LVwG T LVwG-2025/30/2894-6

LVwG-2025/30/2894-6Tribunal Administrativo Regional9 de jul. de 2026

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Regest

Zukunftsprognose<br/>Verwaltungsübertretungen<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/30/2894-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.30.2894.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA (Erstbeschwerdeführer), geboren am XX.XX.XXXX, der BB (Zweitbeschwerdeführerin), geboren am XX.XX.XXXX, des CC (Drittbeschwerdeführer), geboren am XX.XX.XXXX, der DD (Viertbeschwerdeführerin), geboren XX.XX.XXXX, der EE (Fünftbeschwerdeführerin), geboren am XX.XX.XXXX, und der FF (Sechstbeschwerdeführerin), geboren am XX.XX.XXXX, alle vertreten durch die Rechtsanwälte GG, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 01.09.2025, Zl ***, betreffend die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Tiroler Landesregierung als belangte Behörde den vom Erstbeschwerdeführer am 13.06.2024 gestellten Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und die Erstreckungsanträge auf Verleihung der Staatsbürgerschaft an die minderjährigen fünf Kinder des Beschwerdeführers (Zweit-, Dritt-, Viert-, Fünft- und Sechstbeschwerdeführer) ab. Die Abweisung wurde zusammengefasst mit den im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellten und gegen den Beschwerdeführer aufscheinenden großen Anzahl von in den Jahren 2021 bis 2024 im Straßenverkehr begangenen Verwaltungsübertretungen und einer daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose betreffend Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründet.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerdeschrift vom 04.11.2025 wurde Folgendes ausgeführt:

„In umseitiger Rechtssache geben die Beschwerdeführer (BF) bekannt, dass sie die Rechtsanwälte, GG-Adresse 1, **** Z, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung bevollmächtigt und beauftragt haben. Diese berufen sich gemäß § 10 AVG auf die erteilte Bevollmächtigung.

Die Beschwerdeführer erheben innerhalb offener Frist

Beschwerde

gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 01.09.2025, GZ ***, den BF rechtswirksam zugestellt am 09.10.2025.

Die BF fechten den angefochtenen Bescheid vollumfänglich an und machen als Beschwerdegründe die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

Die BF wurden in ihrem subjektiv öffentlichen Recht auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft verletzt.

  1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

1. 1) Sachverhalt

Der 1.BF suchte am 13.06.2024 bei der belangten Behörde um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für sich sowie die mj. 2- 6 BF an. Dem 1.BF wurde mit Bescheid des BFA vom 16.11.2016, GZ *** der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Der 1.BF betreibt in **** Y erfolgreich das beliebte Restaurant "JJ". Dabei werden auf Wunsch der Kunden die Speisen auch ausgeliefert. Aufgrund dessen ist der 1.BF berufsbedingt viel mit seinem Kraftfahrzeug unterwegs.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des 1.BF sowie die Erstreckungsanträge der 2-6 BF abgewiesen. Begründet wurde dies mit den begangen Verwaltungsübertretungen des 1.BF. Diese würden im Ergebnis eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr durch den 1.BF darstellen. Somit stünde der Verleihung der Staatsbürgerschaft das Verleihungshindernis der mangelnden Verlässlichkeit im Sinne des § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 entgegen. Damit seien auch die Erstreckungsanträge der 2.- bis 6 BF gemeinsam mit dem Hauptantrag nach § 18 StbG 1985 abzuweisen.

Der angefochtene Bescheid wurde den BF am 09.10.2025 zugestellt und wird nunmehr gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.

1. 2) Verletzung Ermittlungspflicht

1.2. 1 In ständiger Rechtsprechung betont der VfGH, u.a. in seinem Erkenntnis zu U477/2013 vom 03.10.2013, dass ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt de rAkten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfS/g 15.451/1999, 15.745/2000, 16.554/2001, 16.585/2001).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zur Ermittlungspflicht der Behörden (vgl ua VwGH vom 04.10.2012, 2012/09/0015) hat die Behörde die Pflicht für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen

und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).

Der belangten Behörde ist eine Verletzung ihrer Ermittlungspflicht im Sinne der Rechtsprechung des VfGH, VwGH und des BvWG vorzuwerfen.

1.2. 2 Die belangte Behörde stellte keinerlei Ermittlungen zu den näheren Umständen der begangenen Verwaltungsübertretungen an, obwohl dies für eine Gefährdungsprognose gemäß § 10 Abs 1 Z 6 StbG wesentlich gewesen wäre.

Zur Strafverfügung vom 18.01.2023 ist anzuführen, dass das Fahrzeug, wie auch in der Strafverfügung selbst festgehalten wurde, nicht vom 1.BF, sondern von seinem Bruder KK gelenkt wurde. Dieser verwendete das Auto, um für das vom 1.BF betriebene Restaurant „JJ" Essen auszuliefern. Es wäre dabei die Aufgabe des Bruders des 1.BF gewesen, sich vor Fahrtantritt von dem ordnungsgemäßen Zustand des KFZ zu versichern. Weiters ist schon aus der niedrigen Geldstrafe in der Höhe von je EUR 30,-- ersichtlich, dass es sich um einen geringfügigen Verstoß handelte, wie er jedermann passieren kann, sodass sich darauf keine negative Gefährdungsprognose stützen lässt.

Zu den Strafverfügungen vom 11.02.2023 ist auszuführen, dass der 1.BF hierbei bedauerlicherweise tatsächlich die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit überschritt, wobei es anzuführen gilt, dass die Übertretungen in einer einzigen Fahrt (innerhalb von 10 Minuten) passierten, es sich also um einen Lebenssachverhalt handelte, was bei der Gefährdungsprognose zu berücksichtigen ist. Solche Geschwindigkeitsübertretungen sollten zwar nicht vorkommen, können aber jedermann einmal passieren.

Zur Strafverfügung vom 29.03.2024 hinsichtlich der Meldepflichtverletzungen gilt es auszuführen, dass der Bruder des 1.BF aus unerfindlichen Gründen von der Polizei amtswegig abgemeldet wurde, wovon der 1.BF keinerlei Kenntnis hatte. Deshalb kam es dazu, dass der Bruder des 1.BF am Ort der Unterkunft nicht gemeldet war.

Zur Strafverfügung vom 01.04.2024 führt der 1.BF aus, dass das verwendete Fahrzeug ohne Kenntnis des 1 .BF von dessen Bruder an Herrn LL ausgeliehen wurde, welcher das Fahrzeug lenkte, ohne die vorgeschriebene Warneinrichtung mitzuführen.

Das gleiche gilt hinsichtlich der Strafverfügung vom 02.09.2024, als das gegenständliche Fahrzeug vom Bruder des 1 .BF ohne dessen Kenntnis an Herrn MM verliehen wurde, obwohl am entsprechenden Pkw keine Begutachtungsplakette angebracht war.

Zur Strafverfügung vom 16.09.2024 gilt es auszuführen, dass das Fahrzeug, wie aus der Strafverfügung ersichtlich, vom Bruder des 1.BF, Herrn NN gelenkt wurde und es dessen Aufgabe gewesen wäre, sich vor Benutzung des Fahrzeuges vom ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeuges zu versichern.

Zur Strafverfügung vom 20.12.2024 gilt es auszuführen, dass das entsprechende Fahrzeug vom Bruder des 1.BF an Herrn MM ohne Kenntnis des 1.BF verliehen wurde, welcher dann das Fahrzeug benutzte, ohne zu überprüfen, ob am Pkw eine entsprechende Begutachtungsplakette angebracht ist.

1.2. 3 Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte es feststellen müssen, dass ein Großteil der begangener Verwaltungsübertretungen nicht vom 1.BF selbst begangen wurden und dieser hierfür nur insoweit verantwortlich war, dass das entsprechende Fahrzeug auf ihn zugelassen war. Weiters hätte berücksichtigt werden müssen, dass der 1.BF das Kraftfahrzeug berufsbedingt ständig nutzt, weshalb aus einzelnen Verwaltungsübertretungen keinesfalls auf eine vom 1.BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit geschlossen werden kann.

Beweis:PV des 1.BF

ZV KK

ZV OO

ZV NN

  1. Inhaltliche Rechtswidrigkeit:

Die angefochtene Erkenntnis ist auch inhaltlich rechtswidrig. Gemäß Rechtsprechung des VwGH ist für die Prognoseentscheidung gemäß § 10 Abs 1 Z 6 StbG maßgebend, ob das gesamte Verhalten des Staatsbürgerschaftsbewerbers, insbesondere von ihm begangene Rechtsbrüche, den Schluss rechtfertigt, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter erlassene Vorschriften missachten (vgl. beispielsweise VwGH 13. Februar 2020,2019/01/0001). Bei dieser Beurteilung der Einstellung des Betreffenden ist die Art, Schwere und Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen (2012/01/0096).

Nach aktueller Rechtsprechung des VfGH kann es auch einem die durch § 10 Abs. 1 Z 6 StbG geschützten Grundinteressen der Gesellschaft achteten und respektierenden Mitglied dieser Gesellschaft unterlaufen, da oder dort eine Ordnungswidrigkeit zu begehen. Würde § 10 Abs. 1 Z 6 StbG davon ausgehen, dass so gut wie jede Verwaltungsübertretung eine positive Prognoseentscheidung ausschließt bzw. eine solche nur bei einem langen, über die als Voraussetzung für die Verleihung ohnedies geforderte Aufenthaltsdauer hinausgehenden Beobachtungszeitraum ermöglicht, würde diese Bestimmung über die gesetzlich geforderte Aufenthaltsdauer des Staatsbürgerschaftswerbers im Bundesgebiet hinweg an ihn Verhaltensanforderungen stellen, die mit der erklärten Zielsetzung der Bestimmung, jene Menschen die Staatsbürgerschaft zu verwehren, von denen eine erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr ausgehen kann, nicht vereinbar sind. Weiters werden bei einem solchem Verständnis dieser Bestimmung auf die Verleihungshindernisse des § 10 Abs 2

Z 1 und 2 StbG überflüssig (RIS-VfGH, E 3986/2024)

Die festgestellten Rechtsverstöße des 1 .BF lassen den Schluss auf eine negative Gefährdungsprognose nicht zu. Es handelt sich dabei, wie aus dem angefochtenen Bescheid ersichtlich ist, zum einen um geringfügige Verstöße, was schon aus der geringen Strafhöhe ersichtlich ist. Zum anderen wurden die Mehrzahl der begangenen Übertretungen nicht von 1.BF begangen. Er war hierfür nur insoweit verantwortlich, als dass das entsprechende KFZ auf ihn zugelassen ist. Dies muss aber bei der zu erstellenden Gefährdungsprognose berücksichtigt werden. Der 1.BF hat auch aus den vergangenen Verwaltungsübertretung Konsequenzen gezogen und seinen Brüdern noch einmal eingeschärft, vor Verleihung oder Benutzung eines KFZ entsprechend darauf zu achten, dass sich das KFZ in einem benutzungstauglichen Zustand befindet. Die begangenen Geschwindigkeitsübertretungen bedauert der 1 .BF und wird dieser in Zukunft noch genauer darauf achten, die Geschwindigkeitsbegrenzungen einzuhalten. Aus den begangenen Übertretungen lässt sich aber dennoch keine negative Gefährdungsprognose ableiten. Es muss auch gewürdigt werden, dass der 1 .BF das entsprechende Fahrzeug ständig berufsbedingt verwendet, um Essen an seine Kunden auszuliefern. Im Vergleich zu einer Durchschnittspersonen ist somit die Wahrscheinlichkeit massiv erhöht, Verwaltungsübertretungen zu begehen. Die vom 1.BF begangenen Geschwindigkeitsübertretungen sind zwar unerfreulich, im Vergleich zur Gesamtanzahl der von ihm getätigten Fahrten aber verschwindet gering.

Gestützt auf obiges Vorbringen werden daher gestellt nachfolgende

BESCHWERDEANTRÄGE:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche

Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben und den Beschwerdeführern die österreichische Staatsbürgerschaft verleihen; in eventui

Den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Z, am 04.11.2025 für AA“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Staatsbürgerschaftsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Im Beschwerdeverfahren wurden ergänzende Erhebungen betreffend aktueller und insbesondere noch während des anhängigen Staatsbürgerschafts- und Beschwerdeverfahren begangener und zwischenzeitlich rechtskräftig abgestrafter Verwaltungsübertretungen des Erstbeschwerdeführers durchgeführt. Aus diesem aktuellen Auszug der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen mit Datum 09.02.2026 ergibt sich, dass bei der Bezirkshauptmannschaft X gegen den Beschwerdeführer beginnend mit der Tilgungsfrist am 29.03.2022 insgesamt 25 Verwaltungsübertretungen aufscheinen. Von diesen aufscheinenden 25 Verwaltungsübertretungen sind 15 Verwaltungsübertretungen nach dem KFG, 7 Verwaltungsübertretungen nach der StVO und jeweils eine Verwaltungsübertretung nach dem FSG, dem Immissionsschutzgesetz-Luft und dem Meldegesetz.

Die vom Beschwerdeführer beantragte Beschwerdeverhandlung wurde am 21.04.2026 durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung sind der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter erschienen. In der Beschwerdeverhandlung wurde die eingeholte Vormerkungsliste mit insgesamt 25 rechtskräftigen Verwaltungsstrafverfahren dargetan und die aktuelle Vormerkungsliste vom 09.02.2026 in Kopie dem anwesenden Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausgehändigt. In der Beschwerdeverhandlung wurde diesbezüglich festgehalten, dass die ersten sieben Übertretungen von Geschäftsfall *** bis *** noch nicht von der belangten Behörde berücksichtigt worden sind und noch nicht in der Begründung des angefochtenen Bescheides aufscheinen, weil sie erst später nach der Bescheiderlassung ins Rechtskraft erwachsen sind. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden auch die rechtskräftigen Strafbescheide zu den Zahlen ***, ***, ***, ***, *** *** und *** von der Bezirkshauptmannschaft X übermittelt. Die rechtskräftigen Strafbescheide wurden ausgedruckt, zum Beschwerdeakt genommen und in Kopie dem anwesenden Rechtsvertreter zur Durchsicht ausgehändigt.

Der Erstbeschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung auf Befragung Folgendes an:

„Ich bin syrischer Staatsbürger und bin im Jahre 2015 als Flüchtling nach Österreich gekommen. Ich habe dann einen Asylantrag eingebracht. 2016 wurde mir der Asylstatus zuerkannt. Mit mir sind damals noch meine Ehefrau und meine älteste Tochter, die im Jahre 2014 geboren wurde, nach Österreich ebenfalls als Flüchtling gekommen und auch ihnen wurde der Asylstatus im Jahre 2016 zuerkannt. Die weiteren vier Kinder sind in Österreich geboren. Ihnen wurde ebenfalls der Asylstatus zuerkannt. Ich halte mich mit meiner Ehefrau und mit meinen fünf Kindern legal in Österreich auf. Ich betreibe seit dem Jahr 2020 ein Restaurant in der Gemeinde Y im Bezirk X. Meine Frau arbeitet bei mir im Betrieb. Die Kinder gehen in den Kindergarten bzw besuchen die Pflichtschule. Aus dem Restaurantbetrieb beziehe ich meinen Lebensunterhalt. Dieser ist ausreichend.

Wenn ich gefragt werde nach der Vielzahl an Verwaltungsübertretungen, die gegen mich aufscheinen gebe ich an, dass nach meiner Meinung 80 % der Übertretungen eigentlich nicht gegen mich gerichtet sind, sondern mich als Zulassungsbesitzer betreffen. Dies geht auch aus den im Akt einliegenden Strafverfügungen hervor. Mein Bruder KK ist bei mir im Betrieb angestellt. Er benützt auch die auf mich zugelassenen Firmenfahrzeuge.

Mittlerweile sind von der belangten Behörde die rechtskräftigen Bestrafungen zur Zahl ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** übermittelt worden. Die Strafverfügungen wurden ausgedruckt und in Kopie dem Rechtsvertreter zur Durchsicht ausgehändigt. Bei der Übertretung zu *** wurde am 16.02.2025 im Ortsgebiet die Höchstgeschwindigkeit um 8 km/h überschritten. Bei der Übertretung zu *** mit Tatzeit 31.03.2025 wurde angelastet, dass ein in einem EWR-Staat ausgestellter Führerschein nicht fristgerecht abgeliefert wurde. Bei der Verwaltungsübertretung zu *** wurde am 07.05.2025 im Ortsgebiet die Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 8 km/h überschritten. Bei der Übertretung zu *** wurde am 11.05.2025 die im Ortsgebiet höchstzulässige Geschwindigkeit von 40 km/h um 11 km/h überschritten. Bei der Übertretung zu *** wurde am 14.05.2025 die Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von 40 km/h um 8 km/h überschritten. Bei der Übertretung zu *** wurde eine am 27.06.2025 aufgetragenen Lenkerauskunft betreffend eine am 14.05.2025 festgestellte Verkehrsübertretung nicht bekannt gegeben. Bei der Übertretung zu *** mit Tatzeit 18.09.2025 wurde ebenfalls einer aufgetragenen Lenkerauskunft der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.08.2025 nicht binnen der aufgetragenen 14-tägigen Frist Folge geleistet und nicht bekannt gegeben, wer das auf den Zulassungsbesitzer zugelassene Kraftfahrzeug am 18.05.2025 in X gelenkt hat. Auch diese Verwaltungsübertretungen wurden allesamt erst nach den Einbringungen des Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft am 13.06.2024 begangen.

Wenn ich gefragt werde, warum nach der Einbringung des Staatsbürgerschaftsantrages weiterhin Verwaltungsstrafen gegen mich rechtskräftig wurden gebe ich an, dass mir eigentlich nur die Übertretung nach dem FSG zuzuordnen ist. Ich habe zwei Führerscheine gehabt, weil ich einen verloren gemeldet gehabt habe und den habe ich dann wieder gefunden und nicht zeitgerecht abgeben, obwohl mir zwischenzeitlich ein neuer Führerschein ausgestellt wurde. Die anderen Übertretungen wurden nicht von mir begangen. Die Übertretung am 16.02.2025 wurde von meinem Bruder KK begangen. Die Übertretung am 07.05.2025 wurde auch von meinem Bruder KK begangen, auch die Übertretung am 11.05.2025 wurde von meinem Bruder begangen. Die Übertretung am 14.05.2025 wurde von meinem Bruder NN begangen. Die unterlassenen Lenkerauskünfte sind mir zuzurechnen. Wie ich die Lenkerauskünfte erhalten habe, war ich wahrscheinlich auf Urlaub in der Türkei.

Auf Frage durch meinen Rechtsvertreter gebe ich an, dass die nunmehr in der Verhandlung hinzugekommene Geschwindigkeitsübertretungen aus dem Jahre 2025 von meinen Brüdern und nicht von mir begangen wurde. Mir wurden die Strafverfügungen als Zulassungsbesitzer zugesandt. Ich habe die Strafverfügungen nicht beeinsprucht und einfach einbezahlt, weil mir die Tragweite nicht bewusst war. In meinem Restaurant wird für sieben Gemeinden Essen ausgeliefert. Täglich werden ca 30 Essen ausgefahren. Die Zustellungen erfolgen untertags und auch abends. Die Zustellfahrten mache ich nicht, ich bin in der Küche für die Essenszubereitung zuständig. Ich habe nämlich die erforderliche Kochausbildung. Auch das Gewerbe läuft auf meinen Namen. Ich übernehme dann immer auch die Strafen und bezahle die Strafbeträge an die Behörde ein.“

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab der Rechtsvertreter Folgendes an:

„Aus den Strafverfügungen für die Tatzeiten am 18.01.2023, 01.04.2024, 02.09.2024, 16.09.2024 und 20.12.2024 geht aus den Sprüchen der rechtskräftigen Strafbescheide hervor, dass der Beschwerdeführer selbst nicht der Lenker der Fahrzeuge zu diesen Tatzeiten war. Bei den Tatzeiten am 02.09.2024 und 16.09.2024 wurde das Fahrzeug ohne sein Wissen ausgeliehen, wobei der Beschwerdeführer das betreffende Fahrzeug abgestellt hatte, weil es kein gültiges KFZ-Pickerl hatte. Sein Bruder NN, der normalerweise die Fahrzeuge benützen durfte, hatte offenbar keine Kenntnis davon und hat das Fahrzeug ohne Wissen des Beschwerdeführers gelenkt. Am 20.12.2024 wurde ein auf den Beschwerdeführer zugelassener Anhänger ausgeliehen und zwar von einem Freund seines Bruders, der zum Ende des Jahres die Wohnung ausräumen musste. Der Anhänger steht normalerweise nur im Bereich des Lokals des Beschwerdeführers und wird zur Verbringung von Abfällen verwendet. Die Übertretungen am 11.02.2023 und 07.10.2023 haben jeweils am Samstag stattgefunden zu Zeiten, an denen sich der Beschwerdeführer in der Küche seines Lokals aufhält und dort arbeitet. Auch diese Übertretungen hat er nicht begangen. Zur Übertretung mit der Tatzeit am 29.03.2024 nach dem Meldegesetz betreffend den Bruder OO gewohnt hat. Der Beschwerdeführer hat ihn dann auf die Gemeinde zum Anmelden geschickt. Der Beschwerdeführer ist davon ausgegangen, dass er die Anmeldung bei der Gemeinde X durchgeführt hat. Er war damals in Begleitung seines Bruders KK. Dieser Bruder wohnte nicht bei beim Beschwerdeführer. Er wohnt in der Stadt W.“

In der Beschwerdeverhandlung wurde der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsakt dargetan. Auf ein Verlesen wurde verzichtet. In der Beschwerdeverhandlung wurden keine weiteren konkreten Beweisanträge gestellt. Es wurde seitens des anwesenden Rechtsvertreters beantragt, dass eine vierzehntägige Frist ab Erhalt der Reinschrift des Verhandlungsprotokolls eingeräumt werden möge, damit auf die im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eingeholten rechtskräftigen Strafbescheide der Bezirkshaupt-mannschaft X Stellung genommen werden könne. Diesem Antrag wurde stattgegeben und die beantragte Frist eingeräumt. Eine abschließende Stellungnahme zum Beschwerdeverfahren werde dann mit der abschließenden schriftlichen Stellungnahme innerhalb der aufgetragenen Frist eingebracht und abgegeben werden. Einer anschließenden schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde ausdrücklich zugestimmt. Der Rechtsvertreter beantragte die Übermittlung der Reinschrift des Verhandlungsprotokolls. Dem Rechtsvertreter wurde die Reinschrift des Verhandlungsprotokolls vom 21.04.2026 per E-Mail am 28.04.2026 übermittelt. Für die Abgabe einer abschließenden Stellungnahme wurde eine Frist bis zum 13.05.2026 eingeräumt. Innerhalb der aufgetragenen Frist und bis dato wurde keine weitere Stellungnahme im Beschwerdeverfahren mehr abgegeben.

Aufgrund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich folgender im Wesentlichen unstrittiger Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer ist im Jahr 2015 als Flüchtling nach Österreich gekommen und hat einen Asylantrag eingebracht. Im Jahre 2016 wurde dem Beschwerdeführer der Asylstatus zuerkannt. Mit ihm sind im Jahre 2015 noch seine Ehefrau und seine älteste Tochter (Zweitbeschwerdeführerin) ebenfalls als Flüchtling nach Österreich gekommen. Auch ihnen wurde der Asylstatus im Jahr 2016 zuerkannt. Die weiteren vier Kinder (Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer) sind in Österreich geboren und wurde auch ihnen der Asylstatus zuerkannt. Der Erstbeschwerdeführer hält sich mit seiner Ehefrau und den fünf gemeinsamen Kindern (Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer) legal in Österreich auf. Der Erstbeschwerdeführer betreibt seit dem Jahre 2020 ein Restaurant in der Gemeinde Y im Bezirks X. Die Ehefrau arbeitet im Betrieb. Die gemeinsamen Kinder besuchen den Kindergarten bzw die Pflichtschule. Aus dem Restaurantbetrieb bezieht der Beschwerdeführer seinen ausreichenden Lebensunterhalt. Der Erstbeschwerdeführer hat gemeinsam mit seinen sechs minderjährigen Kindern am 13.06.2024 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei der belangten Behörde eingebracht. Das von der belangten Behörde eingeleitete und durchgeführte Ermittlungsverfahren und das vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführte Beschwerdeverfahren haben ergeben, dass beginnend mit dem ersten Tatzeitpunkt am 22.12.2021 bis zum letzten Tatzeitpunkt am 18.09.2025 insgesamt 25 Verwaltungsstrafvormerkungen, die überwiegend im Straßenverkehr und im Zusammenhang mit der Benutzung von Kraftfahrzeugen begangen wurden, aufscheinen. Von den gegen den Beschwerdeführer verhängten 25 Verwaltungsstrafverfahren waren 15 Verwaltungsübertretungen nach dem KFG, 7 Verwaltungsübertretungen nach der StVO und jeweils eine Verwaltungsübertretung nach dem Führerscheingesetz, dem Immissionsschutzgesetz-Luft und dem Meldegesetz. Dem Erstbeschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 20.02.2025, dem Erstbeschwerdeführer zugestellt am 03.03.2025, das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs von der belangten Behörde mitgeteilt, insbesondere dass aufgrund der erhobenen gegen den Erstbeschwerdeführer aufscheinenden rechtskräftigen Verwaltungsstrafverfahren und daraus resultieren wegen Nichterfüllung einer zwingenden Verleihungsvoraussetzung (einwandfreier Leumund) die Abweisung des Staatsbürgerschaftsantrages beabsichtigt werde. Im Schreiben wurden die gegen Erstbeschwerdeführer aufscheinenden rechtskräftigen Verwaltungsstrafen konkret angeführt. Zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme wurde eine Frist bis 20.03.2025 eingeräumt. Spätestens mit der Zustellung dieses Schreibens am 03.03.2025 musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass die begangenen Verwaltungsübertretungen und die dadurch aufscheinenden Verwaltungsstrafvormerkungen eine wesentliche Relevanz im anhängigen Staatsbürgerschaftsverfahren haben. Bereits bei dem von der belangten Behörde erhobenen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um mehrmalige zum Teil beträchtliche Geschwindigkeitsübertretungen, so wurden im Ortsgebiet die höchstzulässige Geschwindigkeit von 40 km/h am 11.02.2023 um 14:51 Uhr um 16 km/h bzw um 40 %, am 11.02.2023 um 14:58 Uhr um 17 km/h bzw um 42,5 %, am 07.10.2023 auf der Inntalautobahn A 12 die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 37 km/h bzw um 37 %, wiederum im Ortsgebiet am 16.02.2025, am 07.05.2025 und am 14.05.2025 die Geschwindigkeit von 40 km/h um 8 km/h bzw um 20 % und am 11.05.2025 wiederum im Ortsgebiet die Geschwindigkeit von 40 km/h um 11 km/h bzw um 27,5 % überschritten. Die in der Beschwerdeverhandlung angeführten Rechtfertigungsgründe, dass die ihm angelasteten aufscheinenden Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr nicht von ihm, sondern von seinen Brüdern begangen wurden, ist als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers zu werten. Auch mehrfach nicht erteilte Lenkerauskünfte, für die der Erstbeschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des jeweiligen Kraftfahrzeuges verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich war und auch etwaige technische Mängel bei den auf den Beschwerdeführer zugelassenen Kraftfahrzeugen sind dem Erstbeschwerdeführ zuzurechnen ist. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer im Wissen über die Relevanz von Verwaltungsstrafvormerkungen im Jahre 2025 gegen ihn erlassene Strafverfügungen nicht entsprechend bekämpft, sondern diese eingesteht, akzeptiert und zur Einzahlung bringt, wenn er diese angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht begangen und zu verantworten gehabt hätte. Auch die gegen den Beschwerdeführer aufscheinende Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz ist dem Beschwerdeführer zuzurechnen, da er seiner melderechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Die gegen den Beschwerdeführer aufscheinenden und gegen ihn rechtskräftig ergangenen Strafbescheide wegen insgesamt 25 Verwaltungsübertretungen wurden bei der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde eingeholt und wurden diese von der belangten Behörde in die Begründung des angefochtenen Bescheides aufgenommen bzw die hinzugekommenen Verwaltungsübertretungen in der Beschwerdeverhandlung dargetan.

II.Gesetzliche Grundlagen:

Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des StbG lauten wie folgt:

„§ 10.

Verleihung

(1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und

8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.

(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn

1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;

2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;

3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;

4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder

7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

[…]“

III.Rechtliche Erwägungen:

Nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft nur dann zulässig, wenn der Verleihungswerber nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Die belangte Behörde hat in ihrer Begründung das gesamte Verhalten des Verleihungswerbers aufgrund der aufscheinenden Verwaltungsstrafvormerkungen berücksichtigt und hat begründet ein negatives Charakterbild aufgrund der von der belangten Behörde aufgezeigten Handlungen, die zu den aufscheinenden und zitierten 20 Bestrafungen führten, erstellt. Die belangte Behörde ging daher in ihrer Abwägung aufgrund des bisherigen Verhaltens des Erstantragstellers davon aus, dass aufgrund der hohen Anzahl der festgestellten verwaltungstrafrechtlich strafbaren Handlungen gegenwärtig nicht im Rahmen einer (positiven) Prognose festgestellt werden könne, dass der Antragsteller sich nach der Verleihung der Staatsbürgerschaft an wesentliche zum Schutze vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder für andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte Rechtsgüter erlassene Vorschriften halten wird. Die wiederholte Nichtbeachtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen stellt für die belangte Behörde eine durchaus gewichtige Verletzung der Rechtsordnung dar, die den Schluss rechtfertigt, der Einbürgerungswerber bietet noch keine Gewähr dafür, keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu bilden (vgl VwGH 21.10.1987, 87/01/0141).

Den Ausführungen und Erwägungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde seitens des Landesverwaltungsverwaltungsgerichtes grundsätzlich gefolgt.

Verstöße gegen die der Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr dienenden Schutznormen sind dann ein Ausschlussgrund, wenn aus der Art, der Schwere oder der Häufigkeit dieser Übertretungen erkennbar ist, dass der Verleihungswerber den zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie der allgemeinen Sicherheit erlassenen Gesetze gegenüber negativ eingestellt ist (vgl VwGh 04.04.1990, 89/01/0430).

Im gegenständlichen Verfahren liegt eine Häufigkeit von begangenen Verwaltungsübertretungen jedenfalls vor und sind einzelne der begangenen Verwaltungsübertretungen, insbesondere die als schwerwiegend einzustufenden beträchtlichen Geschwindigkeitsübertretungen, bei denen die höchstzulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet doch beträchtlich überschritten wurden, als schwer einzustufen, bei denen das Leben und die Gesundheit von anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere im Ortsgebiet gefährdet wurden.

Bei den vermeintlich weniger schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen nach der StVO, des KFG, des FSG und des Meldegesetzes ist auszuführen, dass jedenfalls mehrfach Vorschriften, die die öffentliche Ordnung (Straßenverkehrsordnung, Kraftfahrwesen, Meldewesen…) betreffen, gefährdet und verletzt wurden. Insbesondere die Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer nach einer Vielzahl von ab dem Jahre 2021 begangenen Verwaltungsübertretungen auch noch unmittelbar nach der Beantragung der Verleihung der Staatsbürgerschaft am 13.06.2024 und nach Erhalt des Schreibens der belangten Behörde vom 20.02.2025 betreffend Wahrung des Parteiengehörs, mit dem der Erstbeschwerdeführer in Kenntnis gesetzt wurde, dass aufscheinende Verwaltungsübertretungen auch für die Verleihung der Staatsbürgerschaft in negativer Hinsicht relevant sein können, neuerlich zwischen Mai und September 2025 weitere Verwaltungsübertretungen nach der StVO, nämlich scherwiegende Geschwindigkeitsübertretungen innerhalb des Ortsgebietes und eine Verwaltungsübertretung nach dem KFG, nämlich einer Nichterteilung der Lenkerauskunft, begangen hat, lassen jedenfalls den Schluss zu, dass der Erstbeschwerdeführer nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, die im österreichischen Straßenverkehr und für Zulassungsbesitzer von Kraftfahrzeugen geltenden Ordnungsvorschriften nach der StVO und dem KFG einzuhalten. Erschwerend kommt diesbezüglich auch noch hinzu, dass bei einer Vielzahl der aufscheinenden Geschwindigkeitsübertretungen, die im Ortsgebiet erfolgten und zum Teil beträchtlich waren, nicht nur eine Ordnungsvorschrift der StVO verletzt, sondern auch die öffentliche Sicherheit und im speziellen die Sicherheit von Verkehrsteilnehmern doch beträchtlich gefährdet wurden, weil die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten speziell auch im Ortsgebiet teilweise beträchtlich überschritten wurden.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass im gegenständlichen Fall die Abweisung durch die belangte Behörde jedenfalls rechtskonform erfolgte. Das von der belangten Behörde dargetane und vom Beschwerdeführer gezeigte Gesamtverhalten in den letzten Jahren vor der Beantragung der Staatsbürgerschaft und auch noch während des anhängigen Staatsbürgerschaftsverfahren bestimmen das Charakterbild des Beschwerdeführers, das sich aus den vom Verleihungswerber begangenen zahlreichen Verwaltungsübertretungen ergibt. Dieses lässt nachvollziehbar und begründet den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft gesetzliche Vorschriften zur Abwehr und Unterdrückung von Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit missachten wird.

Erst nach einer ausreichenden und zumindest 3 Jahre dauernden Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung von den in Österreich geltenden und zu beachtenden Verwaltungs- und Ordnungsvorschriften, ist nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol eine geänderte („positive“) Prognose zugunsten des Beschwerdeführers möglich und rechtfertigbar.

Zusammengefasst kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol daher zum Ergebnis, dass der Erstbeschwerdeführer zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt noch nicht ausreichend Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft keine zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder andere in Artikel 8 Abs 3 EMRK genannte öffentliche Interessen rechtsgültig erlassene Vorschriften mehr missachten wird.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers als unbegründet abzuweisen.

Da die Erstreckungsanträge der minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers (Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer) nach § 17 StgB voraussetzen, dass im gegenständlichen Fall dem Vater und Erstbeschwerdeführer die Staatsbürgerschaft verliehen wird und diese dem Erstbeschwerdeführer als Bezugsperson und Vater der fünf minderjährigen Kinder (Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer) mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde eben nicht verliehen wurde, erfolgte die Abweisung dieser Erstreckungsanträge im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde ebenfalls zu Recht:

Es war daher aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeichneten rechtlichen Erwägungen auch die Beschwerde der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01.09.2025, Zl ***, als unbegründet abzuweisen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird auch von der vorhandenen nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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