LVwG V LVwG-318-105/2022-R18

LVwG-318-105/2022-R18Tribunal Administrativo Regional13 de abr. de 2023

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Regest

Baurecht Absturzsicherung, Bauwerke, die keine Gebäude sind

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Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-318-105/2022-R18

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.318.105.2022.R18

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Magdalena Honsig-Erlenburg über die Beschwerde der E S, K, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH, Schruns gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K vom 29.11.2022 betreffend die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach dem Baugesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit angefochtenem Bescheid wurde gegenüber der Beschwerdeführerin als Bauherrin gemäß § 40 Abs 3 Baugesetz, LGBl Nr 52/2001, idgF, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes dahingehend verfügt, dass im Bereich der errichteten Stützmauer auf GST-NRN XXX und YYY, KG K, die gemäß OIB-Richtlinie 4 erforderliche Absturzsicherung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides anzubringen sei.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass das Bauprojekt ohne Absturzsicherung freigegeben worden sei. Eine Absturzsicherung sei über weite Strecken nicht notwendig, da die Höhendifferenz zum Erdreich weniger als einen Meter betrage, sodass es zu keiner Verletzung der OIB-Richtlinien gekommen sei. Der Bescheid verlange eine Absturzsicherung über die gesamte Länge von 13 m, wobei nicht über die gesamte Länge eine Höhendifferenz gegeben sei. Der Bescheid sei rechtswidrig ergangen. Die Frist von 14 Tagen kurz vor Weihnachten sei nicht machbar, da innerhalb von 14 Tagen kein Schlosserbetrieb aufgetrieben werden könne. Es sei daher zumindest eine längere Frist bescheidmäßig vorzuschreiben.

3. Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender, für das gegenständliche Beschwerdeverfahren entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest (sämtliche nachfolgende GST-NRN beziehen sich auf die KG K):

Mit Freigabebescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K vom 27.06.2022 wurde das von der Beschwerdeführerin angezeigte Bauvorhaben zur Errichtung einer Mauer auf den Liegenschaften GST-NRN XXX und YYY nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes und der Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 11.05.2022 freigegeben.

Von der Beschwerdeführerin wurde auf den Liegenschaften GST-NRN XXX und YYY entlang der Grundstücksgrenze eine L-förmige Mauer errichtet. Die Mauer stellt ein Bauwerk dar.

Der im Zuge einer behördlichen Überprüfung gemäß § 38 Abs 1 lit c BauG beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige führte ua aus, dass bei der verfahrensgegenständlichen Mauer die „erforderliche Absturzsicherung gemäß OIB-Richtlinie 4“ nicht angebracht worden sei. Daraufhin wurde von der belangten Behörde aufgrund der Ausführung der gegenständlichen Mauer entgegen der Bestimmung des § 15 Baugesetz der angefochtene Bescheid nach § 40 Abs 3 Baugesetz erlassen.

4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 03.04.2023, als erwiesen angenommen und ist unstrittig.

5.1. Gemäß § 40 Abs 3 Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 4/2022, hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen, wenn ein Bauvorhaben entgegen den Anforderungen des § 15 ausgeführt wird oder Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 16 nicht entsprechen. Dies gilt nur, soweit der mit der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verbundene Aufwand nicht unverhältnismäßig ist; die Interessen nach § 39 Abs 3 müssen jedenfalls gewahrt sein. § 39 Abs 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

Nach § 15 Abs 1 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 72/2022, müssen Bauwerke und sonstige Anlagen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt werden, dass sie den Erfordernissen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit, des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes unter Berücksichtigung der Nutzung erneuerbarer Energien, des Verkehrs sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes entsprechen. Weiters müssen sie sonstigen Anforderungen, soweit sich diese aus dem Recht der Europäischen Union ergeben, wie zB Anforderungen über die Infrastruktur für die elektronische Kommunikation, entsprechen.

Gemäß § 15 Abs 3 BauG hat die Landesregierung zur Durchführung der Bestimmungen der Abs 1 und 2 unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Rechts der Europäischen Union durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, besonders über die Tragfähigkeit von Bauwerken, Brandabschnitte, sonstigen Brandschutz, Sanitäreinrichtungen, Abwasser- und Abfallbeseitigung, Abgasanlagen, Schutz vor Feuchtigkeit, Wasserversorgung, Schutz vor gefährlichen Immissionen, Belichtung und Beleuchtung, Belüftung und Beheizung, Raumhöhe, Lagerung gefährlicher Stoffe, Erschließung, Aufzüge, Schutz vor Unfällen, barrierefreie Gestaltung, Schutz vor Schall und Erschütterungen, Gesamtenergieeffizienz, Warmwasserbereitung, Klimatisierung, Einstell- und Abstellplätze, Infrastruktur für die elektronische Kommunikation udgl. Hiebei ist den Unterschieden hinsichtlich Lage, Art, Größe und Verwendung der Bauwerke und sonstigen Anlagen Rechnung zu tragen.

5.2. Die belangte Behörde ging aufgrund einer behördlichen Überprüfung gemäß § 38 Abs 1 lit c BauG davon aus, dass - nachdem die freigegebene Mauer für die festgelegten Bereiche nicht den Anforderungen der Nutzungssicherheit nach § 15 Abs 1 BauG entsprechen würde und folglich aufgrund der Absturzgefahr für die Mauer als Bauwerk die Anbringung einer Absturzsicherung nach der OIB-Richtlinie 4 notwendig wäre - die Voraussetzungen für die Verfügung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes vorliegen würden.

Die belangte Behörde war jedoch im gegenständlichen Fall aufgrund nachstehender Gründe nicht zur Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes berechtigt:

5.2.1. Laut Motivenbericht regelt die Bestimmung des § 40 Abs 3 BauG, wie vorzugehen ist, wenn eine Überprüfung nach § 38 Abs 1 lit c BauG einen Grund zur Beanstandung ergibt. Diesfalls ist nicht aufzufordern, einen Bauantrag bzw eine Bauanzeige einzubringen (da auch keine Abweichung vom Bewilligungsbescheid bzw vom Freigabebescheid oder von der Bauanzeige vorliegt), sondern ist sogleich die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes unter Setzung einer angemessenen Frist zu verfügen (vgl Germann/Fleisch, Das Vorarlberger Baugesetz, 4., überarbeitete Auflage 247). Nach § 40 Abs 3 BauG ist die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes somit ua zu verfügen, wenn ein Bauvorhaben entgegen den Anforderungen des § 15 BauG ausgeführt wird.

Die Bestimmung des § 15 Abs 1 BauG normiert, dass Anlagen in allen Teilen so geplant und ausgeführt werden müssen, dass sie bestimmten, näherhin angeführten Erfordernissen entsprechen. Die angeführten Erfordernisse erfassen im Wesentlichen die „Grundanforderungen“ an Bauwerke, wie sie in der Bauproduktenverordnung (EU) Nr 305/11 genannt sind. Bei diesen Grundanforderungen im Sinne der Bauproduktenverordnung der EU handelt es sich um 1. mechanische Festigkeit und Standsicherheit, 2. Brandschutz, 3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, 4. Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung (diese Anforderung findet sich im Abs 1 als Nutzungssicherheit und im Abs 2 als Barrierefreiheit), 5. Schallschutz sowie 6. Energiesparung und Wärmeschutz. Die in der EU-Bauprodukteverordnung als 7. Grundanforderung der „nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen“ findet sich im Abs 1 nicht (Germann/Fleisch, Das Vorarlberger Baugesetz4 121f).

Im Sinne dieser Ausführungen stellt die Nutzungssicherheit nach § 15 Abs 1 BauG eine dieser EU-rechtlich angesprochenen bautechnischen Anforderungen dar.

Laut Motivenbericht enthält § 15 Abs 3 BauG die Verordnungsermächtigung zur Präzisierung der in den Abs 1 und Abs 2 festgelegten Erfordernisse. Die Aufzählung jener Bauteile und funktionellen Anforderungen, hinsichtlich derer nähere Regelungen getroffen werden können, ist lediglich beispielhafter Natur (arg: „[…] besonders […]“). Im Wesentlichen orientiert sich die Aufzählung (in der Fassung LGBl Nr 44/2007 und 54/2015) an der von den Landeshauptleuten am 06.12.2004 unterzeichneten Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften; diese Vereinbarung, die mangels Genehmigung durch die Landtage zweier Länder nicht in Kraft getreten ist, bildet die Basis für die Ausarbeitung der OIB-Richtlinien. Die vorliegende Verordnungsermächtigung deckt zum Teil auch Regelungen für Anlagen ab, die von der genannten Vereinbarung (und den OIB-Richtlinien) nicht erfasst werden sollten, wie zB Aufzüge, Warmwasserbereitung, Lüftungs- und Klimaanlagen, Einstell- und Abstellplätze sowie Infrastruktur für elektronische Kommunikation (Germann/Fleisch, Das Vorarlberger Baugesetz4 124).

Die Verordnung über die technischen Erfordernisse von Bauwerken (Bautechnikverordnung), LGBl Nr 84/2012, idF LGBl Nr 67/2021, stellt eine solche Verordnung der Vorarlberger Landesregierung nach § 15 Abs 3 BauG dar. Diese Verordnung regelt ua auch die bautechnischen Anforderungen der Nutzungssicherheit. Darüber hinaus wurden jedoch keine weiteren Verordnungen der Landesregierung hinsichtlich der bautechnischen Erfordernisse für Bauwerke erlassen.

5.2.2. Im 2. Abschnitt, 4. Unterabschnitt (§§ 27 bis 35) der Verordnung der Landesregierung über die technischen Erfordernisse von Bauwerken (Bautechnikverordnung) finden sich die besonderen Bestimmungen hinsichtlich der Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit.

§ 30 der Verordnung der Landesregierung über die technischen Erfordernisse von Bauwerken (Bautechnikverordnung), LGBl Nr 84/2012, idF LGBl Nr 93/2016, lautet wie folgt:

„Schutz vor Absturzunfällen

(1) An entsprechend dem Verwendungszweck zugänglichen Stellen des Gebäudes, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen geeignete Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Personen (z.B. Geländer, Brüstungen, absturzsichernde Verglasungen) angebracht werden, außer eine Absicherung widerspräche dem Verwendungszweck (z.B. bei Laderampen, Schwimmbecken).

(2) Wenn absturzgefährliche Stellen des Gebäudes dem Verwendungszweck entsprechend auch für Kinder zugänglich sind, müssen Schutzvorrichtungen (Abs. 1) so ausgeführt sein, dass Kindern das Durchschlüpfen nicht möglich ist und das Hochklettern erschwert wird.

(3) Schächte, Ausstiege, Einbringungsöffnungen und dergleichen müssen trag- und verkehrssicher abgedeckt werden.“

Aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 30 Bautechnikverordnung, LGBl Nr 84/2012, idF LGBl Nr 93/2016, ergibt sich, dass diese Bestimmung zum Schutz vor Absturzunfällen nur für Gebäude gilt. Mit der Novelle der Bautechnikverordnung, LGBl Nr 93/2016, wurden die allgemeinen Anforderungen in der Bautechnikverordnung hinsichtlich der Formulierungen an die neue OIB-Richtlinie 4 (Ausgabe März 2015) angepasst. Den erläuternden Bemerkungen (Zl VIIa-24.032-1) zur Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Bautechnikverordnung, LGBl Nr 93/2016, ist hierzu Nachstehendes zu entnehmen: „In der neuen Fassung der OIB-Richtlinie 4.1.1 (Erfordernis von Absturzsicherungen), wurde der Begriff „Bauwerk“ durch den Begriff „Gebäude“ mit dem Ziel ersetzt, eine Erleichterung bzw Vereinfachung der Regelung zu schaffen. Demzufolge wird im § 30 Abs 1 und 2 jeweils der Begriff „Bauwerk“ durch den Begriff „Gebäude“ ersetzt, um keine strengeren Anforderungen an Absturzsicherungen zu formulieren, wie die OIB-Richtlinie selbst. Bisher wurde bei Bauwerken (zB befestigte Wege an Böschungen, Brunnen, Stützmauern, Brücken in Parkanalgen) mit einer Fallhöhe von mehr als 60 cm, bei denen eine Absturzgefahr besteht, als Verpflichtung gesehen, diese aufgrund ihres „gewöhnlichen Gebrauches“ mit einer Absturzsicherung zu sichern.“

Auch in der aktuell geltenden OIB-Richtlinie 4, Ausgabe April 2019, wird in Punkt 4.1.1 nach wie vor der Begriff „Gebäude“ verwendet.

5.2.3. Nach § 35 Abs 1 Bautechnikverordnung, LGBl Nr 84/2012, idF LGBl Nr 67/2021, wird den in den §§ 27 bis 34 Bautechnikverordnung festgelegten Anforderungen entsprochen, wenn die OIB-Richtlinie 4 „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“, Ausgabe April 2019, eingehalten wird.

Die OIB-Richtlinie 4 „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“, Zl OIB-330.4-020/19, Ausgabe April 2019, lautet auszugsweise wie folgt:

„0 Vorbemerkungen

[….]

Diese Richtlinie gilt für Gebäude. Für sonstige Bauwerke sind die Bestimmungen der Richtlinie sinngemäß anzuwenden.

[….]

4 Schutz vor Absturzunfällen

4. 1 Erfordernis von Absturzsicherungen

4.1. 1 Alle im gewöhnlichen Gebrauch zugänglichen Stellen eines Gebäudes mit einer Fallhöhe von 60 cm oder mehr, bei denen eine hohe Gefahr eines Absturzes besteht, jedenfalls aber ab einer Fallhöhe von 1,00 m, sind mit einer Absturzsicherung zu sichern. Eine Absturzsicherung ist nicht notwendig, wenn diese dem Verwendungszweck (z.B. bei Laderampen, Schwimmbecken) widerspricht.

[….]“

Auch wenn in der OIB-Richtlinie 4 festgehalten wird, dass die Richtlinie für Gebäude gilt und für sonstige Bauwerke die Bestimmungen der Richtlinie sinngemäß anzuwenden sind, ist diese Formulierung unerheblich, da gemäß § 30 Bautechnikverordnung die bautechnische Anforderung der Nutzungssicherheit in Form eines Schutzes vor Absturzunfällen nur bei Gebäuden, nicht jedoch bei sonstigen Bauwerken einzuhalten ist.

5.3. Bei der verfahrensgegenständlichen Mauer handelt es unstrittig um kein Gebäude bzw um keinen Gebäudeteil. Für dieses Bauwerk ist daher keine Schutzvorrichtung gegen ein Abstürzen von Personen im Sinne der technischen Anforderung der Nutzungssicherheit nach § 15 Abs 1 BauG erforderlich. Folglich wurde das Bauvorhaben nicht entgegen den Anforderungen des § 15 Abs 1 BauG ausgeführt, sodass eine Verfügung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach § 40 Abs 3 BauG nicht zulässig und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.

6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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