LVwG T LVwG-2026/18/0150-7; LVwG-2026/18/0151-7

LVwG-2026/18/0150-7; LVwG-2026/18/0151-7Tribunal Administrativo Regional16 de jul. de 2026

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Regest

Feuchtgebiet<br/>Gewässer<br/>Verrohrung<br/>Gehölzgruppe<br/>Geschützte Tiere<br/>Geschützte Pflanzen<br/>Festmist<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/18/0150-7; LVwG-2026/18/0151-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.18.0150.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.12.2025, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (A) und nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (B), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.05.2026,

zu Recht:

A) Tiroler Naturschutzgesetz 2005

1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 16.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage 11 Stunden 12 Minuten) auf Euro 4.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 3 Stunden) herabgesetzt wird und die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 mit LGBl Nr 26/2005 idF LGBl 73/2024 zu zitieren sind. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 9 Stunden 36 Minuten) auf Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) herabgesetzt wird, der Tatvorwurf zum Grundstück **1, KG Y, das heißt zum Unterpunkt lit a), fallen gelassen wird sowie die Strafsanktionsnorm korrekt mit § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005 idF LGBl 73/2024, und auch die verletzte Verwaltungsvorschrift mit Tiroler Naturschutzgesetz 2005 mit LGBl Nr 26/2005 idF LGBl 73/2024 zu zitieren sind. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt als unbegründet abgewiesen.

3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe als unbegründet abwiesen, als die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 mit LGBl Nr 26/2005 idF LGBl 73/2024 zu zitieren sind.

4. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, dieser Spruchpunkt behoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen.

B) Wasserrechtgesetz 1959

6. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 6. des angefochtenen Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen.

C)

7. Die gemäß den Spruchpunkten A) und B) zu zahlende Gesamtstrafe beträgt daher Euro 13.000,00. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden dementsprechend mit Euro 1.300,00 neu festgesetzt.

8. Der Beschwerdeführer hat in Hinblick auf die obigen Spruchpunkte 3., 5. und 6. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 1.300,00 zu leisten.

9. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

1. Datum/Zeit:im Zeitraum von zumindest Februar 2025 bis 14.05.2025

Ort:**** Y, im Bereich des Feuchtgebietes auf

Grundstück **2, KG Y

Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sowie insbesondere aufgrund der am 09.04.2025, 14.05.2025, 28.10.2025 sowie 05.11.2025 von den naturkundefachlichen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Z vor Ort durchgeführten Lokalaugenscheine haben Sie zu verantworten, dass Sie im Zeitraum von zumindest Februar 2025 bis zum 14.05.2025, wie aus der abschließenden Stellungnahme des naturkundefachlichen Amtssachverständigen Herrn CC, vom 12.11.2025, Zahl ***, hervorgeht und in den dem Gesamtakt beigeschlossenen Abbildungen dokumentiert ist, im Bereich des Feuchtgebietes auf Grundstück **2, KG Y, außerhalb geschlossener Ortschaften folgende Maßnahmen ohne die dafür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung durchgeführt haben:

a) Im Bereich einer Linkskurve, in der die Zufahrtsstraße nach Norden dreht, wurden auf einer Fläche von ca. 127 bis 150 m2 Geländekorrekturen im Feuchtgebiet vorgenommen, obwohl gemäß § 9 Abs. 1 lit e TNSchG 2005 Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche in Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen (siehe GZ: *** vom 22.05.2025: Abb. 6 sowie GZ: *** vom 12.11.2025: Abb. 2).

b) Anstelle des ursprünglich vorhandenen Traktorweges mit einer Länge von ca. 20 m erfolgte die Errichtung einer geschotterten Weganlage mit einer Länge von ca. 80 Ifm und einer Breite von 3,0 bis 3,20 m (Flächenausmaß ca. 256 m2), obwohl gemäß § 9 Abs. 1 lit c TNSchG 2005 die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, in Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen (siehe GZ: *** vom 10.04.2025: Abb. 6; GZ: *** vom 22.05.2025: Abb. 7 und Abb. 8).

c) Das Aushubmaterial vom unter b) angeführten Bau der Weganlage wurde beidseitig entlang der Weganlage in der hochwertigen Feuchtfläche im Ausmaß von ca. 45 m2 (auf jeder Seite 3 Haufen) gelagert, obwohl gemäß § 9 Abs. 1 lit a das Einbringen von Material in Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf (siehe GZ: *** vom 22.05.2025: Abb. 7).

d) (Süd)westlich der Zufahrtsstraße erfolgte eine Geländeaufschüttung bzw. eine Veränderung der Bodenoberfläche im Ausmaß von ca. 135 m2, obwohl gemäß § 9 Abs. 1 lit e Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche in Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen (siehe GZ: *** vom 22.05.2025: Abb. 4 und Abb. 5 sowie GZ: *** vom 12.11.2025: Abb. 2).

e) Im Bereich zwischen den beiden Weganlagen fand eine Veränderung der Bodenoberfläche im Ausmaß von ca. 1.190 m2 statt: Mit einer Baggerschaufel wurde die Fläche glattgestrichen und Hügel ausgeglichen sowie eine Geländeschüttung mit dem Aushubmaterial des Wegbaues vorgenommen, obwohl gemäß § 9 Abs. 1 lit e Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche in Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen (GZ: *** vom 12.11.2025: Abb. 2).

f) Weiters wurde ein Harvester im Bereich des Feuchtgebietes für die Holzernte eingesetzt, obwohl gemäß § 9 Abs. 1 lit d jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung in Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen (siehe GZ: *** vom 10.04.2025: Abb. 3).

2. Datum/Zeit:im Zeitraum von zumindest Februar 2025 bis 14.05.2025

Ort:**** Y, im Bereich von fließenden natürlichen

Gewässern auf den Grundstücken **2 und **1, beide KG

Y

Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sowie insbesondere aufgrund der am 09.04.2025, 14.05.2025, 28.10.2025 sowie 05.11.2025 von den naturkundefachlichen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Z vor Ort durchgeführten Lokalaugenscheine haben Sie zu verantworten, dass Sie im Zeitraum von zumindest Februar 2025 bis zum 14.05.2025, wie aus der abschließenden Stellungnahme des naturkundefachlichen Amtssachverständigen Herrn CC, vom 12.11.2025, Zahl *** hervorgeht und in den dem Gesamtakt beigeschlossenen Abbildungen dokumentiert ist, im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern auf den Grundstücken **2 und **1, beide KG Y, außerhalb geschlossener Ortschaften folgende Maßnahmen ohne die dafür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung durchgeführt haben:

a) Im Zuge der Wegsanierung wurde die Verrohrung eines Wiesengerinnes auf Grundstück **1, KG Y, erneuert, obwohl gemäß § 7 Abs. 1 lit d TNSchG 2005 die Änderung von Anlagen nach lit. b und c, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen (siehe GZ: *** vom 10.04.2025: Abb. 1; siehe GZ: *** vom 22.05.2025: Abb. 2 und 3).

b) Auf Grundstück **2, KG Y, wurde ein namenloses Wiesengerinne über eine Länge von ca. 3,5 m verrohrt, obwohl gemäß § 7 Abs. 1 lit b TNSchG 2005 die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen (GZ: *** vom 22.05.2025: Abb. 11).

3. Datum/Zeit:im Zeitraum von zumindest Februar 2025 bis 14.05.2025

Ort:**** Y, auf Grundstück **2, KG Y

Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sowie insbesondere aufgrund der am 09.04.2025, 14.05.2025, 28.10.2025 sowie 05.11.2025 von den naturkundefachlichen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Z vor Ort durchgeführten Lokalaugenscheine haben Sie zu verantworten, dass Sie im Zeitraum von zumindest Februar 2025 bis zum 14.05.2025, wie aus der abschließenden Stellungnahme des naturkundefachlichen Amtssachverständigen Herrn CC, vom 12.11.2025, Zahl ***, hervorgeht und in den dem Gesamtakt beigeschlossenen Abbildungen dokumentiert ist, auf Grundstück **2, KG Y, außerhalb geschlossener Ortschaften folgende Maßnahmen ohne die dafür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung durchgeführt haben:

a) Südöstlich des Almgebäudes (Hausnummer 75) wurde eine größere Feldgehölzgruppe (überschirmte Fläche von ca. 680 m2) dauerhaft samt Wurzelstöcken entfernt, obwohl gemäß § 6 lit i TNSchG 2005 die dauernde Beseitigung von außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke befindlichen Gehölzgruppen und Heckenzügen außerhalb geschlossener Ortschaften einer Bewilligung bedarf (siehe GZ: *** vom 10.04.2025: Abb. 5 sowie GZ: *** vom 22.05.2025: Abb. 1).

b) Nördlich des Gebäudes (Hausnummer 75) wurde im Zuge der Wegerrichtung ein Teilbereich einer Feldgehölzgruppe dauerhaft entfernt (Fläche ca. 16 m2), obwohl gemäß § 6 lit i TNSchG 2005 die dauernde Beseitigung von außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke befindlichen Gehölzgruppen und Heckenzügen außerhalb geschlossener Ortschaften einer Bewilligung bedarf (GZ: *** vom 22.05.2025: Abb. 1).

4. Datum/Zeit:im Zeitraum von zumindest Februar 2025 bis 14.05.2025

Ort:**** Y, auf Grundstück **2, KG Y

Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sowie insbesondere aufgrund der am 09.04.2025, 14.05.2025, 28.10.2025 sowie 05.11.2025 von den naturkundefachlichen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Z vor Ort durchgeführten Lokalaugenscheine haben Sie zu verantworten, dass Sie im Zeitraum von zumindest Februar 2025 bis zum 14.05.2025, wie aus der abschließenden Stellungnahme des naturkundefachlichen Amtssachverständigen Herrn CC, vom 12.11.2025, Zahl ***, hervorgeht und in den dem Gesamtakt beigeschlossenen Abbildungen dokumentiert ist, auf Grundstück **2, KG Y, welches sich außerhalb einer geschlossenen Ortschaft befindet und in welchem geschützte wild lebende Tierarten im Sinne der Anlage 6 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (insbesondere Formica spp. partim) vorkommen, den von einem Waldameisennest nördlich des Gebäudes Hausnummer 75 als Traufbaum genutzten Baum entfernt und dadurch den weiteren Bestand der Ameisen in diesem Lebensraum verunmöglicht haben (GZ: *** vom 22.05.2025: Abb. 12). Gemäß § 5 Abs. 2 lit e TNSchVO 2006 ist es nämlich hinsichtlich der geschützten Tierarten der Anlage 6 verboten, den Lebensraum (z.B. Einstandsort) von Tieren und ihrer Entwicklungsformen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird. Insbesondere ist es außerhalb von eingefriedeten verbauten Grundstücken verboten, Flurgehölze, Hecken, Gebüsch oder lebende Zäune zu roden und Röhricht, Hecken, Gebüsch oder die Bodendecke abzubrennen.

5. Datum/Zeit:im Zeitraum von zumindest Februar 2025 bis 14.05.2025

Ort:**** Y, auf Grundstück **2, KG Y

Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sowie insbesondere aufgrund der am 09.04.2025, 14.05.2025, 28.10.2025 sowie 05.11.2025 von den naturkundefachlichen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Z vor Ort durchgeführten Lokalaugenscheine haben Sie zu verantworten, dass Sie im Zeitraum von zumindest Februar 2025 bis zum 14.05.2025, wie aus der abschließenden Stellungnahme des naturkundefachlichen Amtssachverständigen Herrn CC, vom 12.11.2025, Zahl ***, hervorgeht und in den dem Gesamtakt beigeschlossenen Abbildungen dokumentiert ist, auf Grundstück **2, KG Y, welches sich außerhalb einer geschlossenen Ortschaft befindet und in welchem geschützte wild wachsende Pflanzenarten im Sinne der Anlage 2 und Anlage 3 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 vorkommen, nachfolgende Maßnahmen gesetzt haben und dadurch den weiteren Bestand dieser Pflanzen an diesem Standort verunmöglicht haben:

a) Östlich vom Gebäude (Hausnummer 75) wurde eine Weganlage (Verlauf von Süd nach Nord) auf einer Länge von ca. 75 Ifm und einer Breite von ca. 3,2 m Breite in nordöstliche Richtung verlängert (Gesamtfläche ca. 300 m2) (siehe GZ: *** vom 22.05.2025: Abb. 10).

b) Auf einer Gesamtfläche von ca. 1.573 m2 wurden Geländekorrekturen, Entsteinung sowie Düngung und Einsaat durchgeführt.

c) Überschüttung einer Fläche im Ausmaß von mindestens 228 m2 (12 m Breite und 19 m Länge) mit Schotter und Steinen, um den Standort für die Errichtung eines neuen Stallgebäudes vorzubereiten (siehe GZ: *** vom 10.04.2025: Abb. 4).

Durch diese durchgeführten Maßnahmen im Bereich der Magerweide auf Grundstück **2, KG Y, auf der sowohl gänzlich geschützte (insbesondere Großes Zweiblatt [Neottia ovata] und Mondraute [Botrychium lunaria]) als auch teilweise geschützte Pflanzenarten (insbesondere Mehl-Primel [Primula farinosa] und Hohe Primel [Primula elatior]) vorkommen, wurde an diesem Standort der weitere Bestand von Pflanzen solcher Art verunmöglicht, obwohl dies gemäß § 2 Abs. 2 lit b und Abs. 4 lit c Tiroler Naturschutzverordnung 2006 verboten ist und eine entsprechende Ausnahmebewilligung nicht vorgelegen hat.

6. Datum/Zeit:im Zeitraum von zumindest Februar 2025 bis 14.05.2025

Ort:**** Y, auf Grundstück **2, KG Y

Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sowie insbesondere aufgrund der am 09.04.2025, 14.05.2025, 28.10.2025 sowie 05.11.2025 von den naturkundefachliche' Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Z vor Ort durchgeführter. Lokalaugenscheine haben Sie zu verantworten, dass Sie im Zeitraum von zumindest Februar 2025 bis zum 14.05.2025, wie aus der abschließenden Stellungnahme des naturkundefachlichen Amtssachverständigen Herrn CC, vom 12.11.2025, Zahl ***, hervorgeht und in den dem Gesamtakt beigeschlossenen Abbildungen dokumentiert ist, der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung - NAPV) zuwidergehandelt haben, indem Sie entgegen § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung, BGBl. II Nr. 495/2002, im Bereich des Feuchtgebietes auf Grundstück **2, KG Y,

a) Festmist zur schnelleren Wiederbegrünung im Bereich einer Linkskurve, wo die Zufahrtsstraße nach Norden dreht, auf einer Fläche von ca. 127 bis 150 m2 im Feuchtgebiet ausgebracht haben (siehe GZ: *** vom 10.04.2025: Abb. 6), und

b) Festmist im Bereich zwischen den beiden Weganlagen auf einer Fläche von ca. 1.190 m2 im Feuchtgebiet ausgebracht haben, obwohl das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf wassergesättigten Böden auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 9 Abs. 1 lit a, c, d und e Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), LGBI. Nr. 26/2005 in der geltenden Fassung

2. § 7 Abs. 1 lit b und d Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), LGBI. Nr. 26/2005 in der geltenden Fassung

3. § 6 lit i Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), LGBI. Nr. 26/2005 in der geltenden Fassung

4. § 24 Abs. 1 lit b und Abs. 3 lit a Z 5 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), LGBI. Nr. 26/2005 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und Abs. 2 lit e Tiroler Naturschutzverordnung 2006, LGBI. Nr. 39/2006 in der geltenden Fassung

5. § 23 Abs. 3 lit a Z 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), LGBI. Nr. 26/2005 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit b sowie Abs. 3 und Abs. 4 lit c Tiroler Naturschutzverordnung 2006, LGBI. Nr. 39/2006 in der geltenden Fassung

6. § 137 Abs. 1 Z15 in Verbindung mit § 55p Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung - NAPV), BGBl. II Nr. 495/2022 in der geltenden Fassung

Daher wurden über den Beschwerdeführer

1. gemäß § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005 idgF, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 16.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage 11 Stunden 12 Minuten),

2. gemäß § 45 Abs 1 lit f Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005 idgF, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 3.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 9 Stunden 36 Minuten),

3. gemäß § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005 idgF, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 3.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 9 Stunden 36 Minuten),

4. gemäß § 45 Abs 1 lit f Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005 idgF, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden 24 Minuten),

5. gemäß § 45 Abs 1 lit f Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005 idgF, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 3.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 9 Stunden 36 Minuten) und

6. gemäß § 137 Abs 1 Z 15 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959 idgF, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden),

sohin insgesamt Geldstrafen in Höhe von Euro 27.500 Euro verhängt sowie ein Beitrag zu den Verfahrenskosten in Höhe von Euro 2.750,00 vorgeschrieben.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vorgebracht:

In Hinblick auf Spruchpunkt 1 lit b sei beachtlich, dass eine Zufahrt in Form eines Traktorweges bereits vor Eigentumserwerb durch den Beschwerdeführer bestanden habe, dieser sei lediglich für eine zeitgemäße Bewirtschaftung in Stand gesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass diesbezüglich eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht bestehe. Er habe keinesfalls vorsätzlich, sondern nur fahrlässig gehandelt. Auch sei die Wegverlängerung nun ein offizieller Wanderweg, was die übrigen Flächen vor dem Betreten schütze. Der Vorwurf zu Spruchpunkt 1. lit f sei nicht gerechtfertigt, da der Einsatz eines Harvesters bei Forstarbeiten mittlerweile üblich und zeitgemäß sei. Auch die Vorwürfe zu Spruchpunkt 2. erfolgten zu Unrecht. Insbesondere in Hinblick auf die in lit b) zitierte Verrohrung sei lediglich eine bestehende Verrohrung, welche vom Harvester beschädigt worden sei, erneuert worden. Es sei zu keiner Änderung einer Anlage gekommen. Zu Spruchpunkt 3. werde angemerkt, dass unter einem Feldgehölz ein kleinflächiger Bestand von Bäumen und Sträuchern zu verstehen sei. Die entfernten Gehölze seien jedoch Fichtengruppen gewesen und keine Mischung aus Bäumen und Sträuchern. Zudem sei eine forstrechtliche Bewilligung für die Holznutzung vorgelegen, die Entfernung der beiden Baumgruppen sei folglich rechtens gewesen. Was die Ameisennester gemäß Spruchpunkt 4. betrifft, habe der ausführende Arbeiter mit dem Harvester diese aufgrund der Schneelage nicht bemerkt.

Zur Strafbemessung sei auszuführen, dass die verhängten Strafen unangemessen hoch seien. Was den Wegbau betreffe, habe großteils lediglich eine Sanierung eines bestehenden Traktorweges und keine Neuerrichtung stattgefunden. Die neu angelegten Wegteile würden nur kurze Wegstrecken und auch die durchgeführten Geländekorrekturen nur relativ kleine Flächen betreffen. Weiters weise der Beschwerdeführer keine einschlägigen Vorstrafen auf und verfolge das Ziel einer ordnungsgemäßen Almbewirtschaftung, was im öffentlichen Interesse gelegen sei. Diese Umstände seien bei der Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen.

Es werden daher beantragt, die Strafverfahren zu den Spruchpunkten 1. lit f, 2., 3. und 4. einzustellen und die verhängten Geldstrafen zu allen Fakten laut Straferkenntnis schuld- und tatangemessen herabzusetzen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt, durch die Einholung eines ergänzenden naturkundefachlichen Gutachtens sowie durch die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.05.2026, im Zuge welcher der Beschwerdeführer als Partei, ein Zeuge, welcher als Baggerfahrer beschäftigt war, sowie der naturkundefachliche Amtssachverständige einvernommen wurden.

II.Sachverhalt:

Das Rechtsmittel bekämpft die Spruchpunkte 1. lit f, 2., 3. und 4. in vollem Umfang. Die Spruchpunkte 1. lit a bis e, 5. und 6. wurden ausschließlich in Hinblick auf die jeweils festgesetzte Strafhöhe angefochten.

Der Beschwerdeführer hat die in Rede stehende Alm („DD“ oder „EE“) in der Gemeinde Y vor ca zwei Jahren mit der Absicht erworben, diese zeitgemäß zu erschließen und in Folge zu bewirtschaften. Eine befahrbare Zufahrt (Traktorweg) war zum Teil bereits vorhanden. Diese sollte saniert werden, auch einen Stall und eine Hirtenunterkunft wollte der Beschwerdeführer noch errichten.

Die Alm, insbesondere die Gp **2, KG Y, liegt außerhalb einer geschlossener Ortschaft gemäß § 3 Abs 2 TNSchG 2005.

Auf der zu dieser Alm gehörenden Gp **2, KG Y, hat der Beschwerdeführer zumindest im Februar 2025 bis 14.05.2025 die in den Spruchpunkten 1. lit a bis e, 5. und 6. enthaltenen Maßnahmen gesetzt.

Zu den weiteren Spruchpunkten ist im Detail Folgendes festzustellen:

Der Beschwerdeführer ist auch dafür verantwortlich, dass im oben angeführten Zeitraum ein Harvester, eine schwere Forstmaschine, im Zuge von Holzerntearbeiten ein Feuchtgebiet befahren hat (Spruchpunkt 1. lit f). Durch den Einsatz dieses Gerätes in einem bestehenden Feuchtgebiet (Kalkreiche Niedermoore, FFH-Lebensraum: 7230, Biotoptextnr. 4710_31, siehe Orthofoto mit Biotopkartierung unten) im südlichen und südöstlichen Bereich der Weganlage ist es zu massiven Bodenschäden gekommen. Dieses Feuchtgebiet zeichnete sich durch Senken und Hügel aus sowie durch einschlägige Feuchtzeiger (Orchideen und Seggen). Es ließ sich außerdem räumlich zum übrigen Gelände abgrenzen.

In jenem Bereich, in dem die Schäden entstanden sind, wurde die vorhandene, oberflächliche Vegetation zerstört und der Torfboden durch die schweren Arbeitsgeräte verdichtet (siehe folgende Abbildungen).

„Bilder anonymisiert“

Der Beschwerdeführer hatte für die Holznutzung eine behördlich erteilte Schlägerungsbewilligung. Er wollte die Arbeiten eigentlich auf gefrorenem Boden durchführen, kurzfristig hatte jedoch Tauwetter eingesetzt.

Nach dem ersten Lokalaugenschein (April 2025) wurden die verursachten Senken unter Einsatz eines Baggers mit umliegendem Material aufgefüllt und angedrückt (ohne fachliche Anleitung). Zurück blieben vegetationslose Erdflächen. Dadurch wurde die Feuchtvegetation und der Moorboden zumindest kurzfristig in einem mittelschweren Ausmaß beeinflusst. Zum jetzigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass diese Bodenverwundungen im besten Fall von der umliegenden Feuchtvegetation wiederbesiedelt werden können. Im Zuge der Wiederbesiedlung gestörter Standorte setzen sich häufig wenige, konkurrenzstarke Pflanzenarten durch. Dies führt zu einer verringerten Artenvielfalt im Vergleich zum ursprünglichen Zustand. Offene Bodenstellen fördern zudem die Etablierung invasiver Neophyten - Saatgut wird durch Windanflug, Vogelausscheidungen, verunreinigte Arbeitsgeräte beispielsweise eingebracht - die sich rasch ausbreiten und die heimische, standorttypische sowie schützenswerte Vegetation verdrängen können.

Aus naturkundefachlicher Sicht hat die durchgeführte, nicht ortsübliche Nutzung (Verwendung eines Harvester), auf den beanspruchten Flächen zu einer augenscheinlich anderen Vegetationszusammensetzung im Moorbereich geführt. Wodurch die Population gänzlich geschützter Pflanzenarten (Orchideen) im vorliegenden Landschaftsraum sichtlich verringert wurde. Im Bereich der Radspuren kam es unweigerlich zu einer Verdichtung des Torfbodens und zu einem Verlust des Porenvolumens im Boden. Dieses ist wichtig für die Wasserspeicherung und das Abflussverhalten.

Es kann nicht festgestellt werden, wann und von wem die vorgefundene Verrohrung des Wiesengerinnes auf der Gp **1, KG Y (Spruchpunkt 2. lit a, siehe „Verrohrung Kleingerinne“ im Orthofoto unten) errichtet wurde. Bei der reinen Instandsetzung dieser Verrohrung hätten sich keine zusätzlichen negativen Auswirkungen auf die Interessen des Naturschutzes gemäß § 1 Abs 1 TNSchG 2005 ergeben.

Die Verrohrung eines namenlosen Wiesengerinnes auf der Gp **2, KG Y (Spruchpunkt 2. lit b, siehe „Verrohrung Gewässer“ im Orthofoto mit Biotopkartierung unten) wurde vom Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum aufgrund des Umstandes, dass eine bereits bestehende Verrohrung infolge des Befahrens mit dem Harvester beschädigt worden war, erneuert. Durch die Instandsetzung dieser Verrohrung sind die Naturschutzinteressen (insbesondere Landschaftsbild und der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume) zusätzlich negativ beeinflusst worden, da dadurch ein künstlicher Absturz errichtet wurde. Dieser wirkt sich negativ auf die Gewässerdurchgängigkeit (ua unüberwindbares Hindernis für die Wandermöglichkeit aquatisch gebundener Organismen) aus. Der Absturz ist auf die Schüttung mit Schotter zurückzuführen. In diesem Bereich war vorher keine geschüttete Weganlage vorhanden, weshalb ein Absturz jedenfalls nicht schon vorher bestanden haben kann (siehe nachfolgende Abbildung).

„Bild anonymisiert“

Weiters wurden die unten im Orthofoto mit Biotopkartierung nördlich und südlich des Almgebäudes (Hausnummer 75) eingezeichneten Gehölzgruppen – zumindest zum Teil -dauerhaft entfernt (Spruchpunkt 3.), da neben der oberirdischen Holznutzung (Stamm) auch die Wurzelstöcke mit einem Bagger ausgegraben und beseitigt wurden. Durch die damit erfolgte Nutzungsänderung des Bodens wurde das Nachwachsen der Gehölze verunmöglicht. Anschließend wurde die Bodenoberfläche begradigt und mit Saatgut begrünt. Die nachfolgende Abbildung zeigt den Blick von Ost nach West zum Almgebäude hin. Links im Bild wurde eine Feldgehölzgruppe (überschirmte Fläche von ca 680 m²) vollständig entfernt (3. lit a). Rechts im Bild liegt ein Ahornbaum, ein Teil der dort teilweise entfernten Feldgehölzgruppe (Fläche ca 16 m²), der für die Errichtung des zukünftigen Stallgebäudes samt Wurzel entfernt wurde (3. lit b).

„Bild anonymisiert“

Die entfernten Gehölze standen nicht im direkten Verbund mit den umliegenden Waldflächen, sondern isoliert inmitten von landwirtschaftlich genutzten Flächen, was eine Zugehörigkeit zur Waldfläche eindeutig ausschließt (siehe Waldfläche in grün in der nachfolgenden Abbildung).

„Bild anonymisiert“

Bei den entfernten Gehölzen hat es sich – abgesehen vom bereits erwähnten Ahornbaum – im Wesentlichen um Fichten gehandelt. Diese Feldgehölzgruppen waren insofern naturkundefachlich als besonders wertvoll anzusehen, als dass diese eine Deckungsmöglichkeit für viele Tiere boten sowie eine Ansitzwarte für Vögel bildeten. Die Artenzusammensetzung der Gehölze ist zur Erfüllung dieser Funktionen irrelevant, auch Fichten und andere Nadelhölzer können wichtige Biotopbäume bzw Lebensräume sein.

Die Bauarbeiten haben auch ein Waldameisennest insofern betroffen, als dass nördlich des Almgebäudes (Hausnummer 75) ein von diesen Tieren genutzter Traufebaum vom Harvester entfernt wurde (Spruchpunkt 4.). Der Lebensraum (Einstandsort) der Waldameisen dort als Gesamteinheit wurde jedoch dadurch nicht so verändert, dass ihr weitere Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wurde. Es wurde jedoch eine zentrale Struktur (Traufebaum) entfernt, die mit der Ameisenfortpflanzungsstätte in Verbindung steht und essentiell für diese ist. Ohne diesen Traufebaum ist das Ameisennest den Wettereinflüssen (Wind, Regen, Schnee, Kälte, Sonnenschein) ausgesetzt, was zu Schäden an den Entwicklungsformen dieser Tierart geführt hat. Das Ameisennest ist jedoch nach wie vor besiedelt. Es wird angenommen, dass der weitläufige Lebensraum für das Waldameisenvolk weiterhin in der Umgebung erhalten bleibt, weshalb der weitere Fortbestand der lokalen Population der Waldameise in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet durch den Eingriff nicht erheblich beeinträchtigt oder unmöglich gemacht wurde.

Orthofoto

„Bild anonymisiert“

Orthofoto mit Biotopkartierung (Feuchtgebiet in Violett, Magerweide in Gelb)

„Bild anonymisiert“

Am 09.04.2025 wurde nach Feststellung dieser Maßnahmen durch die Behörde ein Baustopp angeordnet. Mit Schreiben vom 14.04.2025 wurde dieser nochmals wiederholt und dem Beschwerdeführer diverse Sofortmaßnahmen aufgetragen, welche er jedoch bis zum 14.05.2025 nicht vollumfänglich umsetzte. Er verfüllte zwar zB den ausgebaggerten Entwässerungsgraben im östlichen Bereich der Almfläche, die geforderten Nachpflanzungen bei den entfernten Gehölzgruppen führte er jedoch nicht durch. Stattdessen ebnete der Beschwerdeführer– wie oben bereits erwähnt – die Fahrspuren des Harvesters mit einem Bagger ein, was zu einer Vergrößerung der beanspruchten Fläche und einer zusätzlichen Verdichtung führte und wiederum eine Änderung der Artenzusammensetzung zur Folge hatte. Außerdem brachte er im Feuchtgebiet in hohem Maße Festmist auf den beanspruchten Flächen und nicht standortgerechtes Saatgut (zur raschen „Wiederbegrünung“) aus, was durch die erhöhte Nährstoffeinbringung wiederum eine Beeinträchtigung für das Feuchtgebiet mit sich brachte.

Sämtliche Maßnahmen wurden ohne Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gesetzt.

Der Beschwerdeführer bezieht eine monatliche Pension in Höhe von Euro 2.000,00 bis Euro 2.500,00 und hat einen land- und forstwirtschaftlichen Besitz ohne nennenswerten Ertrag. Für den Erwerb der Forstwirtschaft hat er Schulden in Höhe von Euro 250.000,00 aufgenommen. Seinen Hotelbetrieb hat er an seine Tochter übergeben, daraus bezieht er keine Leistungen oder Erträge, er wohnt jedoch im Hotel. Sein Fahrzeug ist ein 12 Jahre alter Jeep und er hat keine Sorgepflichten.

Im Verwaltungsstrafregister weist der Beschwerdeführer mehrere Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 und dem Meldegesetz 1991 auf.

III.Beweiswürdigung:

Die eingangs getroffene Feststellung zum Anfechtungsumfang gründet auf den Angaben in der Beschwerde sowie der nochmaligen ausdrücklichen Bestätigung durch den Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung zum Erwerb und der Absicht des Beschwerdeführers beruht auf seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung zu den Spruchpunkten 1. lit a bis e, 5. und 6. war deshalb zu treffen, weil die diesbezüglichen Schuldsprüche mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und damit unstrittig sind.

Zu den Feststellungen zu Spruchpunkt 1. lit f ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Einsatz eines Harvesters auf der Alm nicht bestritt, sondern damit begründete, dass dies bei der Holzernte zeitgemäß und üblich sei. Auch die Feststellungen zur Schlägerungsbewilligung und zum geplanten Einsatz auf gefrorenem Boden gründen auf seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Feuchtgebiet und den verursachten Schäden beruhen auf den schlüssigen Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen in seinen schriftlichen Stellungnahmen vom 10.04.2025 und 02.04.2026 sowie seinen ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Der naturkundefachliche Amtssachverständige schilderte bei dieser Gelegenheit ausführlich und nachvollziehbar, warum er die in der Biotopkartierung dargestellte Abgrenzung für korrekt befunden hatte. Im Speziellen konnte er auch in Hinblick auf die landwirtschaftliche Nutzung in einem Feuchtgebiet Erfahrungen aus einer früheren beruflichen Tätigkeit aufweisen. Den diesbezüglichen oberflächlichen Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach das Feuchtgebiet viel kleiner sein müsste, da er dieses mit landwirtschaftlichen Geräten befahren hätte können, war daher nicht zu folgen. Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf FF beruft, einem von ihm im Behördenverfahren beigezogenen Zivilingenieur für Forst- und Holzwirtschaft, ist festzuhalten, dass sich aus der im Behördenakt einliegenden schriftlichen Stellungnahme von FF ergibt, dass dieser lediglich den Artenreichen Borstgrasrasen auf Silikatböden (FFH-Typ 6230, siehe oben gelb eingefärbte Fläche im Orthofoto mit Biotopkartierung) nicht vorgefunden hätte. Dabei handelt es sich jedoch nicht um das Feuchtgebiet, sondern um eine – auch vom Amtssachverständigen abweichend von der Biotopkartierung bewertete – Magerweide (vgl lediglich in Hinblick auf die Strafhöhe bekämpfte Tatbestände in Spruchpunkt 5.). Zum in Rede stehenden Feuchtgebiet (Kalkreiches Niedermoor FFH-Typ 7230, violett laut Biotopkartierung) äußert sich FF lediglich dahingehend, dass dieses eben beeinträchtigt worden sei.

In Hinblick auf die Verrohrung auf der Gp **1 (Spruchpunkt 2. it a) ist festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die betroffene Grundeigentümerin, die Gemeinde Y (vgl Stellungnahme im Behördenakt vom 07.10.2025) erklärten, nicht für die Errichtung verantwortlich zu sein. Der naturkundefachliche Amtssachverständige erklärte in der Verhandlung, dass er aufgrund des neuen Erscheinungsbildes des verbauten Rohres von einer neuen Verrohrung ausgegangen sei. Der als Zeuge einvernommene Baggerfahrer, der hauptsächlich mit dem Wegebau beschäftigt war, beteuerte in der mündlichen Verhandlung unter Wahrheitspflicht, am bestehenden Rohr nichts verändert, sondern lediglich den darüber führenden Weg verbessert zu haben. Da somit nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer an dieser Stelle ein Gerinne verrohrt hätte und auch keine weiteren Beweismittel hervorgekommen sind, war diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen. Die ergänzende Feststellung zu den Auswirkungen auf den Naturschutz beruht auf der naturkundefachlichen Stellungnahme vom 02.04.2026.

Die Feststellungen zur Verrohrung auf der Gp **2 (Spruchpunkt 2. lit b) gründen einerseits auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde und in der Verhandlung, wo er selbst einräumte, den Weg in diesem Bereich verlängert zu haben und eine vorhandene Verrohrung erneuert zu haben. Die Feststellungen zu den damit verbundenen Auswirkungen gründen wiederum auf der naturkundefachlichen Stellungnahme vom 02.04.2026.

Auch die dauerhafte Gehölzentfernung (Spruchpunkt 3.) wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die weiteren Ausführungen gründen wiederum auf den naturkundefachlichen Aussagen in der schriftlichen Stellungnahme vom 02.04.2026 und in der mündlichen Verhandlung. Sowohl der Beschwerdeführer, als auch der einvernommene Zeuge gaben übereinstimmend an, dass im Wesentlichen Fichten entfernt wurden. Dies erachtete der naturkundefachliche Amtssachverständige für möglich, weshalb die diesbezügliche Feststellung zu treffen war. Die weiteren Feststellungen, wonach auch Fichten- und Nadelgehölzen – speziell am gegenständlich betroffenen Standort – eine naturkundefachlich wertvolle Funktion zukommt, gründen auf den Schilderungen des Amtssachverständigen im Rahmen der Verhandlung. Er begründete nachvollziehbar, dass aus fachlicher Sicht nicht zwangsläufig eine Mischung aus Bäumen und Sträuchern oder Nadel- und Laubbäumen vorliegen muss, um von einer schutzwürdigen Feldgehölzgruppe ausgehen zu können.

Dass im Zuge der Arbeiten mit dem Harvester auch ein Waldameisennest beschädigt wurde (Spruchpunkt 4.), räumte der Beschwerdeführer ausdrücklich ein. Die darauffolgenden Feststellungen zu den damit verbundenen Auswirkungen auf den Lebensraum gründen wiederum auf den schriftlichen Aussagen des Amtssachverständigen in der Stellungnahme vom 02.04.2026, welche in der Verhandlung nochmals ausdrücklich bestätigt wurden. Dort wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Amtssachverständigen, welche beide kurz vor der Verhandlung vor Ort waren, bestätigt, dass das Ameisennest nach wie vor besiedelt ist.

Die Feststellungen zum Baustopp und zu den Sofortmaßnahmen gründen auf den im Behördenakt einliegenden Schreiben vom 09. und 14.04.2025 sowie vom 22.05.2025 und wurden vom Beschwerdeführer in der Verhandlung auch nicht bestritten. Er räumte selbst ein, dass die Bepflanzungsmaßnahmen in der Absicht, alles der Natur zu überlassen, nicht umgesetzt wurden und erklärte auch, dass diverse Maßnahmen (Einebnung von Spuren, Düngung, Einsaat) von ihm trotz Baustopp durchgeführt wurden. Die Feststellungen zu den Auswirkungen dieser Maßnahmen gründen wiederum auf den Schilderungen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung.

Die in den Feststellungen eingefügten Lichtbilder und Orthofotos stammen aus den zitierten schriftlichen Stellungnahmen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen.

Insgesamt ist zu seiner vorliegenden Begutachtung auszuführen, dass diese geeignet ist, der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt zu werden. Der Amtssachverständige wirkte in der Verhandlung überzeugend und sein Gutachten war schlüssig. Der Beschwerdeführer legte zwar im Behördenverfahren ein Privatgutachten vor, daraus ergibt sich jedoch in Hinblick auf die entscheidungswesentlichen Feststellungen keine anderslautende Beurteilung. Der Beschwerdeführer entgegnete, zB was die Auffassung des Amtssachverständigen zur Abgrenzung des Feuchtgebietes und zu schutzwürdigen Gehölzgruppen betrifft, den gutachterlichen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann schlüssigen Sachverständigengutachten mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, nicht in tauglicher Weise entgegengetreten werden und ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl etwa VwGH vom 25.1.2024, Ra 2024/02/0003, mwN).

Dass im Tatzeitraum keine naturschutzrechtliche Bewilligung für die Arbeiten vorlag, ist unstrittig.

Die Feststellung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers beruht auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die weiters festgestellten Vorstrafen gründen auf dem im Behördenakt einliegenden Verwaltungsstrafregisterauszug vom 24.04.2025.

IV.Rechtslage:

§§ 1, 3, 6, 7, 9 23, 24 und 45 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005, LGBl Nr 26/2005 idF LGBl 73/2024, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 1

Allgemeine Grundsätze

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,

b) ihr Erholungswert,

c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und

d) mein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt

bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Wesentliche Bestandteile der Natur bilden insbesondere auch die Gewässer und die von Wasser geprägten Lebensräume, denen besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Naturhaushalt, den Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, das Naturerlebnis und die Erholung zukommt. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.

[…]

§ 3

Begriffsbestimmungen

[…]

(2) Geschlossene Ortschaft ist ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude.

[…]

(7) Gewässer ist ein von ständig vorhandenem oder periodisch auftretendem Wasser geprägter Lebensraum, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserkörper, Wasserbett, Sediment und Ufer einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfaßt.

(8) Feuchtgebiet ist ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder.

[…]

§ 6

Allgemeine Bewilligungspflicht

Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:

[…]

i) die dauernde Beseitigung von außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke befindlichen Gehölzgruppen und Heckenzügen sowie das Auf-den-Stock-Setzen solcher Gewächse entlang von Eisenbahnanlagen und Straßenzügen, es sei denn, dass das Auf-den-Stock-Setzen erforderlich ist, um die sichere Nutzung oder den sicheren Betrieb der betreffenden Infrastruktureinrichtungen zu gewährleisten;

[…]

§ 7

Schutz der Gewässer

(1) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

[…]

b) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;

[…]

d) die Änderung von Anlagen nach lit. b und c, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden.

[…]

§ 9

Schutz von Feuchtgebieten

(1) In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

a) das Einbringen von Material;

[…]

c) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;

d) jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung;

e) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;

[…]

§ 23

Geschützte Pflanzenarten und Pilze

[…]

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,

a) verbieten,

[…]

2. den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird,

[…]

§ 24

Geschützte Tierarten

[…]

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Tierarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Tierarten erforderlich ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild lebenden Tierarten nach Anhang V lit. a der Habitat-Richtlinie,

a) verbieten,

[…]

5. den Lebensraum (z. B. den Einstandsort) von Tieren und ihrer Entwicklungsformen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird.

[…]

45

Strafbestimmungen

(1) Wer

a) ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;

[…]

f) ein nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a oder 25 Abs. 1 verbotenes Vorhaben ohne Ausnahmebewilligung ausführt;

[…]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.“

§§ 2 und 5 Tiroler Naturschutzverordnung 2006 – TNSchVO 2006, LGBl Nr 39/2006, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 2

Schutz von anderen wild wachsenden Pflanzenarten

(1) Die in der Anlage 2 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach § 1, werden zu gänzlich geschützten Pflanzenarten erklärt.

(2) Hinsichtlich der gänzlich geschützten Pflanzenarten der Anlage 2 ist es verboten:

[…]

b) den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.

(3) Die in der Anlage 3 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach den §§ 1 und 2 Abs. 1, werden zu teilweise geschützten Pflanzenarten erklärt.

(4) Hinsichtlich der teilweise geschützten Pflanzenarten der Anlage 3 ist es verboten:

[…]

c) den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.

[…]

§ 5

Schutz von anderen Arten wild lebender,

nicht jagdbarer Tiere

(1) Die in der Anlage 6 angeführten wild lebenden Tierarten, unbeschadet der Arten nach § 4, werden zu geschützten Tierarten erklärt.

(2) Hinsichtlich der geschützten Tierarten der Anlage 6 ist es verboten:

[…]

e) den Lebensraum (z. B. den Einstandsort) von Tieren und ihrer Entwicklungsformen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird. Insbesondere ist es außerhalb von eingefriedeten verbauten Grundstücken verboten, Flurgehölze, Hecken, Gebüsch oder lebende Zäune zu roden und Röhricht, Hecken, Gebüsch oder die Bodendecke abzubrennen.

[…]“

§ 137 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 58/2017, lautet auszugsweise wie folgt:

„Strafen

§ 137.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer

[…]

15. den gemäß § 33f Abs. 3 getroffenen Überprüfungs- oder Aufzeichnungsanordnungen oder den gemäß § 33f Abs. 6 zur Grundwassersanierung angeordneten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen oder gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen oder den in einer Verordnung gemäß § 48 Abs. 2 oder den gemäß § 55p getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;

[…]“

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV), BGBl II Nr 495/2022 idF BGBl II Nr 277/2024, lautet auszugsweise wie folgt:

„Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 55p und 133 Abs. 6 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:

[…]

Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden

§ 4.

(1) Auf gefrorenen Böden und auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie auf schneebedeckten Böden ist eine Düngung mit stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig.

(2) Wassergesättigt ist ein Boden, dessen Wasseraufnahmefähigkeit erschöpft ist.

[…]“

§§ 5, 19 und 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG 1991, BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 57/2018, lauten (auszugsweise) wie folgt:

„Schuld

§ 5.

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Strafbemessung

§ 19.

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 45.

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

[…]

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. […]

[…]

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

[…]“

V.Erwägungen:

Vorauszuschicken ist, dass der verfahrensgegenständliche Bereich – wie unstrittig festgestellt werden konnten – außerhalb einer geschlossener Ortschaft gemäß § 3 Abs 2 TNSchG 2005 liegt und für keine der beschwerdegegenständlichen Maßnahmen bei Durchführung eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorlag.

Zu den einzelnen, in unterschiedlichem Ausmaß bekämpften Spruchpunkten ist im Detail Folgendes auszuführen:

zu Spruchpunkt 1.:

Die Tathandlungen in lit a bis e wurden nur in Hinblick auf die Strafhöhe bekämpft. Der diesbezügliche Schuldspruch ist daher an sich bereits in Rechtskraft erwachsen.

In Hinblick auf den Vorwurf zu lit f konnte festgestellt werden, dass es durch den Einsatz eines Harvesters in einem bestehenden Feuchtgebiet, welches zweifellos als ein Sonderstandort im Sinne des § 3 Abs 8 TNSchG 2005 zu qualifizieren ist, zu massiven Bodenschäden gekommen ist. Dadurch wurde zumindest der Bewilligungstatbestand in § 9 Abs 1 lit d TNSchG 2005 verwirklicht, da damit das Feuchtgebiet zweifellos über den bisherigen Umfang hinaus genutzt wurde. Ob der Einsatz eines Harvesters mittlerweile bei der Holzernte üblich ist, kann dahingestellt bleiben. Der Einsatz auf einer Alm und im Feuchtgebiet erscheint – wie auch der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung ausführte – jedenfalls nicht angemessen.

Der Tatbestand des § 9 Abs 1 lit d TNSchG 2005 ist somit in objektiver Hinsicht als verwirklicht anzusehen.

zu Spruchpunkt 2.:

In Hinblick auf die Verrohrung des Wiesengerinnes gemäß lit a konnte nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass diese vom Beschwerdeführer errichtet wurde. Darüber hinaus hat sich ergeben, dass eine reine Instandsetzungsmaßnahme keine zusätzlichen negativen Auswirkungen auf die Interessen des Naturschutzes gemäß § 1 Abs 1 TNSchG 2005 gehabt hätte. Der in der lit a vorgeworfene Verstoß gegen den Änderungstatbestand in § 7 Abs 1 lit d TNSchG 2005 kann somit nicht vorliegen.

Hingegen wurde die Verrohrung des Gewässers laut lit b vom Beschwerdeführer in Folge einer Beschädigung sehr wohl zumindest erneuert, was mit negativen Auswirkungen auf die Naturschutzinteressen verbunden war bzw ist. Eine Bewilligungspflicht gemäß § 7 Abs 1 lit b und d TNSchG 2005 hätte somit bestanden, der objektive Tatbestand ist daher in Hinblick auf die Tathandlung in lit b verwirklicht.

zu Spruchpunkt 3.:

Weiters wurden vom Beschwerdeführer ganz bzw zum Teil Feldgehölzgruppen dauerhaft entfernt. Dies wird an sich nicht bestritten, jedoch wird die Schutzwürdigkeit dieser Gehölzgruppen und damit zusammenhängend die Bewilligungspflicht nach TNSchG 2005 in Frage gestellt.

Allgemein ist zum Tatbestand in § 6 lit i TNSchG 2005 auszuführen, dass diesbezüglich zwar keine höchstgerichtliche Judikatur vorliegt. Das öffentliche Interesse an Gehölzgruppen wird jedoch damit begründet, dass sie zum einen dem Landschaftsbild ein besonderes Gepräge verleihen und zum anderen als Brutstätte und Lebensraum für Tiere sowie als Windschutz von großer Bedeutung sind (EB 52/1990). Dem Schutz außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke befindlicher Gehölzgruppen und Heckenzüge kommt aufgrund ihrer Funktion als Strukturelemente der Landschaft, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und vielfach auch zur Aufrechterhaltung des Biotopnetzverbundes erhebliche naturkundliche Bedeutung zu (siehe Held/Neuerer/Schmid, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Kommentar, S 65f).

Gerade eine derart wertvolle Funktion, losgelöst von der Artenzusammensetzung der betroffenen Gehölze, attestierte der Amtssachverständige den entfernten Gehölzgruppen. Die durchgeführte konsenslose Entfernung zerstört diese im öffentlichen Interesse gelegene Funktion dauerhaft. Dementsprechend ist vom Vorliegen einer Bewilligungspflicht gemäß § 6 lit i TNSchG 2005 und von der Verwirklichung des diesbezüglichen objektiven Tatbestandes auszugehen.

Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das Vorliegen einer Schlägerungsbewilligung beruft ist zu entgegnen, dass diese nichts an der festgestellten naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht ändert. Außerdem hat der Beschwerdeführer sich nicht auf eine Holzschlägerung beschränkt, sondern eben darüber hinaus Maßnahmen zur dauerhaften Entfernung gesetzt.

zu Spruchpunkt 4.:

Im Zuge der Baumaßnahmen wurde eine zentrale Struktur (Traufebaum) für die nach § 24 Abs 1 lit b TNSchG 2005 und Anlage 6 TNSchVO 2006 geschützte Tierart Waldameise entfernt. Der Lebensraum (Einstandsort) der Waldameisen wurde feststellungsgemäß dadurch jedoch nicht so verändert, dass ihr weitere Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wurde. Somit begründet das Handeln des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht keinen Verstoß gegen die Verbotstatbestände des § 24 Abs 3 lit a Z 5 TNSchG 2005 und § 5 Abs 1 und Abs 2 lit e TNSchVO 2006. Der Spruchpunkt 4. war daher aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG.

zu den Spruchpunkten 5. und 6.:

Das Rechtsmittel richtet sich bei diesen beiden Spruchpunkten wiederum nur gegen die Strafhöhe, der damit verbundene Schuldspruch an sich ist in Rechtskraft erwachsen. Die Strafbemessung erfolgt weiter unten.

Auf diese Ausführungen aufbauend ist zur subjektiven Tatseite betreffend die Tatvorwürfe in den vollumfänglich angefochtenen Spruchpunkten 1. lit f, 2. lit b, 3. und 4. Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen (VwGH 28.05.2019, Ra 2018/10/0085) – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer hat keine Umstände vorgebracht, die geeignet wären, diese gesetzliche Verschuldensvermutung zu widerlegen. Zu seinem Vorbringen in Unkenntnis der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht lediglich nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt zu haben ist festzuhalten, dass nach § 5 Abs 2 VStG Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte (Verbotsirrtum). Dies setzt voraus, dass demjenigen, der sich auf einen Verbotsirrtum beruft, das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen, insbesondere bei der zuständigen Stelle. Wer es verabsäumt, entsprechende Erkundigungen einzuholen, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl VwGH 18.12.2024, Ra 2022/13/0056 mwN).

Genau dieses Risiko nahm der Beschwerdeführer auf sich, denn in Anbetracht von Art und Umfang der geplanten und durchgeführten Maßnahmen wäre es dringend geboten gewesen, im Vorfeld Informationen über allfällige Bewilligungspflichten etc einzuholen. Auch sein Vorbringen, wonach das mit den Maßnahmen verfolgte Ziel im öffentlichen Interesse gelegen sei, trägt in keinster Weise zu seiner Entlastung bei. Das öffentliche Interesse besteht eben gerade daran, dass die Wald- und Almbewirtschaftung im Rahmen der relevanten gesetzlichen Vorgaben, welche ua auch ein naturverträgliches und landschaftsschonendes Vorgehen sicherstellen sollen, erfolgt. Dass allein eine Schlägerungsbewilligung diesen Rahmenbedingungen nicht Genüge tut, hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen. Er handelte somit zumindest fahrlässig, was er auch selbst in der Beschwerde einräumte.

Im nächsten Schritt ist vom LVwG Tirol in Hinblick auf alle Spruchpunkte, mit Ausnahme des einzustellenden Spruchpunktes 4., zu überprüfen, ob von der belangten Behörde das Strafausmaß entsprechend dem Gesetz festgesetzt wurde. Dabei ist gemäß § 19 VStG vorzugehen.

Zweifellos ist im gegenständlichen Fall der Schutzzweck der für die naturschutzrechtlichen Verstöße (Spruchpunkte 1. bis 3. und 5.) maßgeblichen Normen nicht unerheblich, immerhin verfolgt das TNSchG 2005 das Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen zu erhalten und zu pflegen (vgl § 1 Abs 1). Wie oben bei der subjektiven Tatseite bereits ausgeführt, liegt die Einhaltung der gegenständlichen Bestimmungen zweifelllos im öffentlichen Interesse, einem Verstoß gegen diese Regelungen kommt ein hoher Unrechtsgehalt zu. Erschwerend war weiters der beträchtliche Umfang der bewilligungslos ausgeführten Maßnahmen und der damit verbundene massive und nachhaltige Eingriff in die Natur zu werten.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen Umstände, die sich mildernd auswirken könnten, nicht vor bzw waren diese zumindest nicht feststellbar. So gab es kein eindeutiges Ermittlungsergebnis zum Bestand und Umfang der Weganlagen gemäß Spruchpunkte 1. lit b und 5. lit a). Ob der in der Verhandlung angesprochene Graben neu angelegt oder nur ausgebaggert wurde kann dahingestellt bleiben, da dieser ohnedies nicht Gegenstand eines Strafvorwurfes war. Wie bereits ausgeführt, liegt die vom Beschwerdeführer gewählte Vorgehensweise zur Sicherstellung der Almbewirtschaftung definitiv nicht im öffentlichen Interesse, weshalb diesbezüglich auch kein Milderungsgrund erkannt werden kann.

Zwar gab der Beschwerdeführer am Ende der Verhandlung an, einsichtig zu sein und beteuerte, zukünftig vorab Erkundigungen zu allfälligen Bewilligungspflichten durchführen zu wollen. Mildernd kann dies jedoch nicht mehr berücksichtigt werden, immerhin hat der Beschwerdeführer – trotz Baustopp – Harvester-Spuren nicht fachgerecht beseitigen lassen, was sich langfristig negativ auf das Feuchtgebiet auswirkte, und auch – trotz behördlichem Auftrag – keine Nachpflanzungen bei den Gehölzgruppen durchgeführt.

Sinngemäß gelten diese Ausführungen auch für die in Spruchpunkt 6. vorgeworfene Übertretung von wasserrechtlichen Vorschriften. Ziel der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung ist es, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen. Dem Gewässerschutz kommt ein enormes öffentliches Interesse zu, auch diesem Verstoß kommt ein hoher Unrechtsgehalt zu. Erschwerend wirkt weiters, dass der in Rede stehende Festmist trotz eines behördlichem Baustopps ausgebracht wurde. Mildernde Umstände können in Hinblick auf diese Übertretung nicht erkannt werden.

So stellt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht einschlägig vorbestraft ist, keinen Milderungsgrund dar (vgl VwGH 20.09.2019, Ra 2019/02/0097). Weiters ist aufgrund der getroffenen Feststellungen von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.

Unter Berücksichtigung all dieser Überlegungen war die Strafhöhe bei den verbleibenden Spruchpunkten folgendermaßen festzusetzen.

Bei den Spruchpunkten 1. bis 3. und 5. steht gemäß § 45 Abs 1 lit a und f TNSchG 2005 ein Strafrahmen bis zu Euro 30.000,00 zur Verfügung.

In Hinblick auf Spruchpunkt 1. sind keine besonderen Umstände hervorgekommen, welche die von der belangten Behörde verhängte, sehr hohe Geldstrafe in Höhe von Euro 16.000,00 und damit von mehr als 50 % rechtfertigen würden. Zwar ist für die in diesem Spruchpunkt aufgelisteten umfangreichen Eingriffe eine jedenfalls spürbare Bestrafung aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen dringend geboten, dem wird aber auch mit 15 % des Strafrahmens Rechnung getragen, sodass die verhängte Geldstrafe spruchgemäß auf Euro 4.500,00 herabzusetzen war.

Da der Vorwurf in Spruchpunkt 2. auf eine der beiden Verrohrungen einzuschränken war, war auch die verhängte Geldstrafe von Euro 3.000,00 auf Euro 2.000,00 zu reduzieren.

Bei den Spruchpunkten 3. und 5. hat sich die jeweils verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 3.000,00, das sind 10 % des Strafrahmens, für die dauerhafte Entfernung von Gehölzgruppen und die Beeinträchtigung des Lebensraumes von geschützten Pflanzenarten als schuld- und tatangemessen erwiesen, eine Herabsetzung kommt nicht in Betracht.

In Hinblick auf den wasserrechtlichen Spruchpunkt 6. steht gemäß § 137 Abs 1 Z 15 WRG 1959 ein Strafrahmen von Euro 3.630,00 zur Verfügung, dieser wurde von der belangten Behörde mit Euro 500,00 zu rund 14 % ausgeschöpft. Aufgrund der oben festgestellten Erschwerungsgründe, erscheint die verhängte Geldstrafe angemessen.

Aufgrund der den maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 und des WRG 1959 zugrunde liegenden hohen Schutzgüter lagen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG jedenfalls nicht vor.

Im Ergebnis war somit spruchgemäß zu entscheiden, wobei die jeweils maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (in der richtigen Fassung) klarzustellen waren. Dazu ist das LVwG in Hinblick auf die vollinhaltlich bekämpften Spruchpunkte berechtigt (vgl VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0328; 25.03.2020, Ra 2020/02/0033). Auch war durch die teilweise Herabsetzung der Geldstrafen der Verfahrenskostenbeitrag der belangten Behörde neu zu bestimmen. Für jene Spruchpunkte, welchen kein Erfolg beschieden war, war außerdem ein Kostenbeitrag gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG vorzuschreiben.

VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. So hängt die Entscheidung zu Spruchpunkt 3. von der Frage ab, was unter einer Gehölzgruppe im Sinne des § 6 lit i TNSchG 2005 zu verstehen ist. In den Begriffsbestimmungen des TNSchG 2005 findet sich keine Definition und eine höchstgerichtliche Judikatur dazu ist nicht bekannt.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hörtnagl

(Richterin)

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