LVwG V LVwG-1-417/2022-R9; LVwG-1-418/2022-R9; LVwG-1-419/2022-R9

LVwG-1-417/2022-R9; LVwG-1-418/2022-R9; LVwG-1-419/2022-R9Tribunal Administrativo Regional19 de mai. de 2023

Abrir fonte

Regest

Kraftfahrrecht, Winterreifenpflicht, keine Verantwortung des Zulassungsbesitzers, Tatvorwurf

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-417/2022-R9; LVwG-1-418/2022-R9; LVwG-1-419/2022-R9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.1.417.2022.R9

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Eva-Maria Längle über die Beschwerde des H D, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 17.05.2022 betreffend Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), dem Führerscheingesetz (FSG) sowie dem Kraftfahrgesetz (KFG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als

-die zu Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe auf 2.100 Euro und die zu Spruchpunkt 2. verhängte Geldstrafe auf 800 Euro sowie die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen auf 16 Tage und 13 Stunden (Spruchpunkt 1.) sowie auf 16 Tage und 8 Stunden (Spruchpunkt 2.) herabgesetzt werden;

-die zu Spruchpunkt 2. verhängte Freiheitsstrafe von fünf Tagen entfällt;

-Spruchpunkt 4. aufgehoben und das diesbezügliche Strafverfahren eingestellt wird.

Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die zu Spruchpunkt 3. angeführten Übertretungsnormen wie folgt lauten: „§ 102 Abs 1 erster Satz KFG, idF BGBl Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 134/2020, iVm § 36 lit e KFG, idF BGBl I Nr 103/1997, iVm § 57a Abs 5 KFG, idF BGBl I Nr 134/2020“.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch zehn Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich (betreffend Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses) ein Kostenbeitrag von zehn Euro.

Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 295 Euro.

Die zu den Spruchpunkten 1. und 2. nunmehr herabgesetzten Geldstrafen (2.100 Euro + 800 Euro) und die zu Spruchpunkt 3. (bereits von der Behörde) verhängte Geldstrafe (50 Euro) sind zusammen mit den (verringerten) behördlichen Verfahrenskosten (295 Euro) und den im Beschwerdeverfahren angefallenen Verfahrenskosten (10 Euro) an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe

  • sich am 06.12.2021, 08:58 Uhr in D, R, nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes der Bundespolizei geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehende Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet werden hätte können, dass er am 06.12.2021 um 08:35 Uhr in D, R, Kreuzung Sgasse/R, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXX (A) in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe (Spruchpunkt 1.);

  • am 06.12.2021 um 08:35 Uhr in D, R, Kreuzung Sgasse/R, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XXX (A) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz irgendeiner von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei (Spruchpunkt 2.);

-sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, da festgestellt worden sei, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei. Die Gültigkeit der Plakette YYY mit der Lochung 07/2021 sei abgelaufen gewesen. Als Tatzeit wurde 06.12.2021, 08:35 Uhr, als Tatort D, R, Kreuzung Sgasse/R, und als betroffenes Fahrzeug das Fahrzeug mit dem (amtlichen) Kennzeichen XXX (A) angegeben (Spruchpunkt 3.);

  • als Zulassungsbesitzer des Kfz mit dem Kennzeichen XXX (A) nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand des genannten Kfz den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D H gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass beim PKW keine Winterbereitung vorhanden gewesen sei, wodurch die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeuges nicht mehr gegeben gewesen sei, obwohl Kraftfahrzeuge verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein hätten müssen. Zur Tatzeit hätten Straßenverhältnisse geherrscht, die einer entsprechenden Winterbereifung bedurft hätten (Spruchpunkt 4.).

Unter Angabe von (hier nicht wiedergegebenen) Fundstellen (siehe dazu Pkt 5.) erblickte die Bezirkshauptmannschaft D hierin eine Übertretung des

-§ 99 Abs 1 lit b StVO iVm § 5 Abs 5 erster Satz und Abs 9 StVO (Spruchpunkt 1.),

-§ 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG (Spruchpunkt 2.),

-§ 102 Abs 1 iVm § 36 lit e iVm § 57a Abs 5 KFG (Spruchpunkt 3.) und

-§ 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 1 KFG (Spruchpunkt 4.).

Es wurde eine Geldstrafe von 2.300 Euro (Spruchpunkt 1.), 900 Euro (Spruchpunkt 2.), 50 Euro (Spruchpunkt 3.) und 250 Euro (Spruchpunkt 4.) verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen 13 Stunden (Spruchpunkt 1.), 17 Tage 8 Stunden (Spruchpunkt 2.), 10 Stunden (Spruchpunkt 3.) und 2 Tage 2 Stunden (Spruchpunkt 4.) festgesetzt. Weiters wurde zu Spruchpunkt 2. eine Freiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, zum Zeitpunkt der Tag sei er zurechnungsunfähig gewesen. Grund dafür sei sein Konsum von Compensan (Substitution), Kokain und Benzodiazepinen. Zudem befinde er sich auf dem Weg der Besserung hinsichtlich seiner Gesundheit und Lebensumstände. Eine hohe Geldstrafe bzw Ersatzfreiheitsstrafe berge bei ihm das Risiko in sich, dass seine Umstände sich wieder nachhaltig verschlechtern würden. Seine Absicht sei es, straffrei zu bleiben, die Therapie positiv abzuschließen und seinen Alltag künftig in Suchtmittelabstinenz zu gestalten. Mit ein Grund für Rückschläge nach vorangegangenen Therapien sei gewesen, dass das Strafausmaß für ihn nicht zu bewältigen sei. Er hoffe, dass seine Zukunft in eine bessere Richtung gehe und daher sehe er es als unbedingt notwendig, dass diese Beschwerde gewährt werde.

3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer lenkte am 06.12.2021 um 08:35 Uhr in D, R, Kreuzung Sgasse/R, den auf ihn (damals) zugelassenen PKW mit dem Kennzeichen XXX, obwohl er nicht im Besitze irgendeiner von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war.

Nach den eigenen Angaben des Beschuldigten befand sich dieser zum Kontrollzeitpunkt in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand.

Als der Beschuldigte zur genannten Zeit von mehreren Polizeibeamten kontrolliert wurde,

-befanden sich in den Seitenfächern der beiden vorderen Autotüren gebrauchte Spritzen (aber auch aufgrund des „fahrigen“ Verhaltens des Beschuldigten bestand der Verdacht, dass der Beschuldigte sich zum Lenkzeitpunkt in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befand);

-hat sich dieser geweigert, einem Arzt vorführen zu lassen, um feststellen zu können, ob er sich zum Lenkzeitpunkt in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat;

-beantwortete der Beschuldigte die an ihn gestellten Fragen;

-bestand kein Verdacht, dass sich der Beschuldigte in einem zurechnungsunfähigen Zustand befindet;

-war am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht (die Gültigkeit der Plakette mit der Lochung 07/2021 war abgelaufen);

-war das Fahrzeug (mangels Mindestprofiltiefe) nicht mit Winterbereifung ausgestattet; zum Lenkzeitpunkt befand sich Schneematsch auf dem vom Beschuldigten zuletzt befahrenen Straßenstück.

Dem Beschuldigten wurde weder in der „Aufforderung zur Rechtfertigung“ noch im Straferkenntnis vorgeworfen, welche Witterungsverhältnisse zu diesem Zeitpunkt herrschten.

4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2022, die am 17.05.2023 fortgesetzt wurde, und auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen.

Die belangte Behörde ist nicht zur Verhandlung erschienen. Bei beiden Verhandlungsterminen wurde der Beschuldigte einvernommen. Im Rahmen seiner Einvernahme hat er ua glaubhaft dargelegt, dass er kein Fahrzeug mehr lenke; den PKW habe er zwischenzeitlich abgemeldet; er besitze auch keine gültige Lenkberechtigung mehr.

Laut den Angaben der (bei der fortgesetzten Verhandlung) einvernommenen Polizeibeamtin RI E W (zum Zeitpunkt der Anzeigenerstellung noch: RI S) habe der Beschuldigte einen „fahrigen“ Eindruck bei der Kontrolle gemacht, was auch durch seine („andere“) Gestikulierung zum Ausdruck gekommen sei; sie habe jedoch nicht den Eindruck gehabt, dass sich der Beschuldigte in einem zurechnungsunfähigen Zustand befunden habe.

Im sog DUDEN wird der Begriff „fahrig“ als „unausgeglichen, unkontrolliert“ bzw als „nicht in der Lage, sich richtig auf etwas zu konzentrieren; zerfahren“ beschrieben.

In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte nicht bestritten hat, dass er zur Tatzeit und am Tatort ein Fahrzeug gelenkt und zuvor Suchtgift konsumiert hat, erübrigt es sich, zur Frage, ob der Verdacht bestand, dass sich der Beschuldigte bei der Polizeikontrolle in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befand, auf das Verhalten des Beschuldigten und dessen Beschreibung durch die einvernommene Polizeibeamtin näher einzugehen.

Weiters ist unstrittig, dass der Beschuldigte sich geweigert hat, sich einem Arzt – zwecks Durchführung einer Untersuchung – vorführen zu lassen.

Auf den Vorhalt der Richterin in der mündlichen Verhandlung, dass der Beschwerdeführer laut Anzeige mehrmals ganz „normale“ Antworten abgegeben habe, gab der Beschwerdeführer in der am 19.10.2022 durchgeführten Verhandlung an: Wenn man unter Drogeneinfluss stehe, sei es nicht so, dass man sich so verhalte, wie wenn man sich verhalten würde, wenn man besoffen wäre. Die normalsten Sachen habe er schon noch denken können. Er habe jedoch nicht mehr – so wie jetzt – richtig denken können. Diese Aussage wird als ein Indiz gewertet, dass zwar eine Beeinträchtigung (nicht richtig denken), jedoch keine Zurechnungsunfähigkeit (dann würde man auch die normalsten Sachen nicht denken können) vorgelegen ist.

Zum Tatvorwurf, dass die Plakette abgelaufen war, hat der Beschuldigte in der am 19.10.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung angegeben, er könne sich nicht mehr genau erinnern, was er damals zum Polizeibeamten gesagt habe.

Aus der polizeilichen Anzeige vom 19.12.2021 ergibt sich, dass die Plakette die Lochung 07/2021 aufwies. Das Verwaltungsgericht kann nicht erkennen, warum diese Angabe in der Anzeige unrichtig sein soll.

Aus der erwähnten Anzeige ergibt sich nicht, welcher Straßenzustand damals herrschte. In der Tatbeschreibung wurde angeführt, der Beschwerdeführer hätte aufgrund der fehlenden Winterbereifung einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht. Erst bei der (am 17.05.2023 erfolgten) Einvernahme der RI W hat sich herausgestellt, dass Schneematsch auf der Straße lag. Nicht nur die diesbezüglichen Angaben der einvernommenen Zeugin waren überzeugend, sondern auch deren weitere Angaben; somit beruhen die in Pkt 3. getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ua auch auf den Angaben der einvernommenen Zeugin.

5.1. Nach § 99 Abs 1 lit b StVO 1960, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 154/2021, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich beim Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht, und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen.

Nach § 5 Abs 5 StVO, idF BGBl I Nr 6/2017, sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung nach Alkohol zu einem öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei der Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder iSd § 5a Abs 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs 2

1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder

2. in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

Nach § 5 Abs 9 StVO, idF BGBl I Nr 6/2017, gelten die Bestimmungen des Abs 5 auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigen Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

5.2. Gemäß § 1 Abs 3 erster Satz FSG, BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 74/2015, ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

Nach § 37 Abs 1 erster Satz FSG, idF BGBl I Nr 74/2015, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer ua diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

Gemäß § 37 Abs 2 leg cit kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Gemäß § 37 Abs 3 Z 1 leg cit ist eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

5.3. Gemäß § 11 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, darf eine Freiheitsstrafe nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

Gemäß § 12 Abs 1 VStG, idF BGBl I Nr 137/2001, beträgt die Mindestdauer der Freiheitsstrafe zwölf Stunden. Eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen darf nur verhängt werden, wenn dies wegen besonderer Erschwerungsgründe geboten ist. Eine längere als eine sechswöchige Freiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.

5.4. Nach § 102 Abs 1 erster Satz KFG, BGBl Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 134/2020, darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen (…).

Wer gegen diese Bestimmung verstößt, begeht nach § 134 Abs 1 KFG eine Verwaltungsübertretung und ist nach der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung BGBl I Nr 134/2020 mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

Gemäß § 36 lit e KFG, idF BGBl I Nr 103/1997, dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn (…) bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

Nach § 57a Abs 5 KFG, idF BGBl I Nr 134/2020, ist dem Zulassungsbesitzer eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen, wenn das gemäß Abs 1 vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der gemäß Abs 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann.

Nach § 57 Abs 3 dritter Satz KFG, idF BGBl I Nr 9/2017, kann die Begutachtung – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – bei den in Z 3 bis 5 genannten Fahrzeugen (in Z 3 lit a sublit db sind Kraftfahrzeuge der Klasse M1 genannt) auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonats bis zum Ablauf des 4. darauffolgenden Kalendermonats vorgenommen werden.

Nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG, idF BGBl I Nr 19/2019, hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Wer gegen diese Bestimmung verstößt, begeht nach § 134 Abs 1 KFG eine Verwaltungsübertretung und ist nach der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung BGBl I Nr 134/2020 mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

Nach § 102 Abs 8a KFG, idF BGBl I Nr 134/2020, darf der Lenker eines Kraftfahrzeuges ua der Klasse M1 während des im Z 1 genannten Zeitraumes (das ist der Zeitraum von jeweils 01.11. bis 15.04.) bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis, dieses Fahrzeug nur in Betrieb nehmen, wenn an allen Rädern Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) oder, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist, Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern angebracht sind.

Nach § 4 Abs 1 KFG, idF BGBl I Nr 134/2020, müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein.

5.5. Wie unter Punkt 3. festgestellt wurde, hat sich der Beschwerdeführer zu der ihm vorgeworfenen Tatzeit und an dem ihm vorgeworfenen Tatort geweigert, sich bei einem der Landespolizeidirektion tätigen Arzt vorführen zu lassen.

Wie aus Pkt 3. hervorgeht, war für die einschreitenden Polizeibeamten die Vermutung gegeben, dass sich der Beschwerdeführer in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden würde und er wurde von diesen beim Lenken eines Kraftfahrzeuges betreten. Der Beschuldigte hat somit die ihm zu Spruchpunkt 1. vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.

Wie weiter unter Pkt 3. festgestellt wurde, lenkte der Beschuldigte das nach dem Kennzeichen näher bestimmte Kraftfahrzeug zu der ihm vorgeworfenen Tatzeit und an dem ihm vorgeworfenen Tatort, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war. Der Beschuldigte hat somit die ihm zu Spruchpunkt 2. vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.

Laut den weiteren Sachverhaltsfeststellungen in Pkt 3. lenkte der Beschuldigte das dort beschriebene Kraftfahrzeug, obwohl die Plakette mit der Lochung 07/2021 versehen war. Die Begutachtung hätte somit spätestens am 30.11.2021 durchgeführt werden müssen. Der Beschuldigte hat somit die ihm zu Spruchpunkt 3. vorgeworfene Verwaltungsübertretung ebenfalls in objektiver Hinsicht begangen (Im Rahmen der sog Maßgaberegelung erfolgte eine Vervollständigung der sog Fundstellen).

5.6. Gemäß § 3 Abs 1 VStG, BGBl Nr 52/1991, ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.

Laut der Beschwerde hat der Beschuldigte seine Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt bestritten.

Die Frage, ob der Täter zur Tatzeit zurechnungsunfähig iSd § 3 Abs 1 VStG war, ist eine Rechtsfrage. Die diesbezügliche Abklärung hat – bei sonstigem Verfahrensmangel – grundsätzlich durch einen medizinischen Sachverständigen zu erfolgen (VwGH 23.10.1991, 91/02/0065; VwGH 10.10.2014, Ro 2014/02/0104). Die Behörde kann von der Zuziehung eines Sachverständigen aber ohne Verfahrensfehler absehen, wenn sich die Situation aufgrund anderer Umstände – insbesondere nach dem sonstigen situationsbezogenen Verhalten des Beschuldigten – verlässlich beurteilen lässt; dies ist etwa dann der Fall, wenn der Beschuldigte orientiert wirkt, zusammenhängende Antworten gibt (zB VwGH 22.04.1994, 94/02/0108; VwGH 24.03.1993, 91/03/0348; VwGH 23.01.1991, 90/02/0179), zielgerichtet agiert (VwGH 16.10.2012, 2011/11/0214), sich situationsbezogen, wenngleich aggressiv verhält (VwGH 21.06.2013, 2012/02/0232) oder telefoniert (VwSlg 13.278 A/1990); eine gutachterliche Beurteilung ist diesfalls nicht (mehr) indiziert. Derartige Konstellationen treten häufig auf, wenn ein Autofahrer ein rechtswidriges Nachtatverhalten (zB eine unterbliebene polizeiliche Verständigung oder eine Atemalkoholkontrolle) ex post wegen einer behaupteten unfallbedingten Beeinträchtigung entschuldigt sehen will (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 3 Rz 5 [Stand 01.05.2017, rdb.at]).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.06.1994, 92/03/0158, Rechtssatznummer 1, dargelegt hat, rechtfertigt der Umstand, dass jemand teilweise ein verwirrtes Verhalten an den Tag legt und dass er die eine oder andere Frage nicht richtig versteht, noch nicht den Schluss auf eine mangelnde Zurechnungsfähigkeit.

Da im vorliegenden Fall keine Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit vorliegen, konnte von der Einholung eines medizinischen Gutachtens abgesehen werden.

Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, war der Beschuldigte zum gegebenen Zeitpunkt in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln, womit § 3 Abs 1 VStG nicht anzuwenden ist.

5.7. Zu Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses: Im Spruchpunkt 4. wurde dem Beschuldigten als Zulassungsbesitzer des Kfz vorgeworfen, dass keine Winterbereifung vorhanden war.

Aus dem Kraftfahrgesetz ist (jedoch) nicht ableitbar, dass Zulassungsbesitzer von Kraftfahrzeugen der Klasse M1 für eine nicht vorhandene Winterbereifung verantwortlich sind. § 102 Abs 8a KFG bezieht sich nach dessen Wortlaut ausdrücklich auf den Lenker.

Im § 103 KFG ist die Verantwortung des Zulassungsbesitzers für das Bereitstellen der Winterreifen nur bei von § 102 Abs 8a erster Satz und § 102 Abs 9 KFG erfassten Fahrzeugen geregelt. Kraftfahrzeuge der Klasse M1 sind jedoch nicht im ersten Satz des § 102 Abs 8a KFG genannt. Sie werden lediglich im vierten Satz genannt; auf diesen verweist § 103 KFG jedoch nicht.

Auch aus den Erläuterungen (330 BlgNR 23. GP 2) ergibt sich ausdrücklich, dass die Bereitstellungsverpflichtung für die Winterreifen für den Zulassungsbesitzer nur für den Bereich der Fahrzeuge über 3,5 t gelten soll.

Zwar ist im Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses festgehalten, dass das Kraftfahrzeug vom Beschwerdeführer selbst gelenkt wurde, womit dem Beschwerdeführer nicht nur die Eigenschaft als Zulassungsbesitzer, sondern auch die Eigenschaft als Lenker vorgehalten wurde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Spruch eines Straferkenntnisses folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1. ) Im Spruch muss dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.

2. ) Der Spruch muss geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl zB VwGH 05.09.2013, 2013/09/0065, Rechtssatznummer 1).

Um dem Beschuldigten die Möglichkeit zu geben, konkrete Beweise anzubieten, reicht es in der Tatumschreibung nicht aus, dass Straßenverhältnisse herrschten, die einer entsprechenden Winterbereifung bedurft hätten. Es ist dem Beschuldigte konkret vorzuwerfen, welche konkreten Fahrbahnverhältnisse (wie die in § 102 Abs 8a KFG exemplarisch genannten Schneefahrbahnen, Schneematsch oder Eis) vorherrschten. Im angefochtenen Tatvorwurf (siehe Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses) wurde nicht einmal festgehalten, dass winterliche Fahrbahnverhältnisse vorherrschten.

Das Verwaltungsgericht wäre zwar befugt, einen mangelhaften Tatvorwurf zu präzisieren. Voraussetzung dafür wäre aber, dass in der Verfolgungsverjährungsfrist eine entsprechende Verfolgungshandlung gesetzt worden wäre; dies ist jedoch nicht der Fall. Aufgrund des Tatzeitpunktes 06.12.2021 ist die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist nach § 31 Abs 2 VStG bereits abgelaufen.

Somit war Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren hierüber einzustellen.

6.1. Gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Schutzzweck der übertretenen Bestimmung zu Spruchpunkt 1. (Übertretung nach der StVO) ist es, dass festgestellt werden kann, ob eine Person, die ein Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkt, durch Suchtgift beeinträchtigt ist oder nicht. Somit dient diese Norm dem öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit. Dadurch, dass der Beschuldigte die von ihm verlangte Untersuchung durch einen hierzu ermächtigten Arzt verweigert hat, hat er dem genannten Interesse in einem hohen Ausmaß zuwidergehandelt, sodass von einem erheblichen Unrechtsgehalt der angelasteten Tat auszugehen ist. Als Verschuldensform ist von Vorsatz auszugehen.

Schutzzweck der übertretenen Bestimmung zu Spruchpunkt 2. (Übertretung nach dem FSG) und zu Spruchpunkt 3. (Übertretung nach dem KFG) ist jeweils die Verkehrssicherheit. Fahrzeuge dürfen nur dann im Verkehr verwendet werden, wenn der Lenker über eine gültige Lenkberechtigung verfügt und die Fahrzeuge regelmäßig begutachtet worden sind, um sicherzustellen, dass die Fahrzeuge nach wie vor verkehrs- und betriebssicher sind. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird hier Fahrlässigkeit angenommen.

Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses liegt eine rechtskräftige Vorstrafe vor, welche noch nicht getilgt ist (die Rechtskraft trat am 01.10.2021 ein), was als erschwerend zu werten ist.

Als straferschwerend sind (bezüglich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses) grundsätzlich nachstehende Verwaltungsstrafen nach § 37 Abs 1 FSG iVm § 1 Abs 3 FSG zu berücksichtigen:

  1. Tatzeitpunkt: 07.12.2017 – Rechtskraft am 02.05.2019

  2. Tatzeitpunkt: 10.12.2017 – Rechtskraft am 02.05.2019

  3. Tatzeitpunkt: 22.12.2017 – Rechtskraft am 02.05.2019

  4. Tatzeitpunkt: 30.08.2018 – Rechtskraft am 17.05.2019

  5. Tatzeitpunkt: 30.08.2018 – Rechtskraft am 19.03.2019

  6. Tatzeitpunkt: 29.06.2021 – Rechtskraft am 01.10.2021

  7. Tatzeitpunkt: 03.07.2021 – Rechtskraft am 05.10.2021

  8. Tatzeitpunkt: 08.07.2021 – Rechtskraft am 05.10.2021

Die Tilgung gemäß § 55 Abs 1 VStG ist bei all diesen Verwaltungsübertretungen noch nicht eingetreten, da die Fünfjahresfrist erst nach Eintritt der Rechtskraft zu laufen beginnt.

Die weitere von der Behörde angeführte einschlägige Vorstrafe (Zl XX, Rechtskraft am 20.11.2017) ist mittlerweile getilgt und daher bei der Strafbemessung nicht mehr zu berücksichtigen.

Wie die belangte Behörde bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführt hat, liegen zu Spruchpunkt 3. weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe vor.

Im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Beschuldigte im Beschwerdeverfahren angegeben, dass er sich in der IV-Pension befinde und eine monatliche Pension in Höhe von ca 1.080 Euro erhalte. Er habe Schulden in Höhe von ca 28.000 Euro; er habe kein Vermögen.

Die Geld- und die Ersatzfreiheitsstrafe zu den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses waren herabzusetzen, da die belangte Behörde von durchschnittlichen Verhältnissen ausging.

Die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses konnte nicht mehr herabgesetzt werden, da sich die von der Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro bereits beim absolut untersten Minimum des Strafrahmens befindet.

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Angesichts dessen fallen lediglich hinsichtlich Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses Kosten (in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe) an (siehe dazu die Seite 1 dieser Entscheidung).

6.2. Wie bereits im (rechtskräftigen) Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 08.03.2023, Zlen LVwG-1-412 und 413/2022-R9, das den Beschuldigten betroffen hat, angeführt wurde, können nach § 37 Abs 2 zweiter Satz FSG Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft wurde. Nach § 37 Abs 2 letzter Satz FSG und § 11 VStG darf eine Freiheitsstrafe nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

Die primäre Freiheitsstrafe ist die schwerste im VStG vorgesehene Strafe. Sie darf nur verhängt, wenn sie in der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift angedroht und notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten. Demzufolge muss die primäre Freiheitsstrafe im Interesse der Spezialprävention notwendig sein, um die Wiederholung gleichartiger Delikte durch den Täter zu verhindern. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe gemäß § 11 VStG ist rechtmäßig, wenn sich der Beschwerdeführer durch die bisher verhängten Strafen nicht von der Begehung einer weiteren gleichartigen Strafe abhalten hat lassen. In diese Beurteilung, ob sich der Täter von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten lassen könnte, hat die Behörde auch auf bereits verhängte und noch nicht getilgte einschlägige Vorstrafen abzustellen; das Doppelbestrafungsverbot steht einer solchen Abwägung der Strafbehörde nicht entgegen. Eine bestimmte Anzahl an Vorstrafen ist bei dieser Abwägung nicht entscheidend (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 11 [Stand 01.05.2017, rdb.at], mwN).

Auf Grund der Vielzahl der einschlägigen Vorstrafen (siehe dazu die obige Auflistung) waren im konkreten Fall im Zeitpunkt der (durch die Behörde vorgenommenen) Verhängung der Freiheitsstrafe die Voraussetzungen des § 37 Abs 2 zweiter Satz FSG erfüllt, weshalb es grundsätzlich zulässig war, neben der Geld- auch eine primäre Freiheitsstrafe zu verhängen.

Da allerdings bereits im Rahmen des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 08.03.2023, Zlen LVwG-1-412 und 413/2022-R9, und auch im Rahmen des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 07.12.2022, Zlen LVwG-1-414 bis 416/2022-R7, die erwähnten acht einschlägigen, nicht getilgten Vorstrafen im Zeitraum 2017 bis 2021 als (jeweilige) Grundlage für die Verhängung einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen herangezogen wurden und der Beschuldigte im Rahmen des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens glaubhaft dargelegt hat, dass er den PKW mittlerweile abgemeldet habe, keine Lenkberechtigung mehr besitze und auch tatsächlich nicht mehr fahre, erachtet es das Verwaltungsgericht als nicht mehr notwendig, nunmehr nochmals weitere fünf Tage (primäre) Freiheitsstrafe zu verhängen, um den Beschuldigten von weiteren gleichgelagerten Übertretungen abzuhalten. Angesichts dessen entfällt die (zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses) zusätzlich zur Geldstrafe vorgeschriebene Freiheitsstrafe von fünf Tagen.

6.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerde teilweise Folge gegeben werden konnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.