LVwG T LVwG-2026/20/1501-2

LVwG-2026/20/1501-2Tribunal Administrativo Regional20 de jul. de 2026

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Regest

Verkehrsunzuverlässigkeit<br/>Geschwindigkeitsüberschreitung <br/>Bindungswirkung<br/>Wertung<br/>Entziehung der Lenkberechtigung <br/>Beginn Entziehungsdauer (fixe) <br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/20/1501-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.20.1501.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 08.05.2026, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung zwei Wochen nach Zustellung an den Beschwerdeführer beginnt.

2. Die Entziehung der Lenkberechtigung gründet sich auf § 7 Abs 3 Z 3, § 24 Abs 1 Z 1,§ 26 Abs 3 erster Satz Z 1 Führerscheingesetz (FSG) BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung BGBl Nr 17/2026.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.05.2026, zugestellt am 13.05.2026, hat die Bezirkshauptmannschaft (BH) X dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit für einen Zeitraum von einem Monat entzogen. Der Beginn der Entziehung wurde mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung festgelegt. Es wurde auch das Recht aberkannt, auf die Dauer des Entzuges von einer ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 15.02.2026 in Y das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** außerhalb des Ortgebietes gelenkt und dabei die höchstzulässige Geschwindigkeit (von 60 km/h) um 52 km/h überschritten habe. Deswegen sei er auch bestraft worden. Es wäre diese Übertretung innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren erstmalig begangen worden. Damit wäre, weil er nicht mehr verkehrszuverlässig sei, die Lenkberechtigung zu entziehen. Die Bezirkshauptmannschaft verwies dabei auf mehrere einschlägige Bestimmungen des Führerscheingesetzes. Die Zustellung erfolgte (durch persönliche Übernahme) am 13.05.2026.

Mit einem am 18.05.2026 per E-Mail übermittelten Schreiben hat Herr AA im Hinblick auf betriebliche Erfordernisse (der Beschwerdeführer betreibt einen Gemüseanbaubetrieb) um „Verschiebung des Zeitraumes des Führerscheinentzuges“. In einem Antwort-E-Mail vom selben Tag teilte die BH X dem Beschwerdeführer mit, dass diesem Ansuchen auf Grund der gesetzlichen Vorgaben nicht entsprochen werden könne. Private, wirtschaftliche und berufliche Interessen könnten bei der Festlegung des Entziehungszeitraumes nicht berücksichtigt werden. Es bestünde jedoch die Möglichkeit, innerhalb der 4-wöchigen Rechtsmittelfrist eine Beschwerde zu erheben. Diese hätte eine aufschiebende Wirkung.

Mit einem am 20.05.2026 per E-Mail übermittelten Schreiben hat Herr AA dann gegen den Entziehungsbescheid Beschwerde erhoben. In dieser ersuchte er, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu die Dauer der Entziehung deutlich herabzusetzen und in eventu, eine Einschränkung bzw Ausnahme für beruflich notwendige Fahrten zu prüfen. Er sei Geschäftsführer eines Gemüsebaubetriebes. Für seine berufliche Tätigkeit sei er zwingend auf die Lenkberechtigung angewiesen. Er müsse regelmäßig mit LKW, Traktor und Bus fahren.

Die verhängte Geldstrafe von Euro 450,-- habe er bereits bezahlt. Er nehme den Vorfall ernst und sei ihm bewusst, dass er zu schnell gefahren sei. Es handle sich jedoch um einen einmaligen Vorfall und er werde künftig besonders darauf achten, Geschwindigkeits-beschränkungen einzuhalten. Er ersuche, seine besondere berufliche Situation zu berücksichtigen. Die Entziehung würde eine unverhältnismäßige Härte bedeuten. Seine berufliche Existenz und sein Betrieb wäre „unmittelbar davon abhängig“.

Der gegenständliche (führerscheinrechtliche) Akt wurde von der Bezirkshauptmannschaft X mit Schreiben vom 26.05.2026 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Tirol übermittelt und langte dort am 28.05.2026 ein.

Das LVwG Tirol richtete daraufhin ein E-Mail vom 06.07.2026 an den Beschwerdeführer. In diesem wurde ihm die Rechtslage erläutert. So wurde er unter anderem auf die Bindungswirkung auf Grund der rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 99 Abs 2e Straßenverkehrsordnung, auf die fixe Entziehungsdauer von einem Monat gemäß § 26 Abs 3 Z 1 Führerscheingesetz und auf die Entscheidungsfrist gemäß § 29 Abs 1 Führerscheingesetz hingewiesen. Von der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer nicht Gebrauch.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft X wegen einer am 15.02.2026 um 14:53 Uhr in Y auf der A** bei km 23,585 in Richtung X begangenen Geschwindigkeitsübertretung (Überschreitung der kundgemachten höchstzulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h außerhalb des Ortgebietes in einem Überschreitungsausmaß von 52 km/h nach Abzug der Messtoleranz, festgestellt durch ein technisches Hilfsmittel) mit einer Strafverfügung vom 17.04.2026, Zahl ***, rechtskräftig bestraft. Als Rechtsgrundlage für die Bestrafung wurde § 99 Abs 2e StVO herangezogen. Die Strafhöhe betrug Euro 450,--.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den führerscheinrechtlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft X. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt (die rechtskräftige Bestrafung wegen des Geschwindigkeitsdeliktes) ist nicht strittig.

IV.Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 52 lit a Z 10a StVO zeigt ein Vorschriftszeichen, welches eine Geschwindigkeit (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) gebietet, an, dass ein Überschreiten jener als Stundenkilometeranzahl im Verkehrszeichen angegebene Fahrgeschwindigkeit ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

§ 99 Abs 2e Straßenverkehrsordnung (StVO) BGBl Nr 159/1960 in der Fassung BGBl I 154/2021 lautet wie folgt:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 300 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl Nr 120/1997 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 154/2021 (§ 7) bzw BGBL I 17/2026 (§ 24 und 26) lauten wie folgt:

§ 7 Abs 1 und 3 Z 3 lit a und Z 4

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

[…]

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

§ 24

  1. Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

[…]

§ 26

[…]

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

1. ein Monat,

2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 154/2021)

zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

[…]

V.Rechtliche Würdigung:

Gegenstand dieses Verfahrens ist die Entziehung der Lenkberechtigung auf Grund der am 15.02.2026 um 14:53 Uhr auf der A** Adresse 1 bei Straßenkilometer 23,585 begangenen Übertretung. Es kam damals zu einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von 52 km/h. Der Beschwerdeführer wurde wegen dieser Übertretung von der Bezirkshauptmannschaft X gemäß § 99 Abs 2e StVO rechtskräftig bestraft.

Die Übertretung vom 15.02.2026 stellt die Begehung eines entziehungsrelevanten Geschwindigkeitsdeliktes im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 FSG dar.

Gemäß § 26 Abs 4 FSG darf eine Entziehung gemäß Abs 3 erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Ein derartiger Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens ist im gegenständlichen Fall durch die Erlassung der unbekämpft gebliebenen Strafverfügung erfolgt.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl zB die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2005, Zl. 2003/11/0169, und vom 24.02.2009, Zl. 2007/11/0042, jeweils mwN).

Die Bindungswirkung, die mit dieser rechtskräftigen Bestrafung mittels Strafverfügung durch die Bezirkshauptmannschaft X verbunden ist, führt dazu, dass die Führerscheinbehörde (hier: ebenfalls die BH X) ohne nähere Prüfung von der Tatbegehung durch den Bestraften auszugehen hat. Dies bedeutet, dass sich das Verwaltungsgericht mit den näheren Umständen, unter denen die Tat begangen bzw aus welchen Gründen auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet wurde, nicht (mehr) auseinanderzusetzen hat.

Die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit betrug 52 km/h außerhalb des Ortsgebietes. In einem solchen Fall sieht § 26 Abs 3 FSG für die erstmalige Begehung einer solchen Tat eine fixe Entziehungsdauer von einem Monat vor. (Die für eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung vorgesehene Entziehungsdauer wurde im Jahr 2021 als Teil des sogenannten „Raserpakets“ zur Erhöhung der Präventivwirkung von zwei Wochen auf einen Monat erhöht.)

Was den Beginn der Entziehung betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass es sich dabei um eine administrative Sicherungsmaßnahme handelt, die grundsätzlich möglichst zeitnah zur Tatbegehung anzuordnen ist. Lediglich für Geschwindigkeitsdelikte gemäß § 7 Abs 3 Z 4 FSG ordnet das FSG eine Warteverpflichtung an. Hintergrund dieser Regelung ist der Umstand, dass Geschwindigkeitsübertretungen häufig durch automatische Geschwindigkeitsmesssysteme festgestellt werden und zunächst die Ausmittlung des Lenkers erforderlich ist, was regelmäßig im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens erfolgt. Am Charakter der Entziehung der Lenkberechtigung als Maßnahme ändert dies nichts (Erkenntnis des Verfassungsgerichts vom 14.03.2013, B1103/12).

Wenn der Wartepflicht entsprochen wurde, trifft die Führerscheinbehörde daher die Verpflichtung, möglichst rasch die führerscheinrechtlich notwendigen Maßnahmen zu treffen. Persönliche, berufliche und familiäre Verhältnisse sind dabei nicht zu berücksichtigen; ausschlaggebend für die Entscheidung ist ausschließlich das öffentliche Interesse am Ausschluss verkehrsunzuverlässiger Lenker vom Straßenverkehr (vgl VwGH 2003/11/0017). Im Hinblick darauf kommt auch eine Einschränkung des Entzuges auf bestimmte (berufsbedingte) Fahrten nicht in Betracht. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Aus Praktikabilitätserwägungen, insbesondere im Hinblick auf das Vermeiden von Unklarheiten betreffend den Beginn der Entziehung, hat das Verwaltungsgericht den Beginn der Entziehung mit einem Zeitpunkt zwei Wochen nach der Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers festgelegt.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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