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LVwG-481-1/2019-R18•LVwG V LVwG-481-1/2019-R18
LVwG-481-1/2019-R18Tribunal Administrativo Regional11 de nov. de 2019
Wirtschaftskammergesetz, Grundumlage
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Magdalena Honsig-Erlenburg über die Beschwerde der W GmbH, D, vertreten durch Rechtsanwälte Waltl Partner, Zell am See, gegen den Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Vorarlberg vom 12.08.2019, ohne AZl, betreffend Feststellung der Grundumlagepflicht, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde über Antrag der W GmbH auf Erlassung eines Bescheides über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht gemäß §§ 123 und 128 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG) iVm dem Grundumlagenbeschluss des Fachgruppentagung der Fachgruppe „W“ vom 03.10.2018 festgestellt, dass für die W GmbH aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung für eine W und der damit verbundenen Fachgruppenmitgliedschaft in der Fachgruppe „W“ eine Zahlungsverpflichtung von insgesamt 480 Euro als Grundumlage 2019 zu Recht besteht.
2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass sie als GmbH, welche ein Unternehmen führe und eine Gewerbeberechtigung als W habe, eine Grundumlage in Höhe von 480 Euro für das Jahr 2019 vorgeschrieben erhalten und die Ausstellung eines Bescheides beantragt habe. Der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 11.07.2019 die Zugehörigkeit zur Fachgruppe dargelegt worden und es sei dargetan worden, dass für die Zugehörigkeit einer Fachgruppe eine Grundumlage für das gesamte Jahr in Höhe von 480 Euro vorgeschrieben werde. Aus dieser Stellungnahme habe nicht überprüft werden können und hätten auch nicht Erhebungen zu den Festsetzungskriterien geprüft werden können, nämlich ob die Umlage entsprechend der gesetzlichen Vorgabe der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit festgesetzt worden sei. Die Beschwerdeführerin könne aus der Begründung des Bescheides die inhaltliche Rechtmäßigkeit der von der Fachgruppe gefassten Beschlüsse nicht überprüfen und die Höhe der festgesetzten Umlage keiner rechtlichen Prüfung unterziehen. Für die Beschwerdeführerin sei nur aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Fachgruppe „W“ laut Beschluss der Fachgruppe vom 20.11.2018 ein Betrag in Höhe von 240 Euro festgesetzt worden, für die Beschwerdeführerin als GmbH werde dieser Normalsatz verdoppelt.
Die inhaltliche Richtigkeit der festgesetzten Höhe der Grundumlage, das heiße die Bemessungsgrundlage dafür, sei anhand des angefochtenen Bescheides nicht überprüfbar. Aus der gesetzlichen Vorgabe, dass die Wirtschaftskammern als Selbstverwaltungskörper unter dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit wirtschaften müssten und gemäß § 123 WKG zu beachten sei, dass unter diesen Prinzipien die Grundumlage der Bedeckung der Aufwendungen und der nicht gedeckten Kosten der Landeskammern sowie der nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände diene. Ob die Aufwendungen der Wirtschaftskammer im Sinne der genannten Prinzipien getätigt, ob die Aufwendungen tatsächlich im Interesse des Mitglieds getätigt werden würden und ob sich aus der entrichteten Grundumlage auch ein entsprechender Nutzen für das Mitglied ergebe, lasse sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Die Verdoppelung des Normalsatzes von 240 Euro auf 480 Euro lediglich wegen der Eigenschaft als juristische Person sei gleichheitswidrig und sachlich nicht gerechtfertigt.
Ein Bescheid, dessen rechtmäßiges Zustandekommen nicht überprüfbar sei, sei an sich inhaltlich rechtswidrig bzw rechtswidrig in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Verfahrensvorschriften seien dann verletzt, wenn die Ermittlung nicht vollständig sei oder auch eine Begründung für die Beschwerdeführerin die Überprüfung des Bescheides nicht ermögliche. Die Beschwerdeführerin stellte daher die Anträge, das Verwaltungsgericht möge den Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung, insbesondere zur Ergänzung der Begründung der festgesetzten Höhe der Grundumlage, an die erste Instanz zurückweisen. Der Beschwerde möge die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
Zudem erging die Anregung, das Verwaltungsgericht möge an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 135 Abs 4 B-VG iVm § 62 VfGG und Art 140 Abs 1 B-VG einen Antrag auf Aufhebung des § 123 Abs 1 Z 2 und 3 WKG wegen Verfassungswidrigkeit richten, insbesondere wegen Unbestimmtheit, welche sich in der mangelnden Transparenz der Aufwendungen und der Verwendung der Grundumlage durch die Kammern ergebe. Die Unbestimmtheit des Gesetzes verwehre den Mitgliedern die Möglichkeit der Überprüfung der Verwendung der Geldmittel sowie die Überprüfung, ob die durch die Mitgliederbeiträge eingehobenen Geldmittel auch entsprechend ihren Interessen verwendet werden würden. Der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 13.12.2017 ausgesprochen, dass die Festsetzung der Höhe, insbesondere die Bemessungsgrundlage, inhaltlich sachlich sein müsse und den gesetzlichen Grundsätzen entsprechen solle. Dafür sei erforderlich, dass die Prinzipien der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit eingehalten werden würden und gewährleistet sei, dass die durch die Umlage gedeckten Aufwendungen ausschließlich im Interesse der Mitglieder getätigt werden würden.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Beschwerdeführerin, bei der es sich um eine juristische Person handelt, ist seit 29.04.2015 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „W“ (GISA-Zahl X) und betreibt ihr Gewerbe am Standort in D.
Mit Beschluss der Fachgruppentagung der Fachgruppe „W“ vom 03.10.2018 wurde die Grundumlage für das Jahr 2019 wie folgt beschlossen:
-Ein Betrag in Höhe von 240 Euro pro Mitglied;
-Staffelung gemäß § 123 Abs 12 WKG (480 Euro), Verdoppelung des Normalsatzes für juristische Personen;
-Ruht (Ruhen) die mitgliedschaftsbegründende(n) Berechtigung(en) für die gesamte Periode der Mitgliedschaft im Kalenderjahr, ist die Grundumlage in halber Höhe zu entrichten (120 Euro bzw 240 Euro).
Dieser Beschluss trat mit 01.01.2019 in Kraft.
Die Einladung zur Fachgruppentagung für den 03.10.2018, samt Tagesordnung, auf der der Tagesordnungspunkt „4. Beschlussfassung über eine Erhöhung der Grundumlage 2019“ aufscheint, erfolgte rechtzeitig an alle Mitglieder der Fachgruppe „W“, wobei die Einladung samt der Tagesordnung ordnungsgemäß im Internet auf der Webseite der Fachgruppe verlautbart wurde.
Am Beginn der Sitzung vom 03.10.2018 stellte der Obmann der Fachgruppe die Beschlussfähigkeit der Fachgruppentagung fest. Der Beschluss über die Grundumlage 2019 wurde von der Fachgruppentagung mehrheitlich gefasst.
Dieser Beschluss wurde am 20.11.2018 vom Präsidium der Wirtschaftskammer Vorarlberg genehmigt und für das Vorschreibungsjahr 2019 ordnungsgemäß am 14.12.2018 auf der Homepage der Wirtschaftskammer entsprechend seinem Wortlaut verlautbart.
Die Wirtschaftskammer Vorarlberg schrieb der Beschwerdeführerin mit Aussendung vom 23.05.2019 für ihre Mitgliedschaft für das Jahr 2019 die Grundumlage in Höhe von 480 Euro vor.
Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.06.2019 beim Präsidenten der Wirtschaftskammer Vorarlberg fristgemäß den Antrag, über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aktenlage und auf Grund der Einsichtnahme in das Protokoll der Sitzung der Fachgruppentagung vom 03.10.2018 und in die Einladung zu dieser Sitzung, in die auf der Homepage der Wirtschaftskammer Österreich kundgemachten Grundumlagen-Beschlüsse im Bereich der Landeskammern und in das im Gewerbeinformationssystem Austria für die Beschwerdeführerin eingetragene Gewerbe, als erwiesen angenommen.
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.
5. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
5.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG), BGBl I Nr 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 108/2018, lauten (auszugsweise):
„1. Hauptstück
Wirtschaftskammern und Fachorganisationen
Zweck
§ 1. (1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder sind Wirtschaftskammern (Landeskammern, Bundeskammer) errichtet.
(2) Die Fachorganisationen (Fachgruppen im Bereich der Landeskammern, Fachverbände im Bereich der Bundeskammer) vertreten die Interessen ihrer Mitglieder.
(3) Die Wirtschaftskammern und Fachorganisationen fördern die gewerbliche Wirtschaft und einzelne ihrer Mitglieder durch entsprechende Einrichtungen und Maßnahmen.
[...]
§ 2. (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.
(2) Zu den Mitgliedern gemäß Abs. 1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.
[...]
(5) Die Mitgliedschaft wird in der Bundeskammer sowie in jenen Landeskammern und Fachorganisationen begründet, in deren Wirkungsbereich eine Betriebsstätte vorhanden ist, die der regelmäßigen Entfaltung von unternehmerischen Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 dient.
[...]
§ 45. (1) Organe der Fachgruppe sind:
[...]
(4) Die Fachgruppentagung besteht aus allen Mitgliedern der Fachgruppe.
(5) Folgende Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung:
[...]
3. Beschlussfassung über Grundumlage und über Gebühren für Sonderleistungen,
[...]
§ 61. (1) Die in diesem Bundesgesetz angeführten Kollegialorgane sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mindestens ein Drittel, bei den Präsidien der Kammern und der Sparten, den Erweiterten Präsidien und dem Kontrollausschuss mindestens die Hälfte, der Mitglieder anwesend sind. In den Fällen der Stimmrechtsübertragungen gemäß § 62 Abs. 2 ist für die Beschlussfähigkeit die Anzahl der Stimmrechte maßgebend. Die Fachgruppentagung ist jedenfalls beschlussfähig, wenn die Einladung samt der Tagesordnung in der Kammerzeitung oder einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan wie der Fachzeitschrift der Fachgruppe oder dem Internet verlautbart wurde, wobei die Verlautbarung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen muss.
(2) Sowohl über eine Erhöhung als auch über eine Senkung der Grundumlage gemäß § 123 Abs. 3 kann nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Fachgruppentagung aufscheint. ...
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Jedes Mitglied eines Kollegialorgans hat nur eine Stimme, selbst wenn es in mehrfacher Funktion Mitglied dieses Organs ist. Stimmrechtsübertragungen sind jedoch nach Maßgabe des § 62 zulässig.
[...]
§ 121. (1) Zur Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben die Mitglieder nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe durch Umlagen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen beizutragen.
[...]
§ 123. (1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die
[...]
(3) Die Grundumlage ist nach Maßgabe des Abs. 5 von der Fachgruppentagung unter Zugrundelegung des Anteils des Fachverbandes an der Grundumlage zu beschließen. Der Beschluss der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
[...]
(7) Die Grundumlage ist für die Mitgliedschaft je Fachgruppe (Fachverband) zu entrichten.
[...]
(10) Die Grundumlage kann festgesetzt werden:
(11) Die Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen ist (sind) einheitlich. Sie ist vom Fachverbandsausschuss im Einvernehmen mit den Fachgruppen und den Fachvertretern festzusetzen. Kann das Einvernehmen über (eine) einheitliche Bemessungsgrundlage(n) nicht hergestellt werden, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.
(12) Wird die Grundumlage mit einem festen Betrag festgesetzt, so ist dieser von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe (Normalsatz), von juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten, sofern diese Rechtsfolge im Beschluss der zuständigen Fachorganisation über die Grundumlage nicht ausgeschlossen wird.
(13) [...] Wird die Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt (Abs. 10 Z 2), darf sie 6 500 Euro, nicht übersteigen. [...]
[...]
§ 127. (1) Die Grundumlage und die Sondergrundumlage gemäß § 123 Abs. 6 sind von der Direktion der Landeskammer für das jeweils laufende gesamte Kalenderjahr vorzuschreiben und einzuheben. [...]
[...]
§ 128. (1) Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.
[...]
(3) Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer nach Abs. 1 und 2, den Bescheid des Präsidenten der Bundeskammer nach Abs. 2 sowie gegen den Bescheid des Obmannes des Fachverbands nach Abs. 2 kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
[...]
Gebarung und Kontrolle
Gebarungsgrundsätze
§ 131. Die Gebarung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Die in den §§ 122 bis 125 vorgesehenen Kammerumlagen, Grundumlagen und Gebühren für Sonderleistungen sind innerhalb der in diesen Bestimmungen festgelegten Höchstgrenzen nur in solcher Höhe festzusetzen, dass ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Erträgen einschließlich der Leistungsentgelte den in den genehmigten Jahresvoranschlägen festgelegten Aufwand deckt und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Zum Ausgleich von unvorhergesehenen Schwankungen bei den Erträgen und Aufwendungen sowie zur Bedeckung bestimmter Vorhaben sind angemessene Rücklagen zu bilden.
[...]
Gebarungskontrolle
§ 135. (1) Bei der Bundeskammer ist ein Kontrollausschuss einzurichten. Der Kontrollausschuss ist berufen, die Gebarung aller nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften und Rechtsträger zu kontrollieren. Der Kontrollausschuss prüft weiter die Gebarung von Rechtsträgern, denen gemäß § 65b Aufgaben zur Besorgung übertragen wurden, wenn dies die für diese Rechtsträger maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht ausschließen und eine nach diesem Bundesgesetz errichtete Körperschaft allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Rechtsträgern durch nach diesem Bundesgesetz errichtete Körperschaften und Rechtsträger im Wege anderer finanzieller oder sonstiger wirtschaftlicher oder organisatorischer Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Kontrollausschusses erstreckt sich auch auf Rechtsträger jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.
[...]
(3) Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Während der Dauer ihres Amtes können sie keine andere Funktion innerhalb der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bekleiden.
(4) Der Kontrollausschuss hat außer der ziffernmäßigen Richtigkeit und Rechtmäßigkeit auch die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu prüfen.
[...]
§ 141. [...]
(5) Beschlüsse über die Festsetzung der Kammerumlagen, Grundumlagen, Sondergrundumlagen und Gebühren für Sonderleistungen der Landeskammern und der Fachgruppen sowie die Beschlüsse der Bundeskammer sowie der Fachverbände, mit denen Kammerumlagen, Grundumlagen und Gebühren für Sonderleistungen festgesetzt werden, sind in geeigneter Weise zu verlautbaren. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung der Bundeskammer zu treffen.
[...]
Gerichtszuständigkeit
§ 147. Über Beschwerden gegen sämtliche Bescheide, die in Ausübung von in diesem Bundesgesetz geregelten Zuständigkeiten ergehen, entscheidet das zuständige Landesverwaltungsgericht.“
5.2. Als Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „W“ mit einem in Vorarlberg gelegenen Standort ist die Beschwerdeführerin gemäß § 2 WKG ex lege Mitglied der Wirtschaftskammer Vorarlberg und der dieser Berechtigung entsprechenden Fachgruppe „W“ der Wirtschaftskammer Vorarlberg. Die Zuordnung zu dieser Fachgruppe wird von der Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigt. Mit der Mitgliedschaft zu dieser Fachgruppe ist gemäß § 123 Abs 1 und 7 WKG die Verpflichtung zur Entrichtung der Grundumlage verbunden.
Gegenstand des Verfahrens nach § 128 Abs 1 WKG ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides des Präsidenten der Landeskammer über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht.
Die Grundumlage für das Jahr 2019 wurde mit Beschluss der Fachgruppentagung der Fachgruppe „W“ der Wirtschaftskammer Vorarlberg vom 03.10.2018 festgelegt. Dieser Beschluss wurde nach § 45 Abs 5 Z 3 WKG von dem dafür zuständigen Organ gefasst. Der Beschluss der Fachgruppentagung ist in einem mängelfreien Verfahren zustande gekommen: Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass nach Maßgabe des § 61 WKG in der Sitzung vom 03.10.2018 die Beschlussfähigkeit der Fachgruppentagung gegeben war und die erforderliche Beschlussmehrheit erreicht wurde. Dem Beschluss wurde in weiterer Folge durch das Präsidium der Wirtschaftskammer Vorarlberg die nach § 123 Abs 3 WKG erforderliche Genehmigung erteilt und wurde der Beschluss schließlich gemäß § 141 Abs 5 WKG auf der Homepage der Wirtschaftskammer verlautbart.
Somit ergibt sich, dass sich der angefochtene Feststellungsbescheid über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht auf einen ordnungsgemäß kundgemachten Beschluss der zuständigen Fachgruppentagung, welcher als Verordnung zu qualifizieren ist (vgl zB VfGH 13.12.2017, V89/2017 ua), stützt. Entsprechend dieser rechtsverbindlichen Verordnung wurde im angefochtenen Feststellungsbescheid rechtsrichtig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, für das Jahr 2019 die Grundumlage für die Mitgliedschaft in der Fachgruppe „W“ im Ausmaß von 480 Euro zu bezahlen, da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Person handelt.
Aus § 128 Abs 1 WKG ergibt sich keine Verpflichtung und keine Notwendigkeit, im Feststellungsverfahren zu erheben und im Feststellungsbescheid näher auszuführen, ob die zur Bedeckung der Aufwendungen iSd § 123 Abs 1 Z 1 bis 3 WKG festgesetzte Höhe der Grundumlage den gesetzlich normierten Gebarungsgrundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht. Vielmehr hat die Feststellung der Art und des Ausmaßes der Grundumlagepflicht gemäß § 128 Abs 1 WKG nach den maßgeblichen Rechtsgrundlagen, im vorliegenden Fall insbesondere auf der Grundlage des geltenden Beschlusses der Fachgruppentagung der Fachgruppe „W“ der Wirtschaftskammer Vorarlberg vom 03.10.2018, zu erfolgen. Da sich der angefochtene Bescheid auf die für die Feststellung gemäß § 128 Abs 1 WKG maßgeblichen Rechtsgrundlagen stützt, ist er entgegen den Beschwerdeausführungen nicht wegen unvollständiger Ermittlungen und mangelhafter Begründung zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sieht das Feststellungsverfahren nach § 128 WKG keine Möglichkeit der Prüfung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit des Beschlusses bzw keine Handhabe für eine Prüfung der Höhe der festgesetzten Grundumlage vor.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass zur Gebarungskontrolle aller Körperschaften und Rechtsträger innerhalb der Wirtschaftskammerorganisation, mithin zur Kontrolle der Gebarungsgrundsätze im Sinne von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gemäß § 131 WKG der bei der Bundeskammer eingerichtete, weisungsfreie Kontrollausschuss (§ 135 WKG) berufen ist.
5.3. Allein mit dem Argument, dass die inhaltliche Richtigkeit der festgesetzten Höhe der Grundumlage bzw die Bemessungsgrundlage für diese Festsetzung aufgrund des angefochtenen Bescheides im Feststellungsverfahren nicht überprüfbar seien, vermag die Beschwerde im Übrigen keine konkreten Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Umlagenbeschlusses (Verordnung) darzutun.
Auch kann die Festsetzung der Grundumlage mit einem festen Betrag von 240 Euro (hier: Verdoppelung des Normalsatzes für juristische Personen auf 480 Euro) beim Landesverwaltungsgericht von vornherein keine Bedenken dahingehend erwecken, dass die Gebarung der Wirtschaftskammer Vorarlberg oder des Fachverbandes den gesetzlichen Gebarungsgrundsätzen widersprechen und dadurch der Umlagenbeschluss gesetzwidrig sein könnte.
5.4. Soweit in der Beschwerde die Auswahl der Rechtsform als Anknüpfungspunkt für die Vorschreibung von Grundumlagen als unsachlich bewertet und darin eine unzulässige Ungleichbehandlung bzw. das Fehlen einer sachlichen Rechtfertigung erblickt wird, ist auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2013, B 847/2012-9, zu verweisen, nachdem die Auswahl der Rechtsform als Anknüpfungspunkt verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
6. Das Landesverwaltungsgericht sieht sich auch nicht veranlasst, der Anregung der Beschwerdeführerin zu folgen, § 123 Abs 1 Z 2 und 3 WKG wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.
Zu den in der Beschwerde geäußerten Normbedenken wird insbesondere auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.1989, B 1878/88, verwiesen, in dem der Gerichtshof zur insoweit mit der geltenden Rechtslage nach dem WKG vergleichbaren Rechtslage nach den §§ 57a und 57d HKG ausgesprochen hat, dass keine Bedenken gegen die ausreichende inhaltliche Vorherbestimmung der Festlegung der Grundumlagen durch die Fachgruppen bestehen. Auch geht der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.11.2011, 2009/04/0170, unter Hinweis auf dieses Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis hinsichtlich der geltenden Rechtslage nach dem WKG davon aus, dass die Gebarungsrichtlinie des § 131 WKG in Verbindung mit den in § 123 WKG normierten zulässigen Bemessungsgrundlagen und Höchstgrenzen Determinanten für eine sachgerechte Festlegung der Grundumlage bietet.
7. Hinsichtlich des Antrages der Beschwerdeführerin, der Beschwerde möge die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, genügt es darauf hinzuweisen, dass gemäß § 13 Abs 1 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat.
8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Zudem hält das Landesverwaltungsgericht eine Verhandlung gemäß § 24 VwGVG aufgrund der klaren Aktenlage nicht für erforderlich. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
9. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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