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LVwG-2025/36/3237-9•LVwG T LVwG-2025/36/3237-9
LVwG-2025/36/3237-9Tribunal Administrativo Regional23 de jul. de 2026
Verwaltungsgericht<br/>Ernennung<br/>Richterbestellung<br/>Gleichbehandlungsgebot<br/>Altersdiskriminierung<br/>Diskriminierung wegen der Weltanschauung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13.10.2023, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 (L-GlBG 2005), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Am 29.12.2022 erfolgte im Boten für Tirol und auf der Homepage des Landes Tirol zu Zahl *** die Ausschreibung der Funktion der Präsidentin bzw des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Darin sind insbesondere auch die Ernennungs-voraussetzungen und weitere Voraussetzungen sowie die Bewerbungsfrist bis 29.01.2023 angeführt.
AA (in der Folge: Beschwerdeführer), Richter am Landesverwaltungsgericht Tirol, hat sich während der Bewerbungsfrist mit E-Mail-Eingabe vom 24.01.2023 unter Anschluss von Bewerbungsunterlagen auf diese Funktion beworben.
Der nunmehrige Präsident des Landesverwaltungsgerichts Tirol hat sich - ebenfalls binnen der Bewerbungsfrist – mit E-Mail-Eingabe vom 26.01.2023 auch unter Anschluss von Bewerbungsunterlagen auf diese Funktion beworben.
Für diese ausgeschriebene Funktion sind insgesamt sieben Bewerbungen eingelangt und wurden nach Ende der Bewerbungsfrist die Bewerbungsunterlagen aller sieben Bewerberinnen und Bewerber dem Büro Landeshauptmann übermittelt.
Für dieses Bewerbungsverfahren wurde eine sog Begutachtungskommission (im Folgenden: Kommission) unter dem Vorsitz der Landesamtsdirektor-Stellvertreterin (CC) zusammengesetzt. Dieser Kommission gehörten insgesamt neun Personen an, die als Richter sowie in den verschiedensten Bereichen der Landesverwaltung tätig waren.
Am 31.01.2023 wurde der festgelegte Zeitplan sowie die Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber von der Vorsitzenden der Kommission an sämtliche Mitglieder der Kommission zur Vorbereitung für die Anhörung aller Bewerber übermittelt.
Der Beschwerdeführer wurde dann mit Email der Abteilung Organisation und Personal vom 03.02.2023 - so wie auch alle anderen insgesamt sieben Bewerberinnen und Bewerber – mit näheren Angaben zu einer Präsentation vor der Kommission eingeladen.
Am 09.02.2023 erfolgte zunächst die Vorbesprechung der Kommissionsmitglieder, bei der festgelegt wurde wer welche Fragen stellt sowie die Reihenfolge der Fragestellungen.
Im Anschluss erfolgten jeweils gesondert die Anhörungen („Hearings“) aller sieben Bewerberinnen und Bewerber.
Aufgrund des festgelegten, und den Kommissionsmitgliedern bereits am 03.02.2023 von der Abteilung Organisation und Personal übermittelten Zeitplans, war für alle Bewerberinnen und Bewerber jeweils derselbe Zeitrahmen vorgegeben.
Die Einleitung zu Beginn durch die Vorsitzende der Kommission war bei allen sieben Bewerberinnen und Bewerber gleich und wurden auch allen dieselben Fragen gestellt.
Aufgrund der Antworten haben sich zT Zusatzfragen ergeben bzw wegen der beruflichen Werdegänge dauerte die Anhörung dann bei den einzelnen Bewerberinnen und Bewerber zT unterschiedlich lange.
Nach den durchgeführten Anhörungen aller sieben Bewerberinnen und Bewerber wurde im Rahmen der Nachbesprechung von den insgesamt neun Kommissionsmitgliedern einstimmig ein ungereihter Dreiervorschlag erstellt.
In den Dreiervorschlag aufgenommenen wurden der nunmehrige Präsident des Landesverwaltungsgerichts Tirol und zwei weitere Bewerber, die zu diesem Zeitpunkt als Richter am Landesverwaltungsgericht Tirol tätig waren.
Der gegenständliche Beschwerdeführer war nicht Teil dieses Dreiervorschlags.
Der einstimmige Dreiervorschlag samt einer Anführung aller sieben Bewerberinnen und Bewerber sowie weiters einer positiven Bemerkung zu einer Bewerberin, die nicht in den Dreiervorschlag aufgenommen wurde, wurde dann von der Vorsitzenden der Kommission am Abend des 09.02.2023 an das Büro Landeshauptmann (Büroleiter) übermittelt.
Am 14.03.2023 erfolgte im Zusammenhang mit der Ausschreibung der vakant werdenden Funktion der Präsidentin bzw des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol eine Besprechung, an der insbesondere auch der Landeshauptmann und der damalige Landeshauptmann-Stellvertreter (DD) sowie die Vorsitzende der Kommission und das weitere Kommissionsmitglied EE (Universitätsprofessor und Richter am Verfassungsgerichtshof) teilnahmen. EE hat an dieser Besprechung per Video teilgenommen. Dabei wurden diese beiden Kommissionsmitglieder von den beiden Mitgliedern der Landesregierung ua zu ihrer Einschätzung bezüglich zweier Bewerber des Dreiervorschlages – dem nunmehrigen Präsidenten und einen weiteren Bewerber - gebeten. Die Bewerbung des Beschwerdeführers sowie dessen Nichtaufnahme in den Dreiervorschlag war nicht Gegenstand dieser Besprechung.
Mit einstimmigem Beschluss (Umlaufbeschluss unterfertigt am 20.03.2023/21.03.2023) zu Zahl *** aller acht damaligen Mitglieder der Tiroler Landesregierung, bestehend aus zwei unterschiedlichen politischen Parteien (ÖVP und SPÖ), wurde der nunmehrige Präsident des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit Wirksamkeit 01.05.2023 für diese Funktion ernannt.
Gegen das dem Beschwerdeführer übermittelte „Absageschreiben“ brachte dieser eine Beschwerde ein, die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 05.07.2023 als unzulässig zurückgewiesen (kein tauglicher Anfechtungsgegenstand).
In diesem „Absageschreiben“ wurde auch angeboten, dass ein Feedback-Gespräch mit der Vorsitzenden der Kommission angeboten wird, sofern daran Interesse bestehen sollte. Der Beschwerdeführer hat davon keinen Gebrauch gemacht.
Weiters brachte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Bewerbung für die Funktion der Präsidentin bzw des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 12.04.2023 ein, in der nach dem damals in Geltung stehenden Tiroler Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 (L-GlBG 2005) mit näheren Ausführungen eine vom Land Tirol zu vertretende Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes wegen Diskriminierung auf Grund des Alters und der Weltanschauung geltend gemacht und die Leistung eines näher konkretisierten Schadenersatzanspruches sowohl für den erlittenen Vermögensschaden als auch für die erlittene persönliche Beeinträchtigung beantragt wurde.
Noch während des behängenden gegenständlichen Verfahrens nach dem L-GlBG 2005 brachte der Beschwerdeführer zudem den Schriftsatz vom 17.08.2023 ein. Darin wird mit detaillierten Ausführungen die Erlassung eines Bescheides über das Ergebnis der Bewertung der Bewerbung des Beschwerdeführers im Verfahren zur Ernennung eines neuen Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und in diesem Zusammenhang zudem auch Akteneinsicht beantragt.
Diese Anträge wurden mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 01.03.2024, Zl ***, mit näherer Begründung als unzulässig zurückgewiesen. Das Verfahren aufgrund der dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde wird beim Landesverwaltungsgericht Tirol in einem gesonderten Verfahren nunmehr zu Zahl LVwG-2025/36/2379 geführt.
Zu dem im gegenständlichen Verfahren nach dem L-GlBG 2005 mit Schreiben vom 07.06.2023 angebotenen Schlichtungsgespräch (§ 46 L-GlBG 2005) hat sich der Beschwerdeführer mit der Mitteilung vom 28.06.2023 geäußert, und mit näheren Ausführungen davon Abstand genommen.
Weiters wurden von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren nach dem L-GlBG 2005 schriftliche Stellungnahmen aller neun Mitglieder der Kommission für die ausgeschriebene Funktion der Präsidentin bzw des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol eingeholt, in denen sich diese jeweils zum Vorbringen des Beschwerdeführers äußerten.
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen behördlichen Verfahren nach dem L-GlBG 2005 die Schriftsätze 17.08.2023 und vom 01.09.2023 eingebracht.
Weiters wurde vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer im Rahmen des von der belangten Behörde mit Schreiben vom 05.09.2023 zu den einzelnen Stellungnahmen der Kommissionsmitglieder gewährten Parteiengehörs – nach erfolgter Akteneinsicht durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 11.09.2023 – die umfassende und detaillierte Stellungnahme vom 19.09.2023 eingebracht.
Mit dem verfahrensgegenständlich bekämpften Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13.10.2023, Zl ***, wurde im gegenständlichen Verfahren nach dem L-GlBG 2005 jeweils mit näherer Begründung
-in Spruchpunkt a) der Antrag auf Feststellung einer vom Land Tirol zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes als unbegründet abgewiesen,
-in Spruchpunkt b) der Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens, bestehend aus dem Entgang der sich aus § 27 TLVwGG ergebenden und zu kapitalisierenden ruhegenussfähigen Zulage, als unbegründet abgewiesen, und
-in Spruchpunkt c) der Antrag auf Erhalt einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ebenfalls als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 08.11.2023.
Darin wird jeweils mit näheren Ausführungen insbesondere zusammengefasst vorgebracht, dass schon die Ausschreibung gesetzwidrig gewesen sei, da diese durch den Landeshauptmann und nicht durch die Landesregierung erfolgt sei. Auch die Kommission entspreche nicht europarechtlich gebotenen Standards für die Besetzung eines Gerichtspräsidenten, da diese zu einem überwiegenden Teil aus Verwaltungsbeamten ohne jegliche richterliche Erfahrung und zum Teil auch ohne jede juristische Ausbildung bestanden habe. Zudem wurde mit näherem Vorbringen ein Begründungsmangel hinsichtlich der bekämpften Entscheidung geltend gemacht, da sich die belangte Behörde weder mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers rechtlich auseinandergesetzt, noch Feststellungen zur Eignung des Beschwerdeführers getroffen habe, diese insbesondere die außerberuflichen Führungserfahrungen des Beschwerdeführers nicht beachtet habe.
Dieses Beschwerdeverfahren wurde beim Landesverwaltungsgericht Tirol zunächst zu Zahl LVwG-2023/37/2833 geführt.
Die belangte Behörde brachte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zunächst die Stellungnahme vom 22.12.2023 ein, in der ua näher dargelegt wurde, welche Inhalte im behördlichen Verfahren ausschließlich nur zum Schutz von personenbezogenen Daten Dritter von der Akteneinsicht ausgenommen wurden und waren diese nach Ansicht der belangten Behörde zudem nicht entscheidungswesentlich. Weiters wurde mitgeteilt, dass dem Landesverwaltungsgericht alle Akteninhalte übermittelt wurden.
Vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wurde die Stellungnahme vom 08.01.2024 eingebracht, in der insbesondere mit detaillierten Ausführungen auch auf Vorgaben der MRK, die Rechtsprechung des EuGHs in einem Vorabentscheidungsverfahren (Rs C-216/21) sowie auf eine CCJE Opinion (Consultative Council of European Judges) im Zusammenhang mit Gerichten näher eingegangen wurde.
Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzes die Gehaltsaufstellung vom 30.01.2024 für den Beschwerdeführer sowie für die Funktion des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol eingeholt.
Zudem eingeholt wurde die schriftliche Stellungnahme des Landeshauptmannes vom 26.02.2024. Darin wird ua insbesondere auch zusammengefasst ausgeführt, dass am 14.03.2023 die Vorsitzende der für das gegenständliche Bewerbungsverfahren zusammengesetzten Kommission sowie EE als weiteres Mitglied dieser Kommission um deren Einschätzung gebeten wurden und der nunmehrige Präsident von der Landesregierung einstimmig beschlossen wurde und die Presseaussendung auf Basis des Regierungsbeschlusses erfolgte.
Von der belangten Behörde wurde weiters die Stellungnahme vom 14.03.2024, unter Anschluss der Stellungnahme der Abt Verfassungsdienst vom 30.10.2023, sowie der im Zeitpunkt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens geltenden Richtlinien für die Besetzung von leitendenden Funktionen und enddienstklassenfähigen Planstellen sowie von Modellstellen bestimmter Stellenprofile (Ausschreibungsrichtlinien), Erlass 89b) eingebracht.
In dieser Stellungnahme der Abt Verfassungsdienst wird mit detaillierten Ausführungen und der Angabe zahlreicher Fundstellen (Judikatur und Literatur) zu den Vorgaben für die Ernennung des Präsidenten eines Landesverwaltungsgerichts – dies auch unter Bezugnahme auf die EMRK und das Unionsrecht sowie Rechtsprechung des EuGH und EGMR– umfassend Stellung genommen.
Nach Übermittlung wesentlicher neuer Akteninhalte im Beschwerdeverfahren an den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bereits vorab mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 07.02.2024 wurde dann am 19.03.2024 eine Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie Vertretern der belangten Behörde durchgeführt. Dabei hat ua auch der gegenständliche Beschwerdeführer Aussagen gemacht und wurde die Vorsitzende der Kommission als Zeugin einvernommen.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.03.2024, Zl LVwG-2023/37/2833-14, wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2023, Zl ***, als unbegründet abgewiesen.
Mit Beschluss des VfGH vom 10.06.2024, Zl E 1685/2024-12, lehnte dieser die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde ab.
Mit Erkenntnis des VwGH vom 14.05.2025, Ra 2024/12/0082-10, hob dieser aufgrund der vom Beschwerdeführer weiters eingebachten außerorderordentlichen Revision das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.03.2024, Zl LVwG-2023/37/2833-14, infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Im fortgesetzten Beschwerdeverfahren brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nach Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol den Schriftsatz vom 15.07.2025 ein, in dem ua auch ausdrücklich erklärt wurde, dass auch ein Ersatzanspruch nach § 17 Abs 2 lit b L-GlBG 2005 von Anfang an geltend gemacht wurde.
Zudem wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die Aufstellung vom 18.07.2025 betreffend den Aktenanfall und die Aktenerledigung des vormaligen Präsidenten für die Jahre 2014 bis 2023 eingeholt.
Weiters wurde von der belangten Behörde die Stellungnahme vom 29.07.2025 eingebracht in der umfassend auf die einzelnen Kriterien der gegenständlichen Ausschreibung der Funktion der Präsidentin bzw des Präsidenten der Landesverwaltungsgerichts Tirol unter jeweiliger Bezugnahme auf eine allenfalls diesbezüglich vorliegende Eignung einerseits des Beschwerdeführers und anderseits des nunmehrigen Präsidenten eingegangen wurde und erfolgte dazu auch jeweils eine Gegenüberstellung dieser zwei Bewerber.
Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der nunmehrige Präsident insgesamt und insbesondere im Hinblick auf die für die Funktion des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol maßgebliche Anforderung „Führungskompetenz“ deutlich höher zu qualifizieren ist, als der Beschwerdeführer.
Dieser Eingabe der belangten Behörde angeschlossen wurden zudem die Bewerbungsunterlagen jenes weiteren Bewerbers, der neben dem nunmehrigen Präsidenten Gegenstand der Besprechung am 14.03.2023 (ua im Beisein des Landeshauptmanns, Landeshauptmann-Stellvertreters, der Vorsitzende und weiteres Mitglied der Kommission – diese per Video) war.
Im Rahmen des vom Landesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs wurden zu den Eingaben im fortgesetzten Beschwerdeverfahren vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer der Schriftsatz vom 18.08.2025 eingebracht.
Aufgrund von Befangenheitsanzeigen wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren dann zu Zahl LVwG-2025/36/3237 weitergeführt.
Zum Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.01.2026 – mit dem insbesondere den beiden Parteien des gegenständlichen Beschwerdeverfahren die nunmehrige Zuständigkeit mitgeteilt wurde - brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 16.02.2026 ein.
Im Weitern wurde dann am 08.04.2026 nochmals eine Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie Vertretern der belangten Behörde durchgeführt. Dabei wurde beiden Parteien des Beschwerdeverfahrens bzw deren Vertreten die Möglichkeit für Ausführungen eingeräumt, wovon auch jeweils Gebrauch gemacht wurde.
Weiters wurde insbesondere auch dem Beschwerdeführer selbst im Hinblick auf sein Vorbringen, dass er im Rahmen der Anhörung am 09.02.2023 nicht die von ihm vorbereitete ca 20-minütige Präsentation vortragen habe können, umfassend Gelegenheit gegeben zu seinem Werdegang und Qualifikationen, seine für die Bewerbung relevanten beruflichen und außerberuflichen Tätigkeiten sowie zum Ablauf seiner Anhörung („Hearing“) am 09.02.2023 Stellung zu nehmen und klarstellende bzw ergänzende Ausführungen zu machen.
Weiters wurde im Rahmen dieser Verhandlung die Vorsitzende der Kommission nochmals als Zeugin einvernommen und diese insbesondere zum Bewerbungsverfahren, zur Anhörung („Hearing“) am 09.02.2023 allgemein sowie zu der des Beschwerdeführers und dem nunmehrigen Präsidenten, und zur Besprechung am 14.03.2023 an der insbesondere neben ihr auch der Landeshauptmann und der damalige Landeshauptmann-Stellvertreter sowie das weitere Kommissionsmitglied EE (dieser per Video) teilgenommen haben, detailliert befragt.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelte mit Schreiben vom 15.04.2026, die Niederschrift dieser Verhandlung an beide Parteien des Beschwerdeverfahrens und brachte dazu die belangte Behörde die Anmerkung vom 21.04.2026 und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Anmerkung vom 15.05.2026 ein.
Dies beiden Anmerkungen wurden auch entsprechend berücksichtig und das Verhandlungsprotokoll dahingehend berichtigt.
II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Wie der VwGH in der in der gegenständlichen Angelegenheit ergangen Entscheidung vom 14.05.2025, Ra 2024/12/0082-10, Rz 43 ausgeführt hat, ist in einem im fortgesetzten Verfahren ergehenden Erkenntnis in einem ersten Schritt der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt eindeutig und in einer die Rechtsverfolgung der Partei sowie die nachprüfende Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ermöglichenden Weise konkret festzustellen.
Der gegenständlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol liegt insbesondere folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt zu Grunde, der wie folgt festgestellt wird:
Am 29.12.2022 erfolgte – in Entsprechung der gesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs 4 TLVwGG - im Boten für Tirol und auf der Homepage des Landes Tirol zu Zahl *** die Ausschreibung der Funktion der Präsidentin bzw des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol und sind darin neben den allgemeinen Ernennungsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs 3 TLVwGG weiters folgenden Voraussetzungen angeführt, die von einer Bewerberin bzw einem Bewerber weiters erwartet werden:
„(…)
Die persönliche und fachliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeiten einer Richterin/eines Richters des Landesverwaltungsgerichts verbundenen Aufgaben
Weitreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts und der Rechtsprechung
Mehrjährige Führungserfahrung, Führungskompetenz sowie die Fähigkeit zur wirkungsorientierten ökonomischen Verwaltungsführung
Überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft und Motivationsfähigkeit
hohe Kooperations- und Teamfähigkeit
Kommunikations- und Überzeugungsfähigkeit sowie gutes Verhandlungsgeschick
Innovations- und Reformfähigkeit“
Diese Ausschreibung wies die Fertigung „Für den Landeshauptmann: Der Landesamtsdirektor: FF“ auf.
Für die ausgeschriebene Funktion als Präsidentin bzw Präsident des Landesverwaltungsgerichtes Tirol haben sich insgesamt sieben Personen beworben.
Der Beschwerdeführer hat sich während der Bewerbungsfirst mit Mail-Eingabe vom 24.01.2024 beworben.
Das Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers wies inhaltlich den Umfang von ca einer Seite auf.
Die abgeschlossenen Bewerbungsunterlagen umfassten neben dem Staatsbürgerschafts-nachweis, der Urkunden über die Verleihung des Titels des Magisters nach Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften und des Doktortitels nach Abschluss des Doktoratsstudiums der Rechtswissenschaften jeweils an der Universität Innsbruck, dem Zeugnis der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A der Prüfungskommission bei Amt der Tiroler Landesregierung und dem Ernennungsdekret der Tiroler Landesregierung zum Richter des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit Wirksamkeit 1.1.2014, weiters ein Aufstellung (bezeichnet als „Profil“) unterteilt in die Bereiche „Ausbildung“, „Berufserfahrung“, „Internationaler Erfahrungsaustausch“, „Fort- und Weiterbildung“, „Kompetenzen“, „Publikationsliste“ und „Nebenberufliche Tätigkeit“ jeweils mit stichwortartigen Angaben.
Der nunmehrige Präsident hat sich ebenfalls während der Bewerbungsfirst mit Mail-Eingabe vom 26.01.2024 beworben.
Dessen Bewerbungsschreiben umfasst ca 7 Seiten und beinhaltet insbesondere die Kapitel „Persönliche und fachliche Eignung für die Ausübung des Richteramtes“, „Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts und Rechtsprechung“, „Führungserfahrung, Führungskompetenz, Fähigkeit zur wirkungsorientierten ökonomischen Verwaltungsführung“, „Leistungsbereitschaft, Motivationsfähigkeit – Kooperations- und Teamfähigkeit“, „Kommunikations- und Überzeugungsfähigkeit, Verhandlungsgeschick – Innovations- und Reformfähigkeit“ und „Eigene Vorstellungen und Ziele“ – sohin alle in der Ausschreibung konkret angeführten weiteren Voraussetzungen. Zu diesen einzelnen Punkten finden sich auch jeweils nähere detaillierte Ausführungen und nicht nur stichwortartige Angaben.
Weiters ist den Bewerbungsunterlagen ein „Lebenslauf“, untergliedert in die Abschnitte „Persönliche Daten“, „Ausbildung“ und „Bisherige Tätigkeiten“, und ein Publikationsverzeichnis beigefügt.
Im Zusammenhang mit der Ausschreibung der Funktion der Präsidentin bzw des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde eine Kommission zusammengesetzt, der folgende neun Personen, darunter auch Richter angehörten:
In alphabetischer Reihenfolge mit Angabe der damaligen beruflichen Tätigkeit bzw Funktion
-GG
(Obmann der Zentralpersonalvertretung)
-JJ
(Gleichbehandlungsbeauftragte)
-KK
(Richterin am Landesverwaltungsgericht Tirol und Vertrauensperson der DPV XX – Landesverwaltungsgericht)
-LL
(Mitglied der ZPV und Obfrau der DPV I - Landhaus, Abteilung Landesentwicklung)
-EE
(Universitätsprofessor - Wirtschaftsuniversität Wien; Mitglied des Verfassungsgerichtshofes)
-MM
(Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft Landeck)
-PP
(Präsident des Landesverwaltungsgerichtes Tirol)
-CC
(Landesamtsdirektor-Stellvertreterin und Vorständin in der Gruppe Gesellschaft und Soziales)
-NN
(Vorstand der Abteilung Organisation und Personal)
Den Vorsitz dieser Kommission hatte die Landesamtsdirektor-Stellvertreterin.
Nach Ablauf der Bewerbungsfrist wurden dem Büro Landeshauptmannes die Bewerbungsunterlagen sämtlicher sieben Bewerberinnen und Bewerber übermittelt.
Am 31.01.2023 wurden allen Kommissionsmitgliedern die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber übermittelt.
Nach Einlangen der Bewerbungen machte das Kommissionsmitglied EE darauf aufmerksam, dass ihm der nunmehrige Präsident des Landesverwaltungsgerichts Tirol während seiner einjährigen Tätigkeit beim Verfassungsgerichtshof zugeteilt war. Die Vorsitzende der Begutachtungskommission sah nach Rücksprache mit dem Landesamtsdirektor darin keinen Befangenheitsgrund, da die einjährige Tätigkeit des nunmehrigen Präsidenten bereits mehrere Jahre zurücklag.
Zudem kannten die Kommissionsmitglieder KK (Richterin am Landesverwaltungsgericht Tirol) sowie der damalige Präsident des Landesverwaltungsgerichts Tirol alle Kandidatinnen und Kandidaten persönlich. Auch darin wurde kein Befangenheitsgrund erblickt.
Mit Email vom 03.02.2023 wurde der Beschwerdeführer – wie auch sämtliche anderen Bewerberinnen und Bewerber - zu einer „Präsentation“ vor dieser Kommission eingeladen. Die Bewerber wurden darin gebeten, eine Präsentation über ihren Werdegang und ihre Interessen an der ausgeschriebenen Funktion vorzubereiten. Zudem wurden die Bewerberinnen und Bewerber bereits in diesem Schreiben auch schon ausdrücklich darüber informiert, dass die einzelnen Kommissionsmitglieder Fragen stellen werden und zusätzliche Mittel wie eine PowerPoint-Präsentation nicht notwendig ist.
Am 09.02.2023 fand vor Beginn der Anhörung von 08:45 Uhr bis 09:00 Uhr eine Vorbesprechung der Kommissionsmitglieder statt und wurde dabei festgelegt, welches Kommissionsmitglied zu welchen Themen Fragen stellen sollte, ebenso wurde die Reihenfolge der gestellten Fragen festgelegt.
Aufgrund des bereits vorher erstellten und am 03.02.2023 allen Kommissionsmitgliedern übermittelten Zeitplans war für jede Bewerberin und jeden Bewerber, der insgesamt sieben Bewerber das gleich lange Zeitfenster für deren Anhörung vorgesehen. Die Zuordnung der einzelnen Themen zu den Mitgliedern der Kommission erfolgte nicht konkret im Hinblick auf die Ausschreibungskriterien. Es wurden die Fragen auch nicht dezidiert einem konkreten Ausschreibungskriterium zugeordnet. Bestimmte Ausschreibungskriterien, wie etwa „Kommunikationsfähigkeit“, sollten im Rahmen der Anhörung, insbesondere anhand der Ausführungen der Bewerberinnen und Bewerber zu bestimmten Fragen, abgeklärt werden. Die Fragestellungen zielten insbesondere darauf ab zu erfahren, wie sich die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber die Führung des Gerichtes vorstellen und welche wesentlichen Eigenschaften für die Leitung des Gerichtes sie als notwendig erachten.
Vor Beginn der Anhörungen wurde vom Vorstand der Abteilung Organisation und Personal an die Kommissionsmitglieder ein Leitfaden zur Präsentation als Hilfsmittel zur Bewertung der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung gestellt.
Der Leitfaden beinhaltete Beurteilungskriterien zu den weiter unterteilten Bereichen „Fachliche Kompetenz“, „Führungskompetenz“, „Persönlichkeit“, „Soft Skills“ und „Sonstiges“. Der Leitfaden wies auch ein eigenes Feld für „Notizen“ auf. Zudem schienen im Leitfaden Fragen zum Gesamteindruck von den Bewerberinnen und Bewerbern beim Präsentationstermin, nach der grundsätzlichen Eignung der Bewerberinnen und der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle sowie für eine allfällige Aufnahme in den Dreiervorschlag auf.
Zu den im Leitfaden enthaltenen Kriterien erfolgten vom dem diesem ausgebenden Vorstand der Abteilung Organisation und Personal keine nähere Erläuterung und wurde insbesondere auch nicht vorgegeben, ob dieser Leitfaden von den Mitgliedern der Kommission auch zu verwenden und nach Abschluss abzugeben ist.
Die Anhörungen der einzelnen insgesamt sieben Bewerberinnen und Bewerber erfolgten jeweils immer in der gleichen Art, in dem die Vorsitzende der Kommission zunächst jeden einzelnen Bewerber begrüßte und wurden jeweils auch alle gleich zu Beginn ihrer Anhörung darum ersucht sich kurz vorstellen. Dabei wurde jeder Bewerberin und jedem Bewerber auch schon gleich zu Beginn mitgeteilt, dass allen Kommissionsmitgliedern sämtliche Bewerbungsunterlagen bereits vorliegen.
Danach erfolgte eine Selbstpräsentation durch die jeweilige Bewerberin bzw den jeweiligen Bewerber. Dabei wurde von der Vorsitzenden darauf geachtet, dass allen Bewerberinnen und Bewerbern die gleiche Zeit zur Verfügung steht.
Der Beschwerdeführer hat dafür nach eigenen Angaben eine ca 20-minütige Präsentation vorbereitet, die er nicht zur Gänze vortragen konnte, sondern wurde er von der Vorsitzenden unterbrochen und wurden ihm Fragen gestellt. Weiters wurden dem Beschwerdeführer dann nochmals während der Anhörung sowie am Ende jeweils einige Minuten Gelegenheit gegeben, um sich und seine Vorstellungen der Kommission zu präsentieren.
Auch alle anderen Bewerberinnen und Bewerber, bei denen die Präsentation zu Beginn etwas zu lange war, wurden von der Vorsitzenden darum ersucht „auf den Punkt zu kommen“, dies mit dem Hinweis, dass im Weiteren von der Kommission noch Fragen gestellt werden.
Aufgrund der Antworten der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber und des beruflichen Werdegangs ergaben sich zum Teil dadurch bedingte Zusatzfragen und kam es deshalb zu unterschiedlich langen Befragungen der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber.
Die Anhörung des nunmehrigen Präsidenten dauerte am längsten, dies deshalb, weil insbesondere vom Kommissionsmitglied EE spezifische Fragen ua auch deshalb gestellt wurden, da dieser der einzige Bewerber war, der damals nicht schon als Richter tätig war.
Im Anschluss an alle Anhörungen erfolgte die Nachbesprechung der Kommissionsmitglieder. Dabei befragte die Vorsitzende der Kommission jedes weitere Mitglied nach seiner Meinung. Jedes Kommissionsmitglied hatte die Möglichkeit, seine konkrete Beurteilung darzulegen.
Die Beurteilungen erfolgten sowohl anhand der von den Bewerberinnen und Bewerbern eingebrachten Bewerbungsunterlagen als auch des persönlichen Eindrucks der Bewerberinnen und Bewerber anlässlich der Anhörung.
Eine Beurteilung der einzelnen Bewerberinnen bzw Bewerber konkret anhand der Ausschreibungskriterien in der Form, dass zB für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bewertung, Bepunktung udgl unter Bezugnahme auf das jeweilige Ausschreibungskriterium vorgenommen wurde, erfolgte nicht.
Ein Protokoll über die Besprechung der Kommissionsmitglieder nach Abschluss der Anhörungen wurde nicht angefertigt. Die Mitglieder der Kommission übergaben bei dieser Nachbesprechung auch nicht ihre allfälligen Notizen bzw den allenfalls verwendeten ausgehändigten Leitfaden. Für die konkrete gegenständliche Bewerbung bestand allerdings auch keine gesetzliche Vorgabe für ein solches Vorgehen.
Als Ergebnis der Nachbesprechung und in der Zusammenschau aller Beurteilungskriterien sowie auf Grundlage der Bewerbungsunterlagen und der Anhörungen wurde von den insgesamt neun Kommissionsmitgliedern ein nicht gereihter und nicht begründeter Dreiervorschlag erstellt.
Eine Reihung und schriftliche Begründung des Dreiervorschlags unterblieb deshalb, da der Kommission ein derartiger Auftrag nicht erteilt wurde und auch keine rechtliche Vorgabe bestand, die dies geboten hätte.
Die Erstellung eines ungereihten und nicht schriftlich konkret begründeten Dreiervorschlags entspricht auch der üblichen Vorgangsweise bei sonstigen Bewerbungen von ausgeschriebenen Stellen für leitende Funktionen.
Im Rahmen der Nachbesprechung herrschte unter den Mitgliedern der Kommission Einigkeit darüber, dass eine Aufnahme des Beschwerdeführers in den Dreiervorschlag nicht erfolgt. In den Dreiervorschlag aufgenommen wurden der nunmehrige Präsident des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie zwei weitere Bewerber, die zu diesem Zeitpunkt Richter am Landesverwaltungsgericht Tirol waren.
Es gab zu keinem Zeitpunkt Signale/Vorgaben der Landesregierung an die Kommission, dass der nunmehrige Präsident jedenfalls in diesen Dreiervorschlag aufzunehmen ist.
Der einstimmige ungereihte Dreiervorschlag wurde von der Vorsitzenden der Kommission samt Auflistung alle Bewerberinnen und einer ergänzenden positiven Anmerkung zu einer weiteren nicht in Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerberin am Abend des 09.02.2023 dem Büro Landeshauptmann übermittelt.
Am 14.03.2023 fand eine Besprechung statt, an der insbesondere der Landeshauptmann und der damalige Landeshauptmann-Stellvertreter (DD) sowie die Vorsitzende der Kommission und das weitere Kommissionmitglied EE (dieser per Video zugeschaltet), teilnahmen.
Dabei wurde vom Landeshauptmann und dem damaligen Landeshauptmann-Stellvertreter EE nach seiner Einschätzung zum Ablauf der Anhörung befragt. Zudem ließen sich die beiden Regierungsmitglieder konkret über den nunmehrigen Präsidenten und einen weiteren in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber informieren. Dabei hielt EE fest, dass er diesen weiteren Bewerber für die ausgeschrieben Funktion besser geeignet hielt. Die Vorsitzende der Kommission brachte zum Ausdruck, dass sie sowohl diesen weiteren Bewerber als auch den nunmehrigen Präsidenten für die Funktion des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol als sehr gut geeignet hält, sie die Führungserfahrung des nunmehrigen Präsidenten allerdings höher einschätzt.
Die Bewerbung des gegenständlichen Beschwerdeführers und dessen Nichtaufnahme in den Dreiervorschlag wurde bei dieser Besprechung in keiner Weise thematisiert.
Mit einstimmigem Beschluss (Umlaufbeschluss zu Zl *** - 20.03.2023/ 21.03.2023) aller acht damaliger Mitglieder der Tiroler Landesregierung unterschiedlicher politischer Parteien (ÖVP und SPÖ) wurde der nunmehrige Präsident des Landesverwaltungsgerichts mit Wirksamkeit vom 01.05.2023 für diese Funktion und damit auch zum Richter des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ernannt.
Die Presseaussendung des Landes Tirol erfolgt nach Beschlussfassung der Landesregierung am 21.03.2023.
Der Beschwerdeführer wurde mit schriftlichem „Absageschreiben“ davon in Kenntnis gesetzt und wurde ihm angeboten sich bei der Vorsitzenden der Kommission zu melden, wenn ein Interesse an einem Feedback-Gespräch bestehen sollte.
Von diesem Angebot hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht.
Dazu, dass - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - bereits von Anfang an festgestanden habe, dass der nunmehrige Präsident für diese Funktion bestellt wird und alle anderen Bewerberinnen und Bewerber deshalb gar keine Chance gehabt hätten, ergibt sich aufgrund der Akten und der ergänzenden Ermittlungen im Beschwerdeverfahren kein Hinweis.
III.Erfahrungen, Fähigkeiten und Kenntnissen des Beschwerdeführers und des nunmehrigen Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol jeweils bezogen auf die Kriterien der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung samt Gegenüberstellung dieser beiden Bewerber (Feststellungen):
Wie der VwGH in seiner in der gegenständlichen Angelegenheit bereits ergangenen Entscheidung vom 14.05.2025, Ra 2024/12/0082-10 (Rz 41, 44, 46) weiters ausführt, ist es nach dessen Rechtsprechung zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) im Verfahren betreffend einen Ersatzanspruch notwendig, die für die Beurteilung der Frage der besseren Eignung notwendigen Tatsachenfeststellungen (Berufslaufbahn, Fähigkeiten etc) hinsichtlich der zu vergleichenden Bewerber zu treffen und nachvollziehbar und schlüssig darzustellen, weshalb daraus die bessere Eignung eines der Bewerber abzuleiten ist. Dabei ist auch festzustellen, welche Tatsachen bei der Beurteilung der Qualifikation der Bewerber zu berücksichtigen sind.
In konkreten gegenständlichen Fall ergibt sich daher diesbezüglich bereits aus den Bewerbungsunterlagen weiter Folgendes:
III.1.Zu den in der Ausschreibung angeführten allgemeinen Ernennungsvoraussetzungen des § 2 Abs 3 TLVwGG sowie der weiteren Voraussetzungen der konkreten Ausschreibung „Persönliche und fachliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit einer Richterin/eines Richters des Landesverwaltungsgerichtes verbundenen Aufgaben“:
III.1.1. Zum Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer ist am 04.04.1963 geboren und österreichischer Staatsbürger.
Der Beschwerdeführer begann nach der allgemeinen Schulausbildung, der Zeit bei der Militärmusik Tirol und des rechtswissenschaftlichen Diplom- und Doktoratsstudiums sowie der Gerichtspraxis (BG W und LG Innsbruck) dann im Jahr 1991 seine Tätigkeit beim Stadtmagistrat Y in der Abt. Bau-, Wasser- und Anlagenrecht, wo er bis 2004 als Sachbearbeiter tätig war.
Der Beschwerdeführer absolvierte im Jahr 1993 die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A.
Von 2004 bis Ende 2013 war er Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol (UVS-Tirol).
Aufgrund dieser Funktion wurde der Beschwerdeführer von der Tiroler Landesregierung – wie alle damaligen Mitglieder des UVS-Tirol - automatisch ohne Bewerbungsverfahren mit 01.01.2014 zum Richter des Landesverwaltungsgerichts ernannt.
In dieser Zeit nahm er zwischen 2012 und 2018 auch viermal am Richteraustauschprogramm der Europäischen Union (EJTN) teil (Italien, Spanien, Deutschland, Rumänien).
III.1.2. Zum nunmehrigen Präsidenten:
Der nunmehrige Präsident wurde am 03.04.1981 geboren und ist ebenfalls österreichischer Staatsbürger.
Nach Absolvierung der allgemeinen Schulausbildung, des Präsenzdienstes und des rechtswissenschaftlichen Diplom- und Doktoratsstudiums an der Universität Innsbruck sowie eines Kurzstudiums an der Universität of New Orleans, graduierte der nunmehrige Präsident dann im Jahr 2007 an der Donau-Universität Krems zudem zum Master of Law (LL.M.).
Der Beschwerdeführer schloss das Doktoratsstudiums mit ausgezeichnetem Erfolg ab.
Am 01.10.2010 trat der nunmehrige Präsident in den Tiroler Landesdienst ein und war seither jeweils für eine längere Zeit in verschiedenen Bereichen der Verwaltung sowohl im Amt der Tiroler Landesregierung (Abt Landwirtschaftliches Schulwesen, Jagd und Fischerei, Abt Agrargemeinschaften, Abt Verfassungsdienst) als auch an einer Bezirkshauptmannschaft (BH X - Gewerbereferat) tätig.
Die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A – Verwendung im rechtskundigen Verwaltungsdienst – legte er am 12.06.2014, mit Auszeichnung in allen im Zeugnis angeführten Prüfgegenständen ab.
Mit 01.01.2016 wurde er im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol definitiv gestellt.
Ab dem 03.10.2016 war er zudem für die Dauer eines Jahres vom Amt der Tiroler Landesregierung als verfassungsrechtlicher Mitarbeiter an den Verfassungsgerichtshof entsandt.
Seit 01.04.2018 bis zu dessen Ernennung zum Präsidenten und Richter des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit Wirksamkeit ab 01.05.2023 war der nunmehrige Präsident Vorstand der Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht.
III.1.3. Gegenüberstellung (Beschwerdeführer/nunmehriger Präsident):
Der Beschwerdeführer und der nunmehrige Präsident haben die für die ausgeschriebene Stelle verfassungs- und einfachgesetzlichen Voraussetzungen und damit das (formale) Ausschreibungskriterium „Persönliche und fachliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeiten einer Richterin/eines Richters des Landesverwaltungsgerichtes verbundenen Aufgaben“ jeweils erfüllt.
Hinsichtlich der in § 2 Abs 3 lit c und e Tiroler Landesverwaltungsgesetz normierten Voraussetzungen ist ergänzend anzumerken, dass der nunmehrige Präsident – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – sein Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften mit ausgezeichnetem Erfolg abschloss und auch die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A – Verwendung im rechtskundigen Verwaltungsdienst, mit Auszeichnung in allen im Zeugnis angeführten Prüfungsgegenständen ablegte, sowie zudem auch zum Master of Law (LL.M.) graduierte.
III.2.Zum Ausschreibungskriterium „Weitreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts und der Rechtsprechung“:
III.2.1. Zum Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer begann – nach dem Gerichtspraktikum - seine berufliche juristische Tätigkeit im Jahr 1991 beim Stadtmagistrat Y in der Abt. Bau-, Wasser- und Anlagenrecht, wo er bis 2004 als Sachbearbeitern tätig war.
Von 2004 bis Ende 2013 war er Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol (UVS-Tirol) und seit 01.01.2014 Richter des Landesverwaltungsgerichts Tirol. In diesen beiden Funktionen war er mit verschiedensten Rechtsmaterien des Verwaltungsrechts befasst.
Der Beschwerdeführer führte in seiner juristischen beruflichen Tätigkeit sowohl aufwendige erstinstanzliche Verfahren (Bau-, Wasser- und Anlagenrecht) als auch Rechtsmittelverfahren, und entscheidet seit 2014 als Richter des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
Der Beschwerdeführer beschäftigte sich auch mehrfach wissenschaftlich mit dem Verwaltungsrecht und ist zudem auch als Fachvortragender in den Bereichen Bau- und Raumordnungsrecht, Betriebsanlagenrecht, Straßenrecht sowie als Gerichtssachverständiger für Kampfsport tätig.
III.2.2. Zum nunmehrigen Präsidenten:
Der nunmehrige Präsident war vom Juni 2005 bis November 2010 wissenschaftlicher Mitarbeiter und Universitätsassistent am Institut für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck und dabei auch mit Fragen des Verwaltungsrechts befasst.
Nach seiner Aufnahme in den Landesdienst war er als Ausbildungsjurist in der Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen, Jagd und Fischerei mit legistischen Vorarbeiten sowie der Konzeption und organisatorischen Durchführung größerer Projekte befasst. Während dieser Zeit wickelte er in den dieser Abteilung zugeordneten Rechtsbereichen Berufungsverfahren ab.
Anlässlich seiner Tätigkeit in der Abteilung Agrargemeinschaften und bei der Bezirkshauptmannschaft X (Gewerbereferat) und war er auch mit der Durchführung erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren betraut.
Im Rahmen der Zuteilung zur Abteilung Verfassungsdienst oblagen ihm legistische Aufgaben und die rechtsgutachterliche Beantwortung von Fragen des Unions-, Verfassungs- und Verwaltungsrechts.
Während seiner einjährigen Zeit beim Verfassungsgerichtshof war er mit der Vorbereitung von Erledigungsentwürfen für die höchstgerichtlichen Entscheidung betraut.
Als Vorstand der Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht (ab 01.04.2018) war er mit allen dieser Abteilung zugeordneten Aufgaben, wie etwa legistischen Vorarbeiten oder der Erstellung von Rechtsprechungsberichten für die nachgeordneten Behörden, befasst.
Auch der nunmehrige Präsident hat sich wissenschaftlich insbesondere auch mehrfach mit dem Verwaltungsrecht befasst.
III.2.3. Gegenüberstellung (Beschwerdeführer/nunmehriger Präsident):
Beide Kandidaten verfügten zum Zeitpunkt der Bewerbung aufgrund der vorstehend dargestellten beruflichen Laufbahnen über weitreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts und haben sich mit dem Verwaltungsrecht und der Rechtsprechung in unterschiedlicher Weise - auch wissenschaftlich -auseinandergesetzt.
Allerdings weist der nunmehrige Präsident sowohl hinsichtlich der praktischen Verfahrung als auch der wissenschaftlichen Tätigkeit - wie sich aus einer Gegenüberstellung der beruflichen Tätigkeit und der Publikationsliste der beiden Bewerbungsunterlagen ergibt – in Bezug auf die Vielfalt der Rechtsmaterien des Verwaltungsrechts ein deutlich weiteres Spektrum auf und hat er sich wissenschaftlich auch weit intensiver insbesondere auch mit dem Verwaltungsrecht befasst (ca dreimal so viel Publikationen wie der Beschwerdeführer).
Demgegenüber war der Beschwerdeführer als Mitglied des UVS und als Richter des Landesverwaltungsgerichtes auch rechtsprechend tätig und verfügte somit über langjährige „unmittelbar praktische Erfahrungen“ auf dem Gebiet der Rechtsprechung.
Der nunmehrige Präsident war bis zu seiner Ernennung nicht rechtsprechend im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur tätig. Während seiner Zuteilung beim Verfassungsgerichtshof verfasste er lediglich Entscheidungsentwürfe.
Der nunmehrige Präsident hat allerding aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten – wenn auch nicht selbst rechtsprechend - „Erfahrung auf dem Gebiet der Rechtsprechung“ in anderer Weise gesammelt (praktische und wissenschaftliche Auseinandersetzung - dazu kann auf die detaillierten Ausführungen der belangten Behörde in deren Stellungnahme vom 29.07.2025, Seite 6f verwiesen werden).
In diesem Zusammenhang ist bereits darauf hinzuweisen, dass - wie der VwGH in seiner in diese Sache bereits ergangenen Entscheidung vom 14.05.2025, Ra 2024/12/0082-10, ausdrücklich ausführte - der Umstand, dass der nunmehrige Präsident vor seiner Ernennung noch nicht rechtsprechend im engeren Sinn tätig war, dessen Bewerbung nicht automatisch von vorneherein ausgeschlossen war (vgl Rz 46).
III.3.Zum Ausschreibungskriterium „Mehrjährige Führungserfahrung, Führungskompetenz sowie die Fähigkeit zur wirkungsorientierten ökonomischen Verwaltungsführung“:
III.3.1. Zum Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer war während seiner mehr als 10jährigen beruflichen Tätigkeit im Stadtmagistrat Y mit anspruchsvollen behördlichen Verfahren (zT Mehrparteienverfahren mit mehreren Sachverständigen usw) betraut, hatte aber während dieser Zeit dort beruflich nie eine Führungsfunktion iS der Führung einer Organisationseinheit mit alleiniger Letztverantwortung, Mitarbeiterführung, usw inne.
In den Jahren 2007 bis 2016 war der Beschwerdeführer jeweils eines von mehreren Mitgliedern des Geschäftsverteilungsausschusses des UVS Tirol und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, und damit - wenn auch in wichtiger Funktion – nicht allein letztverantwortlich tätig.
Zudem gab er in seinen Bewerbungsunterlagen auch an, dass er als Mitorganisator der jährlichen österreichweiten Workshops für Richter für die Bereiche Führerscheinwesen und Betriebsanlagenrecht tätig ist.
Außerberuflich weist der Beschwerdeführer in der Bewerbung kurz – und dann im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht am 08.04.2026 weiter ergänzend und konkretisierend - auf seine damalige Tätigkeit als Chorleiter eines privaten Kammerchors (Chor.Art.Z, mit damals ca 40 Mitglieder) hin und seine damalige Funktion als Mitglied im Kommando der Freiweilligen Feuerwehr Z. Bei der freiwilligen Feuerwehr Z mit über hundert Mitgliedern war er als Kassier und Funkbeauftragter tätig.
III.3.2. Zum nunmehrigen Präsidenten:
Der nunmehrige Präsident hatte im Zeitraum von 2018 bis 2023 – sohin für die Dauer von 5 Jahren - als Vorstand der Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht Führungsverantwortung in vielfältiger Weise.
Er war innerhalb der Organisationseinheit mit der Leitung eines Teams von über 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern betraut. Ihm oblag nicht nur die unmittelbare fachliche und dienstliche Führung, sondern auch die Gesamtverantwortung für sämtliche Abläufe und Entscheidungen innerhalb des Zuständigkeitsbereiches. In dieser Funktion war er darüber hinaus auch für externe Dienststellen, wie zum Beispiel die landwirtschaftlichen Schulen oder die Landesjagd Pitztal verantwortlich, wodurch sich seine Leitungsverantwortung auch auf organisatorische Schnittstellen außerhalb der unmittelbaren Behördenstruktur erstreckte.
Die berufliche Führungsaufgabe des nunmehrigen Präsidenten umfasste somit nicht nur die sachliche Steuerung organisatorischer Abläufe, sondern auch den angemessenen Umgang mit Personal, die Förderung kollegialer Zusammenarbeit und die Verantwortung für weitreichende Entscheidungen. Als Abteilungsvorstand hatte er somit eine Leitungsfunktion mit Letztverantwortung inne.
Zudem verfügte der nunmehrige Präsident auch über extern erworbene Führungserfahrung, wie etwa im Organisationskomitee rechtswissenschaftlicher Tagungen oder auch als Einsatzleiter der Österreichischen Wasserrettung.
III. 3.3. Gegenüberstellung (Beschwerdeführer/nunmehriger Präsident):
Der Beschwerdeführer hatte während seiner mehr als 10jährigen beruflichen Tätigkeit im Stadtmagistrat Y - außer der Führung von behördlichen Verfahren als einer von mehreren Sachbearbeitern - keine eine Organisationseinheit samt Mitarbeiter führende Tätigkeit inne.
Während seiner anschließenden fast 10 jährigen Tätigkeit war es eines von mehreren Mitgliedern des Geschäftsverteilungsausschusses des UVS Tirol und dann des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Auch dabei handelt es sich nicht um allein zu entscheidende und zu verantwortende Aufgaben.
Im privaten Bereich war der Beschwerdeführer damals als Chorleiter eines privaten Kammerchors mit ca 40 Mitgliedern (Chor.Art. Z) und war als Kassier und Funkbeauftragter bei der Freiwilligen Feuerwehr Z mit über 100 Mitgliedern tätig.
Auch wenn diese privaten Tätigkeiten zT anspruchs- und verantwortungsvoll (Funkbeauftragter) sowie vielfältig sind (Organisation, Sicherstellung von Finanzierungen für Konzertreisen, Einsatzfahrzeuge usw) handelt es sich dabei aber doch jeweils um freiwillige Zusammenschlüsse von in der jeweiligen Sache gleichgesinnter Personen, mit sohin ähnlichen Interessen und Zielsetzungen, die sich freiwillig zusammenschließen, und sind auch die konkret bewerkstelligten Finanzierungen weder in zeitlicher Hinsicht noch in Bezug auf die finanziellen Mittel an Budgetvorgaben usw gebunden.
Der nunmehrige Präsident verfügte – neben der Führung von behördlichen Verfahren – auch unmittelbar vor seiner Ernennung über eine mehrjährige Führungserfahrung als Vorstand der Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht. Diese ca 5 Jahr innehabende Funktion umfasste ein ganzes Bündel an Aufgaben. Neben der Personalführung für mehrere bei seinem Antritt bereits dienstzugeteilte Mitarbeiter waren auch verschiedenste Abläufe innerhalb der Organisationseinheit neu zu konzipieren und für die Vorbereitung der Gesetzesvorhaben zu sorgen. Neben den klassischen Aufgaben einer Abteilung – Rechtsauskünfte, Erstellung von Rechtsprechungsberichten – waren auch Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung effizient zu organisieren und umzusetzen.
Der nunmehrige Präsident war für die ihm gestellten Aufgaben in seiner Funktion als Abteilungsvorstand auch alleine letztverantwortlich. So waren ua insbesondere auch die dienstlichen – insbesondere hoheitlichen Aufgaben - mit den jeweils zugeteilten Mitarbeitern und im Rahmen des Budgets zu bewältigen.
Der nunmehrige Präsident verfügte zudem auch über extern erworbene Führungserfahrung, wie im Organisationskomitee rechtswissenschaftlicher Tagungen oder auch als Einsatzleiter der Österreichischen Wasserrettung.
Die Anforderung der mehrjährigen Führungserfahrung sind beim Beschwerdeführer im Gegensatz zum Beschwerdeführer sohin ganz erheblich mehr gegeben.
III. 4.Zu den Ausschreibungskriterien „Überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft und Motivationsfähigkeit“ und „Hohe Kooperations- und Teamfähigkeit“:
III.4.1. Zum Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer wies im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit ein hohes Arbeitspensum auf. Die Bewältigung von Verwaltungsverfahren mit zT mehreren unterschiedlichen Parteien und zT zahlreichen Sachverständigen, aber auch die Mitwirkung als Mitglied eines kollegialen Entscheidungsgremiums an Beschlüssen (Geschäftsverteilungsausschuss des UVS und LVwG Tirol) setzten eine Kooperations- und Teamfähigkeit voraus.
Dies ist auch in den vom Beschwerdeführer angegebenen privaten Bereichen (Kammerchor und Freiwillige Feuerwehr Z) sowie im Rahmen seiner zahlreichen Vortragstätigkeit allgemein bekanntermaßen gefordert.
III.4.2. Zum nunmehrigen Präsidenten:
Bereits die vorstehend zu Punkt III.3.2. näher dargelegte Tätigkeit im Zusammenhang mit seiner fünfjährigen Leitung der Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht erforderte vom nunmehrigen Präsidenten ein hohes Arbeitspensum. Besondere Herausforderungen stellten sich während der Pandemie, da zahlreiche Aufgaben in verschiedensten Materien gleichzeitig und zwingend zu bewältigen waren. Dabei musste der nunmehrige Präsident in seiner Eigenschaft als Führungskraft auch die persönliche Entwicklung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Blick haben und oftmals neue Wege in der Zusammenarbeit und in der Abstimmung gehen.
Der nunmehrige Präsident ist im privaten Bereich ua auch als Einsatzleiter der Österreichischen Wasserrettung tätig.
III.4.3. Gegenüberstellung (Beschwerdeführer/nunmehriger Präsident):
Die wenn auch zum Teil unterschiedlichen Berufslaufbahnen des Beschwerdeführers einerseits und des nunmehrigen Präsidenten andererseits zeigen, dass die Ausschreibungskriterien „Überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft und Motivationsfähigkeit“ und „Hohe Kooperations- und Teamfähigkeit“ bei diesen beiden Bewerbern im hohen Maße gegeben waren.
III. 5. Zu den Ausschreibungskriterien „Kommunikations- und Überzeugungsfähigkeit sowie gutes Verhandlungsgeschick“ und „Innovations- und Reformfähigkeit“:
III.5.1. Zum Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer führte in seiner Bewerbung stichwortartig zusammengefasst aus, dass es sein Ziel ist, das Landesverwaltungsgericht Tirol als unabhängige, hocheffiziente Beschwerdestelle für die Menschen weiterzuentwickeln und dazu auch der Bekanntheitskreis des Gerichts gesteigert werden soll. Dies durch weitere Qualitätssteigung durch konsequente Förderung der Weiterbildung sowohl bei den richterlichen als auch nicht richterlichen Mitarbeitern, Öffnung des Gerichts („Tag der offenen Tür“, Sprechtage), Förderung der Vortragstätigkeit der Richter und Richterinnen, regelmäßiger, strukturierter Erfahrungsaustausch mit der staatlichen Verwaltung, insb den Bezirksverwaltungsbehörden, aber auch der Justiz und der Organen usw, sowie Verbesserung des „digitalen Auftritts“ (vA Homepage und die digitale Ausstattung des Gerichts und Prozessoptimierung durch Digitalisierung (zB Vollelektronischer Akt).
III.5.2. Zum nunmehrigen Präsidenten:
Der nunmehrige Präsident machte zu diesem Ausschreibungskriterien in seinem Bewerbungsschreiben nicht nur stichwortartig, sondern jeweils mit näheren Ausführungen detaillierte Angaben. Ua führte er auch aus, dass jedenfalls die Arbeitsweise und Funktionsfähigkeit des Landesverwaltungsgerichtes mit den zur Verfügung stehenden Mitteln der Justizverwaltung sicherzustellen und bestmöglich zu fördern ist. Ebenso war auch dem nunmehrigen Präsidenten die Digitalisierung der Abläufe innerhalb des Gerichts ein ganz wesentliches Anliegen. Insbesondere wurde ua auch mit näheren Ausführungen die richterliche Unabhängigkeit und der gerichtliche Rechtsschutz als unumstößliche Elemente des Rechtsstaats von ihm besonders betont.
III.5.3. Gegenüberstellung:
Der Beschwerdeführer und der nunmehrige Präsident hatten klare – und im Wesentlichen durchaus vergleichbare –Vorstellungen zur Entwicklung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Beide zeigten damit ihre Bereitschaft für Erneuerungen und Reformen für das Landesverwaltungsgericht.
III.6. Zusammenfassung
Wie vorstehend im Detail dargetan, ergibt sich sohin bereits aus den jeweiligen Bewerbungsunterlagen - sowie den ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung am 08.04.2026 und den Ausführungen der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 29.07.2025 – dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der nunmehrige Präsident die allgemeinen Ernennungsvoraussetzungen erfüllen und zudem auch die meisten weiteren Voraussetzungen der Ausschreibung bei beiden in annährend gleichwertigem Ausmaß gegeben sind.
Zentral ist dabei der Unterschied, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Bewerbung bereits praktische Erfahrung in der eigenen rechtsprecherischen Tätigkeit, insbesondere als Richter des Landesverwaltungsgerichts Tirol hatte und der nunmehrige Präsident aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten Erfahrungen auf dem Gebiet der Rechtsprechung in anderer Weise gesammelt hat, bislang aber nicht selbst rechtsprechend tätig war.
Sowie weiters, dass der nunmehrige Präsident umfassende mehrjährigen (ca 5 Jahre) Erfahrung in einer Leitungsfunktion in alleiniger Letztverantwortung in einer Abteilung mit vielfältigen Aufgaben und zahlreichen Mitarbeitern hatte und der Beschwerdeführer während seiner beruflichen Tätigkeit keine alleinige und letztverantwortliche Führungstätigkeit im organisations- und dienstrechtlichen Sinn innehatte, sondern er – wie auch der nunmehrige Präsident - über außerberufliche Führungserfahrung verfügt).
IV. Feststellungen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch:
Der tatsächliche Monatsbezug des Beschwerdeführers hat für das Jahr 2023 Euro 10.164,34 und für das Jahr 2024 Euro 11.111,39 betragen.
Im Falle der Bestellung zum Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol hätte der Monatsbezug des Beschwerdeführers im weiteren Jahr 2023 Euro 11.799,18 und im Jahr 2024 Euro 12.990,57 betragen.
Eine Ernennung des Beschwerdeführers zum Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol wäre sohin ein beruflicher Aufstieg iSd L-GlBG 2005.
V.Beweiswürdigung:
In Entsprechung des Erkenntnisses des VwGH vom 14.09.2025, Ra 2024/12/0082-10 (Rz 43) ergibt sich der vorstehend angeführte Verfahrensgang sowie der festgestellte entscheidungswestliche allgemeine Sachverhalt und die Feststellungen zu den Ausschreibungskriterien und den diesbezüglich relevanten beruflichen Werdegängen und Qualifikationen samt Gegenüberstellung des Beschwerdeführers und den für die ausgeschriebene Funktion ernannten nunmehrigen Präsidenten, zum einen aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten behördlichen Aktes sowie aus den Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol, insbesondere den von der belangten Behörde ergänzend vorgelegten Unterlagen und deren Eingaben sowie den Eingaben des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers und den Ausführungen im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol am 08.04.2026, bei der der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen gemacht hat und auch die Vorsitzende der Kommission wiederum als Zeugin einvernommen wurde und hat diese insbesondere auch ihrer Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme vom 14.06.2023 sowie in den Verhandlungen am 19.03.2024 aufrechtgehalten.
Insbesondere ergeben sich die vorstehend angeführten entscheidungswesentlichen allgemeinen Sachverhaltsfeststellungen und Feststellungen zu den Ausschreibungskriterien und den diesbezüglich relevanten beruflichen Werdegängen und Qualifikationen samt Gegenüberstellung des Beschwerdeführers und des ernannten nunmehrigen Präsidenten aus folgenden Akteninhalten:
Die unstrittige verfahrensgegenständliche Ausschreibung für die Funktion der Präsidentin bzw des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol (zu GZ ***) im Boten für Tirol und auf der Homepage des Landes Tirol samt Ausschreibungstext und Bewerbungsfrist ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten behördlichen Akt (vgl dazu auch https://www.tirol.gv.at/fileadmin/ buergerservice/bote/downloads/2022/Bote_52-2022.pdf).
Dass, sich auf diese Funktion neben dem Beschwerdeführer auch noch sechs weitere Personen beworben haben, sowie deren Namen und berufliche Tätigkeit, und dass in diesem Zusammenhang eine Kommission zusammengesetzt wurde und ein Termin für eine Präsentation stattfinden sollte, ergibt sich ua auch aus dem Email der Vorsitzenden der für die Bewerbung zusammengesetzten Kommission vom 31.01.2023 an die Kommissionsmitglieder.
Aus diesem Email vom 31.01.2023 ergeben sich auch bereits alle insgesamt 9 Mitglieder dieser Kommission, der auch Richter angehörten.
Aus den unstrittigen Ausführungen der Vorsitzenden der Kommission in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol am 19.03.2024 ergibt sich, dass die Zusammensetzung der Kommission von ihr erfolgte.
Aus dem Email der Vorsitzenden der Kommission vom 31.01.2023 ergibt sich weiters, dass den Mitgliedern der Kommission schon zu diesem Zeitpunkt sämtliche Bewerbungsunterlagen aller Bewerber übermittelt wurden.
Die Bewerbung des Beschwerdeführers und des nunmehrigen Präsidenten jeweils samt allen Beilagen finden sich ebenfalls in dem von der belangten Behörde vorgelegten behördlichen Akt.
Daraus sowie auch aus den zudem ergänzenden und konkretisierenden Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung am 08.04.2026 und den Ausführungen in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 29.07.2025 ergeben sich die Feststellungen in Punkt III.
Dass zur Anhörung (Präsentation, „Hearing“) am 09.02.2023 alle sieben Bewerberinnen und Bewerber eingeladen wurden, ist ebenfalls unstrittig.
Zur Einladung des Beschwerdeführers ist auf das an ihn ergangene Schreiben der Abteilung Organisation und Personal vom 03.02.2023 zu verweisen. Daraus ergibt sich, dass auch der Beschwerdeführer eingeladen wurde eine Präsentation über seinen Werdegang und seine Interessen an der ausgeschriebenen Funktion vorzubereiten und wurden darin die Bewerberinnen und Bewerber bereits auch schon darüber informiert, dass die einzelnen Kommissionsmitglieder Fragen stellen werden.
Die Vorsitzende der Kommission erläuterte bei ihren Einvernahmen als Zeugin auch glaubhaft und schlüssig nachvollziehbar die Vorbesprechung vor Beginn des „Hearings“ und den an die Kommissionsmitglieder durch den Vorstand der Abteilung Organisation und Personal ausgehändigten Leitfaden. Dieser Leitfaden findet sich ebenfalls im gegenständlichen Akt.
Die Vorsitzende der Kommission schilderte im Rahmen der Verhandlungen auch glaubhaft die vor Beginn des Hearings vorgenommene Festlegung der vom jeweiligen Mitglied der Kommission zu stellenden Fragen und die Reihenfolge der Fragestellungen. Sie sagte auch zusammengefasst aus, dass eine Zuordnung der Fragestellungen nicht im Hinblick auf die konkreten Ausschreibungskriterien erfolgten und daher auch keine Fragen dezidiert einem Ausschreibungskriterium zugeordnet wurden. Erläuternd fügte sie in diesem Zusammenhang insbesondere beispielhaft an, dass gerade das Ausschreibungskriterium „Kommunikationsfähigkeit“ aber auch die „Führungskompetenz“ aufgrund der Ausführungen der Bewerberinnen und Bewerber zu den jeweils konkret gestellten Fragen geklärt werden sollte.
Wie sich aus dem vor Beginn der Anhörungen am 09.03.2023 festgelegten Zeitplan ergibt, wurden für alle insgesamt sieben Bewerberinnen und Bewerber die gleiche Zeitdauer ihrer jeweiligen Anhörung festgelegt und hat die Vorsitzende auf deren Einhaltung geachtet (vgl dazu insbesondere das Email vom 03.02.2023 an alle Kommissionsmitglieder - Zeitplan und ua die Stellungnahme des Kommissionsmitglied JJ vom 03.07.2023, die an der Anhörung in ihrer Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte ua der Tiroler Landesverwaltung teilnahm).
Dem Beschwerdeführer bekannt und auch von der Vorsitzende der Kommission durch ihre Aussagen bestätigt, steht auch unstrittig fest, dass die Anhörungen der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten unterschiedlich Zeit in Anspruch nahmen und dauerte die des nunmehrigen Präsidenten am längsten.
Die als Zeugin einvernommene Vorsitzende der Kommission erläuterte dies näher und gab zusammengefasst äußerst glaubhaft an, dass dies nur durch die Antworten der jeweiligen Bewerberinnen und Bewerber bedingt gewesen ist. Die Anhörung („Hearing“) des nunmehrigen Präsidenten hat deswegen am längsten gedauert, weil das Kommissionsmitglied EE ihm spezifische Fragen und sich dabei ergebende Zusatzfragen gestellt hat.
Dies wird im Übrigen zudem ua auch durch die im behördlichen Akt einliegende schriftliche Stellungnahme des Kommissionsmitgliedes EE vom 06.06.2023 bestätigt. Darin führt dieser ua insbesondere auch aus, dass er sich daran erinnern kann, dass die Befragung des nunmehrigen Präsidenten, der eine andere berufliche Karriere aufzuweisen hatte und als einzigen Bewerber nicht aus dem Landesverwaltungsgericht stammte, intensiver war. EE hatte im Gegensatz zu den Fragen an andere Bewerberinnen und Bewerber eine Reihe zusätzlicher Fragen aus richterlicher Perspektive.
Dass von der Vorsitzenden der Kommission auch darauf geachtet wurde, dass alle Bewerber der gleiche Zeitrahmen für ihre Präsentation zu kommt, und die unterschiedlich langen Zeiten der jeweiligen Anhörungen sich aufgrund der Antworten und damit bedingten Anschlussfragen ergeben haben, bestätigt sich zudem auch aus den Stellungnahmen weiterer Kommissionmitglieder (vgl den behördlichen Akt, Seite 23 bis 61).
Soweit sich bestimmte Ausschreibungsvoraussetzungen bereits aus den Bewerbungsunterlagen ergeben haben, waren deshalb dazu keine weiteren Fragen erforderlich, was aber nicht bedeutet, dass diese nicht berücksichtigt wurden (vgl dazu die Stellungnahme der Richterin KK vom 19.06.2023, die bereits an zahlreichen „Hearings“ als Kommissionmitglied teilgenommen hat).
Im Hinblick auf die Ausschreibungskriterien ergab sich aufgrund der glaubhaften Aussagen der als Zeugin einvernommenen Vorsitzenden der Kommission zusammengefasst, dass die Fragestellungen generell darauf abzielten zu erfahren, wie sich die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten die Führung des Landesverwaltungsgerichtes vorstellten und welche wesentlichen Eigenschaften sie für dessen Leitung als notwendig erachten.
Spezifisch zum Kriterium „Weitreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts und der Rechtsprechung“ hielt die Zeugin fest, dass beim Beschwerdeführer die Angaben in den Bewerbungsunterlagen dazu bereits ausreichend waren.
Diese Aussage der Zeugin wird zudem durch die Stellungnahme des EE vom 06.06.2023 bestätigt, wonach er von der richterlichen Qualität des Beschwerdeführers jedenfalls überzeugt gewesen ist. Es hat daher auch nicht das Bedürfnis bestanden, „die richterliche Qualifikation über das, was ohnehin geschehen ist, hinaus auf den Prüfstand zu stellen“, sondern sich „vor allem in den Bereichen zu vergewissern, die zusätzlich zur richterlichen Tätigkeit das Präsidentenamt ausmachen“ (vgl dazu die schriftlichen Stellungnahmen aller Kommissionmitglieder im behördlichen Akt, Seite 23 bis 61).
Ähnlich äußerte sich das Kommissionmitglied KK, Richterin am Landesverwaltungsgericht Tirol, in ihrer Stellungnahme vom 19.06.2023, wonach sich „die Erfüllung bestimmter Kriterien (zB zu den praktischen Erfahrungen im Verwaltungsrecht und in der Rechtsprechung, Kenntnisse im Verwaltungsrecht und in der Rechtsprechung)“ aus der Präsentation und den Lebensläufen der Bewerber und Bewerberinnen klar ergeben haben und daher Fragen dazu im Hearing nicht jeweils zwingend erforderlich waren.
Auch die Aussagen der Vorsitzenden der Kommission zum konkreten allgemeinen Ablauf der Anhörung wird durch die schriftlichen Stellungnahmen der weiteren Mitglieder der Kommission bestätigt (vgl auch dazu den behördliche Akt Seite 23 bis 61).
Zur Anhörung des Beschwerdeführers am 09.02.2023 ergibt insbesondere auch aus dessen glaubhafter Aussage in der Verhandlung am 08.04.2026, dass er dafür eine ca 20 minütige Präsentation vorbereitet hatte, die er nicht zur Gänze in einem zu Beginn der Anhörung vortragen konnte.
Die als Zeugin einvernommene Vorsitzende der Kommission sagte bei der Verhandlung am 08.04.2026 dazu ebenfalls glaubhaft aus, dass sie nicht weiß, wie sich die anderen Bewerberinnen und Bewerber darauf vorbereitet haben, aber keine/keiner hat vorgebracht, dass sie/er eine Präsentation vorbereit hatte.
Alle wurden von ihr zunächst gleich am Beginn um eine kurze Vorstellung gebeten (ca 3-4 Minuten). Es gab mehrere Bewerber, wo die Ausführungen zu Beginn etwas länger waren und die daher dann jeweils auch von ihr gebeten wurden „auf den Punkt zu kommen“, zumal gleich am Beginn der jeweiligen Anhörung mitgeteilt wurde, dass allen Kommissionsmitglieder die Bewerbungsunterlagen bereits vorliegen und noch Fragen gestellt werden.
Lediglich beim Beschwerdeführer hat die Vorsitzende der Kommission diesbezüglich eine Irritation festgestellt.
Der Beschwerdeführer bringt bereits in seinem Antrag vom 12.04.2023 zusammengefasst vor, dass er für seine Präsentation zu Beginn der Anhörung ca 3-4 Minuten hatte sowie ihm auf sein Drängen hin während der Fragen nochmal ca 2-3 Minuten und auch am Schluss seiner Anhörung nochmal ca 2-3 Minuten eingeräumt wurden.
Am Schluss wurde er von der Vorsitzenden gefragt, ob er noch Fragen hat, was er verneinte.
Dazu, dass für die Kommissionmitglieder aufgrund der ihnen vorliegenden Bewerbungsunterlagen keine Notwendigkeit für eine umfassende Präsentation bestand, kann ua auch auf die diesbezüglich ausführliche Stellungnahme des Kommissionsmitglieds EE vom 06.06.2023 verwiesen werden.
Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung am 08.04.2026 nochmals ausführlich Gelegenheit gegeben Ausführungen zu machen, insbesondere auch zu seiner Führungserfahrung. Dass über seine bereits in der Bewerbung angeführte Führungserfahrung hinaus auch noch eine solche weitere gegeben wäre, die er im Rahmen der Präsentation am 09.02.2023 nicht anführen konnte und daher unberücksichtigt blieb, hat sich dabei nicht ergeben.
Die Vorgangsweise nach Abschluss des Hearings schilderte die Zeugin ebenfalls ua auch bei ihrer Einvernahme am 08.04.2026. Dass sich die Zeugin bei ihren jeweiligen Einvernahmen diesbezüglich im Einzelnen nicht an alle Aspekte detailliert erinnern konnte, ist jedenfalls nach so langer Zeit völlig lebensnah. Allfälligen Unterschieden ist im konkreten gegenständlichen Fall auch keine entscheidungserhebliche Relevanz zugekommen.
Im Übrigen konnte auch der Beschwerdeführer auf Nachfrage in der Verhandlung am 08.04.2026 nicht mehr sagen welche konkreten Voraussetzungen der Ausschreibung er bei seiner Anhörung nicht vortragen konnte und führte dazu aus, dass er dies nach so langer Zeit nicht mehr beantworten kann, und dies obwohl insbesondere seine Anhörung am 09.02.2023 für ihn – wie sich aufgrund des gewonnen Eindrucks im Rahmen der Verhandlung am 08.04.2026 ergab - ein ganz zentraler Punkt war und er in den laufenden Jahren aufgrund der Verfahren damit auch regelmäßig befasst war.
Die Vorsitzende der Kommission sagte im Rahmen der Verhandlung am 08.04.2026 ua auch aus, dass bei den Anhörungen kein dezidiertes Eingehen auf die konkreten Ausschreibungskriterien erfolgte, hielt jedoch zu diesen Kriterien im Weiten mit näheren Ausführungen fest, dass sich die Ausschreibungskriterien zT aufgrund der Fragen und der dazu erfolgten Antworten ergeben haben.
Ausdrücklich hielt sie fest, dass Einstimmigkeit über den erstellten, nicht gereihten und auch nicht begründeten Dreiervorschlag bestand. Fragen zum Alter bzw zur Weltanschauung wurden keinem der Bewerber gestellt.
Diese glaubhafte Aussage betreffend die Einstimmigkeit aller neu Kommissionsmitglieder bei der Erstellung des Dreiervorschlages steht auch im Einklang mit den schriftlichen Stellungnahmen der sonstigen Mitglieder der Kommission.
So hielten ua auch die Kommissionsmitglieder EE (Richter des Verfassungsgerichtshofes) , die KK (Richterin am Landesverwaltungsgericht Tirol und der vormalige Präsident des Landesverwaltungsgerichts Tirol in ihren Stellungnahmen vom 06.06.2023, 19.06.2023 und vom 02.07.2023 insbesondere auch fest, dass die Erstellung des Dreiervorschlages unter Berücksichtigung der Bewerbungsunterlagen und des persönlichen Eindrucks der Kandidatinnen und Kandidaten einstimmig erfolgte (vgl dazu die schriftlichen Stellungnahmen im behördliche Akt Seiten 33ff, 37, und 41ff).
Die Vorsitzende der Kommission sagte bei der Verhandlung am 08.04.2026 zudem zusammengefasst glaubhaft aus, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer in den Dreiervorschlag aufgenommen werden soll, im Rahmen der Besprechung der Kommission nach der Anhörung kein Thema war. Ihrer Erinnerung nach haben beim Beschwerdeführer einige Kommissionsmitglieder ua auch die Führungserfahrung als nicht ausreichend angesehen.
Auch aus den schriftlichen Stellungnahmen aller Kommissionsmitglieder bestätigt sich, dass die Frage der Aufnahme des Beschwerdeführers in den Dreiervorschlag innerhalb der Kommissionsmitglieder kein Thema war und sich diese auf andere Bewerber konzentrierte.
Die Vorsitzende der Begutachtungskommission bezeichnete die Vorgangsweise, einen nicht gereihten und nicht begründeten Dreiervorschlag zu erstatten, glaubhaft als übliche Vorgehensweise.
Im Anschluss an die Nachbesprechung der Kommission und der einstimmigen Festlegung des ungereihten Dreiervorschlages erfolgt von der Vorsitzenden der Kommission noch am selben Tag die Mitteilung an den Büroleiter des Landeshauptmannes sowie den Landesamtsdirektor (dazu ist auf das im Akt einliegende Email vom 09.02.2023 zu verweisen).
In diesem Email sind neben dem ungereihten Dreiervorschlag zudem ua auch nochmals alle insgesamt sieben Bewerberinnen und Bewerber angeführt.
Die Vorsitzende der Kommission sagte bei der Verhandlung am 08.04.2026 auch glaubhaft aus, dass es seitens der Landesregierung keine Signale gegenüber der Kommission gegeben hat, den nunmehrigen Präsidenten jedenfalls in den nicht gereihten Dreiervorschlag aufzunehmen.
Dem Landesverwaltungsgericht Tirol liegen auch keine sonstigen Anhaltspunkte oder Hinweise vor, dass es derartige Signale gegeben hätte. Dazu kann insbesondere auch auf die schriftlichen Stellungnahmen der Kommissionsmitglieder verwiesen werden (so ua insbesondere des Kommissionsmitglieds EE vom 06.06.2023).
Auch haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in den Dreiervorschlag aufzunehmen gewesen wäre.
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergaben sich im Zuge des Beschwerdeverfahrens auch keine Umstände, wonach die Erstellung eines nicht gereihten und nicht begründeten Dreiervorschlags darauf abzielte, andere Bewerber gegenüber dem nunmehrigen Präsidenten zu benachteiligen.
Alle insgesamt neun Mitglieder der Kommission haben einstimmig den Dreiervorschlag gefasst und wiesen den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf einer gezielten Vorgangsweise zugunsten des nunmehrigen Präsidenten entschieden zurück.
In diesem Zusammenhang kann ua insbesondere auch auf die Stellungnahmen der Kommissionsmitglieder EE (Richter des Verfassungsgerichtshof) sowie des damaligen Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol verwiesen werden (vgl dazu die Seiten 37, und 41ff des behördlichen Aktes).
Die Beschreibung des Auswahlverfahrens nach Abschluss der Anhörungen und der schriftlichen Mitteilung vom 09.02.2023 stützt sich auf die schriftlichen Äußerungen des Landeshauptmannes vom 26.02.2024 und die Aussagen der Vorsitzenden der Kommission im Rahmen der Verhandlungen am Landesverwaltungsgericht.
Die Vorsitzende der Kommission sagte bereits in der Verhandlung am 19.03.2024 zur Besprechung am 14.03.2023 aus, dass der Landeshauptmann und der damalige Landeshauptmann-Stellvertreter die Einschätzung betreffend den Ablauf des „Hearings“ erfahren wollten und sie sowie das weitere Kommissionsmitglied EE um ihre Einschätzung gebeten wurden.
Dabei hielt EE einen anderen Bewerber des Dreiervorschlages für besser geeignet und die Vorsitzende der Kommission hielt sowohl diesen Bewerber als auch den nunmehrigen Präsidenten für sehr gut geeignet, hat aber die Führungserfahrung des nunmehrigen Präsidenten höher eingeschätzt.
Die Aussagen der Zeugin in der Verhandlung am 19.03.2024 wurden von ihr auch in der Verhandlung am 08.04.2026 aufrechtgehalten und sagte sie in dieser Verhandlung zudem auch glaubhaft aus, dass die Bewerbung des Beschwerdeführers bzw dessen Nichtaufnahme in den Dreiervorschlag bei dieser Besprechung am 14.03.2023 kein Thema war.
Auch aus der schriftlichen Stellungnahme des Landeshauptmannes vom 26.02.2024 ergibt sich im Übrigen diesbezüglich kein gegenteiliger Hinweis.
Der Umlaufbeschluss zu Zl *** mit dem der nunmehrige Präsident für diese Funktion ernannt wurde, liegt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor und findet sich im behördlichen Akt (S 5 ff des vorgelegten behördlichen Aktes).
Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass dieser Beschluss von allen damaligen acht Mitgliedern der Tiroler Landesregierung unterschiedlicher politischer Parteien (ÖVP und SPÖ) einstimmig gefasst wurde.
Die Feststellungen zu Punkt IV. im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch ergeben sich aus der Mitteilung der belangten Behörde vom 30.01.2024.
Zum Vorbringen, dass sich aus Artikel in der Presse (Tiroler Tageszeitung - TT) noch vor der Entscheidung der Landesregierung ergebe, dass der nunmehrige Präsident für diese Funktion bereits von Anfang an festgestanden habe, da die Landesregierung diese Artikel nicht entgegnet habe, ist auszuführen, dass diese Annahme bereits den allgemeinen Erfahrungswerten widerspricht. Nicht jede Äußerung in der Presse ist automatisch dann als zutreffend zu werten, wenn ihr nicht entgegnet wird.
Auch im fortgesetzten Ermittlungsverfahren ergaben sich keine Umstände, welche die vom Beschwerdeführer geäußerte Vermutung rechtfertigen würde. Im Übrigen kann dazu auch auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorsitzenden der Kommission in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 14.06.2023 verwiesen werden.
Die Presseaussendung des Landes Tirol betreffend die Ernennung des nunmehrigen Präsidenten für diese Funktion erfolgte erst nach Vorliegen des Regierungsbeschlusses
Im Übrigen kann zu den diesbezüglichen Details der Presseaussendung auf die schriftliche Stellungnahme des Landeshauptmannes vom 26.02.2024 verwiesen werden.
VI.Zu den weiteren Beweisanträgen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer beantragte, neben der Vorsitzenden der Kommission auch den Landeshauptmann und den damaligen Landeshauptmann-Stellvertreter als Zeugen einzuvernehmen und hält das Landesverwaltungsgericht Tirol dazu Folgendes fest:
Unstrittig war es Aufgabe der im Zusammenhang mit der Ernennung der Funktion der Präsidentin bzw des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol durch die Landesregierung zusammengesetzten Kommission, einen nicht gereihten Dreiervorschlag zu erstatten, der auch nicht näher zu begründen war.
Dieser von den insgesamt neun Kommissionsmitglieder – nach den übereinstimmenden schriftlichen Stellungnahmen der Mitglieder der Kommission - einstimmig gefasste Dreiervorschlag wurde am 09.02.2023 von der Vorsitzenden der Kommission an das Büro Landeshauptmann und den Landesamtsdirektor übermittelt.
Eine Reihung innerhalb dieses Dreiervorschlages wurde auch nicht näher erörtert, dies macht ua auch die Stellungnahme des EE vom 06.06.2023 deutlich.
Der Beschwerdeführer wurde unstrittig nicht in dieser Dreivorschlag aufgenommen.
Zur Besprechung am 14.03.2023, in Anwesenheit ua des Landeshauptmannes und des damaligen Landeshauptmann-Stellvertreters sowie der Vorsitzende der Kommission und der Zuschaltung des weitere Kommissionsmitglied EE per Video, äußerte sich die Vorsitzende der Kommission – wie bereits vorstehend im Detail dargetan - bereits in Rahmen ihrer Einvernahmen im Rahmen der Verhandlungen im Beschwerdeverfahren ausführlich und sehr glaubhaft.
Die Zeugin und das weitere Kommissionsmitglied EE hatten in diesem Zusammenhang ihre Meinungen dazu „abzugeben“, ob sie den nunmehrigen Präsidenten oder einen anderer Bewerber des Dreiervorschlages (OO) für den bestqualifiziertesten Kandidaten halten.
Die jeweiligen Einschätzungen ergeben sich sohin ebenfalls bereits aus den vorliegenden glaubhaften Aussagen der Vorsitzenden und den schriftlichen Stellungnahmen dieser beiden Kommissionsmitglieder.
Gegenstand der Besprechung am 14.03.2023 waren daher ausschließlich die fachlichen Qualifikationen des nunmehrigen Präsidenten und dieses weiteren Bewerbers des Dreiervorschlages. Die Bewerbung des Beschwerdeführers und dessen Nichtaufnahme in den Dreiervorschlag – obwohl die Namen aller Bewerberinnen und Bewerber bekannt waren – war dabei kein Thema.
Wie sich aus dem im Akt einliegenden Beschluss (Umlaufbeschluss zu Zl ***) der Tiroler Landesregierung ergibt, wurde dieser Beschluss zur Ernennung des nunmehrigen Präsidenten von allen acht damaligen Mitgliedern der Landesregierung unterschiedlicher politischen Parteien (ÖVP und SPÖ) einstimmig gefasst – sohin unzweifelhaft auch mit der Stimme des damaligen Landeshauptmann-Stellvertreters DD.
Dazu kann auf den im Akt einliegenden Umlaufbeschluss mit zustimmender Unterschrift aller Regierungsmitglieder verweisen werden (vgl behördlicher Akt Seite 7).
Da im konkreten gegenständlichen Beschwerdeverfahren, in dem der Beschwerdeführer unstrittig nicht in den unverbindlichen Dreiervorschlag aufgenommen wurde, dessen Bewerbung und Nichtaufnahme in den Dreiervorschlag auch nicht Gegenstand der Besprechung am 14.03.2023 war und sich auch sonst aus dem gesamten Akt kein Hinweis darauf ergibt, dass seine Bewerbung sonst im Folgenden bis zur Entscheidung der Landesregierung jemals ein Thema war sowie des unzweifelhaft einstimmigen Beschlusses aller Mitglieder des Landesregierung – sohin auch des DD - konnte eine Einvernahme des Landeshauptmannes und des damaligen Landeshauptmann-Stellvertreters DD als Zeuge im konkreten vorliegenden Fall unterbleiben.
Es war daher diesen weiteren Beweisanträgen – in der Verhandlung am 08.04.2026 vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dann noch näher begründet - keine Folge zu geben.
VII. Rechtslage:
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG):
BGBl Nr 1/1930 in den hier maßgeblichen Fassungen BGBl I Nr 100/2003 (zu Art 19), BGBl I Nr 51/2012 (zu Art 86 und 87) und BGBl I Nr 51/2012 (zu Art 134)
„Artikel 19
(1) Die obersten Organe der Vollziehung sind der Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder der Landesregierungen.
(…)
Artikel 134
(1) Die Verwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshof bestehen aus je einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.
(2) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes eines Landes ernennt die Landesregierung; diese hat, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten handelt, Dreiervorschläge der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes oder eines aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschusses, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und mindestens fünf sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Landes zu bestehen hat, einzuholen. Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte der Länder müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben und über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügen.
(…)
(7) Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes sind Richter. Art. 87 Abs. 1 und 2 und Art. 88 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Altersgrenze, mit deren Erreichung die Mitglieder der Verwaltungsgerichte der Länder in den dauernden Ruhestand treten oder ihr Dienstverhältnis endet, durch Landesgesetz bestimmt wird.
(…)“
Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz (TLVwGG):
LGBl Nr 148/2012 in den hier maßgeblichen Fassungen LGBl Nr 148/2012 (zu § 1), LGBl I Nr 8/2021 (zu § 2), LGBl Nr 80/2016 (zu § 8), LGBl Nr 7/2022 und LGBl Nr 90/2023, (zu § 27)
„§ 2
Zusammensetzung, Ernennung
(1) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und der erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder.
(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts (Landesverwaltungsrichter) werden von der Landesregierung ernannt. Vor der Ernennung ist, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten handelt, ein Dreiervorschlag der Vollversammlung einzuholen.
(3) Ernannt werden dürfen nur Personen, die
a)österreichische Staatsbürger sind,
b)entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt,
c)das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien an einer österreichischen Universität abgeschlossen haben,
d)wenigstens fünf Jahre einen Beruf ausgeübt haben, für den der Abschluss eines Studiums nach lit. c vorgeschrieben ist, und
e)weiters
1. eine Prüfung erfolgreich abgelegt haben, die für die Ausübung eines Berufes nach lit. d staatlich anerkannt ist, oder
2. eine Lehrbefugnis auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften an einer österreichischen Universität besitzen oder als Assistenzprofessor auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften an einer österreichischen Universität tätig sind.
(4) Vor der Ernennung sind die Planstellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten von der Landesregierung, jene der weiteren Landesverwaltungsrichter vom Präsidenten auszuschreiben. Die Ausschreibung hat im Bote für Tirol zu erfolgen. Sie kann überdies auf andere geeignete Weise, insbesondere auf den Internetseiten des Landes Tirol und des Landesverwaltungsgerichts, bekannt gemacht werden.
(…)
§ 8
Präsident, Leitung
(1) Der Präsident leitet das Landesverwaltungsgericht und vertritt es nach außen. Er wird im Fall seiner Verhinderung oder Befangenheit durch den Vizepräsidenten vertreten. Ist auch dieser verhindert oder befangen, so wird er durch jenen Landesverwaltungsrichter vertreten, der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch allfälliger bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Kommen danach mehrere Landesverwaltungsrichter in Betracht, so gibt das Lebensalter den Ausschlag.
(2) Zu den Leitungsgeschäften des Präsidenten gehören neben den ihm nach diesem Gesetz sonst ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben insbesondere
a) die nähere Regelung des Dienstbetriebs; dazu zählen insbesondere
1. die Regelung des Postlaufs und der Aktenverwaltung,
2. die Regelung der Dienstzeiten der Landesverwaltungsrichter und des sonstigen Personals und
3. unter Bedachtnahme auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang die Bestimmung jener Wochentage, an denen die Senate zur Beratung und Verhandlung über die ihnen zugewiesenen Geschäftsfälle zusammenzutreten haben,
b)die Einrichtung und nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 weiters die Leitung der Geschäftsstelle und der Evidenzstelle,
c) die Dienstaufsicht über die übrigen Landesverwaltungsrichter und das sonstige Personal.
(3) Dem Präsidenten obliegen hinsichtlich der übrigen Landesverwaltungsrichter und des sonstigen Personals
a) die Untersagung und Genehmigung von Nebenbeschäftigungen,
b) die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit,
c) die Anordnung von Überstunden,
d) die Gewährung von Dienstfreistellungen,
e)die Gestattung von Vorgriffen auf Erholungsurlaube und die Erstreckung des Verfalls von Erholungsurlauben,
f)die Gewährung von Karenzurlauben und Sonderurlauben,
g)die Vollziehung der Beschäftigungsverbote nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005,
h)die Änderung des Beschäftigungsausmaßes bzw. die Herabsetzung und die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit,
i)die Gewährung von Familienhospizfreistellungen,
j) die Gewährung von Sabbaticals und
k)die Erlassung von Bescheiden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Leitungsbefugnis stehen.
Hinsichtlich des Präsidenten obliegen diese Aufgaben dem Vizepräsidenten.
(4) Für die Öffentlichkeit bestimmte Mitteilungen, Berichte und Stellungnahmen des Landesverwaltungsgerichts sowie Presseaussendungen sind dem Präsidenten vorbehalten.
(5) Der Präsident kann einzelne der Aufgaben nach den Abs. 2, 3 und 4 dem Vizepräsidenten übertragen, der dabei seiner Leitung untersteht.
(6) Dem Präsidenten obliegt bei der Ausarbeitung von Gesetzentwürfen, die als Regierungsvorlagen in den Landtag gelangen sollen, die Beratung der Landesregierung hinsichtlich der im Zug der einschlägigen Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts gewonnenen Erfahrungen sowie die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens. Der Präsident kann diese Aufgaben im Einzelfall dem Vizepräsidenten und unter Bedachtnahme auf die Geschäftsverteilung auch anderen Landesverwaltungsrichtern übertragen. Der Präsident kann weiters die Vollversammlung befassen, wenn er dies aufgrund der allgemeinen Bedeutung des betreffenden Gesetzentwurfes oder seiner Auswirkungen auf die Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts für zweckmäßig erachtet.
(7) Der Präsident hat unter voller Wahrung der Unabhängigkeit der Landesverwaltungsrichter auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.
(8) Abs. 1 gilt sinngemäß für den Fall, dass das Amt des Präsidenten oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.
idF LGBl Nr 7/2022:
§ 27
Zulagen
(1) Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem Landesbeamtengesetz 1998 stehen, haben Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 und eine Aufwandsentschädigung nach § 20 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Verwendungszulage beträgt für den Präsidenten 80 v. H., für den Vizepräsidenten 50 v. H., für alle übrigen Landesverwaltungsrichter 30 v. H. des Gehalts eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Die Aufwandsentschädigung beträgt für den Präsidenten 200,- Euro, für den Vizepräsidenten 100,- Euro, für alle übrigen Landesverwaltungsrichter 75,- Euro.
(…)“
idF LGBl Nr 90/2023:
„§ 27
Zulagen
(1) Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem Landesbeamtengesetz 1998 stehen, haben Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 und eine Aufwandsentschädigung nach § 20 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Verwendungszulage beträgt für den Präsidenten 80 v. H., für den Vizepräsidenten 50 v. H., für alle übrigen Landesverwaltungsrichter 30 v. H. des Gehalts eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Die Aufwandsentschädigung beträgt für den Präsidenten 10 v. H., für den Vizepräsidenten 5 v. H., für alle übrigen Landesverwaltungsrichter 3 v. H. des Gehalts eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
(2) Durch die Zulage nach Abs. 1 sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 3. Abschnitt des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, stehen.“
Tiroler Landesordnung 1989 (TLO):
LGBl Nr 61/1988 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 36/2022 (zu Art 51)
„Artikel 51
Geschäftsordnung
(1) Die Landesregierung hat sich durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu geben. Die Landesregierung und ihre Mitglieder haben ihre Aufgaben nach dieser Geschäftsordnung zu besorgen.
(2) Durch die Geschäftsordnung sind die Angelegenheiten der Landesverwaltung mit Ausnahme jener, die verfassungsgesetzlich dem Landeshauptmann übertragen oder der Landesregierung als Kollegium vorbehalten sind, den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung zur Besorgung zuzuweisen (Geschäftsverteilung).
(…)“
Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung (GeoLReg):
LGBl Nr 14/1999 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 95/2022 (zu § 2)
„Angelegenheiten der Landesverwaltung
§ 2
(…)
(3) Folgende Angelegenheiten bedürfen der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung (eines Kollegialbeschlusses):
(…)
19. Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts (Landesverwaltungsrichter) sowie von fachkundigen Laienrichtern und von Ersatzrichtern;
(…)“
Richtlinien für die Besetzung von leitenden Funktionen und enddienstklassenfähigen Planstellen sowie Modellstellen bestimmter Stellenprofile (Ausschreibungsrichtlinien):
im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt amtsintern kundgemacht als Erlass Nr 89b
„I. Geltungsbereich
Vor der Besetzung folgender Planstellen ist eine Ausschreibung vorzunehmen:
a) Planstellen mit denen eine leitende Funktion verbunden ist.
Leitende Funktionen im Sinne dieser Richtlinien sind: Landesamtsdirektorstellvertreter, Gruppenvorstand, Abteilungsvorstand, Sachgebietsleiter, Bezirkshauptmann, Leiter eines Baubezirksamtes, Außenstellenleiter, Leiter von sonstigen Einrichtungen des Landes.
[…]
III. Begutachtungskommission
A) Zur Erstattung eines Dreiervorschlages aus den einlangenden Bewerbungen ist eine Begutachtungskommission einzurichten. Bei der Besetzung von leitenden Funktionen (Pkt. I.a) besteht die Begutachtungskommission aus
a)dem Landesamtsdirektor oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden,
b)einem vom Landesamtsdirektor zu bestellenden Mitglied aus dem Kreis der Gruppenvorstände,
c)dem Vorstand der Abteilung Organisation und Personal,
d)dem Obmann der Zentralpersonalvertretung,
e)einem weiteren von der Zentralpersonalvertretung zu entsendenden Mitglied,
f)der Gleichbehandlungsbeauftragten,
g)einem weiteren vom Landesamtsdirektor zu bestellenden Mitglied, das eine Bedienstete sein muss.
Ist der Obmann der ZPV ein Bediensteter, so hat das weitere Mitglied nach lit. e eine Bedienstete zu sein.
Bei der Besetzung der Funktion von Stellvertretern (Pkt. I.b) und von enddienstklassenfähigen Planstellen (Pkt. I.c und d) sowie der unter Pkt. l.e und f angeführten Modellstellen besteht die Begutachtungskommission aus
a)dem Vorstand der Abteilung Organisation und Personal oder einem von ihm beauftragten Mitarbeiter der Abteilung Organisation und Personal als Vorsitzenden,
b)dem Leiter der betroffenen Organisationseinheit,
c)dem Obmann der Dienststellenpersonalvertretung,
d)der Vertrauensperson der Organisationseinheit,
e)einem weiteren vom Vorstand der Abteilung Organisation und Personal zu bestellenden Mitglied.
B) Wird eine Planstelle begutachtet, für die sich ein Mitglied der Begutachtungskommission beworben hat, so ist dieses Mitglied von der Beratung bzw. Beschlussfassung ausgeschlossen.
A) Die Begutachtungskommission hat die Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen zu begutachten und einen Dreiervorschlag zu erstatten. Als Kriterien für die Erstellung des Dreiervorschlages sind insbesondere anzusehen:
a)Ausbildung und berufliche Weiterbildung;
b)Erfolg in der bisherigen Verwendung;
c)besondere Umstände, die mit der Planstelle zusammenhängen;
d)allfällige Tests bzw. sonstige fachliche Begutachtungen.
Über Auftrag des Herrn Landeshauptmannes hat die Begutachtungskommission eine Reihung des Dreiervorschlages vorzunehmen.
Bei Vorliegen von nicht mehr als drei Bewerbungen hat sich der Dreiervorschlag auf die Festzustellung zu beschränken, ob die Bewerber geeignet sind.
B) Die Begutachtungskommissionen sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse der Begutachtungskommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Vorliegen von nicht mehr als drei Bewerbungen kann das Einvernehmen mit den Mitgliedern der Begutachtungskommission auch mündlich hergestellt werden. Darüber ist von der Geschäftsstelle ein Aktenvermerk anzufertigen.
C) Bei der Besetzung von leitenden Funktionen (Pkt. I.a) ist der (gereihte) Dreiervorschlag dem Landeshauptmann vorzulegen. Bei der Besetzung von Stellvertretern (Pkt. I.b) und von enddienstklassenfähigen Planstellen (Pkt. I.c und d) sowie der unter Pkt l.e und f angeführten Modellstellen hat die Begutachtungskommission einen (gereihten) Dreiervorschlag dem zur Entscheidung zuständigen Organwalter vorzulegen.
[…]
IV. Schlussbestimmungen
Die Befugnis zur Entscheidung über die Besetzung der Planstellen ergibt sich aus den Rechtsvorschriften (B-VG, Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, Verordnung über die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung). Die Bewerbungen und deren Auswertung sind, soweit im Pkt. II.3 nichts anderes bestimmt ist, vertraulich zu behandeln. Nach der Besetzung der Planstelle sind alle Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon zu verständigen.“
Tiroler Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 (L-GlBG 2005):
LGBl Nr 1/2005, in den hier maßgeblichen Fassungen LGBl Nr 1/2005 (zu §§ 12, 17, 21, 29 und 35) und LGBl Nr 150/2012 (zu § 23)
„§ 12
Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
(1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer vom Land Tirol zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 4 Abs. 1 lit. a, 5 oder 7 nicht begründet worden, so ist das Land Tirol gegenüber der Bewerberin oder dem Bewerber zum angemessenen Schadenersatz verpflichtet. Dieser umfasst den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt:
a)mindestens drei Monatsbezüge, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bei diskriminierungsfreier Auswahl die zu besetzende Stelle erhalten hätte;
b)bis zu drei Monatsbezüge, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Aufnahmeverfahren diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Stelle wegen der besseren Eignung der aufgenommenen Bewerberin oder des aufgenommenen Bewerbers auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte.
Maßgeblich für die Bemessung des Ersatzanspruches ist jeweils der für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der allgemeinen Verwaltung gebührende Betrag.
§ 17
Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten
(1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer vom Land Tirol zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 4 Abs. 1 lit. e, 5 oder 7 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist das Land Tirol zum angemessenen Schadenersatz verpflichtet. Dieser umfasst den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt:
a)die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte bei diskriminierungsfreier Auswahl mit der Verwendung (Funktion) betraut worden wäre;
b)die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht mit der Verwendung (Funktion) betraut worden wäre.
Maßgeblich für die Bemessung des Ersatzanspruches ist jeweils die Differenz zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.
§ 21
Bemessung des Schadenersatzes
Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung nach den §§ 12 bis 20 ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung oder Belästigung, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und allfällige Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.
§ 23
Fristen
(…)
(7) Ansprüche von Beamtinnen oder von Beamten nach § 17 sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Beamtin bzw. der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder der Beförderung erlangt hat.
(…)
§ 29
Allgemeines Diskriminierungsverbot
(1) Niemand darf aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, seiner Weltanschauung, einer Behinderung, seines Alters oder seiner sexuellen Orientierung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
a)bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,
b)bei der Festsetzung des Entgelts,
c)bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
d)bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung,
e)beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
f)bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
g)bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.
(2) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion, ihrer Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Orientierung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(3) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer bestimmten ethnischen Gruppe angehören, Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, Personen mit einer bestimmten Behinderung, Personen eines bestimmten Alters oder Personen mit einer bestimmten sexuellen Orientierung in besonderer Weise gegenüber anderen Personen benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(4) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aufgrund der im Abs. 1 genannten Diskriminierungsgründe vor.
§ 35
Anwendung von Bestimmungen
(1) Hinsichtlich
a)der Rechtsfolgen einer vom Land Tirol zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 29, 31 oder 32,
b)der Rechtsfolgen einer Belästigung nach § 34 und
c)der Bemessung des Schadenersatzes
gelten die §§ 12 bis 21 sinngemäß.
(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gelten hinsichtlich
a)der Fristen,
b)der Beweislastumkehr,
c)des Benachteiligungsverbotes und
d)der Nebenintervention durch Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die nach ihren gesetz- oder satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnittes haben,
die §§ 23 bis 26 sinngemäß.“
VIII. Erwägungen:
1. Grundsätzlich ist zunächst eingangs auszuführen, dass "Sache" des Beschwerdeverfahrens jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs des konkret bekämpften Bescheids gebildet hat.
Dabei kann die jeweilige "Sache" eines Beschwerdeverfahrens nicht generell, sondern nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschriften, die die konkrete Verwaltungssache bestimmt, eruiert werden (vgl VwGH 10.9.2024, Ra 2023/11/0142; VwGH 15.04.2026, Ro 2023/04/0012; uva).
2. Im vorliegen Fall liegt der gegenständlich bekämpften Entscheidung der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.04.2023, per Email eingebracht am 13.04.2023, im Zusammenhang mit dessen Bewerbung für die Funktion der Präsidentin bzw des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Grunde.
In diesem Antrag hat der Beschwerdeführer nach dem damals in Geltung stehenden Tiroler Landes-Gleichbehandlungsgesetz (L-GlBG 2005) eine Diskriminierung auf Grund des Alters und der Weltanschauung geltend gemacht und die Feststellung beantragt, dass eine vom Land Tirol zu vertretende Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt.
In diesem Zusammenhang wurde von ihm die Leistung eines näher konkretisierten Schadenersatzanspruches sowohl für den erlittenen Vermögensschaden als auch für die erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend gemacht.
Im Hinblick auf die Ausführungen in dem in der gegenständlichen Sache bereits ergangenen Erkenntnis des VwGH vom 14.09.2025, Ra 2024/12/0082-10, hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im fortgesetzten Beschwerdeverfahren, in dem zur Klarstellung vom Landesverwaltungsgericht aufgetragenen Schriftsatz vom 15.07.2025 ausdrücklich erklärt, dass auch ein Ersatzanspruch nach § 17 Abs 2 lit b L-GlBG 2005 von Anfang an geltend gemacht wurde.
Es ist daher sowohl ein vom Beschwerdeführer beantragter Ersatzanspruch nach § 17 Abs 2 lit a L-GlBG 2005 als auch ein Ersatzanspruch nach § 17 Abs 2 lit b L-GlBG 2005 als von der Sache des gegenständlichen Verfahrens umfasst anzusehen (VwGH 14.09.2025, Ra 2024/12/0082-10 (Rz 48).
3. Die vorliegende Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid erweist sich gemäß § 7 Abs 4 VwGVG als rechtzeitig.
4. Zur gegenständlich relevanten Rechtslage ergibt sich im gegenständlichen Fall weiter Folgendes:
Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich das im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden.
Eine andere Betrachtungsweise ist nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung jedoch dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist.
Weiters hat eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist.
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung war daher im konkreten gegenständlichen Beschwerdeverfahren vom Landesverwaltungsgericht Tirol jene Rechtslage weiter anzuwenden, die zum Zeitpunkt in Geltung stand, als jene Handlung(en) gesetzt wurde(n), hinsichtlich derer eine Diskriminierung und die daraus beantragten Ersatzansprüche geltend gemacht wurden (vgl zur auf den vorliegenden Fall übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung VwGH 14.05.2004, 2001/12/0163; VwGH 28.04.2008, 2007/12/0064; VwGH 12.12.2008, 2004/12/0199; ua).
5. Im konkreten gegenständlichen Fall war daher in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Diskriminierung im Zusammenhang mit seiner Bewerbung für die ausgeschriebene Funktion der Präsidentin bzw des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol jene Rechtslage relevant und auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol weiter anzuwenden, die beginnend mit dem Zeitpunkt der Ausschreibung dieser Funktion (29.12.2022) bis zur Ernennung des nunmehrigen Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit Beschluss der Tiroler Landesregierung (21.03.2023) in Geltung stand.
6. Soweit mit 01.06.2026 das Tiroler Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetz – TGADG, LGBl Nr 39/2026, in Kraft und gemäß § 88 Abs 2 lit a TGADG das L-GlBG 2005 außer Kraft getreten ist, ist im Übrigen der Vollständigkeit halber ergänzend darauf hinzuweisen, dass im konkreten vorliegenden Fall die gegenständlich relevanten Bestimmungen des nunmehr in Geltung stehenden Tiroler Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetz – TGADG keine für den vorliegenden Fall entscheidungswesentliche Änderung erfahren haben.
Damit wurden im Wesentlichen die Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 (L-GlBG 2005) und des Tiroler Antidiskriminierungsgesetzes 2005 nunmehr in einem Gesetz zusammengefasst und Richtlinien des Unionsrechts umgesetzt (vgl Erläuternde Bemerkungen zu LGBl Nr 39/2026).
7. Soweit gegenständlich relevant, darf gemäß § 29 Abs 1 lit e L-GlBG 2005 niemand ua aufgrund seiner Weltanschauung und seines Alters unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, dies auch nicht beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen).
Der Begriff des „beruflichen Aufstieges“ im Sinne des § 29 Abs 1 lit e L-GlBG 2005 kann von seinem Wortlaut her im Zusammenhang mit der Bemessungsvorschrift des § 17 Abs 2 L-GlBG 2005 nur jene Fälle erfassen, die zu einer Bezugsdifferenz führen (vgl VwGH 12.05.2010, 2009/12/0151 zur vergleichbaren Rechtslage des B-GlBG 1993).
Aus der Mitteilung der belangten Behörde vom 30.01.2024 ergibt sich, dass eine Ernennung des Beschwerdeführers zum Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol als beruflicher Aufstieg iSd § 29 Abs 1 lit e L-GlBG 2005 zu qualifizieren ist.
8. Nach der Rechtsprechung des VwGH beschreibt der Begriff „Weltanschauung“ unter anderem politische Leitauffassungen vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen sowie zur Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standortes für das individuelle Lebensverständnis.
Damit sind auch politische Überzeugungen, soweit sie sich nicht auf Einzelfragen beschränken, sondern systematischer Natur sind, „Weltanschauungen“ im Verständnis des § 29 L-GlBG 2005. Diese Bestimmung verbietet auch Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer Partei oder dem Fehlen einer solchen Zugehörigkeit (vgl VwGH 15.05.2013, 2012/12/0013).
9. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt gemäß der Definition in § 29 Abs 2 L-GlBG 2005 dann vor, wenn eine Person zB aufgrund ihrer Weltanschauung oder ihres Alters in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
Nach der Definition in § 29 Abs 3 L-GlBG 2005 liegt eine mittelbare Diskriminierung ua dann vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Weltanschauung oder eines bestimmten Alters gegenüber anderen Personen benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
10. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzuführen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs 1 L-GlBG 2005 die Beweislastumkehr nur für die Geltendmachung von Ansprüchen „im ordentlichen Rechtsweg“ gilt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080).
Auf die vom Beschwerdeführer gemäß § 17 L-GlBG 2005 „im Verwaltungsweg“ geltend gemachten Ersatzansprüche ist daher die Beweislastumkehr des § 24 Abs 1 L-GlBG 2005 nicht anzuwenden.
Es sind daher von der Behörde ua auch für die Beurteilung der Frage der besseren Eignung notwendigen Tatsachenfeststellungen (Berufslaufbahn, Fähigkeiten etc) hinsichtlich der zu vergleichenden Bewerber zu treffen und dann daraus die Schlüsse über die bessere Eignung abzuleiten (vgl VwGH 04.09.2014, 2010/12/0212).
11. Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer vom Land Tirol zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 29 L-GlBG 2005 zB nicht mit einer höher entlohnten Funktion betraut worden, so ist gemäß § 17 Abs 1 iVm § 35 Abs 1 lit a leg cit das Land Tirol zum Schadenersatz verpflichtet.
12. Schadenersatzansprüche nach § 17 L-GlBG 2005 sind gemäß § 23 Abs 7 leg cit binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Beamtin bzw der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder der Beförderung erlangt hat.
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.03.2023 mitgeteilt, dass ein anderer Mitbewerber für die Funktion der Präsidentin bzw des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol besetzt wurde.
Der am 13.04.2023 eingebrachte verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom 12.04.2023, mit auch dem Ersatzansprüche nach § 17 Abs 2 lit a und b L-GlBG 2005 beantragt wurden, erweist sich sohin als rechtzeitig.
13. Hinsichtlich des Umfangs des Ersatzanspruches ergibt sich weiter grundsätzlich Folgendes:
Dass sich § 17 Abs 2 L-GlBG 2005 auch auf die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung bezieht, folgt klar daraus, dass im Falle des § 17 Abs 2 Z 2 leg cit das Auftreten eines Vermögensschadens gar nicht in Betracht kommt (vgl VwGH 12.05.2010, 2009/12/0151; VwGH 06.10.2021, Ro 2020/12/0012; jeweils zur vergleichbaren Rechtslage des § 18a Abs 2 B-GlBG 1993).
Der Ersatzanspruch nach § 17 L-GlBG 2005 umfasst sohin den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (materieller und immateriellen Schadenersatz).
14. Der Ersatzanspruch gemäß § 17 Abs 2 lit a L-GlBG 2005 besteht im Umfang der Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte bei diskriminierungsfreier Auswahl mit der Verwendung (Funktion) betraut worden wäre.
Nach § 17 Abs 2 lit b L-GlBG 2005 beträgt der Ersatzanspruch im Umfang der Bezugsdifferenz bis zu drei Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht mit der Verwendung (Funktion) betraut worden wäre.
Die zur Bemessung des Höchstmaßes des gemäß 17 Abs 2 lit b L-GlBG 2005 zustehenden Schadenersatzanspruches für die erlittene persönliche Beeinträchtigung maßgebliche Bezugsdifferenz für drei Monate ist ab dem Ernennungszeitpunkt zu berechnen (vgl VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0030
15. Für die Bemessung eines Schadenersatzes bei Verstößen gegen das Diskriminierungsverbot des § 29 Abs 1 L-GlBG 2005 gelten gemäß § 35 Abs 1 lit c L-GlBG 2005 die Bestimmungen der §§ 12 bis 21 L-GlBG 2005 sinngemäß.
Maßgeblich für die Bemessung des Ersatzanspruches ist jeweils die Differenz zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.
Ausgehend von § 3 Abs 2 Gehaltsgesetz (GehG) umfasst der Begriff des Monatsbezuges nur das Gehalt und allfällige (in der zitierten Bestimmung aufgezählte) Zulagen.
16. Die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung lässt sich in vielen Fällen nicht gänzlich losgelöst vom eingetretenen Vermögenschaden beurteilen. Dass zwischen dem eingetretenen Vermögensschaden und der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung eine gewisse Balance zu erzielen ist, ergibt sich aus § 17 Abs 1 lit a L-GlBG 2005, der für den zu ersetzenden materiellen als auch immateriellen Schaden eine Mindestgrenze festsetzt (so VwGH 16.06.2020, Ro 2019/12/0009, VwGH 06.10.2021, Ro 2020/12/0012).
§ 21 L-GlBG 2005 nennt ausdrücklich Kriterien, die bei der Bemessung der Entschädigung für die persönliche Beeinträchtigung zu beachten sind.
Eine eingetretene Beeinträchtigung muss wirksam ausgeglichen werden.
17. Zusammengefasst ergibt sich sohin im gegenständlichen Fall, dass für die Beurteilung eines allfälligen Ersatzanspruches nach § 17 Abs 2 lit a L-GlBG 2005 entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer diskriminiert wurde und bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich auch aufgestiegen, nämlich für die Funktion des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol auch ernannt worden wäre.
Demgegenüber besteht der Ersatzanspruch nach § 17 Abs 2 lit b L-GlBG 2005 bereits darin, wenn der Beschwerdeführer im Verfahren für den beruflichen Aufstieg zwar diskriminiert worden wäre, er die zu betrauende Verwendung (Funktion) aber wegen der besseren Eignung der tatsächlich bestellten Person er diese Funktion auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte.
§ 17 Abs 2 lit b L-GlBG 2005 erfasst sohin auch Konstellationen, bei denen der betroffene Beamte auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht mit der Verwendung (Funktion) betraut worden wäre und somit ein Vermögensschaden gar nicht in Betracht kommt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080, mit Hinweisen auf VwGH 12.05.2010, 2009/12/0051, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem B-GlBG).
18. Der „berufliche Aufstieg“ im Sinne des § 29 Abs 1 lit e L-GlBG 2005 ist als ein zeitlich gedehnter Prozess zu verstehen und erfasst somit nicht nur die Beförderung oder die Zuweisung höherer entlohnter Verwendungen selbst, sondern auch das davor stattfindende Verfahren für den beruflichen Aufstieg.
Ausgehend von diesem Verständnis des § 29 Abs 1 lit e L-GlBG 2005 bezieht sich der Schadenersatzanspruch gemäß § 17 Abs 1 L-GlBG 2005 nicht nur auf das Ergebnis der Beförderung oder der Zuweisung höherer entlohnter Verwendungen.
19. Der angemessene Schadenersatz gemäß § 17 Abs 1 L-GlBG 2005 – diese Bestimmung entspricht § 18 B-GlBG – umfasst den Ersatz des Vermögenschadens im Falle der Diskriminierung bei der Auswahl der Entscheidung (§ 17 Abs 2 lit a L-GlBG 2005) und die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung bei einer – trotz korrekter Auswahl – Diskriminierung im Zuge des Auswahlverfahrens (§ 17 Abs 2 lit b L-GlBG 2005).
Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist gemäß § 21 L-GlBG 2005 insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung oder Belästigung, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und allfällige mehrfach Diskriminierungen Bedacht zu
20. Im konkreten gegenständlichen Fall war daher entscheidungswesentlich zu klären, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Bewerbung für die Funktion der Präsidentin bzw des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol – unmittelbar oder mittelbar iSd § 29 Abs 2 und 3 L-GlBG 2005 - diskriminiert wurde.
Im Hinblick auf den konkret beantragten Ersatzanspruch gemäß § § 17 Abs 2 L-GlBG 2005 war weiters zu klären, ob im Falle einer Diskriminierung er bei diskriminierungsfreier Auswahl auch tatsächlich zum Präsidenten ernannt worden wäre (lit a) bzw auch bei diskriminierungsfreier Auswahl wegen einer besseren Eignung des für diese Funktion ernannten Mitbewerbers er dennoch nicht mit der ausgeschriebenen Funktion des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol betraut worden wäre (lit b).
21. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Ernennung des nunmehrigen Präsidenten durch die Landesregierung als zuständiges Kollegialorgan.
Im Auswahlverfahren war - lediglich in beratender Funktion - eine Kommission tätig, vor der eine Anhörung erfolgte und die einen ungereihten Dreiervorschlag erstellt hat.
Im Folgenden wird auf die einzelnen Bereiche des Ernennungsverfahrens von Beginn der Ausschreibung an bis zur Ernennung des nunmehrigen Präsidenten durch die Landesregierung im Detail eingegangen.
22. Im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Ausschreibung ergibt sich zunächst Folgendes:
Gemäß § 2 Abs 4 TLVwGG sind die Funktion der Präsidentin bzw des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol von der Landesregierung auszuschreiben.
In Entsprechung dieser gesetzlichen Verpflichtung erfolgt auch unstrittig am 29.12.2022 im Boten für Tirol zu Zahl *** und zudem auch in zulässigerweise auf der Homepage des Landes Tirol die Ausschreibung der Funktion der Präsidentin bzw des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol (vgl dazu auch https://www.tirol.gv.at/fileadmin/ buergerservice/bote/downloads/2022/Bote_52-2022.pdf).
Eine Diskriminierung des Beschwerdeführers kann sohin diesbezüglich („Bekanntmachung der Ausschreibung“) aufgrund der Entsprechung der gesetzlichen Vorgaben gar nicht gegeben sein und hat sich der Beschwerdeführer im Übrigen auch fristgerecht auf diese Funktion beworben.
23. Die im Boten für die Tirol vom 29.12.2022 und auf der Homepage des Landes Tirol kundgemachte verfahrensgegenständliche Ausschreibung wies die Fertigung „Für den Landeshauptmann: Der Landesamtsdirektor: FF“ auf.
Richtigerweise hätte die Fertigung aber wie folgt lauten müssen:
„Für die Landesregierung: Der Landesamtsdirektor: FF“.
Die verfahrensgegenständliche Ausschreibung für die Funktion der Präsidentin bzw des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bildet jedoch keinen hoheitlichen Akt, dem in Bezug auf die Fertigung im Hinblick auf die rechtliche Qualifikation entscheidende Bedeutung zukommen würde.
Daraus folgt, dass aus der den organisationsrechtlichen Bestimmungen des § 2 Abs 4 TLVwGG widersprechenden Fertigung sich keine „Ungültigkeit“ des Bestellungsverfahrens ergeben kann.
24. Zudem erweckt die unrichtige Fertigung auch keinesfalls den Anschein, es wäre ein Bestellungsverfahren für eine Funktion im Amt der Landesregierung durchzuführen.
Inhalt der Ausschreibung war ganz klar und deutlich die Besetzung der Funktion der Präsidentin bzw des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Auch hat sich der Beschwerdeführer mit seiner Bewerbung – so wie auch der nunmehrige Präsident - ganz zweifelsfrei ausdrücklich für die Funktion des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol beworben.
Die dem § 2 Abs 4 TLVwGG widersprechende „Fertigung“ der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung bewirkte somit keine Diskriminierung des Beschwerdeführers – so insbesondere auch nicht aufgrund seines Alters oder seiner Weltanschauung.
25. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass die konkret erfolgte Art der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung keine Diskriminierung des Beschwerdeführers – so insbesondere auch nicht aufgrund seines Alters oder seiner Weltanschauung bewirkte.
26. In inhaltlicher Hinsicht (Ernennungsvoraussetzungen) ergibt sich in Bezug auf die verfahrensgegenstände Ausschreibung weiter Folgendes:
Zu den in der verfahrensgegenstände Ausschreibung angeführten allgemeinen Ernennungsvoraussetzungen des § 2 Abs 3 Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz ist zunächst auszuführen, dass die Verwaltungsgerichte – wie auch der Verwaltungsgerichtshof – aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben nach Art 134 Abs 1 B-VG aus je einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl an sonstigen Mitgliedern bestehen.
Gemäß Art 134 Abs 2 letzter Satz B-VG müssen die Mitglieder der Verwaltungsgerichte der Länder das Studium der rechts- oder staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossenen haben und über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügen.
§ 2 Abs 3 TLVwGG konkretisiert und ergänzt die in Art 134 Abs 2 letzter Satz B-VG angeführten Voraussetzungen (vgl insbesondere § 2 Abs 3 lit e TLVwGG).
Eine Ergänzung der Ernennungsvoraussetzungen die über eine entsprechende Präzisierung hinausgehen würde, wäre unzulässig.
Dazu kann im Detail auf die diesbezüglich umfassenden Ausführungen in der Stellungnahme der Abteilung Verfassungsdienst vom 30.10.2023, Zl ***, und die darin angeführten Fundstellen verwiesen werden (von der belangten Behöre im Beschwerdeverfahren eingebracht mit deren Schreiben vom 14.03.2024 - LVwG-2023/37/2833, OZ 11).
27. Aus dem Wortlaut des Art 134 Abs 2 B-VG iVm den Erläuternden Bemerkungen zur VwG-Novelle 2012 geht eindeutig hervor, dass in Bezug auf alle Mitglieder eines Verwaltungsgerichts eine juristische Berufserfahrung als Ernennungsvoraussetzung ua auch in der Verwaltung erworben werden kann.
Mit der VwG-Novelle 2012 traf der Bundesverfassungsgesetzgeber eine grundlegende Systementscheidung, die primär auf Berufserfahrung aus verschiedenen juristischen Bereichen setzt („Berufserfahrungsmodell“).
28. Die gegenständliche Ausschreibung entspricht sohin hinsichtlich der darin angeführten allgemeinen Ernennungsvoraussetzungen den bundesverfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben.
Eine – wie der Beschwerdeführer allenfalls mit seinem Vorbringen vermeinen mag – Einschränkung der Ernennungsvoraussetzungen bereits in der Ausschreibung hinsichtlich der juristischen Berufserfahrung auf eine richterliche Tätigkeit (wenn auch mit zeitlicher Begrenzung), stünde daher im Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben.
29. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass die in der Ausschreibung angeführten allgemeinen Ernennungsvoraussetzungen den bundesverfassungs- und einfachgesetzlichen Vorgaben entsprochen haben und konnten diese – sowie sich der daraus ergebende Umstand, dass der nunmehrige Präsident trotz fehlender richterlicher Tätigkeit vor seiner Ernennung im Weiteren zum Ernennungsverfahren zugelassen wurde - keine Diskriminierung des Beschwerdeführers – insbesondere auch nicht aufgrund seines Alters oder seiner Weltanschauung – bewirken.
In diesem Zusammenhang kann auch auf die in der vorliegenden Sache bereits ergangenen Entscheidung des VwGH vom 15.09.2025, Ra 2024/12/0055-10, (Rz 46) erwiesen werden.
30. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens unter Bezugnahme auf konkrete Rechtsprechung des EuGH und des EGMR ist auszuführen, dass die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte mit jenem des verfahrensgegenständlichen Ernennungsvorgangs für die Funktion der Präsidentin bzw des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht vergleichbar sind (vgl dazu ua die Entscheidung des EuGHs vom 07.09.2023, Rs C-216/21, in einen Vorabentscheidungsersuchen betreffend eine Änderung der generelle Normen im Zusammenhang mit der Beurteilung von Richtern in Rumänien sowie die Entscheidung des EGMR vom 12.03.2019, 26.374/18, im Zusammenhang mit der Richterauswahl für ein neues Berufungsgericht in Island – Streichen von der von einem Ausschuss erstellten Liste und Ersetzung durch andere Personen).
Im Übrigen können den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken in unionsrechtlicher Hinsicht sowie in Bezug auf die Vorgaben der EMRK die Ausführungen in der umfassenden und detaillierten Stellungnahme der Abteilung Verfassungsdienst vom 30.10.2023, Zl ***, samt darin angeführter Fundstellen (von der belangten Behöre im Beschwerdeverfahren eingebracht mit deren Schreiben vom 14.03.2024 - LVwG-2023/37/2833, OZ 11) entgegengehalten werden.
31. Im konkreten gegenständlichen Fall ergibt sich hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen des § 2 Abs 3 TLVwGG aus den unstrittigen Bewerbungsunterlagen sowohl des Beschwerdeführers als auch des nunmehrigen Präsidenten – wie vorstehend insbesondere unter Punkt III. und beweiswürdigend zu Punkt V. dieses Erkenntnisses im Detail dargetan - ganz klar, dass beide diese Voraussetzungen jeweils erfüllt haben.
Zusammengefasst ergibt sich daher diesbezüglich (Inhalt der Ausschreibung - allgemeine Ernennungsvoraussetzungen) keine Diskriminierung des Beschwerdeführers – so insbesondere auch nicht aufgrund seines Alters oder seiner Weltanschauung.
32. Hinsichtlich der weiteren in der gegenständlichen Ausschreibung konkret angeführten Voraussetzungen, die von einer Bewerberin bzw einem Bewerber erwartet werden, hat der Beschwerdeführer nicht konkret eine Diskriminierung aufgrund des Alters und der Weltanschauung geltend gemacht und war auch für das Verwaltungsgericht eine solche im Hinblick auf die diesbezüglich in der Ausschreibung genannten Anforderungen an die konkret ausgeschriebene Funktion nicht zu erkennen.
33. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der nunmehrige Präsident haben sich während der offenen Beschwerdefrist mit ihren jeweiligen Bewerbungsunterlagen auf die ausgeschriebene Funktion beworben.
34. Bereits aus den Bewerbungsunterlagen dieser beiden Bewerber ergibt sich hinsichtlich der in der gegenständlichen Ausschreibung angeführten weiteren Voraussetzungen für die Funktion der Präsidentin bzw zum Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol Folgendes:
Der Beschwerdeführer und der nunmehrige Präsident haben in ihren jeweiligen Bewerbungsunterlagen ihre bisherigen für die Bewerbung relevanten beruflichen und außerberuflichen Tätigkeiten dargestellt.
In Entsprechung der Entscheidung des VwGH 14.05.2025, Ra 2024/12/0082-10 (Rz 41, 44, 46) kann dazu – zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die detaillierten Feststellungen unter Punkt III. dieser Entscheidung verwiesen werden.
Die Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers und des nunmehrigen Präsidenten enthalten alle Angaben, die bei der Beurteilung zu berücksichtigen waren.
In Form und Inhalt ergeben sich zwischen den Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers und jenen des nunmehrigen Präsidenten bereits deutliche qualitativen Unterschiede und sind die Bewerbungsunterlagen des nunmehrigen Präsidenten wesentlich umfassender und detaillierter.
35. Zum Ausschreibungskriterium „Persönliche und fachliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit einer Richterin bzw eines Richters des Landesverwaltungsgerichtes Tirol verbundenen Aufgaben“ hat sich – wie ebenfalls bereits zu Punkt III.1. detailliert dargetan - und durch Nachweise in den Bewerbungsunterlagen belegt ergeben, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der nunmehrige Präsident die in Art 134 Abs 2 letzter Satz B-VG normierten Voraussetzungen und sohin auch das (formale) Ausschreibungskriterium „Persönlich und fachliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit einer Richterin/eines Richters des Landesverwaltungsgerichtes Tirol verbundenen Aufgaben“ für die Funktion des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erfüllten.
Insbesondere konnte aufgrund des Umstandes, dass der nunmehrige Präsident vor seiner Ernennung nicht als Richter tätig war, sondern die gesetzlich geforderte Berufserfahrung in einer anderen ebenfalls zulässigen Art aufwies, eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seines Alters oder seiner Weltanschauung nicht gegeben sein.
36. Hinsichtlich der Ausschreibungskriterien „Überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft und Motivationsfähigkeit“ und „Hohe Kooperations- und Teamfähigkeit“ handelt es sich um Eigenschaften, die bei der Ausübung zahlreicher Tätigkeiten, nicht nur in Leitungsfunktionen, erforderlich sind.
Die beruflichen Laufbahnen des Beschwerdeführers und des nunmehrigen Präsidenten machen – wie unter Punkt III.2.4 bereits näher dargetan - deutlich, dass bei beiden Bewerbern die angeführten Ausschreibungskriterien in hohem Maß erfüllt waren.
37. Zu den Ausschreibungskriterien „Kommunikations- und Überzeugungsfähigkeit sowie gutes Verhandlungsgeschick“ und „Innovations- und Reformfähigkeit“ ergibt sich – wie unter Punkt III.2.5 bereits näher dargetan - dass der Beschwerdeführer und der nunmehrige Präsident ihre – teils übereinstimmenden – Vorstellungen für die zukünftige Entwicklung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol klar zum Ausdruck brachten und ihre Überlegungen bereits in ihren Bewerbungen schriftlich niedergelegt hatten.
Beide Kandidaten zeigten damit ihre grundsätzliche Bereitschaft, bei der Leitung des Landesverwaltungsgerichtes Prozesse zu überdenken und gerade im Bereich der Digitalisierung Neuerungen umzusetzen.
In diesem Zusammenhang ist jedoch anzumerken, dass die Umsetzung von einer Reihe von Faktoren abhängig ist, die zT auch außerhalb des Einflussbereiches des Präsidenten angesiedelt sind.
Die in den Bewerbungsunterlagen angeführten bisherigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und des nunmehrigen Präsidenten in den verschiedensten Bereichen setzen auch eine entsprechende Kommunikations- und Überzeugungsfähigkeit und Verhandlungsgeschick voraus. Die darin umschriebenen Qualifikationen stellen eine Grundvoraussetzung bei der Bewältigung zahlreicher sonstiger Tätigkeiten im hoheitlichen, aber auch privatwirtschaftlichen Bereich dar.
Für das Verwaltungsgericht war jedenfalls bereits aus den Bewerbungsunterlagen schlüssig nachvollziehbar, dass wohl der Beschwerdeführer als auch der nunmehrige Präsident dieses Ausschreibungskriterien im Wesentlichen im gleichen Ausmaß erfüllen.
38. Zum Ausschreibungskriterien „Weitreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts und der Rechtsprechung“ kann zunächst wiederum – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf die detaillierten Ausführungen in Punkt III.2. verwiesen werden.
Wie sich ebenfalls bereits aus den Bewerbungsunterlagen ergibt, verfügten sowohl der Beschwerdeführer und als auch der nunmehrige Präsident aufgrund ihrer Tätigkeiten einerseits beim Stadtmagistrat bzw beim UVS und Landesverwaltungsgericht Tirol (Beschwerdeführer) sowie andererseits im Rahmen der beruflichen Tätigkeit an der Universität Innsbruck, und des Landesdienstes – darunter auch auf einer Bezirkshauptmannschaft sowie im Rahmen seiner Entsendung als verfassungsrechtlicher Mitarbeiter an den Verfassungsgerichtshof (nunmehriger Präsident) - über weitreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts.
Beide waren im Zeitpunkt ihrer Bewerbung auch wissenschaftlich tätig, wobei die Publikationen des nunmehrigen Beschwerdeführers weitaus vielfältiger und deutlich umfangreicher sind.
Allerdings war der Beschwerdeführer als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates und als Richter des Landesverwaltungsgerichtes seit vielen Jahren rechtsprechend tätig im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl zur Unterscheidung zwischen Justizverwaltung und Rechtsprechung VwGH 09.08.2021, Ra 2019/04/0106; VwGH 17.12.2025, Ra 2024/04/0310; ua).
Demgegenüber war der nunmehrige Präsident – der während seiner Entsendung an den Verfassungsgerichtshof lediglich Entscheidungsentwürfe verfasste - bis zu seiner Ernennung nicht rechtsprechend im Sinne der vorstehend angeführten höchstgerichtlichen Judikatur tätig.
Wie ebenfalls vorstehend näher ausgeführt, hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 15.09.2025, Ra 2024/12/0055-10, (Rz 46) aber bereits ausdrücklich festgehalten, dass das Ausschreibungskriterium „Weitreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts und der Rechtsprechung“ einen Bewerber, der zuvor nicht selbst rechtsprechend tätig war, nicht ausschließt.
Der nunmehrige Präsident hat aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten – wenn auch nicht selbst rechtsprechend - „Erfahrung auf dem Gebiet der Rechtsprechung“ in anderer Weise umfassend gesammelt (praktische und wissenschaftliche Auseinandersetzung - dazu kann auf die detaillierten Ausführungen der belangten Behörde in deren Stellungnahme vom 29.07.2025, Seite 6f verwiesen werden).
39. Zum Ausschreibungskriterien „Mehrjährige Führungserfahrung, Führungskompetenz sowie die Fähigkeit zur wirkungsorientieren ökonomischen Verwaltungsführung“ ergibt sich aus den Bewerbungsunterlagen Folgendes:
Der mehrjährigen (ca 5 Jahre) beruflichen Führungstätigkeit des nunmehrigen Präsidenten als Vorstand der Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht mit mehreren Mitarbeitern und vielfältigen Aufgaben steht in den Bewerbungsunterlagen keine alleinige letztverantwortlich angeführte berufliche Führungstätigkeit des Beschwerdeführer gegenüber.
Neben der Personalführung für mehrere bereits bei seinem Dienstantritt dieser Stelle dienstzugeteilte Mitarbeiter waren vom nunmehrigen Präsidenten auch verschiedenste Abläufe innerhalb der Organisationseinheit neu zu konzipieren und für die Vorbereitung der Gesetzesvorhaben zu sorgen. Neben den klassischen Aufgaben einer Abteilung – Rechtsauskünfte, Erstellung von Rechtsprechungsberichten – waren auch Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung effizient zu organisieren und umzusetzen.
Der nunmehrige Präsident war für die ihm gestellten Aufgaben in seiner Funktion als Abteilungsvorstand auch alleine letztverantwortlich. So waren ua insbesondere auch die dienstlichen – insbesondere hoheitlichen Aufgaben - mit den jeweils zugeteilten Mitarbeitern und im Rahmen des Budgets zu bewältigen.
40. Zusammengefasst ergibt sich sohin bereits aus den Bewerbungsunterlagen schlüssig nachvollziehbar Folgendes:
Sowohl der Beschwerdeführer als auch der nunmehrige Präsident erfüllten das formale Ausschreibungskriterium „Persönliche und fachliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit einer Richterin/eines Richters des Landesverwaltungsgerichtes Tirol verbundenen Aufgaben“.
Eine zweifelsfrei höhere Qualifikation eines dieser beiden Bewerber lässt sich diesbezüglich nicht ableiten.
Auch die Ausschreibungskriterien „Überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft und Motivationsfähigkeit“, „Hohe Kooperations- und Teamfähigkeit“, „Kommunikations- und Überzeugungsfähigkeit sowie gutes Verhandlungsgeschick“ und „Innovations- und Reformfähigkeit“ waren beim nunmehrigen Präsidenten und beim Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichermaßen erfüllt.
41. Zur Frage der vom Beschwerdeführer behaupteten Diskriminierung betreffend die Gewichtung der entscheidenden Ausschreibungskriterien „Weitreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts und der Rechtsprechung“ und „Mehrjährige Führungserfahrung, Führungskompetenz sowie die Fähigkeit zur wirkungsorientieren ökonomischen Verwaltungsführung“ ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Bewerbung bereits einige Jahre als Richter tätig war, der nunmehrige Präsident nicht.
Die richterliche Tätigkeit ist allerdings auch keine Ernennungsvoraussetzung.
Während seiner einjährigen Tätigkeit als verfassungsrechtlicher Mitarbeiter am VfGH hat der nunmehrige Präsident Entscheidungsentwürfe vorbereitet.
Der nunmehrige Präsident hat allerding aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten – wenn auch nicht selbst rechtsprechend - „Erfahrung auf dem Gebiet der Rechtsprechung“ in anderer Weise umfassend gesammelt (praktische und wissenschaftliche Auseinandersetzung - dazu kann auf die detaillierten Ausführungen der belangten Behörde in deren Stellungnahme vom 29.07.2025, Seite 6f verwiesen werden).
Beide verfügen – wie sich ebenfalls bereits aus den Bewerbungsunterlagen ergibt - über weitreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts.
42. Im Hinblick auf die in § 8 Abs 6 TLVwGG normierten Aufgaben des Präsidenten ist noch ergänzend darauf hinzuweisen, dass der nunmehrige Präsident – im Gegensatz zum Beschwerdeführer - in seiner beruflichen Tätigkeit auch bereits mehrfach mit legistischen Aufgaben befasst war.
43. Zudem war der nunmehrige Präsident im Zeitpunkt seiner Bewerbung bereits seit mehreren (ca 5 Jahre) alleinig letztverantwortlich als Vorstand der Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht mit mehreren Mitarbeitern und vielfältigen Aufgaben tätig und weist sohin berufliche Führungstätigkeit auf.
Der Beschwerdeführer war demgegenüber beruflich nie als Führungskraft im Sinne von letztverantwortlicher Führung einer Organisationseinheit mit Mitarbeitern (Dienstverhältnis) tätig.
Beide hatten außerberuflich Führungsaufgaben innen. Diese konkreten können jedoch mit einer beruflichen Führungstätigkeit – wie sie auch für den Präsidenten bestehen - nicht als gleichwertig angesehen werden.
Bereits aus den Bewerbungsunterlagen ergibt sich sohin hinsichtlich des Ausschreibungskriteriums „Mehrjährige Führungserfahrung“ eine ganz wesentlich höhere Qualifikation des nunmehrigen Präsidenten gegenüber dem Beschwerdeführer.
Es ist insbesondere schlüssig nachvollziehbar, dass in Anbetracht der vielfältigen Aufgaben, die mit der Funktion des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol verbunden sind (vgl insbesondere § 8 TLVwGG) ua auch mit ca 20 Personen nicht richterlichem Personal, dass der Führungserfahrung des nunmehrigen Präsidenten eine besondere Relevanz zugekommen ist.
44. Zum anschließend weiteren Verfahren bis zur Ernennung ist in Bezug auf die rechtlichen Vorgaben zunächst Folgendes auszuführen:
Die Ernennung sämtlicher Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erfolgt gemäß Art 134 Abs 2 B-VG durch die Landesregierung (§ 2 Abs 1 TLVwGG).
Art 134 Abs 2 B-VG (§ 2 Abs 1 TLVwGG) unterscheidet zwischen der Ernennung des Präsidenten und Vizepräsidenten und den sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes eines Landes.
Bei der Ernennung der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes hat die Landesregierung Dreiervorschläge der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes oder eines aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschusses einzuholen.
Ein solches Vorschlagsrecht schließt Art 134 Abs 2 bis 4 B-VG für die Funktion des Präsidenten implizit aus (vgl Jabloner/ Faber, B-VG, Art 134, Rz 135; Vašek, Richterbestellung in Österreich, 246f).
45. Die konkrete Form der Ernennung der Präsidentin bzw des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol durch die Landesregierung regelt § 2 Abs 3 Z 19 der Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung (GeoLrg).
Die Ernennung hat durch einstimmigen Kollegialbeschluss der Landesregierung zu erfolgen.
46. Wie vorstehend bereits ausgeführt, sieht § 2 Abs 4 TLVwGG vor, dass die Funktion der Präsidentin bzw des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol auszuschreiben ist.
Weitere, den Ablauf eines Verfahrens über die Ernennung für die Funktion der Präsidentin bzw des Präsidenten betreffende organisationsrechtlichen Vorschriften enthalten das B-VG und das TLVwGG nicht und bestehen diesbezüglich auch sonst keine – zB dem Ausschreibungsgesetz 1989 vergleichbare - gesetzliche Vorschriften.
Das B-VG und das TLVwGG enthalten auch keine Vorschriften für die Erstattung von Besetzungsvorschlägen im Sinne des § 32 Abs 2, 4 und 4a RStDG oder des § 2 Abs 3 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz.
Es lag daher im Ermessen der Landesregierung als zuständigem Organ, sich – in welcher Form auch immer – bei der Ernennung der Präsidentin bzw des Präsidenten beraten zu lassen.
47. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Bildung einer Kommission zur Erstattung eines nicht gereihten, nicht bindenden Dreiervorschlages.
Die Bindung der Landesregierung als entscheidendem Organ an wie immer gearteten Vorschläge einer Kommission wäre verfassungsrechtlich ausgeschlossen.
Der gegenständlichen Kommission kam lediglich beratende Funktion zu, und widersprach deren Bildung sohin weder dem B-VG noch dem TLVwGG und haben sich sohin dagegen keine Bedenken ergeben.
Dies gilt - mangels gesetzlicher Regelungen, wie etwa der Vorschriften der Abschnitte IV und V des Ausschreibungsgesetzes 1989 oder § 36 ff RStDG, auch im Hinblick auf die konkret erfolgte Zusammensetzung dieser Kommission und die Vorsitzführung sowie im Hinblick auf die damals geltende Richtlinie für die Besetzung von leitenden Funktionen und enddienstklassenfähigen Planstellen (Ausschreibungsrichtlinie).
48. Es liegen im Übrigen auch keine Umstände vor, die darauf hindeuten, dass die vorgenommene Besetzung der Kommission einzig und allein dem Zweck diente, den nunmehrigen Präsidenten als bestqualifizierten Kandidaten festzustellen.
Dazu kann auf die von der belangten Behörde eingeholten schriftlichen Stellungnahmen der Kommissionsmitglieder verwiesen werden (so insbesondere des EE vom 06.06.2023, der im Übrigen eine Zusammensetzung der Kommission ausschließlich mit Richterinnen und Richtern auch nicht für sachgemäß hielt).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seiner in der gegenständlichen Sache bereits ergangenen Entscheidung (Beschluss vom 10.06.2024, E 1685/2024-12, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Tätigkeit der Kommission geäußert.
Es war daher deshalb in dieser Entscheidung auf die einzelnen Kommissionsmitglieder und deren Funktionen auch nicht noch weiter im Detail einzugehen.
Die konkret erfolgte Zusammensetzung der Kommission ist daher nicht als willkürlicher und damit den Beschwerdeführer diskriminierender Akt (vgl ua VwGH 17.10.2008, 2007/12/0094) zu qualifizieren.
49. Zum Ablauf der Anhörung am 09.02.2023 selbst ist zunächst auszuführen, dass es weder dabei noch sonst während des Ernennungsverfahrens gegenüber der Ausschreibung zu Änderungen der Anforderungsvoraussetzungen gekommen ist.
50. Die Befragung der einzelnen insgesamt sieben Bewerberinnen und Bewerber war – wie sich bereits aus den glaubhaften Aussagen der Vorsitzenden der Kommission ergibt - zeitlich und inhaltlich bereits vor dem Beginn der eigentlichen Anhörungen vorgegeben, und bei allen Bewerbern gleich.
Im Übrigen bestätigt sich dies zudem auch aus den schriftlichen Stellungnahmen der weiteren Kommissionsmitglieder (vgl behördlicher Akt Seite 23 bis 61).
Die Vorsitzende der Kommission sagte auch glaubhaft aus, dass bei den Anhörungen kein dezidiertes Eingehen auf die konkreten Ausschreibungskriterien erfolgte, hielt jedoch dazu mit näheren Ausführungen schlüssig nachvollziehbar fest, dass sich die Ausschreibungskriterien zT aufgrund der Fragen und der dazu erfolgten Antworten ergeben haben.
So wurden ua die einzelnen Bewerber auch nach der Definition des eigenen Führungsstils und was bei der Führung eines Landesverwaltungsgerichts aus Sicht der jeweiligen Bewerberinnen und Bewerber wichtig ist, befragt (vgl Aussagen der Vorsitzenden der Kommission bei der Verhandlung am 19.03.2024 und am 08.04.2026).
Fragen in Bezug auf das Alter oder die Weltanschauung wurden keinem der insgesamt sieben Bewerberinnen und Bewerber gestellt.
51. Wie vorstehend bereits ausgeführt – enthielten die Bewerbungsunterlagen bereits maßgebliche Informationen aus denen ua auch die jeweilige berufliche Laufbahn (Werdegang) detailliert hervorging.
Aus dem vorliegenden Akt und den Stellungnahmen der Kommissionmitglieder ergibt sich auch zweifelsfrei, dass ihnen bereits am 31.01.2023 – sohin mehrere Tage vor der Anhörung am 09.03.2023 bereits die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber übermittelt wurden und sohin schon vor der Anhörung bekannt waren (vgl Email der Vorsitzenden an die Kommissionsmitglieder vom 31.01.2023).
52. Die unterschiedliche Dauer bei der Befragung einzelner Kandidatinnen und Kandidaten war ausschließlich nur auf die Entwicklung der Gespräche anlässlich der jeweiligen Anhörung zurückzuführen.
Die länger andauernde Befragung des nunmehrigen Präsidenten war auf eine intensive Befragung durch EE und daran anschließende Erörterung zwischen diesem Mitglied der Kommission und diesem Bewerber zurückzuführen. Nähere Fragen an den nunmehrigen Präsidenten ergaben sich aufgrund des Umstandes, dass dieser bislang nicht als Richter tätig war. Auch dies ergibt sich ganz klar ua auch aus den glaubhaften Aussagen der Vorsitzenden der Kommission und der schriftlichen Stellungnahmen des weiteren Kommissionsmitglieds EE vom 06.06.2023.
53. Soweit sich das Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen darauf stützt, dass er für die Anhörung am 09.03.2023 eine ca 20-minütige Präsentation vorbereitet gehabt habe, die er nicht gleich zu Beginn vollständig vortragen haben können, sondern unterbrochen worden sei, ist dazu Folgendes auszuführen:
Die als Zeugin einvernommene Vorsitzende der Kommission sagte dazu bei der Verhandlung am 08.04.2026 glaubhaft aus, dass von ihr gleich am Beginn der jeweiligen Anhörung jede Bewerberin und jeder Bewerber um eine kurze Vorstellung gebeten wurde.
Es gab mehrere Bewerber, bei denen die Ausführungen zu Beginn etwas länger waren und die ebenfalls gebeten wurden „auf den Punkt zu kommen“, zumal sie auch gleich am Beginn der jeweiligen Anhörung den Bewerberinnen und Bewerber auch schon mitgeteilt hatte, dass allen Kommissionsmitgliedern die Bewerbungsunterlagen bereits vorliegen.
Lediglich beim Beschwerdeführer hat die Vorsitzende der Kommission diesbezüglich eine Irritation festgestellt. Keine(r) der anderen Bewerberinnen und Bewerber hat sich dahingehend geäußert, dass eine vorbereitete fixe Präsentation zur Gänze vorgetragen werden wollte.
Dazu, dass für die Kommissionmitglieder aufgrund der ihnen bereits länger vorliegenden Bewerbungsunterlagen auch keine Notwendigkeit für eine umfassende Präsentation bestand, kann ua insbesondere wieder auf die diesbezüglich detaillierte und näher begründete schriftliche Stellungnahme des Kommissionsmitglieds EE vom 06.06.2023 verwiesen werden.
54. Zudem wurde dem Beschwerdeführer zur Klärung des diesbezüglichen Vorbringens im Rahmen der Verhandlung am 08.04.2026 umfassend Gelegenheit gegeben sich zu diesem Vorbringen konkret zu äußern, wovon dieser auch Gebrauch gemacht hat.
Dass es entscheidungswesentliche Aspekte seines Werdegangs, seiner Qualifikationen und Voraussetzungen für die ausgeschriebene Funktion gegeben hätte, die über seine – wenn auch kurz gefasste - schriftliche Bewerbung hinausgehen und damit unberücksichtigt geblieben worden wären, hat sich aus seinen ergänzenden Ausführungen bei der Verhandlung am 08.04.2026 jedoch nicht ergeben.
Von ihm wurden insbesondere seine in der Bewerbung kurz angeführten außerberuflichen Führungserfahrungen (Kammerchor und Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Z) detaillierter näher dargelegt, berufliche Führungserfahrung ergab sich keine.
Auch konnte von ihm auf ausdrückliche Nachfrage bei der Verhandlung am 08.04.2026 kein Aspekt der Ausschreibungsvoraussetzungen mehr genannt werden, der nicht bereits schon von seinen Bewerbungsunterlagen umfasst gewesen wäre.
Dass der Beschwerdeführer eine Diskriminierung im Verfahren dadurch erfahren hätte, dass er seine vorbereitete Präsentation nicht zur Gänze vortragen konnte, und damit bestimmte Aspekte seines Werdegangs, seiner Fähigkeiten, Qualifikationen, usw – die über die Angaben in seiner schriftlichen Bewerbung hinausgehen - unberücksichtigt geblieben wären, hat sich daher nicht ergeben.
55. Aufgrund der Anzahl der Bewerber und des dadurch vorgegebenen und auch angemessenen Zeitplans sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer – so wie auch alle andere Bewerberinnen und Bewerber – gleich zu Beginn darauf hingewiesen wurde, sich bei der allgemeinen Vorstellung zu Beginn der Anhörung kurz zu fassen, nachdem er schon darauf hingewiesen wurde, dass allen Kommissionsmitgliedern die Bewerbungsunterlagen vorliegen, und er – wie ebenfalls einige andere Bewerberinnen und Bewerber – deren Präsentation zu Beginn länger war, unterbrochen und gebeten wurden, auf den Punkt zu kommen, dies mit dem Hinweis, dass dann noch Fragen von der Kommission gestellt werden, bewirkte somit in gebotener Gesamtbetrachtung keine Diskriminierung des Beschwerdeführers, dies insbesondere auch nicht aufgrund des Alters oder der Weltanschauung.
56. Nach der Anhörung aller Bewerberinnen und Bewerber fassten die insgesamt neun Kommissionsmitglieder, darunter auch Richter, entsprechend der Vorgabe durch die Landesregierung einstimmig einen nicht gereihten und nicht begründeten Dreiervorschlag. Dieses Vorgehen stand – mangels Bestehens sonstiger Grundlagen - auch im Einklang mit dem damaligen internen Erlass 89b.
Die Erstellung des nicht gereihten Dreiervorschlages widersprach insbesondere auch nicht dem B-VG und TVLwGG.
57. Soweit der Beschwerdeführer dazu zutreffender Weise zusammengefasst vorbringt, dass von der Kommission über die Anhörung kein Protokoll erstellt wurde und auch keine Dokumentation (Gutachten) zur Erstellung des Dreiervorschlages und zur Bewertung der einzelnen Beweberinnen und Bewerber bestehen, ist dazu Folgendes auszuführen:
Normative Regelungen, welche die für das gegenständliche Verfahren zusammengesetzte Kommission zu einem derartigen Vorgehen verpflichteten, enthalten weder bundesgesetzliche noch landesgesetzliche Vorschriften.
Das Zustandekommen des nicht gereihten und auch nicht begründeten Dreiervorschlags widersprach sohin weder verfassungsrechtlichen noch einfachgesetzlichen Bestimmungen.
58. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergaben sich im Zuge des Beschwerdeverfahrens auch keine Umstände, wonach die Erstellung eines nicht gereihten und nicht begründeten Dreiervorschlags darauf abzielte, andere Bewerber – insbesondere auch den Beschwerdeführer - gegenüber dem nunmehrigen Präsidenten zu benachteiligen.
Im Übrigen kann der Beschwerdeführer durch dieses Vorgehen der Kommission wegen seines Alters oder seiner Weltanschauung nicht diskriminiert sein, da gegenüber allen anderen Bewerberinnen und Bewerbern dasselbe Vorgehen erfolgt ist und dies daher alle Bewerberinnen und Bewerberin in gleichem Maße betrifft.
59. Von allen insgesamt neun Kommissionsmitgliedern wurde dann einstimmig ein ungereihter Dreiervorschlag erstellt.
Aus den Aussagen der Vorsitzenden der Kommission in den Verhandlungen am 29.01.2026 ergibt sich, dass der nunmehrige Präsident von den Kommissionsmitgliedern deshalb einstimmigen in den Dreiervorschlag aufgenommen wurde, da insbesondere auch dessen fachliche Qualifikation, die sich in der Diskussion mit EE auf sehr hohem Niveau zeigte, sowie seine Persönlichkeit als Gesamteindruck die Kommission überzeugte.
60. Der Beschwerdeführer wurde nicht in den Dreiervorschlag aufgenommen.
Dies kam – wie von der Vorsitzenden der Kommission im Rahmen der Verhandlung am 08.04.2026 mit näherer Begründung glaubhaft ausgesagt, für die Kommissionsmitglieder im Rahmen der Nachbesprechung nach den Anhörungen auch nicht in Betracht.
Dies bestätigt sich auch aus den vorliegenden schriftlichen Stellungnahmen aller Kommissionsmitglieder, in denen sich keinerlei Hinweis darauf findet, dass die Aufnahme des Beschwerdeführers in den Dreiervorschlag für die Kommission ein Thema gewesen wäre (vgl behördlicher Akt Seite 23 bis 61).
61. Dass – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – bei ihm nicht entsprechend berücksichtigt bzw allenfalls sogar zu seinem Nachteil ausgelegt worden sei, dass er als Richter tätig war, kann diesem Vorbringen schon deshalb keine Berechtigung zukommen, da die weiteren zwei Bewerber, die von der Kommission in den Dreiervorschlag aufgenommen wurden, sehr wohl - ebenfalls wie der Beschwerdeführer – damals als Richter am Landesverwaltungsgericht Tirol tätig waren.
Es konnte sich daher im Hinblick auf dieses Vorbingen keine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bestätigen, dies insbesondere auch nicht in Bezug auf die von ihm geltend gemachte Diskriminierung aufgrund des Alters und der Weltanschauung.
62. Hinsichtlich der Erstellung des Dreiervorschlages ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich aus den schriftlichen Stellungnahmen der Kommissionsmitglieder zweifelsfrei ergibt, dass sich diese ganz dezidiert dagegen aussprachen, dass der nunmehrige Präsident jedenfalls in der Dreivorschlag aufzunehmen gewesen sei.
63. Im Weiteren übermittelte die Vorsitzende der Kommission dann noch am Abend der Anhörung am 09.02.2023 dem Landesamtsdirektor und dem Büroleiter des Landeshauptmannes den ungereihten Dreiervorschlag und sind in diesem Email zudem nochmals alle Bewerberinnen und Bewerber aufgelistet und wurde eine positive Anmerkung für eine weitere Bewerberin angeführt.
Eine inhaltliche Anmerkung (positiv oder negativ) betreffend den gegenständlichen Beschwerdeführer erfolgte dabei – wie sich aus dem Email vom 09.02.2023 zweifelsfrei ergibt - nicht.
Eine Diskriminierung des Beschwerdeführers bei Erstellung des Dreivorschlags durch die Kommission oder die Weiterleitung dessen an das Büro des Landeshauptmannes ergibt sich sohin nicht, insbesondere auch nicht in Bezug auf das Alter und die Weltanschauung.
64. Vor der Beschlussfassung der Landesregierung erfolgte am 14.03.2023 eine Besprechung insbesondere auch im Beisein des Landeshauptmannes und dem damaligen Landeshauptmann-Stellvertreter, der Vorsitzenden der Kommission und dem weiteren Kommissionsmitglied EE (dieser per Video zugeschaltet).
Dabei wurde EE zum Ablauf der Anhörung („Hearings“) befragt und diese beiden Kommissionsmitglieder jeweils darum ersucht, ihre Meinungen dazu abzugeben, ob sie den nunmehrigen Präsidenten oder einen anderen Bewerber des Dreiervorschlages (OO) für den bestqualifiziertesten Kandidaten halten.
Dabei hielt EE fest, dass er diesen weiteren Bewerber für die ausgeschrieben Funktion besser geeignet hielt.
Die Vorsitzende der Kommission brachte zum Ausdruck, dass sie sowohl diesen weiteren Bewerber als auch den nunmehrigen Präsidenten für die Funktion des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol als sehr gut geeignet hält, sie die Führungserfahrung des nunmehrigen Präsidenten allerdings höher einschätzt.
Nach den glaubhaften Aussagen der Vorsitzenden der Kommission in den Verhandlungen am Landesverwaltungsgericht und der schriftlichen Stellungnahme des Kommissionsmitglieds EE vom 06.06.2023 ergab sich sohin bereits klar, das Gegenstand dieser Besprechung am 14.03.2023 ausschließlich diese beiden Bewerber des Dreiervorschlages und deren Qualifikationen waren, nicht jedoch auch die Bewerbung des Beschwerdeführers bzw dessen Nichtaufnahme in den Dreiervorschlag.
65. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass die Vorgangsweise der Landesregierung bis zur Beschlussfassung (Bildung einer Kommission zur Erstattung eines nicht gereihten, nicht bindenden Dreiervorschlages und Befragung von Kommissionmitglieder) keine Diskriminierung des Beschwerdeführers, insbesondere auch nicht wegen seines Alters oder seiner Weltanschauung darstellt.
66. Die Ernennung des nunmehrigen Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit Wirksamkeit ab 01.05.2023 erfolgte dann zu Zl *** mit einstimmigem Umlaufbeschluss durch das zuständige Kollegialorgan, die Landesregierung (Art 134 Abs 2 B-VG und § 2 Abs 3 Z 19 GeOLreg).
Die Bestellung des nunmehrigen Präsidenten durch den einstimmigen Kollegialbeschluss aller acht Mitgliedern der damaligen Landesregierung - sohin unterschiedlicher politischer Parteien (ÖVP und SPÖ) - durch Umlaufbeschluss entsprach den Anforderungen der Art 51 und 52 TLO.
Es ergaben sich aus vorstehenden Feststellungen und Erwägungen - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - für das Landesverwaltungsgericht auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Landesregierung bereits nach Vorliegen der Bewerbungen ein feststehendes, von der „politischen Gruppe ÖVP“ gewolltes Ergebnis umsetzte.
67. Die Bestellung des nunmehrigen Präsidenten durch den Kollegialbeschluss der Tiroler Landesregierung widersprach sohin nicht verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Verfahrensbestimmungen.
In welcher Form die Meinungsbildung innerhalb der Mitglieder der Landesregierung erfolgt, ist eine Angelegenheit der Regierungsmitglieder und keinen spezifischen Regelungen unterworfen.
Vorgängen vor dem gefassten Umlaufbeschlusses zu Zl *** aller acht damaliger Regierungsmitglieder unterschiedlicher politischer Parteien (ÖVP und SPÖ) und die Behandlung des Antrages des Landeshauptmannes innerhalb der Regierung könnten hinsichtlich der gegebenen rechtmäßigen einstimmigen Beschlussfassung keine Änderung ergeben.
68. Im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde ist nochmals anzumerken, dass das Verfahren zweifelsfrei ergab, dass der Beschwerdeführer nicht Teil des Dreiervorschlages war und dessen Bewerbung und Nichtaufnahme in den Dreiervorschlages auch im weiteren Verfahren nie mehr ein Thema im Zusammenhang mit der Ernennung für die Funktion der Präsidentin bzw des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol gewesen ist.
Dass dies nicht so gewesen sein sollte, wurde im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nie vorgebracht.
69. Zusammengefasst ergibt sich sohin aus den vorgelegten Akten und dem ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichts, dass die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Bewerbung für die Funktion des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol geltend gemachte Diskriminierung aufgrund des Alters und der Weltanschauung sich aufgrund vorstehender Feststellungen und Erwägungen nicht bestätigt hat.
70. Für die Behauptung des Beschwerdeführers, der nunmehrige Präsident sei bereits von vornherein festgestanden und die weiteren Bewerberinnen und Bewerber hätten keine echte Chance auf die Bestellung zur Präsidentin oder zum Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol gehabt, ergaben sich keine Anhaltspunkte.
71. Im Hinblick auf die in § 8 Abs 2 bis 6 TLVwGG normierten und darüber hinausgehenden vielfältigen administrativen Tätigkeiten und Aufgaben des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie der großen Anzahl auch an nicht richterlichem Personal war schlüssig nachvollziehbar, dass eine besondere Gewichtung des Ausschreibungskriteriums „Führungserfahrung und Führungskompetenz“, das beim nunmehrigen Präsidenten – wie sich bereits aus seinen Bewerbungsunterlagen ergibt – gegenüber dem Beschwerdeführer in ganz deutlich höherem Maß gegeben war – zukam.
Der Beschwerdeführer weißt demgegenüber keine berufliche Führungserfahrung iS von alleiniger letztverantwortlicher Leitung einer Organisationseinheit mit Mitarbeiterführung (organisatorische und dienstrechtliche Führungsdefinition) auf, und war im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere auch nicht zu erkennen, dass für die Aufgaben der Führung des Landesverwaltungsgerichts Tirol nur durch eine verwaltungsgerichtliche Tätigkeit zu erwerbende Kenntnisse erforderlich sind.
72. Weiters ist im Hinblick auf die in § 8 Abs 6 TLVwGG normierten Aufgaben im Zusammenhang mit Gesetzesentwürfen ua auch noch zu betonen, dass sich aus den in den Bewerbungsunterlagen dargelegten beruflichen Werdegängen ua auch ergibt, dass der nunmehrige Präsident – im Gegensatz zum Beschwerdeführer - zudem ca 5 Jahre wissenschaftlicher Mitarbeiter und Universitätsassistent am Institut für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck und dabei auch mit Fragen des Verwaltungsrechts befasst war, sowie ca 4 Jahre in der Abteilung Verfassungsdienst und während dieser Zeit als verfassungsrechtlicher Mitarbeiter an den VfGH entsendet wurde. Auch im Rahmen seiner Tätigkeit als Vorstand der Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht war er ua mit der Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen unter Beachtung der Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts betraut.
73. Im Übrigen hat sich ergeben, dass – neben der in hohem Maße bestehenden Führungserfahrung – der nunmehrige Präsident die Kommission insbesondere auch aufgrund dessen fachlicher Qualifikation, die sich in der Diskussion mit EE auf sehr hohem Niveau zeigte, sowie seiner Persönlichkeit als Gesamteindruck überzeugte und er deshalb auch einstimmigen in den Dreiervorschlag aufgenommen wurde (vgl dazu ua auch die Aussagen der Vorsitzenden der Kommission in der Verhandlung am 29.01.2026).
74. Es erfolgte sohin für die konkret ausgeschriebene Funktion schlüssig nachvollziehbar eine Gewichtung der Kriterien „Weitreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts und der Rechtsprechung“ und „Mehrjährige Führungserfahrung, Führungskompetenz sowie die Fähigkeit zur wirkungsorientieren ökonomischen Verwaltungsführung“.
Die Gegenüberstellung des Werdegangs und der Qualifikationen einerseits des Beschwerdeführers und andererseits des nunmehrigen Beschwerdeführers zeigen schlüssig nachvollziehbar, dass der nunmehrige Präsident für die konkret ausgeschriebene Funktion im Ergebnis besser geeignet war.
Es haben sich im Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass die Ernennung des nunmehrigen Präsident auf „verpönten Motiven“ beruhte.
75. Zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch nach § 17 Abs 2 lit a L-GlBG 2005 ergibt sich im gegenständlichen Fall weiter Folgendes:
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut setzt ein solcher Ersatzanspruch voraus, dass der Beamte bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich auch tatsächlich aufgestiegen wäre.
Die Ernennung des nunmehrigen Präsidenten erfolgte unter Berücksichtigung des der Landesregierung gemäß Art 134 Abs 2 B-VG eingeräumten Gestaltungsspielraumes diskriminierungsfrei.
Der Beschwerdeführer wurde – wie sich aus vorstehenden Feststellungen und Erwägungen ergeben hat - im gegenständlichen Auswahlverfahren weder wegen seines Alters noch wegen seiner Weltanschauung oder sonst mittelbar oder unmittelbar diskriminiert.
Es ergab sich bereits aus den Bewerbungsunterlagen und den Aussagen der Vorsitzenden der Kommission sowie der schriftlichen Stellungnahmen der Kommissionsmitglieder zur Anhörung, dass der Beschwerdeführer nicht in den Dreiervorschlag aufgenommen.
Die Bewerbung und Nichtaufnahme des Beschwerdeführers in den Dreiervorschlag wurde auch im Rahmen der Besprechung am 14.03.2023 nicht thematisiert.
Zusammengefasst hat sich sohin aufgrund der in dieser Entscheidung angeführten Feststellungen und Erwägungen insbesondere auch zum Verfahren von der Ausschreibung bis zur Beschlussfassung durch die Landesregierung sowie des beruflichen Werdegangs und der Qualifikationen des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer der berufliche Aufstieg (Ernennung zum Präsidenten) nicht aufgrund einer Diskriminierung seiner Person wegen des Alters und der Weltanschauung oder sonst verwehrt war.
Es waren daher bereits deshalb die Voraussetzungen für den vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzanspruch nach § 17 Abs 2 lit a L-GlBG 2005 nicht gegeben.
76. Zu dem vom Beschwerdeführer weiters geltend gemachten Ersatzanspruch nach § 17 Abs 2 lit b L-GlBG 2005 ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:
Ein solcher reduzierter Ersatzanspruch bestünde dann, wenn der Beschwerdeführer im Verfahren für die ausgeschriebene Funktion für die er sich beworben hat, diskriminiert worden wäre, er aber wegen der besseren Eignung des ernannten Mitbewerbers auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht mit Funktion betraut worden wäre.
Auch dazu ergibt sich im Hinblick auf das Verfahren bis zum Beschluss der Landesregierung, dass die Ausschreibung für die Funktion der Präsidentin bzw des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und die Formulierung der Ausschreibungskriterien keine Diskriminierung des Beschwerdeführers wegen des Alters und/oder seiner Weltanschauung bzw eine Bevorzugung des nunmehrigen Präsidenten bewirkten.
Im Hinblick auf das durchgeführte Verfahren haben sich – wie bereits vorstehend im Detail dargetan auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Diskriminierung ergeben.
77. Wie ebenfalls bereits vorstehend ausgeführt, war es ausgehend von der eindeutigen Bestimmung des Art 134 Abs 2 B-VG der Landesregierung nicht verwehrt, eine Anhörung durch eine Kommission durchzuführen.
Die Zusammensetzung dieser Kommission verstieß nicht gegen das Diskriminierungsverbot.
Zudem erfolgte die Zusammensetzung der Kommission insbesondere auch nicht mit dem Ziel, ein von vornherein feststehendes Ergebnis vorzubereiten oder eine Ernennung des Beschwerdeführer zu verhindern.
78. Die Kommission führte kein Protokoll über die Anhörung und nahm auch – bis auf eine nur kurze allgemein positive Anmerkung zu einer nicht in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerberin – sonst keine Bewertung aller Bewerberinnen und Bewerber in ihrer Mitteilung an die Landesregierung vor - was aber auch beides (Protokoll, schriftliche Bewertung) gesetzlich nicht geboten war.
Daraus lässt sich aber keine Diskriminierung des Beschwerdeführers wegen seines Alters oder seiner Weltanschauung ableiten, da das Vorgehen der Kommission alle Bewerberinnen und Bewerber gleichermaßen betrifft.
Weder bei der Anhörung durch die Kommission noch beim Verfahren bis zur Bestellung des nunmehrigen Präsidenten von der Landesregierung wurden gesetzlich normierte Verfahrensvorschriften verletzt.
79. Im Hinblick auf einen Ersatzanspruch nach § 17 Abs 2 lit b L-GlBG 2005 ergibt sich sohin zusammengefasst, dass die vom Beschwerdeführers geltend gemachte Diskriminierung aufgrund des Alters und der Weltanschauung, sich nicht bestätigt hat und auch sonst, insbesondere im Hinblick aus das durchgeführte Verfahren und die Beschlussverfassung zur Ernennung des nunmehrigen Präsidenten durch die Landesregierung, sich keine Diskriminierung ergeben hat.
Wie vorstehend bereits im Detail dargetan, hat das behördlich und verwaltungsgerichtlich durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass – neben der in hohem Maße bestehenden Führungserfahrung – der nunmehrige Präsident insbesondere auch aufgrund dessen fachlicher Qualifikation und seiner Persönlichkeit als Gesamteindruck überzeugte und sohin schlüssig nachvollziehbar war, dass dieser als für die konkret ausgeschrieben Funktion als besser geeignet qualifiziert wurde.
Es waren daher aus vorstehenden Feststellungen und Erwägungen auch die Voraussetzungen für den geltend gemachten Ersatzanspruch nach § 17 Abs 2 lit b L-GlBG 2005 gegenständlich nicht gegeben.
80. Im Ergebnis hat sich sohin aufgrund der vorstehenden Feststellungen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt (vgl insbesondere Punkt II., III. und IV. dieses Erkenntnisses), jeweils samt Angabe der diesbezüglich relevanten Akteninhalte und – soweit der Sachverhalt strittig – entsprechend begründeter Beweiswürdigung (vgl insbesondere Punkt V. dieses Erkenntnisses) sowie der rechtlichen Erwägungen ergeben, dass die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen war, da sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Diskriminierung (Alter und Weltanschauung) oder eine sonstige Diskriminierung sich nicht bestätigt hat und damit die Voraussetzungen für die weiters geltend gemachten Ersatzansprüche nach § 17 Abs 2 lit a und lit b L-GlBG 2005 folglich nicht erfüllt waren.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden. Insbesondere die in der gegenständlichen Angelegenheit bereits ergangenen Entscheidung des VwGH vom 14.09.2025, Ra 2024/12/0082-10.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich des konkreten gegenständlichen Verfahrens auszuführen, dass der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, dass die Voraussetzungen für die Erhebung einer ordentlichen Revisionhttps://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=8a1d16bc-f89f-48ed-8410-84453c431e61Position=1SkipToDocumentPage=TrueAbfrage=VwghEntscheidungsart=UndefinedSammlungsnummer=Index=AenderungenSeit=UndefinedSucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=FalseGZ=VonDatum=BisDatum=18.12.2020Norm=ImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=rechtslage klar und revisionDokumentnummer=JWR_2018050011_20180227L01 - hit1 ua auch dann fehlen, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann – wie im gegenständlichen Fall insbesondere des Art 134 Abs 2 B-VG und der entscheidungswesentlichen vorstehend angeführten Bestimmungen des TLVwGG, der GeoLReg und des L-GlBG 2005.
Ist die https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=8a1d16bc-f89f-48ed-8410-84453c431e61Position=1SkipToDocumentPage=TrueAbfrage=VwghEntscheidungsart=UndefinedSammlungsnummer=Index=AenderungenSeit=UndefinedSucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=FalseGZ=VonDatum=BisDatum=18.12.2020Norm=ImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=rechtslage klar und revisionDokumentnummer=JWR_2018050011_20180227L01 - hit0Rechtslagehttps://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=8a1d16bc-f89f-48ed-8410-84453c431e61Position=1SkipToDocumentPage=TrueAbfrage=VwghEntscheidungsart=UndefinedSammlungsnummer=Index=AenderungenSeit=UndefinedSucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=FalseGZ=VonDatum=BisDatum=18.12.2020Norm=ImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=rechtslage klar und revisionDokumentnummer=JWR_2018050011_20180227L01 - hit2 nach den in Betracht kommenden Normen https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=8a1d16bc-f89f-48ed-8410-84453c431e61Position=1SkipToDocumentPage=TrueAbfrage=VwghEntscheidungsart=UndefinedSammlungsnummer=Index=AenderungenSeit=UndefinedSucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=FalseGZ=VonDatum=BisDatum=18.12.2020Norm=ImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=rechtslage klar und revisionDokumentnummer=JWR_2018050011_20180227L01 - hit1klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen wäre (vgl VwGH 21.01.2015, Ra 2015/12/0003; VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007; VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011).
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevanten Rechtsfragen insbesondere anhand des jeweils klaren Wortlauts des Art 134 Abs 2 B-VG und der entscheidungswesentlichen Bestimmungen des TLVwGG (insbes §§ 2 und 8), § 2 Abs 3 Z 19 GeoLReg und des L-GlBG 2005 (insbes §§ 17 und 29) zu prüfen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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