LVwG V LVwG-303-001/R4-2015

LVwG-303-001/R4-2015Tribunal Administrativo Regional2 de mai. de 2016

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Regest

Berufsanerkennungsrichtlinie, Diplomschilehrer, Unterschied in der Dauer, keine wesentliche Abweichungen

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Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-303-001/R4-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.303.001.R4.2015

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wilfried Schneider über die Beschwerde der M F, D-B H, vertreten durch Zachmann Partner Rechtsanwälte, D-Olching, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Vorarlberger Landesregierung vom 13.05.2015 idF des Bescheides vom 29.06.2015 (Beschwerdevorentscheidung), zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 iVm §§ 14 und 15 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt II. des Bescheides der Vorarlberger Landesregierung vom 13.05.2015, wie folgt zu lauten hat:

„Gemäß § 29 Abs 1 iVm § 23 Vorarlberger Schischulgesetz, LGBl Nr 55/2002 idF LGBl Nr 18/2015 iVm § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union für Praktikanten, Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer und Schischulleiter, LGBl Nr 6/2008, wird das Zeugnis der Beschwerdeführerin der Technischen Universität München vom 28.03.2013 über die staatliche Prüfung für Schilehrer nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf – BayAPOFspl - (BayRS 227-3-2-1-UK/WFK) als Ersatz für die Diplomschilehrerprüfung anerkannt.“

Der Antrag, dem Land Vorarlberg aufzuerlegen, die Aufwendungen für den Rechtsstreit zu erstatten, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

I.Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 13.05.2015,

I.

-wurde gemäß § 29 des Schischulgesetzes, LGBl Nr 55/2002 idF LGBl Nr 18/2015 iVm § 1 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union für Praktikanten, Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer und Schischulleiter, LGBl Nr 6/2008, sowie der Verordnung der Landesregierung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer sowie die Anerkennung von Prüfungen und Ausbildungen, LGBl Nr 51/2004 idF LGBl Nr 91/2014, die von der Beschwerdeführerin – erwähnten – vorgelegten Nachweise als Ersatz für die Ausbildung und Prüfung gemäß §§ 22, 26 Abs 4 des Schischulgesetzes und der dazu ergangenen Verordnung (Schilehrerausbildung und Schilehrerprüfung) anerkannt;

II.

-erfolgte gemäß §§ 29, 26 Abs 4 des Schischulgesetzes, LGBl Nr 55/2002 idF LGBl Nr 18/2015 iVm § 1 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union für Praktikanten, Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer und Schischulleiter, LGBl Nr 6/2008, sowie der Verordnung der Landesregierung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Diplomschilehrer, LGBl Nr 52/2004, eine Anerkennung als Diplomschilehrerin, sofern die Prüfungen nach § 5 (Zulassungsprüfung) und § 6 Abs 2 der Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Diplomschilehrer, LGBl Nr 52/2004, nachgewiesen werden. Ergänzend dazu ist eine mindestens dreimonatige Tätigkeit als Lehrkraft in einer Schischule nachzuweisen.

Nach § 6 Abs 2 der genannten Verordnungen umfasst die Prüfung folgende Fächer:

a)Theoretischer Teil:

Berufskunde, Unterrichtslehre, Körperlehre und Erste Hilfe,

Bewegungslehre, Alpinkunde, Schnee- und Lawinenkunde, Geländekunde, Kartenkunde und Orientierung, Ausrüstungskunde, Fremdsprache, Tourismus und Trainingslehre

b)Praktischer Teil:

Schulefahren, Geländefahren, sportlicher Schilauf, Schilauf abseits gesicherter Abfahrten, Bergrettungsübungen und praktisch-methodische Übungen.

III.

-ausgesprochen, dass für die in den Spruchpunkten I. und II. erfolgten Anerkennungen nach § 1 Verwaltungsabgabengesetz iVm der Verwaltungsabgabenverordnung TP 81 Abgaben in der Höhe von 27 Euro zu entrichten sind.

Die Spruchpunkte I. und III. dieses Bescheides sind rechtskräftig.

Gegen Spruchpunkt II. hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 03.06.2015 Beschwerde erhoben.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde am 29.06.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, nach § 14 VwGVG erlassen, deren Spruch lautete:

„Auf Basis der von Frau M F vorgelegten Nachweise hinsichtlich Ausbildung und Praxiszeiten erfolgt eine Anerkennung als Diplomschilehrerin nach erfolgreich abgelegten Eignungsprüfungen auf dem Leistungsniveau Diplomschilehrer in folgenden Fachbereichen, deren Kenntnisse nicht entsprechend nachgewiesen werden konnten und die für die Ausübung der Tätigkeiten eines Diplomschilehrers essentiell sind:

a)praktische Prüfungsfächer:

„Schulefahren“, „Geländefahren“, „praktisch-methodische Übungen“ und

b)theoretisches Prüfungsfach „Berufskunde“ hinsichtlich dem Vorarlberger Schischulgesetz.

Rechtsgrundlagen:

§§ 29, 23, 26 Abs 4 des Schischulgesetzes, LGBl Nr 55/2002 idF LGBl Nr 18/2015;

§ 1 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union für Praktikanten, Schilehrer und Diplomschilehrer, Schiführer und Schischulleiter, LGBl Nr 6/2008;

Verordnung der Landesregierung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Diplomschilehrer, LGBl Nr 52/2004,

Entscheidung der Kommission vom 25.07.2000 K (2002) 2274 endg.

RL 2005/36/EG geändert durch RL 2013/55/EU (Anerkennung von Berufsqualifikationen).

2.1. Gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 13.05.2015 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie Folgendes vor:

„Sachverhaltsdarstellung

Die Beschwerdeführerin hat mit Antrag vom 24. März 2015 die Anerkennung als Diplomschilehrerin nach dem Vorarlberger Schischulgesetz beantragt.

Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und hat im Jahr 2013 die Prüfung zur staatlich geprüften Skilehrerin in Bayern gem. der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern (BayAPOFspl) vom 8. Februar 1999 erfolgreich bestanden.

Die Beschwerdeführerin war von der Saison 2010/2011 bis 2013/2014 bei der Skischule O als Schilehrerin tätig und zwar jeweils von Dezember bis Ende April.

Die Beschwerdeführerin ist seit der Saison 2014/2015 Mitglied im Ausbilderteam des Deutschen Skilehrerverband Ski Alpin und war vom 15. Dezember 2015 bis 13. April 2015 mit einer Unterbrechung von 4 Wochen im Januar 2015 bei der Schneesportschule O A L GmbH als Schilehrerin tätig (vgl. Schreiben vom 2.3.2015 (Anl. 3).

Dem Antrag waren die im angefochtenen Bescheid bezeichneten Nachweise beigefügt. Außerdem waren die beigefügte Ausbildungsübersicht, die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern (BayAPOFspl) (Anl. 4) in der Fassung vom 8. Februar 1999 und eine Übersicht über die Praxiszeiten (Anl. 5) von 2010 bis 2014 bei der Skischule O, die mit beigefügtem Schreiben vom 1. Juni 2015 (Anl. 6) auch nochmals bestätigt werden.

Weitere Nachweise hat das Amt der Vorarlberger Landesregierung nicht angefordert.

Mit Bescheid vom 13. Mai 2015 hat das Amt der Vorarlberger Landesregierung die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Schilehrerin anerkannt (Ziff. I), aber die Anerkennung als Diplomschilehrerin unter die Bedingung gestellt, dass die Beschwerdeführerin die Prüfung nach § 5 (Zulassungsprüfung) und § 6 Abs. 2 der Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Diplomschilehrer, LGBl.Nr. 52/2004, sowie eine mindestens dreimonatige Tätigkeit als Lehrkraft in einer Schischule nachzuweisen hat.

Nach § 6 Abs. 2 der genannten Verordnung umfasst diese Prüfung folgende Fächer:

a) Theoretischer Teil:

Berufskunde, Unterrichtslehre, Körperlehre und Erste Hilfe, Bewegungslehre, Alpinkunde, Schnee- und Lawinenkunde, Geländekunde, Kartenkunde und Orientierung, Ausrüstungskunde, Fremdsprache, Tourismus und Trainingslehre

b) Praktischer Teil:

Schulefahren, Geländefahren, sportlicher Schilauf, Schilauf abseits gesicherter Abfahrten, Bergrettungsübungen und praktisch methodische Übungen.

Zur Begründung führt das Amt der Vorarlberger Landesregierung unter lit b) aus, dass die Ausbildung samt Prüfungen im alpinen Schilauf 43 Tage (davon 20 Tage Ausbildung als Zulassungsvoraussetzung in den Qualifikationsstufen des Deutschen Skilehrerverbandes Level 1-3) sowie vier Tage Ausbildung in einer alternativen Schneesportart und 300 Stunden Praktikum voraussetze.

Nach dem Vorarlberger Schischulgesetz in Verbindung mit der Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer sowie die Anerkennung von Prüfungen und Ausbildungen, LGBl.NR. 51/2004 idF. 91/2014, umfasse die Ausbildung bis zum Prüfungsniveau Schneesportlehrer mindestens 30 und höchstens 42 Tagen zuzüglich einer Praktikumszeit von drei Wochen an einer Schischule.

Eine Anerkennung als Diplomschilehrerin sei nicht vertretbar, da sowohl erhebliche Unterschiede in der Ausbildungszeit als auch in der Praktikumszeit bestehen würden. Die Vorarlberger Ausbildung zum Diplomschilehrer umfasse eine Ausbildung von zwölf Wochen plus drei Monate Praktikum. Dies stehe im krassen Gegensatz zu der im Rahmen der staatlichen Skilehrerprüfung der Technischen Universität München verlangten Ausbildungsdauer zum staatlich geprüften Skilehrer. Für die Anerkennung zur Diplomschilehrerin wäre daher die Eignung über den gesamten Prüfstoff als Diplomschilehrerin samt Zulassungsprüfung nach den Vorgaben der Vorarlberger Bestimmungen erforderlich.

Eine weitere Begründung enthält der Bescheid nicht.

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im Freien Beruf in Bayern in der Fassung wurde zum 21. Januar 2014 geändert. Die Beschwerdeführerin hat ihre Ausbildung und Prüfung nach der bis dahin geltenden BayAPOFspl erfolgreich absolviert.

Aus der Ausbildungsübersicht zu der BayAPOFspl alter Form (Anl. 7) ergibt sich bereits, dass zur Zulassung zum Eignungstest ein 30 stündiges Praktikum sowie ein Nachweis eines 16-stündigen Erste Hilfe Kurses vorgelegt werden muss. Die Ausbildungszeiten einschließlich der Prüfung betragen 52 Tage.

Die Behauptung, dass die Ausbildung zum staatlich geprüften Skilehrer nur 43 Tage dauern würde, ist unzutreffend.

Hinzu kommt, dass die Ausbildungstage im Rahmen der Ausbildungen des Deutschen Skilehrerverbandes und der Universität München sich über mindestens 8 Unterrichtsstunden a´45 Minuten, also auf 6 Stunden erstrecken.

Gem. § 2 Abs. 1 S. 2 BayAPOFspl umfasst die Ausbildung zum staatlich geprüften Skilehrer mindestens 600 Unterrichtsstunden.

Die Ausbildungs- und Prüfungsinhalte sind ebenfalls in der BayAPOFspl niedergelegt:

Praxis1:

Ausbildung in Erster Hilfe von 8 Doppelstunden (2 Tage)

sportliches Skifahren, Fahrtechniken alpine Skilaufen, Skilanglauf;

methodisch-didaktische Lehrübungen

Risikomanagement (Lehrgänge I/b Teil 1 und 2):

Teilnehmer am Modul Risikomanagement (früher Variantenlehrgang I/b) der staatlichen Schneesportlehrerausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern (BayAPOFspl) vom 08. Februar 1999 (GVBl 5/1999 S.40 ff) in der gültigen Fassung legen den Eurosicherheitstest (Anl. 8) im Rahmen ihrer Ausbildung und Prüfung ab2.

Inhalt der Varianten/-Risikomanagement Lehrgänge3 sind:

Beurteilung der Lawinengefahr - Risikomanagement:

Risikomanagement beim Variantenfahren, Methoden zur Lawinenkundlichen Beurteilung, wahrscheinlichkeitsbasierte und analytische Verfahren, Anwendung der empfohlenen Standards beim Variantenfahren innerhalb des DSLV

Beurteilung der Lawinengefahr - Orientierung und Tourenplanung:

Kartenkunde, Bestimmung von Hangsteilheit und Exposition, praktisches Orientieren, Tourenplanung für das Variantenfahren, Gefahrenstellen erkennen und Checkpunkte festlegen, Routenfindung

Praktische Schnee- und Lawinenkunde:

Schneedecke und Schichtprofile in verschiedenen Expositionen

Führungstaktik beim Variantenfahren:

Organisationsregeln und Organisationsformen beim Variantenfahren, Auf- und Abstieg ohne Ski, Abbremsen von Stürzen

Notaufstieg mit Fellen:

Einführung in den Aufstieg mit Fellen, Material, Verwendung, Aufstieg, Abfahrt, Spitzkehren

Kameradenhilfe/Suche mit dem LVS-Gerät:

Wirkungsweise, Gegenseitigkeitsprobe, Suchstrategien und Suchverfahren, Signalsuche, Grobsuche Feinsuche, Punktortung, Schaufelstrategien, Mehrfachverschüttung

Kameradenhilfe / Erste Hilfe:

Maßnahmen am Unfallort

Theorie4 (Lehrgang I/a):

Sportbiologie einschließlich Unfallkunde und Erste Hilfe,

Sportpädagogik, Sportpsychologie, Didaktik und Methodik,

Bewegungslehre,

Trainingslehre,

Regelkunde und Wettkampfbestimmungen,

Geschichte der Sportart,

Organisations- und Rechtsfragen,

Übungsstättenbau, Gerätekunde,

Natur- und Umweltschutz,

Betriebswirtschaft, Personal- und Steuerrecht,

englische und französische Fremdsprache

Ferner umfasst die Theorie5:

Orientierung im Gelände (einschließlich Karten- und Kompasskunde)

Berggefahren, Schnee- und Lawinenkunde

Praktikum

Das Praktikum (zusätzlich zu dem 30 stündigen Praktikum vor dem Eignungstest) umfasst mindestens 300 Stunden a´60 Minuten6

Desweiteren hat die Beschwerdeführerin den Nachweis über den bestandenen Eurotest und Eurosicherheitstest gemäß dem MOU (s.u.) erbracht. Es entspricht der jahrelangen Praxis, dass staatlich geprüfte Skilehrer aus Bayern in Vorarlberg als Diplomschilehrer anerkannt werden.

Im Übrigen wird auf den umfangreichen Schriftverkehr und die sich in den Akten befindlichen Anlagen verwiesen.

………………….

Rechtsausführungen

Die Beschwerde ist begründet, da der Bescheid in mehrfacher Hinsicht sowohl den Vorgaben des Vorarlberger Schischulgesetzes als auch den europarechtlichen Regelungen widerspricht.

Europarechtliche Vorgaben:

Die Gewährleistung der Grundfreiheit erfolgt grundsätzlich zweispurig. Auf die primärrechtlichen, d.h. in den AEUV niedergelegten Grundfreiheiten können sich Unionsbürger grundsätzlich gegenüber anderen Mitgliedsstaaten unmittelbar berufen. Soweit die Union sekundärrechtliche Vorschriften erlassen hat, die ein in die Kompetenz der Union fallendes Sachgebiet abschließend regeln, kommt es für die Beurteilung der mitgliedsstaatlichen Vorschrift zunächst auf diese an. Soweit für die Materie keine umfassende sekundärrechtliche Ausgestaltung existiert, kann ergänzend auf das Primärrecht, insbesondere auf die Grundfreiheiten zurückgegriffen werden.

Den Beschränkungsverboten der Grundfreiheiten ist gemeinsam, dass auch unterschiedslos für In- wie Ausländer geltende Maßnahmen von ihrem Anwendungsbereich erfasst werden. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv gemacht machen können, vier Voraussetzungen erfüllen müssen: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu erreiche, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (sog. Gebhardt-Formel)7.

Die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise ist notwendiger Bestandteil der Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV. Die Versagung der unbedingten Anerkennung bzw. die Anordnung einer Ergänzungsprüfung stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, die nicht gerechtfertigt ist.

Die EU hat auf Grundlage des Art. 53 I AEUV die RL 2005/36 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erlassen.

Richtlinien entfalten nach ständiger Rechtsprechung des EuGH unter folgenden Voraussetzungen unmittelbare Wirkung:

Die Richtlinie muss hinreichend genau formuliert sein, dass daraus unmittelbar Rechte abgeleitet werden können.

Die Umsetzungsfrist der Richtlinie muss abgelaufen sein, ohne dass die Richtlinie vollständig und richtig umgesetzt wurde.

Ferner besteht die Pflicht aller Träger öffentlicher Gewalt der Mitgliedsstaaten, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu garantieren (Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung). Dies gilt auch für nationale Behörden und Gerichte auf der Ebene der Rechtsanwendung, um die Erreichung der Ziele von Richtlinien sicherzustellen8. Dies kann so weit gehen, dass eine Vorschrift in Bezug auf andere Vorschriften in bestimmter Weise ausgelegt werden muss und zum Beispiel Rechtfertigungsgründe entfallen oder bestimmte Ansprüche nicht ausgeschlossen werden dürfen9.

Schließlich entfalten Richtlinien auch vor Ablauf der Umsetzungsfrist eine Vorwirkung dahingehend, dass die Behörden und Gerichte eines Mitgliedsstaates es soweit wie möglich unterlassen, das innerstaatliche Recht auf eine Weise auszulegen, die die Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Zieles nach Ablauf der Umsetzungsfrist ernsthaft gefährden würden, insbesondere, wenn die Richtlinien einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Unionsrechts konkretisieren10.

Regelungen der Richtlinie RL 2005/36/EG:

Richtlinie 2005/36/EG (Artikel 11) ordnet die Berufsqualifikationen abhängig von der Dauer und dem Niveau der Ausbildung, die sie abschließen, fünf unterschiedlichen Qualifikationsniveaus zu, nämlich a, b, c, d und e. Dabei markiert Niveau a die niedrigste und Niveau e die höchste Qualifikationsstufe.

Nach Maßgabe der Richtlinie kann die zuständige Behörde die Anerkennung Ihrer

Qualifikation nicht verweigern, wenn diese demselben Niveau entspricht wie die entsprechende Qualifikation, die im Aufnahmemitgliedstaat gefordert wird, oder wenn Sie unmittelbar unter dem Niveau liegt, das dieser Staat fordert11.

Die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen bestimmt, dass Ausgleichungsmaßnahmen nur dann gefordert werden können,

wenn seine bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der im Aufnahmemitgliedstaat vorgeschrieben ist12 oder

wenn der reglementierte Beruf im Aufnahmemitgliedstaat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Richtlinie 2005/36/EG sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Aufnahmemitgliedstaat gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt13.

Für die Zwecke der Anwendung des Art. 14 Absatzes 1 Buchstaben b und c Richtlinie 2005/36/EG sind unter „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden“, jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist.14

Eine Abweichung hinsichtlich der Dauer wird erst bei einer Abweichung von mehr als einem Jahr relevant15. Diese Klarstellung wurde in der Neufassung der Richtlinie 2005/36/EG vom 30.11.2013 schon gar nicht mehr aufgenommen.

Bei der Anwendung des Art. 14 Absatzes 1 Richtlinie 2005/36/EG ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren. Insbesondere muss der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er beabsichtigt, dem Antragsteller einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einen Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied nach Absatz 4 ganz oder teilweise ausgleichen können16.

Die Ausbildung zum staatlich geprüften Skilehrer ist nach § 1 II, III der auf Grundlage des Art. 128 II 1 BayEUG erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer in Bayern durch Rechtsvorschrift geregelt und insoweit von der Richtlinie 2005/36/EG erfasst.

Sowohl die Ausbildung zum staatlich geprüften Skilehrer in Bayern als auch die Ausbildung zum Diplomschilehrer in Vorarlberg sind dem Qualifikationsniveau des Art. 11 b 2005/36/EG zuzuordnen.

Vorgaben des Vorarlberger Schischulgesetzes:

Die Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG wurden nur teilweise vom Amt der Vorarlberger Landesregierung umgesetzt:

Die Landesregierung hat im Einzelfall entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG Ausbildungsnachweise, die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, durch Bescheid als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen im Sinne dieses Abschnittes anzuerkennen. Bestehen wesentliche Unterschiede zur Qualifikation durch Prüfungen und Ausbildungen im Sinne dieses Abschnittes und sind diese nicht durch Kenntnisse, insbesondere aufgrund einer Berufspraxis, ausgeglichen, ist der antragstellenden Person eine entsprechende Eignungsprüfung vorzuschreiben. Wenn eine Qualifikation nach § 4 Abs. 2 lit. e (Unternehmerprüfung) anerkannt werden soll, hat die Vorschreibung der antragstellenden Person die Wahl zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang zu ermöglichen17.

Die Landesregierung kann durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Abs. 1, insbesondere über die wesentlichen Unterschiede sowie den Inhalt und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede, erlassen18.

Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 1 als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen im Sinne dieses Abschnittes gelten19.

Nur soweit wesentliche Unterschiede zwischen den Ausbildungen vorliegen, hat die Landesregierung die Anerkennung unter der Bedingung auszusprechen, dass die fehlende Qualifikation durch Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist. In diesem Bescheid ist auszusprechen, in welchen Bereichen die Qualifikation mangelhaft ist20.

Das Amt der Landesregierung hat überhaupt nicht festgestellt, auf welchem Ausbildungsniveau im Sinne des Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG sich die Ausbildungen zum staatlich geprüften Skilehrer in Bayern und zum Diplomschilehrer in Vorarlberg befinden.

Ferner hat das Amt der Landesregierung nicht dargestellt, in welchen Bereichen sich die Ausbildungen unterscheiden. Es wird auch keine Ergänzungsprüfung, sondern vielmehr die Absolvierung des Ausbildungslehrgang zum Diplomschilehrer angeordnet.

Das Amt der Landesregierung behauptet aufgrund einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung, dass sich die Ausbildungsgänge in Bayern und Vorarlberg rein zeitlich wesentlich unterscheiden.

Es kommt aber nicht auf den zeitlichen Umfang, sondern vielmehr auf den Inhalt der Ausbildung und Prüfung an. Die Qualifikationen sind dem gleichem Ausbildungsniveau im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen. Zeitliche Unterschiede in der Ausbildungsdauer sind irrelevant, insbesondere da diese weniger als ein Jahr betragen.

Wie wenig das Abstellen auf den zeitlichen Umfang geeignet ist, wesentliche Unterschiede in einer Ausbildung zu begründen, zeigt schon eine genauere Betrachtung der zeitlichen Umfänge:

Die Ausbildungsumfänge zum Schneesportlehrer und Diplomschilehrer in Vorarlberg sind in den Verordnungen der Vorarlberger Landesregierung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer und für Diplomschilehrer (LGBl 52/2004 idF 69/2007) in Unterrichtsstunden niedergelegt. Eine Unterrichtsstunde entspricht 50 Minuten.

Der praktische Teil zum Diplomschilehrer umfasst 295 Unterrichtsstunden.

Dies entspricht (295 * 50 Min / 60 Min=) 245 Stunden. Werden nun 6 Stunden pro Ausbildungstag angesetzt, entspräche dieser Ausbildungsumfang etwa 40 Tagen, bei 5 Stunden pro Ausbildungstag schon 49 Tagen und bei 4 Stunden gar 61 Tagen. So unterschiedlich kann eine Ausbildungsdauer dargestellt werden, ohne dass sich inhaltlich etwas an der Ausbildung ändert.

Die Ausbildungstage im Rahmen der Ausbildung zum staatlich geprüften Skilehrer umfassen in Bayern 6 Zeitstunden. Dies entspricht bei 52 Ausbildungstagen auch 312 Zeitstunden. Hinzu kommt, dass im Rahmen der Ausbildung zum staatlich geprüften Skilehrer insgesamt 36 Stunden Erste Hilfe Ausbildungen sowie die Teilnahme an Wettkämpfen hinzukommen.

Des Weiteren hat das Amt der Landesregierung die Berufserfahrung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin hat allein in der Saison 2014/2015 schon mehr als drei Monate bei einer Schischule gearbeitet und zuvor seit der Saison 2010/2011, also bereits drei Jahre.

Die Festsetzung der Auflage, ein weiteres Praktikum von 3 Monaten nachzuweisen, ist schon aufgrund der langjährigen Berufserfahrung der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar.

Auch die Praktikumsstunden unterscheiden sich insgesamt nicht wesentlich. 300 Stunden Praktikum in Bayern bedeuten bei 5 Stunden Unterricht täglich insgesamt einer nachzuweisenden Unterrichtstätigkeit von 60 Tagen.

In Österreich gilt der Kollektivvertrag für Schilehrer, der eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden an maximal 6 Tagen21 sowie einen Urlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen (auf ein Jahr, also 2,5 Tage pro Monat)22 vorsieht.

Eine dreimonatige Tätigkeit, also 12 Wochen, als Skilehrer ermöglicht daher allenfalls unter Abzug von 7,5 Urlaubstagen die Tätigkeit an ((12 x 6)-7,5 Tage=) 64,5 Tagen.

Art. 14 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG alte Form regelte eindeutig, dass Ausgleichungsmaßnahmen aufgrund unterschiedlicher Ausbildungsumfänge nur dann angeordnet werden können, wenn sich die Ausbildungsdauer um mehr als ein Jahr unterscheidet. Dies ist offensichtlich nicht der Fall. Eine Abweichung weniger Tage innerhalb der Ausbildungen ist damit ungeeignet, wesentliche Unterschiede in der Ausbildung zu begründen. Nunmehr sieht Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG überhaupt nicht mehr vor, dass auf die unterschiedliche Ausbildungsdauer bei Ausbildungen auf dem gleichen Qualifikationsniveau abgestellt werden kann.

Es kommt vielmehr auf die Fächerauswahl und die Qualität der Ausbildung, die in den Prüfungsanforderungen bestätigt wird, und weniger auf die bloße Anzahl von Ausbildungstagen an

Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass die Beschwerdeführerin die Anerkennung selbst dann verlangen könnte, wenn sie gar keine reglementierte Ausbildung in ihrem Heimatland absolviert hat, dafür aber den Nachweis der Ausübung des Berufs innerhalb der letzten zehn Jahre vollzeitlich zwei Jahre oder während einer dieser Zeit entsprechenden Dauer teilzeitlich in einem Mitgliedsstaat ausgeübt hat, in dem der Beruf nicht reglementiert ist23. Das Recht der Berufsanerkennung ist im europarechtlichen Kontext sehr stark ausgebildet.

Die im Bescheid unter Ziff. II genannten Fächer sind (bis auf das Fach Tourismus) auch Inhalt der Ausbildung zum staatlich geprüften Skilehrer in Bayern. Das Fach Tourismus ist aber für die Tätigkeit als Schilehrer nicht von essentieller Bedeutung. Das Amt der Vorarlberger Landesregierung verlangt von der Beschwerdeführerin, eine Ergänzungsprüfung über Fächer abzulegen, die bereits Gegenstand der Ausbildung und Prüfung zum staatlich geprüften Skilehrer in Bayern waren.

Schließlich genügt die Anordnung, dass die Beschwerdeführerin die Zulassungsprüfung nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung zum Diplomschilehrer, LGBl. Nr. 52/2004, nicht den Bestimmungen der Vorarlberger Schischulgesetzes. Gem. § 29 Vorarlberger Schischulgesetz in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Verordnung der Landesregierung vom 1.2.2008 über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, LGBl. 6/2008, kann die Behörde selbst bei Vorliegen von wesentlichen Unterschieden in der Ausbildung nur die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorschreiben. Bei § 5 Abs. 2 der Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung zum Diplomschilehrer, LGBl. Nr. 52/2004, handelt es sich aber nicht um eine Prüfung, sondern um den Nachweis der praktischen Tätigkeit von 3 Monaten als Schilehrer an einer österreichischen Skischule und der Teilnahme an einem Ausbildungskurs für Diplomschilehrer.

Das Amt der Vorarlberger Landesregierung vermischt also die Maßnahmen von Anpassungslehrgängen und Ergänzungsprüfungen in unzulässiger Weise.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass es eine Vereinbarung über das Pilotprojekt zur Einführung eines europäischen Berufsausweises (MoU) (Anl. 9) gibt, die sich ausdrücklich auf die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG (ohne Einschränkung auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr) bezieht. Österreich hat in Anmerkung 2 klargestellt, dass mit der Unterzeichnung des MoU zwar das umfangreiche Anerkennungsverfahren ersetzt wird, aber die Anerkennung nicht die Qualifikation als Ski-/Snowboardführer sowie die Unternehmerprüfung berührt und damit nicht ohne weiteres berechtigt, sich als selbstständiger Skilehrer niederzulassen. Diese Einschränkung ist verständlich, da es letztlich um die Anerkennung als Diplomski-/snowboardlehrer geht und weitere Voraussetzungen für die Niederlassung als selbstständiger Skilehrer die Absolvierung der Unternehmerprüfung und der Ausbildung zum Ski-/Snowboardführer sind.

Weiters wurde in Ziff. 13 der Vereinbarung festgelegt, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die jeweiligen Ausnahmen der Entscheidungen der Kommission vom 25.7.2000 nicht für Skilehrer in Anspruch nehmen, die im Rahmen des Pilotprojekts einen Berufsausweis erhalten haben.

Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der Laufzeit des Pilotprojekts (bis 30.6.2013) ihre Ausbildung abgeschlossen und den Berufsausweis mit MOU Vermerk erhalten.

Die Entscheidung der Kommission vom 25.7.2000, K(2000) 2274 endg. (Anl. 10) sieht vor, dass Österreich im Rahmen der Berufsanerkennung einen Eignungsprüfung vorschreiben darf. Grundsätzlich besteht nämlich für den Antragsteller eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung. Die Kommission weist in Ziff. II (14) jedoch ausdrücklich darauf hin, dass nur dann eine Eignungsprüfung vorgeschrieben werden kann, wenn wesentliche Unterschiede in der Ausbildung des Migranten zu der Ausbildung in Österreich bestehen. Ein solcher Unterschied liegt nur vor, wenn er sich auf einen oder mehrere Bereiche erstreckt, deren Kenntnis für die Ausübung des Berufes essentiell ist. Ferner müssen die österreichischen Behörden vorher prüfen, ob wesentliche Unterschiede ggf. durch die Berufserfahrung des Antragstellers ganz oder teilweise ausgeglichen werden24.

Die Art der Eignungsprüfung sowie alle verfahrenstechnischen Elemente ihrer Durchführung müssen veröffentlicht werden25. Die Eignungsprüfung muss hinreichend häufig stattfinden26.

Der angefochtene Bescheid wird keiner dieser Anforderungen gerecht.

Aufgrund der vorgelegten Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie der nachgewiesenen Berufserfahrung der Beschwerdeführerin sind die Voraussetzungen für die Anerkennung als Diplomschilehrerin nachgewiesen.

Antrag

Aus diesen Gründen beantrage ich, dass das Landesverwaltungsgericht

eine mündliche Verhandlung durchführt

Ziff. II des Bescheides des Amts der Vorarlberger Landesregierung vom 13. Mai 2015, Geschäftszahl: Sportreferat-791.12/2007, wegen Anerkennung als Diplomschilehrerin gem. Vorarlberger Schischulgesetz wie folgt abändert:

„Gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 Vorarlberger Schischulgesetz, LGBl. Nr. 55/2002 in der Fassung LGBl. Nr. 18/2015, in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union für Praktikanten, Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer und Schischulleiter, LGBl Nr. 6/2009, sowie der Verordnung der Landesregierung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Diplomschilehrer, LGBl. Nr. 52/2004, werden die von Frau M F, geboren am XX.XX.XXXX, d Staatsangehörige, wohnhaft in D, B H, nachgewiesene fachliche Befähigung als Ausbildung und Prüfung zum Diplomschilehrer gemäß §§ 23, 26 IV des Schischulgesetzes und der dazu ergangenen Verordnung über Ausbildungskurs und die Prüfung für Diplomschilehrer anerkannt.“

Hilfsweise:

den Bescheid des Amts der Vorarlberger Landesregierung vom 13. Mai 2015, Geschäftszahl: Sportreferat-791.12/2007, wegen Anerkennung als Diplomschilehrerin gem. Vorarlberger Schischulgesetz aufhebt und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweist (§ 38 III, IV VwGVG).

dem Land Vorarlberg auferlegt, der Beschwerdeführerin die Aufwendungen für den Rechtsstreit zu erstatten.“

2.2. Die Beschwerdeführerin hat einen Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht gestellt. In diesem wurde Folgendes vorgebracht:

„Der Beschwerde wurde nicht vollumfänglich durch das Amt der Vorarlberger Landesregierung abgeholfen.

Die Anträge aus der Beschwerdeschrift vom 3. Juni 2015 werden vollumfänglich auch gegen den Bescheid des Amts der Vorarlberger Landesregierung in Form des Bescheids vom 29. Juni 2015, zugestellt am 3. Juli 2015, aufrechterhalten.

Im Einzelnen:

1. Das Amt der Vorarlberger Landesregierung ordnet nunmehr mit Bescheid vom 29. Juni 2015, zugestellt am 3. Juli 2015, Ergänzungsprüfungen in den Fächern

a) praktische Prüfungsfächer:

„Schulefahren", „Geländefahren", „praktisch- methodische Übungen"

b) theoretisches Prüfungsfach „Berufskunde" hinsichtlich dem Vorarlberger Schischulgesetz

an.

Das Amt der Vorarlberger Landesregierung führt nicht aus, in welchem Rahmen die Ergänzungsprüfungen stattfinden und welchen Inhalt diese genau haben sollen.

2. Zur Begründung führt das Amt der Vorarlberger Landesregierung im Wesentlichen aus:

a)Die Ausbildungsdauer in Bayern beträgt 53 Tage ohne Praktikumszeit, während die Ausbildung in Vorarlberg zwischen 125,5 Ausbildungstage zzgl. eines Praktikums von 3 Monaten und 3 Wochen betrage.

b)Aufgrund der unterschiedlichen Ausbildungsdauer bestünden wesentliche inhaltliche Unterschiede in essentiellen praktischen Lehrbereichen. Konkret werden diese Unterschiede in den Fächern Berufskunde, Schulefahren, Geländefahren und praktisch methodische Übungen nicht benannt.

c)Es bestünden aufgrund der unterschiedlichen Lehrwege und Lehrpläne im Schilehrwesen inhaltliche Unterschiede. Für die Anerkennung als Diplomschilehrer seien die österreichischen Lehrpläne und Schitechniken maßgeblich.

3. Diese Gründe vermögen nicht die Anordnung der vorgenannten Ergänzungsprüfungen zurechtfertigen:

a)Das Amt der Vorarlberger Landesregierung berücksichtigt die Dauer des Praktikums imRahmen der Ausbildung zum staatlich geprüften Skilehrer in Bayern nicht. Es handelt sich dabei um ein 60-tägiges Praktikum, das die unterschiedlichen Ausbildungszeiten vollständig ausgleicht.

Die Ausbildungssysteme mögen sich dabei unterscheiden, weil in Bayern der praktischen Berufsausbildung ein größerer Stellenwert zugeschrieben wird. Im Ergebnis sind die Ausbildungen aber gleichwertig und vor allem gleich lang.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin selbst die noch zusätzlichen Anforderungen an ein Praktikum von 3 Monaten an einer Vorarlberger Schischule durch ihre Tätigkeit bei der Schneesportschule O A L GmbH erfüllt hat.

Die Ausgestaltung des Praktikums in Bayern unterscheidet sich wesentlich von der im Rahmen der Ausbildung zum Diplomschilehrer in Vorarlberg (sowie auch in den anderen österreichischen Bundesländern).

Zur Diplomschilehrerprüfung wird in Vorarlberg zugelassen, wer eine mindestens dreimonatige Tätigkeit als Schilehrer in einer Österreichischen Schischule nachweisen kann.

Als Schilehrer gilt auch jede Person, die sich zwar im Ausbildungslehrgang für die Diplomschilehrerprüfung befindet, mit dieser aber noch nicht begonnen hat. Das bedeutet, dass auch im Zuge der Ausbildung zum Diplomschilehrer von ihrer jeweiligen Schischule freigestellte Schilehrer diesen Dreimonatsnachweis erbringen können. Es wird also im Gegensatz zu der Ausbildung in Bayern nicht darauf abgestellt, ob der betreffende Schilehrer gerade in der Schischule Unterricht gibt oder sich im Ausbildungsturnus befindet (vgl. Christian Fritz, Handbuch zu den Schischulgesetzen, Seite 89 entsprechend zu den inhaltsgleichen Vorgaben der Tiroler Schilehrerverordnung bzw. dem Tiroler Schischulgesetz 1995 mit weiteren Nachweisen).

Das Praktikum innerhalb der Ausbildung zum staatlich geprüften Schilehrer in Bayern muss durch die Technische Universität München jeweils im Einzelfall genehmigt werden und ist exakt geregelt. Über jeden Halbtag der Lehrtätigkeit ist ein Bericht abzugeben. Hierzu muss ein Praktikumsbuch geführt werden. Die einzelnen Tätigkeiten sind sowohl von dem Praktikanten als auch von seinem Ausbilder zu unterzeichnen und werden inhaltlich durch die Technische Universität München geprüft.

Beweis:Praktikumsvertrag (Anl. 11)

Auszug Praktikumsbuch (Anl. 12)

Es obliegt in der Entscheidungshoheit jedes Mitgliedsstaates, wie eine Ausbildung konkret gestaltet wird. In Vorarlberg wird die praktische Tätigkeit im Rahmen zur Ausbildung zum Diplomschilehrer auf eine Formalie reduziert. In Bayern stellt dieser Ausbildungsteil einen wichtigen Bestandteil dar. Hierfür lassen sich auch gute Gründe finden. Die Vielzahl von äußeren Einflussfaktoren wie Schneeverhältnisse, Pistenbedingungen, Wetter, Material, aber auch die unterschiedlichsten Schülertypen (Alter, körperliche Leistungsfähigkeit, schitechnisches Können usw.) können nach Auffassung des Bayerischen Verordnungsgebers nicht in einzelnen Ausbildungslehrgängen vollständig abgebildet werden. Eine wesentliche Voraussetzung für die Qualifikation eines staatlich geprüften Skilehrers ist daher aus bayerischer Sicht eine umfassende praktische Erfahrung in den unterschiedlichsten Situationen.

Diese Ausgestaltung der Ausbildung ist ebenso zu respektieren wie der österreichische Ansatz, den Schwerpunkt nahezu ausschließlich auf Ausbildungsveranstaltungen der Schilehrerverbände zu legen.

Zu einer Zurückweisung einer Anerkennung oder einer Art „Ablasshandel" in Form von Ergänzungsprüfung zum Ausgleich geringerer Ausbildungslehrgangstage darf dies aber nicht führen.

b)Die Ausführungen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vermitteln den Eindruck, dass weniger das konkrete Anerkennungsverfahren im Vordergrund steht, sondern vielmehr der marktregulierende Schutz eines eigenen Lehrgangsangebot.

Inhaltlich greifen die Bedenken des Amtes der Vorarlberger Landesregierung an den Anforderungen der technischen Fähigkeiten schon aus einem anderen Grund nicht durch.

Die europäischen Skilehrerverbände haben sich unter maßgeblicher Mitwirkung und Einfluss der Österreichischen Skilehrerverbände bzw des Österreichischer Skischulverbandes in der sogenannten Lyoner Vereinbarung über die Anforderungen an den Beruf des Schilehrers verständigt und den sogenannte „Euro Test“ als Eignungstest für die Abgleichung der Fähigkeiten eines Bewerbers festgelegt Die Kommission sah im „Euro-Test“ ein sichereres und objektiveres Mittel, als einen Anpassungslehrgang, und gab dem Antrag von Österreich, Deutschland, Frankreich und Italien auf Einschränkung der Wahlmöglichkeit zwischen Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang, statt. Mit diesem Test sollten die „technischen Mindestanforderungen an den Skilehrerberuf“ in der europäischen Union festgelegt werden.

Entsprechend dieses Euro-Tests zum Nachweis der Mindestanforderungen wurde mit der Vereinbarung über das Pilotprojekt zur Einführung eines europäischen Berufsskilehrerausweises die automatische Anerkennung für Inhaber dieses Berufsausweises vereinbart. Der entsprechende Berufskilehrerausweis (Anl. 13) der Beschwerdeführer mit MOU-Vermerk wurde vorgelegt und wird nochmals beigefügt.

Die Beschwerdeführerin hat also hinsichtlich des technischen Könnens den „Eurotest" als anerkannte Eignungsprüfung absolviert.

c)Das Amt der Vorarlberger Landesregierung erläutert ferner nicht, worin die Unterschiede in den Fächern Schulefahren, Geländefahren und den entsprechenden Lehrbereichen sowie den praktisch methodischen Übungen konkret bestehen sollen. Es werden nur Unterschiede behauptet. Das Amt der Vorarlberger Landesregierung legt auch nicht dar, worin sich die Lehrwege und Lehrpläne im Schilehrwesen unterscheiden.

Es wird auch nicht dargelegt, um was es sich bei der österreichischen Schitechnik handeln soll und inwiefern sich diese von der bayrischen Skitechnik unterscheidet.

Es kann wohl ausgeschlossen werden, dass in Österreich andere biomechanische Gesetzmäßigkeiten gelten als anderswo. Ebenso wenig unterscheiden sich die physikalischen Eigenschaften des Abfahrtsmaterial und der Schneebeschaffenheit nicht von Land zu Land.

Worin also Unterschiede in den Österreichischen Lehrwegen und der Skitechnik bestehen, wird mit keinem Wort erläutert. Aus den Ausführungen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung könnte man vielmehr entnehmen, dass zum Erlernen der Schitechnik in Österreich weit mehr Ausbildungstage nötig sind als anderswo, was wiederum nicht für die Qualität des Lehrweges spricht. Im Ergebnis steht nämlich durch die erfolgreiche Absolvierung des Eurotests fest, dass die Beschwerdeführerin in technischer Hinsicht über die gleichen skifahrerischen Qualitäten verfügt.

Ebenso wenig wird berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin selbst bei Annahme solcher Unterschiede, diese im Rahmen ihrer praktischen Tätigkeit innerhalb der Schneesportschule O A L GmbH ohne weiteres ausgeglichen hätte.

d)Das Gleiche gilt für das Fach „Berufskunde". Hier legt das Amt der Vorarlberger Landesregierung Inhalt und Umfang der Ergänzungsprüfung nicht ausreichend konkret fest.

Gem § 2 Nr. 1 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung vom 14. Oktober 2004 über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Diplomschilehrer umfasst das Fach Berufskunde nur 10 Stunden von insgesamt 170 theoretischen Unterrichtsstunden. Das Amt der Vorarlberger Landesregierung ordnet also eine Ergänzungsprüfung in einem theoretischen Fach an, dessen Anteil in der eigenen Ausbildung gerade einmal 1/17 ausmacht. Das Fach Berufskunde spielt in der Ausbildung zum Diplomschilehrer in Vorarlberg deshalb eine untergeordnete Rolle, weil eine intensive Auseinandersetzung mit den Gegenständen Schischulrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Grundzüge der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung einer Schilehrertätigkeit, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Mitarbeiterführung und Betriebsorganisation einer Schischule erst im Rahmen des Ausbildungskurses zur Vorbereitung auf die Unternehmerprüfung erfolge und damit von der Ausbildung zum Diplomschilehrer entkoppelt ist.

Hinzu kommt, dass das Fach Berufskunde eine Vielzahl von Inhalten enthält, die auch in der theoretischen Ausbildung und Prüfung zum staatlich geprüften Skilehrer erfasst sind. Die Eignungsprüfung darf ausschließlich dazu dienen, die beruflichen Kenntnisse zu überprüfen und darf nur die für die Ausübung des Berufs grundlegenden Fächer betreffen, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden. Um welche Fächer es sich dabei im Einzelnen handelt, muss aus der Entscheidung der zuständigen Behörde klar hervorgehen.

Das Amt der Vorarlberger Landesregierung stellt hinsichtlich des Faches Berufskunde ausschließlich darauf ab, dass in Bayern keine Inhalte zum Vorarlberger Schischulrecht vermittelt werden. Dies trifft in der Sache nicht zu, weil auch in den bayerischen Ausbildungen und Fortbildungen regelmäßig Einführungen in die gesetzlichen Regelungen im Schischulbereich in anderen Ländern wie den Österreichischen Bundesländern, aber auch in Frankreich, Italien sowie der Schweiz stattfinden.

Unabhängig davon ist aber entscheidender, dass innerhalb der Ausbildung zum Diplomschilehrer aufgrund der besonderen Organisation der Ausbildungs- und Prüfungslehrgänge das Vorarlberger Schischulrecht praktisch gar nicht Gegenstand der Ausbildung ist!

Das Amt der Vorarlberger Landesregierung weist darauf hin, dass de facto die Vorarlberger Ausbildung zum Diplomschilehrer durch die Österreichische staatliche Schilehrerausbildung ersetzt wird.

Der entsprechende Lehrplan Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, Anlage A.8 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern; BGBl. Nr. 529/1992 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 362/2011) sieht gerade nicht das Vorarlberger Schischulrecht als Lehrinhalt vor.

Das bedeutet, dass ein Diplomschilehrer bspw aus Tirol oder Salzburg in Vorarlberg ohne weiteres als Diplomschilehrer automatisch anerkennt wird, ohne dass in seiner Ausbildung und Prüfung das Vorarlberger Schischulrecht Gegenstand war.

Die Anordnung einer Ergänzungsprüfung, die sich auf die Lehrinhalte zum Vorarlberger Schischulrecht beziehen, stellt damit eine offene Ausländerdiskriminierung dar.

Hinzu kommt, dass gesetzliche berufsständische Regelungen grundsätzlich kein geeignetes Fach sind, um wesentliche Unterschiede einer Berufsausbildung zu begründen. Rechtliche Aspekte der Berufsausübung außerhalb der länderspezifischen Berufszulassungsregelungen sind in beiden Ausbildungen verankert. Wenn sich ein Gewerbetreibender selbstständig niederlassen will, muss sich dieser ohnehin mit den konkreten gesetzlichen Pflichten vor Ort auseinandersetzen und zwar auch fortlaufend, da sich rechtliche Rahmenbedingungen ändern können und regelmäßig auch ändern.

Für die Ausübung der Tätigkeit als Diplomschilehrer sind diese Kenntnisse gerade nicht essentiell und deswegen faktisch auch nicht Gegenstand der Ausbildung und Prüfung.

Erst wenn sich ein Berufsträger selbstständig machen möchte, ist die Kenntnis der berufsregelnden Vorschriften sowie des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts erforderlich. Um sich selbstständig zu machen, muss aber auch der Vorarlberger Diplomschilehrer sowie ein als solcher Anerkannter noch einem Unternehmerkurs besuchen und die Unternehmerprüfung erfolgreich absolvieren.

Abschließend möchte der Unterzeichner darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführerin die Stellungnahme des Amtssachverständigen Dr. H mit ähnlichen Hinweisen auf die angebliche zeitliche Differenz in den Ausbildungen bereits mit Schreiben vom 29. April 2015 übermittelt wurde.

Der Unterzeichner nimmt mit Verwunderung zur Kenntnis, dass das Amt der Vorarlberger Landesregierung mit der jahrzehntelangen Praxis der Anerkennung eines staatlich geprüften Skilehrers als Diplomschilehrer aufgrund der Stellungnahme des Dr. H, der nicht in Vorarlberg, sondern in der Abteilung Sport des Bundeslandes Tirol beschäftigt ist, bricht.

In Tirol ist das Landesverwaltungsgericht Tirol den fachlichen Einschätzungen des Herrn Dr. H jedenfalls in rechtlicher Hinsicht nicht erfolgt. Mit Urteil vom 26. März 2015, Az. LVwG 2014-18/2209-08, wurde ein entsprechender Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I aufgehoben und die unbedingte Anerkennung (dort als Diplomsnowboardlehrer) der bayerischen Qualifikation angeordnet. Nach Kenntnis des Unterzeichners kehrt die Verwaltungspraxis in Tirol nun auch wieder zu einer unbedingten Anerkennung der Qualifikationen zurück.

Es erscheint fast so, als würde die im eigenen Bundesland Tirol gescheiterte Argumentationskette nach Vorarlberg „exportiert“. In rechtlicher Hinsicht jedenfalls ist die Auferlegung einer Ergänzungsprüfung nicht begründet, sondern es verbleibt - wie bisher ­ bei der Anerkennung staatlich geprüfter Skilehrer aus Bayern als Diplomschilehrer.

5. Aus diesen Gründen beantrage ich, dass das Landesverwaltungsgericht

1. eine mündliche Verhandlung durchführt

2. Ziff. II des Bescheides des Amts der Vorarlberger Landesregierung vom 13. Mai 2015, Geschäftszahl: wegen Anerkennung als Diplomschilehrerin gem Vorarlberger Schischulgesetz, in Form des Bescheides vom 29. Juni 2015, wie folgt abändert:

„Gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 Vorarlberger Schischulgesetz, LGBL Nr. 55/2002 in der Fassung LGBL Nr. 18/2015, in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union für Praktikanten, Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer und Schischulleiter, LGBl Nr. 6/2009, sowie der Verordnung der Landesregierung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Diplomschilehrer, LGBL Nr. 52/2004, werden die von Frau M F, geboren am XX.XX.XXXX, d Staatsangehörige, wohnhaft in D, B H, nachgewiesene fachliche Befähigung als Ausbildung und Prüfung zum Diplomschilehrer gemäß §§ 23, 26 IV des Schischulgesetzes und der dazu ergangenen Verordnung über Ausbildungskurs und die Prüfung für Diplomschilehrer anerkannt.“

Hilfsweise:

den Bescheid des Amts der Vorarlberger Landesregierung vom 13. Mai 2015, in Form des Bescheides vom 29. Juni 2015, wegen Anerkennung als Diplomschilehrerin gem Vorarlberger Schischulgesetz aufhebt und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweist (§ 38 III, IV VwGVG).

3. dem Land Vorarlberg auferlegt, der Beschwerdeführerin die Aufwendungen für den Rechtsstreit zu erstatten.“

3. Folgender Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage - auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet - fest:

Der Beschwerdeführerin, die deutsche Staatsbürgerin ist, wurde am 28.03.2013 von der Technischen Universität München, Institut für Sport- und Gesundheitswissenschaft, ein Zeugnis ausgestellt, gemäß dem die Beschwerdeführerin die staatliche Prüfung für Skilehrer erfolgreich abgeschlossen hat und damit die Befähigung zur Erteilung von Unterricht im Skilauf und Skilanglauf nachgewiesen hat. Sie ist damit berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Skilehrerin“ zu führen. Die Prüfung wurde nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf – BayAPOFspl – (BayRS 227-3-2-1-UK/WFK) durchgeführt.

Die Beschwerdeführerin hat an folgenden Lehrgängen des deutschen Skilehrerverbandes teilgenommen:

-Variantenlehrgang Teil 1-2 vom 15.03. bis 18.03.2012

-Lehrgang Technik/Methodik, Teil 2, vom 15.04. bis 21.04.2011

-Technik/Methodik, Teil 1, vom 02.04. bis 08.04.2011

-Lehrgang II Nordic vom 11.12. bis 17.12.2011

-Lehrgang II Sportliches Fahren Ski alpin vom 27.02. bis 03.03.2012

Weiters hat die Beschwerdeführerin am Eignungstest Ski alpin vom 27.02. bis 02.03.2011 des Deutschen Skilehrerverbandes teilgenommen.

Die Beschwerdeführerin hat zudem den „Eurotest“ abgelegt.

Vom 15.12.2014 bis zum Ende der Wintersaison (aktenkundig jedenfalls bis 02.03.2015) war sie an einer Schneesportschule in L als Schilehrerin beschäftigt.

Die von der Beschwerdeführerin absolvierte bayerische Ausbildung unterscheidet sich von Inhalt jedenfalls nicht wesentlich von der Vorarlberger Ausbildung zum Diplomschilehrer, da sämtliche Fächer mit nicht wesentlichen Unterschieden auch Gegenstand der Ausbildung bzw Prüfung in Bayern sind.

Ob allfällige zeitliche Unterschiede bzw solche im Detail bestehen, kann aufgrund der Rechtslage - wie noch nachstehend ausgeführt werden wird - dahingestellt bleiben.

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Gutachten des schisportlichen Amtssachverständigen sowie der Stellungnahme der Technischen Universität München, als erwiesen angenommen.

Soweit der Amtssachverständige in seinen Gutachten auf zeitliche Unterschiede der Ausbildungen eingeht, sind diese aufgrund einer mittlerweile eingetretenen Änderung der Rechtslage nunmehr irrelevant und wird auf diese im Folgenden nur im Rande eingegangen.

Im Schreiben vom 15.06.2015 führte der Amtssachverständige Mag. Dr. C H ua aus:

„Der große Unterschied in der Ausbildungsdauer ist offensichtlich, daher ist sachlich und inhaltlich keine volle Gleichwertigkeit gegeben und bestehen wesentliche inhaltliche Unterschiede, vor allem in den essentiellen praktischen Lehrbereichen. Es liegt auf der Hand, dass eine nur wenige Wochen dauernde Ausbildung (insbesondere in den für den Sport elementaren Ausbildungsgegenstände Schulefahren, Geländefahren und praktisch-methodischen Übungen) inhaltlich nicht gleichwertig sein kann mit einer mehrere Wochen oder Monate dauernden Ausbildung in diesen Gegenständen und sich die Lehrinhalte und Lehrstoffe somit unterscheiden. Im Sport macht bei praktischen Ausbildungsgegenständen eine unterschiedliche Ausbildungsdauer einen wesentlichen inhaltlichen und qualitativen Unterschied aus, da es sich bei einer Sportausbildung eben nicht nur die Vermittlung theoretischer Kenntnisse, sondern vor allem um die praktischer Fertigkeiten und Techniken handelt…

Selbst unter Berücksichtigung des Ausgleiches der Mängel durch die nachgewiesene Berufspraxis bleiben Defizite bestehen, wobei insbesondere die Unterschiede in den für die Berufsausbildung als Diplomschilehrer wesentlichen Ausbildungsgegenständen und Lehrbereichen (unter anderem) Schulefahren, Geländefahren als nicht vollständig ausgeglichen angesehen werden müssen. ….

Die praktischen Gegenstände (unter anderem) Schulefahren, Geländefahren sind als Fächer im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG Art 14 Abs 1 zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes eben als Diplomschilehrer ist. Bei den für die Qualifikation Berufsausübung als Diplomschilehrer vorrangig praktischen Lehrbereichen (unter anderem) Schulefahren, Geländefahren sind somit einerseits aufgrund der großen zeitlichen Unterschiede in der Ausbildungsdauer und andererseits aufgrund der unterschiedlichen Lehrwege und Lehrpläne im Schilehrerwesen inhaltliche Unterschiede gegeben. Für eine Anerkennung als Diplomschilehrer sind die österreichischen Lehrpläne und Schitechniken maßgeblich, nicht die des deutschen Schilehrerverbandes. Es ist für die Qualifikation als Diplomschilehrer jedenfalls erforderlich, dass die Schitechniken nach dem österreichischen Lehrplan in höchster Perfektion beherrscht werden.“

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat das Landesverwaltungsgericht dem Amtssachverständigen Dr. C H unter anderem folgende Fragen gestellt:

„a) „Kann davon gesprochen werden, dass die Fächer „Schulefahren“, „Geländefahren“ und „praktische Übungen“ solche Fächer sind, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Diplomschilehrerberufes sind?

b)Wenn ja, weist die von der Beschwerdeführerin M F in Bayern absolvierte Ausbildung in den obgenannten Fächern wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in Vorarlberg geforderten Ausbildung auf?“.

Aufgrund geänderter Rechtslage sind bloße Abweichungen in der Dauer der Ausbildung nicht mehr relevant, nur mehr solche im Inhalt. Bitte ergänzen Sie Ihre bisherigen Ausführungen dahingehend.

Bitte führen Sie konkret aus, inwieweit allfällige Unterschiede bestehen (Vergleich der geforderten mit der absolvierten Ausbildung).“

Im Antwortschreiben vom 05.01.2016 führt der Amtssachverständige ua aus:

„ … Die national höchsten Schilehrerausbildungen vieler – insbesondere außeralpiner – Staaten Europas sind deutlich weniger zeitintensiv und aufwändig, was nicht zwingend „schlechter“ bedeuten muss. Hinsichtlich des schiläuferischen Eigenkönnens im sportlichen Schilauf (Riesenslalom) und Kenntnissen und Fertigkeiten betreffend die alpine Sicherheit wurde mit einheitlichen Tests (EURO-Rennlauftest und EURO-Securitytest) ein vergleichbares Mindestniveau in den Bereichen „Rennlauf“ und „alpiner Sicherheit“ geschaffen. Keine einheitlichen Tests oder Prüfungen gibt es jedoch für die wichtigen schilehrtechnischen und sportmotorischen Fertigkeiten, welche insbesondere mit dem sog „Schulefahren“ und „Geländefahren“ zum Tragen kommen. …

Es bestehen nach ha. Ansicht sportfachlich Unterschiede in den für die Berufsausübung als Diplomschilehrer wesentlichen praktischen Lehrbereichen „Schulefahren“ und „Geländefahren“. Die Unterschiede erstrecken sich also auf Bereiche, deren Kenntnis für die Ausübung des Berufes Diplomschilehrer wesentlich ist. Die alpine Sicherheitsausbildung (Schilauf abseits gesicherter Pisten, Bergrettungsübungen) wie auch die Ausbildung im sportlichen Schilauf (in Tirol „Rennlauf“) kann hingegen – wie oben dargestellt – durch die einheitlichen Abschlusskriterien des EURO-Rennlauftests und des Euro-Security-Tests als annähernd gleichwertig gegeben und erfüllt angesehen werden.

Im gegenständlichen Fall können durch die vorliegenden Ausbildungsinhalte, die Ausbildungsdauer und die Praxiszeiten die für die Diplomschilehrerprüfung geforderten Kriterien als weitgehend (aber eben nicht vollständig!) gleichwertig gegeben angesehen werden, denn auch die deutsche staatliche Schilehrerausbildung an der TU München umfasst – ebenso wie die österreichische staatliche Schilehrerausbildung – eine Rennlaufprüfung nach den Kriterien des EURO-Rennlauftests und eine Alpinausbildung nach den Kriterien des EURO-Securitytests. Somit können neben den theoretischen Ausbildungsinhalten auch die praktischen Ausbildungsinhalte im Bereich des „sportlichen Schilaufs/Rennlaufs“ sowie in den die „alpine Sicherheit“ abseits gesicherter Pisten betreffenden Gegenstände (Alpinkunde, Schnee- und Lawinenkunde, Geländekunde, Kartenkunde und Orientierung, Bergrettung) als erfüllt angenommen werden.

Die praktischen Ausbildungs- und Prüfungsgegenstände „Schulefahren“ und „Geländefahren“ sind als Fächer i. S. d. RL 2005/36/EG Art. 14 Abs 1 zu verstehen, „deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes“ (eben im gegebenen Fall als Diplomschilehrer) ist. Das schiläuferische Eigenkönnen wie auch die sportartspezifischen Fertigkeiten im „Schulefahren“ und „Geländefahren“ sind als Kernbereiche für die Tätigkeit als Diplomschilehrer von grundlegender Bedeutung. Gerade in diesen Bereichen zeigt sich die Kompetenz als Berufssportpädagoge für Schilauf. Nur wer das schiläuferische Eigenkönnen bzw die sportartspezifischen Fertigkeiten im „Schulefahren“ und „Geländefahren“ auf Diplomniveau besitzt, ist in der Lage, seine fortgeschrittenen Gäste der „Meisterstufe“ in diesen Bereichen auf höchstem Niveau auf Pisten und im freien Schigelände abseits von Pisten zu unterrichten. Diese Qualifikation ist weiters Grundlage und Voraussetzung für die Zulassung zur Eignungsprüfung zu der darauf aufbauenden Schiführerausbildung. Auch aus diesem Gesichtspunkt heraus ist es erforderlich, das schiläuferische Eigenkönnen auf Diplomschilehrerniveau sicherzustellen.

Bei den für die Qualifikation und Berufsausbildung als Diplomschilehrer erforderlichen praktischen Lehrbereichen „Schulefahren“ und „Geländefahren“ sind aufgrund der großen zeitlichen Unterschiede in der Ausbildungsdauer sportfachliche Unterschiede gegeben. Es ist für die Qualifikation als Diplomschilehrer jedenfalls erforderlich, dass die Schitechniken auf Diplomschilehrerniveau beherrscht werden, was durch die Schilehrerausbildung der TU München aufgrund der kürzen Ausbildungsdauer eben nicht gewährleistet ist. Durch die Schilehrerausbildung an der TU München werden zwar in jedem Fall ausreichend Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen für die Ausübung des Berufs als Schilehrer (Landesschilehrer) vermittelt, womit eine vollständige Anerkennung als (Landes-)Schilehrer möglich ist. Hinsichtlich des Diplomschilehrerniveaus bestehen jedoch zumindest in den Fachbereichen „Schulefahren“ und „Geländefahren“ schwerwiegende Bedenken. Auch die nachgewiesenen Praxiszeiten vermögen die inhaltlichen Unterschiede nur teilweise und nicht vollständig auszugleichen. Selbst unter Berücksichtigung des Ausgleichs der Mängel durch die nachgewiesene Berufspraxis bleiben Bedenken hinsichtlich der Gleichwertigkeit bestehen. Da insgesamt und vor allem durch die unterschiedliche Ausbildungsdauer sportfachliche Unterschiede im Leistungsniveau in den beiden genannten Lehrbereichen für eine Anerkennung und Niederlassung als Diplomschilehrer bestehen und diese Bereiche selbst bei Berücksichtigung nachgewiesener und anerkannten Praktikums- und Berufserfahrungszeiten im Sinne des lebenslangen Lernens die Qualifikation als nicht gleichwertig mit dem Diplomschilehrerniveau anzusehen sind, ist eine ergänzende Eignungsprüfung vorzuschreiben in den praktischen Prüfungsbereichen „Schulefahren“ und „Geländefahren“, jeweils in dem für Diplomschilehrer geforderten Leistungsniveau. …

In den oben genannten Prüfungsbereichen sind konkret folgende Aufgaben (Prüfungsfahrten) nach Maßgabe des Österreichischen Skilehrplans zu absolvieren:

Prüfungsbereich Schulefahren:

1. Paralleles Skisteuern, dynamisch, lange Radien – Übergang – Paralleles Skisteuern, dynamisch, kurze Radien

Das parallele Skisteuern dynamisch in langen und kurzen Radien ist der Abschluss der Stufe „ROT“ des österreichischen Skilehrplans. Die Hauptkriterien bei dieser Fahrt beinhalten das exakte Fahrverhalten, das richtige Tempo, den korrekten Radius und ein passendes Steuerverhalten.

2. Steilhänge

Diese Art der Richtungsänderung findet auf steilen, eisigen Pisten mit ausgezeichneten Skischülern Anwendung. Skifahren in steilen eisigen Pisten erfordert ein sicheres und gefestigtes alpines Fahrverhalten. Dieses Fahrverhalten kann in der Regel nur durch langwieriges Üben und Anwenden ausreichend gefestigt werden. Bei dieser Prüfungsfahrt werden ein exaktes Fahrverhalten, der richtige Bewegungsablauf und das Fertigsteuern der Richtungsänderung überprüft.

3. Kontraste schaffen

Die Fahrt „Kontraste schaffen“ beinhaltet die hohe Kunst eine Richtungsänderung einerseits geschnitten und andererseits gedriftet zu demonstrieren. Bei dieser Fahrt werden folgende Kriterien beurteilt: exaktes Fahr- und Steuerverhalten, Geschnittenes Fertigsteuern der Kurve, das situationsgerechte Andrehen der Skier (driften).

Prüfungsbereich Geländefahren:

1. Buckelpiste

Die Prüfungsfahrt Buckelpiste beinhaltet ein kontrolliertes Befahren der Buckel durch beugendes und streckendes Drehen – Bemühen um ständigen Schneekontakt sind die Basis für eine sicheres und schnelles Bewältigen der Buckelpiste. Bei diesem Lehrziel ist ein langwieriges Üben unumgänglich. Bei der Prüfungsfahrt werden Bewegungsablauf, Koordination sowie Linien- und Tempowahl überprüft.

2. Freeride

Geländeangepasstes und kontrolliertes Schwingen auf weiten ungegliederten Hängen. Beim Freeriden muss ein hohes Maß an Eigenkönnen gegeben sein. Dies erfordert körperliche Fitness und ein ständiges Training unter Voraussetzungen, die im Bereich des Freeridens insbesondere im Tiefschnee oder im zerspurten, unpräparierten Schnee unterschiedlicher Qualität notwendig sind. Die Kriterien bei dieser Prüfungsfahrt sind Tempo, Linie, nach Möglichkeit Sprünge, Skitechnik und die angepasste Ausnützung des Skigeländes.

3. Freie Geländefahrt

Hinsichtlich der freien Geländefahrt hat der Prüfungswerber seine eigene sportmotorische Kreativität zum Ausdruck zu bringen. Kriterien sind das kontrollierte Befahren eines vorgegebenen Geländes, Tempo, Rhythmus- und Geschwindigkeitswechsel sowie Skitechnik.

Auf die bislang vorgesehene Ergänzungsprüfung im Gegenstand der praktisch-methodischen Übungen kann letztlich unter Berücksichtigung der Ausbildung und der Berufspraxis verzichtet werden. Die Schilehrerausbildung der TU München umfasst praktisch-methodische Übungen und sportmethodische Grundsätze der Unterrichtslehre. Durch die Ergänzungsprüfungen in den Lehrgegenständen „Schulefahren“ und „Geländefahren“ ist schließlich sichergestellt, dass der Schiunterricht durch die Anerkennungswerberin dann auf Diplomschilehrerniveau erfolgen kann.

Im Sinne der Anerkennungswerberin kann aus sportfachlicher Sicht in Bezug auf die Diplomschilehrerprüfung auf die ergänzend abzulegende Eignungsprüfung im Gegenstand „Berufskunde“ verzichtet werden. Die deutsche staatliche Schilehrerausbildung enthält zwar keinen Bezug auf das Vorarlberger Schischulgesetz, sehr wohl aber im Theorielehrgang Inhalte „Organisation/Rechtsfragen, Personal-/Steuerrecht, Grundkenntnisse der Betriebswirtschaftslehre, Wettkampfbestimmungen“, somit also auch zu Fragen der zivil- und strafrechtlichen Verantwortung, FIS-Pistenregeln und sonstigen einschlägigen (in Deutschland) geltenden Rechtsnormen hinsichtlich der Haftungssituation. Es ist aus sportfachlicher Sicht durchaus zumutbar, dass sich die Anerkennungswerberin nach erfolgter Anerkennung über die in Vorarlberg herrschende Rechtslage erkundigt, um sich an die dort herrschenden Regeln halten zu können, ohne darüber eine Prüfung abgelegt zu haben.“

Gemäß der vom Beschwerdevertreter vorgelegten Stellungnahme der Technischen Universität München, Fakultät für Sport- und Gesundheitswissenschaft, vom 08.02.2013, sind Schulefahren und Geländefahren seit vielen Jahren übliche Prüfungsformen bei Prüfungen zum staatlich geprüften Schilehrer. Schulefahren wird in dem Bereich motorische Fertigkeiten mit der Prüfungsaufgabe Technik geprüft. In dieser Prüfungsaufgabe sind ausgewählte Fahrformen zu demonstrieren, die sowohl in Steilhängen als auch im flachen Gelände gefahren werden und sowohl kurze, mittlere und lange Radien beinhalten, also auch die unterschiedliche Steuerung der Schi. Für den Bereich des Geländefahrens stehen in Bayern die Prüfungsaufgaben freie Abfahrt und Freestyle. Bei allen Prüfungsaufgaben müssen die Merkmale des optimalen Kurvenfahrens permanent erfüllt sein.

Laut den Unterlagen der TU München umfasst die derzeit geltende Ausbildung insbesondere:

motorische Fertigkeiten - Praxis:

Merkmale des optimalen Kurvenfahrens und deren Bewegungsspielräume

situatives und demonstrativen Könnens (Level 1)

Merkmale für optimales Kurvenfahren – Freie Abfahrt, Technik und Taktik für sportliches Fahren in anspruchsvollem Gelände, Einblick in die Prüfungsanforderungen freie Abfahrt, individuelles Training (Level 2)

Skitechnik - Verhältnisse und Situationsangepasst

Fahren nach vorgegeben Linien - Riesenslalom,

Freie Abfahrt - Technik und Taktik für sportliches Fahren in anspruchsvollem offpiste Gelände (Level 3)

Prüfung Praxis

motorische Fertigkeiten - Skitechnik - Demonstration der Merkmale des optimalen Kurvenfahrens (Level 1)

motorische Fertigkeiten - Skitechnik - Demonstration der Merkmale des optimalen Kurvenfahrens,

motorische Fertigkeiten - Freie Abfahrt - sportliches Fahren (Level 2)

motorische Fertigkeiten - Skitechnik - Demonstration der Merkmale des optimalen Kurvenfahrens,

motorische Fertigkeiten - Freie Abfahrt - sportliches Fahren in anspruchsvollem offpiste Gelände,

motorische Fertigkeiten - Fahren nach vorgegebenen Linien - Riesenslalom (Level 3)

Der Sachverständige führte im Behördenverfahren aus, aufgrund der unterschiedlichen Lehrwege und Lehrpläne im Schilehrerwesen würden inhaltliche Unterschiede bestehen. Nachdem der Sachverständige vom Landesverwaltungsgericht aufgefordert wurde, konkret auszuführen, inwieweit allfällige Unterschiede bestehen, reduzierte dieser seine Ausführungen auf eine unterschiedliche Ausbildungsdauer, obwohl ihm aufgetragen wurde, aufgrund einer Änderung der Rechtslage darauf nicht mehr einzugehen. Aus sämtlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen ist nicht erkennbar, dass neben der unterschiedlichen Ausbildungsdauer auch inhaltliche Unterschiede bestehen würden. Aufgrund der ausdrücklichen Fragestellung zieht das Landesverwaltungsgericht den Schluss, dass sich der Sachverständige nicht zu einer Aussage durchringen konnte oder wollte, dass zwar zeitliche, jedoch keine oder zumindest keine wesentlichen inhaltlichen Unterschiede bestehen. Es wäre naheliegend, dass solche inhaltlichen Unterschiede in den zahlreichen Stellungnahmen thematisiert bzw präzisiert worden wären, wenn solche bestünden. Allgemeine Formulierungen wie „unterschiedliche Lehrwege und Lehrpläne“ sind für das Landesverwaltungsgericht nicht ausreichend, um wesentliche Unterschiede festzustellen. Schließlich werden die Lehrpläne und Lehrwege in den verschiedenen europäischen Staaten wohl nirgends völlig ident sein. Zudem ist anzuführen, dass im abschließenden Gutachten vom 05.01.2016 überhaupt nicht mehr von unterschiedlichen Lehrwegen und Lehrplänen die Rede ist, der Sachverständige führt nur mehr Unterschiede in der Dauer aus. Außerdem führt der Sachverständige aus, dass die für Diplomschilehrerprüfung geforderten Kriterien als weitgehend (aber eben nicht vollständig) gleichwertig gegeben angesehen werden können. Auch aus dieser Formulierung ist abzuleiten, dass wesentliche Unterschiede aus sportfachlicher Sicht nicht bestehen. Die Bezeichnungen „Gleichwertigkeit“ und „gleichwertig“ ziehen sich wie ein roter Faden durch seine Ausführungen. Auf eine (vollständige) Gleichwertigkeit kommt es aber europarechtlich gar nicht an. Die europarechtlich unzulässige Frage, ob die bayerische Ausbildung mit der in Vorarlberg vollständig gleichwertig ist, wurde dem Sachverständigen vom Gericht im Übrigen gar nicht gestellt.

Abgesehen davon ist Aufgabe des Sachverständigen, inhaltliche Unterschiede gegenüber zu stellen. Inwieweit solche Unterschiede die Auferlegung einer Ergänzungsprüfung gestatten, ist eine rechtliche Frage, die die Behörde bzw das Gericht, nicht jedoch der Sachverständige, zu lösen hat. Weiters ist anzumerken, dass von der Beschwerdeführerin im Behördenverfahren der Text der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Stellungnahme der in Bayern für die Schilehrerprüfung verantwortlichen TU München vorgelegt wurde. Aufgrund dieser Unterlagen ist das Gericht selber in der Lage, gegenüberzustellen, welche Fächer und welche Inhalte die Ausbildung in Bayern und welche die in Vorarlberg beinhaltet. Aufgrund der Beschränkung des Anerkennungsverfahrens auf die Frage, ob wesentliche Unterschiede bestehen, ist es auch gar nicht erforderlich, dass die Lehrinhalte bis ins letzte Detail verglichen werden müssen. Aufgrund dessen hält das Landesverwaltungsgericht die Sache für entscheidungsreif.

5.1.1. Gemäß § 23 Abs 1 Schischulgesetz ist durch die Prüfung für Diplomschilehrer festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die Erteilung von Unterricht im Schilauf (Alpiner Schilauf, Snowboarden, Telemarken und Langlauf) in besonderem Maße gegeben sind.

Gemäß § 23 Abs 2 Schischulgesetz ist die Prüfung in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde, Unterrichtslehre, Körperlehre und Erste Hilfe, Bewegungslehre, Alpinkunde, Schnee- und Lawinenkunde, Geländekunde, Kartenkunde und Orientierung, Ausrüstungskunde und Fremdsprachen. Im praktischen Teil erstreckt sich die Prüfung insbesondere auf die Gegenstände Schulefahren, Geländefahren, Sportlicher Schilauf und Schilauf abseits gesicherter Abfahrten sowie Bergrettungsübungen.

Nach § 29 Abs 1 Schischulgesetz hat die Landesregierung im Einzelfall entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG Ausbildungsnachweise, die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, durch Bescheid als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen im Sinne dieses Abschnittes anzuerkennen. Bestehen wesentliche Unterschiede zur Qualifikation durch Prüfungen und Ausbildungen im Sinne dieses Abschnittes und sind diese nicht durch Kenntnisse, insbesondere aufgrund einer Berufspraxis, ausgeglichen, ist der antragstellenden Person eine entsprechende Eignungsprüfung bescheidmäßig vorzuschreiben.

Nach § 29 Abs 2 Schischulgesetz kann die Landesregierung durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Abs 1, insbesondere über die wesentlichen Unterschiede sowie den Inhalt und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede, erlassen.

Nach § 1 Abs 1 der Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union für Praktikanten, Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer und Schischulleiter hat die Landesregierung auf Antrag Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweis über den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG, die einem Angehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union von der zuständigen Stelle eines Mitgliedsstaates ausgestellt worden sind, durch Bescheid als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen im Sinne des 7. Abschnittes des Schischulgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen anzuerkennen.

Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen den nach Abs 1 oder 2 nachgewiesenen Qualifikation und der Qualifikation durch Prüfungen und Ausbildungen, die im 7. Abschnitt des Schischulgesetzes und den dazu ergangenen Verordnungen geregelt sind, und sind diese nicht durch Kenntnisse, insbesondere aufgrund einer Berufspraxis, ausgeglichen, hat die Landesregierung gemäß § 1 Abs 3 leg cit die Anerkennung unter der Bedingung auszusprechen, dass die fehlende Qualifikation durch Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist. In diesem Bescheid ist auszusprechen, in welchen Bereichen die Qualifikation mangelhaft ist.

Die Verordnung der Landesregierung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Diplomschilehrer, LGBl Nr 52/2004, lautet auszugsweise wie folgt:

§ 2Theoretischer Teil

Der theoretische Teil des Ausbildungskurses hat folgende Unterrichtsgegenstände im nachstehenden Mindestausmaß zu umfassen:

1.

Berufskunde (10 Unterrichtsstunden):

Kenntnis des Schischulgesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Diplomschilehrer; Grundzüge des Sozial- und Arbeitsrechtes; Kenntnis der Verhaltensregeln beim Schilauf;

straf- und zivilrechtliche Haftungsfragen; innere Betriebsordnung, Organisation und Leitung einer Schischule;

Fragen der Einteilung des Schigeländes;

§ 3

Praktischer Teil

Der praktische Teil des Ausbildungskurses hat folgende Unterrichtsgegenstände im nachstehenden Mindestausmaß zu umfassen:

1.

Schulefahren (50 Unterrichtsstunden):

Verbesserung des Eigenkönnens im lehrplangemäßen Fahren von Bögen und Schwüngen aller Schwierigkeitsstufen; Vorzeigen der im Schilehrplan vorgesehenen Übungen; Verfeinerung der Schwungarten und der Schitechnik;

2.

Geländefahren (50 Unterrichtsstunden):

Verbesserung des Eigenkönnens auf Pisten und im freien Schigelände bei jeder Schneeart; Schulung des richtigen Verhaltens beim Schilauf im gesicherten und ungesicherten Schigelände;…

6.

Praktisch-methodische Übungen (45 Unterrichtsstunden):

Beschreiben und Vorzeigen von Bewegungsaufgaben; Erkennen von Fehlern und deren Verbesserung; Aufzeigen und Darbieten von methodischen Wegen und Hilfen.

§ 6

Prüfungsstoff, Leistungsbeurteilung

(1) Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der theoretische Teil der Prüfung ist mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Zweckmäßigkeitsgründen fallweise die schriftliche Ablegung beschließt.

(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:

a)

Theoretischer Teil:

Berufskunde, Unterrichtslehre, Körperlehre und Erste Hilfe, Bewegungslehre, Alpinkunde, Schnee- und Lawinenkunde, Geländekunde, Kartenkunde und Orientierung, Ausrüstungskunde, Fremdsprache, Tourismus und Trainingslehre.

b)

Praktischer Teil:

Schulefahren, Geländefahren, sportlicher Schilauf, Schilauf abseits gesicherter Abfahrten, Bergrettungsübungen und praktischmethodische Übungen.

5.1.2. Die Ausbildung- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern (BayAPOFspl) vom 08. Februar 1999 (BayRS 227-3-2-1-UK/WFK, GVBl Nr. 5/1999, S. 40 ff), welche Fassung auf die von der Beschwerdeführerin abgelegte Prüfung im Jahre 2013 anzuwenden war, lautet in den hier relevanten Punkten wie folgt:

§ 1

Art und Zweck der Prüfung, Berechtigungen

(1) Die Prüfungen für Fachsportlehrer im freien Beruf werden in Bayern an der Technischen Universität München als staatliche Prüfungen durchgeführt. Die Ausbildungsrichtungen, in welchen diese Prüfungen abgelegt werden können, ergeben sich aus den Anlagen 1, 2 und 3.

(2) Durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung wird die Befähigung zur Erteilung von Unterricht im freien Beruf in der gewählten Ausbildungsrichtung nachgewiesen. Über die bestandene Prüfung wird den Ausbildungsteilnehmern ein Zeugnis nach den Anlagen 1a bzw. 2a bzw. 2b bzw. 3a ausgestellt.

(3) Mit dem Zeugnis über die bestandene Prüfung wird die Berechtigung verliehen, der Berufsbezeichnung den Zusatz „staatlich geprüft“ voranzustellen (z.B. „Staatlich geprüfte Skilehrerin“ / „Staatlich geprüfter Skilehrer“ / „Staatlich geprüfte Snowboardlehrerin“ / „Staatlich geprüfter Snowboardlehrer“ / „Staatlich geprüfte Berg- und Skiführerin“ / „Staatlich geprüfter Berg- und Skiführer“).

Anlage 2

Skilehrer und Snowboardlehrer

6. Lehrinhalte des Praxislehrgangs (Lehrgang II)

In diesem Lehrgang werden die Ausbildungsteilnehmer in folgenden Gebieten unterwiesen:

6. 1 Ausbildungsrichtung Skilehrer

6.1. 1 Praxis:

sportliches Skifahren, Fahrtechniken, Skilanglauf;

6.1. 2 Theorie:

ausgewählte Aspekte des Skilaufs bzw. Skilanglaufs;

6.1. 3 Lehrarbeit:

methodisch-didaktische Lehrübungen;

7. Abschlusslehrgang (Lehrgang III)

Der Lehrgang dient der gezielten Vorbereitung in Praxis, Theorie und Lehrarbeit auf die staatliche Prüfung in den Ausbildungsrichtungen Skilehrer bzw. Snowboardlehrer. Die Lehrinhalte beziehen sich auf die Prüfungsanforderungen, die Gegenstand der staatlichen Prüfung sind. Die Teilnahme an diesem Lehrgang setzt den erfolgreichen Abschluss der Lehrgänge I und II voraus.

8. Staatliche Prüfung

8. 1 Ausbildungsrichtung Skilehrer

8.1. 1 Praxis:

8.1.1. 1 Sportliches Skifahren:

8.1.1.1. 1 Prüfungsgebiet I:

Abfahrt im Gelände nach Technik (gegebenenfalls auch auf verschiedenen Teilstrecken),

8.1.1.1. 2 Prüfungsgebiet II:

zwei Prüfungsaufgaben, z.B. Riesenslalom, Slalom, Befahren von Geländeformen

oder

Vielseitigkeitslauf nach Technik oder nach Zeit (gegebenenfalls auch auf verschiedenen Teilstrecken, jeweils in zwei Durchgängen; die bessere der beiden Bewertungen kommt zur Anrechnung);

8.1.1. 2 Fahrtechniken:

vier Prüfungsaufgaben (insbesondere Technikformen aus dem gültigen Lehrplan des Deutschen Verbands für das Skilehrwesen);

8.1.1. 3 Langlauf:

8.1.1.3. 1 Langlauf nach Technik (gegebenenfalls auch auf verschiedenen Teilstrecken),

8.1.1.3. 2 Langlauf nach Zeit;

8.1. 2 Theorie:

8.1. 3 Lehreignung: zwei Lehrproben;

Nach § 2 Abs 1 der Bayerischen Berg- und Skischulverordnung darf Leiterin oder Leiter einer Schneesportschule nur sein, wer die staatliche Prüfung als Fachsportlehrer oder Fachsportlehrerin in der jeweiligen Fachrichtung gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern abgelegt hat.

Nach § 3 Abs 1 der Bayerischen Berg- und Skischulverordnung darf, von den Ausnahmen gemäß § 3 Abs 2 leg cit abgesehen, die Leiterin oder der Leiter einer Schneesportschule weitere Personen, die eine Berechtigung nach § 2 Abs 1 oder 2 in der jeweiligen Fachrichtung besitzen, als Lehrkräfte einsetzen.

5.1.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, idF der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.09.2013 (in weiterer Folge Richtlinie 2005/36/EG genannt), lauten wie folgt:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie legt die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (im Folgenden „Aufnahmemitgliedstaat“ genannt), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (im Folgenden „Herkunftsmitgliedstaat“ genannt) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „reglementierter Beruf“ ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. Trifft Satz 1 dieser Begriffsbestimmung nicht zu, so wird ein unter Absatz 2 fallender Beruf als reglementierter Beruf behandelt;

b) „Berufsqualifikationen“ sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden;

c) „Ausbildungsnachweise“ sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden. Findet Satz 1 keine Anwendung, so sind Ausbildungsnachweise im Sinne des Absatzes 3 den hier genannten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt;

d) „zuständige Behörde“: jede von den Mitgliedstaaten mit der besonderen Befugnis ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen auszustellen bzw. entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in der vorliegenden Richtlinie abgezielt wird;

e) „reglementierte Ausbildung“ ist eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang oder mehreren abgeschlossenen Ausbildungsgängen besteht, der gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis ergänzt wird;

Der Aufbau und das Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt sein oder von einer zu diesem Zweck bestimmten Behörde kontrolliert oder genehmigt werden;

h) „Eignungsprüfung“ ist eine die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers betreffende und von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats durchgeführte oder anerkannte Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in diesem Mitgliedstaat einen reglementierten Beruf auszuüben, beurteilt werden soll.

Um die Durchführung dieser Prüfung zu ermöglichen, erstellen die zuständigen Behörden ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder den sonstigen Ausbildungsnachweisen, über die der Antragsteller verfügt, nicht abgedeckt werden.

Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Antragsteller in seinem Herkunftsmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat, aus dem der Antragsteller kommt, über eine berufliche Qualifikation verfügt. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat ist. Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken.

Die Einzelheiten der Durchführung der Eignungsprüfung und die Rechtsstellung des Antragstellers in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem er sich auf die Eignungsprüfung vorzubereiten wünscht, werden von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats festgelegt;

Artikel 4

Wirkungen der Anerkennung

(1) Die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht es den begünstigten Personen, in diesem Mitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert sind, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben.

(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie ist der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, derselbe wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind.

Artikel 12

Gleichgestellte Ausbildungsgänge

Jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, sind Ausbildungsnachweisen nach Artikel 11 gleichgestellt, auch in Bezug auf das entsprechende Niveau.

Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind solchen Ausbildungsnachweisen Berufsqualifikationen gleichgestellt, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs entsprechen, ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte gemäß diesen Vorschriften verleihen. Dies gilt insbesondere, wenn der Herkunftsmitgliedstaat das Niveau der Ausbildung, die für die Zulassung zu einem Beruf oder für dessen Ausübung erforderlich ist, hebt und wenn eine Person, die zuvor eine Ausbildung durchlaufen hat, die nicht den Erfordernissen der neuen Qualifikation entspricht, aufgrund nationaler Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erworbene Rechte besitzt; in einem solchen Fall stuft der Aufnahmemitgliedstaat zur Anwendung von Artikel 13 diese zuvor durchlaufene Ausbildung als dem Niveau der neuen Ausbildung entsprechend ein.

Artikel 13

Anerkennungsbedingungen

(1) Setzt die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmemitgliedstaat den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen voraus, so gestattet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Antragstellern die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern, wenn sie den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten.

Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise werden in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt.

Artikel 14

Ausgleichsmaßnahmen

(1) Artikel 13 hindert den Aufnahmemitgliedstaat nicht daran, in einem der nachstehenden Fälle vom Antragsteller zu verlangen, dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung27 ablegt,

a) wenn die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis im Aufnahmemitgliedstaat abgedeckt werden,

b) wenn der reglementierte Beruf im Aufnahmemitgliedstaat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die im Aufnahmemitgliedstaat geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden.

(4) Für die Zwecke der Absätze 1 und 5 sind unter „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden“ jene Fächer zu verstehen, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung des Migranten wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts28 gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist.

(5) Bei der Anwendung des Absatzes 1 ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren. Insbesondere muss der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er beabsichtigt, dem Antragsteller einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Absatzes 4 ganz oder teilweise ausgleichen können.

(6) Der Beschluss zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind dem Antragsteller folgende Informationen mitzuteilen:

a) das Niveau der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der vom Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11; und

b) die wesentlichen in Absatz 4 genannten Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.

5.2. Da in Vorarlberg nur Diplomschilehrer eine entsprechende Berufsbezeichnung führen dürfen (§ 30a Abs 1 Schischulgesetz), handelt es sich um einen reglementierten Beruf im Sinne des Art 3 Abs 1 lit a der Richtlinie 2005/36/EG.

Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsbürgerin, somit Angehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union. Das Zeugnis vom 22.03.2013 wurde ihr aufgrund § 1 Abs 2 bayAPOFspl von der Technischen Universität München ausgestellt, die gemäß § 1 Abs 1 leg cit für die Ablegung der Prüfung für Fachsportlehrer in Bayern zuständig ist, somit von der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedsstaates. Da in Bayern grundsätzlich nur Personen mit der von der Beschwerdeführerin abgelegten Prüfung Unterricht in Schischulen erteilen dürfen (§ 3 Abs 1 der Bayerischen Berg- und Skischulverordnung) bzw Schischule leiten dürfen (§ 3 Abs 2 der Bayerischen Berg- und Skischulverordnung), handelt es sich um einen reglementierten Beruf im Sinne des Art 3 Abs 1 lit a der Richtlinie 2005/36/EG. Daher hat die Anerkennung nach Art 13 Abs 1 der Richtlinie 2005/36/EG zu erfolgen (auf eine Berufsausübung im Heimatland kommt es somit nicht an). Somit war eine Anerkennung nach § 29 Abs 1 Schischulgesetz durchzuführen.

Der Gesetzestext des § 29 Schischulgesetz verweist zwar nur auf die Richtlinie 2005/36/EG. Gemäß den Materialien (99 BlgLT 28. GP 25), mit der die Stammfassung der Richtlinie 2005/36/EG ins Vorarlberger Landesrecht umgesetzt wurde - ua Novellierung des § 29 Schischulgesetz -, sind, soweit auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, diese im Fall ihrer Änderung nach Ablauf der Umsetzungsfrist in ihrer jeweils aktuellen Fassung anzuwenden. Gemäß Art 3 der Richtlinie 2013/35/EG setzen die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 18.01.2016 nachzukommen. Da die Umsetzungsfrist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes bereits abgelaufen ist, hat das Landesverwaltungsgericht die Richtlinie 2005/36/EG idF der Richtlinie 2013/55/EU anzuwenden.

5.3. Primär ist nunmehr zu prüfen, ob, wie der Sachverständige ausführt, bloße Unterschiede in der Dauer einer Ausbildung die Behörde des Aufnahmemitgliedstaates überhaupt berechtigen, dem Inhaber eines Ausbildungsnachweises eines anderen Mitgliedsstaates eine Ergänzungsprüfung aufzuerlegen. Für den vorliegenden Fall ist die Fassung des Art 14 Abs 4 der Richtlinie 2005/36/EG vor der Änderung durch die Richtlinie 2013/55/EU von besonderer Bedeutung. Diese lautete: „Für die Zwecke der Anwendung des Abs 1 Buchstaben b und c sind unter Fächer, die sich wesentlich unterscheiden, jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt29 gegenüber der im Aufnahmemitgliedsstaat geforderten Ausbildung aufweist.“

Da § 14 Abs 4 der Richtlinie 2005/36/EG in der Stammfassung noch von Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt spricht, in der durch die Richtlinie 2013/55/EU geänderten Fassung nur mehr von Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gesprochen wird, ist davon auszugehen, dass Ausgleichsmaßnahmen nur mehr dann zulässig sind, wenn Unterschiede zwischen den Ausbildungen bestehen, die über eine unterschiedliche Dauer der Ausbildung hinausgehen. Bloße Unterschiede in der Ausbildungsdauer der Fächer berechtigen somit zu keinen Ausgleichsmaßnahmen mehr, wenn innerhalb der kürzeren Dauer Inhalte absolviert wurden, die sich nicht wesentlich von denen im Aufnahmemitgliedstaat unterscheiden. Wenn nämlich der Normsetzer in einer Novellierung von zwei Alternativen eine eliminiert, kann dies nicht anders verstanden werden, als dass der Normsetzer die eliminierte Alternative künftig nicht mehr vorsehen will. Vor diesem Hintergrund kann die Sichtweise, wie sie der Amtssachverständige H vertritt, wonach eine kürzere Ausbildung automatisch zwingend weniger Inhalt bedeuten würde, nicht nachvollzogen werden. Wenn der Richtliniengeber dies von vornherein so verstanden hätte, hätte sich die zulässige Anführung der Abweichungen hinsichtlich Dauer in der Stammfassung erübrigt, da diese dann ohnehin unter Abweichungen hinsichtlich des Inhaltes zu subsumieren gewesen wären. Lediglich ergänzend ist zu anzuführen, dass Art 14 Abs 1 lit a der Richtlinie 2005/36/EG in der Stammfassung die Möglichkeit vorgesehen hat, eine Eignungsprüfung bzw einen Anpassungslehrgang vorzuschreiben, wenn die Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der im Aufnahmemitgliedsstaat geforderten Ausbildungsdauer lag. Auch diese Möglichkeit ist durch die Änderung mit der Richtlinie 2013/55/EU weggefallen. Daraus ist ebenso zu entnehmen, dass nach dem Willen des Normsetzers künftig Ausgleichsmaßnahmen nur mehr dann vorgeschrieben werden dürfen, wenn inhaltlich wesentliche Unterschiede bestehen. Bloße wesentliche Unterschiede in der Ausbildungsdauer sollen nach dem offenbaren Willen des Richtliniengebers nicht mehr dazu führen, dass eine Anerkennung von der Ablegung einer Ausgleichsmaßnahme abhängig gemacht wird.

Die seitens der belangen Behörde im Schriftsatz vom 26.04.2016 eingeworfene - auch nach der Novellierung der Richtlinie 2005/36/EG bestehende - Möglichkeit zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Kenntnisse und Fähigkeiten, die im Rahmen der Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen ausgeglichen werden können, stellt sich erst dann, wenn sich ergibt, dass solche wesentlichen Unterschiede bestehen, ebenso die Klärung der Frage, ob bei einer solchen Beurteilung eine zeitliche Dimension zu berücksichtigen ist.

5.4. Für das vorliegende Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht nunmehr zu prüfen, ob sich über die vom Amtssachverständigen genannten Abweichungen in der Dauer sonstige inhaltliche Abweichungen finden. Da der Amtssachverständige angegeben hat, dass die Ausbildungen weitgehend gleichwertig sind, Unterschiede in den Fächern, für die er die Ablegung einer Ergänzungsprüfung fordert, zwar nicht aufzeigt, aber auch nie ausdrücklich dementiert hat, zieht das Verwaltungsgericht nunmehr einen Vergleich mit den relevanten Vorschriften.

Da bei dem theoretischen Prüfungsfach „Berufskunde“ hinsichtlich dem Vorarlberger Schischulgesetz sowie dem praktischen Prüfungsfach „praktisch-methodische Übungen“ nach den abschließenden Ausführungen des Amtssachverständigen Mag. Dr. H keine Unterschiede mehr bestehen und auch das Landesverwaltungsgericht nicht erkennen kann, dass diesbezüglich Unterschiede vorliegen würden, war abschließend zu prüfen, ob solche Unterschiede in den praktischen Prüfungsfächer „Schulefahren“, „Geländefahren“ bestehen.

Hinsichtlich des „Schulefahrens“ umfasst die Ausbildung in Vorarlberg nach § 3 Z 1 der Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Diplomschilehrer im praktischen Teil die „Verbesserung des Eigenkönnens im lehrplangemäßen Fahren von Bögen und Schwüngen aller Schwierigkeitsstufen; Vorzeigen der im Schilehrplan vorgesehenen Übungen, Verfeinerung der Schwungarten und der Schitechnik“.

Die bayerische Ausbildung umfasst hinsichtlich der Praxis Fahrtechniken (Anlage 2.6.1.1. der BayAPOFspl); in der Prüfung werden gemäß Anlage 2.8.1.1.2. der BayAPOFspl vier Prüfungsaufgaben (insbesondere Technikformen aus dem gültigen Lehrplan des deutschen Verbandes für das Schilehrerwesen) verlangt, welche laut TU München ausgewählte Fahrformen demonstrieren, die sowohl in Steilhängen als auch im flachen Gelände gefahren werden und sowohl kurze, mittlere und lange Radien beinhalten, also auch die unterschiedliche Steuerung der Schi.

Somit ist ersichtlich, dass hinsichtlich der lehrplanmäßigen Schitechniken auch eine Ausbildung in Bayern erfolgt ist.

In Vorarlberg umfasst der praktische Teil „Geländefahren“ (§ 3 Z 2 der Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Diplomschilehrer) die Verbesserung des Eigenkönnens auf Pisten und im freien Schigelände bei jeder Schneeart; Schulung des richtigen Verhaltens bei Schilauf im gesicherten und ungesicherten Schigelände.

In Bayern werden die Auszubildenden im sportlichen Schifahren (6.1.1. der BayAPOFspl) unterwiesen. Bei der staatlichen Prüfung umfasst das Prüfungsgebiet sportliches Schifahren I (8.1.1.1. der BayAPOFspl) Abfahrt im Gelände nach Technik (gegebenenfalls auch auf verschiedenen Teilstrecken). Zudem muss die Prüfung im anspruchsvollen offpiste Gelände absolviert werden. Hinsichtlich des ersten Gebietes (Verbesserung des Eigenkönnens auf Pisten und im freien Schigelände bei jeder Schneeart) ist hier schon kein wesentlicher Unterschied erkennbar. Hinsichtlich der Schulung des richtigen Verhaltens hat die Beschwerdeführerin, abgesehen von theoretischen Lehrinhalten) den Euro-Sicherheitstest absolviert. Laut den im Behördenakt einliegenden Organisations- und Durchführungsbestimmungen für den Euro-Sicherheitstest umfasst dieser bei einer praktischen Prüfung außerhalb der Piste folgende Führungsaufgaben bzw Lehrproben:

1. „Interpretieren Sie mit Ihrer Gruppe den aktuellen Lawinenlagebericht (LLB). Vergleichen Sie die Aussagen des LLB mit ihren Beobachtungen vor Ort und nehmen Sie eine Bewertung vor.“

2. „Führen Sie Ihre Gruppe auf einer Variantenabfahrt und berücksichtigen Sie dabei die Faktoren Spuranlage, Schneewahl, Sammelpunkte und Organisationsformen. Führen Sie anschließend mit ihrer Gruppe eine Risikobewertung dieser Abfahrt durch.“

3. „Eine weitere Aufgabe aus den Bereichen Wetterkunde, alpine Gefahren oder Interpretation Schneeprofil wird zugelost.“

Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Schulung des richtigen Verhaltens im Schigelände ausgebildet ist.

Zwar wurde von der Beschwerdeführerin der Ausbildungsplan für die seit 01.09.2013 geltende Ausbildung vorgelegt, die von der Beschwerdeführerin noch nicht durchlaufen wurde. Jedoch ist der Bayerischen Berg- und Skischulverordnung keine Einschränkung zu entnehmen, dass Absolventen der Ausbildung, wie sie von der Beschwerdeführerin durchlaufen wurde, nicht mehr oder nur nach Aufschulung eingesetzt werden dürften. Selbst wenn sich die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung mit der, für die die Inhalte über den Verordnungstext hinaus vorgelegt wurden, unterscheiden sollte, wäre letztere nach Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG aufgrund erworbener Rechte heranzuziehen.

5.5. Eine Auferlegung einer Ergänzungsprüfung ist europarechtlich nicht schon zulässig, wenn die Ausbildung im Heimatmitgliedstaat nicht völlig gleichwertig mit der in Österreich ist. Vielmehr ist diese nur dann zulässig, wenn wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der im Aufnahmemitgliedsstaat geforderten vorliegen (Art 14 Abs 4 der Richtlinie 2005/36/EG). So führen beispielsweise auch die Erläuterungen zum Vorarlberger Jagdgesetz zur Novelle, mit der die Richtlinie 2005/36/EG in dieses Gesetz umgesetzt wurde (71 BlgLT 28. GP 16) und daher auch für das Schischulgesetz herangezogen werden können, aus: „Eine Anerkennung nach dieser Bestimmung hat ohne zusätzliche Erfordernisse nicht nur dann zu erfolgen, wenn sich die Ausbildung vollinhaltlich mit der nach Abs 3 deckt. Vielmehr darf kein wesentlicher Unterschied bestehen, und selbst dieser kann ausgeglichen werden.“

Auch kommt es rechtlich für die Anerkennung ohne Ergänzungsprüfung nicht darauf an, dass es europaweit einheitliche Tests oder Prüfungen für die betreffenden Fächer gibt.

Selbst wenn im Detail in den Ausbildungen in Bayern und Österreich Unterschiede in den beiden betreffenden Fächern „Schulefahren“ und „Geländefahren“ bestehen sollten, weil die lehrplanmäßigen Übungen nicht völlig identisch sein sollten, kann aufgrund des Umstandes, dass im Wesentlichen die gleichen Inhalte schon aufgrund der Verordnungen gelehrt werden, nicht davon ausgegangen werden, dass wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhaltes bestehen.

Hinsichtlich wesentlicher Unterschiede ist auch die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 25.07.2000, K (2000) 2274 endg., zu beachten. Die Kommission wies ua darauf hin

-Erwg 14a)dass, was den Beruf des Schilehrers angeht, die Kommission feststellt, dass im Rahmen der von den nationalen Berufsverbänden der Schilehrer getroffenen Resolutionen eine Anzahl von Gegenständen sowie ein bestimmtes Niveau als für die Ausübung des Berufes Schilehrer für essentiell gehalten wird; daher meint die Kommission, dass auf dieser Grundlage jeder Eignungstest, der über diese Gegenstände hinausginge oder ein höheres Niveau erforderte, in Zukunft mit besonderer Aufmerksamkeit auf seine Vereinbarung mit Gemeinschaftsrecht hin untersucht werden müsste;

-Erwg 16) dass die Kommission meint, dass im Lichte der im Zuge der Diskussionen mit den Mitgliedsstaaten und den Berufsvereinigungen der Schilehrer enthaltenen Informationen jedes Erfordernis für die Freizügigkeit, das strikter wäre als die Resolutionen, die von den Berufsvereinigungen angenommen wurden, mit besonderer Aufmerksamkeit auf seine Vereinbarung mit Gemeinschaftsrecht hin untersucht werden müsste.

Diese Entscheidung bedeutet nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht, dass keine Ergänzungsprüfung mehr gefordert werden dürfte, ebenso wenig hat diese die Aussage, dass über die Resolutionen von den Berufsvereinigung der Schilehrer hinaus jedenfalls keine Ergänzungsprüfungen mehr gefordert werden dürften. Jedenfalls legt die Kommission jedoch den innerstaatlichen Behörden bzw Verwaltungsgerichten die Pflicht auf, dass diese sehr genau prüfen müssen, ob eine Ergänzungsprüfung mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

Nach der Vereinbarung über ein Pilotprojekt zur Einführung eines Berufsausweises für Schilehrer in der Europäischen Union, die von den Berufsverbänden der Schilehrer verschiedener Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde (es handelt sich dabei nicht um einen Berufsausweis im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG), ist Voraussetzung für die Erhaltung eines solchen Ausweises die Ablegung eines „Eurotests“. Dieser Test (einerseits Riesenslalom, andererseits der schon erwähnte Euro-Sicherheitstest) wurde von der Beschwerdeführerin abgelegt, das erkennt auch der Sachverständige an.

Ob bei völligem Fehlen von Fächern, wie sie in der Vorarlberger Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Diplomschilehrer vorgesehen sind, unbeachtet der obzitierten Entscheidung der Kommission bzw des Pilotprojektes Bewerbern, die den Eurotest absolviert haben eine Ergänzungsprüfung europarechtlich vorgeschrieben werden dürfte oder nicht, ist in diesem Verfahren nicht Gegenstand.

Die Entscheidung der Kommission ist als Interpretationshilfe dafür anzusehen, wann ein wesentlicher Unterschied vorliegt, der die Ablegung einer Ergänzungsprüfung zulässig macht.

Die Vorschreibung einer Ergänzungsprüfung erweist sich somit im Entscheidungszeitpunkt als unzulässig.

5.6. Anzumerken ist jedoch, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw der Beschwerdevorentscheidung die Änderungen durch die Richtlinie 2013/55/EU noch nicht anzuwenden waren, da die Umsetzungsfrist damals noch nicht abgelaufen war. Somit war die Vorschreibung einer Ergänzungsprüfung aufgrund einer unterschiedlichen Ausbildungsdauer nicht grundsätzlich unzulässig. Das Landesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt heranzuziehen. Aus diesem Grunde war nur zu prüfen, ob aufgrund der derzeit geltenden Rechtslage die Vorschreibung einer Ergänzungsprüfung zulässig ist oder nicht, nicht jedoch, ob der angefochtene Bescheid bzw die Beschwerdevorentscheidung schon nach der damals anzuwendenden Rechtslage rechtswidrig waren oder nicht.

Auf die Durchführung der im Vorlageantrag beantragten mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin in weiterer Folge verzichtet.

5.7. In der österreichischen Rechtsordnung ist nicht vorgesehen, dass in Verwaltungsgerichtsverfahren betreffend Bescheidbeschwerden Kostenersatz zu gewähren ist. Aus diesem Grund war der Kostenersatzantrag zurückzuweisen.

6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Selbst wenn es noch keine Rechtsprechung, weder des Verwaltungsgerichtshofes noch des Europäischen Gerichtshofes zur Auslegung des Art 14 Abs 4 der Richtlinie 2005/36/EG idF 2013/55/EU gibt, bedeutet dies noch nicht, dass deswegen eine Revision zuzulassen wäre. Schon aufgrund der Formulierung und dem Unterschied zur Stammfassung ist klar, dass Unterschiede in der Dauer nicht mehr berechtigen, dem Inhaber eines Ausbildungsnachweises eine Ergänzungsprüfung aufzuerlegen. Bei eindeutiger Rechtslage handelt es sich um keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, selbst wenn noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Ob und inwieweit Ausbildungsnachweise anzuerkennen sind, unterliegt zudem einer Einzelfallbeurteilung.

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