LVwG-340-014/R12-2014•LVwG V LVwG-340-014/R12-2014
LVwG-340-014/R12-2014Tribunal Administrativo Regional8 de out. de 2014
Mindestsicherung Insolvenzeröffnung Privatkonkurs kein verwertbares Vermögen
Zahl: LVwG-340-014/R12-2014
Bregenz, am 08.10.2014
Beschluss
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Eva Ostermeier über die Beschwerde des J M, vertreten durch Rechtsanwältin MMag. O L als bestellte Sachwalterin, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.01.2014, Zl XXX, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 28 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.11.2013 auf Gewährung von Mindestsicherung für die Übernahme der Unterkunfts- und Verpflegskosten im Pflegeheim H ab 25.10.2013 mangels sachlicher Hilfsbedürftigkeit gemäß den §§ 1, 5 Abs 3 sowie § 8 des Mindestsicherungsgesetzes und den §§ 1, 6 und 9 der Mindestsicherungsverordnung abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach bekämpft werde. Der Bescheid leide sowohl an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer über Ersparnisse in der Höhe von 20.000 Euro sowie 82.500 CHF verfüge. Überdies habe er Schulden in der Höhe von 180.00 CHF. Ebenfalls würden die von der Bezirkshauptmannschaft B angeführten Bezüge des Antragstellers der Richtigkeit entsprechen. Wie bereits ausgeführt, sei die Sachwalterin für den Beschwerdeführer insbesondere bestellt worden, um einen außergerichtlichen Ausgleich mit den Gläubigern des Beschwerdeführers durchzuführen. Insofern nunmehr der Antrag auf Mindestsicherung abgewiesen werde, seien keine weiteren finanziellen Mittel mehr vorhanden, um einen außergerichtlichen Ausgleich durchzuführen und wäre sohin ein Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers einzuleiten. Folglich liege sehr wohl eine Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers vor und habe das Ermittlungsverfahren dadurch auch ergeben, dass die vorhandenen Vermögenswerte nicht zur Deckung der Kosten im Pflegeheim H verwendet werden könnten. Überdies sei gemäß § 2 Abs 2 des Mindestsicherungsgesetzes Mindestsicherung auch vor Eintritt der Hilfsbedürftigkeit zu gewähren, wenn diese dadurch abgewendet werden könne. Sollte der Beschwerdeführer ein Schuldenregulierungsverfahren durchführen müssen, würde diesseits jedenfalls Hilfsbedürftigkeit eintreten. Gemäß § 8 Abs 4 Mindestsicherungsgesetz sei ein nach Abs 3 zu berücksichtigendes Vermögen einer unmittelbaren Verwertung dann nicht zuzuführen, wenn dies für den Hilfsbedürftigen oder dessen Angehörige eine besondere Härte bedeuten würde oder die Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich wäre; dies treffe auf gegenständlichen Fall jedenfalls zu. Dies sei auch in § 5 der Mindestsicherungsverordnung so normiert. In § 9 Abs 1 lit b der Mindestsicherungsverordnung sei festgelegt, dass bei der Ermittlung des Anspruchs auf Leistungen der Mindestsicherung in einer stationären Einrichtung die Einkünfte und das verwertbare Vermögen der hilfsbedürftigen Person sowie die ihr zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter zu berücksichtigen seien. Die vorhandenen finanziellen Mittel des Antragstellers seien jedoch nicht als verwertbares Vermögen im Sinne dieses Gesetzes zu betrachten.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer hat mit Antrag vom 29.11.2013 um Gewährung von Mindestsicherung für die Übernahme der Unterkunfts- und Verpflegskosten im Pflegeheim H ab dem 25.10.2013 angesucht. Bei der Prüfung des Antrages wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer über ein bewegliches Vermögen (Ersparnisse/Sparkonto) verfügt.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein Sparvermögen in der Höhe von ca 24.807,28 Euro und 82.579,51 CHF (= 67.599,50 Euro), insgesamt sohin 92.406,78 Euro (Stand 12.05.2014). Der Beschwerdeführer hat Schulden in der Höhe von ca 179.684,44 Euro, exklusive den Rückständen beim Sozialzentrum H (Stand 01.07.2014).
Inzwischen wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes B vom 05.08.2014, Zl XXX, das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers eröffnet.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund der Aktenlage und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung, eines Auszuges aus dem Pflegschaftsbericht und des Beschlusses über die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens, als erwiesen angenommen und ist insoweit unbestritten.
5. Die im gegenständlichen Fall anzuwenden Bestimmungen des Mindestsicherungsgesetzes (MSG) lauten (auszugsweise):
„§ 1)
Allgemeines
(1) Mindestsicherung ist Hilfsbedürftigen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.
(2) Mindestsicherung ist die staatliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens.
(3) Hilfsbedürftig ist,
§ 2
Grundsätze für die Gewährung der Mindestsicherung
…
(2) Mindestsicherung ist vor Eintritt der Hilfsbedürftigkeit zu gewähren, wenn diese dadurch abgewendet werden kann.
§ 5)
Kernleistungen
(Lebensunterhalt, Wohnbedarf, Schutz bei Krankheit,Schwangerschaft und Entbindung sowie Bestattungskosten)
(1) Der ausreichende Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung, Strom und andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben. Soweit ansonsten eine angemessene Wohnsituation nicht gewährleistet werden kann, umfasst der Wohnbedarf auch die unbedingt erforderlichen Kosten für eine Wohnraumbeschaffung sowie eine wirtschaftlich gebotene Wohnraumerhaltung.
(3) Bei Hilfsbedürftigen, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind, weil sie nur dort ihre Bedürfnisse nach Abs. 1 und 2 stillen können, umfassen der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf jedenfalls auch den Aufwand für die dort anfallenden Unterkunfts- und Verpflegskosten.
§ 8
Form und Ausmaß der Mindestsicherung
…
(3) Die eigenen Mittel, wozu das gesamte verwertbare Vermögen und Einkommen gehört, dürfen bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit nicht berücksichtigt werden, als dies mit der Aufgabe der Mindestsicherung unvereinbar wäre oder für den Hilfsbedürftigen oder dessen Angehörige eine besondere Härte bedeuten würde. Kleinere Einkommen und Vermögen, insbesondere solche, die der Berufsausübung dienen, sind nicht zu berücksichtigen. Bei der Gewährung von Sonderleistungen (Hilfe in besonderen Lebenslagen) ist überdies darauf Bedacht zu nehmen, dass eine angemessene Lebensführung und die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung nicht wesentlich erschwert werden.
Die im gegenständlichen Fall anzuwenden Bestimmungen der Mindestsicherungsverordnung (MSV) lauten (auszugsweise):
„1. Abschnitt
Arten der Mindestsicherung
§ 1
Lebensunterhalt und Wohnbedarf
…
(3) Zum Lebensunterhalt und Wohnbedarf in einer stationären Einrichtung (stationäre Mindestsicherung) zählen neben dem Taschengeld (§ 6 Abs. 4) jedenfalls auch der Aufwand für die dort anfallenden Unterkunfts- und Verpflegskosten.
Form und Ausmaß der Mindestsicherung
§ 6)
Deckung des Lebensunterhalts
…
(4) Bei Übernahme der Unterkunfts- und Verpflegskosten in einer stationären Einrichtung ist hilfsbedürftigen Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, ein monatliches Taschengeld im Ausmaß von 22 v.H. des gemäß Abs. 1 lit. a vorgesehenen Mindestsicherungssatzes zu gewähren.
…
§ 9)
Berücksichtigung von eigenen Mittelnsowie Leistungen Dritter
(1) Nach Maßgabe der Abs. 2 – 6 sind bei der Ermittlung des Anspruchs auf Leistungen der Mindestsicherung
(2) Bei der Ermittlung des Anspruchs gemäß Abs. 1 dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden:
…
(4) Bei der Ermittlung des Anspruchs gemäß Abs. 1 dürfen Vermögen nicht berücksichtigt werden, wenn durch deren Verwertung eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies gilt für
…“
6. Voraussetzung für die Gewährung von Mindestsicherung sowie das Ausmaß der Hilfeleistungen ist eine Diskrepanz zwischen dem konkret gegebenen Lebensbedarf des Hilfesuchenden und den dafür zur Verfügung stehenden eigenen Mitteln. Der Begriff „eigene Mittel“ umfasst zum einen ein allfälliges Vermögen des Hilfesuchenden im Sinne bereits vorhandener Werte und zum anderen sein Einkommen, worunter alle Leistungen zu verstehen sind, die der Hilfesuchende von Dritten auf gesetzlicher, vertraglicher oder freiwilliger Basis erhält.
§ 9 Abs 1 MSV legt fest, dass nach Maßgabe der Abs 2 – 6 bei der Ermittlung des Anspruches auf Leistungen der Mindestsicherung in einer stationären Einrichtung ua die Einkünfte und das verwertbare Vermögen der hilfsbedürftigen Person zu berücksichtigen sind. § 9 Abs 4 MSV zählt dabei taxativ auf, welche Vermögen bei der Ermittlung des Anspruches auf Leistungen der Mindestsicherung nicht berücksichtigt werden dürfen. Der vermögensfreie Betrag gemäß § 9 Abs 4 lit h MSV beträgt 10.000 Euro. Die Berücksichtigung von Schulden, ungeachtet ihrer Art und ihres Ausmaßes, ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Da nunmehr wie festgestellt inzwischen mit Beschluss des Bezirksgerichtes B vom 05.08.2014 das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers eröffnet worden ist und dadurch das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen ist (vgl § 2 Abs 2 Insolvenzordnung – IO), kann nicht mehr von vorhandenem verwertbaren Vermögen, das bei der Gewährung von Mindestsicherung zu berücksichtigen gewesen wäre, ausgegangen werden. Der Sachverhalt hat sich somit maßgeblich geändert und ist ab Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens (05.08.2014) vom Bestehen eines Mindestsicherungsanspruches in Form der Übernahme der Unterkunfts- und Verpflegskosten im Pflegeheim auszugehen.
Es ist daher nunmehr zunächst ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Anspruchshöhe durchzuführen, was bisher unterblieben ist. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 (1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist) nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Es ist weder von einer erheblichen Kostenersparnis auszugehen noch ist die Sachverhaltsfeststellung durch das Landesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen, da der Behörde ein standardisiertes Verfahren und spezielle Computerprogramme zur Berechnung der Höhe des Mindestsicherungsanspruches zur Verfügung stehen, worüber das Landesverwaltungsgericht nicht verfügt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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