Verfolgungsverjährung sei zumindest jedenfalls hinsichtlich der Auflage, wonach spätestens binnen eines halben Jahres nach Betriebsaufnahme ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen sei, eingetreten. Es sei die Verfolgungsverjährung eingetreten und es sei das Straferkenntnis diesbezüglich gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Auch hinsichtlich der restlichen Vorwürfe sei Verfolgungsverjährung eingetreten. Die für das angefochtene Straferkenntnis maßgeblichen Auflagen des Bescheides des Landeshauptmannes vom 25.03.2011 seien nicht hinreichend bestimmt. Insbesondere die Auflage des vorgenannten Bescheides, wonach der Beschwerdeführer ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen und fortzuführen habe, sei nichtig, da sie nicht erforderlich sei. § 10 AWG 2002 sehe bereits für den Beschwerdeführer die Pflicht zur Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzeptes für seinen gesamten Betrieb vor. Sei eine Pflicht bereits gesetzlich vorgeschrieben, könne sie mangels Erforderlichkeit nicht nochmal dem Antragsteller als Auflage überbunden werden. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG würden vorliegen, sodass das Verfahren nach der Ermahnung des Beschuldigten einzustellen gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer komme ein Rechtsanspruch auf Beratung gemäß § 33a VStG zu. Den Beschwerdeführer treffe höchstens ein geringes Verschulden. Der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich den rechtskonformen Zustand wiederhergestellt und auch sofort nach der erfolgten Begehung am 09.09.2020 alle möglichen Schritte unternommen, alle Auflagen zu erfüllen, weshalb die Voraussetzungen gem § 33a VStG bereits im Zeitpunkt der Übertretung vorgelegen seien und eine Bestrafung des Beschwerdeführers schon vor diesem Hintergrund ausgeschlossen gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend dahingehend beraten worden sei, welches Abfallwirtschaftskonzept und in welcher Form von der belangten Behörde verlangt werde, könne dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden. Ein Abfallwirtschaftskonzept sei ohnehin vorgelegen gewesen. Auch sei der Beschwerdeführer nicht hinreichend dahingehend beraten worden, dass er hinsichtlich der Typenschilder einen neuerlichen Fristerstreckungsantrag aufgrund der coronabedingten und sonstigen Verzögerungen und Fehlern, die nicht in seiner Sphäre gelegen seien, hätte stellen können. Auch hinsichtlich der Betriebstagebücher sei der Beschwerdeführer nicht hinreichend beraten worden. Dass die Betriebstagebücher unvollständig seien, was bestritten bleibe, sei dem Beschwerdeführer erstmals mit dem angefochtenen Straferkenntnis selbst vorgeworfen worden. Das bekämpfte Straferkenntnis sei vor diesem Hintergrund aufzuheben und es sei nach § 33a VStG vorzugehen. § 33a VStG sei vom Verweis des § 38 VwGVG erfasst; auch § 50 Abs 1 VwGVG stehe einem solchen Vorgehen nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht könne selbst nach einer erfolgreichen Aufforderung, also einer schriftlichen Aufforderung samt Beratung und Fristsetzung iSd § 33a Abs 1 VStG gemäß Abs 2 von der weiteren Verfolgung absehen. Weiters sei die Strafhöhe deutlich überhöht. Dem Beschwerdeführer könnten höchstens drei Verwaltungsübertretungen vorgeworfen werden. Die belangte Behörde habe bei der Strafbemessung keine Milderungsgründe berücksichtigt. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls durch die behaupteten Verstöße gegen die Auflagen keinen Schaden herbeigeführt (vgl § 19 Abs 2 VStG iVm § 34 Abs 1 Z 13 StGB). Er habe sich zudem ernstlich bemüht, den rechtskonformen Zustand wiederherzustellen, weshalb ihm auch der Milderungsgrund gemäß § 19 Abs 2 VStG iVm § 34 Abs 1 Z 15 StGB zugutekomme. Zu berücksichtigen sei auch der außerordentliche Milderungsgrund des § 20 VStG, da das Verschulden des Beschwerdeführers gering, der Schaden – wenn überhaupt einer verursacht worden sei – minimal sei und sohin die Milderungsgründe beträchtlich überwiegen würden.

3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1. Der Beschuldigte ist Einzelunternehmer; der Sitz seines holzverwertenden Betriebs befindet sich in M, L. Er hat ua die Holzzerkleinerung als Gewerbe bei der Bezirkshauptmannschaft angemeldet. Der Beschuldigte ist gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 25.03.2011, Zl XXX, wurde dem Beschuldigten der Betrieb von vier mobilen Holzabfallbehandlungsanlagen ua gemäß § 52 AWG 2002 unter Auflagen erteilt; hierbei handelt es sich um folgende Anlagen:

-Mobiler Walzenzerkleinerer C;

-Mobile Zerkleinerungsanlage W;

-Mobile Sternsiebmaschine B;

-Mobile Trommelsiebmaschine F.

Laut der Auflage Nr 2 der abfalltechnischen Auflagen A) der Spruchpunkte I. bis IV. des Bescheides des Landeshauptmannes des Landes Vorarlberg vom 25.03.2011 ist an den Behandlungsanlagen jeweils ein (Typen)Schild in gut lesbarer, dauerhafter und witterungsbeständiger Beschriftung anzubringen, auf dem die bescheidausstellende Behörde, die Bescheidzahl und das Genehmigungsdatum sowie die Maschinen- und Motornummer angeführt sind.

Am 09.09.2020 fand eine behördliche Kontrolle statt; dabei wurde ua Folgendes festgestellt:

-Am mobilen Walzenzerkleinerer C, an der mobilen Zerkleinerungsanlage W, an der mobilen Sternsiebmaschine B und an der mobilen Trommelsiebmaschine F fehlte beim Typenschild jeweils die Angabe der bescheidausstellenden Behörde;

-bei der mobilen Zerkleinerungsanlage W stimmte darüber hinaus die angegebene Motornummer nicht mit der tatsächlichen Motornummer überein;

-bei der Sternsiebmaschine B war die angegebene Maschinennummer unvollständig;

-der Beschuldigte hat trotz Aufforderung kein Abfallwirtschaftskonzept vorgelegt.

Mit E-Mail der abfalltechnischen Amtssachverständigen Ing. V W vom 10.09.2020 wurde der Beschuldigte aufgefordert, „ein Abfallwirtschaftskonzept je Behandlungsanlage mit den Basisdaten und Menge und Übernehmer der anfallenden Abfälle (Störstoffe, anfallende Abfälle bei der Maschinenwartung etc) binnen 14 Tagen zu übermitteln und die (Typen-)Schilder laut Bescheid“ anzubringen; dieser Aufforderung ist der Beschuldigte (trotz Übermittlung einer „Vorlage für die Konzepte als PDF oder Word-Dokument“ und trotz der Verlängerung der Frist bis zum 23.10.2020) nicht nachgekommen.

Am 04.01.2021 hat die belangte Behörde den Beschuldigten zur Rechtfertigung aufgefordert.

3.2. Laut der Auflage Nr 8 der abfalltechnischen Auflagen A) der Spruchpunkte I. bis IV. des Bescheides des Landeshauptmannes des Landes Vorarlberg vom 25.03.2011 ist spätestens binnen eines halben Jahres nach Betriebsaufnahme ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen und dieses zukünftig bei abfalltechnisch relevanten Änderungen, zumindest alle fünf Jahre, fortzuschreiben.

Beim Betrieb einer Holz-Pyrolyseanlage fallen Holzkohlestaub an; abfalltechnisch relevant sind insbesondere Altöl und Putzlappen.

Bei der Verhandlung hat der Beschuldigte eine Unterlage vom 31.10.2019 vorgelegt, welche als „Abfallwirtschaftskonzept für alle Branchen“ betitelt ist; diese Unterlage weist auf der ersten Seite einen Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft F vom 04.12.2019 auf. Im Abfallwirtschaftskonzept vom 31.10.2019 werden die vier verfahrensgegenständlichen mobilen Holzbehandlungsanlagen nicht thematisiert.

In dem von G L (Ing. Büro L GmbH) erstellten Abfallwirtschaftskonzept vom 16.03.2020, welches am 17.03.2020 unterschrieben wurde, sind die vier oben genannten mobilen Holzbehandlungsanlagen erwähnt; nach den Angaben des Beschuldigten handelt es sich um die Fortschreibung des bestehenden Abfallwirtschaftskonzeptes.

Sowohl bei der mit 04.01.2023 datierten „Aufforderung zur Rechtfertigung“ als auch im angefochtenen Straferkenntnis (vgl dazu jeweils die Spruchpunkte 1., 3., 4. und 6.) wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, dass „bei der Überprüfung am 09.09.2020 ein Abfallwirtschaftskonzept nicht vorgelegt werden konnte.“.

3.3. Es ist nicht zweifelsfrei erwiesen, dass der Beschuldigte bei der Kontrolle am 09.09.2020 keine Betriebstagebücher (über die in Pkt 3.1. genannten vier mobilen Holzbehandlungsanlagen) vorgelegt hat.

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2023, und auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen.

Der Beschuldigte war bei der Verhandlung - in anwaltlicher Begleitung - anwesend.

Trotz des Hinweises (im Begleitschreiben vom 13.07.2022), dass für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf eine mündliche Verhandlung nicht verzichtet werde, ist kein Behördenvertreter bei der Verhandlung erschienen.

Der Beschuldigte hat selbst bei der Verhandlung angegeben, dass die Auflage A/2. der Spruchpunkte I. bis IV. des Bescheides des Landeshauptmannes vom 25.03.2011 „nicht hundertprozentig erfüllt“ war; somit bestreitet er nicht den Tatvorwurf der Spruchpunkte 1., 3., 4. und 6. des angefochtenen Straferkenntnisses. Aufgrund dessen wurde in Pkt 3. die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung getroffen.

Aufgrund der Angaben des bei der Verhandlung anwesenden, vom Verwaltungsgericht beigezogenen abfalltechnischen Amtssachverständigen des Landes, DI Dr. W E, wurde die in Pkt 3. enthaltene Sachverhaltsfeststellung getroffen, wonach die vier verfahrensgegenständlichen mobilen Holzbehandlungsanlagen im Abfallwirtschaftskonzept vom 16.03.2020, welches am 17.03.2020 unterschrieben wurde, erwähnt sind. Die in Pkt 3.2. getroffene Sachverhaltsfeststellung, wonach beim Betrieb einer Holzpyrolyseanlage Holzkohlestaub anfällt, beruht auf seinen Angaben. Er hat keine eigenen Wahrnehmungen zu der von Ing. W durchgeführten Kontrolle gemacht.

Da der Beschuldigte ua angegeben hat, dass die abfalltechnische Amtssachverständige, Ing. V W, die die gegenständliche Kontrolle vor Ort durchgeführt hat, die Betriebstagebücher überprüft und angeschaut habe, nachdem er sie aus dem LKW geholt habe, und sie selber Fotos darüber angefertigt hat, wurde Ing. F nach der Verhandlung ersucht, dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

Da sich die abfalltechnische Amtssachverständige Ing. F-W, die sich derzeit in Karenz befindet und die aufgrund dieses Umstandes derzeit keinen Zugang zu ihren früheren E-Mails hat, nicht mehr erinnern kann, ob der Beschuldigte ihr bei der gegenständlichen Kontrolle die bescheidmäßig vorgeschriebenen Betriebstagebücher vorgelegt hat und auch die bei der Kontrolle am 09.09.2020 angefertigten Lichtbilder „technisch verlustig gegangen“ seien (vgl dazu deren Stellungnahme vom 05.05.2023), wurde die in Pkt 3.3. - letzter Absatz - enthaltene Negativfeststellung getroffen.

5. Gemäß § 43 Abs 4 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002, idF BGBl I Nr 103/2013, hat die Behörde erforderlichenfalls zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs 1 bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß § 65 Abs 1 die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

Wer ua die gemäß § 43 Abs 4 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 Euro bis 8.400 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2.100 Euro bedroht (§ 79 Abs 2 Z 11 AWG 2002, idF BGBl I Nr 71/2019).

6.1. Das Vorbringen, wonach die Nichterfüllung der Auflagen erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen wurde, trifft nicht zu:

Die behördliche Kontrolle fand am 09.09.2020 statt. Da die sog Aufforderung zur Rechtfertigung am 04.01.2021 ergangen ist, ist dem Beschuldigten die Tat innerhalb der im § 31 Abs 1 VStG, BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 57/2018, normierten Ein-Jahres-Frist vorgeworfen worden.

Die (Halbjahres-)Frist, die in der jeweiligen Auflage Nr 8 der abfalltechnischen Auflagen A) der Spruchpunkte I. bis IV. des Bescheides des Landeshauptmannes vom 25.03.2011 angeführt wurde, schließt eine Strafbarkeit eines Verhaltens vor Ende dieser Frist aus. Nach Ablauf der Frist ist es – wie dies hier der Fall war – zulässig, ein Verwaltungsstrafverfahren über die Nichteinhaltung der Auflage durchzuführen.

6.2. Das Verwaltungsgericht teilt nicht die Ansicht, wonach die Voraussetzungen nach § 33a VStG (idF BGBl I Nr 57/2018) vorliegen würden: Der Beschuldigte wurde von der abfalltechnischen Amtssachverständigen Ing. W aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist ein Abfallwirtschaftskonzept (zu den vier Behandlungsanlagen) vorzulegen und die Typenschilder entsprechend der rechtskräftigen Bescheidauflagen anzubringen. Der Beschuldigte ist dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen. Somit konnte nicht (mehr) nach § 33a Abs 2 VStG vorgegangen werden. Im Übrigen wird aber auch der Standpunkt vertreten, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschuldigten nicht gering sind; angesichts dessen sind auch die in § 33a Abs 1 VStG diesbezüglich normierten Voraussetzungen nicht erfüllt.

6.3. Weshalb die für das angefochtene Straferkenntnis maßgeblichen Auflagen des Bescheides des Landeshauptmannes vom 25.03.2011 nicht hinreichend bestimmt seien, wird nicht näher in der Beschwerde dargelegt.

Das Vorbringen, wonach die Bescheidauflage bezüglich der Erstellung und Fortführung eines Abfallwirtschaftskonzeptes nichtig sei, da sie nicht erforderlich sei, trifft nicht zu. Diese Bescheidauflage ist in Rechtskraft erwachsen. Da diese Auflage, die im Bescheid des Landeshauptmannes vom 25.03.2011 (jeweils) enthalten ist (s Pkt 3.2. - erster Absatz), nicht rechtzeitig bekämpft wurde, ist es in einem Verwaltungsstrafverfahren – wie dem hier gegenständlichen – nicht mehr möglich, die Erforderlichkeit einer solchen Auflage in Frage zu stellen.

6.4. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass bei der behördlichen Kontrolle am 09.09.2020 festgestellt werden konnte, dass

  • der Beschuldigte die Auflage A/2. der Spruchpunkte I. bis IV. des Bescheides des Landeshauptmannes vom 25.03.2011 (betreffend die Anbringung eines Typenschilds unter Angabe mehrerer näher bestimmter Informationen) nicht vollständig erfüllt hat;

  • der Beschuldigte auch nach Ablauf einer Nachfrist kein Abfallwirtschaftskonzept vorgelegt hat.

Es mag sein, dass – wie vorgebracht – „die Fachfirmen coronabedingt nur schlecht erreichbar gewesen oder derart ausgelastet gewesen sind, dass die Anfertigung der Typenschilder nicht rechtzeitig hätte erfolgen können“. Ungeachtet dessen war der Beschuldigte ab Betriebaufnahme verpflichtet, die ihm gegenüber vorgeschriebenen Bescheidauflagen einzuhalten. Bei der Verhandlung hat er die Frage, ab wann er den Betrieb der vier mobilen Holzbehandlungsanlagen aufgenommen habe, die mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 25.03.2011 abfallwirtschaftsrechtlich genehmigt wurden, ua angegeben, dass er den Betrieb schon vorher (gemeint: vor dem genannten Bescheiddatum) aufgenommen habe. Von dem her wäre er schon viel früher, dh jedenfalls vor der sog Corona-Pandemie, verpflichtet gewesen, an allen vier mobilen Holzbehandlungsanlagen entsprechende Typenschilder anzubringen. Der Hinweis auf coronabedingte Verzögerungen ist daher nicht gerechtfertigt.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach der Tatvorwurf hinsichtlich der Typenschilder im angefochtenen Straferkenntnis falsch formuliert worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass explizit jeweils darin erwähnt wird, dass „folgende Auflagen nicht eingehalten wurden“ und sodann der Wortlaut der Auflage A/2. der Spruchpunkte I. bis IV. des Bescheides des Landeshauptmannes vom 25.03.2011 wiedergegeben wurde. Ein solches Typenschild, auf dem ua in dauerhafter und witterungsbeständiger Beschriftung insbesondere die bescheidausstellende Behörde zu entnehmen ist, war zum Zeitpunkt der behördlichen Kontrolle, die am 09.09.2020 stattfand, an keinem der vier mobilen Holzbehandlungsanlagen angebracht; dies wurde auch vom Beschuldigten bei der Verhandlung gar nicht bestritten (vgl dazu Pkt 4.).

Und auch wenn die Auflage A/8. der Spruchpunkte I. bis IV. des Bescheides des Landeshauptmannes vom 25.03.2011 zwar nur die Erstellung und die Fortschreibung eines Abfallwirtschaftskonzeptes vorschreibt, wird ein Verstoß gegen diese jeweilige Auflage wohl anzunehmen sein, wenn der Beschuldigte bei der behördlichen Überprüfung der bescheidförmig vorgeschriebenen Auflagen – trotz Aufforderung und Einräumung einer Nachfrist – gar kein Abfallwirtschaftskonzept vorlegt. Um zu überprüfen, ob der Bescheidinhaber ein Abfallwirtschaftskonzept erstellt hat und dieses bei abfalltechnisch relevanten Änderungen alle fünf Jahre fortgeschrieben hat, bedarf es der Vorlage eines solchen Konzeptes. Da nach § 10 Abs 4 AWG 2002, idF BGBl I Nr 9/2011, „das Abfallwirtschaftskonzept auf Verlangen der Behörde vorzulegen ist“, erfolgte in diesem Zusammenhang eine Ergänzung der Übertretungsnormen.

Somit wird davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die ihm in den Spruchpunkten 1., 3., 4. und 6. (des angefochtenen Straferkenntnisses) vorgeworfenen Taten in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

Das Verwaltungsgericht teilt nicht die Ansicht des Beschuldigten, wonach die behauptete Nichtvorlage des Abfallwirtschaftskonzeptes nur einmal releviert werden könne, da dieses für den gesamten Betrieb erstellt werde. De facto hat der Beschuldigte, da er im Besitz von vier mobilen Holzbehandlungsanlagen ist und zu keiner dieser Behandlungsanlagen ein Abfallwirtschaftskonzept rechtzeitig vorgelegt hat, was den Beweis der Erstellung eines solchen Konzeptes erbracht hätte, vier Mal gegen eine Bescheidauflage (dh gegen die jeweilige Auflage A/8. der Spruchpunkte I. bis IV. des Bescheides des Landeshauptmannes vom 25.03.2011) verstoßen.

Der Umstand, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Kontrolle im Besitz eines Abfallwirtschaftskonzeptes gewesen wäre, welches sich mit den vier mobilen Holzbehandlungsanlagen auseinandergesetzt hat, wird bei der Strafbemessung als (weiterer) Milderungsgrund berücksichtigt (vgl dazu Pkt 7.7.).

6.5. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, steht - mangels an Beweisen - nicht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte keine Betriebstagebücher bei der am 09.09.2020 durchgeführten Kontrolle vorgelegt hat.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Nach Durchführung des oben skizzierten Beweisverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg zur Ansicht gelangt, dass eine Täterschaft des Beschuldigten, was die ihm in den Spruchpunkten 2., 5. und 7. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Taten anlangt, nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Gewissheit angenommen werden kann, weil nicht zweifelsfrei erwiesen ist, dass der Beschuldigte tatsächlich bei der behördlichen Kontrolle keine Betriebstagebücher vorgelegt hat. Daher erfolgte die Bestrafung des Beschuldigten, was die erwähnten Spruchpunkte betrifft, zu Unrecht und es war entsprechend dem auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ der Beschwerde diesbezüglich Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Spruchpunkte 2., 5. und 7. aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

7.1. Gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

7.2. Der Schutzzweck der übertretenen Norm des § 43 Abs 4 AWG 2002 bildet die Überprüfung der Einhaltung rechtskräftig vorgeschriebener abfalltechnischen Auflagen und Bedingungen, welche ua dem Schutz der Umwelt vor Gefährdungen, Belästigungen oder Beeinträchtigungen dienen. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten gegen diesen Schutzzweck verstoßen.

7.3. Bei einer Übertretung nach § 79 Abs 2 Z 21 AWG 2002 („wer Aufträge oder Anordnungen gemäß § 71, § 73, … nicht befolgt“) handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes, bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/05/0043, Rechtssatz Nr 4). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg treffen diese Ausführungen auch sinngemäß auf Übertretungen nach § 79 Abs 2 Z 11 AWG 2002 zu.

Bei Dauerdelikten ist es zur Feststellung der Identität der Tat erforderlich, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen. Wenn der Beginn des Unterlassungszeitraumes nicht näher konkretisiert wird, wird den Sprucherfordernissen des § 44a Z 1 VStG nicht entsprochen (vgl dazu VwGH 20.05.2010, 2008/07/0162, Rechtssatz Nr 7). Angesichts dessen erfolgte keine Einschränkung des Tatzeitraumes, auch wenn der Beginn des vorgeworfenen Tatzeitraumes bereits mehr als zwölf Jahre zurückliegt.

7.4. Gemäß § 5 Abs 1 VStG, idF BGBl I Nr 57/2018, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschuldigte hat bei Ungehorsamsdelikten gemäß § 5 Abs 1 VStG die Behauptungslast zur Glaubhaftmachung, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl etwa VwGH 28.10.1999, 98/06/0062; VwGH 16.04.2019, Ra 2018/05/0163).

Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes gemäß § 5 Abs 1 VStG ist somit von vornherein Fahrlässigkeit anzunehmen; im vorliegenden Fall ist es dem Beschuldigten - was die Spruchpunkte 1., 3., 4. und 6. des angefochtenen Straferkenntnisses anlangt - nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft: Bezüglich der Einhaltung der Auflagen betreffend die Anbringung von Typenschildern an den vier mobilen Holzbehandlungsanlagen hat er bei der Verhandlung selbst gewisse Fehler eingeräumt; bezüglich der Einhaltung der Auflagen betreffend die Erstellung und Vorlage eines Abfallwirtschaftskonzepts wird auf die Ausführungen in Pkt 3.1. zweitletzter Absatz verwiesen. Der Beschuldigte wurde vonseiten der abfalltechnischen Amtssachverständigen durch Übermittlung einer Vorlage eines Abfallwirtschaftskonzeptes entsprechend angeleitet. Der Beschuldigte hätte sich aber auch darüber hinaus bei Ing. G L, dem Ersteller des Abfallwirtschaftskonzeptes vom 16. bzw 17.03.2020, erkundigen können, wie er weiter vorgehen soll. Da er dies erst nach Ablauf der ihm eingeräumten Frist getan hat, hat er nicht glaubhaft gemacht, dass ihn kein Verschulden trifft.

7.5. Dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschuldigten gering seien, wird nicht geteilt: Weder die Bedeutung des strafrechtlichen geschützten Rechtsgutes (= Schutz der Umwelt vor Gefährdungen, Belästigungen und oder Beeinträchtigungen durch Vorschreibung von Auflagen, s Pkt 7.2.) noch das Verschulden des Beschuldigten (s Pkt 7.4.) sind jeweils gering. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung iSd § 45 Abs 1 letzter Satz VStG, idF BGBl I Nr 33/2013, iVm § 45 Abs 1 Z 4 leg cit nicht vor. Somit konnte nicht entsprechend dem diesbezüglichen Eventualantrag vorgegangen werden.

7.6. Für die Strafbemessung ist grundsätzlich vom Mindeststrafrahmen des § 79 Abs 2 AWG 2002 im Ausmaß von 2.100 Euro auszugehen, weil der Beschuldigte gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist.

Weshalb die belangte Behörde bei den Spruchpunkten 1., 3., 4. und 6. von einer Mindeststrafe in Höhe von 4.200 Euro ausgegangen ist, ist nicht nachvollziehbar, zumal auf Seite 10 der Begründung des angefochtenen Bescheides ua wörtlich angeführt wird, dass „Verstöße mit einer Mindeststrafe von 2.100 Euro bedroht sind“.

7.7. Der geltend gemachte Milderungsgrund, wonach kein Schaden entstanden sei (§ 19 Abs 2 VStG iVm § 34 Abs 1 Z 13 StGB, BGBl Nr 60/1974, idF BGBl I Nr 19/2001,) kann bei einem Ungehorsamsdelikt, wie dies hier der Fall ist (s dazu Pkt 7.4.), nicht geltend gemacht werden.

Ungeachtet dessen teilt jedoch das Verwaltungsgericht die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die Voraussetzungen des § 20 VStG vorliegen, da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen:

Den Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten hat die belangte Behörde – wie dies aus der Bescheidbegründung hervorgeht – bereits berücksichtigt.

Der Umstand, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der behördlichen Kontrolle ein Abfallwirtschaftskonzept gehabt hätte, das sich auch auf die vier mobilen Behandlungsanlagen erstreckt hat, wird als weiterer Milderungsgrund gewertet.

Weiters steht aufgrund der Aktenlage fest, dass der Beschuldigte ernstlich bemüht war, den rechtskonformen Zustand wiederherzustellen; somit liegt auch der Milderungsgrund gemäß § 34 Abs 1 Z 15 StGB vor.

Ohne den diesbezüglichen Sachverhalt näher zu berücksichtigen, könnte vom Zusammentreffen mehrerer Übertretungen ausgegangen werden, was grundsätzlich einen sog Erschwerungsgrund darstellt. Allerdings gilt es schon zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Kontrolle (= 09.09.2020) im Besitz eines Abfallwirtschaftskonzeptes war, welches er nur vorlegen hätte müssen. Die nicht rechtzeitige Vorlage des Abfallwirtschaftskonzeptes wurde ihm in den Spruchpunkten 1., 3., 4. und 6. des angefochtenen Straferkenntnisses – bezogen auf die jeweilige mobile Holzbehandlungsanlage – vorgeworfen. Hätte er das Abfallwirtschaftskonzept vom 16. bzw 17.03.2020 rechtzeitig vorgelegt, wären nicht mehrere, diesbezügliche Übertretungen zusammengetroffen.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes liegen mehrere Milderungsgründe vor; mangels des Vorliegens von Erschwerungsgründen waren die Geldstrafen zu den Spruchpunkten 1., 3., 4. und 6. jeweils bis auf die Hälfte der gesetzlich normierten Mindeststrafe herabzusetzen.

7.8. Der Beschuldigte hat keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht.

Da selbst bei der Verhängung einer gesetzlich normierten Mindeststrafe das Einkommen des Beschuldigten nicht zu berücksichtigen ist (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0150), erübrigt sich in Anbetracht des Umstandes, dass nun die Geldstrafen zu den Spruchpunkten 1., 3., 4. und 6. (des angefochtenen Straferkenntnisses) auf die jeweilige Hälfte der Mindeststrafe herabgesetzt wurden (und es sich hiermit um die maximale Reduktion iSd § 20 VStG handelt), eine weitere Auseinandersetzung mit dem Einkommen einer sog Vergleichsperson.

Unter Würdigung des festgestellten Sachverhaltes findet das Verwaltungsgericht die bis auf die Hälfte reduzierten Geldstrafen zu den Spruchpunkten 1., 3., 4. und 6. des angefochtenen Straferkenntnisses schuld und tatangemessen.

7.9. Da der Beschwerde bei allen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides entweder teilweise (= 1., 3., 4. und 6. des angefochtenen Bescheides) oder vollständig (= 2., 5. und 7. des angefochtenen Bescheides) Folge gegeben wurde, entfällt die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (vgl dazu § 52 Abs 8 VwGVG).

Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10 % der nunmehr herabgesetzten Geldstrafen zu den Spruchpunkten 1., 3., 4. und 6. des angefochtenen Straferkenntnisses (vgl § 64 Abs 1 und 2 VStG iVm § 38 VwGVG).

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerde teilweise Folge zu geben war.

Die Änderung des behördlichen Straferkenntnisses (mittels der sog Maßgaberegelung) erfolgte zwecks Angabe vollständiger Fundstellen und zwecks der Berichtigung von Tippfehlern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

9. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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