Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/13/3204-4; LVwG-2025/13/3205-4
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.13.3204.4
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwältin in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.10.2025, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.06.2025, Zl *** und gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.07.2025, GZ *** jeweils keine Folge gegeben und einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:
„In rubrizierter Führerscheinsache erstattet der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene
Rechtsvertreterin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27 10 2025
GZ: ***, zugestellt am 30.10.2025, innert offener Frist nachstehende
BESCHWERDE
an das Landesverwaltunqsqericht Tirol.
I._Anfechtungsumfang:
Der vorbezeichnete Bescheid wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach wegen Rechts- widrigkeit angefochten.
II. Rechtzeitigkeit:
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.10.2025, GZ: *** wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 30.10.2025 zugestellt. Die Frist zur
Erhebung der Beschwerde beträgt 4 Wochen ab Zustellung. Die gegenständliche Beschwerde
ist daher rechtzeitig.
III. Sachverhalt:
Dem Beschwerdeführer wurde ursprünglich mit Bescheid der BH Z vom 18.06.2025, GZ: ***, gerechnet ab 07.06.2025, die Lenkerberechtigung für die Dauer von 6 Monaten entzogen, zumal dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, er habe sich nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes der Bundespolizei geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt vorführen zu lassen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 04.07.2025 rechtzeitig Vorstellung.
In weiterer Folge wurde ihm mit Bescheid der BH Z vom 03.07.2025, GZ: ***
2025 die Lenkerberechtigung für die Dauer von weiteren 3 Monaten, gerechnet ab dem Ende
der Entzugsdauer laut erstgenanntem Bescheid entzogen. Mit diesem Bescheid wurde ihm
vorgeworfen, er habe sein Fahrzeug am 07.06.2025 ohne gültige Lenkerberechtigung gelenkt.
Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 24.07.2025 rechtzeitiq Vorstellung.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde beiden Vorstellungen keine Folge gegeben.
Zur Vorstellung vom 04.07.2025 wurde seitens der belangten Behörde zusammenqefasst begründend ausgeführt, dass seitens der Bezirkshauptmannschaft Z um Einvernahme des
amtshandelnden Beamten im Rechtshilfeweg ersucht worden sei. Nach Mitteilung der zuständigen Polizeidienststelle befinde sich der Beamte bis Mitte Dezember 2025 im Auslandseinsatz und könne nicht befragt werden. Aufgrund der detaillierten Schilderung der Amtshandlung in der Anzeige vom 09.06.2025 werde daher auf eine Befragung des Beamten verzichtet. Es werde davon ausgegangen, dass die Schilderungen in der Anzeige den Sachverhalt und die Umstände der Anzeigenerstattung so wiedergeben würden, wie sie tatsächlich stattgefunden haben, zumal einem Organ der öffentlichen Sicherheit die wahrheitsgetreue Schilderung einer Amtshandlung jedenfalls zuzumuten sei. Nach den glaubwürdigen Schilderungen des amtshandelnden Beamten sei der Vorstellungswerber im Zuge der Amtshandlung am 07.06.2025 im Sinne des § 5 Abs. 5 StVO 1960 aufgefordert worden, sich zum Zwecke der Feststellung, ob er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigen Zustand befinde, vom Amtsarzt untersuchen zu lassen. Dies habe er mit den Worten Jeh gehe nicht mit! Ich werde nicht in den Streifenwagen steigend verweigert. Das im Zuge einer zweiten Amtshandlung der dann doch noch freiwillig durchgeführte Drogentest ein negatives Ergebnis erbracht habe, ändere nichts an der Tatsache, zuvor ein Verweigerungsdelikt gesetzt zu haben. Es liege nicht in der Entscheidungsgewalt des Betroffenen im Zuge einer Amtshandlung, statt einer ärztlichen Untersuchung einen Bluttest anzubieten. Vielmehr habe derjenige, der zum Zweck der Feststellung, ob er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigen Zustand befinde, zum Arzt gebracht werde, sich der Untersuchung zu unterziehen und im Fall der Feststellung einer Beeinträchtigung die Blutabnahme vornehmen zu lassen.
Aus Sicht der entscheidenden Behörde sei den detaillierten Schilderungen des amtshandeln den Beamten zum Ablauf der Amtshandlung in der Anzeige vom 09.06.2025 Glauben zu schenken und von der Verwirklichung eines Verwaltungsdeliktes auszugehen gewesen, wes
halb der Vorstellung keine Folge zu geben gewesen sei.
Zur Vorstellung vom 24.07.2025 führte die belangte Behörde zusammenqefasst begründend
aus, dass das Vorbringen des Vorstellungswerbers ins Leere gehe. Die Entziehung der Lenkerberechtigungen für einen Zeitraum von drei Monaten sei erfolgt, weil der Vorstellungswerber das Kraftfahrzeug gelenkt habe, obwohl ihm die Lenkerberechtigung nur kurze Zeit davor entzogen worden sei.
Wie bereits unter 1./ ausgeführt, könne der im Zuge der zweiten Amtshandlung dann doch freiwillig durchgeführte Drogentest das zuvor gesetzte Verweigerungsdelikt nicht aufheben.
Vielmehr sei die erste Amtshandlung beendet gewesen, das Verweigerungsdelikt bereits verwirklicht gewesen, der Führerschein nach einer Belehrung über die Folgen einer Verweigerung abgenommen worden und dennoch habe der Fortführungswerber sein Kraftfahrzeug wieder in Betrieb genommen. Dieser Umstand sei vom Vorstellungswerber auch nicht bestritten worden.
Aus Sicht der entscheidenden Behörde bedürfe es daher der festgesetzten Entziehungsdauer, um mit der Erlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Vorstellungswerbers durch Änderung der beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erforderlichen Sinnesart rechnen zu können. Auch könne der Vorstellungswerber durch Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens seine Verkehrszuverlässigkeit und Fahrtauglichkeit unter Beweis stellen.
Die Rechtsansicht der belangten Behörde erweist sich jedoch gesamthaft als verfehlt.
IV. Beschwerdegründe:
1. /
Richtig ist, dass dem Beschwerdeführer ursprünglich mit Bescheid der BH Z vom 18.06.2025, GZ: ***, gerechnet ab 07.06.2025, die Lenkerberechtigung für die
Dauer von 6Monaten entzogen wurde, zumal dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, er
habe sich nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes der Bundepolizei geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt vorführen zu lassen. Dieser Vorwurf ist jedoch unberechtigt.
Tatsächlich hat der Beschwerdeführer weder den Drogenvortest noch die ärztliche Untersuchung verweigert, zumal er auch gar keinen Grund hiefür gehabt hätte, da er keine Drogen konsumiert. Als ihn der Beamte im Zuge der Kontrolle aufforderte, er möge einen Urintest machen, um festzustellen ob er durch Suchtmittel beeinträchtigt ist, teilte der Beschwerdeführer dem Beamten - wenn auch etwas verärgert - mit, dass es ihm aktuell nicht möglich ist zu urinieren. Diese Angabe hat der einschreitende Beamte offenbar bereits als Verweigerung aufgefasst, ohne den Beschwerdeführer darüber aufzuklären, was die Folgen einer Verweigerung sind und welche Möglichkeiten (insbesondere die Vorführung zu einem Arzt zum Zwecke eines Bluttestes) er hat. Der Beschwerdeführer erklärte sich von selbst bereit, sich einem Arzt vorführen zu lassen, um zu beweisen, dass er vollkommen nüchtern und keinesfalls fahruntauglich ist, was ihm jedoch von den einschreitenden Beamten verweigert wurde; dies kann im Übrigen auch vom Beifahrer des Beschwerdeführers, Herr CC, welcher gleichfalls vollkommen nüchtern war, bestätigt werden. Ausgehend davon war die Entziehung der Lenkerberechtigung der einschreitenden Beamten reine Schikane und erfolgte diese zu Unrecht.
Da diese vorgenannte Führerscheinabnahme rechtswidrig war, zumal der Beschwerdeführer weder sein Fahrzeug in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand gelenkt hat noch die Vorführung zu einem Amtsarzt verweigert hat, war auch die zeitlich danach erfolgte und nunmehr bekämpfte Führerscheinabnahme rechtswidrig.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Zuge der zweiten Verkehrskontrolle, welche vollkommen problemlos von statten ging, ein Drogenvortest beim Beschwerdeführer durchgeführt wurde, zumal es dem Beschwerdeführer mittlerweile wieder möglich war zu urinieren. Dieser Drogenvortest brachte erwartungsgemäß ein negatives Ergebnis zu Tage.
Die belangte Behörde ist den Angaben des einschreitenden Beamten, welcher seine vermeintlichen Erlebnisse in der Anzeige vom 09.06.2025 niedergeschrieben hat, uneingeschränkt gefolgt, ohne diese näher zu hinterfragen respektive den Beamten niederschriftlich einzuvernehmen.
Im Gegenzug dazu wird dem Beschwerdeführer von vornherein unterstellt, die Unwahrheit zu sagen und im Gegenzug dem anzeigenden Beamten uneingeschränkt Glauben geschenkt. Es besteht daher Grund zur Annahme und wird dies von der belangten Behörde auch so dargelegt, dass sie den Angaben des einschreitenden Beamten allein aufgrund seiner Organstellung folgte. Diesbezüglich ist jedoch anzuführen, dass die Eigenschaft eines nicht als Zeugen vernommenen Anzeigers als Organ der öffentlichen Sicherheit allein nicht ausreicht, einen Verdächtigen der ihm zur Last gelegten Tat als überführt ansehen zu können, (vlg. VwGH vom 21.03.2003, 200211/0238). In gegenständlichem Verfahren fand keine förmliche Einvernahme des einschreitenden Beamten statt, zumal sich dieser noch bis Mitte Dezember 2025 bei einem Auslandseinsatz befinde. Es war jedoch ein zweiter Beamter anwesend, welcher gleich falls zum Sachverhalt befragt hätte werden können, doch auch dies hat die belangte Behörde unterlassen. Der Beschwerdeführer hätte den Urintest selbstredend gemacht, wäre es ihm möglich gewesen, zu urinieren. Ferner ist festzuhalten, dass der Urintest ohnehin freiwilliger Natur ist. Ob der Möglichkeit der Vorführung zu einem Amtsarzt und die Folgen der Weigerung sich durch einen Amtsarzt untersuchen zu lassen, wusste der Beschwerdeführer nichts und wurde er jedenfalls auch nicht aufgeklärt. Dem Beschwerdeführer müsste eine verminderte Intelligenz unterstellt werden, würde er sich tatsächlich in Kenntnis seiner absoluten Nüchternheit nicht freiwillig einem Drogentest unterziehen, sodass bereits aus diesem Grund davon auszugehen ist, dass er tatsächlich die Wahrheit sagt.
Ausgehend davon sind beide angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben.
Beweis:
Einvernahme CC, p.A, Adresse 2, **** Z, als Zeuge
weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten
2. /
Überdies hat der Beschwerdeführer seine Einvernahme als Partei sowie die Einvernahme von
CC als Zeugen beantragt. Diese Beweisanbote wurden von der belangten Be
hörde jedoch vollkommen übergangen. Hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer als
Partei einvernommen, hätte sie sich selbst davon überzeugen können, dass der Beschwerde
führer tatsächlich die Wahrheit sagt und er lediglich deshalb den Urintest nicht durchführen
konnte, da es ihm zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war zu urinieren. Überdies hätte er unter
Beweis gestellt, dass der einschreitende Beamte ihn niemals dazu aufgefordert hat, sich einer
Untersuchung durch den Amtsarzt zu unterziehen und er auch nicht darüber aufgeklärt wurde,
was es für Konsequenzen hat, diese Vorgehensweise abzulehnen und überdies, dass er selbst
es war, welcher gegenüber dem Beamten immer wieder beteuerte, sich einem Bluttest unter
ziehen zu wollen, um zu beweisen, dass er kein Suchtgift konsumiert hat. Dies alles hätte im
Übrigen sein Beifahrer CC als Zeuge unter Wahrheitspflicht bestätigt.
Aufgrund obiger Ausführungen erhebt der Beschwerdeführer daher erneut vorsorgehalber den
ANTRAG,
das erkennende Gericht wolle den Beschwerdeführer als Partei sowie den Zeugen CC persönlich einvernehmen, dies zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer das
ihm vorgeworfene Verweigerungsdelikt nicht begangen hat und als Folge daraus die beiden
erfolgten Führerscheinentzüge rechtswidrig waren.
Beweis:
Einvernahme CC, p.A. Adresse 2, **** Z, als Zeuge
weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten
3. /
zur festgesetzten und überhöhten Entzugsdauer:
Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt in einem
durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, ist die Entzugsdauer von 3 Monaten gemäß Bescheid der BH Z vom 03.07.2025, ***auch deutlich überhöht.
Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. / die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. / sich wegen der leichten Umstände die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstige schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Gemäß Absatz 4 leg cit. sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend wobei bei den in Abs. 3 Ziff. 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen seit der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Selbst wenn gegenständlich eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Ziffer 1 FSG vorlieqen wurde was ausdrücklich bestritten wird, hat die Behörde jedoch entgegen den vorskizzierten
gesetzlichen Bestimmungen keinen Wertung respektive Prognose im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG vorgenommen; sie hat es unterlassen auszuführen, wann ihrer Ansicht nach aufgrund der besonderen Umstände des gegenständlichen Falles der Beschwerdeführer wieder verkehrszuverlässig ist bzw. weshalb er erst nach drei Monaten wieder verkehrszuverlässig sein soll.
Die mangelnde Verkehrszuverlässigkeit war beim Beschwerdeführer in Wahrheit zu keinem
Zeitpunkt gegeben.
Der Vorstellungswerber ist zu keinem Zeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung ge
treten sodass gerade auch diesem Umstand maßgebliche Bedeutung beizumessen gewesen
wäre (vgl. etwa VwGH vom 20.01.1998, Z.97/11/0217 ua).
Jedenfalls wäre die diesbezügliche Entzugszeit herabzusetzen gewesen.
V. Anträge:
Aufgrund obiger Ausführungen werden sohin gestellt die
ANTRÄGE,
das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle
1 ./der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.10.2025, GZ: *** Folge geben und diesen ersatzlos beheben;
in eventu
2 ./der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Bescheid der BezirkshauptmannschaftZ vom 27.10.2025, GZ: *** Folge geben und die Angelegenheitzur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen;
3 ./eine mündliche Verhandlung anberaumen.
Z, am 25.11.2025
AA“
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt, den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie in den Akt LVwG Tirol 2026/13/1146 (BH Z GZ ***) und in das rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.03.2025, *** jeweils betreffend den Beschwerdeführer.
II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer hat am 07.06.2025 um 20:03 Uhr in ****, Grabenweg 75, in Fahrtrichtung Osten den PKW mit dem Kennzeichen *** in einem vermutlich durch suchtgiftbeeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Vorführung zu einem im öffentlichen Polizeidienst stehenden Arzt geweigert, sich der ärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu entziehen.
Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO in Verbindung mit § 5 Abs 5 letzter Satz und Abs 9 StVO begangen und wurde über ihn mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.03.2026, GZ *** eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.700,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage und 15 Stunden) verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer - zunächst noch unvertreten - fristgerecht eine Beschwerde ein.
Mit Eingabe vom 17.06.2026 beim Landesverwaltungsgericht Tirol zog der Beschwerdeführer mittlerweile vertreten durch seinen Rechtsvertreter die von ihm eingebrachte Beschwerde wieder zurück.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.07.2026, GZ: 2026/13/1146-2 wurde daraufhin das bislang anhängige Beschwerdeverfahren eingestellt.
Aufgrund des obgenannten Vorfalls (Verweigerung sich einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt vorführen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass der Beschwerdeführer am 07.06.2025 um 20:03 Uhr ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat) wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.06.2025, GZ: ***die Lenkberechtigung für sämtliche Klassen für einen Zeitraum von 6 Monaten gerechnet ab 07.06.2025 (Tag der vorläufigen Abnahme) entzogen sowie weiters das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzugs von der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen. Letztlich wurde verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer – sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein – die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen bleibt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.06.2025, GZ ***keine Folge gegeben und einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Am 07.06.2025 um 22:20 Uhr hat der Beschwerdeführer in ****, Adresse 3 bis Adresse 4 den PKW mit dem Kennzeichen *** gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins unzulässig ist. Sein Führerschein war ihm zum Lenkzeitpunkt vorläufig abgenommen.
Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 in Verbindung mit (iVm) § 39 Abs 5 FSG begangen und wurde über ihn mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.09.2025, GZ RE/80925013896 gemäß § 37 Abs 3 Z 2 FSG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 365,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt.
Dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.07.2025, GZ ***wurde dem Beschwerdeführer deswegen die Lenkberechtigung für sämtliche Klassen für einen Zeitraum von 3 Monaten, gerechnet ab 08.12.2025 (=Ende der Entzugsdauer laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.06.2025, GZ ***) entzogen, ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Kraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten sowie das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.
Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Verweigerung, sich zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift einem bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt vorführen zu lassen, der Führerschein gemäß § 39 Abs 1 FSG am 07.06.2025 um 20:10 Uhr vorläufig abgenommen wurde. Trotzdem hat er am 07.06.2025 um 22:20 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen ***in Y auf der Adresse 3 und weiter bis zur Adresse 4 gelenkt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.06.2025, GZ *** wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung auf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 07.06.2025 (Tag der vorläufigen Abnahme) entzogen. Dieser Bescheid wurde ihm am 30.06.2025 zugestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.07.2025, GZ ***keine Folge gegeben und einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten behördlichen Verwaltungsakt, weiters aus dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten rechtskräftigen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.09.2025, GZ ***und durch Einsichtnahme in den Akt LVwG-2026/13/1146 (BH Z, GZ ***) jeweils betreffend den Beschwerdeführer.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Der Beschwerdeführer wurde – wie festgestellt wurde – am 25.03.2026 von der belangten Behörde wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO in Verbindung mit (iVm) § 5 Abs 5 letzter Satz und Abs 9 StVO (Verweigerung der Vorführung zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift nach Lenken eines Kraftfahrzeuges) rechtskräftig bestraft.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.04.2000, Zl 99/11/0289) hat die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, aufgrund ihrer Bindung an rechtskräftige Bestrafungen bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache dann auszugehen, wenn sich der Verwaltungsstraftatbestand mit den Tatbestandsvoraussetzungen der bestimmten Tatsache des § 7 Abs 3 deckt, wie dies bei einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 5 StVO letzter Satz und Abs 9 (Verweigerung der Vorführung zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt) der Fall ist. Bindungswirkung ist somit eingetreten.
Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrsunzuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
Gemäß § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann nei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
Gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG hat die Behörde die Entzugsfrist mit mindestens 6 Monaten festzusetzen, wenn ein Delikt nach § 99 Abs 1 StVO begangen wurde.
Nach § 30 Abs 1 FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.
Der Beschwerdeführer wurde weiters – wie festgestellt wurde – am 12.09.2025 von der belangten Behörde wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 in Verbindung mit (iVm) § 39 Abs 5 FSG (Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz vorläufig abgenommenen Führerscheins) rechtskräftig bestraft.
Die Verkehrszuverlässigkeit ist nach § 37 Abs 2 Z 6 lit a FSG nicht mehr gegeben, wenn jemand ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines lenkt.
Gemäß § 25 Abs 3 FSG hat die Behörde die Entzugsfrist bei erstmaliger Begehung solcher Delikte mit mindestens drei Monaten festzusetzen.
Im Gegenstandsfall wurde der dem Beschwerdeführer am 07.06.2025 um 20:10 Uhr der Führerschein vorläufig abgenommen, weil er sich geweigert hat, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift einem bei der öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt vorführen zu lassen. Trotzdem hat er am 07.06.2025 um 22:20 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen ***in Y auf der Adresse 3 und weiter bis zur Adresse 4 gelenkt.
Mit Bescheid vom 28.06.2025, GZ *** wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung auf die Dauer von sechs Monaten gerechnet ab 07.06.2025 (Tag der vorläufigen Abnahme) wegen Verweigerung sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift einen bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt vorführen zu lassen, entzogen. Dieser betreffenden Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.06.2025 zugestellt.
Ausgehend davon, dass mit einer rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren BH Z, GZ *** (LVwG Tirol 2026/13/1146) und im Verwaltungsstrafverfahren BH Z, GZ *** für das Landesverwaltungsgericht Tirol Bindungswirkung eingetreten ist, ist nun der Hinweis auf die zuvor zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes festzuhalten, dass die belangte Behörde die Entzugszeit mit mindestens 9 Monaten (6 Monate für die Verweigerung sich dem Amtsarzt vorführen zu lassen und 3 Monate für das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz vorläufig abgenommenen Führerscheins) festzusetzen hat, wenn ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 bzw ein Delikt gemäß § 37 Abs 1 iVm § 39 Abs 5 FSG begangen wurde.
Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei der von der belangten Behörde im Gegenstandsfall ausgewiesenen Entzugsdauer von insgesamt 9 Monaten um die Mindestentzugsdauer. Es wurde gegenständlich ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO (§ 26 Abs 2 Z 1 FSG Entzugsdauer mindestens 6 Monate) sowie ein Delikt gemäß § 37 Abs 1 in Verbindung mit § 39 Abs 5 FSG (§ 7 Abs 3 Z 6 FSG iVm § 25 Abs 3 FSG – Entzugsfrist bei erstmaliger Begehung mindestens drei Monate) begangen.
Erst nach Ablauf der festgesetzten Entzugszeit von 9 Monaten kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie die Aberkennung des Rechts, während der Entzugszeit von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist.
Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden.
Die angeordnete Absolvierung der Nachschulung vor Ablauf der Entzugszeit sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)