LVwG V LVwG-411-41/2021-R9

LVwG-411-41/2021-R9Tribunal Administrativo Regional1 de set. de 2021

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Führerscheinentzug, begleitende Maßnahmen, Ende der Entziehungsdauer

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Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-411-41/2021-R9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.411.41.2021.R9

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Eva-Maria Längle über die Beschwerde des F H, D, vertreten durch Heinzle - Nagel, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 13.07.2021 betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 24 Abs 1 Z 1, 7 Abs 1 und 3 Z 1, 25 Abs 1 und 26 Abs 1 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klasse(n) AM, A (Code 79.03/79.04), A und B für die Dauer von einem Monat, gerechnet ab dem 15.06.2021 bis einschließlich 15.07.2021, entzogen.

Gleichzeitig wurde gemäß § 24 Abs 3 FSG zusätzlich als begleitende Maßnahme die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß der Bestimmung des § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und einer fachärztlichen Stellungnahme aus dem Sonderfach Psychiatrie angeordnet; es wurde verfügt, dass „diese Anordnungen spätestens bis zum Ende der Entzugsdauer zu befolgen bzw der Bezirkshauptmannschaft D beizubringen sind“.

Weiters wurde gemäß § 24 Abs 3 dritter Satz FSG zusätzlich als begleitende Maßnahme ein Verkehrscoaching angeordnet und angeführt, dass dieser Maßnahme innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides, nachzukommen ist.

Des Weiteren wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er Folgendes wörtlich vor:

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3. Folgender Sachverhalt steht fest:

3. 1Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 13.07.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) bestraft, weil er am 15.06.2021 um 15.25 Uhr ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand lenkte.

Das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren ist rechtskräftig. Der Beschwerdeführer hat die über ihn verhängte Geldstrafe bereits bezahlt.

Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich um die erste innerhalb der letzten fünf Jahre.

3.2. Laut dem Spruch des angefochtenen Bescheides wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Lenkberechtigung auf die Dauer von einem Monat, gerechnet ab dem 15.06.2021 bis einschließlich 15.07.2021, entzogen. Weiters wurde angeordnet, dass ein amtsärztliches Gutachten, eine verkehrspsychologische Stellungnahme und eine fachärztliche Stellungnahme aus dem Sonderfach Psychiatrie spätestens bis zum Ende der Entzugsdauer zu befolgen bzw der Bezirkshauptmannschaft D beizubringen sind.

Der angefochtene Bescheid vom 13.07.2021, der vorsieht, dass die Entzugsdauer am 15.07.2021 endet, wurde dem Beschwerdeführer am 19.07.2021 mittels Hinterlegung (beim Postamt D) zugestellt.

3.3. Laut einer E-Mail des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 13.08.2021 habe der Beschwerdeführer am 24.08.2021 einen Termin bei einem Verkehrspsychologen und bei einem Facharzt für Psychiatrie. Weiters habe er von der belangten Behörde die Auskunft erhalten, dass der früheste Amtsarzttermin am 08.09.2021 sei.

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Die in Pkt 3.1. getroffenen Sachverhaltsfeststellungen wurden anhand des von der belangten Behörde übermittelten Straferkenntnisses sowie der Information getroffen, dass der Beschwerdeführer das Straferkenntnis nicht bekämpft hat und die verhängte Geldstrafe bereits zur Gänze bezahlt worden sei (siehe dazu die im LVwG-Akt befindliche E-Mail einer Sachbearbeiterin der belangten Behörde vom 01.09.2021).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ein sog Ersttäter war, ergibt sich aus dem im Behördenakt enthaltenen Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister.

5.1. Nach § 24 Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

Nach § 7 Abs 1 Z 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Der § 7 Abs 3 FSG führt beispielhaft jene bestimmten Tatsachen an, auf Grund derer bei entsprechender Wertung die Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen werden muss. Demnach hat nach der Z 1 als solche Tatsache insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Nach § 7 Abs 4 FSG ist für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 25 Abs 1 erster und zweiter Satz FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 26 Abs 1 erster Satz FSG ist, wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 begangen, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.

5.2. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3.700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt (§ 99 Abs 1b StVO, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 39/2013).

Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt (§ 5 Abs 1 StVO, idF BGBl I Nr 6/2017).

5.3. Wie aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.10.2018, Ra 2018/11/0213, hervorgeht, ist die Führerscheinbehörde an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl dazu auch VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027). Diese Rechtsansicht gilt auch sinngemäß beim Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung wegen des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand.

6.1. Somit ist davon auszugehen, dass mit der erwähnten Übertretung des Beschwerdeführers gemäß § 99 Abs 1b StVO vom 15.06.2021 eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG vorliegt.

Die im § 26 FSG 1997 umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von § 24 Abs 1 und § 25 FSG 1997, als die Wertung (iSd § 7 Abs 4 FSG 1997) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem bestimmten fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (VwGH 23.03.2004, 2004/11/0008).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO begangen. Dementsprechend hat die Behörde zu Recht die Entziehungsdauer gemäß § 26 Abs 1 FSG mit einem Monat festgesetzt.

6.2. Gemäß § 24 Abs 3 FSG erster Satz kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung udgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen.

Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden (§ 24 Abs 3 vierter Satz FSG).

Die Anordnung im angefochtenen Bescheid, sowohl ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG als auch eine fachärztliche Stellungnahme als auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, ist somit ebenso zu Recht erfolgt.

6.3. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde vor allem gegen den im Zusammenhang mit diesen Anordnungen erfolgten Ausspruch der Behörde, dass „diese Anordnungen spätestens bis zum Ende der Entziehungsdauer zu befolgen bzw der Bezirkshauptmannschaft D beizubringen sind“, sowie gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde.

Auch wenn es zutreffen mag, dass der Beschwerdeführer durch die Zustellung des angefochtenen Bescheides (mittels Hinterlegung am 19.07.2021) faktisch gar keine Möglichkeit gehabt habe, die begleitenden Anordnungen fristgerecht (bis zum Ende der Entzugsdauer) zu erfüllen (siehe dazu Pkt 3.2.), ist die Beschwerde - wie dies aus den folgenden Ausführungen hervorgeht - dennoch nicht berechtigt:

Die Anordnung, die begleitenden Maßnahmen bis zum Ende der Entzugsdauer zu befolgen bzw der Behörde beizubringen, führt zum selben Ergebnis wie die ex lege eintretende Rechtsfolge des § 24 Abs 3 sechster Satz FSG; demnach endet die Entziehungsdauer, sofern eine der Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt wurden oder die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht wurden, nicht vor Befolgung der Anordnung. Die Verlängerung der Entziehungsdauer über den im § 26 Abs 1 FSG vorgesehenen einmonatigen Zeitraum hinaus (bis zur Befolgung der begleitenden Maßnahmen) ergibt sich somit bereits aus dem klaren Wortlaut des § 24 Abs 3 sechster Satz FSG.

Gegenteiliges lässt sich auch den vom Beschwerdeführer angeführten Erwägungen in den Materialien (= Regierungsvorlage 1033 BlgNR 21. GP) zur Novelle BGBl I Nr 81/2002 nicht entnehmen. Darin wird auf Seite 29 ua Folgendes ausgeführt: „Um den Schwierigkeiten, die mit der derzeitigen Bestimmung des § 28 Abs 2 verbunden sind, zu begegnen, insbesondere dass erst anlässlich der Wiederausfolgung des Führerscheines geprüft wird, ob und gegebenenfalls welche sonstigen Anordnungen vorzuschreiben sind, was fast zwangsläufig zu einer faktischen Verlängerung der Entziehungsdauer und damit zu einem „kalten Entzug“ führt, ist nunmehr bereits anlässlich der Entziehung auch darüber abzusprechen, ob und gegebenenfalls welche weiteren Nachweise erbracht werden müssen. Diese Bestimmung geht davon aus, dass begleitende Maßnahmen oder ärztliche Gutachten nur bei schwereren Delikten oder im Fall von Wiederholungsdelikten angeordnet werden, bei denen die Entzugsdauer entsprechend lange ist, wodurch dem Betreffenden realistischerweise die Möglichkeit eingeräumt wird, die geforderten Anordnungen innerhalb der Entzugszeit beizubringen, wodurch ein „kalter Entzug“ für den Betreffenden verhindert wird“.

Zwar ergibt sich aus diesen Ausführungen, dass „mit § 24 Abs 3 FSG (…) der bisherige - in weiten Bereichen von der Behörde „unvollziehbare“ - § 28 Abs 2 FSG 1997 ersetzt wird; explizites Ziel der Neuregelung ist neben der Erleichterung der Vollziehung die Verhinderung einer faktischen Verlängerung der Entzugsdauer durch einen „kalter Entzug“, weil nunmehr schon bei der Entziehung klargestellt werden soll, welche weiteren Anordnungen der Betroffene vor Ablauf der Entziehungszeit noch zu erfüllen hat“ (vgl dazu VwGH 08.09.2016, Ra 2014/11/0087, Rechtssatznummer 3). Diese Ausführungen sind jedoch vor dem Hintergrund zu sehen, dass damit die mit der Novelle BGBl I Nr 81/2002 im § 24 Abs 3 FSG vorgenommenen Änderungen in Abgrenzung zur vorherigen Rechtslage erläutert werden. Nach der vorherigen Rechtslage war ein solcher „kalter Entzug“ bei Vorschreibung einer verkehrspsychologischen Untersuchung, der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens über die fachliche Befähigung schon deshalb in aller Regel unvermeidlich, weil erst anlässlich der Wiederausfolgung der Lenkberechtigung geprüft wurde, ob solche Anordnungen vorzuschreiben sind.

Aus diesen Erwägungen ist außerdem abzuleiten, dass der Gesetzgeber dabei den Regelfall einer mehrmonatigen Entziehungsdauer vor Augen hat. Diese Ausführungen können folglich nicht als Beleg dafür herangezogen werden, dass der Gesetzgeber trotz des eindeutigen Wortlauts im § 24 Abs 3 sechster Satz FSG in den Materialien den (abweichenden) Willen geäußert hat, dass ein kürzerer Entziehungszeitraum, wie er sich im vorliegenden Fall aus § 26 Abs 1 FSG ergibt, zum Ausschluss der Rechtsfolgen des § 24 Abs 3 sechster Satz FSG führen soll.

Zum selben Ergebnis führt eine Zusammenschau von § 24 Abs 3 dritter Satz FSG in Verbindung mit § 24 Abs 3 vorletztem und letztem Satz FSG. Diese Bestimmungen sehen vor, dass eine Person, sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung des § 99 Abs 1b StVO ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen zu absolvieren hat. Die Behörde hat dafür eine angemessene Frist zu setzen. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Das Gesetz sieht daher die Endigung des gesetzlich vorgesehenen Entziehungszeitraums unab-hängig von der Absolvierung der gemäß § 24 Abs 3 FSG angeordneten Maßnahmen nur im Fall einer erstmaligen Übertretung des § 99 Abs 1b StVO außerhalb der Probezeit vor (vgl dazu auch VwGH 01.06.2016, Ra 2016/11/0076; in diesem Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof – wie dies auch aus der Rechtssatznummer 3 hervorgeht – folgenden Standpunkt vertreten: „In den Materialien (RV 221 Blg 24. GP, 3) wird zu den letzten beiden Sätzen des § 24 Abs 3 FSG 1997 ausgeführt, dass die einmonatige Entziehungsdauer - gemeint: für Entziehungen der Lenkberechtigung nach § 26 Abs 1 FSG 1997 bei erstmaliger Übertretung des § 99 Abs 1b StVO 1960 - in einigen Fällen zu kurz sein würde, um das Verkehrscoaching zu absolvieren (Zustandekommen von Kursen, Krankheit, Urlaub, Dienstreise etc), weshalb die Behörde eine angemessene Frist festlegen solle, innerhalb derer es zumutbar und möglich sei, der Anordnung nachzukommen. Sollte die Anordnung dennoch nicht befolgt werden, sei, wie bei allen anderen Fällen des Nichtbefolgens von bescheidmäßigen Anordnungen, die Lenkberechtigung bis zur Befolgung zu entziehen“. Daraus geht hervor, dass sich der Gesetzgeber sehr wohl der Problematik bewusst war, dass es bei einer kurzen Entziehungsdauer aufgrund der Anordnung des § 24 Abs 3 sechster Satz FSG zu einer Verlängerung der Entziehung über den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum hinaus kommen kann. Dennoch hat er sich nur für den Fall der Anordnung eines Verkehrscoachings für eine von § 24 Abs 3 sechster Satz FSG abweichende Regelung entschieden.

Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass der Gesetzgeber – abgesehen vom Verkehrscoaching gemäß § 24 Abs 3 vorletzter und letzter Satz FSG – die Verlängerung der Entziehungsdauer über den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum hinaus zwecks Absolvierung der aufgetragenen begleitenden Maßnahmen zur Wiedererlangung der Lenkberechtigung in Kauf genommen hat.

In diese Richtung deutet auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.08.2004, 2001/11/0160. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof ua Folgendes wörtlich festgehalten: „Die Nichtbefolgung der Anordnung von begleitenden Maßnahmen gemäß § 25 Abs 3 zweiter Satz FSG hat zur Folge, dass die Entziehungsdauer nicht endet, dh dass der Betreffende, solange er die Anordnung nicht befolgt, nicht in den Besitz der Lenkberechtigung gelangt. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen trotz gleichzeitigen Ausspruches der Entziehung und der Anordnung einer begleitenden Maßnahme allenfalls die Befolgung der Anordnung innerhalb des festgesetzten Zeitraums, für den die Lenkberechtigung entzogen wird, nicht möglich ist, sodass in solchen Fällen die im Bescheid festgesetzte Entziehungszeit für das Ende der Entziehungsdauer keine praktische Bedeutung hat.“

Auch aus diesen Ausführungen folgt, dass das Gesetz die Ausfolgung der Lenkberechtigung vor Absolvierung der zum Nachweis bzw zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit aufge-tragenen Maßnahmen nicht vorsieht. Die derzeitige Bestimmung des § 24 Abs 3 sechster Satz FSG entspricht inhaltlich dem damaligen § 25 Abs 3 FSG. Diese Judikatur ist daher auch für den vorliegenden Fall maßgeblich. Hätte der Gesetzgeber den dieser Judikatur zugrundeliegenden Erwägungen etwas hinzuzufügen gehabt, ist davon auszugehen, dass er darauf in der Novelle BGBl I Nr 81/2002 Bezug genommen hätte.

Schließlich würde eine Endigung der Entziehung der Lenkberechtigung vor Absolvierung der angeordneten begleitenden Maßnahmen zum Nachweis bzw zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit dem im § 24 Abs 1 Z 1 FSG iVm § 7 Abs 1 und Abs 3 Z 1 FSG sowie dem im § 24 Abs 3 sechster Satz FSG verfolgten Ziel zuwiderlaufen: Mit diesen Bestimmungen soll offenkundig die Teilnahme von Personen am Straßenverkehr verhindert werden, die durch ihr bisheriges Verhalten vermuten haben lassen, dass sie aufgrund mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Sobald deren Verkehrszuverlässigkeit durch Absolvierung der ihnen aufgetragenen Maßnahmen wieder gewährleistet ist, steht ihnen die Teilnahme am Straßenverkehr demgegenüber wieder offen.

Im Übrigen ergibt sich auch aus § 14 Abs 3 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), dass eine Lenkberechtigung weder erteilt noch an eine Person belassen werden darf, die in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen. Auch diese Bestimmung steht einer Ausfolgung der Lenkberechtigung an den Beschwerdeführer vor der Erbringung des Nachweises seiner Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entgegen.

Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass aufgrund der klaren Anordnung des § 24 Abs 3 sechster Satz FSG, der ex lege die Verlängerung der Entziehungsdauer bis zur Befolgung der aufgetragenen Maßnahmen vorsieht, sowohl die Setzung einer gesonderten, von der Entzie-hungsdauer losgelösten Frist zur Absolvierung der betreffenden Maßnahmen als auch ein Ende der Entziehungsfrist vor der Befolgung dieser Maßnahmen ausscheidet. Der angefochtene Spruchteil, wonach die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie einer fachärztlichen Stellungnahme aus dem Sonderfach Psychiatrie bis zum Ende der Entzugsdauer zu befolgen bzw der Bezirkshauptmannschaft D beizubringen sind, ist – wie der Beschwerdeführer unter Punkt 2. seiner Beschwerde selbst ausführt – im Zusammenhang mit der bereits ex lege eintretenden Rechtsfolge des § 24 Abs 3 sechster Satz FSG zu verstehen und weist lediglich auf diese Rechtsfolge hin.

Die in der Beschwerde angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes vermag die Argumentation des Beschwerdeführers nicht zu stützen. Mit Erkenntnis vom 11.04.2000, 99/11/0338, hat der Verwaltungsgerichtshof (in Bezug auf eine Nachschulungsanordnung) ausgesprochen, dass von der Nichtbefolgung einer Nachschulungsanordnung keine Rede sein könne, wenn dem zur Befolgung einer Nachschulungsanordnung Verpflichteten trotz seines Verlangens keine solche angeboten wurde. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt im gegenständlichen Beschwerdefall nicht vor.

Auch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2003, VfSlg 16.925/2003, die bei der Prüfung der Verfassungskonformität des (nunmehrigen) § 24 Abs 3 sechster Satz FSG auf diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Bezug nimmt, ist für die vorliegende, zu beurteilende Rechtsfrage nicht einschlägig. Anders als der Beschwerdeführer darlegt, hat der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis nämlich nicht allgemein ausgeführt, dass es nicht zur Verlängerung der Entziehungsdauer kommen könne, wenn den Betroffenen an der Nichtbefolgung einer Anordnung kein Verschulden treffe. Tatsächlich hat er lediglich festgehalten, dass „ein mangelndes Angebot an Kursplätzen für sich allein genommen nicht dazu führen kann, dass der Einzelne durch eine Verlängerung der Entziehungsdauer wegen Nichtbefolgung der Anordnung belastet wird“.

Es ist nicht ersichtlich, was aus diesem Ausspruch für die Position des Beschwerdeführers, dass der Zeitraum der Entziehung seiner Lenkberechtigung entgegen der Anordnung im § 24 Abs 3 sechster Satz FSG und im § 14 Abs 3 FSG-GV bereits vor Absolvierung der begleitenden Maßnahmen zum Nachweis bzw zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zu enden hat, zu gewinnen ist.

Wenn vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für berufliche Zwecke benötige, so ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, ua verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (vgl bsp VwGH 25.02.2003, 2003/11/0017, Rechtssatznummer 3).

Aufgrund der vorliegenden Entscheidung erübrigt sich ein Abspruch über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Ungeachtet dessen wird dennoch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Beschluss vom 12.06.2015, Ra 2015/11/0043, hingewiesen, wonach in Fällen, in denen sich die Beschwerde gegen eine Entziehungsmaßnahme nach dem FSG richtet, eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt, weil einem solchen Ausspruch zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen würden.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerde und den darin gestellten Anträgen keine Folge geleistet werden konnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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