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LVwG-320-1/2020-R14•LVwG V LVwG-320-1/2020-R14
LVwG-320-1/2020-R14Tribunal Administrativo Regional24 de jun. de 2022
Bienenzucht, Reinzuchtbelegstelle, Kombinationszucht
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Katharina Feuersinger über die Beschwerde des Bienenzuchtvereins K, vertreten durch den Obmann E B, M, gegen den Bescheid der Landwirtschaftskammer Vorarlberg vom 30.03.2020, ohne Aktenzahl, betreffend die Versagung eines Antrages auf Anerkennung einer Reinzuchtbelegstelle gemäß Bienenzuchtgesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und gemäß § 6 Abs 1 Bienenzuchtgesetz, LGBl Nr 20/1990, idF LGBl Nr 24/2018, der Bienenstand, der durch den Bienenzuchtverein K im Stal auf GST-NR XXX, KG F, Koordinationsdaten rechts: YYY; hoch: ZZZ, betrieben wird, als Reinzuchtbelegstelle anerkannt.
Gemäß § 1 Abs 1 Verwaltungsabgabengesetz iVm TP 25 der Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl Nr 78/2014, idF LGBl Nr 72/2021, hat der Bienenzuchtverein K eine Verwaltungsabgabe von 15,20 Euro binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten. Die Einhebung erfolgt durch die Vorarlberger Landwirtschaftskammer.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Bienenzuchtvereins K, vertreten durch Herrn Obmann E B, M, auf Anerkennung einer Reinzuchtbelegstelle im Stal durch die Landwirtschaftskammer Vorarlberg auf Grundlage des § 6 Bienenzuchtgesetz abgelehnt.
2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass der Bescheid in allen Punkten vollinhaltlich angefochten und die Genehmigung des ursprünglichen Antrages beantragt werde.
Entgegenhaltungen zu Punkt 1.:
Es stimme, dass die Schutzzonen der beantragten Belegstelle und der Belegstelle G sich überschneiden würden. Diese Überschneidung sei im Einklang mit dem Gesetz. Durch die zweite Schutzzone werde sogar die Anpaarungssicherheit beider Belegstellen erhöht. Beide Belegstellen hätten sogar einen Abstand von mehr als 6 km und seien überdies durch Gebirgszüge voneinander getrennt. Dass der Zuchtleiter des Vorarlberger Imkerverbandes diese Überschneidung der Schutzzonen als problematisch bezeichne, sei absurd.
Darüber hinaus sei richtig zu stellen, dass offensichtlich die Carnica Belegstellen als Belegstellen der heimischen Biene bezeichnet würden. Tatsächlich habe die benannte Apis Mellifera Carnica die heimische dunkle Biene in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts fast vollständig verdrängt. Die beantragte Belegstelle sei im Unterschied zu den Carnica Belegstellen nicht rassebeschränkt und somit unter Berücksichtigung aller Umstände frei für die heimische dunkle Biene.
Entgegenhaltungen zu Punkt 2.:
Der liechtensteinische Verband habe der beantragten Belegstelle die gleiche Zusage wie der Belegstelle G erteilt.
Entgegenhaltungen zu Punkt 3.:
Die Begründung, dass die Schutzzone Wanderimker unverhältnismäßig einschränke sei nicht nachvollziehbar, da der Nutzen der wissenschaftlich begleiteten, beantragten Belegstelle (durch die internationale Stiftung „Arista Bee Research“) unschätzbar groß und in Österreich einzigartig sei.
Nach Auskunft der Stadt F müssten Wanderplätze im Besitz des städtischen Gebietes (Stal) genehmigt werden. Eine solche Bewilligung sei bis dato ausschließlich dem Antragsteller ausgestellt worden. Hier sei das VIS Register als Datenquelle heranzuziehen.
Entgegenhaltungen zu Punkt 4.:
Am 26.03.2017 habe der Antragsteller bei der Züchtertagung des Vorarlberger Imkerverbandes bekanntgegeben, dass die Wiederaufnahme der Belegstelle im Stal beantragt werde. Der Verbandspräsident habe mündlich ausgeführt, dass diese Belegstelle sehr gut, wenn nicht sogar die beste Belegstelle in Vorarlberg sei. Der negativen Begründung sei entgegenzuhalten, dass die beantragte Belegstelle die einzige mit internationaler wissenschaftlicher Begleitung in Vorarlberg sei. Keine andere Belegstelle könne im Ansatz einen solchen Nachweis der Leistungssteigerung erbringen. Der Zuchtleiter des Vorarlberger Imkerverbandes gehe in seiner Ausführung rein auf die Quantität der möglich vermehrbaren Königinnen ein.
Mit Eingabe vom 01.12.2020 wurde die Stellungnahme des Präsidenten des Liechtensteiner Imkervereines vom 01.12.2020 zum Projekt der geplanten Belegstelle Stal vorgelegt.
durch Einsichtnahme
-in den behördlichen Verwaltungsakt, insbesondere in das Ansuchen der Beschwerdeführer vom 21.04.2017, ergänzt am 27.10.2019 samt Bestätigung der Stiftung Arista Bee Research über die Zusammenarbeit,
-in den Ausdruck aus dem Vorarlberg-Atlas über die Koordinaten der geplanten Belegstelle vom 26.11.2019,
-in die Stellungnahme des Präsidenten des Liechtensteiner Imkervereines vom 01.12.2020,
-in das Gutachten des Sachverständigen J B vom 08.09.2021, das durch seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2022 weiter ergänzt wurde sowie
durch Einvernahme
-des G M, Obmann des Vorarlberger Imkerverbandes und des E N, Forstverwaltung Stadt F als Zeugen und
-der Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde als Parteien
im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.04.2022.
4. Folgender Sachverhalt steht fest:
4. 1Mit Antrag vom 21.04.2017 hat die Beschwerdeführerin um offizielle Anerkennung der Belegstation Stal angesucht. Die Belegstelle soll auf GST-NR XXX, KG F, Koordinaten rechts: YYY; hoch: ZZZ, betrieben werden. Der Antrag wurde mit Eingabe vom 27.10.2019 weiter ergänzt.
Die Beschwerdeführerin betreibt an diesem Standort bereits seit dem Jahr 2016 eine sogenannte Begattungsstelle (Königinnenzucht), die nicht nach § 6 Abs 1 Bienenzuchtgesetz anerkannt ist. Es sind am Standort transportable Behälter und Ständer vorhanden. Alle Einrichtungen stammen von der Beschwerdeführerin.
Das Grundstück steht im Eigentum der Stadt F. Die Grundeigentümerin hat im Jahr 2017 die Zustimmung zur Nutzung des Grundstücks für die Königinnenzucht erteilt. Die Zustimmung bleibt für den Betrieb der geplanten Belegstelle aufrecht.
4. 2Im Stal wurde schon Mitte der 1960-er Jahre eine geschützte Belegstelle von Carnica-Züchtern betrieben. Diese wurde wieder aufgelassen.
Die vormalige Carnica-Belegstelle befand sich nicht am gegenständlichen Standort, sondern auf der anderen Talseite des Stales. Die nunmehr geplante Belegstelle ist zudem so situiert, dass sie einerseits weiter von der Liechtensteinischen Grenze und andererseits von A entfernt liegt.
4. 3Die nächstgelegene Belegstelle G/G-Alpe (in weiterer Folge: Gtal) ist ca 7,2 km Luftlinie von der beantragten Belegstelle entfernt. Aufgrund der Gebirgszüge zwischen beiden Belegstellen beträgt der tatsächlich relevante Flugabstand aufgrund der zu überwindenden Höhenmeter und Bergkämme ca 8 km.
Die bestehende Belegstelle Gtal wird durch den Betrieb der geplanten Belegstelle Stal nicht gefährdet.
4. 4Als Belegstellenverantwortliche sollen H B, E N, E B und K S agieren. Es handelt sich dabei um fachlich geeignete Personen.
4. 5Bei der geplanten Belegstelle werden Vatervölker als Drohnenproduzenten aufgestellt und im wöchentlichen Rhythmus unbegattete Jungköniginnen zu den Vatervölkern aufgeführt. Zu diesem Zweck werden ca 14 vorselektionierte, optimal gepflegte Drohnenvölker in einer Linie aufgestellt. Die Begattung der Jungköniginnen soll ausschließlich im Flug erfolgen.
Die geplante Belegstelle soll für mehrere Rassen offen sein. Es werden reinerbige Drohnen verwendet. Die Beschwerdeführerin betreibt die Kombinationszucht.
Ziel der geplanten Belegstelle ist es, Bienen zu züchten, die gegen die Varroa-Milbe tolerant bzw resistent sind. Es soll eine genetische Type gefunden werden, die eine Varroa-Resistenz hat und weitergeben kann. An der Belegstelle sollen Züchtungen produziert werden, die diese Eigenschaften der Elterntiere aufweisen.
Zur Erreichung des Zuchtzieles kooperiert die Beschwerdeführerin mit der Stiftung Arista Bee Research (Stiftung für die Zucht von Varroa-resistenten Honigbienen). Diese Stiftung berät und vernetzt Imkerinnen und Imker in ganz Europa, die sich dem Zuchtziel der Varroa-Toleranz zuwenden. Dadurch wird sichergestellt, dass aus hohen Völkerbeständen von mehreren zehntausend Bienenvölkern die besten genetischen Ergebnisse ausgewählt werden und durch diesen Selektionsdruck die definierten Zuchtziele leichter erreicht werden können.
Als Zuchtmaterial wird jenes verwendet, das von der Beschwerdeführerin selbst seit 2016 am gegenständlichen Standort erarbeitet wurde und im Rahmen eines Zuchtprojekts der Stiftung Arista Bee Research selektioniert wird.
Das von der Beschwerdeführerin verfolgte Zuchtziel dient der Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Bienen.
5. Dieser Sachverhalt basiert auf den unter Punkt 3. genannten Beweismitteln und wird aufgrund des durchgeführten Beweisverfahren als erwiesen angenommen wie folgt:
5. 1 Die unter Punkt 4.1 getroffenen Feststellungen zur bisherigen Arbeit der Beschwerdeführerin am gegenständlichen Standort ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach bereits in der Vergangenheit mit der Zuchtmethode, die durch das Arista-Projekt begleitet werde (Kombinationszucht) gute Erfolge erzielt worden seien. Es handle sich dabei um die Ergebnisse, die seit 2016 im Stal, bislang ohne Schutz, erarbeitet worden seien. Gestützt werden diese Angaben durch den Zeugen E N, der bestätigte, dass die Stadt F das gegenständliche Varroa-Projekt unterstütze und es auch durch einen kleinen Beitrag gefördert werde. Seitens der Stadt F sei eine Freihaltung des Tales aufgrund dieses betriebenen Projektes bislang bereits durchgeführt worden. Die Zustimmung aus dem Jahr 2017 sei nach wie vor aufrecht, es gebe einen entsprechenden Ausschussbeschluss dazu.
5. 2 Die Feststellungen zur ehemaligen Carnica-Belegstelle im Stal Mitte der 1960-er Jahren, zu deren Lage und Auflassung ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der Vertreter der Beschwerdeführerin, des Vertreters der Behörde und des Zeugen G M.
Ein diesbezügliches Ansuchen oder behördlicher Bescheid wurden dem Landesverwaltungsgericht – trotz Aufforderung – nicht vorgelegt, sodass keine weiteren Feststellungen getroffen werden konnten.
5. 3 Die Feststellungen zu den Abständen sowie der Umstand, dass aufgrund der Topographie ein längerer Flugweg besteht als in der Luftlinie, folgt aus dem Gutachten des J B. Dieser hat schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, der Abstand zwischen der beantragten Belegstelle Stal und der vorhandenen Belegstelle Gtal betrage ca 7,2 km Luftlinie. Nach dem Gesetz dürfe der Abstand zwischen den beiden Belegstellen im mindesten 4 km betragen. Der tatsächliche, für die fachliche Bewertung relevante Flugabstand von einem Belegstellenmittelpunkt zum anderen betrage aufgrund der zu überwindenden Höhenmeter und Bergkämme ca 8 km und es müsse ein Bergkamm von 2.118 m Höhe überwunden werden. Der im Gesetz vorgegebene Abstand werde also eingehalten.
Dass keine Beeinträchtigung der benachbarten Belegstelle im Gtal zu befürchten ist, folgt aus den Aussagen des Sachverständigen J B sowie des Zeugen G M in der mündlichen Verhandlung. Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten zum Schluss, dass es auch unter fachlichen Gesichtspunkten vertretbar sei, die Belegstelle Stal wieder zu eröffnen. Der Abstand zwischen den beiden Belegstellen sei groß genug und fast doppelt so groß, wie vom Gesetz vorgeschrieben. Es sei natürlich nie auszuschließen, dass nicht ein einzelner Drohn auch einmal einen weiteren Flug durchführe und an einem sonnigen, sehr warmen Tag auch einmal über eine Gebirgskette fliege. Angesichts der Tatsache, dass eine Königin von 15 bis 25 Drohnen begattet werde, sei der Einfluss eines einzigen fehlgehenden Drohns jedoch nicht relevant. Der Zeuge G M gab über konkrete Frage des Sachverständigen damit übereinstimmend an, es gebe keine Beeinträchtigung auf die bestehende Belegstelle im Gtal. Der Abstand betrage ca 7 km und es seien Berge dazwischen. In dieser Richtung sehe er – der Zeuge G M – keine großen Beeinträchtigungen. Der Sachverständige hat daher seine Schlussfolgerung in der Verhandlung nochmals bestätigt. Dadurch, dass die Anpaarungssicherheit im benachbarten Tal (Gtal) durch die beantragte Belegstelle nicht gefährdet werde, sei – so der Sachverständige J B – das größte Problem nicht vorhanden.
5. 4 Wer die Belegstelle betreuen wird, ergibt sich aus dem Antragsschreiben vom 21.04.2017. Der Sachverständige hat bestätigt, dass es sich dabei um fachlich geeignete Personen handelt, insbesondere E N sei eine international bekannte Züchterpersönlichkeit. Gegenteilige Anhaltspunkte im Hinblick auf die anderen Personen sind im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen. Auch wurde ein Mangel an fachlicher Eignung der Belegstellen-Verantwortlichen auch nie eingewendet.
5. 5 Die geplante Betriebsweise der beantragten Belegstelle folgt bereits aus dem Antrag sowie dessen Ergänzung und aus der damit in Einklang stehenden Beschreibung der Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Es wurde seitens der Beschwerdeführerin ausführlich dargelegt, dass das Zuchtziel sei, Bienen zu züchten, die mit der Krankheit Varroa „klarkommen würden“. Dazu gebe es die internationale Unterstützung mit der Unternehmung Arista Bee-Research (es handle sich dabei um das VSH-Projekt). Es gehe darum, eine genetische Type zu finden, die diese Varroa-Resistenz habe und weitergeben könne. Dafür werde die Belegstelle benötigt, um Züchtungen zu produzieren, die die Eigenschaften der Elterntiere aufweisen würden. Gesundheit, Ertrag und VSH seien die primären Zuchtziele. Man würde sich nicht auf eine bestimmte Bienenrasse spezialisieren. Die Rasse stehe nicht im Vordergrund, sondern die Varroa-Resistenz. Die Zuchtmethode, die dafür eingesetzt werde, sei jene, die durch das Arista-Projekt begleitet werde (Kombinationszucht). Die Drohnen seien gleich ausschlaggebend für das genetische Material. Von ihnen würden bei der beantragten Belegstelle reinerbige Drohnen verwendet werden.
Der Sachverständige J B hat das dargelegte Zuchtziel in fachlicher Hinsicht ausdrücklich unterstützt. In der mündlichen Verhandlung führte er aus, dass die Antragsteller keine Buckfast- oder Carnicazucht anstrebten, sondern eine varroaresistente Zucht, was in Zukunft für alle Rassen und alle Belegstellen anzustreben sei. Heute sei es noch ein neues, innovatives Zuchtziel, das die meisten noch nicht berücksichtigen würden. Wenn man dieses Zuchtziel verfolge und erreichen wolle, müsse man daher eine neue Belegstelle hernehmen oder eine vorhandene umwidmen. Damit übereinstimmend ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen, dass der Ansatz, auf Belegstellen auf Varroatoleranz zu züchten, neu sei. Varroatoleranz könne sich zu einem relevanten Faktor für die Leistungssteigerung der Bienenvölker entwickeln. Dazu erläutert der Sachverständige im Gutachten – auszugsweise – Folgendes:
„Aufgrund des Auftretens der Milbenkrankheit Varroose sehen sich Imkerinnen und Imker mit ihren Bienenvölkern einer großen Bedrohung ausgesetzt. Wird die Varroamilbe seit ihrem Auftreten durch synthetische Insektizide und organische Säugen bekämpft, schwächt diese Medikamentierung zugleich die Gesundheit der Bienenvölker. Züchter haben im Laufe der letzten Jahre verschiedene Initiativen ergriffen, durch gezielte Kombination von Leistungseigenschaften Königinnen mit einem höheren Hygieneverhalten zu züchten und zu selektieren. Es existieren verschiedene Zuchtansätze, die zum Teil anfangen, alltagstaugliche Ergebnisse vorzuweisen. Es entstand aufgrund der enormen Belastungen durch die Milben als neues Zuchtziel „Varroatoleranz“, um hier diesen etwas vereinfachten Überbegriff zu verwenden.
[…]Die vom Antragsteller Bienenzuchtverein K projektierte Kooperation mit der Stiftung „Arista Bee Research“ entspricht den hohen Anforderungen an eine zielgerichtete und professionelle Zuchtarbeit. Die international tätige Stiftung berät und vernetzt Imkerinnen und Imker in ganz Europa, die sich dem neuen Zuchtziel der Varroatoleranz zuwenden. Die Arbeit an diesem Zuchtziel ist von hohem nationalem Interesse für Österreich und für ganz Europa. Eine Kooperation von Imkernden aus verschiedenen europäischen Ländern stellt sicher, dass aus hohen Völkerbeständen von mehreren zehntausend Bienenvölkern die besten genetischen Ergebnisse selektiert werden, und durch diesen hohen Selektionsdruck die definierten Zuchtziele wesentlich schneller erreicht werden können. Bei diesen natürlichen Prozessen spielen nationale Grenzen keine Rolle. Dieser Zusammenschluss von europäischen Züchtern und Züchtergruppen arbeitet hochprofessionell.
[…]
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an der geplanten Belegstelle eine Kombinationszucht betreibt, fußt einerseits auf den Angaben der Beschwerdeführerin selbst, wonach die Zuchtmethode, die dafür eingesetzt werde, die durch das Arista-Projekt begleitete sei. Es handle sich dabei um eine Kombinationszucht. Es sei die Methode, um Bienen zu züchten, die diese Eigenschaften (Varroatoleranz) dominant weitergeben würden. Damit deckt sich das Gutachten des Sachverständigen J B. Daraus ergibt sich, dass Zuchtziel nicht sei – landläufig gesprochen, „Carnica“-Königinnen oder „Buckfast“-Königinnen zu erzeugen, sondern Königinnenstämme zu entwickeln, die eine höhere Varroatoleranz aufweisen würden. Dabei würden die Antragsteller keine Aussage über die Art der Zuchtmethode machen. Die Antragsteller würden jedoch streng fachlich gesehen keine Reinzucht, sondern Kombinationszucht betreiben. Die Frage ob auf einer Belegstelle Reinzucht oder Kombinationszucht betrieben werde, habe keinerlei Auswirkungen auf die Belegstelle. Alle Zuchtverfahren (mit Ausnahme der Basiszucht) benötigten eine geschützte Belegstelle, um die Zuchtarbeit „rein“ im Sinne der Zuchtplanung durchführen zu können. Der Begriff „Reinzuchtbelegstelle“ sei daher sprachlich nicht korrekt. Über konkrete Frage in der Verhandlung klärte der Sachverständige schließlich auf, dass die von den Antragstellern geplante bzw betriebene Kombinationszucht zu den Reinzuchtverfahren gezählt werden könne.
Die Feststellung zum Zuchtmaterial basiert auf den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wonach jenes verwendet werde, das von der Beschwerdeführerin selbst seit 2016 am gegenständlichen Standort erarbeitet worden sei und im Rahmen des Zuchtprojektes der Stiftung Arista Bee Research selektioniert werde. Die Behauptung der Behörde, die Beschwerdeführerin wolle das Zuchtmaterial von N zur Vermehrung nutzen, betreibe aber selbst keine Varroatoleranzzucht, kann damit nicht aufrechterhalten werden.
Insgesamt folgt daraus für das Landesverwaltungsgericht, dass das von der Beschwerdeführerin verfolgte Zuchtziel den Zielen des Bienenzuchtgesetzes (Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Bienen) entspricht.
Das Landesverwaltungsgericht misst dem vorliegenden Gutachten, das zum Fachbereich der Bienenzucht erging, ein hohes fachliches Niveau bei (vgl auch Punkt 6.4). Die von der Landwirtschaftskammer im Rahmen der Stellungnahme vom 12.10.2021 geäußerte Kritik – soweit sie die fachliche Situation betrifft – vermag keine Zweifel an der Verlässlichkeit oder an der Schlüssigkeit dieses Gutachtens aufkommen zu lassen. Der Sachverständige hat durchwegs logisch nachvollziehbar und gestützt auf näher angegebene Fachliteratur erläutert, welche Überlegungen in seine Schlussfolgerungen eingeflossen sind. Der Sachverständige hat sich auch ausreichend mit den Einwänden der Landwirtschaftskammer auseinandergesetzt. Im Hinblick auf das Vorbringen, dass 4 km Abstand auch in Gebirgstälern für eine sichere Begattung notwendig seien, talauswärts der Abstand aber mehr betragen sollte, decken sich die Fachmeinungen der Behörde und des Sachverständigen ohnehin. Was die von der Behörde befürchtete geringe Paarungssicherheit im Stal anbelangt, wurde vom Sachverständigen hinreichend und gestützt durch die Aussage des Zeugen G M erklärt, dass – im Hinblick auf die Zuchtarbeit im Gtal – keine diesbezüglichen Bedenken bestehen. Unter Bezugnahme darauf, dass die Beschwerdeführerin am geplanten Standort 14 Drohnenvölker aufstellt, hatte der Sachverständige auch keine Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Belegstelle im Stal selbst. Diese liegt – so der Sachverständige – in der Verantwortung der Betreiber und ist eine Belegstelle umso sicherer, je mehr Drohnenvölker dort aufgestellt werden.
Mag der Landwirtschaftskammer, die ua mit fachkundigen Experten besetzt ist, auch ein erhöhtes fachliches Know-How beigemessen werden, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Stellungnahme zum Gutachten auf demselben wissenschaftlichen Niveau zu erstatten, wie das Gutachten (ua VwGH 25.04.1996, 93/06/0188). Fachliche Einwände gegen ein Gutachten sind somit immer auf gleichem fachlichen Niveau abzugeben. Daher hat sich die Partei eines privaten Sachverständigen zu bedienen, um die fachliche Seite des Gutachtens zu erschüttern. Von dieser Möglichkeit hat die Landwirtschaftskammer keinen Gebrauch gemacht, sondern ist dem Gutachten des Sachverständigen J B mit einer Stellungnahme entgegengetreten. Diese Stellungnahme stellt aber kein Gutachten im Rechtssinn dar.
Das Landesverwaltungsgericht folgt daher den Schlussfolgerungen des Sachverständigen im Gutachten und der mündlichen Verhandlung und legt sie seiner Entscheidung zu Grunde.
6. 1Nach § 1 Abs 1 Bienenzuchtgesetz, LGBl Nr 20/1990, idF LGBl Nr 24/2018, sind Bienen so zu halten und zu züchten, dass der für die Pflanzenwelt erforderliche Bienenbestand erhalten bleibt, die Leistungsfähigkeit der Bienen erhöht werden kann und keine unzumutbaren Belästigungen entstehen.
Nach § 6 Abs 1 Bienenzuchtgesetz, LGBl Nr 20/1990, idF LGBl Nr 24/2018, können zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Bienenvölker Bienenstände von der Landwirtschaftskammer mit Bescheid als Reinzuchtbelegstellen anerkannt werden. Diese Aufgabe ist eine solche des übertragenen Wirkungsbereiches; die Landwirtschaftskammer unterliegt dabei den Weisungen der Landesregierung.
Nach § 6 Abs 2 Bienenzuchtgesetz, LGBl Nr 20/1990, idF LGBl Nr 24/2018, ist Voraussetzung für die Anerkennung als Reinzuchtbelegstelle, dass der Bienenstand
a)über geeignete Einrichtungen verfügt und
b)von einer verlässlichen und fachlich geeigneten Person geführt wird.
Nach § 6 Abs 4 Bienenzuchtgesetz, LGBl Nr 20/1990, idF LGBl Nr 24/2018, dürfen in einem Umkreis von 4 km von einer anerkannten Reinzuchtbelegstelle andere Bienenstände nicht aufgestellt werden (Schutzgebiet).
Nach § 6 Abs 5 Bienenzuchtgesetz, LGBl Nr 20/1990, idF LGBl Nr 24/2018, ist die Aufstellung oder Erweiterung von Heimbienenständen im Schutzgebiet von der Landwirtschaftskammer, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu bewilligen, wenn dadurch das Zuchtziel der anerkannten Reinzuchtbelegstelle nicht gefährdet wird.
Nach § 6 Abs 6 Bienenzuchtgesetz, LGBl Nr 20/1990, idF LGBl Nr 24/2018, sind die vor Wirksamkeit des Schutzgebietes dort aufgestellten Wanderbienenstände unverzüglich nach Beendigung der Tracht zu entfernen.
Nach § 6 Abs 7 Bienenzuchtgesetz, LGBl Nr 20/1990, idF LGBl Nr 24/2018, hat, wenn Bienenstände entgegen den Abs 4 bis 6 aufgestellt werden, der Inhaber der Reinzuchtbelegstelle einen Rechtsanspruch auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes.
6. 2Da § 6 Abs 1 Bienenzuchtgesetz nur die bescheidmäßige Anerkennung von Reinzuchtbelegstellen vorsieht, ist primär zu klären, ob es sich bei der von der Beschwerdeführerin geplanten Belegstelle um eine Reinzuchtbelegstelle im Sinne des Bienenzuchtgesetzes handelt.
6.2. 1 Wie unter Punkt 4.5 festgestellt, werden die Beschwerdeführer eine Kombinationszucht betreiben. Es werden für die Zucht nur reinrassige Drohnen verwendet.
Wie unter Punkt 5.5 beweiswürdigend ausgeführt, zählt die von den Beschwerdeführern durchgeführte Kombinationszucht zu den Reinzuchtverfahren. Denn, auch dieses Zuchtverfahren benötigt aus fachlicher Sicht eine geschützte Belegstelle, um die Zuchtarbeit „rein“ im Sinn der Zuchtplanung durchführen zu können.
Daraus folgt, dass auch Belegstellen, in denen ausschließlich Kombinationszucht betrieben wird, als Reinzuchtbelegstellen iSd § 6 Bienenzuchtgesetz zu qualifizieren sind. Für diese Auslegung spricht zusätzlich, dass auf den bescheidmäßig als Reinzuchtbelegstellen behördlich anerkannten Belegstellen „Valpe“ und „Nalpe“, die gemäß dem Bescheidwortlaut nicht auf eine bestimmte Zuchtmethode oder Bienenrasse eingeschränkt wurden, ausschließlich die Zucht der Buckfast-Biene betrieben wird. Bei dieser Zuchtmethode handelt es sich gerade um keine Reinzucht im engeren Sinne.
6.2. 2 Die Beschwerdeführerin betreibt am gegenständlichen Standort bereits seit dem Jahr 2016 eine ungeschützte Königinnenzucht und sind entsprechende Einrichtungen (transportable Behälter und Ständer) vorhanden (Punkt 4.1). Aus fachlicher Sicht sind keinerlei Bedenken gegen den seitens der Beschwerdeführerin mit Lichtbildern von den Einrichtungen dokumentierten Betrieb der Belegstelle am gegenständlichen Standort entstanden (insb Punkte 5.3 und 5.5). Ferner liegt die Zustimmung der Grundeigentümerin Stadt F für die Aufstellung der Einrichtungen und den Betrieb vor (Punkt 4.1).
Nach Auffassung der Behörde wurde die Carnica-Belegstelle im Stal aufgegeben, da die Paarungssicherheit damals zu gering war. Das Gesetz spricht nur von geeigneten „Einrichtungen“, über die der Bienenstand zu verfügen hat, nicht jedoch von einem geeigneten Standort. Es kann daher dahingestellt bleiben, aus welchem Grund die vormalige Carnica-Belegstelle im Stal aufgelassen wurde. Hinzu kommt, dass der nunmehrige Standort der geplanten Belegstelle nicht mit jenem der vormaligen Belegstelle ident ist.
Im Übrigen ist eines der Ziele des Bienenzuchtgesetzes die Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Bienen. Die Leistungsfähigkeit umfasst Merkmale, die den Wert der Bienen bestimmen, wie Honigerzeugung, Lebensdauer, Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten (vgl die Erläuterungen zu § 6 Bienenzuchtgesetz, 14 BlgVlbg LT 25.GP 5). Das durchgeführte Beweisverfahren hat insgesamt ergeben, dass die geplante Zuchtarbeit der Beschwerdeführerin am beantragten Standort und das damit angestrebte Zuchtziel (vgl Punkt 4.5) gerade dieser Zielsetzung des Bienenzuchtgesetzes entsprechen (siehe unten Punkt 6.3).
Daraus folgt, dass die vorhandenen Einrichtungen für den Betrieb der geplanten Belegstelle geeignet sind.
Die Genehmigungsvoraussetzung nach § 6 Abs 2 lit a Bienenzuchtgesetz ist somit erfüllt.
6.2. 3 Wie unter Punkt 4.4 festgestellt und unter Punkt 5.4 beweiswürdigend ausgeführt, ist im gegenständlichen Fall auch sichergestellt, dass die geplante Belegstelle von verlässlichen und fachlich geeigneten Personen geführt wird, da mit E N eine international bekannte Züchterpersönlichkeit als Belegstellenverantwortlicher fungiert. Seine fachliche Qualifikation wurde im Gutachten des Sachverständigen J B bestätigt.
Daraus folgt, dass auch die Voraussetzung nach § 6 Abs 2 lit b Bienenzuchtgesetz erfüllt ist.
6. 3 Die belangte Behörde argumentiert, dass die „einzurichtende Schutzzone“ der Reinzuchtbelegstelle Stal sich mit der „bestehenden Schutzzone“ der Reinzuchtbelegstelle G überschneide. Dazu ist anzuführen, dass dem Bienenzuchtgesetz nicht zu entnehmen ist, dass sich die Schutzgebiete von Reinzuchtbelegstellen nicht überschneiden dürften. Der § 6 Abs 4 Bienenzuchtgesetz bestimmt lediglich, dass in einem Umkreis von 4 km von einer anerkannten Reinzuchtbelegstelle andere Bienenstände nicht aufgestellt werden dürfen. Auch wenn diese Bestimmung auf andere Reinzuchtbelegstellen anzuwenden ist, da auch diese ein Bienenstand sind, kann dem nicht die Auffassung entnommen werden, die die belangte Behörde vertritt: Der Mindestabstand zweier Reinzuchtbelegstellen beträgt 4 km (denn weiter weg davon befinden sie sich nicht mehr im 4 km Umkreis der jeweils anderen), jedoch nicht 8 km, wie die Behörde aus der Addition der 4-km Schutzkreise ableitet.
Die geplante Reinzuchtbelegstelle der Beschwerdeführerin liegt daher nicht im 4 km-Schutzgebiet der Reinzuchtbelegstelle G, da diese beiden 7,2 km Abstand aufweisen.
Im Übrigen hat sich beweiswürdigend ergeben, dass Königinnen lediglich 500 bis 2.000 m fliegen können und nur die Drohnen weiter (zB 4 km) und einzelne Drohnen die Königinnen der anderen Belegstelle nicht erreichen können, sondern lediglich deren Drohnen (wenn diese ebenso weit fliegen). Somit ist es für das Landesverwaltungsgericht selbsterklärend, dass ein bloßes mögliches Begegnen der Drohnen keine Auswirkungen auf die Paarungssicherheit anderer Belegstellen hat (vgl Punkt 5.3).
Wie unter Punkt 4.3 festgestellt, wird die bestehende Belegstelle Gtal durch den Betrieb der geplanten Belegstelle nicht gefährdet.
Wenn die belangte Behörde weiter anführt, dass das einzurichtende Schutzgebiet weit in das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein hineinreiche und von Imkern nicht freigehalten werden könne, ist es zwar richtig, dass das Vorarlberger Bienenzuchtgesetz nur für das Territorium des Landes Vorarlberg gilt und somit jene Gebiete, die im Umkreis von 4 km um die geplante Reinzuchtbelegstelle in Liechtenstein, außerhalb der Gültigkeit dieses Gesetzes liegen, nicht vom Verbot des § 6 Abs 4 Bienenzuchtgesetz umfasst sind. Dem Gesetz ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dies ein Versagungsgrund wäre. Insbesondere bedeutet der Umstand, dass das 4 km-Schutzgebiet nicht völlig freigehalten werden kann (weil dieses in ausländisches Territorium reicht) nicht, dass der Bienenstand nicht über geeignete Einrichtungen im Sinne des § 6 Abs 2 lit a Bienenzuchtgesetz verfügen würde. Auch aus fachlicher Sicht wird lediglich empfohlen, eine Vereinbarung mit dem Liechtensteinischen Imkerverband zu schließen, dies ist jedoch keine gesetzliche Voraussetzung für eine Anerkennung der geplanten Belegstelle als Reinzuchtbelegstelle. Im Übrigen liegt eine Erklärung des Liechtensteiner Imkervereines mit folgendem Wortlaut vor: „Mit der Schaffung einer VSH-Belegstelle wird das Angebot an regionalen Belegstellen um eine zukunftsträchtige Option ergänzt. Wir sehen darin eine Stärkung der Imkerei in unserer Grenzregion und wünschen ihnen, dass ihr Engagement mit Erfolg belohnt wird.“
Ebenfalls kommt es in rechtlicher Hinsicht nicht darauf an, ob – wie die Behörde meint – durch die Reinzuchtbelegstelle im 4 km-Radius Wanderimker unverhältnismäßig eingeschränkt würden. Das Vorhandensein von Wanderbienenständen ist gemäß Bienenzuchtgesetz kein Versagungsgrund für die Anerkennung einer Reinzuchtbelegstelle. Aus § 6 Abs 6 Bienenzuchtgesetz ergibt sich vielmehr ein Vorrang einer Reinzuchtbelegstelle vor Wanderimkern. Denn, Wanderbienenstände, die vor Beginn der Wirksamkeit des Schutzgebietes (Rechtskraft des Anerkennungsbescheides) dort aufgestellt wurden, sind unverzüglich nach Beendigung der Tracht zu entfernen. Geschieht dies nicht, hat die Bezirkshauptmannschaft gemäß § 9 Bienenzuchtgesetz die Verpflichtung, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Entfernung der Wanderbienenstände aufzutragen. Darauf hat der Inhaber der anerkannten Reinzuchtbelegstelle sogar einen Rechtsanspruch. Ebenso ist das rechtswidrige Aufstellen von Wanderbienenständen mit Verwaltungsstrafe bedroht (§ 8 Abs 1 lit a Bienenzuchtgesetz). Heimbienenstände, die bereits bestehen, sind vom Schutzgebiet ohnehin nicht betroffen (vgl die Erläuterungen zu § 6 Bienenzuchtgesetz, 14 BlgVlbg LT 25.GP 5).
Letztlich ist die Behörde der Auffassung, dass eine (weitere) Belegstelle für die Steigerung der Leistungsfähigkeit der Vorarlberger Bienenvölker nicht notwendig sei, da bereits sechs Reinzuchtbelegstellen bewilligt seien. Dem Bienenzuchtgesetz ist in keinster Weise zu entnehmen, dass im Zuge eines Anerkennungsverfahrens eine Bedarfsprüfung durchzuführen wäre. Genehmigungsvoraussetzungen sind – wie bereits ausgeführt – lediglich geeignete Einrichtungen und eine Führung durch eine verlässliche und fachlich geeignete Person. Auf die Bedarfssituation muss daher nicht weiter eingegangen werden.
6. 4Zur Auswahl des Sachverständigen:
Aufgrund der Beschwerde war eine Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen für Bienenzucht erforderlich. Da für den Bereich Bienenzucht kein Amtssachverständiger zur Verfügung steht, war gemäß § 52 Abs 2 AVG, der laut § 17 VwGVG auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren anzuwenden ist, eine geeignete Person als nicht amtlicher Sachverständiger heranzuziehen. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2021 wurde J B als nicht amtlicher Sachverständiger für Bienenzucht bestellt.
Die Beschwerdeführerin hat gegen die Bestellung von J B als nicht amtlicher Sachverständiger keine Einwände erhoben. Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme vom 05.02.2021 Vermutungen hinsichtlich einer allfälligen Befangenheit des J B geäußert und ihn als nicht geeignet für das gegenständliche Verfahren angesehen.
Die Befangenheit wurde damit begründet, dass der Sachverständige Züchter und Förderer der Buckfast-Bienenrasse wäre, welche auch die Beschwerdeführerin züchte. Ebenso würde er auf Einladung der Beschwerdeführerin im Februar 2021 einen Bienenkurs in Vorarlberg abhalten. Alleine der Umstand, dass der Sachverständige ebenfalls Züchter einer Bienenrasse ist, die die Beschwerdeführerin züchtet, macht ihn nicht befangen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er entsprechende praktische Erfahrung mit dieser Bienenrasse bzw der entsprechenden Zuchtmethode hat. Dass der Sachverständige bei einem von der Beschwerdeführerin veranstalteten Bienenkurs (Imkertag) einen Fachvortrag gehalten hat, ist ebenso nicht geeignet, den Sachverständigen als befangen anzusehen, sondern unterstreicht vielmehr seine grundsätzliche fachliche Kompetenz. Der Sachverständige referierte zu folgenden Themen: „Imkern im angepassten Brutraum – wie geht’s?“ und „Auswintern und Schwarmtrieb – die Schlüsselfunktionen“. Beide Themen haben nichts mit der hier gegenständlichen, geplanten Belegstelle und auch nicht mit Belegstellen generell zu tun. Im Übrigen erfolgte die Bestellung des J B zeitlich nach Abhaltung des Imkertages durch Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2021.
Zur Ungeeignetheit des Sachverständigen wurde ausgeführt, dass ein entsprechender Nachweis nicht bekannt wäre. In der Beurteilung würde es nicht um das Imkerhandwerk gehen, sondern um eine wissenschaftliche Beurteilung vornehmlich der Schutzzonen sowie um Reinrassigkeit bei einer offenen Belegstelle. Die Sachverhalte könnten aus tierschutzfachlicher Sicht nur von Personen mit einem wissenschaftlichen Hintergrund oder durch gerichtlich beeidete Sachverständige sachlich beurteilt werden, die mit den gesetzlichen Regelungen in Österreich vertraut wären.
Im Bienenzuchtgesetz finden sich keine Bestimmungen über die Eignung von Sachverständigen. Insbesondere ist keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass darunter nur gemäß § 2 Abs 1 SDG allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige fielen, die im Rahmen jenes Fachgebietes tätig werden, für welches sie eingetragen sind. Für die Bezeichnung einer Person als Sachverständiger steht die fachliche Befähigung und allenfalls berufsrechtliche Berechtigung im Vordergrund (vgl VwGH 21.02.2007, 2003/06/0083). Beides liegt nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes bei J B vor: Er hat eine Meisterprüfung im Imkerhandwerk absolviert und ebenfalls eine Lehrberechtigung, um Imker auszubilden. Überdies ist er Direktor einer Imkerschule. Er nimmt regelmäßig an internationalen Konferenzen teil. Das zu den Fragen des Landesverwaltungsgerichtes erstattete schriftliche Gutachten ist schlüssig und sind dabei keinerlei Defizite erkennbar. Ferner war J B in der mündlichen Verhandlung in der Lage, auf alle Fragen eine rasche, verständliche und denklogische Antwort zu geben. Es haben sich für das Landesverwaltungsgericht keinerlei Mängel am Sachverstand gezeigt.
Die Beurteilung von Rechtsfragen auf Grundlage des hier maßgebenden Bienenzuchtgesetzes ist stets Sache des erkennenden Gerichts. Einem Sachverständigen kommt keinesfalls die Lösung von Rechtsfragen zu und er darf auch nicht in den Bereich der Beweiswürdigung vordringen (VwGH 25.05.2021, Ra 2021/02/0069). Abgesehen davon wurde das Bienenzuchtgesetz dem Sachverständigen J B zur Verfügung gestellt.
Es ist der Behörde insgesamt nicht gelungen, die Fachkunde des Sachverständigen J B in Zweifel zu ziehen. Für das Landesverwaltungsgericht ist nicht erkennbar, weshalb eine Person mit der Ausbildung als Imkermeister, der beruflichen Tätigkeit und des imkerlichen Fachwissens wie J B keine geeignete Personen im Sinne des § 52 Abs 2 AVG mit der erforderlichen besonderen Fachkunde sein sollte. J B ist somit als geeignet für die Erstattung eines Gutachtens der hier erforderlichen Art anzusehen.
6. 6Laut TP 25 der Anlage zur geltenden Verwaltungsabgabenverordnung sind ua für Bewilligungen nach dem Bienenzuchtgesetz 15,20 Euro an Landesverwaltungsabgabe zu leisten, weswegen diese spruchgemäß vorgeschrieben wurde.
6. 7Hinsichtlich der Kostentragung der angefallenen Barauslagen ergeht ein gesonderter Beschluss.
Es war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es existiert zwar noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Bienenzuchtgesetz. Die Rechtslage ist jedoch klar bzw ist die Geeignetheit der hier zu prüfenden Einrichtungen sowie jener Person, die die geplante Reinzuchtbelegstelle führt, eine Einzelfallbeurteilung. Somit kann dies nicht dazu führen, dass eine Revision zulässig wäre.
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