LVwG V LVwG-451-7/2018-R1

LVwG-451-7/2018-R1Tribunal Administrativo Regional13 de nov. de 2019

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Staatsbürgerschaft, Entziehungsverfahren, Frist, Verhältnismäßigkeitsprüfung

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Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-451-7/2018-R1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2019:LVwG.451.7.2018.R1

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Nikolaus Brandtner über die Beschwerde des M A, geb. XX.XX.XXXX, vertreten durch Embacher Neugschwendtner Rechtsanwälte, Wien, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 13.08.2018, betreffend Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Begründung

1. Mit angefochtenem Bescheid wurde gemäß § 34 Abs 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 Herrn M A, geb. XX.XX.XXXX, dzt wohnhaft in H, Ustraße, die österreichische Staatsbürgerschaft entzogen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er lebe im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und seiner volljährigen Tochter M A, die pflegebedürftig sei und Pflegegeld beziehe. Sie leide an einer … . Im gemeinsamen Haushalt lebe außerdem der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers, M A, der österreichischer Staatsbürger sei. Im Bundesgebiet lebe außerdem die Tochter des Beschwerdeführers, M A, die verheiratet sei und zwei Kinder habe. Auch die Enkelkinder des Beschwerdeführers seien österreichische Staatsbürger. Der Beschwerdeführer selbst sei aufgrund … beeinträchtigt und weise einen 50 %igen Behinderungsgrad auf. Im Falle des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft sei das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in Gefahr, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits bestätigt habe, dass kein Asylstatus mehr vorliegen würde und die Chancen auf eine abermalige Gewährung des Asylstatus gering seien.

Er habe nicht aus Gründen, die er zu vertreten habe, seine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten. Das Ausscheiden aus dem russischen Staatsverband sei weiterhin unzumutbar. Die Unzumutbarkeit könne sich nicht nur daraus ergeben, dass die Folgen für den Beschwerdeführer selbst unzumutbar seien, sondern auch, dass die Konsequenzen für nahe Familienangehörige unzumutbar seien. Im vorliegenden Fall hätte die Entlassung aus dem russischen Staatsverband durch den Beschwerdeführer drastische Konsequenzen für seine in Tschetschenien verbliebenen Familienangehörigen. Das Austreten aus dem russischen Staatsverband gelte in Tschetschenien als „Landesverrat“ und habe zur Folge, dass Familienangehörige, die weiterhin in Tschetschenien leben würden, um ihr Leben fürchten müssten. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass sie willkürlichen behördlichen Übergriffen ausgeliefert seien. Die österreichische Botschaft Moskau räume selber ein, zu den Konsequenzen für in Tschetschenien verbliebene Familienangehörige über keine Informationen zu verfügen, weshalb deren Schreiben nicht als Grundlage für die Feststellung herangezogen werden könne, dass die Entlassung aus dem russischen Staatsverband zumutbar sei. Daraus ergebe sich, dass es für den Beschwerdeführer unzumutbar sei, seine russische Staatsangehörigkeit abzugeben. Die Oberösterreichische Landesregierung habe somit zum Zeitpunkt der Verleihung zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Beibringung des Nachweises über das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband unzumutbar bzw unmöglich sei. Daran habe sich aufgrund der familiären Situation des Beschwerdeführers und der Konsequenzen für seine Familienangehörigen in Tschetschenien nichts geändert. Somit würden die Voraussetzungen für eine Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 34 Abs 1 StbG nicht vorliegen. Dies habe die belangte Behörde verkannt. Der Bescheid sei aus diesem Grunde inhaltlich rechtswidrig.

Darüber hinaus sei die Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft unverhältnismäßig. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei insbesondere zu prüfen, ob der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft im Verhältnis zur Schwere des vom Betroffenen begangenen Verstoßes, zur Zeit, die zwischen der Einbürgerungsentscheidung und der Rücknahmeentscheidung vergangen sei, und zur Möglichkeit für den Betroffenen, seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit wieder zu erlangen, gerechtfertigt sei. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer zwar seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit beibehalten, aus nachfolgenden Gründen sei der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft jedoch unverhältnismäßig. Zu einem seien zwischen Einbürgerungsentscheidung und der Rücknahmeentscheidung mittlerweile fünfeinhalb Jahre vergangen, weshalb der Beschwerdeführer seit überaus langer Zeit bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Der Beschwerdeführer lebe seit mehr als 14 Jahren durchgehend im Bundesgebiet und habe sich hier umfassend integriert. Er sei unbescholten, verfüge über gute Deutschkenntnisse und sei bereits viele Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig gewesen. Derzeit beziehe er Notstandshilfe, wodurch sein Lebensunterhalt gesichert sei. Der Beschwerdeführer sei derzeit auf Arbeitssuche. Allerdings habe der Beschwerdeführer massive gesundheitliche Probleme, die ihm die Arbeitssuche erschweren. So leide er … . Daraus ergebe sich ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50%. Eine Besserung sei nicht möglich und die Durchführung einer Erwerbstätigkeit sei somit nur eingeschränkt möglich. Der Beschwerdeführer müsse regelmäßig Medikamente einnehmen.

Im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft würde der Beschwerdeführer auch sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verlieren und somit die Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe. Weiters würde er dadurch auch nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehören. Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft wäre für ihn somit existenzbedrohend, da er nur eingeschränkt erwerbsfähig sei und laut Sachverständigengutachten kaum in der Lage sei, am regulären Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Dazu komme, dass seine volljährige Tochter M A ebenfalls massive gesundheitliche Probleme habe. Sie weise ebenfalls einen 50%igen Behinderungsgrad auf. Sie beziehe derzeit Pflegegeld in der Höhe von Euro 230. Aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit sei sie nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt aus eigenem zu sichern. Regelmäßige Behandlungen und Pflege sowie Einnahme von Medikamenten seien erforderlich. Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft hätte somit auch den Verlust des Pflegegeldes zur Folge. Insgesamt würde die Familie damit ihre Existenzgrundlage verlieren.

Dazu komme, dass im gemeinsamen Haushalt noch ein minderjähriger Sohn des Beschwerdeführers lebe, M A. Er sei österreichischer Staatsbürger und besuche derzeit die Schule. Er sei in die Klassengemeinschaft hervorragend integriert. Durch den Verlust der Staatsbürgerschaft wäre der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es würde die Gefahr bestehen, dass er von seinem österreichischen Sohn getrennt würde. Die aufenthaltsrechtliche Situation sei im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft keinesfalls gesichert. So führe die belangte Behörde selbst aus, dass laut Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl kein weiterer Konventionspass mehr ausgestellt werden könne. Es könne nur ein neuerlicher Asylantrag gestellt werden, wobei eine positive Entscheidung kritisch gesehen werde. Vor diesem Hintergrund könne keinesfalls von einem gesicherten Weiterverbleiben im Bundesgebiet ausgegangen werden. Dennoch führe die belangte Behörde im bekämpften Bescheid aus, dass keine aufenthaltsrechtlichen Bedenken gegen den weiteren Verbleib in Österreich bestünden. Dies stehe im Widerspruch zur Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Diese Behörde habe letztlich darüber zu entscheiden, ob dem Beschwerdeführer nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft wieder ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukomme oder nicht. Eine Rückkehr in die russische Föderation sei schon alleine auf Grund der Pflegebedürftigkeit der Tochter ausgeschlossen.

Zusammengefasst könne daher festgehalten werden, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Beschwerdeführer katastrophale Konsequenzen hätte. Er würde sowohl die Begünstigungen aufgrund seiner Behinderung verlieren als auch den Bezug der Notstandshilfe. Seine Tochter könne kein Pflegegeld mehr beziehen, weshalb die Familie jedenfalls in ihrer Existenz gefährdet wäre. Sowohl der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als auch der Tochter seien als sehr schlecht zu bezeichnen, weshalb hier außergewöhnliche Umstände vorliegen würden. Darüber hinaus drohe eine Trennung von seinem österreichischen minderjährigen Sohn, der im Bundesgebiet zur Schule gehe. Es würden somit massive negative Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben drohen. Es sei keineswegs gesichert, dass das Familienleben weiterhin in Österreich ausgeübt werden könne.

Außerdem lebe im Bundesgebiet noch eine weitere volljährige Tochter des Beschwerdeführers, die österreichische Staatsbürgerin sei. Sie sei verheiratet und habe zwei Kinder, die ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen würden. Auch zu diesen Familienangehörigen bestehe enger, regelmäßiger Kontakt, weshalb durch den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Trennung von der Tochter bzw den Enkelkindern zu befürchten sei. Darüber hinaus zeige sich, dass im vorliegenden Fall der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft unverhältnismäßig wäre. Dies habe die belangte Behörde verkannt. Der Bescheid sei aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig.

3. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer ist österreichischer und russischer Staatsbürger. Seit März 2004 ist er in Österreich aufhältig. Im Jahre 2005 wurde ihm Asyl gewährt.

Die österreichische Staatsbürgerschaft wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23.01.2013 nach § 11a Abs 4 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 mit Wirkung vom 30.01.2013 verliehen. Diese Verleihung wurde gemäß § 16 StbG 1985 auf die Ehegattin Frau Z A, geb am YY.YY.YYYY und gemäß § 17 Abs 1 Z 1 StbG auf die Kinder M A, geb WW.WW.WWWW, und M A, geb ZZ.ZZ.ZZZZ, erstreckt. Da der Beschwerdeführer zuvor in Österreich als Asylberechtigter aufenthaltsberechtigt war, wurde die österreichische Staatsbürgerschaft trotz Beibehaltung der russischen Staatsbürgerschaft verliehen.

Am 27.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein russischer Pass ausgestellt. Der Beschwerdeführer ist mit diesem Pass mehrmals nach Russland gereist.

Mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 03.08.2017 wurde der Beschwerdeführer über die Bestimmung des § 34 Abs 1 StbG 1985 belehrt und ersucht, den Nachweis zu erbringen, dass er aus dem Verband des früheren Heimatstaates ausgeschieden ist. Für die Vorlage dieser Bestätigung wurde eine Frist von sechs Monaten ab Zustellung (am 05.08.2017) eingeräumt. Sollte bis dahin der geforderte Nachweis nicht erbracht werden, wurde angekündigt, dass das Verfahren zur Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft durchgeführt würde.

Gemäß dem russischen Recht ist das Ausscheiden aus dem Staatsverband für Personen, die auf dem Territorium eines fremden Staats leben, auf Grundlage einer freiwilligen Willenserklärung dieser Person möglich, wenn die Ausnahmefälle gemäß § 20 des Föderalen Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation nicht zutreffen (§ 19 Z 2 leg cit).

Das Ausscheiden aus dem Staatsverband Russische Föderation ist nicht zulässig, falls der Staatsangehörige der Russischen Föderation

a)nicht erfüllte Verpflichtungen gegenüber der Russischen Föderation hat, die durch ein föderales Gesetz vorgesehen sind;

b)von zuständigen Organen der Russischen Föderation wegen einer Strafsache in den Anklagestand versetzt wurde und es in Bezug auf ein ihn rechtskräftiges und der Vollstreckung unterliegendes verurteilenden Urteil eines Gerichtes gibt;

c)keine andere Staatsangehörigkeit und Garantieren ihres Erwerbes hat (§ 20 leg cit).

Letzteres trifft hier nicht zu, insbesondere würde der Beschwerdeführer durch den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht staatenlos werden.

Die erforderlichen Handlungen, um die russische Staatsangehörigkeit aufzugeben, sind auch nicht unzumutbar.

Familienmitglieder von Personen, die die russische Staatsangehörigkeit zurückgelegt haben, haben in Tschetschenien nicht mit Verfolgung durch die Behörden zu rechnen.

Der Beschwerdeführer bezog zumindest bis 13.07.2019 Notstandshilfe (für den Fall, dass er bis dahin keine Beschäftigung gefunden hat).

Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice Landesstelle Vorarlberg vom 11.10.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung beträgt 50%.

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen. Vom Landesverwaltungsgericht wurde der Staatsbürgerschaftsakt der Oberösterreichischen Landesregierung eingeholt. Die Vorschriften des russischen Rechtes über den Austritt aus der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation stehen aufgrund des Schreibens der Österreichischen Botschaft Moskau vom 12.02.2018 an die Vorarlberger Landesregierung fest, welches im Behördenakt einliegt. Ebenfalls aus diesem Schreiben ergibt sich, dass Anträge auf Ausscheiden aus dem Russischen Staatsverband auch für Personen mit tschetschenischer Herkunft zumutbar sind, weil die Botschaft über keine Informationen verfügt, wonach Familienmitglieder von Personen, die die russische Staatsangehörigkeit zurückgelegt habe, mit Verfolgung durch die russischen oder tschetschenischen Behörden zu rechnen hätten. Auch eine intensive Internet-Recherche, insbesondere auf der Webseite der Menschenrechtsorganisation „Memorial“, die tagesaktuell für die Lage im Kaukasus berichtet, habe keine Hinweise in diese Richtung geliefert.

Ansonsten ist davon auszugehen, dass die Oberösterreichische Landesregierung der Ansicht war, dass im Verleihungszeitpunkt aufgrund der Asylgewährung eine Zurücklegung der Staatsbürgerschaft nicht möglich oder zumutbar war. Der Verleihungsbescheid enthält zwar keine Begründung, im Akt der Oberösterreichischen Landesregierung befindet sich aber auch ein Bescheidauftrag, in dem einerseits § 34 StbG sowie andererseits Flüchtling angeführt sind. § 34 StbG kann jedoch nur dann angewendet werden, wenn zum Zeitpunkt der Verleihung entsprechende Handlungen zum Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband nicht möglich und zumutbar sind.

5. Gemäß § 34 Abs 1 StbG, BGBl Nr 311/1985, idF BGBl I Nr 124/1998, ist einem Staatsbürger die Staatsbürgerschaft ferner zu entziehen, wenn

1. er sie vor mehr als zwei Jahren durch Verleihung oder durch die Erstreckung der Verleihung nach diesem Bundesgesetz erworben hat,

2. hiebei weder § 10 Abs 6 noch die §§ 16 Abs 2 oder 17 Abs 4 angewendet worden sind,

3. er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten hat.

Nach § 34 Abs 2 StbG 1985 ist der betroffene Staatsbürger mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Entziehung der Staatsbürgerschaft über die Bestimmung des Abs 1 zu belehren.

Nach § 34 Abs 3 StbG 1985 ist die Entziehung nach Ablauf der im Abs 1 Z 1 genannten Frist ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu verfügen. Nach Ablauf von sechs Jahren nach der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) ist die Entziehung nicht mehr zulässig.

Nach § 10 Abs 3 StbG 1985, BGBl Nr 311/1985, idF BGBl I Nr 136/2013, darf einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er

1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterlässt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder

2. aufgrund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.

Zu § 34 Abs 1 Z 1 StbG 1985:

Dem Beschwerdeführer wurde im Jahr 2013, somit vor mehr als zwei Jahren, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.

Zu § 34 Abs 1 Z 2 StbG 1985:

Die Bestimmungen des § 10 Abs 6 StbG (Verleihung wegen außerordentlicher Leistung in einem besonderen Interesse der Republik Österreich) sowie die damit verbundenen Erstreckungstatbestände wurden nicht angewendet.

Zu § 34 Abs 1 Z 3 StbG 1985:

Dem Beschwerdeführer wurde im Jahr 2014 ein russischer Reisepass ausgestellt. Zu diesem Zweck war es notwendig, mit den russischen Behörden zwecks Ausstellung dieses Reisepasses in Kontakt zu treten. Wenn dies dem Beschwerdeführer möglich war, wäre es auch nicht unmöglich, mit den russischen Behörden zwecks Austritts aus dem russischen Staatsverband in Kontakt zu treten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, warum zwar die Ausstellung eines Reisepasses möglich wäre, jedoch nicht die Zurücklegung der Staatsbürgerschaft. Im Schreiben vom 01.06.2018 an die Vorarlberger Landesregierung führte der Beschwerdeführer sogar ausdrücklich aus, er könne den russischen Pass auch bei der Behörde abgeben.

Die Beschwerde bestreitet die Möglichkeit der Zurücklegung der russischen Staatsbürgerschaft auch nicht weiter, führt jedoch aus, dass dies unzumutbar sei, weil sie negative Konsequenzen für die in Tschetschenien verbliebenen Familienangehörigen hätte.

Bei der Auslegung der Bestimmung des § 34 Abs 1 StbG ist § 10 Abs 3 leg cit heranzuziehen, nach dessen Z 1 die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden darf, wenn der Fremde die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterlässt, obwohl es ihm möglich und zumutbar ist. Aus § 34 Abs 1 Z 3 StbG ergibt sich demnach eine Handlungspflicht des Betreffenden, die allerdings ihre Grenzen in der (rechtlichen und faktischen), Möglichkeit und Zumutbarkeit derartiger Handlungen findet (vgl in etwa VwGH 24.06.2010, 2008/01/0779).

Aus dem Wortlaut des § 10 Abs 2 StbG 1985 wird deutlich, dass sich in Ansehung der Handlungspflicht des Erwerbers der Staatsbürgerschaft im Sinne des § 34 Abs 1 Z 4 (nunmehr Z 3) StbG 1985 die Zumutbarkeit auf die Handlung selbst und allenfalls ihrer Folgen bezieht, nicht jedoch auf die Folgen, die der Verlust der fremden Angehörigkeit nach sich zieht. Dass der Verlust der fremden Angehörigkeit für den Bewerber (Erwerber) nachteilige Folgen haben kann und daher für ihn allenfalls abträglich ist, wird vom Gesetzgeber, der das Entstehen (Bestehen) mehrfacher Angehörigkeiten vermeiden will, in Kauf genommen und muss auch von demjenigen, der österreichischen Staatsbürger werden (bleiben) will, in Kauf genommen werden (VwGH 06.09.1995, 95/01/0038). In diesem Verfahren wurde vom dortigen Beschwerdeführer argumentiert, er könne nicht mehr ungehindert in den Iran einreisen und im Falle des Ablebens seiner Eltern, die dort Besitz hätten, keine Erbansprüche geltend machen, wenn er aus dem iranischen Staatsverband ausscheiden würde. Für den VwGH waren all das lediglich Folgen, die der Verlust der fremden Angehörigkeit nach sich zieht.

Umso mehr haben demnach die Auswirkungen auf Familienangehörige der Person, der die Staatsbürgerschaft zu entziehen ist, bei der Anwendung des § 34 Abs 1 Z 3 StbG außer Betracht zu bleiben.

Abgesehen davon steht diesem Beschwerdevorbringen die Sachverhaltsfeststellung entgegen, gemäß der Familienmitglieder von Personen, die die russische Staatsangehörigkeit zurückgelegt haben, in Tschetschenien nicht mit Verfolgung durch die Behörden zu rechnen haben.

Der Beschwerdeführer hat daher aus Gründen, die er zu vertreten hat, die russische Staatsangehörigkeit beibehalten.

Zu § 34 Abs 2 StbG 1985:

Der Beschwerdeführer wurde mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Entziehung entsprechend belehrt.

Zu § 34 Abs 3 StbG 1985:

Auch wenn es von der Aufforderung bis zur Bescheiderlassung etwas mehr als zwölf Monate gedauert hat, kann aufgrund des Verfahrensganges nicht davon gesprochen werden, dass die Entziehung nicht unverzüglich nach Ablauf der sechsmonatigen Frist durchgeführt worden wäre. Aufgrund einer Stellungnahme der Beschwerdeführer war noch eine Stellungnahme der Österreichischen Botschaft in Moskau einzuholen, darauf wurde der Beschwerdeführer vorgeladen, worauf noch aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Niederschrift eine Stellungnahme des Bundesamtes für Asylwesen und Fremdenrecht eingeholt wurde, worauf erneut der Beschwerdeführer geladen wurde. Nach der Abfassung der letzten Niederschrift am 25.07.2018 wurde ohnehin binnen weniger Tage der Bescheid erlassen.

Nach Plunger/Troger in Plunger/Esztegar/Eberwein, StbG § 34 Rz 4 (Stand 1.12.2016, rdb.at) ist nach Ablauf der Sechsjahresfrist die Einleitung eines Entziehungsverfahrens wegen der Beibehaltung der fremden Staatsangehörigkeit nicht mehr zulässig.

Bei der Sechsjahresfrist nach § 34 Abs 3 StbG 1985 ist es ausreichend, dass innerhalb dieser Frist das Entziehungsverfahren eingeleitet wird, auch wenn die Entziehung später als nach sechs Jahren ab Verleihung der Staatsbürgerschaft erfolgt.

Das Verfahren wurde mit Belehrung vom 03.08.2017 eingeleitet, somit innerhalb von sechs Jahren ab Verleihung der Staatsbürgerschaft am 23.01.2013.

Zum weiteren Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer rügt, dass zum Beschwerdezeitpunkt fünfeinhalb Jahre vergangen sind und er schon 14 Jahre in Österreich leben würde.

Nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtsache C-135/08 Rottmann ist, wenn eine Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung zur Folge hat, dass der Betroffene neben der Staatsangehörigkeit des Mitgliedsstaates die Einbürgerung der Unionsbürgerschaft verliert, zu prüfen, ob die Rücknahmeentscheidung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung des Betroffenen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (RandNr 54, 55 und 59), VwGH 15.12.2015, Ro 2015/01/0002.

In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgeführt, der Zeitraum von sechs Jahren zwischen dem Verleihungszeitpunkt und der Erlassung des angefochtenen Bescheides begründe für sich nicht die Unverhältnismäßigkeit der Entziehung der Staatsbürgerschaft.

Bei der Prüfung ist zudem laut dem soeben zitierten Erkenntnis des VwGH der Behörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, wobei es Sache des Verleihungswerbers ist, konkret darzulegen, dass die Behörde diesen Beurteilungsspielraum überschritten hat.

Abgesehen davon ist anlässlich der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei einer Entziehung nach § 34 StbG zu berücksichtigen, dass der betroffenen Person durch die erforderliche Belehrung die Möglichkeit eingeräumt wird, die andere Staatsbürgerschaft zurückzulegen und dadurch die drohende Entziehung zu vermeiden. Solche Fälle sind anders zu beurteilen, wie Fälle, in denen so eine Möglichkeit nicht besteht. Durch die Belehrung und Fristsetzung hat es diese Person nämlich in der Hand, abzuwägen, welche Staatsbürgerschaft für sie vorteilhafter ist.

Bis auf das – unzutreffende – Vorbringen, die Familienmitglieder müssten mit Sanktionen rechnen, hat der Beschwerdeführer keine Gründe genannt, warum die russische Staatsbürgerschaft für ihn vorteilhafter wäre, aber mehrere, die für die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft sprechen. Dennoch hat er sich nicht dafür entschieden, die russische Staatsbürgerschaft aufzugeben.

Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass er im Falle des Verlustes des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts auch sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verlieren würde.

Aufgrund des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich seit dem Jahr 2004, somit seit über 15 Jahren, ist davon auszugehen, dass jedenfalls ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK iSd § 55 AsylG gewährt werden müsste, wenn kein anderer Aufenthaltstitel in Frage kommen würde.

Aufgrund dessen sind auch die Befürchtungen, der Beschwerdeführer könnte den Anspruch auf Notstandshilfe verlieren, unbegründet. Zum Bezug der Notstandshilfe sind weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch ein bestimmter Aufenthaltstitel erforderlich, nach § 7 Abs 3 Z 2 AlVG genügt es neben der Erfüllung der anderen Voraussetzungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes und damit auch der Notstandshilfe, dass sich die Person berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs 1 Z 3 AuslBG entgegenstehenden nichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße in Folge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate, vorliegen.

Ob der Tochter des Beschwerdeführers weiterhin Pflegegeld gebührt, ist nicht im Verfahren betreffend den Beschwerdeführer, sondern betreffend die Tochter zu prüfen.

Zur Eigenschaft als begünstigter Behinderter ist festzustellen, dass nach § 2 Abs 1 Z 3 Behinderteneinstellungsgesetz österreichischen Staatsbürgern Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50% gleichgestellt sind: Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörige hinsichtlich der Bewilligung einer Entlassung nach dem Recht der europäischen Union österreichischer Staatsbürger gleichzustellen sind.

Laut den Informationen auf der Internetseite www.sozialministeriumservice.at fallen darunter Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte, Rot-Weiß-Rot-Karte plus, blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung-Künstler, Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, Daueraufenthalt Familienangehöriger sowie Daueraufenthalt-EU.

Sollte dem Beschwerdeführer ein solcher Aufenthaltstitel ausgestellt werden, wird er auch weiterhin zum Kreis der begünstigten Behinderten gehören. Auch ohne Eigenschaft als begünstigter Behinderter kann (schließlich hätte das dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, bevor er die Frist zur Zurücklegung der russischen Staatsbürgerschaft verstreichen ließ) dies nicht dazu führen, dass die Entziehung der Staatsbürgerschaft unverhältnismäßig wäre.

Aufgrund der Möglichkeit, auch einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erlangen, besteht auch keine Gefahr, dass er von seinem Sohn, der von der Entziehung der Staatsbürgerschaft nicht betroffen ist, getrennt würde.

Der Annahme der belangten Behörde, dass die aufenthaltsrechtliche Situation im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft gesichert ist, der sich auch das Landesverwaltungsgericht anschließt, steht die in der Beschwerde erwähnte Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegen. Diese hat sich nur auf die Möglichkeit bezogen, einen Konventionsreisepass zu bestellen bzw neuerlich den Asylstatus zuzuerkennen. Das BFA hat nicht ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel erteilt werden dürfte, was im Übrigen (Ausnahme Aufenthaltstitel nach dem AsylG) gar nicht im Zuständigkeitsbereich des BFA liegen würde.

Die Entziehung der Staatsbürgerschaft ist somit nicht unverhältnismäßig im Sinne der Judikatur des EuGH im Fall Rottmann.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Oberösterreichische Landesregierung habe die Auffassung vertreten, dass die Beibringung des Nachweises über das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband unzumutbar bzw unmöglich sei und deswegen die Staatsangehörigkeit trotz Beibehaltung der russischen Staatsbürgerschaft bewilligt, daran hätte sich seither nichts geändert. Die Verleihung der Staatsbürgerschaft durch die Oberösterreichische Landesregierung trotz Beibehaltung der bisherigen erfolgte aber nicht, weil die Familienangehörigen des Beschwerdeführers Konsequenzen befürchten hätten müssen. Vielmehr war der Grund, dass der Beschwerdeführer vor seiner Verleihung Asylberechtigter war. Laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (03.05.2000, 99/01/0414) ist bei Asylberechtigten regelmäßig von der Unzumutbarkeit der Vornahme von Handlungen für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband auszugehen und besondere Umstände vorliegen müssten, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, von einem Einbürgerungswerber, der Flüchtling ist, die für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband notwendigen Handlungen zu fordern. Da der Beschwerdeführer nunmehr aber kein Flüchtling mehr ist, hat sich an der Zumutbarkeit bzw Möglichkeit des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband seit der Verleihung sehr wohl die Sachlage geändert.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

6. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt. Es gibt keine Rechtsprechung zur Auslegung des § 34 Abs 3 zweiter Satz StbG 1985 dahingehend, bis zu welchem Zeitpunkt sechs Jahre nicht verstrichen sein dürfen, um eine Staatsbürgerschaft entziehen zu können. Die Literatur nennt den Zeitpunkt der Einleitung des Entziehungsverfahrens als maßgeblich. Von Relevanz ist die Frage deshalb, da zum Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes schon mehr als sechs Jahre seit der Verleihung der Staatsbürgerschaft vergangen sind.

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