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LVwG-2026/34/1670-5•LVwG T LVwG-2026/34/1670-5
LVwG-2026/34/1670-5Tribunal Administrativo Regional1 de jul. de 2026
Zwangsstrafe nach VVG §5<br/>Auslegung des Spruchs eines Bescheides<br/>Bindung an die Androhung der Zwangsstrafe<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt Y vom 5.5.2026, ***, betreffend eine Zwangsstrafe nach § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) in einer Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Beschwerdeführer ist Inhaber und Betreiber der Betriebsanlage (Gastgewerbe) am Standort Adresse 2, **** Y.
Die Betriebsanlage wurde mit den rechtskräftigen Bescheiden der belangten Behörde vom 12.5.2015 und vom 6.6.2016 gewerbebehördlich genehmigt bzw abgeändert.
Im Bescheid vom 12.5.2015 wurden ua folgende Auflagen vorgeschrieben:
„[…]
3. Die Lüftungsanlagen sind so zu installieren, dass eine Immission beim nächstgelegenen Nachbarn durch Körperschallübertragung ausgeschlossen ist (z.B. schallmäßige Entkoppelung vom Gebäude durch schallisolierende Unterlagen bzw. flexible Rohrleitungsanschlüsse).
[…]
7. Die außen liegenden Fenster der Betriebsanlage sind während der Öffnungszeit stets geschlossen zu halten.
8. Die außen liegenden Türen der Betriebsanlage sind, außer zum Zweck des Zu- und Abgehens von Personen, während der Öffnungszeiten geschlossen zu halten und mit automatischen Türschließern zu versehen, welche stets funktionstüchtig zu halten sind.
[…]“
Im Abänderungsbescheid vom 6.6.2016, welcher die Betriebszeiten von 07:00 Uhr bis 06:00 Uhr festlegt, wurden ua folgende Auflagen vorgeschrieben:
„[…]
3. Die Türen der Betriebsanlage sind, außer zum Zweck des Zu- und Abgehens von Personen, während der Öffnungszeiten geschlossen zu halten und mit automatischen Türschließern zu versehen, welche stets funktionstüchtig zu halten sind.
[…]
7. Die Plombierung der Anlage hat so zu erfolgen, dass eine Änderung des eingestellten Wertes nach oben ohne Beschädigung der Plombierung nicht möglich ist. Die Plomben dürfen nur im Einvernehmen mit der Behörde geöffnet bzw. entfernt werden. Beschädigungen der Plombierung sind unverzüglich der Behörde zu melden und ist zugleich eine neuerliche Einstellung und Plombierung zu veranlassen.
8. Im Gastlokal darf nur Musik über die mit der Pegelbegrenzungsanlage ausgestattete Musikanlage dargeboten werden. Der durch Musik verursachte Dauerschallpegel darf im Betrieb den Einstellwert nicht überschreiten.
[…]“
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Erledigung (Punkt II.) vom 9.10.2025, zugestellt am selben Tag, eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 360,00 für den Fall angedroht, dass er der in Spruchpunkt 3. des Bescheides vom 6.6.2016 vorgeschriebenen Auflage zur Geschlossenhaltung der Türen nicht nachkommt.
Mit einer weiteren Erledigung vom 16.10.2025, zugestellt am 21.10.2025, drohte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 360,00 an, sofern dieser nicht unverzüglich entsprechend der in Spruchpunkt 6. (richtig: 8.) des Bescheides vom 6.6.2016 vorgeschriebenen Auflage ausschließlich Musik über die mit der Pegelbegrenzungsanlage ausgestattete Musikanlage darbietet.
Mit Vollstreckungsbescheid vom 4.11.2025, welcher dem Beschwerdeführer am 10.11.2025 zugestellt wurde, verhängte die belangte Behörde in Spruchpunkt I. die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von EUR 360,00 bezüglich der in Spruchpunkt 3. des Bescheides vom 6.6.2016 vorgeschriebenen Auflage und drohte gleichzeitig eine zweite Zwangsstrafe in Höhe von EUR 520,00 an.
In Spruchpunkt II. dieses Bescheides verhängte die belangte Behörde hinsichtlich der in Spruchpunkt 8. des Bescheides vom 6.6.2016 vorgeschriebenen Auflage ebenfalls die erste Zwangsstrafe in Höhe von EUR 360,00 und drohte gleichzeitig eine zweite Zwangsstrafe in Höhe von EUR 520,00 an.
In Spruchpunkt III. dieser Erledigung wurde dem Beschwerdeführer eine erste Zwangsstrafe in Höhe von EUR 360,00 für den Fall angedroht, dass er der in Spruchpunkt 7. des Bescheides vom 12.5.2015 vorgeschriebenen Auflage zur Geschlossenhaltung der außenliegenden Fenster nicht unverzüglich nachkommt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5.5.2026 ordnete die belangte Behörde in Spruchpunkt I. die in der Erledigung vom 4.11.2025 unter Spruchpunkt II. angedrohte zweite Zwangsstrafe in Höhe von EUR 520,00 bezüglich der in Spruchpunkt 8. des Bescheides vom 6.6.2016 vorgeschriebenen Auflage an. Der Spruchpunkt I. lautet wörtlich:
„Gemäß § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF. (VVG) wird die angedrohte 2. Zwangsstrafe, betreffend Auflagepunkt Nr. 8, in Höhe von € 520,00 verhängt.“
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde hingegen aus, dass im März und April 2026 mehrfach Übertretungen festgestellt worden seien, weil die Eingangstüre sowie die außenliegenden Fenster der Betriebsanlage offenstanden. Die Behörde begründet die Verhängung der Zwangsstrafe somit explizit mit der Nichteinhaltung des Auflagepunktes Nr 3 des Bescheides vom 6.6.2016 (bzw nahezu gleichlautend des Auflagenpunktes 8. des Bescheides vom 12.5.2015 – Geschlossenhaltung der Türen) sowie des Auflagepunktes Nr 7 des Bescheides vom 12.5.2015 (Geschlossenhaltung der Fenster).
In Spruchpunkt II. dieser Erledigung wurde dem Beschwerdeführer eine (erneute) Zwangsstrafe in Höhe von EUR 750,00 hinsichtlich der Einhaltung der in Spruchpunkt 3. des Bescheides vom 6.6.2016 vorgeschriebenen Auflage zur Geschlossenhaltung der Türen angedroht.
In Spruchpunkt III. dieser Erledigung erfolgte zudem die (erneute) Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 360,00 hinsichtlich der Einhaltung der in Spruchpunkt 7. des Bescheides vom 12.5.2015 vorgeschriebenen Auflage zur Geschlossenhaltung der außenliegenden Fenster.
Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 5.5.2026 richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag auf Aufhebung. Die Spruchpunkte II. und III. blieben unangefochten.
Zur Klärung des Sachverhalts wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die im Akt einliegenden Nachbarbeschwerden, die Erledigung der belangten Behörde vom 9.10.2025 samt Zustellnachweis (vgl OZ *), die Erledigung der belangten Behörde vom 16.10.2025 samt Zustellnachweis (vgl OZ *), den Bescheid der belangten Behörde vom 4.11.2025 samt Zustellnachweis (vgl OZ *), den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde.
Mit E-Mail vom 30.6.2026 übermittelte das LVwG dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde den maßgeblichen Sachverhalt sowie die vorläufige Rechtsauffassung und räumte die Gelegenheit zur Stellungnahme ein (vgl OZ *, *). In der Folge verzichteten der Beschwerdeführer und die belangte Behörde auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und begehrten eine schriftliche Entscheidung (vgl OZ *, *). Gegen den übermittelten Sachverhalt wurden von den beiden Parteien keine Einwände vorgebracht (vgl OZ *, *).
Da beide Parteien auf eine Verhandlung verzichteten, konnte von deren Durchführung abgesehen werden [vgl § 24 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)].
I.Sachverhalt:
Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich kein Nachweis oder Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer die in Spruchpunkt 8. des Bescheides vom 6.6.2016 vorgeschriebene Auflage (Pegelbegrenzungsanlage) nach der am 10.11.2025 wirksam gewordenen Androhung der zweiten Zwangsstrafe erneut verletzt hätte.
Hinsichtlich der explizit im Bescheid vom 12.5.2015 unter Auflage Nr 8 vorgeschriebenen Auflage (Geschlossenhaltung der Türen) wurde im bisherigen Verfahren kein Zwangsmittel angedroht oder verhängt.
II.Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt wurde vom LVwG im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich zur Kenntnis gebracht (vgl OZ *, *). Da die beiden Parteien keine Einwendungen erhoben haben, konnten die getroffenen Feststellungen als unbestritten der Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl OZ *, *).
III.Rechtslage:
1. § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl Nr 53/1991 in der Fassung BGBl I Nr 14/2022, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„b) Zwangsstrafen
§ 5. (1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht.
(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.“
2. § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 138/2017, lautet wie folgt:
„Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“
IV.Rechtliche Beurteilung:
Vorauszuschicken ist, dass verfahrensgegenständlich ausschließlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 5.5.2026 ist.
Zwangsstrafen nach § 5 VVG stellen reine Beugemittel dar. Nach § 5 Abs 2 VVG darf ein angedrohtes Zwangsmittel erst dann vollzogen werden, wenn die verpflichtete Partei nach erfolgter Androhung neuerlich oder weiterhin gegen die bescheidmäßige Pflicht verstoßen hat. Es besteht eine gesetzliche Bindung an die vorangegangene Androhung: Es darf jeweils nur das konkret angedrohte, nicht ein anderes Zwangsmittel festgesetzt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv auszulegen (vgl VwGH 30.6.1998, 98/08/0129). Für die Bedeutung einer spruchmäßigen Aussage ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte (vgl VwGH 24.9.2015, 2012/07/0167), noch wie sie der Empfänger verstand, sondern wie ihr Inhalt objektiv zu verstehen ist. Bei der Auslegung ist analog den §§ 6 und 7 ABGB vorzugehen; der Wortlaut des Spruches bildet den Anfang und die absolute Grenze jeder Auslegung (vgl VwGH 17.12.2025, Fe 2025/06/0001, Rn 17, mwN).
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides lautet im Wortlaut:
„Gemäß § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF. (VVG) wird die angedrohte 2. Zwangsstrafe, betreffend Auflagepunkt Nr. 8, in Höhe von € 520,00 verhängt.“
Dieser Wortlaut verweist verbal, grammatikalisch und systematisch eindeutig auf den „Auflagepunkt Nr 8“ (Pegelbegrenzungsanlage) des maßgeblichen Abänderungsbescheides vom 6.6.2016. Eine Heranziehung der Bescheidbegründung zur abändernden Auslegung dieses Spruches kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes überhaupt nur in Betracht, wenn der Spruch selbst Unklarheiten oder Zweifel aufweist (vgl VwGH 26.9.2017, Fe 2016/05/0001, Rn 36, mwN).
Dies ist hier jedoch nicht der Fall: Der Spruch isoliert betrachtet ist vollkommen klar formuliert. Ein bloßes, sanierbares „Vergreifen im Ausdruck“ liegt nicht vor, da im Vorbescheid vom 4.11.2025 für beide potenziellen Auflagepunkte des Bescheides vom 6.6.2016 (sowohl Nr 3 als auch Nr 8) jeweils eine identische zweite Zwangsstrafe von EUR 520,00 angedroht worden war. Das äußere Erscheinungsbild des Spruches ist im verfahrensrechtlichen Kontext somit schlüssig; er bildet lediglich den nachträglichen behördlichen Willen nicht ab.
Daher ist eine Umdeutung oder Richtigstellung des eindeutigen Spruches dahingehend, dass in Wahrheit der (die Türen betreffende) Spruchpunkt 3. des Bescheides vom 6.6.2016 vollstreckt werden sollte, über den Umweg der Begründung rechtlich unzulässig.
Aus dieser Bindung an den objektiven Spruchinhalt folgt, dass es dem angefochtenen Bescheid in jeder denkbaren Auslegungsvariante an den gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 5 Abs 2 VVG mangelt:
Legt man Spruchpunkt I. auf den darin explizit genannten Tatbestand der Pegelbegrenzungsauflage (Spruchpunkt 8. des Bescheides vom 6.6.2016) aus, enthält der Verwaltungsakt für den maßgeblichen Zeitraum nach der rechtswirksamen Androhung (Zustellung am 10.11.2025) keinerlei Nachweis oder Hinweis auf ein neuerliches Zuwiderhandeln.
Selbst wenn man den Spruchpunkt I. entgegen den höchstgerichtlichen Auslegungsregeln im Lichte der Begründung auf die numerisch deckungsgleiche Auflage Nr. 8 des Bescheides vom 12.5.2015 (Geschlossenhaltung der außen liegenden Türen) beziehen wollte, fehlt es an einer gesetzlichen Androhung der Zwangsstrafe.
Im Ergebnis ist der Beschwerde Folge zu geben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 5.5.2026 ersatzlos aufzuheben.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Das gegenständliche Erkenntnis stützt sich auf eine eindeutige und klare Rechtslage sowie die oben zitierte, einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung von Bescheiden.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
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