LVwG V LVwG-408-101/2021-R20

LVwG-408-101/2021-R20Tribunal Administrativo Regional3 de dez. de 2021

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Regest

Epidemiegesetz, Verdienstentgang, Gasthaus in Schigebiet

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Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-408-101/2021-R20

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.408.101.2021.R20

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wachter, LL.M., über die Beschwerde der mj A K, B, vertreten durch die Kindesmutter I K, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mumelter, FL-Vaduz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 03.09.2021 betreffend eine Absonderung nach dem Epidemiegesetz, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit Bescheid vom 29.06.2021 wurde unter Spruchpunkt I. gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnet, dass sich diese aufgrund des Verdachtes einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 ab Zustellung des Bescheides bis einschließlich 12.07.2021 ausschließlich an der Adresse B, Ngasse, aufzuhalten und dort keinen Besuch zu empfangen habe. Die genannte Adresse dürfe nur zur Durchführung einer behördlich veranlassten Testung oder für unaufschiebbare medizinische Behandlungen verlassen werden. Im Spruchpunkt II. wurde festgelegt, dass die Absonderung abweichend vom Spruchpunkt I. vorzeitig mit Vorliegen des Testergebnisses, frühestens jedoch mit Ablauf des 08.07.2021, ende, wenn ein behördlich veranlasster PCR-Test ab dem 08.07.2021 durchgeführt werde und negativ ausfalle.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 29.06.2021 keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass die im Bescheid getroffene Verfügung vollumfänglich aufrecht bleibt.

2. Gegen den Bescheid vom 29.06.2021 hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass die E-Mail-Adresse der Mutter von dieser gegenüber der bescheiderlassenen Behörde nicht iSd § 2 Z 5 Zustellgesetz bekannt gegeben worden sei, sodass die Zustellung entgegen der unrichtigen Beurteilung im angefochtenen Bescheid mangelhaft bleibe und der Beschwerde schon deshalb Folge zu geben sei.

Unter Punkt „Keine Feststellung einer Krankheit“ bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der angefochtene Bescheid davon ausgehe, dass die Kontaktperson mittels PCR-Test positiv getestet worden sei, wodurch eine Krankheit festgestellt worden sei. Diese Rechtsansicht sei nachweislich unrichtig: Tatsächlich habe die WHO nämlich erklärt, dass PCR-Tests allein keine relevante Diagnose liefern würden. Ein positiv Getesteter sei keineswegs ein COVID-Erkrankter. Dass bei der Kontaktperson bei der Diagnose diese Vorgaben der WHO eingehalten worden seien, würde im angefochtenen Bescheid gar nicht behauptet. Die Beurteilung im angefochtenen Bescheid widerspreche auch der aktuellen Rechtsprechung: Das VwG Wien habe festgehalten, dass ein PCR-Test nicht zur Diagnostik geeignet sei, da er für sich alleine nichts zur Krankheit oder einer Infektion eines Menschen aussage. Die klinische Abklärung, ob eine Person krank oder gesund sei, müsse von einem Arzt getroffen werden. Im angefochtenen Bescheid sei auch erst gar nicht behauptet worden, dass von einem Arzt eine COVID-Erkrankung festgestellt worden sei.

Schließlich müsse neuerlich und wiederholt darauf hingewiesen werden, dass auch der nunmehr angefochtene nicht den immer noch fehlenden Sachverhalt des angefochtenen Bescheides ersetze: Der Bescheid lege neuerlich nicht dar, welche konkreten Kontaktpersonen mit welchem Test (CT-Wert?) getestet worden seien und ob und inwiefern überhaupt positiv getestete Kinder/Aufsichtspersonen mit dem Rechtsmittelwerber Kontakt gehabt hätten oder nicht. Auch der zeitliche Zusammenhang werde nicht konkretisiert. Es würde auch nicht dargelegt, welche Personen symptomatisch gewesen seien, welche Symptome das gewesen seien und ob diese symptomatischen Personen überhaupt Kontakt mit dem Rechtsmittelwerber gehabt hätten. Auf das Vorbringen, dass Testergebnisse mit steigenden Zyklenzahlen (CT-Wert) immer weniger aussagekräftig würden und dass bei CT-Werten größer als 24 jedenfalls kein vermehrungsfähiges Virus mehr nachweisbar sei, gehe der angefochtene Bescheid überhaupt nicht ein.

Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin bis heute völlig symptomlos sei. Das sei der unerschütterliche Gegenbeweis zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

Unter Punkt „Auch kein Ansteckungsverdacht“ bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Behörde davon ausgehe, dass ein Ansteckungsverdacht vorgelegen habe. Diese Schlussfolgerung stütze die Behörde wiederum darauf, dass die Rechtsmittelwerberin Kontakt mit einer infizierten Person gehabt habe. Wie bereits ausgeführt, sage ein positiver PCR-Test überhaupt nichts über eine Infektion oder eine Krankheit aus, sodass der bloße, nicht näher spezifizierte Letztkontakt mit einer mittels PCR-Test positiv getesteten Person auch keinen Ansteckungsverdacht begründen würde. Selbst wenn man auf den Erlass des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz abstellen würde, der in der angefochtenen Entscheidung zitiert werde, ergebe sich kein Ansteckungsverdacht: Dass nämlich die Rechtsmittelwerberin in Summe mehr als 15 Minuten in einer Entfernung von kleiner/gleich 2 m mit einer infizierten Person Kontakt gehabt habe, sei überhaupt nicht festgestellt worden. Selbst wenn ein Ansteckungsverdacht vorgelegen hätte (der bestritten bleibe), hätten freiheitsbeschränkende Maßnahmen im Einzelfall nur dann getroffen werden dürfen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf Fremdgefährdung vorliegen würden. Eine solche Prognose sei überhaupt nicht vorgenommen worden; abgesehen davon habe zu keinem Zeitpunkt eine Fremdgefährdung vorgelegen.

Unter Punkt „Verfassungswidrigkeit“ mache die Beschwerdeführerin geltend, dass weiterhin ausdrücklich die Verfassungswidrigkeit der COVID-19-NotMV idF BGBl II Nr 528/2020 und insbesondere des § 2 Abs 2 der COVID-19-NotMV idF BGBl II Nr 528/2020 mangels ausreichender Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen eingewendet werde. Auf diesen Einwand sei die angefochtene Entscheidung überhaupt nicht eingegangen.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin verzichtet.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

Am 28.06.2021 führte eine Pädagogin (im Folgenden auch: Indexperson) des Kindergartens B in B einen Antigentest durch, der ein positives Ergebnis auf auf SARS-CoV-2 (Coronavirus/neues Corona-Virus) erbrachte. In der Folge wurde betreffend der Indexperson ein PCR-Test durch das LKH F, Institut für Pathologie – Molekularpathologie, durchgeführt, welcher wiederum ein positives Ergebnis erbrachte (CT-Wert treshold cycle: 12,84). Die Gesamt-Genom-Sequenzierung ergab das Vorliegen der Delta-Variante B.1.317.2. Im Zuge der Durchführung des Contact Tracings durch die Behörde konnte bei den Erhebungen mit der Indexperson festgestellt werden, dass bei dieser seit 28.06.2021 respiratorische Symptome (Schnupfen und Husten) vorlagen.

Die Indexperson (Pädagogin) hatte am 28.06.2021 gemeinsam mit zwei weiteren Pädagoginnen Dienst und betreute sie die an diesem Tag anwesenden Kinder im Kindergarten. Die Kindergartenpädagoginnen tragen in der Dienststelle keine Masken (keine MNS oder FFP-2-Maske), dies sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien. Die Indexperson arbeitete am 28.06.2021 den ganzen Tag und hatte keine Maske und keinen Abstand zu den Kindern.

Unter den Kindern, die am 28.06.2021 im Kindergarten waren und von der Indexperson betreut wurden, befand sich die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin war am Vormittag im Kindergarten B anwesend. Die Indexperson hatte mit allen anwesenden Kindern Kontakt und konnte sie im Rahmen des Contact Tracing bei der Behörde kein Kind der Vormittagsgruppe angeben, mit welchem sie an diesem Tag keinen Kontakt pflegte.

Am Morgen des 28.06.2021 hat die Indexperson alle Kinder mit dem Ellbogen begrüßt. Sie hat die Kinder, darunter die Beschwerdeführerin, ca eine Stunde lang in den Räumlichkeiten des Kindergartens betreut. Anschließend sind die Kinder mit der Indexperson spazieren gewesen und haben im Freien gespielt.

Zur medizinischen Beurteilung des Sachverhalts und zur Frage des Ansteckungsverdachts:

Der sehr niedrige CT-Wert von 12 bei der Indexperson ist ein Hinweis darauf, dass zum Zeitpunkt der PCR-Untersuchung eine hohe Viruslast im Nasen-Rachen-Bereich der Indexperson vorhanden war und somit eine hohe Infektionsgefährdung vorlag. Zudem wurde bei der Indexperson die Delta-Variante (B.1.617.2) nachgewiesen, welche um 60 % infektiöser ist, wie die Beta-Variante.

Aus medizinischer Sicht ist der Kontakt der Beschwerdeführerin am 28.06.2021 mit der Indexperson im Kindergarten als „ungeschützter physischer Kontakt“ zu qualifizieren. Da der Kontakt der Indexperson mit der Beschwerdeführerin als ungeschützt und direkt beschrieben wurde und in der infektiösen Zeit (betreffend die Indexperson) stattfand, war die Beschwerdeführerin medizinisch als Kontaktperson der Kategorie 1 („enge Kontaktperson“) einzustufen.

Die Beschwerdeführerin war am 29.06.2021 als möglicherweise mit SARS-CoV-2 infiziert und ansteckungsverdächtig anzusehen. Von einer Infektionskrankheit wird dann gesprochen, wenn eine infizierte Person Krankheitssymptome entwickelt. Sowohl asymptomatische als auch symptomatische Personen (die also eine Infektionskrankheit entwickelt haben) können das Virus abgeben und somit andere Personen anstecken.

Die Absonderung als Kontaktperson der Kategorie 1 („enge Kontaktperson“) für die Dauer von 14 Tagen war für die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 erforderlich, da sowohl asymptomatische als auch symptomatische Personen, die eine Infektionskrankheit entwickelt haben, das Virus abgeben und somit andere Personen anstecken können. Die Absonderung entspricht den Empfehlungen des BMSGPK: „Behördliche Vorgangsweise bei SARS-CoV 2 Kontaktpersonen – Kontaktpersonennachverfolgung, Stand 25.06.2021“. Die Vorgehensweise (Absonderung von Kontaktpersonen) wurde mit Erlass des Bundesministeriums vom 28.02.2020 für verbindlich erklärt (GZ: 2020-0138.290).

4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, aufgrund der Aktenlage, insbesondere enthaltenen Urkunden

  • Ersuchen um medizinischer Stellungnahme vom 15.07.2021,

  • Stellungnahmen des medizinischen Amtssachverständigen vom 27.07.2021 und 20.08.2021

  • Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 02.08.2021

  • Stellungnahme der Behörde vom 18.10.2021

  • Screenshot Meldung über positiven Antigen-Selbstest vom 28.06.2021,

  • Befund PCR-Testergebnis LKH F vom 29.06.2021,

  • Gesamt-Genom-Sequenzierungsbefund LKH Feldkirch vom 01.07.2021,

  • Behörden-Contact Tracing: Screenshot „Symptome“,

  • Behörden-Contact Tracing: Screenshot „Erhebung“,

  • Behörden-Contact Tracing: Kontaktliste Kindergarten B 28.06.2021

  • Behörden-Contact Tracing: Aktenvermerk über Telefonat mit der Indexperson vom 30.06.2021

als erwiesen angenommen. Er wird von der Beschwerdeführerin mit Ausnahme der medizinischen Beurteilungen auch nicht subtantiiert bestritten.

4.1. Die Feststellungen, dass eine Pädagogin des Kindergartens B in B am 28.06.2021 einen auf SARS-CoV-2 positiv ausfallenden Test durchführte, war aufgrund der unbedenklichen Angaben der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 18.10.2021 in Verbindung mit der Urkunde über die Einmeldung des Antigentests vom 28.06.2021 (Screenshot Meldung über positiven Antigen-Selbsttest) zu treffen. Dass betreffend der Indexperson ein PCR-Test mit den festgestellten Ergebnissen durchgeführt wurde, ergibt sich aus der Stellungnahme der Behörde vom 18.10.2021 in Verbindung mit der unbedenklichen Urkunde über das PCR-Testergebnis vom 29.06.2021 des Landeskrankenhauses F). Dass die Gesamt-Genom-Sequenzierung das Vorliegen der Deltavariante ergab, ergibt sich aus dem entsprechenden Befund über die Gesamt-Genom-Sequenzierung vom Landeskrankenhaus F vom 01.07.2021. Die festgestellten respiratorischen Symptome im Zuge des Contact Tracings konnten aufgrund der Angaben unter „Symptom“ unter dem Screenshot über die Erhebungen der Behörde getroffen werden (Behörden-Contact Tracing: Screenshot „Symptome“). Die Angaben des Behördenvertreters in der Stellungnahme vom 18.10.2021 werden durch die angeführten Anlagen in jedem einzelnen Punkt bestätigt. Es bestand kein Anlass, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Dass die Indexperson (Pädagogin) am 28.06.2021 gemeinsam mit zwei weiteren Pädagoginnen Dienst hatte und die Kinder im Kindergarten betreute, ergibt sich aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde über das Telefonat vom 30.06.2021. Es ist kein Grund ersichtlich, wieso die Mitarbeiterin der Behörde oder die Indexperson im unrichtige Angaben machen sollte (zumal sie dann mit dienstrechtlichen Konsequenzen rechnen müsste), sodass von den Erhebungen ausgegangen werden kann. Dass die Angaben unrichtig sind, hat die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Dies gilt auch für die Feststellung, dass die Kindergartenpädagoginnen in der Dienststelle keine Masken tragen, sowie, dass die Indexperson am 28.06.2021 den ganzen Tag arbeitete und keine Maske und keinen Abstand zu den Kindern einhielt (siehe dazu das Telefonat vom 30.06.2021 sowie auch die urkunde über das Behörden-Contact Tracing: Screenshot „Erhebung“, aus dem hervorgeht, dass die Kindergartenpädagogin am 28.06. den ganzen Tag arbeiten war und keine Maske und Abstand zu den Kindern hatte). Dass die betroffene Indexperson keinen Abstand zu den Kindern einhielt, ist auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen. Minderjährige Kinder halten im Kindergarten zu den Betreuern nach allgemeiner Lebenserfahrung keinen „Sicherheitsabstand“ und findet – gerade beim Spielen – auch physischer Kontakt statt.

Von besonderer Bedeutung war im gegenständlichen Verfahren die Frage, ob die Beschwerdeführerin am 28.06.2021 vormittags im Kindergarten B anwesend war, da die Indexperson nach ihren Angaben im Rahmen des Contact-Tracings am Morgen des 28.06.2021 alle Kinder mit dem Ellbogen begrüßt und eine Stunde lang in den Räumlichkeiten des Kindergartens betreut hat (was sich aus dem unbedenklichen Aktenvermerk der Behörde über das Telefonformat mit der Indexperson vom 30.06.2021 ergibt). Dass die Beschwerdeführerin am 28.06.2021 vormittags im Kindergarten B anwesend war, ergibt sich zum einen aus der unbedenklichen Excelliste, in der sämtliche anwesenden Kinder bzw Pädagoginnen vom 28.06.2021 aufgelistet sind (Kontaktliste Kindergarten B 28.06.2021). Überdies wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.11.2021 ob der Wichtigkeit dieser Feststellung vom Gericht aufgefordert, mitzuteilen, ob die Beschwerdeführerin vormittags im B B anwesend war und ausgeführt, dass im Falle der Nichtantwort angenommen werden wird, dass sie vormittags im Kindergarten B anwesend war. In Ermangelung einer Antwort binnen der gesetzten Frist konnte die entsprechende Feststellung getroffen werden. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die Kontakte sowie Ihre Anwesenheit zu keinem Zeitpunkt bestritten.

Festzustellen ist im Übrigen, dass sämtliche Ausführungen der Behörde in ihren Stellungnahmen im Einklang mit den sonstigen Beweisergebnissen stehen. Auch wird die Richtigkeit der Angaben durch die Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten.

4.2. Zu den Feststellungen in Zusammenhang mit der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts und zur Frage des Ansteckungsverdachts war Folgendes zu erwägen:

Der medizinische Amtssachverständige hat im erstinstanzlichen Verfahren zwei Gutachten abgegeben. Diese lauten wie folgt:

Gutachten vom 27.07.2021:

„Sachverhalt:

Am 28.06.2021 führte eine Betreuerin im Kindergarten B, B, einen Antigen-Schnelltest durch, welcher ein positives Ergebnis erbrachte. Ein behördlich veranlasster PCR-Test war ebenfalls positiv. Der Ct-Wert lag bei 12. Der Symptombeginn bei der Pädagogin wird mit 28.06.2021 angegeben. Bei ihr lagen respiratorische Symptome (Husten, Schnupfen...) vor. Das Varianten-Screening bzw. die Gesamt-Genom-Sequenzierung ergab den Nachweis der Delta-Variante B.1.617.2.

Der letzte Kontakt mit mj A K fand lt. Angabe der Pädagogin am 28.06.2021 als „ungeschützter physischer Kontakt“ statt. Aufgrund des ungeschützten, physischen Kontaktes wurde mj A K als Kontaktperson der Kat. 1 eingestuft und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B bis einschl. 12.07.2021 abgesondert.

Stellungnahme

Eine Kindergartenbetreuerin des Kindergarten B, B, in welcher mj A K betreut wird, war nachweislich mit SARS-CoV-2 infiziert und an CoViD- typischen Symptomen erkrankt. Sowohl der durchgeführte Antigen-Test als auch der PCR-Test waren positiv. Entgegen den Ausführungen des RA Dr. Mumelter gilt ein positives PCR-Testergebnis lt. WHO als bestätigter Fall. PCR-Tests sind unverändert der Gold-Standard in der Diagnostik einer Infektion mit SARS-CoV-2.

Auch ist der sehr niedrige Ct-Wert (threshold cycle) mit 12 ein Hinweis darauf, dass eine hohe Viruslast im Nasen-Rachen der Indexperson vorhanden war und somit eine hohe Infektionsge-fährdung vorlag. Zudem wurde bei der Indexperson die Delta-Variante (B.1.617.2) nachgewiesen, welche nachgewiesener Weise um 60% infektiöser ist, wie die bislang vorliegende Beta-Variante.

Da der Kontakt der Indexperson mit mj A K als ungeschützt und direkt beschrieben wurde und in der infektiösen Zeit stattfand, ist die Einstufung als Kontaktperson der Kat. 1 („enge Kontaktperson“) medizinisch gerechtfertigt und sinnvoll.

Aufgrund dieser Einstufung galt mj A K zu diesem Zeitpunkt als möglicherweise infiziert und somit ansteckungsverdächtigt, weshalb die Absonderung eine medizinisch sinnvolle und erforderliche Maßnahme ist.

Die von RA Dr. Mumelter auf Seite 3 angeführte Darstellung über erkrankte Personen, die abgesondert werden, ist nicht anzuwenden, da mj A K als Kontaktperson Kat. 1 abgesondert worden ist. Auch die Tatsache, dass sie am 03.07.2021 einen negativen PCR-Test vorlegte, ist nicht beweisend dafür, dass keine Infektion stattgefunden hat, da es durchaus möglich ist, dass die Inkubationszeit länger als nur 5 Tage dauert. Aus diesem Grund wird auch die Absonderung mit 14 Tagen festgelegt und die frühestmögliche Abkürzung der Absonderung mit dem 10. Tag, bei Vorlage eines negativen PCR-Tests, festgelegt, da dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass eine Infektion stattgefunden hat.

Auch ist die von RA Dr. Mumelter angeführte geringe Gefährdungslage in Schulen, die mit Studien belegt sei, für diesen Einzelfall nicht anzuwenden, da in diesem konkreten Fall eine Infektion des Kindes erfolgen hätte können.

Auch die „klare Schlussfolgerung“, dass das Coronavirus nur selten in Schulen zu finden ist, kann aufgrund des vorliegendes Falles nicht bestätigt werden. Auch die auf Seite 5 angeführte Argumentation, dass eine Ansteckungsgefahr durch symptomlose Personen zu vernachlässigen ist, ist im konkreten Fall hinfällig, da die Indexperson nicht symptomlos war.

Zusammenfassend wird somit mitgeteilt, dass die Absonderung als Kontaktperson der Kat. 1

für die Dauer von 14 Tagen für die mj A K aus medizinischer Sicht sinnvoll und gerechtfertigt war und den Empfehlungen des BMSGPK: „Behördliche Vorgangsweise bei SARS-CoV 2 Kontaktpersonen – Kontaktpersonennachverfolgung, Stand 25.06.2021“ entspricht. Diese Vorgehensweise (Absonderung von Kontaktpersonen) wurde mit Erlass des Bundesministeriums vom 28.02.2020 für verbindlich erklärt (GZ: 2020-0138.290).“

Gutachten vom 20.08.2021:

„Anlass der ergänzenden Stellungnahme:

Es soll zum medizinischen Vorbringen des Rechtsvertreters RA Dr. Mumelter Stellung genommen und aus medizinischer Sicht begründet werden.

Stellungnahme RA Dr. Karl Mumelter vom 02.08.2021 (Auszüge):

.. Gänzlich neu ist die Behauptung, ein negativer PCR-Test sage nichts aus und man müsse quasi auch bei einem negativen PCR-Test jedenfalls 14 Tage in Quarantäne. Dann wird man sich fragen müssen, weshalb man dann überhaupt PCR-Tests durchführt. Nach der Auffassung des Amtssachverständigen sind sie demnach sinnlos.

.. Der Amtssachverständige geht zentral davon aus, dass ein positives Testergebnis laut WHO als bestätigter Fall gelte. Das ist nicht richtig. Tatsächlich hat die WHO erklärt, dass PCR-Tests allein keine relevante Diagnose liefern.

.. Ein „Positiv Getesteter“ ist daher keineswegs ein an COVID-Erkrankter. Dass bei den genannten (behaupteten) COVID-Erkrankten diese Vorgaben der WHO eingehalten wurden, wird im Gutachten gar nicht behauptet.

Die Ausführungen des Herrn Amtssachverständigen widersprechen auch der aktuellen Rechtsprechung: Das LVwG Wien hielt fest, dass ein PCR-Test nicht zur Diagnostik geeignet ist, da er für sich alleine nichts zur Krankheit oder einer Infektion eines Menschen aussagt.

.. Tatsache ist, dass der Rechtmittelwerber bis heute völlig symptomlos ist. Die Bezirkshaupt-mannschaft B stützt sich darauf, dass der Rechtsmittelwerber zumindest ansteckungs-verdächtig sei.

Stellungnahme

Vom medizinischen Amtssachverständigen wurde im Gutachten vom 27.07.2021 keineswegs dargelegt, dass PCR-Tests sinnlos sind. Sie stellen jedoch lediglich eine Moment-Aufnahme dar und belegen, dass zum Zeitpunkt der Proben-Entnahme bei dieser Person kein genetisches Material des Virus nachzuweisen ist. Es lässt sich mit einem einmaligen PCR- Test aber nicht die Aussage treffen, dass keine Ansteckung erfolgt ist, da erst mehrere Tage nach der Ansteckung der PCR- Test positiv werden kann.

Auch steht die Aussage, dass ein positiv Getesteter keineswegs ein COVID-Erkrankter ist, nicht mit den Darlegungen im Gutachten bzw. dem Stand der medizinischen Erkenntnisse im Widerspruch. Ein positiver PCR-Test sagt lediglich aus, dass eine Person mit SARS-CoV-2 infiziert ist. Von einer Infektionskrankheit wird dann gesprochen, wenn eine infizierte Person Krankheits-symptome entwickelt. Sowohl asymptomatische als auch symptomatische Personen (die also eine Infektionskrankheit entwickelt haben), können das Virus abgeben und somit andere Personen anstecken.

Zum Entscheid des Verwaltungsgerichtes Wien vom 24.03.2021 hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit 15.04.2021 eine fachliche Stellungnahme abgegeben, worin festgehalten wird, dass PCR-Tests sowohl national als auch international als Gold-Standard zur Diagnostik einer SARS-CoV-2-Infektion gelten. Und gem. WHO gilt ein positiver PCR-Test unverändert als bestätigter SARS-CoV-2-Fall.

Richtig ist lediglich die Aussage, dass die Unterscheidung, ob asymptomatisch oder symptomatisch, also ob eine Erkrankung vorliegt, durch den PCR-Test nicht möglich ist.

Zusammengefasst ändert sich durch die vorgebrachte Stellungnahme von RA Dr. Karl Mumelter nichts an der medizinischen Stellungnahme vom 27.07.2021.

Die mj. A K wurde aufgrund des direkten, ungeschützten Kontaktes mit einer mit SARS-CoV-2-infizierten Person als Kontaktperson der Kategorie 1 eingestuft und abgesondert. Erschwerend kommt hinzu, dass die infizierte Indexperson einen niedrigen Ct-Wert und somit eine hohe Viruslast hatte und zudem mit der höher ansteckenden „Delta-Variante“ infiziert war.

Der einmalig negative PCR-Test der mj. A K stellt nur eine Momentaufnahme dar und ist keine Garantie dafür, dass eine Infektion nicht doch stattgefunden hat.“

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat, wer an der Klärung des Sachverhaltes mitwirken will, solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorla-ge entsprechender Gutachten entgegenzutreten (VwGH 16.12.1986, 84/05/0016). Die Aussagen eines „Laien ohne fachkundige Stütze“ führen nur dann zur Entkräftung eines Amtsgut-achtens, wenn dieses gegen die Denkgesetze oder die Erfahrungen des Lebens verstößt (vgl ua VwGH 30.06.1969, 353/67, VwSlg 7615 A/1969; VwGH 20.12.1995, 90/12/0125).

Es gibt keinen Anhaltspunkt, der Zweifel an der Schlüssigkeit oder einer ausreichenden Begründung der vorliegenden Stellungnahmen zulassen würde. Die eingeholten Stellungnahmen weisen keine Widersprüche auf. Von der Beschwerdeführerin wurde auch kein Gegengutachten vorgelegt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sind nicht geeignet eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Gutachten aufzuzeigen. In der Beschwerde wird erneut (abstrakt) ausgeführt, dass ein PCR-Test allein keine relevante Diagnose über eine COVID-Erkrankung liefern könne. Der medizinische Amtssachverständige hat dazu im behördlichen Verfahren nachvollziehbar dargelegt, dass die Aussage, dass ein positiv Getesteter keineswegs ein COVID-Erkrankter ist, nicht mit den Darlegungen im Gutachten bzw dem Stand der medizinischen Erkenntnisse in Widerspruch steht. Ein positiver PCR-Test sage lediglich aus, dass eine Person mit SARS-CoV-2 infiziert sei. Von einer Infektionskrankheit werde erst dann gesprochen, wenn eine infizierte Person Krankheitssymptome entwickle. Sowohl asymptomatische als auch symptomatische Personen könnten das Virus abgeben und somit andere Personen anstecken. In diesem Zusammenhang hat der Amtssachverständige weiters dargelegt, dass das BMASK eine fachliche Stellungnahme zum Entscheid des Verwaltungsgerichtes Wien vom 24.03.2021 abgegeben hat, worin festgehalten wird, dass der PCR-Test sowohl national als auch international als Goldstandard zur Diagnostik einer SARS-CoV-2-Infektion gelten würde und gemäß WHO gelte ein positiver PCR-Test unverändert als bestätigter SARS-CoV-2-Fall. Richtig sei lediglich die Aussage, dass die Unterscheidung, ob asymptomatisch oder symptomatisch, also ob eine Erkrankung vorliege, durch den PCR-Test nicht möglich sei.

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien stützt, wird angemerkt, dass diese Entscheidung dem Gericht nicht vorgelegt wurde. Mangels vergleichbarem Sachverhalt erübrigt es sich, darauf näher einzugehen. Mit dem bloßen Verweis auf die genannte Entscheidung werden ohnehin keine Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten der medizinischen Gutachten aufgezeigt, in denen der gegenständlichen Sachverhalt beurteilt wird. Dazu kommt, dass sich der Sachverständige, siehe oben, ohnehin mit dieser Entscheidung auseinandergesetzt hat.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass Testergebnisse mit steigenden Zyklenzahlen (CT-Wert) immer weniger aussagekräftig werden würden und dass bei CT-Werten größer als 24 jedenfalls kein vermehrungsfähiges Virus mehr nachweisbar sei, ist festzuhalten, dass nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen der im gegenständlichen Fall zu beurteilende niedrige CT-Wert mit 12 ein Hinweis darauf ist, dass eine hohe Viruslast im Nasen-Rachen-Bereich der Indexperson vorhanden gewesen sei und somit eine hohe Infektionsgefährdung vorgelegen habe. Zudem sei bei der Indexperson die Deltavariante nachgewiesen, welche um 60 % infektiöser sei, wie die bisher vorliegende Beta-Variante. Ob es tatsächlich richtig ist, dass bei CT-Werten größer als 24 kein vermehrungsfähiges Virus mehr nachweisbar ist oder nicht, muss im gegenständlichen Fall ohnehin nicht näher überprüft werden, da ein Wert von 12 festgestellt wurde.

Aus den schlüssigen Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen erhellt auch, dass es für die gegenständlichen Fragen von keiner Relevanz ist, ob die Beschwerdeführerin Symptome entwickelt hat oder, zumal, wie unter der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein wird, es lediglich darauf ankommt, ob erfahrungsgemäß anzunehmen war, dass die Beschwerdeführerin einer Ansteckung ausgesetzt war und die Weiterverbreitung vermitteln konnte.

Die Beschwerdeführerin hat kein Vorbringen erstattet, das geeignet war, Zweifel an der Schlüssigkeit der Gutachten aufkommen zu lassen. Die Beschwerdeführerin ist den Stellungnahmen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und vermischt mutmaßlich Krankheit mit Infektion und Ansteckungsverdacht, was sich insbesondere auch darin zeigt, dass sie den allenfalls zutreffenden Umstand, dass sie keine Symptome entwickelt hat als „unerschütterlichen“ Gegenbeweis zu den Ausführungen im Bescheid ansieht. Das Landesverwaltungsgericht folgt daher den schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahmen des medizinischen Amtssachverständigen.

Es war somit von dem sich aus dem Gutachten ergebenden Sachverhalt auszugehen.

5.1. Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 EpiG, BGBl Nr 186/1950, idF BGBl I Nr 33/2021, unterliegen der Anzeigepflicht Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an Cholera, Gelbfieber, virusbeding-tem hämorrhagischem Fieber, infektiöser Hepatitis (Hepatitis A, B, C, D, E), Hundebandwurm (Echinococcus granulosus) und Fuchsbandwurm (Echinococcus multilocularis), Infektionen mit dem Influenzavirus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus, Kinderlähmung, bak-teriellen und viralen Lebensmittelvergiftungen, Lepra, Leptospiren-Erkrankungen, Masern, MERS-CoV (Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus/„neues Corona-Virus“), Milz-brand, Psittakose, Paratyphus, Pest, Pocken, Rickettsiose durch R. prowazekii, Rotz, übertrag-barer Ruhr (Amöbenruhr), SARS (Schweres Akutes Respiratorisches Syndrom), transmissib-len spongiformen Enzephalopathien, Tularämie, Typhus (Abdominaltyphus), Puerperalfieber, Wutkrankheit (Lyssa) und Bissverletzungen durch wutkranke oder -verdächtige Tiere.

Gemäß § 6 Abs 1 EpiG, BGBl Nr 186/1950, idF BGBl I Nr 43/2020, sind über jeden Fall einer anzeigepflichtigen Krankheit sowie über jeden Verdachtsfall einer solchen Krankheit, ne-ben den nach § 5 etwa erforderlichen Erhebungen, ohne Verzug die zur Verhütung der Wei-terverbreitung der betreffenden Krankheit notwendigen Vorkehrungen im Sinne der folgenden Bestimmungen für die Dauer der Ansteckungsgefahr zu treffen.

Gemäß § 7 Abs 1 EpiG, BGBl Nr 186/1950, idF BGBl I Nr 64/2021, werden durch Verord-nung jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

Gemäß § 7 Abs 1a EpiG, BGBl Nr 186/1950, idF BGBl I Nr 64/2021, können zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.

Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl II Nr 15/2020, unterliegen Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“) der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950.

Die maßgeblichen Bestimmungen Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht vom 22. Februar 1915, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen (Absonderungsverordnung), RGBl Nr 39/1915, idF BGBl II Nr 21/2020, lauten wie folgt:

Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer anzeigepflichtigen Krankheit (§ 1 des Gesetzes vom 14. April 1913, R. G. Bl. Nr. 67, und Artikel I des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1925, B. G. Bl. Nr. 449) können gegenüber kranken, krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen Maßnahmen zum Zwecke der räumlichen Absonderung oder anderweitiger bestimmter Verkehrsbeschränkungen verfügt werden.

Als krank gelten jene Personen, bei denen die Krankheit bereits festgestellt ist, als krankheitsverdächtig solche, die Erscheinungen zeigen, die das Vorhandensein der Krankheit vermuten lassen, als ansteckungsverdächtig solche, die zwar keine Krankheitserscheinungen aufweisen, bei denen jedoch bakteriologisch nachgewiesen ist, daß sie als Träger des Krankheitskeimes anzusehen sind, oder bei denen sonst feststeht oder erfahrungsgemäß anzunehmen ist, daß sie der Ansteckung ausgesetzt waren und die Weiterverbreitung vermitteln können.

Die Absonderung oder Verkehrsbeschränkung der Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen hat auf die Dauer der Ansteckungsgefahr derart zu erfolgen, daß eine Weiterverbreitung der Krankheit hintangehalten wird.

Die Absonderung besteht in der Unterbringung der im Absatze 1 erwähnten Personen in gesonderten Räumen.

Unter den Verkehrsbeschränkungen können eine besondere Meldepflicht, die sanitätspolizeiliche Überwachung, die periodische ärztliche Untersuchung usw. als selbständige Maßregel angeordnet werden. Der Besuch von Lehranstalten, öffentlichen Lokalen und Versammlungsorten, die Benützung öffentlicher Transportmittel u. dgl., ferner Beschäftigungen, die einen häufigen Verkehr mit anderen Personen bedingen, können verboten werden.

Durch entsprechende Vorkehrungen ist Vorsorge zu treffen, daß nicht durch die Aus- und Abscheidungen des Kranken, Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen die Krankheit weiterverbreitet werde.

Auch kann angeordnet werden, daß Tiere, insbesondere Ungeziefer, Fliegen, Stechmücken u. dgl., vor allem sofern eine Weiterverbreitung der Krankheit durch diese in Betracht kommt, ferngehalten oder beseitigt werden.

Welche der vorstehenden Verfügungen zu treffen sind, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung fallweise auf Grund des Gutachtens des zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Arztes anzuordnen.

Bei Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr (Dysenterie), epidemischer Genickstarre, Flecktyphus, Blattern, asiatischer Cholera, Pest, Rückfalltyphus, gelbem Fieber, Rotz der Poliomyelitis anterior acuta, SARS (Severe Acute Respiratory Syndrome),viralem hämorrhagischem Fieber oder MERS-CoV (Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus/“neues Corona-Virus“) sind die Kranken oder Krankheitsverdächtigen abzusondern und Influenzainfektion mit dem Virus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus. Bei Wochenbettfieber, Aussatz (Lepra) oder Wutkrankheit und wenn eine besondere Gefahr der Übertragung besteht, auch bei ägyptischer Augenentzündung (Trachom) oder Milzbrand, sind die Kranken abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen. Bei Masern oder Infektion mit 2019-nCoV (“2019 neuartiges Coronavirus„) sind die Kranken und Krankheitsverdächtigen abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen.“

5.2. Ansteckungsverdächtige Personen sind nach § 1 der Absonderungsverordnung unter anderem solche, die zwar keine Krankheitserscheinungen aufweisen, bei denen jedoch sonst feststeht oder erfahrungsgemäß anzunehmen ist, dass sie einer Ansteckung ausgesetzt waren und die Weiterverbreitung vermitteln können.

Nach § 1 der Absonderungsverordnung können zur Verhütung der Weiterverbreitung gegenüber ansteckungsverdächtigen Personen Maßnahmen zum Zwecke der räumlichen Absonderung oder anderweitiger bestimmter Verkehrsbeschränkungen verfügt werden.

Die Absonderung der Beschwerdeführerin als Kontaktperson der Kategorie 1 für die Dauer von 14 Tagen war nach den Feststellungen aus medizinischer Sicht zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 erforderlich. Daraus folgt, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Maßnahme rechtmäßig war.

Da sowohl asymptomatische als auch symptomatische Personen, die eine Infektionskrankheit entwickelt haben, das Virus abgeben und somit andere Personen anstecken können, ist die aus medizinischer Sicht erforderliche Maßnahme in Form der räumlichen Absonderung auch rechtlich nicht zu beanstanden, da aufgrund des Ansteckungsverdachtes eine zumindest potentiellen Fremdgefährdung anzunehmen war. Die Absonderung als Maßnahme im Sinne des § 2 Absonderungsverordnung war daher notwendig.

Auch die Dauer der Absonderung wurde in Übereinstimmung mit den dem aktuellen Stand der Forschung entsprechenden Empfehlungen und Leitlinien unter Berücksichtigung des Einstufungserfordernisses derselben als Kategorie- I-Kontaktperson verfügt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5.3. Zum weiteren Beschwerdevorbringen war Folgendes zu erwägen:

Soweit sich das Beschwerdevorbringen auf einen fehlenden Sachverhalt im Bescheid stützt, ist auf den nunmehr festgestellten Sachverhalt zu verweisen, aus dem hervorgeht, dass die Kontaktperson eine Kindergartenpädagogin war. Auch der zeitliche Zusammenhang ist bestimmt. Im Zusammenhang mit dem Ansteckungsverdacht ist ebenfalls auf die getroffenen Feststellungen sowie die Beweiswürdigung zu verweisen.

Was die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der COVID-19-NotMV betrifft, ist festzuhalten, dass die genannte Verordnung im gegenständlichen Fall gar nicht anzuwenden ist.

Ob die E-Mail-Adresse der Mutter von dieser gegenüber der bescheiderlassenen Behörde bekannt gegeben wurde oder nicht, ist von keiner Relevanz. Zum einen hat die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet, sie hätte das Schriftstück nicht empfangen (sondern dagegen Beschwerde erhoben, über die mit angefochtenen Bescheid entscheiden wurde). Zum anderen wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid an den ausgewiesenen Vertreter übermittelt. Im vorliegenden Fall ist die Behörde richtigerweise davon ausgegangen, dass sie die angefochtene Erledigung im gegenständlichen Verfahren an den bevollmächtigten Vertreter senden kann.

6. Zur behaupteten „einseitigen“ Verfahrensführung:

Aus Datenschutzgründen wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft B vom 18.10.2021 teilweise (betreffend die Identitäten dritter Personen) geschwärzt per Mail übermittelt. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keinen Antrag auf Einsicht in die Daten gestellt hat die ihr verweigert wurde und auch sonst nie Einsicht genommen, ist ergänzend Folgendes klarzustellen:

Geschwärzt wurden bei der Übermittlung im unerlässlichen Umfang die konkrete Identität und Kontaktdaten dritter Personen (der anderen Kinder, die neben der Beschwerdeführerin im Kindergarten anwesend waren), sowie der Pädagoginnen. Gerade nicht geschwärzt wurde der Name der Beschwerdeführerin (siehe Kontaktdatenliste B). Geschwärzt wurden die Namen der namentlich genannten Kinder, die lt Telefonat vom 30.06.2021 mit der Indexperson Kontakt hatten und erst um 9.00 Uhr in den Kindergarten kamen. Warum die Beschwerdeführerin die Namen bzw Kontaktdaten der anderen – von Absonderungsmaßnahmen ebenso betroffenen – minderjährigen und damit besonders schutzbedürftigen Kindern für die Verteidigung ihrer Rechte benötigt, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Für die zu beurteilenden Fragen sind die konkreten Identitäten der anderen Kinder gänzlich irrelevant und wurden diesbezüglich überhaupt auch keine Feststellungen getroffen bzw die Namen verwertet.

Darüber hinaus wurde jeweils, beispielweise in den medizinischen Befunden, der Name der infizierten Indexperson (Pädagogin) geschwärzt. Wie es sich nicht zuletzt aus der Datenschutz-Grundverordnung ergibt (Art 9), sind Gesundheitsdaten besonders sensible personenbezogene Daten und würde bei einer (ungeschützten) Übermittlung per Mail des Namens das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens gemäß § 8 EMRK der Indexperson erheblich berührt.

Aus Sicht des erkennenden Gerichts würde eine Abwägung des sich aus Art 6 EMRK ergebenden Rechtes auf Zugang zu Verfahrensakten mit dem durch die DSG-VO und Art 8 EMRK geschützten Recht auf Datenschutz bzw Achtung des Privatlebens eindeutig zugunsten letzterem ausfallen. Gegenständlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Frage, welche der drei Pädagoginnen, die unstrittig im Kindergarten waren, infiziert war und ebenso unbestritten mit einem CT-Wert von 12 getestet wurde, irrelevant ist. Nur die Indexperson hat Angaben bei der Behörde gemacht. Sämtliche Feststellungen ließen sich aufgrund der ungeschwärzten Inhalte treffen.

Diese Frage einer Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten war aber ohnehin nicht weiter zu untersuchen, da eine Beeinträchtigung der Rechtsverfolgung der Beschwerdeführerin bereits deshalb auszuschließen ist, weil sie bis zur Erlassung der Entscheidung keinen Antrag auf Akteneinsicht gestellt hat.

7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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