LVwG T LVwG-2024/44/1641-23

LVwG-2024/44/1641-23Tribunal Administrativo Regional9 de jul. de 2026

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Regest

Wasserkraftwerk<br/>Natura 2000-Gebiet<br/>Verträglichkeitsprüfung<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/44/1641-23

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2024.44.1641.23

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der Gemeinde Z, Adresse 1, **** Z, vertreten durch AA, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.05.2024, Zahl ***, betreffend einer Naturverträglichkeitsprüfung für ein Wasserkraftwerk nach dem TNSchG 2005, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Mit Schreiben vom 15.06.2020 (samt nachträglichen Ergänzungen) hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Naturschutzbehörde unter Vorlage einer Naturverträglichkeitserklärung um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung) gemäß § 14 TNSchG 2005 für das Wasserkraftwerk BB am MM im örtlichen Nahebereich des Natura 2000-Gebietes „CC“ angesucht.

Die anerkannten Umweltorganisationen (1.) DD, **** Y, (2.) EE, **** Y, (3.) FF, **** Y, (4.) GG, **** X, (5.) JJ, **** Y, (6.) KK, **** Y, und (7.) LL, **** W, haben sich gemäß § 14 Abs 10 TNSchG 2005 gegen die Bewilligung ausgesprochen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.05.2024 hat die Naturschutzbehörde die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung nach § 14 Abs 4 und 5 lit b TNSchG 2005 versagt. Auf das Wesentliche zusammengefasst hat sie festgestellt, dass die Umsetzung des Kraftwerks die Bestände der Deutschen Tamariske (Myricaria germanica) im angrenzenden Natura 2000-Gebiet gefährden würde. Dadurch käme es zu einer konkreten und erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes. Mittel- bis langfristig sei von einer Verschlechterung bzw von einer Abwertung des für das Natura 2000-Gebiet festgelegten Erhaltungsziels, nämlich des Lebensraumtyps 3230 „Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica“ auf Gebietsebene auszugehen. Dem stehe bei einer erwarteten Jahresenergieerzeugung von 36,5 GWh (das entspreche dem Verbrauch von ca 10.000 Haushalten) das öffentliche Interesse an der Vermeidung von CO2 sowie der Beitrag zur Netzstabilität, zur Erhöhung der Krisensicherheit der regionalen Energieversorgung und der Verringerung der Abhängigkeit von ausländischen Stromimporten gegenüber.

Aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes käme eine Bewilligung nach § 14 Abs 5 lit b Z 1 TNSchG 2005 nur in Betracht, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gebe und das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, durchzuführen sei. Im vorliegenden Fall gebe es insofern andere zufriedenstellende Lösungen, als laut der vom Land Tirol durchgeführten Ermittlung des noch verfügbaren Wasserkraftpotenzials in Tirol (Potenzialstudie 2011) allein in V noch ein nutzbares Potenzial von 496 GWh/a auf einer Gewässerlänge von 81 km und in ganz Tirol von 3.413 GWh/a auf einer Gewässerlänge von 461 km bestehe. Auch wenn dieses Potential seit Erstellung der Studie im Jahr 2011 durch Umsetzung einiger Kraftwerksvorhaben geringer geworden sei, bestünde in V immer noch ein Potential von ca 400 GWh/a, das ohne Beeinträchtigung von Schutzgebieten auskomme. Insofern sei das gegenständliche Projekt mit 36,5 GWh/a, das eine erhebliche Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes bewirke, nicht alternativlos. Die Alternativenprüfung nach § 14 Abs 5 lit b Z 1 TNSchG 2005 sei deutlich strenger als etwa bei Umweltverträglichkeitsprüfungen. Es handle sich um ein strikt zu beachtendes Vermeidungsverbot, das bereits dann greife, wenn sich das für ein Vorhaben sprechende öffentliche Interesse auch ohne Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes verwirklichen lasse. Bereits aus diesem Grund könne keine Bewilligung nach § 14 Abs 5 lit b Z 1 TNSchG 2005 erteilt werden.

Bei diesem Ergebnis sei die weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 14 Abs 5 lit b Z 1 TNSchG 2005, nämlich das Überwiegen zwingender Gründe des öffentlichen Interesses über die Interessen des Naturschutzes, nicht mehr zu prüfen. Der Vollständigkeit halber und aus prozessualer Vorsicht sei aber auch eine Interessenabwägung vorgenommen worden. Demnach bestehe zwar ein zwingendes öffentliches Interesse an der Produktion erneuerbarer Energie und auch am gegenständlichen Beitrag von 1,3 % zur Erreichung der energiepolitischen Ziele, die Stromproduktion aus Wasserkraft in Tirol bis zum Jahr 2036 um 2.800 GWh/a zu steigern. Auf der anderen Seite sei der vom Kraftwerksprojekt betroffene Lebensraumtyp 3230 zwar nicht prioritär, sodass keine Interessenabwägung nach § 14 Abs 5 lit b Z 2 TNSchG 2005 durchzuführen sei, allerdings sei der aktuelle Erhaltungszustand dieses Lebensraumtyps sowohl in Österreich als auch in der gesamten alpinen biogeographischen Region der EU ungünstig schlecht mit verschlechternder Tendenz. Österreich trage aufgrund der noch relativ großflächig und repräsentativ vorkommenden Bestände eine hohe Verantwortung für die Erhaltung dieses Lebensraumtyps in der EU. Die Verantwortung liege diesbezüglich insbesondere bei Tirol, da der Lebensraumtyp hier noch am häufigsten vorkomme. Der Beitrag des beantragten Kraftwerks von nur 1,3 % zur Erreichung der Tiroler Wasserkraftziele könne die zu erwartende Abwertung des für das Natura 2000-Gebiet dominanten Lebensrumtyps nicht überwiegen.

Im Übrigen hat die Naturschutzbehörde angemerkt, dass bereits eine Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens anhand des „Kriterienkatalogs Wasserkraft in Tirol“ der Tiroler Landesregierung am 19.08.2011 ergeben habe, dass das gegenständliche Kraftwerksprojekt nicht zur Weiterverfolgung bzw zur Umsetzung empfohlen wird, da der energiewirtschafte Nutzen zu gering sei, um die offensichtlich zu erwartenden Gewässer- und Naturbeeinträchtigungen in Kauf zu nehmen.

Gegen diese Versagung der Bewilligung richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 13.06.2024. Auf das Wesentliche zusammengefasst sei der vom beantragten Kraftwerk betroffene Abschnitt des MM nicht als Natura 2000-Gebiet ausgewiesen. Jegliche relevante Beeinträchtigung des Lebensraumtyps 3230 oder von Tamariskenpopulationen inner- und außerhalb des Natura 2000-Gebiets sei ausgeschlossen. Eine erhebliche negative Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes sei nicht denkbar. Entgegen der Annahme der Naturschutzbehörde reiche der Rückstau des Wehres nicht in das Natura 2000-Gebiet zurück. Es komme daher nicht zum befürchteten direkten Verlust von ca 700 m2 des Lebensraums im Schutzgebiet. Vielmehr wirke das Wehrbauwerk stabilisierend, verhindere weitere Sohlerosionen und führe oberhalb des Wehres sogar zu einer Vergrößerung des Lebensraums. Entgegen der behördlichen Annahme führe weder die Errichtung der Druckrohrleitung noch die Beileitung vom NN zu einem Verlust an Habitatflächen und Individuen der Tamariske im Ausmaß von 907 m2 und 450 m2. Diese Flächen seien nicht vollumfänglich diesem Lebensraumtyp zuzuordnen. Außerdem könnten betroffene Individuen versetzt werden und die Rohrleitungen so (tief) verlegt werden, dass die Eingriffsstelle autochton überdeckt werde.

Entgegen der behördlichen Annahme stelle die Wehranlage keine Barrierewirkung für den Sameneintrag der Tamariske in die Ausleitungsstrecke dar. In Zeiten ohne Überwasser würden 98 % der ankommenden Schwimmstoffe sofort und nur 2 % zeitverzögert ins Unterwasser gelangen. Und im Hochwasserfall seien die Klappen ohnehin vollständig geöffnet. Für die Verbreitung der Tamariske über den Wasserweg seien vor allem die Abflussspitzen und Hochwässer entscheidend. Der zweite wesentliche Fortpflanzungsweg über die Luft werde von der Behörde ignoriert. Entgegen der behördlichen Annahme würde auch die Absenkung des Wasserspiegels in der Ausleitungsstrecke zu keinem Verlust an Keimungs- und Etablierungsflächen für die Tamariske führen. Nach Anlandung bei hohen Abflüssen würden sich Tamarisken nämlich vor allem durch große Niederschläge, geeigneten Untergrund sowie durch Hangwasserzutritte etablieren. Diese Parameter, insbesondere die höheren Abflüsse und die damit verbundene Morphodynamik, würden durch das Kraftwerk nicht verändert. Im Übrigen würden sich in der Ausleitungsstrecke (also außerhalb des Natura 2000-Gebietes) lediglich ca 0,9 ha des Lebensraumtyps 3230 befinden, während das Natura 2000-Gebiet ca 87,02 ha aufweise, sodass von keiner erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes die Rede sein könne. Bereits aus diesem Grund sei die Bewilligung nach § 14 Abs 5 lit a TNSchG 2005 zu erteilen.

Abgesehen davon wäre die Bewilligung auch nach § 14 Abs 5 lit b Z 1 TNSchG 2005 zu erteilen. So sei ein Wasserkraft an spezifische Standortbedingungen gebunden und können nicht ohne weiteres an einer beliebigen Gewässerstrecke umgesetzt werden. Der Beschwerdeführerin stehe keine andere Gewässerstrecke zur Verfügung, in der sie zumutbar ein Kraftwerk gleicher Dimension errichten könne. Die Behörde habe auch keinen konkreten Alternativstandort ermittelt, sondern stütze sich lediglich auf ein theoretisch nutzbares Potential aus dem Jahr 2011. Das beantragte Kraftwerk sei jedenfalls vor dem Hintergrund der energie- und klimapolitischen Zielsetzungen alternativlos. Aus dem vorgelegten Privatgutachten von DI OO ergebe sich, dass das gegenständliche Kraftwerk übergeordnete Bedeutung habe. Ohne dessen Errichtung rücke die Erreichung der europäischen, österreichischen und Tiroler Klima- und Energieziele in weite Ferne. Auch die Bedeutung des Kraftwerks für die Gemeinde und die Region sei von der Behörde völlig ignoriert worden.

Am 05.11.2025 hat das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein durchgeführt.

II.Sachverhalt:

Das Kraftwerksprojekt sieht vor, im Gemeindegebiet von Z den MM auf 1.239 müA zu fassen und in der Niederwasserzeit zusätzlich das abgearbeitete Triebwasser einer bestehenden Wasserkraftanlage vom NN beizuleiten. Insgesamt soll eine Ausbauwassermenge von 6 m3/s genutzt werden. Die Druckrohrleitung mit einer Gesamtlänge von 3.690 m soll parallel zum MM bzw zur L ** Adresse 2 verlaufen. Das Krafthaus ist am orographisch linken Ufer des MM geplant. Die Turbinenachse soll auf einer Höhe von 1.074,5 müA liegen. Die Bruttofallhöhe von 164 m soll bei der Ausbauleistung von 7,96 MW eine mittlere Jahreserzeugung von 36,5 GWh erreichen. Die Unterwasserrückgabe ist auf 1.070 müA in den MM vorgesehen.

Anlagenhauptdaten:

Einzugsgebiete:

Wasserfassung am MM109,6 km2

Wasserfassung am NN (beigeleitet)20,8 km2

Summe der genutzten Einzugsgebiete130,4 km2

Zwischeneinzugsgebiet Wasserfassung bis Krafthaus29,3 km2

Meereshöhen:

Wehrkrone am MM1.239,0 m

Betriebswasserspiegel in der Entnahmekammer1.238,5 m

Turbinenachse1.074,5 m

Druckrohrleitung:

Leitungslänge3.690 m

Leitungsdurchmesser1.800 mm

Beileitung NNDN 600 100 m

Maschinendaten:

Turbinen3 Peltonturbinen

Wellenlage vertikal, 6-düsig

2. 653 kW bei Ausbauwassermenge

Generatoren3 Synchrongeneratoren

3. 300 kVA

Ausbauwassermenge6.000 l/s

Bruttofallhöhe164,0 m

Nettofallhöhe bei QA155,4 m

Ausbauleistung7,96 MW

Jahreserzeugung36,5 GWh

Die Ausleitungsstrecke des Kraftwerks befindet sich außerhalb des Natura 2000-Gebietes „CC“. Allerdings ist der MM unmittelbar oberhalb der Wehranlage und die PP im Unterlauf des Kraftwerks als Natura 2000-Gebiet ausgewiesen. Einziges Erhaltungsziel dieses Schutzgebietes ist der FFH-Lebensraumtyp 3230 „Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica“. Ursprünglich war die Deutsche Tamariske und der von ihr geprägte Lebensraumtyp in Österreich weit verbreitet. Anthropogene Eingriffe in Fließgewässersysteme, insbesondere Regulierungen und Wasserkraftnutzungen, haben aber zu einem massiven Rückgang dieser Art und ihres Lebensraums geführt. Der Erhaltungszustand des Lebensraumtyps ist sowohl in Österreich als auch in der gesamten alpinen biogeographischen Region der EU als ungünstig schlecht mit verschlechterndem Trend eingestuft. In der Roten Liste der gefährdeten Biotoptypen Österreichs wird er als „von vollständiger Vernichtung bedroht“ eingestuft.

Das Vorkommen des Lebensraumtyps 3230 im Bereich der Ver Gletscherflüsse ist hingegen hervorragend repräsentativ und international bedeutend. Es handelt sich um eine der wenigen noch verbliebenen intakten Metapopulation der Deutschen Tamariske im gesamten Ostalpenraum. Neben dem QQ im Bezirk RR handelt es sich um die letzten großen Bestände in Österreich. Bei Umsetzung des beantragten Kraftwerks kann die Funktion der Metapopulation der Deutschen Tamariske in V und damit auch im Natura 2000-Gebiet nicht mehr als langfristig gesichert angesehen werden. Durch den Verlust von Beständen und Habitaten in der Ausleitungsstrecke und durch die Barrierewirkung des Kraftwerks geht die Wechselwirkung, insbesondere der Samentransport, zwischen den Teilpopulationen im Ober- und Unterlauf verloren. Die erfolgreiche Wiederbesiedelung nach Hochwasserereignissen sowie die Ausdehnung, die Vitalität und Stabilität der Tamariskenbestände und damit des Lebensraumtyps 3230 im Natura 2000-Gebiet wird dadurch insgesamt erheblich beeinträchtigt und gefährdet. Die zu erwartende Verschlechterung für den Lebensraumtyp würde mittel- bis langfristig zu einer Abwertung des Erhaltungsgrades im gesamten Natura 2000-Gebiet führen.

Auf der anderen Seite besteht kein Zweifel, dass zur Erreichung der europäischen, österreichischen und Tiroler Energie- und Klimaziele auch ein deutlicher Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie notwendig ist. Auch wenn dazu die Windkraft und Photovoltaik einen großen Teil beisteuern, sieht der „Integrierte nationale Energie- und Klimaplan für Österreich“ einen Ausbau der Wasserkraft um 5 TWh/a bis zum Jahr 2030 vor. Davon wird auf Grund der noch vorhandenen Ausbaupotenziale ein erheblicher Teil in Tirol umgesetzt werden müssen. Entsprechend sehen auch die Ziele der Tiroler Landesregierung einen Ausbau der Wasserkraft um bis zu 2,8 TWh bis zum Jahr 2036 vor. Das gegenständliche Vorhaben kann die europäischen, österreichischen und Tiroler Energie- und Klimaziele unterstützen: Es leistet mit seiner Jahreserzeugung von ca 36,5 GWh einen Beitrag von 0,73 % zu dem im Integrierten nationalen Energie- und Klimaplan für Österreich vorgegebenen Ausbaupfad für Wasserkraft bzw von 1,3 % zu den wasserkraftspezifischen Ausbauzielen der Tiroler Landesregierung. Das Ziel, eine Klimaneutralität in Österreich bis 2040 zu erreichen, wird mit einem CO2-Vermeidungspotenzial von jährlich 17.200 tCO₂eq unterstützt.

In V besteht noch ein ausbaufähiges, integrativ-sinnvolles Wasserkraftpotential von ca 400 GWh/a, das ohne Beeinträchtigung von Schutzgebieten auskommt.

III.Beweiswürdigung:

Die allgemeinen technischen Feststellungen ergeben sich aus dem eingereichten Projekt und sind unstrittig. Auch die Feststellungen über den Beitrag des Kraftwerks zu den Energie- und Klimazielen ergeben sich aus dem eingereichten Projekt, konkret aus dem Gutachten von DI OO vom 25.08.2021 (Einlage 31.1.: Fazit auf Seite 28). Bereits die energiewirtschaftlichen Feststellungen der belangten Behörde decken sich mit diesem Gutachten. Auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht – DI OO hat an der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 05.11.2025 teilgenommen – haben sich keine Zweifel an diesem Gutachten und der Feststellung ergeben, dass das Kraftwerk mit 0,73 % zu den nationalen und mit 1,3 % zu den Tiroler Ausbauplänen für Wasserkraft beiträgt.

Die Feststellung über das Wasserkraftpotential in V ergibt sich aus der „Potenzialstudie Wasserkraft in Tirol“ der Tiroler Landesregierung aus dem Jahr 2011 (https://www.tirol.gv.at/umwelt/wasserwirtschaft/kriterienkatalog-wasserkraft/) und der unbestrittenen Feststellung der Naturschutzbehörde, dass das damals ermittelte integrativ-sinnvolle Potential von 496 GWh/a durch den zwischenzeitlichen Ausbau der Wasserkraft aktuell noch ca 400 GWh/a beträgt. Für diese Potenzialstudie wurde das Abflusslinienpotenzial (3.608 GWh/a in V) auf das technisch-wirtschaftliche Potenzial (1.261 GWh/a in V) eingeschränkt und mit modellfähigen Kriterien aus den Fachbereichen Energiewirtschaft, Wasserwirtschaft, Raumordnung, Gewässerökologie und Naturschutz verknüpft. Das so ermittelte integrativ-sinnvolle Potential umfasst daher nicht alle theoretisch möglichen Gewässernutzungen, sondern nur jene, die eine hohe Machbarkeit für Wasserkraft aufweisen (vom technisch-wirtschaftlichen Potenzial bleiben als integrativ-sinnvolles Potential weniger als die Hälfte über). Dieser Potenzialstudie ist die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten.

Die naturkundefachlichen Feststellungen sind hingegen strittig. Zwar nicht in Bezug auf die Schutzwürdigkeit und die Bedeutung der Tamariske und ihres Lebensraums, jedoch in Bezug auf die Auswirkungen des beantragten Kraftwerks. Hier stehen im Wesentlichen die Gutachten der naturkundefachlichen Amtssachverständigen SS den Stellungnahmen des Privatsachverständigen TT gegenüber. Zur Würdigung dieser Gutachten ist vorweg festzuhalten, dass bei einer Verträglichkeitsprüfung im Sinn der Habitat-Richtlinie eine erhebliche Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes nur dann verneint werden kann, wenn Gewissheit besteht, dass sich der Plan oder das Projekt nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (VwGH 29.02.2024, Ra 2022/10/0149).

Die Naturschutzbehörde hat im angefochtenen Bescheid folgende Beweiswürdigung vorgenommen:

In der oben zitierten Stellungnahme (Anm.: von TT) wird davon ausgegangen, dass die einmalige, geringfügige Anhebung der Flusssohle am Querbauwerk flussauf der Wehranlage weder zu einem „Stau“ noch zu einem Flächenverlust des FFH-LRT 3230 innerhalb des bestehenden Natura 2000 Gebietes führt. TT geht von einer einmaligen Anhebung der Gewässersohle bei Errichtung des Querbauwerkes von 45 cm aus. Aus den Projektunterlagen ergibt sich dagegen, dass, um die Einbindung der Wasserfassung in das bestehende Gelände zu erleichtern, beabsichtigt ist, den MM an der Fassungsstelle um einen Meter anzuheben (vgl. Technischer Bericht, S 15). Der Aufstau beträgt laut dem Technischen Bericht (S 19) 1 m (Stauziel 1239 müA). Die Sohlanhebung reicht im Rückstaubereich laut dem Dokument „Eingriffsflächen und Wasserspiegellagen an der Wasserfassung“ vom 15.6.2016 ca. 41 m bachaufwärts und die Beeinflussung des Wasserspiegels reicht laut diesem Dokument von der Wehrschwelle ausgehend ca. 43 m bachaufwärts. Aus der in Kapitel 3.6.1.2. dargestellten Skizze „Reichweite der Sohlanhebung und der Beeinflussung des Wasserspiegels im Rückstaubereich“ (Ausschnitt aus Abb. 2 des Dokuments „Eingriffsflächen und Wasserspiegellagen an der Wasserfassung“ vom 15.6.2016 ist ersichtlich, dass sich Habitate der Deutschen Tamariske (orange skizziert) im Einflussbereich befinden. Hier zeigt sich eine Differenz der zugrunde gelegten Höhe der Sohlanhebung (ca. 45 cm im Gutachten TT und 1 m im Projekt). Zudem geht TT davon aus, dass das im Zuge dieser einmaligen geringfügigen Anhebung der Gewässersohle abgelagerte Geschiebe auch bei Öffnung der Hochwasserentlastungsklappe, während bachbettbildender Hochwasserabflüsse nicht wieder ausgetragen wird. Demgegenüber folgert der wasserbautechnische Amtssachverständige, dass sich während des Kraftwerksbetriebes vor allem bei größeren Abflüssen Feststoffe im Bereich des Rückstauraumes anlagern und zumindest temporär zu einer Anhebung und Verfeinerung der Sohloberfläche führen werden. Um den Kraftwerksbetrieb aufrechterhalten zu können, wird ab einer gewissen Verlandungshöhe der Kiesschütz bzw. der Wehrverschluss geöffnet (vgl. Kapitel 2.18.). Aus dieser Beeinflussung im unmittelbaren Staubereich schließt die naturkundefachliche Amtssachverständige für die Naturschutzbehörde nachvollziehbar, dass das während des Kraftwerkbetriebes (hochgefahrene Stauklappe) abgelagerte Geschiebe bei Klappenlegung wieder ausgetragen wird. Dass die kraftwerksbedingten Änderungen im Rückstaubereich (Wechsel zwischen Bachsohlanhebung und Materialaustrag, Wasserspiegelveränderungen) in die dynamische Umlagerungsstrecke des MM bachaufwärts des UU und somit in funktionierende Flächen des LRT 3230, sowie auf ca. 25 m auch in das Natura 2000 Gebiet am MM hineinreicht, ergibt sich damit schlüssig aus den Feststellungen in Kapitel 3.6.1.2..

Unterschiedliche Einschätzungen finden sich auch zur Frage der Auswirkung der Dotierwasserabgabe über die Geschiebeklappe. TT geht bei geschlossener Wehrklappe von einer nahezu vollständig unbeeinflussten Durchgängigkeit (98 %) der ankommenden Schwimmstoffe und damit von einer den natürlichen Bedingungen entsprechenden Durchgängigkeit von Tamariskensamen aus. Die naturkundefachliche Amtssachverständige bezieht sich auf die Einschätzung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, wonach auch bei geschlossener Wehrklappe rund 97 - 98 % des Abflusses nicht ins Kehrwasser der Wehranlage und somit der Großteil der Schwimmstoffe ungehindert ins Unterwasser gelangen, wobei diese Werte mit Unsicherheiten von wenigen Prozent behaftet sind. Daraus schließt sie, dass unter Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse (z.B. Größe und Bedeutung des davon betroffenen Tamariskenbestandes bzw. -lebensraumes, bestehende Vorbelastungen durch weitere Kraftwerke am MM mit einschränkender Wirkung auf die Vernetzung) und des gebotenen Vorsorgeprinzips, aus naturkundefachlicher Sicht die Beeinflussung des Transportes von Verbreitungseinheiten via Wasser durch die Wehranlage nicht vorweg als vernachlässigbar oder irrelevant eingestuft werden kann. Ob sich allein aus dieser Beeinflussung erhebliche Auswirkungen auf das Natura 2000 Gebiet ableiten lassen, lässt sie dahingestellt. Aber in Kombination mit den weiteren erwarteten Auswirkungen ist auch für die Naturschutzbehörde dies ein zusätzlicher Aspekt, nicht mit entsprechender Sicherheit feststellen zu können, dass keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind.

Betreffend Auswirkungen von kraftwerksbedingten Baumaßnahmen innerhalb der geglanten Ausleitungsstrecke geht TT davon aus, dass sowohl bei Errichtung der Druckrohrleitung als auch bei Errichtung der Beileitung vom NN Flächen mit dem LRT 3230 direkt betroffen sind, und zwar im Ausmaß von 20 m2 sowie lediglich kurzfristig, da die Tamariskenpflanzen inkl. Wurzelballen vor den Baumaßnahmen geborgen, zwischengelagert und nach Umsetzung der Maßnahmen wieder eingebracht werden. Durch Überdeckung der Leitungstrassen mit autochtonem Geschiebe soll die charakteristische Habitateignung erhalten bleiben. Demgegenüber wird im Projekt angegeben, dass bei Errichtung der DRL durch das Baufeld Habitate und Individuen der Deutschen Tamariske auf einer betroffenen Fläche von 907 m2 beansprucht werden (Flächenbilanz im Bericht „Ergänzung Naturkunde“ E 29.1.; Anmerkung: diese Einlage befindet sich nicht im konsolidierten Projekt, ist aber laut Klarstellung vom 19.04.2022 antragsgegenständlich). Durch die Baumaßnahmen zur Errichtung der Beileitung kommt es zu einer direkten Zerstörung von Individuen und Habitatflächen der Deutschen Tamariske sowie von Flächen des LRT 3230 im Ausmaß von insgesamt ca. 450 m2 (Flächenerhebung auf Basis tirisMaps). Für die Naturschutzbehörde steht außer Zweifel, dass eine genaue Flächenangabe aufgrund der Tatsache, dass es sich hier um einen dynamischen Lebensraum handelt, je nach Betrachtungsjahr variieren kann und das Ausmaß der betroffenen Fläche davon abhängt, wie lange das letzte bachbettbildende Hochwasser zurückliegt und in welcher Ausprägung sich der betroffene Gewässerabschnitt befindet. Entscheidend ist aber, dass die Standortbedingungen für den betroffenen LRT derzeit gegeben sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass durch die geplanten Maßnahmen das Gewässerbett, Schotterflächen, der Sohlaufbau und die Uferbereiche des MM durch die gewässerquerende Verlegung der Beileitung samt erforderlicher Sicherungen nachhaltig beansprucht, verbaut und fixiert werden (vgl. Kapitel 3.6.1.2.). Durch die Verbauungsmaßnahmen (z.B. Stahlbetongurt, in Beton verlegte Wasserbausteine) zur Sicherung und Fixierung der Beileitung im Schotterkörper des Bachbettes (Anm.: diese muss auch großen Hochwässern Stand halten), ist es lebensnah anzunehmen, dass auf Höhe und im anschließenden Bereich des Trassenverlaufes der Beileitung bachbettbildende Prozesse mit Geschiebeumlagerungen im Gewässerbett unterbunden werden bzw. dass diese nicht mehr im natürlichen Ausmaß möglich sind. Für die Entwicklung der Deutschen Tamariske und des LRT 3230 wesentliche Standortfaktoren wie Sohlaufbau, Substratzusammensetzung und insbesondere auch die natürliche Standortdynamik (Geschiebebewegungen und -umlagerungen im Gewässerbett, morphodynamische Prozesse) werden damit nachhaltig verändert, eingeschränkt bzw. unterbunden, sodass es neben den direkten Zerstörungen im Rahmen der Baumaßnahmen auch zu dauerhaften Verlusten des LRT 3230 über und im angrenzenden Einflussbereich der Beileitung kommt. Die in diesem Zusammenhang von TT angeführte Maßnahme „Bergung von Gehölzen“ kann den direkten Verlust von Individuen der Deutschen Tamariske, zu welchen es im Rahmen der Baumaßnahmen kommt, verringern. Für die Naturschutzbehörde ist aber in Übereinstimmung mit den Ausführungen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen nicht davon auszugehen, dass jedes Individuum (v.a. junge Stadien) tatsächlich gefunden, geborgen und erfolgreich versetzt werden kann, d.h. von direkten Individuenverlusten der Deutschen Tamariske durch die Baumaßnahmen ist auszugehen. Unabhängig davon werden die von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen plausibel beschriebenen nachhaltigen Lebensraumverluste der Deutschen Tamariske im Eingriffsbereich durch die Errichtung der Beileitung NN und die damit einhergehenden Veränderungen der Geschiebebewegungen und -umlagerungen im Gewässerbett und der morphodynamischen Prozesse aufrecht bleiben (vgl. Kapitel 3.7.2.).

Ein weiterer Punkt, der von TT und der naturkundefachlichen Amtssachverständigen unterschiedlich beurteilt wird, ist die Frage der Auswirkurigen durch die Wasserentnahme des geplanten Kraftwerkes auf die Tamariskenbestände innerhalb der Ausleitungsstrecke. TT geht davon aus, dass es zu keiner Reduktion der bettbildenden Abflüsse kommt und der Geschiebetransport und die morphodynamischen Prozesse im vollen Umfang aufrechterhalten bleiben. Nach ihm kommt es nur zu einer geringfügig ausleitungsbedingten Absenkung des Wasserspiegels und damit zu keiner relevanten Veränderung der Habitatbedingungen. Insbesondere der Aspekt der ausleitungsbedingten Absenkung des Wasserspiegels wird von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen so nicht mitgetragen. Laut ihr wird durch die Wasserentnahme von bis zu 6000 l/s und damit bis zu 90 % der natürlichen Wasserführung die Wasserversorgung der Schotterbänke und -inseln sowie der Uferzonen über den Vorfluter (MM) relevant reduziert (vgl. im Detail Kapitel 3.6.3.4.). Für die Naturschutzbehörde ist es auf Basis des in Kapitel 3.6.3.2. mit Verweis auf die Einreichunterlagen dargestellten Ausmaßes der Abflussreduktion in der Ausleitungsstrecke sowie der in Kapitel 3.6.3.3. dargestellten Absenkung der Wasserspiegellage bzw. Reduktion der Wassertiefe durch die kraftwerksbedingte Wasserausleitung (die Wasserspiegellage des MQ (Mittelwasserführung) mit Betrieb des KW BB würde zukünftig unter der Wasserspiegellage (bis maximal auf dem gleichen Niveau) des NQ (Niederwasserführung) ohne Kraftwerk liegen) ohne Zweifel nachvollziehbar, dass die Wasserversorgung der Uferzonen, Schotter-, Sand- und Feinsedimentflächen durch den Vorfluter MM bei Umsetzung des Vorhabens relevant reduziert wird. Durch das Absenken der Wasserversorgung, welche einen wesentlichen und limitierenden Faktor für die Entwicklung der obligaten Art des LRT 3230, der Deutschen Tamariske, darstellt, gehen geeignete Keimflächen der Deutschen Tamariske, im Sinne dauerhaft durchfeuchteter, offener Feinsubstratflächen verloren und die Gefahr der Austrocknung für Individuen der Deutschen Tamariske in der ersten Phase ihrer Entwicklung steigt, da die essentielle Durchfeuchtung der Keimflächen mit der Grundwasserabsenkung und der damit einhergehenden Reduktion der max. Reichweite des kapillaren Wasseraufstiegs, abnimmt. Dass der Wasserstand während der Vegetationsperiode aufgrund der Wasserableitung zum Betrieb der Wasserkraftanlage sinkt und die Hochwasserabflüsse bzw. deren Wasserspiegellage gleichbleiben, und dadurch der Bereich im Gewässerprofil (die Breite der Uferzone), in dem die Tamariske aufkommen kann, d.h. die Keim- und Etablierungsfläche, reduziert wird oder verschwindet, ist für die Naturschutzbehörde ausreichend dargelegt.

Wesentlich erscheint der Naturschutzbehörde in diesem Zusammenhang auch der weitere Aspekt, dass die aufgrund der Restwasserführung trockengefallenen, tieferliegenden Uferzonen, von der Deutschen Tamariske nicht erfolgreich besiedelt werden können. Ein „Mitwandern“ der Tamariske nach unten (Richtung dem durch die Wasserableitung tiefer liegenden Wasserspiegel) ist nicht möglich oder nachhaltig erfolgreich, da die Hochwässer in gleicher Höhe wie bisher ablaufen, da das Kraftwerk bei Hochwasserführung außer Betrieb genommen wird und Keimlinge, die zu nahe am Wasser aufgegangen sind, abgeschwemmt werden (vgl. Kapitel 3.6.3.5.).

Insgesamt ist für die Naturschutzbehörde ohne Zweifel und nachvollziehbar nachgewiesen, dass die kraftwerksbedingt reduzierte Wasserversorgung von Habitatflächen der Deutschen Tamariske über den Vorfluter MM durch die Absenkung des Wasserspiegels und des damit verbundenen Verlustes von Habitat- und Entwicklungsflächen der obligaten Art des LRT 3230, von einem sukzessiven Bestandsverlust auszugehen ist, der mittelfristig zu einer erheblichen und nachhaltigen Reduktion der Teilpopulation innerhalb der Restwasserstrecke des KW BB führt. Die Standortbedingungen werden nachweislich erheblich beeinträchtigt, sodass die Bestände gefährdet sind und auch ein langfristiger Gesamtverlust, was bedeutet, dass ein großflächiges Kernhabitat der Deutschen Tamariske und des LRT 3230 im System PP und Zubringer zukünftig verloren geht, bei Betrachtung der Wirkfaktoren des KW BB aus fachlicher Sicht nicht ausgeschlossen werden kann.

Damit kann seitens der Naturschutzbehörde auch nicht der abschließenden Aussage in der Stellungnahme TT, wonach keine Auswirkungen auf die Bestände innerhalb der geplanten Ausleitungsstrecke zu erwarten seien und damit auch nicht im Hinblick auf die allfällige Funktion dieser Bestände in der Metapopulation für das Natura-2000 Gebiet, gefolgt werden. Dies auch vor dem Hintergrund des Ausweisungsvorschlags „Naturkundefachliches Gutachten Ausweisung Natura 2000 Gebiet PP und Nebengewässer September 2014“, in welchem TT ua Autoren aus fachlicher Sicht dafür plädieren, den vom gegenständlichen Projekt betroffenen Abschnitt in die Ausweisung als Natura 2000 Gebiet aufzunehmen.

Insgesamt schließt sich die Naturschutzbehörde in den Feststellungen unter Kapitel 3 der Einschätzung der naturkundefachlichen Amtssachverständigen an, dass bei Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens davon auszugehen ist, dass erhebliche Auswirkungen für das betroffene Natura 2000 Gebiet CC, zu erwarten sind. Zum einen hat die naturkundefachliche Amtssachverständige in einem umfassenden und umfangreichen Gutachten samt Ergänzung, aufbauend auf die wasserbautechnischen Prämissen, die zu erwartenden Wirkungen des geplanten Vorhabens unter Berücksichtigung einerseits der konkreten Planung und andererseits der Ökologie und Lebensraumansprüche der betroffenen Art und des LRT sowie der Voraussetzungen zum Schutz des Erhaltungsziels des Natura 2000 Gebietes sehr komplex, aber schlüssig und für die Naturschutzbehörde sehr gut nachvollziehbar begründet, dargestellt. Dabei zitiert sie laufend Literatur weiterer anerkannter Spezialisten für die betroffene Art und den LRT (Bill, TT, Ellmauer, Kudronovsky, Müller, Stöhr,...) und untermauert damit ihre fachlichen Schlussfolgerungen. Festgehalten sei hier nochmals, dass die Annahmen von TT (s.o.) im konkreten Verfahren teils von den Projektunterlagen abweichen (z.B. Höhe der Anhebung der Flusssohle am Querbauwerk, Ausmaß der betroffenen Flächen bei der Errichtung Druckrohrleitung und Beileitung NN, vorgesehene Ufersicherungsmaßnahmen beim Wehr und bei der Beileitung NN).

Das Landesverwaltungsgericht hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.11.2025 einen Lokalaugenschein samt Beiziehung beider naturkundefachlichen Sachverständigen durchgeführt. Aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Amtssachverständigen hat sich dabei für das Landesverwaltungsgericht ergeben, dass die Deutschen Tamarisken am Oberlauf des MM und in der Ausleitungsstrecke zu den besten Beständen im Bereich des Natura 2000-Gebietes gehören, dass der Geschiebe- und Sedimenttransport bei normaler Wasserführung am Wehr des Kraftwerkes eingeschränkt wird und, dass es im Regelbetrieb in der Ausleitungstrecke zu einer Absenkung des Flusswasserspiegels kommt, der einer permanenten Trockenperiode gleicht. Dadurch werden sich die Lebensbedingungen für die Deutsche Tamariske verschlechtern. Mit diesen geänderten Lebensbedingungen kommen andere Pionierpflanzen wie Weiden oder Grauerlen besser zurecht, sodass die Deutsche Tamariske mit ihrem sehr langsamem Wurzelwachstum in der Ausleitungsstrecke verdrängt wird. Das lässt einen massiven Einbruch und Verlust der Kernpopulation der Deutschen Tamariske in der Ausleitungsstrecke erwarten. Die Teilpopulationen der Deutschen Tamariske stehen in einem genetischen Austausch untereinander, der für den Weiterbestand der Metapopulation relevant ist. Die Teilpopulation in der Ausleitungsstrecke bildet ein „Trittbrett“ zwischen Ober- und Unterlauf. Bei Wegfall dieser Population steht die Vitalität, Beständigkeit und Funktionalität der gesamten Metapopulation des Natura 2000-Gebietes in Frage.

TT hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sich aus der Literatur, auf die sich die Amtssachverständige stützt, ergibt, dass die Etablierung der Deutschen Tamariske vom Grundwasserstand bzw Flusswasserstand abhängt. Es gebe aber auch andere Literatur und im vorliegenden Fall gebe es keine konkreten empirischen Untersuchungen zur Abhängigkeit der Tamariskenstandorte von den Grundwasserverhältnissen. Solche Untersuchungen seien noch notwendig. Im Sinne der oben zitierten Judikatur (VwGH 29.02.2024, Ra 2022/10/0149) sind für das Landesverwaltungsgericht damit aber nicht alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt, dass das Kraftwerk schwerwiegende Folgen für das Erhaltungsziel des Natura 2000-Gebietes hat. Da sich die Amtssachverständige auf einschlägige Literatur stützen kann und für den theoretisch möglichen Gegenbeweis erst (Grundlagen-)Studien erarbeitet werden müssten, kann nicht mit Gewissheit gesagt werden, dass die von ihr erwarteten nachteiligen Auswirkungen nicht eintreten werden. Die Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes decken sich jedenfalls mit dem aktuellen Stand der Wissenschaft. Der Versuch, diesen Stand der Wissenschaft mit empirischen Untersuchungen zu widerlegen, läuft auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, der im Verwaltungsverfahren keinen Platz hat. Das Landesverwaltungsgericht ist nicht dazu berufen, wissenschaftliche Studien durchzuführen oder abzuwarten, um den aktuellen Stand der Wissenschaft zu widerlegen.

Abschließend wird angemerkt, dass es für die Beeinträchtigung der Metapopulation der Deutschen Tamariske irrelevant ist, ob die Grenze des Natura 2000-Gebietes innerhalb oder knapp außerhalb des Wehrrückstaus verläuft. Und die Frage, wie viele Quadratmeter des Lebensraumtyps letztlich wo von Bauarbeiten berührt werden, tritt – wie TT in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt hat – insofern in den Hintergrund, als es sich beim gegenständlichen Bach um ein dynamisches System handelt, das natürlichen Änderungen unterworfen ist. Entscheidend ist für Landesverwaltungsgericht also vielmehr, dass sich die Ausleitungsstrecke in ihrer Gesamtheit so ändert, dass der Weiterbestand des Lebensraumtyps an sich in Frage steht.

IV.Rechtslage:

Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005 zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2025:

§ 3

Begriffsbestimmungen

(…)

(9) Im Sinne dieses Gesetzes sind weiters:

1. „Habitat-Richtlinie“ die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen;

(…)

5. „Prioritäre natürliche Lebensraumtypen“ die im Anhang I der Habitat-Richtlinie genannten natürlichen Lebensraumtypen, die mit einem Sternchen (*) versehen sind;

(…)

7. „Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes“ die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Ausdehnung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können;

(…)

11. „Erhaltungsziele“ die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Anhang I der Habitat-Richtlinie genannten natürlichen Lebensräume und der im Anhang II dieser Richtlinie genannten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen, sowie der im Anhang I und Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Vogelarten einschließlich ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen;

12. „Natura 2000-Gebiete“ jene Gebiete, die von der Europäischen Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2, Unterabschnitt 3 der Habitat-Richtlinie aufgenommen worden sind, und die nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Vogelschutz-Richtlinie erklärten oder als solche anerkannten Europäischen Vogelschutzgebiete (Art. 7 der Habitat-Richtlinie);

(…)

(10) Im Sinn dieses Gesetzes sind ferner:

(…)

2. „Erneuerbare Energie“ die Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik) und geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas.

(…)

§ 14

Sonderbestimmungen für Natura 2000-Gebiete

(1) Diese Bestimmungen dienen der Errichtung und dem Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“, insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die zu treffenden Maßnahmen haben den Fortbestand oder erforderlichenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet zu gewährleisten.

(2) Die Landesregierung hat den das Land Tirol betreffenden Teil der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 der Habitat-Richtlinie und die nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Vogelschutz-Richtlinie erklärten oder als solche anerkannten Europäischen Vogelschutzgebiete zusammen mit einer planlichen Darstellung, aus der die Zuordnung der Grundstücke oder Teile davon zu den besonderen Schutzgebieten ersichtlich ist, durch Verordnung zu bestimmen („Natura 2000-Gebiete“).

(3) Die Landesregierung hat für Natura 2000-Gebiete durch Verordnung

a)die jeweiligen Erhaltungsziele, insbesondere den Schutz oder die Wiederherstellung prioritärer natürlicher Lebensraumtypen und/oder prioritärer Arten und

b)erforderlichenfalls, unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes,

1. die zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendigen Regelungen und

2. die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen (Bewirtschaftungspläne)

festzulegen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der Habitat-Richtlinie und der im Anhang I und im Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten entsprechen. Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gelten insoweit nicht als Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes, als in Bewirtschaftungsplänen nichts anderes bestimmt wird. Die Erlassung eines Bewirtschaftungsplanes durch Verordnung ist nicht erforderlich, wenn die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes nach § 4 Abs. 1 oder auf andere geeignete Weise festgelegt werden können.

(4) Pläne oder Projekte (Vorhaben), die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Natura 2000-Gebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, bedürfen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung), soweit im Abs. 13 erster Satz nichts anderes bestimmt ist. Die Behörde hat auf schriftlichen Antrag des Projektwerbers, Planungsträgers oder einer anerkannten Umweltorganisation im Sinn des § 3 Abs. 11 binnen sechs Wochen mit Bescheid festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist; diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben, haben jedenfalls der Projektwerber oder Planungsträger und die antragstellende anerkannte Umweltorganisation. Der Projektwerber oder Planungsträger hat der Behörde die zur Identifikation des Vorhabens und zur Beurteilung, ob dieses Auswirkungen im Sinn des ersten Satzes auf das Natura 2000-Gebiet haben kann, erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(4a) Erneuerbaren Projekte bedürfen keiner Verträglichkeitsprüfung nach Abs. 4, wenn in einer Entscheidung nach § 43b Abs. 2 rechtskräftig festgestellt wurde, dass das Projekt

a)in einem für Projekte der betreffenden Art ausgewiesenen Beschleunigungsgebiet umgesetzt wird,

b)die in dem Beschleunigungsgebiet für Projekte der betreffenden Art zum Schutz von Natura 2000-Gebieten festgelegten Regeln für Minderungsmaßnahmen erfüllt und

c)keine unvorhergesehenen Umweltauswirkungen im Sinn des § 43b Abs. 2 lit. c auf Natura 2000-Gebiete haben wird oder diese durch die in der Verordnung zur Ausweisung des Beschleunigungsgebietes bereits festgelegten oder vom Antragsteller ergänzend vorgesehenen Maßnahmen gemindert werden können.

(5) Im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nach Abs. 4 erster Satz ist die Verträglichkeit des Vorhabens mit den für das Natura 2000-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu prüfen. Die naturschutzrechtliche Bewilligung ist, unbeschadet einer sonstigen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes bzw. einer Bewilligungspflicht nach dem Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, LGBl. Nr. 103/1991, in der geltenden Fassung auf Antrag des Projektwerbers oder desjenigen, dem der Plan zuzurechnen ist, zu erteilen,

a)wenn das Natura 2000-Gebiet nicht erheblich beeinträchtigt wird oder

b)wenn es bei Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und das Vorhaben

1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, oder

2. im Fall der erheblichen Beeinträchtigung eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps und/oder einer prioritären Art aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder – nach Stellungnahme der Europäischen Kommission – auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses durchzuführen ist.

(5a) Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist, unbeschadet der Abs. 5b und 5c, bis zum Erreichen der Klimaneutralität vom Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses nach Abs. 5 lit. b Z 1 und 2 sowie einer überragenden Bedeutung dieses öffentlichen Interesses auszugehen; im Fall einer erheblichen Beeinträchtigung eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps und/oder einer prioritären Art ist weiters davon auszugehen, dass diese Vorhaben der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit im Sinn des Abs. 5 lit. b Z 2 dienen.

(5b) Auf Anlagen, die aufgrund des geplanten Standortes, der Anlagenart oder bestimmter technischer Eigenschaften der Anlagen zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung jener natürlichen Lebensräume und Habitate jener Arten führen würden, für die das Natura 2000-Gebiet ausgewiesen wurde, ist Abs. 5a nicht anzuwenden. Die Prioritäten des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans sind dabei zu berücksichtigen. Die Nichtanwendung des Abs. 5a ist im Verträglichkeitsprüfungsbescheid zu begründen; die Gründe sind der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen.

(5c) Weiters kann die Landesregierung durch Verordnung einzelne Natura 2000-Gebiete oder Teile von Natura 2000-Gebieten von der Anwendung des Abs. 5a ausnehmen, um eine schwerwiegende Beeinträchtigung jener natürlichen Lebensräume und Habitate jener Arten, für die das jeweilige Gebiet ausgewiesen wurde, zu vermeiden. Sind solche Beeinträchtigungen nur bei Errichtung und Betrieb bestimmter Anlagen nach Abs. 5a bzw. bestimmten Arten von Technologie oder Projekten mit bestimmten technischen Eigenschaften zu erwarten, so ist die Ausnahme auf diese zu beschränken. Die Prioritäten des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans sind dabei zu berücksichtigen. Die Verordnung und die Gründe für ihre Erlassung sind der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen.

(6) Für die Verträglichkeitsprüfung gilt § 29 Abs. 5 und 6 bis 13 sinngemäß. In Bewilligungen nach Abs. 5 lit. b sind jedenfalls jene Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, die zur Sicherstellung der globalen Kohärenz von Natura 2000 erforderlich sind. Die Behörde hat die Europäische Kommission im Weg der Landesregierung über die getroffenen Ausgleichsmaßnahmen zu unterrichten.

(7) Dem Antrag auf Durchführung der Verträglichkeitsprüfung sind folgende Unterlagen anzuschließen:

a)eine Naturverträglichkeitserklärung, die folgende Angaben zu enthalten hat:

1. Angaben zu Art, Lage und Umfang des Vorhabens samt der erforderlichen Pläne, Skizzen und dergleichen,

2. eine Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die für das Natura 2000-Gebiet festgelegten Erhaltungsziele oder, sofern solche Erhaltungsziele noch nicht festgelegt sind, auf die im Standarddatenblatt enthaltenen Lebensräume, wild lebenden Pflanzen- und Tierarten bzw. Vögel, sowie Angaben über die bei Bewertung der Auswirkungen angewandte Methode,

3. bei Vorhaben, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes führen, eine Darstellung möglicher Alternativen, einschließlich der sogenannten „Null-Variante“, und einen Vorschlag für Ausgleichsmaßnahmen;

b)außer bei Plänen, die sich auf Natura 2000-Gebiete beziehen, der Nachweis des Eigentums an den davon betroffenen Grundstücken oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist;

c)der Nachweis des Eigentums an dem von Ausgleichsmaßnahmen betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten.

Die Naturverträglichkeitserklärung ist bei physischer Einbringung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Bei Vorhandensein von mehr als einer Standortgemeinde ist dem Antrag für jede weitere Standortgemeinde eine zusätzliche Ausfertigung anzuschließen. Für die elektronische Einbringung gilt § 43 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.

(8) Wird durch ein Vorhaben das Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigt, so hat der Antragsteller

a)das Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nach Abs. 5 lit. b glaubhaft zu machen und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen sowie

b)im Fall, dass die Naturverträglichkeitserklärung keine Angaben nach Abs. 7 lit. a Z 3 enthielt, diese auf Verlangen vorzulegen.

(9) Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung der Naturverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese ist bei der Behörde und bei der Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann hievon Abschriften selbst anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann die Akteneinsicht auf Verlangen in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien oder Ausdrucken der Naturverträglichkeitserklärung zur Verfügung zu stellen. Während der Dauer der öffentlichen Auflage ist das Vorhaben auf der Internetseite des Landes Tirol sowie jeweils an der Amtstafel der Behörde, der Standortgemeinde und der Natura 2000-Gemeinden kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:

a)den Gegenstand des Antrages und eine Kurzbeschreibung des Vorhabens,

b)die Tatsache, dass über das Vorhaben eine Verträglichkeitsprüfung nach Abs. 4 durchzuführen ist, welche Behörde für die Entscheidung zuständig ist und die Art der möglichen Entscheidung,

c)Ort und Zeit der öffentlichen Auflage der Naturverträglichkeitserklärung,

d)den Hinweis, dass sich anerkannte Umweltorganisationen nach Abs. 10 am Verfahren der Naturverträglichkeitsprüfung beteiligen können, sowie einen Hinweis auf die Bestimmung des § 43 Abs. 9 zweiter Satz.

(10) Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 3 Abs. 11 haben, sofern sie während der Dauer der Kundmachung auf der Internetseite des Landes Tirol nach Abs. 9 sechster Satz die Verfahrensbeteiligung verlangt oder eine schriftliche Stellungnahme eingebracht haben, das Recht auf

a)Einsichtnahme in den Verwaltungsakt,

b)Teilnahme an der mündlichen Verhandlung,

c)Äußerung zum Ergebnis der Beweisaufnahme,

d)Erstattung von Stellungnahmen betreffend die Einhaltung der für die Verträglichkeitsprüfung geltenden Rechtsvorschriften,

e)Zustellung des Bescheides im Sinn des Abs. 4 erster Satz.

Stellungnahmen nach lit. d müssen bis zum Ende der mündlichen Verhandlung, wenn eine solche aber nicht stattfindet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der behördlichen Aufforderung zur Äußerung zum Ergebnis der Beweisaufnahme erstattet werden.

(11) In ihrer Entscheidung hat die Behörde auch das nach Abs. 10 erstattete Vorbringen anerkannter Umweltorganisationen angemessen zu berücksichtigen. Der Bescheid über die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung im Sinn des Abs. 4 erster Satz ist bei der Behörde für die Dauer von mindestens vier Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist während der Auflagefrist auf der Internetseite des Landes Tirol kundzumachen.

(…)

(16) Die auf Natura 2000-Gebiete anzuwendenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten bis zur Festlegung der Erhaltungsziele nach Abs. 3 lit. a für die nach Abs. 2 bestimmten Natura 2000-Gebiete und sinngemäß für jene Gebiete, die von der Landesregierung der Europäischen Kommission zur Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung namhaft gemacht wurden, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Erhaltungsziele der Schutz der in den Standarddatenblättern enthaltenen Lebensräume und der wild lebenden Pflanzen- und Tierarten bzw. Vögel tritt und in den der Europäischen Kommission namhaft gemachten und noch nicht in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommenen Gebieten jedenfalls keine Vorhaben bewilligt werden dürfen, durch die die ökologischen Merkmale dieser Gebiete erheblich beeinträchtigt werden, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein Eingriff die Fläche eines Gebiets wesentlich verringert, zum Aussterben von in diesem Gebiet vorkommenden prioritären Arten führt oder aber die Zerstörung des Gebiets oder die Beseitigung seiner für die Namhaftmachung repräsentativen Merkmale zur Folge hat. Die Bezeichnung der der Europäischen Kommission namhaft gemachten Gebiete ist zusammen mit einer planlichen Darstellung, aus der die Zuordnung der Grundstücke oder Teile davon zu den vorgeschlagenen Gebieten ersichtlich ist, im Verordnungsblatt für Tirol zu verlautbaren. Die Standarddatenblätter sind auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.

Kundmachung der Tiroler Landesregierung vom 19.06.2018, LGBl Nr 75/2018:

Aufgrund des § 14 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird kundgemacht:

§ 1

(…)

(2) In Tirol bestehen nunmehr folgende weitere, in den Anlagen 0 bis 37 dargestellte Natura 2000-Gebiete:

14. Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach (Anlage 0 – Übersichtskarte; Anlagen 1 bis 35 – Detailkarten),

Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 23.06.2026, mit der das Erhaltungsziel für das Natura 2000-Gebiet Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach festgelegt wird, LGBl Nr 49/2026:

Aufgrund des § 14 Abs. 3 lit. a des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 72/2025, wird verordnet:

§ 1

Erhaltungsziel

Für das Natura 2000-Gebiet Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach, kundgemacht durch LGBl. Nr. 75/2018, wird folgendes Erhaltungsziel festgelegt:

Erhaltung und Förderung des Lebensraumtyps Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica (3230), insbesondere durch Erhaltung der naturnahen Gewässerabschnitte und des dynamischen Abflussregimes.

V.Erwägungen:

Vorweg ist festzuhalten, dass die Tiroler Landesregierung mit der Verordnung vom 23.06.2026, LGBl Nr 49/2026, für das mit LGBl Nr 75/2018 am 19.06.2018 kundgemachte Natura 2000-Gebiet „CC“ gemäß § 14 Abs 3 lit a TNSchG 2005 als Erhaltungsziel die Erhaltung und Förderung des Lebensraumtyps „Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica (3230)“, insbesondere durch Erhaltung der naturnahen Gewässerabschnitte und des dynamischen Abflussregimes, verordnet hat. Aber auch ohne diese Verordnung wäre der bei der Namhaftmachung des Gebietes im Standarddatenbogen genannte Lebensraum als Erhaltungsziel heranzuziehen gewesen (vgl VwGH 24.07.2013, 2012/10/0144).

Klarzustellen ist auch, dass die gegenständliche Kraftwerksanlage und ihre Ausleitungsstrecke zwar nicht innerhalb des Natura 2000-Gebietes liegen, dass aber gemäß § 14 Abs 4 TNSchG 2005 auch Vorhaben außerhalb des Schutzgebietes einer Verträglichkeitsprüfung bedürfen, wenn sie dieses erheblich beeinträchtigen können. Im vorliegenden Fall liegt die Ausleitungsstrecke zwischen zwei Teilabschnitten des Natura 2000-Gebietes. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat zudem ergeben, dass die Errichtung und der Betrieb des Kraftwerks zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes führen würde, sodass keine Bewilligung nach § 14 Abs 5 lit a TNSchG 2005 in Betracht kommt.

Zur Frage, ob trotz der festgestellten erheblichen Beeinträchtigung eine Genehmigung zu erteilen ist, ist zunächst zu beachten, dass der Lebensraumtyp 3230 nicht prioritär iSd § 3 Abs 9 Z 5 TNSchG 2005 ist, sodass nicht die Ziffer 2, sondern die Ziffer 1 des § 14 Abs 5 lit b TNSchG 2005 relevant ist. Demnach ist die Bewilligung zu erteilen, wenn es erstens keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und wenn zweitens das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, durchzuführen ist.

In diesem Zusammenhang hat sich die Rechtslage seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Jahr 2024 insofern geändert, als das TNSchG 2005 in Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III Richtlinie) novelliert wurde. Gemäß dem neuen § 14 Abs 5a TNSchG 2005 ist nun bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, wozu gemäß § 3 Abs 10 Z 2 TNSchG 2005 auch die Wasserkraft gehört, bis zum Erreichen der Klimaneutralität vom Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses nach Abs 5 lit b Z 1 sowie einer überragenden Bedeutung dieses öffentlichen Interesses auszugehen. Diese gesetzliche Vermutung des Abs 5a wird durch Abs 5b dahingehend relativiert, dass sie nicht auf Anlagen anzuwenden ist, die aufgrund des geplanten Standortes, der Anlagenart oder bestimmter technischer Eigenschaften der Anlage zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung jener natürlichen Lebensräume und Habitate jener Arten führen würden, für die das Natura 2000-Gebiet ausgewiesen wurde. Die Erläuterungen des LGBl Nr 73/2024 führen dazu Folgendes aus:

Durch diese Änderungen soll Art. 16f der RED III RL umgesetzt werden.

Darin ordnet der Unionsgesetzgeber u.a. für Verträglichkeitsprüfungen nach Art. 6 Abs. 3 Habitat-RL an, dass an der Errichtung und am Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und am Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie an der Errichtung und am Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie bis zur Erreichung der Klimaneutralität (vgl. hierzu Art. 2 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2021/1119 [„Europäisches Klimagesetz“]) ein (zwingendes) öffentliches Interesse im Sinn des Art. 6 Abs. 4 Habitat-RL, der die Erteilung von Ausnahmen vom grundsätzlich bestehenden Verbot der Verschlechterung von Natura 2000-Gebieten regelt, besteht und diesem öffentlichen Interesse zudem überragende Bedeutung zukommt. Weiters ist davon auszugehen, dass solche Vorhaben der Gesundheit des Menschen (der öffentlichen Gesundheit) und der öffentlichen Sicherheit im Sinn des Art. 6 Abs. 4 zweiter UAbs. der Habitat-RL, der die Erteilung von Ausnahmen bei erheblicher Betroffenheit prioritärer Lebensraumtypen und/oder prioritärer Arten normiert, dienen.

Im Abs. 5a werden diese unionsrechtlich vorgesehenen Annahmen gesetzlich verankert.

Diese Vermutungen stehen nun erkennbar in einem Spannungsverhältnis zu den Zielen der Habitat-RL.

Die Habitat-RL zielt bekanntlich auf den Erhalt und gegebenenfalls die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes bestimmter bedrohter Lebensraumtypen und Arten ab, und zwar einerseits durch Festlegung einer Verpflichtung der Mitgliedstaaten, zur Errichtung eines kohärenten Netzes von Schutzgebieten, sog. Natura 2000-Gebieten, beizutragen (Biodiversitätsschutz durch Lebensraumschutz), sowie andererseits durch Festlegung von innerstaatlich umzusetzenden Verboten für die Beeinträchtigung geschützter Arten bzw. den Besitz solcher Arten und den Handel mit diesen (Biodiversitätsschutz durch Individuen- bzw. Populationsschutz). Davon können nur unter restriktiven Voraussetzungen Ausnahmen erteilt werden. So ist für die Genehmigung erheblicher Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten - wie zuvor erwähnt - vor allem das Vorliegen „zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ erforderlich. Für prioritäre Lebensraumtypen und prioritäre Arten werden - wie ebenfalls bereits erwähnt - zudem „die Gesundheit des Menschen“ und „die öffentliche Sicherheit“ explizit als Ausnahmegründe angeführt.

Indem mit den eingangs erwähnten gesetzlichen Vermutungen abstrakt, also ohne Abstellen auf die Bedeutung eines konkreten Vorhabens für die Erreichung der Energiewende, ein „überragendes öffentliches Interesse“ an dessen Verwirklichung festgelegt bzw. vorgesehen wird, dass Vorhaben mit erheblich nachteiligen Auswirkungen auf prioritäre Lebensraumtypen und/oder prioritäre Arten der „öffentlichen Gesundheit“ und der „öffentlichen Sicherheit“ dienen, wird das Schutzniveau für Natura 2000-Gebiete bereits auf unionsrechtlicher Ebene abgeschwächt.

Es ist zwar nach wie vor eine Interessenabwägung vorzunehmen, weil Art. 16f der RED III RL von „überragenden öffentlichen Interessen“ und nicht - wie Art. 6 Abs. 4 Habitat-Richtlinie – von „überwiegenden öffentlichen Interessen“ spricht und weil es im Richtlinientext explizit heißt, dass die betreffenden Vermutungen dann zum Tragen kommen, wenn „... im Einzelfall rechtliche Interessen abgewogen werden.“ Weiters lässt sich dies wohl auch aus den Erwägungsgründen folgern, wenn darin ausgeführt wird, dass diese Vermutungen nicht gelten sollen oder die Geltung von den Mitgliedstaaten eingeschränkt werden kann, wenn es „eindeutige Belege dafür [gibt], dass diese Projekte erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben“ (siehe ErwG 44). Dass auch eine Abwägung der beeinträchtigten Naturschutzinteressen mit den Interessen „Gesundheit des Menschen“ und „öffentliche Sicherheit“ zu erfolgen hat, ist überdies auch deshalb anzunehmen, weil sonst für prioritäre Lebensraumtypen und/oder prioritärer Arten, also die besonders gefährdeten Schutzgüter, ein geringeres Schutzniveau bestünde als für nicht prioritäre Lebensraumtypen und/oder Arten.

Die gesetzlichen Vermutungen haben aber offenkundig wesentliche Auswirkungen für den in Art. 6 Abs. 4 Habitat-Richtlinie vorgesehenen Abwägungsvorgang. Dieser besteht aus drei Stufen, und zwar der Ermittlung bzw. dem Zusammentragen der Abwägungsbelange (1. Stufe), der Bewertung bzw. Gewichtung der einzelnen Belange (2. Stufe) und der eigentlichen Abwägung der Belange gegeneinander (3. Stufe). Art. 16f der RED III RL stellt nun für die in Rede stehenden Vorhaben zunächst außer Streit, dass daran ein öffentliches Interesse besteht. Vor allem erfolgt aber auch eine Gewichtung der für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen. Die Interessen an der Projektverwirklichung sind offenkundig mit einem sehr hohen Gewicht in die Abwägung einzustellen. Dies ergibt sich aus der Anordnung, dass es sich um „überragende“ öffentliche Interessen handelt. Den explizit erwähnten und im Falle der Betroffenheit prioritärer Lebensraumtypen und/oder prioritärer Art als verwirklicht anzusehenden Interessen „öffentlichen Gesundheit“ und „öffentlichen Sicherheit“ kommt per se ein sehr hohes öffentliches Interesse zu. Den Behörden kommt hier offenkundig nur ein sehr begrenzter Konkretisierungsspielraum zu, der sich innerhalb der Wertungsentscheidung des Richtlinien- bzw. Gesetzgebers bewegen muss. Was die eigentliche Abwägungsentscheidung betrifft, so wird diese zwar - wie oben erwähnt - nicht verbindlich vorgegeben. Die kraft ausdrücklicher Anordnung für die Projektverwirklichung sprechenden öffentlichen Interessen können aufgrund der vorgenommenen Gewichtung aber wohl nur ausnahmsweise „überwunden“ werden. Dafür ist es erforderlich, dass den gegenläufigen öffentlichen Interessen im konkreten Einzelfall mindestens ein ebenso hohes Gewicht beizumessen ist, wie es der Unionsgesetzgeber für die in Rede stehenden „Erneuerbaren-Vorhaben“ abstrakt festgeschrieben hat. Typische Auswirkungen, also Auswirkungen auf die Umwelt, wie sie mit den genannten Vorhaben nach Art und Ausmaß regelmäßig verbunden sind, werden daher eine Versagung wohl nicht rechtfertigen können, sondern bedarf es wohl aus der konkreten Einzelsituation resultierender „besonderer“ Beeinträchtigungen (z. B. höchste bzw. herausragende Schutzwürdigkeit oder sehr hoher Grad an Betroffenheit).

Anzumerken ist aber auch, dass diese Regelung der „unionsautonomen Auslegung“ durch den EuGH unterliegt und sich dessen (für die Mitgliedstaaten bindende) Interpretation der in Rede stehenden Bestimmungen derzeit nicht hinreichend verlässlich vorhersagen lässt.

Offenbar haben auch seitens des Unionsgesetzgebers gewisse Unsicherheiten bestanden, wie sich die festgelegten Vermutungen auf die von ihm unverändert weiterhin verfolgten Biodiversitätsziele bzw. die Schutzwirkung der hinsichtlich Geltung und Verbindlichkeit uneingeschränkt fortgeltenden EU-Naturschutzrichtlinien auswirken werden und hat dieser den Mitgliedstaaten daher in Art. 16f RED III-Richtlinie die Möglichkeit eröffnet, im Einzelfall die Geltung dieser Vermutungen im Einklang mit den Prioritäten ihres aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten intergierten nationalen Energie- und Klimaplans auf bestimmte Teile ihres Hoheitsgebietes sowie auf bestimmte Arten von Technologie oder Projekten mit bestimmten technischen Eigenschaft zu beschränken.

In den Abs. 5b und 5c soll von dieser Möglichkeit, die Anwendbarkeit der vorgenannten gesetzlichen Vermutungen einzuschränken, Gebrauch gemacht werden.

Ein genereller Ausschluss der Geltung der Erleichterungen der RED III RL für Natura 2000-Gebiete kommt dabei allerdings nicht in Betracht, weil für die erwähnte Anordnung des Richtliniengebers, die - wie erwähnt - ausdrücklich auch auf Vorhaben mit nachteiligen Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete bzw. deren Erhaltungsziele abstellt, dadurch insoweit kein Anwendungsbereich mehr verbliebe. Außerdem gestattet der Richtliniengeber nur Ausnahmen „im Einzelfall“. Auch eine Einschränkung auf Vorhaben, die sich nicht erheblich auf Natura 2000-Gebiete auswirken, scheidet aus, weil der in der Richtlinienbestimmung bezogene Art. 6 Abs. 4 Habitat-RL, für den die gesetzlichen Vermutungen u.a. gelten sollen, gerade Vorhaben mit solchen erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten bzw. der für diese festgelegten Erhaltungsziele betrifft.

Folgerichtig muss die Einschränkung in den Abs. 5b und 5c enger gefasst werden.

Dabei soll zunächst an die in Art. 16f der RED III RL genannten Parameter angeknüpft werden, nämlich einerseits an gebietsbezogene und andererseits an anlagenbezogene Kriterien. Dass keine „Positivfestlegung“, also keine (taxative) Benennung jener Gebiete und Anlagen erfolgt, für die die gesetzlichen Vermutungen gelten sollen, sondern die Gebiete und Anlagen, für die die Vermutungen nicht zum Tragen kommen sollen, bestimmt werden, findet in der Richtlinie durchaus Deckung. Auch durch die Festlegung von „Ausschlussgebieten“ bzw. „Ausschlussanlagen“ erfolgt eine vom Richtliniengeber vorgegebene gebiets- bzw. anlagenbezogene Einschränkung.

Ebenfalls dürfte es zulässig sein, dass die Gebiete bzw. Anlagen, für die die gesetzlichen Vermutungen nicht gelten sollen, in Abs. 5b durch allgemeine Kriterien umschrieben werden und im konkreten Genehmigungsverfahren über die Anwendbarkeit bzw. Nichtanwendbarkeit zu entscheiden ist. Schon der kurze Umsetzungszeitraum spricht für die Zulässigkeit einer solchen Regelung. Innerhalb der wenigen Monate seit Erlassung der RED III RL war es naturgemäß nicht möglich, die Gebiete und/oder Anlagentypen, für die die Anordnungen gelten bzw. nicht gelten sollen, abschließend und flächen- bzw. anlagengenau zu identifizieren. Dies musste auch dem Richtliniengeber bekannt sein. Um das von diesem offenbar verfolgte Ziel, unvertretbar nachteilige Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete zu verhindern, dennoch erreichen zu können, muss daher auch eine „flexible Regelung“, wie sie der Entwurf im Abs. 5b vorsieht, zulässig sein. Dadurch wird ausgeschlossen, dass vorübergehend ein unzureichender Schutz der Natura 2000-Gebieten besteht. Nach Vorliegen entsprechender Grundlagen kann, vor allem zur Erleichterung des Vollzuges, aber auch mittels Verordnung eine konkrete Bezeichnung jener Natura 2000-Gebiete bzw. -Gebietsteile sowie jener Anlagentypen, für die die gesetzliche Vermutung wegen der besonderen naturkundefachlichen Bedeutung der Bereiche bzw. „Unvereinbarkeit“ von Anlagen mit den charakteristischen Merkmalen der im Natura 2000-Gebiet geschützten Lebensraumtypen bzw. den Lebensraumansprüchen der dort geschützten Arten nicht gelten soll, erfolgen, wobei hier auch die Ziele der RED III RL angemessen zu berücksichtigen sind; im Abs. 5c soll daher eine entsprechende Verordnungsermächtigung vorgesehen werden.

Abgestellt wird jeweils darauf, dass das Vorhaben zu einer „schwerwiegenden Beeinträchtigung“ jener Lebensräume bzw. Habitate jener Arten führt, derentwegen das Natura 2000-Gebiet ausgewiesen wurde. Dieser Begriff soll deshalb gewählt werden, weil ein Abstellen auf „erhebliche Beeinträchtigungen“ den gesetzlichen Vermutungen - wie oben dargelegt - jeden Anwendungsbereich nehmen würde. Das heißt, dass nicht jede „erhebliche Beeinträchtigung“ iSd Art. 6 Abs. 3 Habitat-Richtlinie bzw. § 14 Abs. 4 Tiroler Naturschutzgesetz auch eine „schwerwiegende Beeinträchtigung“ im Sinn des neuen § 14 Abs. 5b bzw. 5c darstellt. Eine „schwerwiegende Beeinträchtigung“ wird jedenfalls dann angenommen, wenn das Natura 2000-Gebiet seinen Zweck, den dauerhaften Erhalt der zur Ausweisung führenden Lebensraumtypen bzw. Habitate im betreffenden Gebiet sicherzustellen und damit zur Verbesserung des Erhaltungszustandes der betreffenden Lebensräume und Arten beizutragen, bei Realisierung des Vorhabens nicht mehr erfüllen könnte oder die Eignung zur Erreichung dieses Zweckes stark beeinträchtigt würde. Letzteres wird man vor allem dann annehmen müssen, wenn Kernflächen der betreffenden Lebensraumtypen oder Habitate in einem mehr als geringfügigen Umfang verloren gehen, sei es durch direkte Zerstörung oder durch andere Eingriffe, die zum Verlust ihrer ökologischen Funktionalität führen, wie etwa durch Separierung der Gebietsteile oder durch außerhalb dieser Bereiche erfolgende Eingriffe, welche dazu führen, dass die den Lebensraum oder das Habitat charakterisierenden Umweltbedingungen in den betreffenden Bereichen verloren gehen (z. B. Veränderung der einen Gewässerlebensraum charakterisierenden und von dessen Zeigerarten vorausgesetzten flussmorphologischen Prozesse [Geschiebehaushalt, Überschwemmungsdynamik] durch Eingriffe im Oberlauf der Lebensraumvorkommen). Ein wesentlicher Aspekt für die wertende Beurteilung, ob ein schwerwiegender Eingriff vorliegt, wird weiteres sein, ob Tirol für den Erhalt eines bestimmten Lebensraumtyps oder bestimmter Arten eine besondere Verantwortung trifft.

Die Ausnahmeregelungen in Abs. 5b und 5c werden zwar vielfach Eingriffe erfassen, die auch bei Anwendbarkeit der gesetzlichen Vermutungen im Rahmen der nach wie vor erforderlichen Interessenabwägung (siehe oben) zur Versagung der Genehmigung führen können, allerdings wird durch diese Bestimmungen zusätzlich sichergestellt, dass die aus der Habitat-RL resultierenden Verpflichtungen weiterhin erfüllt werden können. Zunächst wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass nicht verlässlich prognostiziert werden kann, welchen normativen Inhalt der EuGH den in Rede stehenden gesetzlichen Vermutungen beimessen wird, insbesondere wie er die „Gewichtungsregelung“ bzw. den oben erwähnen Konkretisierungsspielraum der Behörden verstehen wird. Vor allem können in der „Ausnahmeentscheidung“ nach Abs. 5a bzw. bei Erlassung der „generellen Ausnahmeregelungen“ nach Abs. 5c aber Standortmerkmale und technische Eigenschaften der geplanten Anlage als wesentliche Elemente für die Umweltauswirkungen besser berücksichtigt werden als in der Interessenabwägung. Durch die gesetzlichen Vermutungen wird den genannten Vorhaben - wie dargelegt - abstrakt ein überragendes öffentliches Interesse zuerkannt bzw. abstrakt angenommen, dass diese der Erreichung besonders hochwertiger öffentlicher Interessen, nämlich öffentlicher Gesundheit und Sicherheit, dienen. Die Vermutungen gelten demnach offenbar selbst für Anlagen, die nur in geringem Umfang zur Substitution fossiler Energieträger beitragen, dafür aber allenfalls Kernbereiche des Natura 2000-Gebietes schädigen. Bei der nach Abs. 5b und 5c vorzunehmenden Beurteilung, ob schwerwiegende Eingriffe anzunehmen sind und die abstrakten Vermutungen daher nicht zum Tragen kommen, wird auch die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Eingriff in das Natura 2000-Gebiet und dem damit erreichbaren Beitrag zur Energiewende ein Bewertungskriterium bilden. Bei energetisch unbedeutenden Vorhaben wird die Schwelle für die Annahme schwerwiegender Beeinträchtigungen niedriger sein. Dies entspricht wohl auch der Intention des Richtliniengebers, weil andernfalls der Grund für das Vorsehen von Einschränkungsmöglichkeiten nicht erkennbar wäre. Massive Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete können trotz abstrakter, Standort- und Anlagenmerkmale unberücksichtigt lassender Zuerkennung eines sehr hohen öffentlichen Interesses wohl bereits im Wege der Interessenabwägung verhindert werden. Durch die vorgesehenen Einschränkungsmöglichkeiten soll offenkundig eine differenzierte Betrachtung ermöglicht werden, um unbillige Umweltfolgen durch die in Rede stehende Privilegierung von Erneuerbaren-Vorhaben zu verhindern.

(…)

Der Klarstellung halber wird noch angemerkt, dass die gesetzlichen Vermutungen nur das Vorliegen von Ausnahmegründen für die Bewilligung erheblicher Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebiete betreffen. Die sonstigen in Art. 6 Abs. 4 Habitat-RL bzw. § 14 Abs. 5 lit. b des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen (keine andere zufriedenstellende Lösung, Sicherstellung der globalen Kohärenz von Natura 2000) bleiben unverändert gültig.

Auf den vorliegenden Fall umgelegt bedeutet das zunächst, dass die Umsetzung der RED III Richtlinie nichts daran ändert, dass nach § 14 Abs 5 lit b Z 1 TNSchG 2005 andere zufriedenstellende Lösungen in Betracht zu ziehen sind. Im angefochtenen Bescheid ist die Naturschutzbehörde bei dieser Alternativenprüfung zum Schluss gekommen, dass allein in V noch ein ungenutztes Wasserkraftpotential von ca 400 GWh/a bestehe, das ohne Beeinträchtigung von Schutzgebieten auskomme. Der mit dem gegenständlichen Projekt erreichbare Beitrag zur Klimaneutralität im Ausmaß von 36,5 GWh/a könne somit auch an anderen Standorten erreicht werden.

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass ein Wasserkraftwerk an spezifische Standortbedingungen gebunden sei und nicht ohne weiteres an einer beliebigen Gewässerstrecke umgesetzt werden könne. Diesem Argument ist entgegenzuhalten, dass sich die Feststellung der alternativ nutzbaren Möglichkeiten nicht auf beliebige Gewässerstrecken, sondern auf das in der „Potenzialstudie Wasserkraft in Tirol“ im Jahr 2011 ermittelte integrativ-sinnvolle Potenzial stützt. Auch wenn sich das dabei ergebende Potential von 496 GWh/a letztlich nicht zu 100 % umsetzen lassen sollte, so kann doch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass die mit dem gegenständlichen Kraftwerk erzielbaren 36,5 GWh/a auch an anderen Standorten in V erreicht werden können. Daran ändert auch nichts, dass sich das Potential seit dem Jahr 2011 auf ca 400 GWh/a reduziert hat.

Sofern die Beschwerdeführerin einwendet, dass ihr keine andere Gewässerstrecke zur Verfügung stünde, in der sie zumutbar ein Kraftwerk gleicher Dimension errichten könne, ist entgegenzuhalten, dass für die Interessenabwägung nach § 14 Abs 5 lit b Z 1 bzw Abs 5a TNSchG 2005 nur zwingende Gründe des öffentlichen Interesses relevant sind. Im vorliegenden Fall hat nur die überragende Bedeutung des Ausbaus erneuerbarer Energieerzeugung zur Erreichung der Klimaneutralität das Potential, das Interesse am Weiterbestand des Natura 2000-Gebietes zu überwiegen. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Gewässerstrecke ein eigenes Kraftwerk errichten kann, liegt nicht in diesem zwingenden öffentlichen Interesse. Es mag also sein, dass es für die Beschwerdeführerin keine andere zufriedenstellende Lösung zur Errichtung eines eigenen Wasserkraftwerkes gibt. Der mit dem Kraftwerk verfolgte Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele kann jedoch auch an anderen Standorten in V erreicht werden, ohne das Natura 2000-Gebiet nachhaltig zu schädigen. Bereits aufgrund dieser Alternative erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

In ihrer Eventualbegründung hat die Naturschutzbehörde zusätzlich eine Interessenabwägung durchgeführt und festgestellt, dass zwar ein zwingendes öffentliches Interesse an der Produktion erneuerbarer Energie und auch am gegenständlichen Beitrag von 36,5 GWh/a bestehe. Die zu erwartende Abwertung des Natura 2000-Gebietes könne damit aber nicht überwogen werden. Am Ergebnis dieser Interessenabwägung ändert sich durch die neue Rechtslage nichts. Trotz des Umstandes, dass Art 16f der RED III Richtlinie bei der Abwägung rechtlicher Interessen von einem überragenden öffentlichen Interesse an der Erzeugung erneuerbarer Energie in Genehmigungsverfahren spricht, besteht nämlich kein Zweifel, dass auch vor dem Hintergrund der RED III Richtlinie die qualitativen Ziele der Habitat-Richtlinie (Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) weiter relevant bleiben (vgl VwGH 20.03.2025, Ra 2024/07/0181, zur Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG). In diesem Sinn schließt § 14 Abs 5b TNSchG 2005 die Anwendung des Abs 5a aus, wenn das beantragte Kraftwerk zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung jener natürlichen Lebensräume und Habitate führen würde, für die das Natura 2000-Gebiet ausgewiesen wurde.

Sofern die Beschwerdeführerin gegen diese Interessenabwägung einwendet, dass das von ihr vorgelegte energiewirtschaftliche Gutachten nicht entsprechend berücksichtigt worden sei und die Einholung weiterer energiewirtschaftlicher Gutachten notwendig wäre, ist klarzustellen, dass sich die Feststellungen der Naturschutzbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes über den Beitrag des Kraftwerks zu den Ausbauzielen mit diesem Gutachten decken. Sofern aber die Beschwerdeführerin und das von ihr vorgelegte Gutachten auch die Wirtschaftlichkeit des Kraftwerks und dessen Bedeutung für die Gemeinde ins Treffen führen, können damit zwar durchaus öffentliche Interessen angesprochen werden, ein zwingendes öffentliches Interesse bzw eine überragende Bedeutung für die Erreichung der Klimaneutralität iSd § 14 Abs 5a TNSchG 2005 kann jedoch mit (regional-)wirtschaftlichen Interessen nicht begründet werden.

Es bestehen keine Zweifel, dass der Ausbau erneuerbarer Energie im öffentlichen Interesse liegt und dass das gegenständliche Vorhaben einen Beitrag dazu leistet. Auch § 14 TNSchG 2005 und die RED III Richtlinie schreiben fest, dass der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie überragende Bedeutung zukommt und zwingende öffentliche Interessen daran bestehen. Insofern ist die Einholung weiterer energiewirtschaftlicher Gutachten zum Nachweis dieser gesetzlichen Vermutung nicht erforderlich.

Die beantragte Bewilligung kann jedenfalls nicht wegen typischer Auswirkungen auf die Umwelt versagt werden, wie sie mit Wasserkraftwerken in Natura 2000-Gebieten regelmäßig verbunden sind. In der vorliegenden konkreten Einzelsituation kommt es allerdings zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung iSd § 14 Abs 5b TNSchG 2005, da die Abwertung des einzigen Erhaltungsziels und damit der Bestand des betroffenen Natura 2000-Gebietes zu befürchten ist. Wie den zitierten Erläuterungen entnommen werden kann, ist eine schwerwiegende Beeinträchtigung auch dann anzunehmen, wenn ein Eingriff außerhalb des Natura 2000-Gebietes zu einem relevanten Verlust der ökologischen Funktionalität von Kernflächen des Lebensraumtyps führt. Explizit wird als Beispiel die Separierung von Gebietsteilen angeführt. Genau diese Situation trifft auf den vorliegenden Fall zu. Durch die Barrierewirkung des Kraftwerks verliert die Ausleitungsstrecke ihre Trittbrettfunktion zwischen den Natura 2000-Teilstrecken am Ober- und Unterlauf. Damit kann die Funktion der Metapopulation der Deutschen Tamariske in V und somit im gesamten Natura 2000-Gebiet nicht mehr als langfristig gesichert angesehen werden. Damit geht eine Verschlechterung des Lebensraumtyps 3230 und eine Abwertung des Erhaltungszustandes im gesamten Natura 2000-Gebiet einher. Das Vorhaben läuft somit der Verpflichtung der Habitat-Richtlinie und des § 14 Abs 1 TNSchG 2005 zuwider, den bereits ungünstig schlechten Erhaltungszustand des Lebensraumtyps 3230 zu verbessern.

Auch wenn das Kraftwerk mit 0,73 % zu den nationalen bzw mit 1,3 % zu den Tiroler Ausbauzielen für Wasserkraft beitragen kann, wird dadurch eine der wenigen noch verbliebenen intakten Metapopulation der Deutschen Tamariske im gesamten Ostalpenraum riskiert. Es handelt sich um eines der letzten Rückzugsgebiete des in Österreich und der gesamten alpinen biogeographischen Region der EU stark bedrohten Lebensraumtyps, der laut Roter Liste von der vollständigen Vernichtung in Österreich bedroht ist. Die zitierten Erläuterungen sehen im Umstand, dass Tirol eine besondere Verantwortung für diesen Lebensraumtyp zukommt, einen wesentlichen Aspekt für die wertende Beurteilung, ob ein schwerwiegender Eingriff vorliegt. Um die aus der Habitat-Richtlinie resultierende Verpflichtung zum Schutz des Natura 2000-Gebietes und des zu seiner Ausweisung führenden Lebensraumtyps erfüllen zu können, ist die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen.

VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Zwar kann bereits aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom 20.03.2025, Ra 2024/07/0181, zur Wasserrahmenrichtlinie herausgelesen werden, dass das überragende öffentliche Interesse an der Erzeugung erneuerbarer Energie iSd RED III Richtlinie nicht in dem Sinn als absolut zu verstehen ist, dass die Ziele anderer Richtlinien jedenfalls zurückzutreten hätten. Zum Verhältnis der RED III Richtlinie zur Habitat-Richtlinie bzw zu deren Umsetzung in § 14 TNSchG 2005 fehlt es jedoch noch an einer höchstgerichtlichen Judikatur, sodass die ordentliche Revision zulässig ist.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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