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LVwG-2025/12/0431-2•LVwG T LVwG-2025/12/0431-2
LVwG-2025/12/0431-2Tribunal Administrativo Regional2 de jul. de 2026
Almgebäude
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker aufgrund des Vorlageantrages vom 02.02.2025 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.01.2025, AZ: ***, über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.10.2024, AZ: ***, betreffend die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 in Verbindung mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 19.03.2015 in Höhe von Euro 760,55 für den Zubau eines Wirtschaftsraumes an ein bestehendes Stall- und Wohngebäude auf der BB auf Grundstück Nr **1 KG X,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.10.2024, AZ: ***, wird ersatzlos behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Vorverfahren, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:
Mit Baugesuch vom 11.07.2022 haben der Beschwerdeführer und CC die Bewilligung eines „Zubaus eines Wirtschaftsraums im Bereich BB X 6283 Z“ auf dem Grundstück Nr **1 in KG ***** X beantragt. Den Antragstellern wurde mit Baubescheid vom 07.09.2022 die baubehördliche Bewilligung für einen Zubau eines Wirtschaftsraumes auf dem genannten Grundstück bewilligt. Laut Baubeschreibung hat der Zubau ein Ausmaß von 36,41 m2 und einen umbauten Raum von 116,25 m3. Das Grundstück befand sich im Eigentum der Agrargemeinschaft DD, welche die ausdrückliche Zustimmung zum gegenständlichen Bauvorhaben am 18.08.2022 erteilt hat. Die Zufahrt erfolgt über den bestehenden Alpweg. Der Bereich der gegenständlichen Grundparzelle ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z als Freiland ausgewiesen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.10.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer und CC für das mit dem genannten Baubescheid genehmigte Bauvorhaben ein Erschließungsbeitrag in der Höhe von Euro 760,55 Euro vorgeschrieben:
Bauplatzanteil
88,98 m2
€ 3,54 Einheitspreis
m2 x € 3,54 x 150 v.H.=
€ 472,48
Baumassenanteil
116,25 m³
€ 3,54 Einheitspreis
m³ x € 3,54 x 70 v.H. =
€ 288,07
Erschließungs-beitrag
€ 760,55
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht eine Bescheidbeschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass es sich bei dem Ausbau um ein Almgebäude im Freiland handle, auf das das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz gemäß § 2 Abs 4 lit b leg cit keine Anwendung finde. Es wurde daher der Antrag gestellt, den Bescheid aufzuheben.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.01.2025, Zl ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Almgebäude nicht als Gebäude im Sinn des TVAG gelten. Jedoch gehe aus den Erläuternden Bemerkungen hervor, dass nur typische landwirtschaftliche Kleinbauten im Freiland oder auf Sonderflächen nach § 47 TROG, die aufgrund ihrer Lage in der freien Flur keinen nennenswerte Erschließungslast verursachen, nicht abgabepflichtig seien. Dies treffe hier nicht zu. Der Hochleger der DD sei über die Adresse 2 und den „Adresse 3“ mit dem PKW erreichbar. Auch in unmittelbarer Nachbarschaft befinde sich ein ähnliches Objekt, für das ebenfalls Erschließungsbeitrag vorgeschrieben worden sei. Außerdem verweise die Baubehörde auf das Urteil des Landesverwaltungsgerichts vom 16.09.2019, LVwG-2019/20/0211-6.
Im Hinblick auf diese Beschwerdevorentscheidung hat der Beschwerdeführer fristgerecht am 02.02.2025 (eingelangt beim Gemeindeamt am 03.02.2025) einen Antrag gestellt, die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorzulegen.
Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde von den Parteien nicht beantragt und wurde auch nicht als erforderlich erachtet. Darüber hinaus lässt eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten und steht einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
II.Sachverhalt:
Die Agrargemeinschaft DD ist Eigentümerin des GSt **1 KG ***** X (vgl dem im landesverwaltungsgerichtlichen Akt aufliegenden GB-Auszug zu EZ ** KG ***** X). Das Grundstück ist als Freiland ausgewiesen (vgl den Flächenwidmungsplan). Auf diesem Grundstück hat der Beschwerdeführer zusammen mit CC um Baubewilligung für den „Zubau eines Wirtschaftsraumes im Bereich BB“ zu einem bereits bestehenden Wohn- und Stallgebäude auf Gst **1 KG ***** X angesucht (vgl das Bauansuchen vom 11.07.2022 im Behördenakt).
Die Baubewilligung wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.09.2022, AZ ***, erteilt (vgl den im Behördenakt aufliegenden Baubescheid). Der Zubau umfasst einen Wirtschaftsraum mit Dusche, WC, Diele, Technikraum und einen überdachten Windfangbereich (vgl die im Behördenakt einliegenden Planunterlagen). Die Agrargemeinschaft DD, vertreten durch deren Obmann, hat die Zustimmung zum Bauvorhaben am 18.08.2022 erteilt (vgl Ausführungen im Baubescheid).
Der umbaute Raum (ohne Fundamentplatte) umfasst gesamt 116,25 m³. Für den Wirtschaftsraum ergibt sich eine bebaute Fläche von 24,80 m² und für den Windfang von 11,61 m², sohin gesamt: 36,41 m² (vgl die Planunterlagen sowie das Berechnungsblatt zur Baubeschreibung).
Mit 12.09.2022 erfolgte der Baubeginn (vgl Baubeginnsmeldung vom 12.09.2022) und wurde das Bauvorhaben am 16.07.2023 fertiggestellt (vgl Bauvollendungsanzeige vom 31.07.2023).
CC ist der grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft „EE“ (EZ ***** KG ***** Y) mit einer Gesamtfläche von rund 10,71 ha. Die Liegenschaft „EE“ ist ein Mitglied der Agrargemeinschaft „DD“. Als Bewirtschafter tritt der Sohn AA/Beschwerdeführer auf. Die Ausnützung der für die Liegenschaft „EE“ berechtigten 20 Kuhgräser erfolgt neben dem Auftrieb des am Hofe überwinterten Tierbestandes zusätzliche infolge von Lehnviehaufnahme. Am Niederleger besteht ein eigener Almstall sowie eine gemeinschaftlich genützte Hirtenunterkunft und am verfahrensgegenständlichen Hochleger befindet sich ein eigenes, kombiniertes Wohn- und Stallgebäude, wobei die Hirtenunterkunft vor dem Zubau lediglich eine Küche und ein Schlafzimmer umfasste. Der Anbau eines Vorraumes sowie WC und Dusche wurde aus land- bzw almwirtschaftlicher Sicht vom Amtssachverständigen der Abteilung FF beim Amt der Tiroler Landesregierung als gerechtfertigt beurteilt, weil zuvor keine zeitgemäße WC- bzw Duschgelegenheit vorgelegen ist, was als Mindestwohnkomfort für das in der Almwirtschaft beschäftigte Personal anzusehen ist. Das Bauvorhaben wurde weiters in Bezug auf Größe, Ausformung und sonstiger Beschaffenheit dem almwirtschaftlichen Bedarf zur Ausnützung der für die Liegenschaft „EE“ berechtigten Almanteilsrechte als angemessen erachtet (vgl Amtsgutachten des Amtssachverständigen der Abt. FF beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 05.08.2022, AGW-***).
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Abgabenbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich insbesondere aus den in Klammer angeführten Akteninhalten und dem Gutachten des Amtssachverständigen der Abteilung FF beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 05.08.2022, AGW-***). An dessen Richtigkeit und Schlüssigkeit sind keine Bedenken entstanden.
IV.Rechtslage:
Die im Beschwerdefall heranzuziehenden Bestimmungen, welche aufgrund des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften maßgeblich sind (VwGH 20.03.2007, 2005/17/0050, 04.07.2008, 2008/17/0095, 11.09.2015, Ro 2014/17/0026), lauten wie folgt:
Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAG), LGBl Nr 58/2011 idF LGBl Nr 3/2024:
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.
(2) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(3) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie
a)der Tiroler Bauordnung 2022 unterliegen,
b)nach § 1 Abs 3 lit a oder b der Tiroler Bauordnung 2022 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,
c)bewilligungspflichtige Stromerzeugungsanlagen im Sinn des § 6 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012, LGBl Nr 134/2011, in der jeweils geltenden Fassung oder Teile solcher Anlagen sind oder
d)Abfallbehandlungsanlagen im Sinn des § 1 Abs 3 lit g der Tiroler Bauordnung 2022 sind.
(4) Nicht als Gebäude gelten:
a)Gebäude im Sinn des § 41 Abs 2 lit a und c bis g des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl Nr 43/2022, in der jeweils geltenden Fassung im Freiland,
b)Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 oder im Freiland,
c)Kulturschutzanlagen im Sinn des § 2 Abs 19 der Tiroler Bauordnung 2022,
d)Folientunnels im Sinn des § 2 Abs 20 der Tiroler Bauordnung 2022,
e)bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinn der §§ 53, 54 und 55 der Tiroler Bauordnung 2022,
f)Gebäude und Gebäudeteile zur Lagerung von organischem Dünger, wie Jauche, Gülle oder Mist.
…
§ 7
Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
(2) Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs 3).
(3) Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 7 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.
V.Erwägungen:
Die Ermächtigung zur Einhebung des Erschließungsbeitrages ist für den Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, in § 7 Abs 1 TVAG 2011 gesetzlich verankert. Es ist daher Voraussetzung für die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages, dass ein Gebäude im Sinne des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes (im Folgenden: TVAG) vorliegt.
In den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs 3 TVAG ist geregelt, was rechtlich unter einem Gebäude im Sinne des TVAG zu verstehen ist. Im vierten Absatz der genannten Bestimmung sind zudem bauliche Anlagen angeführt, die ex lege nicht als Gebäude gelten.
So gelten gemäß § 2 Abs 4 lit b TVAG – unter anderen - Almgebäude nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder im Freiland nicht als Gebäude.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 15.03.2012, 2011/17/0139) ist die Aufzählung in § 2 Abs 4 TVAG (zum Unterschied von der in § 47 Abs 1 TROG) taxativ zu verstehen. Zudem sind die vorgenommenen Ausnahmen von der Abgabe restriktiv zu verstehen.
Strittig im gegenständlichen Fall die Frage, ob der errichtete „Zubau eines Wirtschaftsraums“ zu einem bestehenden Stall- und Wohngebäude auf der DD unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 4 lit b TVAG fällt oder nicht.
Nach der Vorgängerbestimmung in § 2 Abs 3 zweiter Satz Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, LGBl Nr 22/1998, haben Städel, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, Bienenhäuser, auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 zulässige Gebäude und bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinne des § 44 der Tiroler Bauordnung 1998 nicht als Gebäude gegolten und waren damit von der Entrichtung eines Erschließungsbeitrages ausgenommen.
Mit Gesetz LGBl Nr 82/2001 wurde § 2 Abs 3 zweiter Satz Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz dahingehend abgeändert, dass unter anderem nicht als Gebäude gelten „Städel und Bienenhäuser im Sinne des § 41 Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl Nr 10, in der jeweils geltenden Fassung im Freiland“ (lit a) und „Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 oder im Freiland“ (lit b).
Die Erläuternden Bemerkungen führen zur Änderung des § 2 Abs 3 zweiter Satz TVAG auszugweise aus:
„…Der zweite Satz dieser Bestimmung regelt, welche Objekte vom Gebäudebegriff nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz ausgenommen sind, was zur Folge hat, dass diese keiner Abgabenpflicht nach diesem Gesetz unterliegen. Bisher waren Städel, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und Bienenhäuser ohne weitere Einschränkungen vom Gebäudebegriff ausgenommen. Wie oben unter Punkt A.l bereits dargelegt, soll durch die nunmehrige Bezugnahme auf § 41 Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 und durch die Einschränkung auf im Freiland gelegene Objekte erreicht werden, dass nur typische landwirtschaftliche Kleinbauten in der freien Flur abgabenbefreit sind. Als solche Kleinbauten gelten demnach ortsübliche Städel in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m2 Nutzfläche. Zwar war es in der Vergangenheit auch hinsichtlich der auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 zulässigen Gebäude zum Teil strittig, ob solche Gebäude generell abgabenbefreit sind, oder - wie dies in der Spruchpraxis der Landesregierung als Vorstellungsbehörde angenommen wurde - nur unter der Voraussetzung, dass sie auf einer entsprechenden Sonderfläche gelegen sind. Diese Streitfrage wurde vom Verwaltungsgerichtshof im letzteren Sinn entschieden. Der Verwaltungsgerichtshof begründet seine Auslegung im Wesentlichen damit, dass diese ausgehend von der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise zu einer sachgerechten Lösung führt. Demnach werden entsprechende Gebäude nämlich nur in jenen Bereichen des Gemeindegebietes von der Abgabenpflicht befreit, in denen üblicherweise eine extensivere Verkehrserschließung vorliegt (vgl VwGH vom 23.10.2000, 99/17/0370 und vom 24.10.2000, 99/17/0387). Der nunmehrige Gesetzeswortlaut trägt dieser Rechtsprechung besser als bisher Rechnung, indem statt auf die Zulässigkeit der Gebäude ausdrücklich auf deren Lage abgestellt wird. Ergänzend dazu werden den Gebäuden auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 entsprechende Gebäude im Freiland gleichgestellt, was darin begründet ist, dass die hier in Betracht kommenden Arten von Gebäuden nach der Rechtslage vor dem 1. Jänner 1994 (dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des damaligen Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994) im Freiland errichtet werden durften. Diese Gebäude unterscheiden sich von vergleichbaren neueren Gebäuden auf Sonderflächen nach § 47 leg cit nicht hinsichtlich des Erschließungsaufwandes, sondern nur hinsichtlich des Zeitpunktes ihrer Errichtung. Es schiene daher eine abgabenrechtliche Diskriminierung solcher Gebäude im Falle von Baumaßnahmen, die raumordnungsrechtlich keine nachträgliche Widmung des Bauplatzes als eine entsprechende Sonderfläche erfordern, nicht gerechtfertigt. Nach § 42 Abs 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 ist nämlich ein Zubau zu land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden im Freiland unter der Voraussetzung zulässig, dass dieser betriebswirtschaftlich erforderlich ist. Nach § 42 Abs 3 (in der Fassung der ebenfalls vorliegenden Regierungsvorlage zu einer 5. Raumordnungsgesetz-Novelle: Abs 5) leg cit ist auch ein Wiederaufbau im Falle des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung möglich, ohne dass es dazu einer Sonderflächenwidmung nach § 47 leg cit bedarf. Eine Einschränkung war im gegebenen Zusammenhang aber hinsichtlich der Art der für eine Abgabenbefreiung in Betracht kommenden Gebäude zu treffen. § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 zählt die auf Sonderflächen nach dieser Bestimmung in Betracht kommenden Gebäude nur demonstrativ auf, was nach der Widmungspraxis der vergangenen Jahre dazu geführt hat, dass auf solchen Sonderflächen etwa auch Stallgebäude, größere landwirtschaftliche Betriebsmittelgaragen oder vereinzelt auch Schlachthöfe errichtet wurden. Anders als die im § 47 leg cit ausdrücklich genannten Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise befinden sich diese Arten von Gebäuden typischerweise nicht in disloziert gelegenen Gebieten mit einer nur extensiven Verkehrserschließung, weshalb eine abgabenrechtliche Privilegierung derselben über die zugunsten landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude allgemein bestehende Hälfteregel des § 9 Abs 3 zweiter Satz hinaus nicht weiter gerechtfertigt scheint. In diesem Sinn soll die Abgabenfreiheit künftig nur mehr für die im § 47 leg cit ausdrücklich angeführten Gebäude bestehen. Bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinne des § 44 der Tiroler Bauordnung 1998 bleiben wie bisher von der Abgabenpflicht ausgenommen.“
Intention des Gesetzgebers in Bezug auf die Änderung des § 2 Abs 3 zweiter Satz Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz mit dem Gesetz LGBl Nr 82/2001 war es, künftig eine klare Definition von Gebäuden im landwirtschaftlichen Bereich durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen im Tiroler Raumordnungsgesetz und damit eine Klarstellung vorzunehmen, für welche Gebäude aufgrund ihrer Art und Lage typischerweise kein ins Gewicht fallender Erschließungsaufwand entsteht. Demzufolge stellte der Gesetzgeber aber auch klar, dass für die in § 47 Tiroler Raumordnungsgesetz ausdrücklich angeführten Gebäude eine Abgabenfreiheit bestehen soll, weil er davon ausgegangen ist, dass solche Gebäude dem Grunde nach bereits aufgrund ihrer Art und Lage typischerweise keinen ins Gewicht fallenden Erschließungsaufwand bewirken. Zuvor waren auf Sonderflächen gemäß § 47 TROG generell alle dort zulässigen bzw gewidmeten Gebäude von einer Abgabenpflicht ausgenommen. Insofern erfolgte durch die novellierte Bestimmung des § 2 Abs 3 zweiter Satz Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz eine Einschränkung, als von der Abgabenpflicht nur mehr taxativ aufgezählte Gebäude auf einer Sonderfläche gemäß § 47 TROG und - aus Sachlichkeitsüberlegungen - im Freiland befreit sind.
Handelt es sich daher seinem Verwendungszweck nach um ein Almgebäude auf einer Sonderfläche gemäß § 47 TROG oder im Freiland im Sinne des § 2 Abs 4 lit b TVAG, so ist dieses dem Grunde nach bereits aufgrund des klaren Wortlauts dieser Ausnahmebestimmung von der Entrichtung eines Erschließungsbeitrags befreit.
Im Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz findet sich keine Definition des Begriffes „Almgebäude“. Allerdings kann bei der Auslegung dieses Begriffes nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Tiroler Almschutzgesetz zurückgegriffen werden, ist doch gemäß dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache im Allgemeinen davon auszugehen, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe jeweils die gleiche Bedeutung haben (vgl VwGH 19.12.2019, Ro 2019/07/0012). Damit ergibt sich schon aufgrund des Gesetzes klar und eindeutig, dass Almgebäude „für den Almbetrieb erforderliche Anlagen“ darstellen (vgl insbesonders § 2 Abs 2 lit b Tiroler Almschutzgesetz; vgl weiters zum Begriff „Almgebäude“ die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.03.2022, Ro 2022/10/0001).
Bei der Qualifizierung eines Gebäudes als Almgebäude ist daher insbesondere auf dessen Verwendungszweck abzustellen und zu prüfen, ob es sich um eine für den Almbetrieb erforderliche Anlage handelt.
Im gegenständlichen Fall hat der landwirtschaftliche Sachverständige zweifelsfrei festgestellt, dass die Ausnützung der für die Liegenschaft „EE“ berechtigten 20 Kuhgräser durch den Auftrieb des am Hof überwinterten Tierbestandes sowie von Lehnvieh erfolgt. Der Anbau eines Vorraumes sowie WC und Dusche an das am Hochleger befindliche bereits bestehende kombinierte Wohn- und Stallgebäude wurde aus land- bzw almwirtschaftlicher Sicht vom Amtssachverständigen als gerechtfertigt beurteilt, weil zuvor keine zeitgemäße WC- bzw Duschgelegenheit vorhanden war, was als Mindestwohnkomfort für das in der Almwirtschaft beschäftigte Personal anzusehen ist. Das Bauvorhaben wurde weiters in Bezug auf Größe, Ausformung und sonstiger Beschaffenheit dem almwirtschaftlichen Bedarf zur Ausnützung der für die Liegenschaft „EE“ berechtigten Almanteilsrechte als angemessen erachtet (vgl Amtsgutachten des Amtssachverständigen der Abt. FF beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 05.08.2022, AGW-***).
Es handelt sich sohin zweifelsfrei um eine für den Almbetrieb erforderliche Anlage Die Erforderlichkeit des Zubaus für den Almbetrieb wurde vom Amtssachverständigen schlüssig begründet und auch hinsichtlich der Größe und sonstigen Beschaffenheit wurde das Bauvorhaben im Hinblick auf den almwirtschaftlichen Bedarf als angemessen beurteilt. Daher unterscheidet sich auch das gegenständliche Gebäude von dem im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.09.2019, LVwG-2019/20/0211-6 betroffenen Almgebäude, das mit über 100 m² Wohnnutzfläche als überdimensioniert beurteilt wurde.
Der Gesetzgeber hat anlässlich der oben angeführten Novellierung des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes im Rahmen eines Umkehrschlusses zum Ausdruck gebracht, dass er davon ausgeht, dass sich die im § 47 leg cit ausdrücklich genannten Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise typischerweise in disloziert gelegenen Gebieten mit einer nur extensiven Verkehrserschließung befinden (arg: „Anders als…“). Auch das gegenständliche Almgebäude befindet sich disloziert auf dem Hochleger. Eine extensive Verkehrserschließung, nämlich eine wenige dichte Anbindung eines Gebietes an das Straßen- und Wegenetz, liegt ebenso vor, wenn der Hochleger auf der BB nur über Zufahrt über einen bestehenden Alpweg („Adresse 3“) erreichbar ist.
Der gegenständliche Zubau erfolgte sohin an ein „Almgebäude“ im Freiland, welches gemäß § 2 Abs 4 lit b TVAG 2011 nicht als Gebäude im Sinne des TVAG 2011 gilt. Daher erfolgte die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages zu Unrecht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Angemerkt wird, dass in einem Verfahren nach der BAO ist - anders als in Verfahren nach dem VwGVG - gemäß § 279 Abs 1 BAO der "angefochtene Bescheid", also der erstinstanzliche Bescheid vom Verwaltungsgericht abzuändern oder aufzuheben ist. Die Beschwerdevorentscheidung, deren Wirksamkeit gemäß § 264 Abs 3 BAO durch den Vorlageantrag nicht berührt wird, tritt mit dem Ergehen der abschließenden meritorischen Beschwerdeerledigung aus dem Rechtsbestand (vgl VwGH 29.06.2022, Ra 2021/15/0072; 16.11.2022, Ra 2020/15/0040, je mwN, 14.08.2025, Ra 2025/16/0010).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 340,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
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