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LVwG-2025/50/3344-9•LVwG T LVwG-2025/50/3344-9
LVwG-2025/50/3344-9Tribunal Administrativo Regional7 de jul. de 2026
Verlängerung der Frist der Errichtungsbewilligung<br/>Parteistellung Nachbar und Grundeigentümer<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt/fasst durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des 1) AA und 2) BB, vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.11.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 – TEG 2012, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde des AA vom 04.12.2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.02.2023, Zl ***, festgesetzte Bauvollendungsfrist für die Errichtung der Photovoltaikanlage Kosten auf dem Grundstück **1, GB ***** Kosten, bis 31.12.2027 verlängert wird.
den Beschluss:
2. Die Beschwerde des BB vom 04.12.2025 wird als unzulässig zurückgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Antrag vom 10.10.2022, bei der Behörde eingelangt am 12.10.2022, beantragte die DD unter Anschluss von Einreichunterlagen ua auch die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und dem Betrieb einer freistehenden Photovoltaikanlage auf Gst **1 KG W. Das Vorhaben umfasst 876 Einzelmodule mit eine Bruttokollektorfläche von 2.350 m2 und einer Gesamtleistung gem Ökostromgesetz von 499,32 kWp.
Im behördlichen Verfahren wurde dazu von der belangten Behörde ua auch die elektrotechnische Stellungnahme vom 07.11.2022, Zl ***, eingeholt.
Weiters brachten ua die Antragstellerin die Stellungnahme vom 16.01.2023, die Gemeinde X die raumplanerische Stellungnahme vom 30.01.2023 und die Landesstraßenverwaltung die Stellungnahme vom 01.02.2022 ein.
AA brachte im behördlichen Verfahren die Stellungnahmen vom 29.12.2022 und vom 11.01.2023 ein und wurde von ihm ua auch vorgebracht, dass durch das Vorhaben eine unzumutbare Belästigung durch Blendwirkung auf sein Gst **2 KG W gegeben sei, auf dem sich auch sein Wohnhaus befinde.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.02.2023, Zl ***, wurde dem beantragten Vorhaben die Bewilligung nach dem TEG 2012 erteilt. In der Begründung der Entscheidung wurde zur vorgebrachten Blendwirkung insbesondere auf die eingereichten Planungsunterlagen, die Stellungnahme des elektrizitätsfachlichen Amtssachverständigen sowie die Stellungnahme des Vertreters der Antragstellerin verwiesen. Diesen könne entnommen werden, dass die gegenständliche Anlage dem Stand der Technik entsprechend geplant wurde und die einschlägigen ÖVE-Richtlinien vollständig eingehalten werden. Ebenso kann aufgrund der topographischen Ausgestaltung der betroffenen Bereiche samt zukünftigem Bepflanzungsstreifen eine unzumutbare Belästigung ausgeschlossen werden.
Dagegen brachte der anwaltlich vertretene AA fristgerecht die Beschwerde vom 13.03.2023 ein und führte darin im Wesentlichen Folgendes zusammengefasst aus:
Nach § 9 Abs 5 TEG 2012 seien Interessenkonflikte, die im Verfahren zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, nach Möglichkeit einer gütlichen Einigung zuzuführen. Diesem gesetzlichen Auftrag sei die belangte Behörde nicht nachgekommen. Die darauf abzielende Anregung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 29.12.2022 auf Einschaltung eines Mediationsverfahrens habe die belangte Behörde schlichtweg ignoriert. Entgegen der Annahme der belangten Behörde komme es durch die in Rede stehende Photovoltaikanlage sehr wohl zu einer unzumutbaren Belästigung durch Spiegelung der Sonne und der damit verbundenen Blendwirkung auf das Grundstück des Beschwerdeführers (Gst **2 KG W) und sein darauf errichtetes Wohnhaus. Insoweit die belangte Behörde dazu konstatiere, dass aufgrund der topographischen Ausgestaltung der betroffenen Bereiche samt zukünftigem Bepflanzungsstreifen eine unzumutbare Belästigung ausgeschlossen werden könne, handle es sich dabei um eine unrichtige und nicht ausreichend begründete Annahme. Die belangte Behörde lege nicht dar, wie sie zu dieser Annahme kommt. Insoweit sich die belangte Behörde dabei auf die Stellungnahme des elektrizitätsfachlichen Amtssachverständigen beruft, ist dem zu entgegen, dass in dieser Stellungnahme lediglich generell und allgemein ausgeführt werde, dass im Hinblick auf den Nachbarschaftsschutz bei Photovoltaikanlagen „keine unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft durch Lärm, Geruch, Rauch etc zu erwarten sind." Diese generelle und allgemeine Aussage mag in Hinblick auf Lärm, Geruch und Rauch zutreffen, aber sicher nicht auf eine Belästigung durch ausgehende Blendwirkung. Dass es durch PV-Anlagen zu derartigen Blendwirkungen komme, sei notorisch und allgemein bekannt. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Anlage sei vom Amtssachverständigen indes keine konkrete Einschätzung vorgenommen worden. Nur auf Basis der eingereichten Planunterlagen, könne diese Frage nicht verlässlich beurteilt werden. Weiters wurde vorgebracht, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im behördlichen Verfahren zu Unrecht abgewiesen worden sei und seien aus Anlass der Beschwerde von Amts wegen jedenfalls auch die weiteren gesetzlichen Versagungsgründe zu berücksichtigen, so insbesondere, dass das Landschaftsbild und das Ortsbild unzumutbar beeinträchtigt werde, ein Widerspruch zum bestehenden Raumordnungsprogramm gegeben sei und der Grundeigentümer seine Zustimmung zur Errichtung der geplanten PV-Anlage zwischenzeitlich widerrufen habe.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde von der Rechtsvertretung der Antragstellerin zur Beschwerde die Stellungnahme vom 03.05.2023 eingebracht und darin ausgeführt, dass eine Zustimmung des Grundeigentümers im gegenständlichen Fall gemäß § 8 Abs 2 lit d TEG 2012 nicht zwingend erforderlich sei. Im Übrigen wurde auf den Grundnutzungs- und Dienstbarkeitsvertrag vom 20.09.2022 mit dem Grundeigentümer verwiesen, der als Beilage in Kopie angeschlossen wurde.
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zur Beurteilung der Blendwirkung wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - nach aufgetragener Konkretisierung der Einreichunterlagen durch die Antragstellerin - das lichttechnische Gutachten vom 12.07.2024, Zl ***, eingeholt. Darin führt der Sachverständige mit näherer Begründung zusammengefasst aus, dass für die gegenständliche PV-Freiflächenanlage eine Berechnung der Reflexionswirkungen der PV-Freiflächenanlage gemäß Abschnitt „Blendungsprüfung in der Planungsphase einer PV-Anlage“ der OVE-Richtlinie R 11-3:2016-11-01 vorgenommen wurde. Aufgrund der vorgenommenen Berechnungen sind Blendwirkungen auf das Grundstück des Beschwerdeführers (Gst **2 KG W) zu erwarten. Mit einer idealisierten Berechnung wurde eine maximale Dauer der Blendung an einem Tag von 9 min und einer kumulierten Dauer Blendung im Jahr von 6,4 Stunden am Haus des Beschwerdeführers auf Gst **2 KG W ermittelt. Es handelt sich bei der idealisierten Berechnung um einen Planungswert gem OVE-Richtlinie R 11-3 - Blendung durch Photovoltaikanlagen. Gemäß dieser Richtlinie und der Richtlinie zugrundeliegenden medizinischen Bewertung ist nicht von einer erheblichen Belästigung durch Blendung auszugehen.
Am 18.09.2024 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol eine Verhandlung durchgeführt, an der der Rechtsvertreter von AA, der Vertreter der Antragstellerin samt deren Rechtsvertretung sowie der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige teilgenommen haben.
Dabei hat der Sachverständige sein schriftliches Gutachten näher dargelegt und wurden den anwesenden Parteien des Beschwerdeverfahren auch Gelegenheit zur Fragestellung gegeben.
Zudem wurden sowohl vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als auch vom Rechtsvertreter der Antragstellerin ein ergänzendes Vorbringen erstattet.
Mit Erkenntnis vom 10.03.2025, Zl LVwG-2023/36/0804-15, wurde die Beschwerde des AA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.02.2023, Zl ***, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der beantragten Errichtung und dem Betrieb einer freistehenden Photovoltaikanlage auf Gst **1 KG W, bewilligt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.02.2023, Zl ***, in der Fassung der am 15.01.2024 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten konkretisierten Einreichunterlagen (Darstellung des Geländes und der PV-Tische, Schnittdarstellungen Ost-West und Nord-Süd und Tischneigungen, des EE vom 28.12.2023) die Bewilligung nach § 12 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 erteilt wird. Der Prüfumfang war aufgrund einer Nachbarbeschwerde in einem Bewilligungsverfahren nach dem TEG 2012 grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, und zudem nur soweit diesbezüglich auch ein Mitspracherecht der Nachbarn besteht, beschränkt.
Mit Schreiben vom 16.04.2025 erhoben die anwaltlich vertretenen Revisionswerber AA sowie BB fristgerecht die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.05.2025, Zl ***, wurde die Revision des AA zurückgewiesen. Über die zu Zl ****** protokollierte Revision des BB wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht entschieden.
Mit Antrag vom 09.11.2025 wurde seitens der DD ein Antrag auf Verlängerung der Fristen für Beginn und Fertigstellung der Photovoltaikanlage um 2 Jahre gestellt.
Mit Bescheid vom 11.11.2025, Zl ***, verlängerte die belangte Behörde über Ansuchen der DD gemäß § 12 Abs 6 TEG die Bauvollendungsfrist für die Errichtung der Photovoltaikanlage W bis zum 31.12.2027. In der Begründung wurde im Hinblick auf § 12 Abs 6 TEG ausgeführt, dass sich die elektrizitätsrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass eine Bewilligung nicht mehr erteilt werden dürfte.
Dagegen brachten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer (BB und AA) mit Schreiben vom 04.12.2025 fristgerecht Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer (= BB) ausgeführt, dass auch wenn der Grundeigentümer im TEG 2012 nicht ausdrücklich als Partei genannt werde, sich aus § 8 AVG und aus dem in § 8 Abs 1 lit d TEG 2012 normierten Zustimmungsrecht des Grundeigentümers seine – auf die Zustimmung eingeschränkte – Parteistellung ergebe. Der Erstbeschwerdeführer nehme am Verfahren jedenfalls hinsichtlich der Frage teil, ob die erforderliche Zustimmung vorliege oder nicht.
Weiters wurde im Hinblick auf § 12 Abs 6 TEG 2012 ausgeführt, dass eine Fristverlängerung nur dann möglich sei, wenn sich in der Zwischenzeit die elektrizitätsrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass eine Bewilligung nicht mehr erteilt werden dürfte. In diesem Zusammenhang wurde auf die Änderung des TEG 2012 durch das LGBL. Nr. 47/2023 verwiesen, wodurch sich die elektrizitätsrechtlichen Vorschriften entgegen der Annahme der belangten Behörde derart geändert haben, dass eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist unzulässig gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe seine Zustimmung zur Errichtung der Photovoltaikanlage bereits am 09.03.2023 widerrufen. Die inzwischen fehlende Zustimmung des Grundeigentümers sei daher einer Änderung iSd § 12 Abs 6 TEG 2012 dahingehend gleichzuhalten, dass eine Bewilligung nicht mehr erteilt werden dürfte.
Dem Zweitbeschwerdeführer (= AA) sei im Verfahren über die beantragte Verlängerung der Bauvollendungsfrist kein Parteiengehör eingeräumt worden, weshalb im Zuge der Beschwerde abermals Einwendungen nach § 5 Abs 1 lit b Z 1 TEG 2012 hervorgebracht wurden. Durch die gegenständliche Photovoltaikanlage komme es zu einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der Sicherheit von Sachen, insbesondere auch zur Gefährdung des unterhalb liegenden Grundstücks des Zweitbeschwerdeführers (Gst 696 in EZ 90014 KG ***** W). Im konkreten Fall bestehe die Gefahr, dass es durch das Niederschlagswasser nach Ableitung von den Kollektorflächen zu Hangrutschungen und Vermurungen komme, weshalb die Einholung eines geotechnischen Sachverständigengutachtens beantragt wurde. Eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der Sicherheit von Sachen ergebe sich zudem auch aus der Örtlichkeit auf der die beantragte Photovoltaikanlage errichtet werden solle. Zum Beweis dafür wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der bautechnischen Ausführung von Photovoltaikanlagen beantragt.
Abschließend wurden seitens der Beschwerdeführer die Anträge gestellt, das erkennende Gericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antragstellerin die Verlängerung der Bauvollendungsfrist für die in Rede stehende Photovoltaikanlage versagt wird. In eventu möge das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde von der Rechtsvertretung der Antragstellerin zur Beschwerde die Stellungnahme vom 27.01.2026 eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Erstbeschwerdeführer als Grundeigentümer keine Parteistellung zukomme. Die Zustimmung des Grundeigentümers war gemäß § 8 Abs 2 lit d TEG 2012 nicht erforderlich, da für das gegenständliche Vorhaben die grundsätzliche Möglichkeit einer Enteignung bestehe. Einer nachträglichen Zurückziehung einer allfälligen Zustimmungserklärung komme daher keine rechtliche Relevanz zu. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Erstbeschwerdeführer als Eigentümer des betroffenen Grundstückes der Antragstellerin mit Grundnutzungs- und Dienstbarkeitsvertrag vom 20.09.2022 das Recht eingeräumt habe, auf Gst **1 GB ***** W „eine Photovoltaikanlage samt der erforderlichen Einbau- und Verkabelungsarbeiten, Fundamente und andere unterirdische Einbauten, Netzanbindung, Sende- und Antennenanlagen und Schalt-, Mess- und Transformatorenstation (gesamt „Photovoltaikanlage“) zu errichten und zu betreiben.“ Wenngleich im vorliegenden Fall grundsätzlich keine Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich sei, liege faktisch eine rechtsverbindliche Zustimmungserklärung desselben vor. Vor diesem Hintergrund stelle der Widerruf der Zustimmung des Grundeigentümers keine Änderung iSd § 12 Abs 6 TEG 2012 dar. Im Hinblick auf den Zweitbeschwerdeführer liege im vorliegenden Fall keine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der Sicherheit von Sachen vor. Zudem wird seitens der Antragstellerin darauf verwiesen, dass die Revision des Zweitbeschwerdeführers seitens des Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluss vom 15.05.2025, ***, bereits materiell rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Hinsichtlich der geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte liege bereits entschiedene Sache vor, da der Zweitbeschwerdeführer in der Revision dieselben Einwendungen, wie in der gegenständlichen Beschwerde, zu § 5 Abs 1 lit b Z 1 TEG 2012 erhob. Aus den dargelegten Gründen wurde seitens der Antragstellerin der Antrag erhoben, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge die Beschwerden als unbegründet abweisen.
Am 02.04.2026 und am 28.04.2026 wurden am Landesverwaltungsgericht Tirol zwei Verhandlungen durchgeführt, an denen der Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführer, der Vertreter der Antragstellerin samt deren Rechtsvertretung teilgenommen haben.
II.Beweiswürdigung
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt zu Zl *** und dem verwaltungsgerichtlichen Akt zu Zl LVwG-2025/50/3344.
III.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 (TEG 2012), LGBl Nr 134/2011 in den Fassungen LGBl Nr 134/2011 (§ 11), LGBl Nr 118/2020 (§ 10), LGBl 190/2021 (§ 27), LGBl Nr 73/2024 (§ 8), LGBl Nr 35/2025 (§ 12) und LGBl Nr 72/2025 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„§ 5
Allgemeine Erfordernisse, Energieeffizienz an erster Stelle, überragendes öffentliches Interesse, W-Nutzen-Analyse
(1) Stromerzeugungsanlagen, elektrische Leitungsanlagen, Umwandlungs- und Energiespeicheranlagen sind unbeschadet sonstiger bundes- und landesrechtlicher Vorschriften in allen ihren Teilen so zu errichten, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie
[…]
b) durch ihren Bestand und Betrieb
1. weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen, sonstigen dinglichen Rechten oder öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechten in Form von Wald- und Weidenutzungsrechten, besonderen Felddienstbarkeiten oder Teilwaldrechten gefährden, wobei die Möglichkeit einer bloßen Verminderung des Verkehrswertes nicht als Gefährdung gilt, und
2. Menschen weder durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Licht- und Schatteneinwirkung oder mechanische Schwingungen noch auf andere Weise unzumutbar belästigen; ob Belästigungen zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken,
[…]“
„§ 8
Ansuchen
(1) Um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
(2) Dem Ansuchen sind das von einem nach den berufsrechtlichen Vorschriften hierzu Befugten erstellte Projekt (Vorhaben) und alle sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen:
[…]
d) der Nachweis des Eigentums am Grundstück, auf dem das Vorhaben ausgeführt werden soll, oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, es sei denn, dass für das Vorhaben eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten möglich ist,
[…]“
„§ 10
Parteien
(1) Parteien im Verfahren betreffend die Erteilung einer Errichtungsbewilligung sind:
a) der Antragsteller,
b) die vom Vorhaben berührte(n) Gemeinde(n) zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches,
c) die Nachbarn (§ 11),
d) jener Netzbetreiber, in dessen Netz die in der Stromerzeugungsanlage gewonnene elektrische Energie eingespeist werden soll.
[…]“
„§ 11
Nachbarn
(1) Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Anlage in ihren Interessen nach § 5 Abs. 1 lit. b beeinträchtigt werden können. Sie sind berechtigt, die Beeinträchtigung dieser Interessen geltend zu machen.
[…]“
„§ 12
Errichtungsbewilligung
(6) In der Errichtungsbewilligung ist eine angemessene Frist von längstens drei Jahren für die Ausführung des Vorhabens festzusetzen. Diese Frist ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers um längstens zwei Jahre zu verlängern, wenn sich in der Zwischenzeit die elektrizitätsrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Bewilligung nicht mehr erteilt werden dürfte. Dabei ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens maßgebend. Um die Erstreckung der Frist ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung darüber gehemmt.
(7) Den Nachbarn kommt zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 6 zweiter Satz Parteistellung im Umfang des § 11 Abs. 1 zu.
[…]“
„§ 27
Enteignung
(1) Für die Errichtung von bewilligungspflichtigen Anlagen nach § 6 kann enteignet werden.
(2) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn
a) für die Errichtung der Anlage nach § 6 ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Sicherung der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, gelegen ist,
b) zwingende technische Gründe eine dauernde Inanspruchnahme des Gegenstandes der Enteignung bedingen,
c) der Gegenstand der Enteignung geeignet ist, der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwirklichung des Vorhabens zu dienen,
d) der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch Enteignung beschafft werden kann, insbesondere weil eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, und
e) ihr Zweck unmittelbar verwirklicht werden kann.“
IV.Erwägungen:
Nach § 10 Abs 1 TEG 2012 sind Parteien im Verfahren betreffend die Erteilung einer Errichtungsbewilligung ausschließlich der Antragsteller, die vom Vorhaben berührten Gemeinden, die Nachbarn sowie der betroffene Netzbetreiber. Gemäß § 12 Abs 7 TEG 2012 haben Nachbarn im Verlängerungsverfahren Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung nach § 12 Abs 6 TEG 2012 vorliegen.
Grundeigentümer haben nach dem Gesetzeswortlaut weder im Bewilligungsverfahren, noch im Verlängerungsverfahren Parteistellung.
Der Erstbeschwerdeführer stützt seine Parteistellung im Wesentlichen darauf, dass ihm als Grundeigentümer aufgrund der in § 8 Abs 2 lit d TEG 2012 vorgesehenen Zustimmungserklärung ein subjektives Recht zukomme.
Gemäß § 8 Abs 1 TEG 2012 ist um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung schriftlich anzusuchen. Nach § 8 Abs 2 lit d TEG 2012 ist eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers nur dann dem schriftlichen Ansuchen anzuschließen, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist und für das Vorhaben keine Enteignung oder Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.
Bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass die Zustimmungserklärung kein zwingendes Bewilligungserfordernis darstellt, wenn die abstrakte Möglichkeit einer Enteignung besteht. Das Gesetz verlangt lediglich die Möglichkeit einer Enteignung.
Die Frage, ob im ursprünglichen Bewilligungsverfahren eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers vorlag, ob deren Vorlage überhaupt erforderlich war oder ob eine allenfalls erteilte Zustimmung widerrufen wurde, ist hingegen keine im Verfahren nach § 12 Abs 6 TEG 2012 zu prüfende Frage. Die Zustimmungserklärung nach § 8 Abs 2 lit d TEG 2012 bildet weder eine Voraussetzung für die Verlängerung der Bauvollendungsfrist, noch wird ihr in § 12 Abs 6 TEG 2012 rechtliche Bedeutung beigemessen.
Daraus folgt zugleich, dass dem Erstbeschwerdeführer aus diesem Vorbringen kein subjektiv-öffentliches Recht abgeleitet werden kann, dessen Wahrung ihm Parteistellung im gegenständlichen Verfahren nach § 12 Abs 6 TEG 2012 vermitteln könnte.
Da die vom Erstbeschwerdeführer geltend gemachte Rechtsposition vom Gegenstand des vorliegenden Verlängerungsverfahrens nicht erfasst wird, vermag sie auch keine Parteistellung zu begründen.
Gemäß § 12 Abs 6 zweiter Satz TEG 2012 ist die in der Errichtungsbewilligung festgesetzte Ausführungsfrist auf Antrag des Bewilligungsinhabers um längstens zwei Jahre zu verlängern, wenn sich in der Zwischenzeit die elektrizitätsrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Bewilligung nicht mehr erteilt werden dürfte. Maßgeblich ist dabei die Rechtslage im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens.
Gemäß § 12 Abs 7 TEG 2012 haben Nachbarn im Verlängerungsverfahren, wie bereits ausgeführt, Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung nach § 12 Abs 6 TEG 2012 vorliegen. Die Parteistellung kommt im Umfang des § 11 Abs 1 TEG 2012 zu und beschränkt sich dabei auf das Vorbringen von Interessensbeeinträchtigungen nach § 5 Abs 1 lit b TEG 2012.
Der Zweitbeschwerdeführer bringt vor, dass sich die Rechtslage seit Erteilung der ursprünglichen Bewilligung durch eine Novelle des TEG 2012 wesentlich geändert habe. Dieses Vorbringen vermag jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die im Beschwerdeverfahren relevanten elektrizitätsrechtlichen Bestimmungen haben sich nicht derart geändert, dass das bereits bewilligte Vorhaben nach der im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Rechtslage nicht mehr bewilligungsfähig wäre. Insbesondere wurde weder ausreichend dargetan noch ist sonst hervorgekommen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung infolge zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen weggefallen wären. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die gesetzliche Voraussetzung des § 12 Abs 6 TEG 2012 für die Verlängerung der Bauvollendungsfrist vorliegt.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.03.2025, Zl LVwG-2023/36/0804-15, wurde über die vom Zweitbeschwerdeführer geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte nach § 5 Abs 1 lit b TEG 2012 rechtskräftig entschieden. Gegenstand dieses Verfahrens war gerade die Frage, ob durch die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Photovoltaikanlage Interessen des Beschwerdeführers im Sinn des § 5 Abs 1 lit b TEG 2012 beeinträchtigt werden. Dabei wurden die maßgebliche Sach- und Rechtslage umfassend geprüft und beurteilt.
Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision, in welcher der Zweitbeschwerdeführer dieselben Einwendungen gemäß § 5 Abs 1 lit b Z 1 TEG 2012 wie in der gegenständlichen Beschwerde monierte, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15.05.2025, Zl ***, zurückgewiesen. Damit ist die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes in materielle Rechtskraft erwachsen.
Auch die Entscheidung eines VwG wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig (vgl idS VwGH vom 26. November 2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl dazu VwGH vom 24. April 2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl dazu etwa VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070).
Soweit der Zweitbeschwerdeführer nun im Verlängerungsverfahren neuerlich dieselben Einwendungen gemäß § 5 Abs 1 lit b Z 1 TEG 2012 erhebt und insbesondere eine Gefährdung seines Grundstückes durch Hangrutschungen, Vermurungen oder sonstige Auswirkungen der geplanten Photovoltaikanlage behauptet, ist ihm entgegenzuhalten, dass über diese nachbarrechtlichen Einwendungen bereits im Verfahren betreffend die Errichtungsbewilligung rechtskräftig abgesprochen wurde.
Im gegenständlichen Verfahren über die Verlängerung einer Bauvollendungsfrist nach § 12 Abs 6 TEG 2012 besteht daher kein Raum für eine neuerliche Prüfung jener nachbarrechtlichen Einwendungen, über die bereits rechtskräftig im Bewilligungsverfahren entschieden wurde. Eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Rechtslage ist im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal die angeführten Änderungen des Tir Elektrizitätsgesetzes 2012 durch LGBl Nr 47/2023 bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.3.2025, LVwG-2023/36/0804-15 im Rechtsbestand waren (vgl dazu VwGH 24.9.2025, Ra 2024/07/0178).
Nach einer Zusammenschau der §§ 10, 11 und 12 TEG 2012 kommt dem Grundeigentümer im gegenständlichen Verfahren über die Verlängerung der Bauvollendungsfrist keine Parteistellung zu. Im vorliegenden Fall war eine Zustimmungserklärung überdies nicht erforderlich, da die Frage des Vorliegens oder des Widerrufs einer solchen Zustimmung im Verfahren nach § 12 Abs 6 TEG 2012 keinen relevanten Prüfungsgegenstand darstellt. Der behauptete Widerruf der Zustimmung vom 09.03.2023 entfaltet daher keine rechtliche Relevanz im Verlängerungsverfahren und vermag insbesondere keine Änderung der elektrizitätsrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 12 Abs 6 TEG 2012 zu begründen. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde des BB mit Spruchpunkt 2. als unzulässig zurückzuweisen.
Die Beschwerde des AA war hingegen zulässig, aber nicht berechtigt. Im Verfahren nach § 12 Abs 6 TEG 2012 ist lediglich zu prüfen, ob sich die elektrizitätsrechtlichen Vorschriften seit Erteilung der Bewilligung derart geändert haben, dass die Bewilligung nicht mehr erteilt werden dürfte. Eine solche Änderung liegt nicht vor. Die vom Beschwerdeführer neuerlich erhobenen Einwendungen betreffend Gefährdungen nach § 5 Abs 1 lit b TEG 2012 waren bereits Gegenstand des vorangegangenen Bewilligungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol (Erkenntnis vom 10.03.2025, Zl LVwG-2023/36/0804-15). Die dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15.05.2025, Zl ***, zurückgewiesen, womit materielle Rechtskraft eingetreten ist. Eine neuerliche inhaltliche Prüfung dieser Einwendungen ist aufgrund des Grundsatzes der entschiedenen Sache (res iudicata) ausgeschlossen, weshalb die gegenständliche Beschwerde des AA mit Spruchpunkt 1. abzuweisen war.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
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