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LVwG-2026/20/1241-5•LVwG T LVwG-2026/20/1241-5
LVwG-2026/20/1241-5Tribunal Administrativo Regional30 de jun. de 2026
Alkotestverweigerung<br/>Mitwirkungspflicht<br/>Alkoholbeeinträchtigung<br/>Doppelbestrafung<br/>Fahrerflucht<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.03.2026, Geschäftszahl ***, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)
zu Recht erkannt:
I.
1. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1. insoweit teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe von Euro 4.000,-- auf Euro 3.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage) herabgesetzt wird.
2. Der Spruch wird sprachlich insofern verbessert, als nach der Wortfolge „Sie haben“ das Wort „sich“ tritt und das Wort „LenkerIn“ durch das Wort „Lenker“ ersetzt wird.
3. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck beträgt dementsprechend Euro 320,--.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
1. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 2. insoweit teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe von Euro 250,-- auf Euro 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) herabgesetzt wird.
2. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck beträgt dementsprechend Euro 10,--.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer folgende Übertretungen vorgeworfen:
„1.Datum/Zeit:10.09.2025, 11:45 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 1
Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: ***
Sie haben am 10.09.2025 um 11:45 Uhr in **** Z nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes der Bundespolizei geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl Sie im Verdacht gestanden sind, dass ihr Verhalten als Lenkerin des angeführten Fahrzeuges, am angeführten Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist.
2. Datum/Zeit:10.09.2025, 11:00 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 2 Unbekannt, Kreuzung zur L** Z
Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: ***
Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 99 Abs 1 lit b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl I Nr 90/2023 iVm § 5 Abs 2 zweiter Satz StVO 1960 idF BGBl I Nr 6/2017
2. § 4 Abs 1 lit c Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
Wegen dieser Übertretungen wurden Geldstrafen verhängt, nämlich
zu 1. in Höhe von Euro 4.150,00 und
zu 2. in Höhe von Euro 250,00.
Weiters wurden Verfahrenskostenbeiträge und Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt.
Die Zustellung dieses Straferkenntnisses erfolgte am 07.04.2026. Der Beschwerdeführer hat am 09.04.2026 bei der Bezirkshauptmannschaft Y vorgesprochen, um eine Beschwerde zu erheben. Die Aufnahme einer Niederschrift erfolgte nicht. Über die persönliche Vorsprache wurde ein Aktenvermerk angefertigt.
In einem E-Mail an die Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.04.2026 bezog sich der Beschwerdeführer auf diesen Aktenvermerk und führte an, dass er bei seiner Vorsprache am 09.04.2026 Beschwerde gegen das Straferkenntnis erhoben habe. Dies fehle im Aktenvermerk (in der „Bestätigung“).
Mit Schreiben vom 30.04.2026 legte die Verwaltungsbehörde den gegenständlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht (LVwG) Tirol mit dem Ersuchen vor, über die Beschwerde zu entscheiden.
Mit einem E-Mail vom 06.05.2026 hat der Beschwerdeführer Beschwerdeausführungen bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingebracht. Dieses E-Mail wurde an das LVwG weitergeleitet.
In dieser Beschwerde verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er aus Belgien komme und sich im österreichischen Rechtssystem nicht auskenne. Dies betreffe auch den Ablauf des Testverfahrens durch die Beamten. Er hätte gar nicht gewusst, was ihn erwarten würde, wenn er sich auf den Test nicht eingelassen hätte. Er wäre bereits eine Stunde lang zu Hause gewesen und hätte erst dort ein wenig getrunken.
Es sei auch kein Schaden entstanden und deshalb hätte er auch keine Fahrerflucht begangen. Soweit die Behörde zu einer anderen Ansicht gelange, wäre zu berücksichtigen, dass der Schaden, der in der Folge offenbar geworden sei, inzwischen durch seine Versicherung getilgt worden sei. Jedoch sei die Zahlung bei ihm regressiert worden, was einen erheblichen finanziellen Aufwand bedeute. Er ersuche daher hinsichtlich des „Spruchpunktes 3.“ um Ausspruch einer Ermahnung nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG sowie um eine Herabsetzung der Strafe zu Spruchpunkt 1., in eventu ebenso zu Spruchpunkt 2. Für den Fall, dass seinen Anträgen nicht bereits im schriftlichen Verfahren stattgegeben würde, würde er einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol stellen.
Das LVwG richtete daraufhin ein per E-Mail übermitteltes Schreiben vom 07.05.2026 an den Beschwerdeführer. In diesem Schreiben ist Folgendes festgehalten:
„Es wird sowohl hinsichtlich Spruchpunkt 1. (Alkotestverweigerung) auf Grund der vorliegenden Umstände (Unkenntnis betreffend den Ablauf der Amtshandlung bzw des Alkotestes, Verständigungsprobleme, schon ca eine Stunde zu Hause und dort erfolgtem Alkoholkonsum) als auch hinsichtlich Spruchpunkt 2. (Missachtung der Mitwirkungsverpflichtung) eine Herabsetzung der Strafen begehrt.
Nicht alle gestellten Anträge sind eindeutig. In der Beschwerde ist von Spruchpunkt 3. die Rede. Diesen Spruchpunkt gibt es aber nicht. Möglicherweise bezieht sich dies auf Spruchpunkt 2. und wird dafür der Ausspruch einer Ermahnung begehrt. Der gestellte Antrag auf Durchführung einer Verhandlung ist missverständlich. Er ist aus Sicht des Verwaltungsgerichtes so zu verstehen, dass wenn die Beschwerde in beiden Spruchpunkten zumindest teilweise Erfolg hat (es also jeweils zumindest zu einer Herabsetzung kommt), keine Verhandlung durchzuführen ist.
Im Ergebnis ist jedenfalls festzuhalten, dass es (lediglich) um die Festsetzung einer Strafe bzw um die Strafhöhe geht. Die Schuldsprüche sind damit rechtskräftig. In diesem Fällen kann das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs 3 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von einer Verhandlung absehen, es sei denn, dass eine Partei in der Beschwerde einen (eindeutigen!) Antrag auf Durchführung einer Verhandlung stellt.
Der Verhandlungsantrag ist aber ein Eventualantrag und damit nicht eindeutig. Das Verwaltungsgericht beabsichtigt daher, im schriftlichen Weg über die Beschwerde zu entscheiden. Dazu wird Ihnen mitgeteilt, dass für die Ausmessung der Strafen die jeweiligen Strafrahmen und die Strafzumessungskriterien des § 19 Verwaltungsstrafgesetz (Unrechtsgehalt, Verschulden, Erschwerungs- und Milderungsgründe, wirtschaftliche Verhältnisse, spezial- und generalspräventive Erwägungen) heranzuziehen sind.
Für das Verweigerungsdelikt (Spruchpunkt 1.) ist dabei die Vorstrafenbelastung von besonderer Bedeutung. Es sind folgende (einschlägige) Vorstrafen zu berücksichtigen:
Vorfall 1: Bestrafung wegen § 99 Abs 1a StVO mit Euro 1.200,-- (Beginn Tilgung: 22.08.2024)
Vorfall 2: Bestrafung wegen § 99 Abs 1 lit b StVO mit Euro 1.600,-- (Beginn Tilgung: 13.03.2025)
Der Strafrahmen für das aktuelle Verweigerungsdelikt reicht von Euro 1.600—bis Euro 5.900,--. § 100 Abs 1 StVO sieht für Wiederholungstäter auch Verschärfungen vor, sodass anstelle oder neben einer Geldstrafe auch eine (primäre) Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen treten kann, was im gegenständlichen Fall insoweit ohne konkrete Auswirkung bleibt, weil im Verwaltungsstrafverfahren ein Verschlechterungsverbot gilt, also die Strafe im Rechtmittelweg nicht erhöht werden darf.
Zu Spruchpunkt 2. ist anzumerken, dass das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass die mangelnde Mitwirkung zur Feststellung der körperlichen und geistigen Verfassung im Wesentlichen durch die Bestrafung der Verweigerung laut Spruchpunkt 1. sanktioniert wird und (weil eine Doppelbestrafung nicht zulässig ist) insoweit ein Strafbedürfnis wegefällt.
Für die Strafbemessung spielen grundsätzlich auch die wirtschaftlichen Verhältnisse eine gewichtige Rolle. Sie werden daher ersucht, dazu nähere Angaben zu machen, nämlich zu
Einkommen
Vermögen und Schulden
Sorgepflichten
und dies zur Glaubwürdigkeit dieser Angaben allenfalls auch zu belegen.
Zur Beantwortung dieses Schreibens wird Ihnen eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens gerechnet eingeräumt.
Mit freundlichen Grüßen
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)“
Darauf antwortete der Beschwerdeführer mit einem E-Mail vom 20.05.2026. In dieser „Stellungnahme zur Strafbemessung und zum Sachverhalt“ führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich nach dem angeblichen „Unfall“ bereits längere Zeit zu Hause befunden und dort Alkohol konsumiert habe, weil er erleichtert gewesen sei, dass weder Mensch noch Fahrzeug zu Schaden gekommen seien. Trotz der aus seiner Sicht unklaren Sachlage habe er bereits einen Betrag von Euro 2.595,00 für den angeblichen Schaden an der Stoßstange bezahlt, dies obwohl von beiden Beteiligten bestätigt worden sei, dass kein sichtbarer Schaden vorhanden gewesen sei. Nunmehr würden zusätzliche Kosten entstehen, nämlich durch das Straferkenntnis, durch eine verkehrspsychologische Untersuchung und eine Nachschulung sowie durch die Nicht-Nutzbarkeit des Fahrzeuges.
Er arbeite als Hausmeister und verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 2.000,00. Er lebe in Z gemeinsam mit seinem Hund Riki. Die finanziellen Auswirkungen dieser Entscheidung würden vielmehr eine außerordentlich schwere Belastung darstellen, deren Folgen ihn über Jahre hinweg beeinträchtigen würden. Zum Zeitpunkt des Kontakts mit dem anderen Fahrzeug sei er nüchtern gewesen. Die Alkoholisierung sei erst nach der Rückkehr nach Hause zustande gekommen. Er ersuche das Gericht, die persönlichen Umstände dieses Falles sowie die außergewöhnlich hohen finanziellen Konsequenzen bei der Festsetzung der Strafen entsprechend zu berücksichtigen.
Mit einem E-Mail vom 21.05.2026 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Fahrerflucht beim Gericht in Innsbruck „gestrichen“ worden sei und er dennoch deswegen mit Euro 250,00 bestraft werde.
II.Sachverhalt:
Diesbezüglich ist zunächst auf die von der belangten Behörde im Straferkenntnis unter den Spruchpunkten 1. und 2. angeführten Schuldvorwürfe hingewiesen. Ergänzend wird Folgendes festgehalten:
Der Verkehrsunfall ereignete sich auf der B ***, an der Kreuzung zur L ** in Richtung **** Z. Auf dem Abbiegestreifen stand ein PKW, der von BB gelenkt wurde. Der Beschwerdeführer lenkte einen Klein-LKW und fuhr auf den PKW auf. Dabei wurde BB leicht am Körper verletzt. Er klagte über Hals- und Nackenschmerzen und wurde schließlich mit dem Rettungstransportwagen in das Krankenhaus X gebracht. Der Klein-LKW des Beschwerdeführers wurde links vorne leicht beschädigt.
Die Polizei führte am Unfallsort Erhebungen durch. Dabei war an der Unfallstelle die Ermittlung wesentlicher Sachverhaltselemente, welche den Beschwerdeführer bzw den von ihm gelenkten Klein-LKW betrafen, nicht möglich, da der Beschwerdeführer zuvor die Unfallstelle verlassen hatte und zu seinem Hauptwohnsitz in **** Z, Adresse 1, gefahren ist. Dort traf ca 45 Minuten nach dem Verkehrsunfall eine Polizeistreife den Beschwerdeführer in einem offensichtlich erheblich alkoholisierten Zustand an. Es konnten am Fahrzeug des Beschwerdeführers Sachbeschädigungen an der vorderen Stoßstange festgestellt werden. Die an der Unfallstelle vorgefundenen Teile passten zu diesem Fahrzeug. Aufgrund des Verkehrsunfalls, der Fahrerflucht und der erkennbaren Beeinträchtigung des Beschwerdeführers wurde der Beschwerdeführer von einem der Polizisten zum Alkomattest aufgefordert. Diesen verweigerte er. Es wurden von der Polizei auch Ermittlungen im Zusammenhang mit einer Suchtmittelbeeinträchtigung durchgeführt. Der Beschwerdeführer, der sich während der gesamten Amtshandlung unkooperativ verhielt, kam auch den in diesem Zusammenhang erteilten Aufforderungen (freiwilliger Urintest, Vorführung zur klinischen Untersuchung) nicht nach.
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck teilte mit Schreiben vom 05.12.2025, Zl ***, der belangten Behörde mit, dass in der gegenständlichen Angelegenheit (GZ: ***) das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer am 06.10.2025 gemäß § 190 StPO eingestellt worden sei. Aus dem Verwaltungsstrafvormerk ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO mit einer Strafe in Höhe von Euro 1.600,00 (Beginn der Tilgung 13.03.2025) bestraft wurde, Weiters scheint wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO eine Bestrafung in der Höhe von Euro 1.200,00 (Tilgungsbeginn 22.08.2024) auf. Darüber sind im Verwaltungsstrafvormerk einige wenige geringfügige Bestrafungen wegen Übertretungen der StVO sowie wegen einer Übertretung des Tiroler Landes-Polizeigesetzes angeführt.
Auf Grund des Verkehrsunfalles leistete die Haftpflichtversicherung des Beschwerdeführers (bzw des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges) einen Schadenersatz an den Lenker des am Unfall Zweitbeteiligten. Diese Zahlung führte zu einem Regress an den Beschwerdeführer.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Akt des LVwG. Der Sachverhalt ergibt sich insbesondere auf Grund der Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 12.09.2025, GZ: ***. Persönliche Umstände des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen eigene Angaben.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, idF BGBl I Nr 37/2019 (§ 4), BGBI I Nr 6/2017 (§ 5), BGBl I Nr 6/2017 (§ 31), BGBl I Nr BGBl I Nr 90/2023 (§ 99) und BGBl I Nr 52/2024 (§ 100) lauten wie folgt:
§ 4. Verkehrsunfälle.
(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben
a)wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,
b)wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,
c)an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
(2) Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im Abs. 1 genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen. Wenn bei einem Verkehrsunfall, an dem ein Schienenfahrzeug oder ein Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs beteiligt ist, sich erst nach dem Wegfahren des Schienenfahrzeuges bzw. des Omnibusses nach dem Unfall eine verletzte Person meldet, kann auch das Unternehmen, dem das Schienenfahrzeug bzw. der Omnibus gehört, die Polizeidienststelle verständigen.
[…]
§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.
[…]
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
§ 99. Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a)wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
b)wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
c)(Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a)der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt,
[…]
§ 100. Besondere Vorschriften für das Strafverfahren.
(1) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 99 schuldig, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Bei Übertretungen nach § 99 Abs. 3 und 4 ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach den vorstehenden Bestimmungen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
§ 19 Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:
Strafbemessung
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
V.Rechtliche Erwägungen (Strafbemessung):
V.1.Verfahrensrechtliches:
Der Beschwerdeführer begehrt mittels rechtzeitig erhobener Beschwerde die Herabsetzung der Strafen bzw. ein gänzliches Absehen von einer Bestrafung, allenfalls unter Ausspruch einer Ermahnung (vgl die am 05.05.2026 an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde). Das LVwG hat dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 07.05.2026 unter anderem nochmals vorgehalten, dass nicht alle von ihm gestellten Anträge eindeutig wären. Aus dem E-Mail des Beschwerdeführers vom 20.05.2026 ergibt sich, dass es ihm um die finanzielle Gesamtbelastung auf Grund des Vorfalles vom 10.09.2025 und damit um die Strafhöhe geht. Damit hat das LVwG lediglich über die Verhängung der Strafen bzw Strafhöhen zu entscheiden. Die Strafbemessung hat innerhalb des vom Gesetzgeber vorgegebenen Strafrahmens nach Maßgabe der in § 19 VStG dargelegten Kriterien zu erfolgen.
Ein eindeutiger Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt. Das LVwG hat daher gemäß § 44 Abs 1 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen.
V.2.Zu Spruchpunkt 1.:
Der grundsätzlich für Verweigerungsdelikte der StVO vorgesehene Strafrahmen des § 99 Abs 1 StVO sieht eine Bestrafung von Euro 1.600,— bis Euro 5.900,-- , Ersatzfreiheitsstrafe 14 bis 42 Tage, vor. Dieser Strafrahmen ist im gegenständlichen Fall auf Grund zweier einschlägiger Bestrafungen gemäß § 100 Abs 1 StVO insoweit erhöht, als neben einer Geldstrafe auch eine primäre Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 bis 42 Tagen verhängt werden kann. Der hohe Strafrahmen, insbesondere jener für Wiederholungstäter (der die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe vorsieht) ist damit zu erklären, dass der Gesetzgeber in der Gefahr, die von alkoholisierten Fahrzeuglenkern ausgeht, einen überaus hohen Unwert sieht. Der hohe Strafrahmen soll unter anderem auch stark präventiv wirken.
Die Regelungen des § 5 StVO dienen in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit. Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung eines Alkomattests sollen eine verlässliche Beweissicherung ermöglichen. Sie haben somit im gegebenen Zusammenhang eine hohe Bedeutung. Eine Verweigerung des Alkomattests wird vom Gesetzgeber gleich streng sanktioniert wie das Lenken eines Fahrzeuges in einem schwer alkoholisierten Zustand (mehr als 1,6 ‰ Blutalkohol oder mehr 0,8 mg/l Atemalkohol).
Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer in einem Kreuzungsbereich auf einen dort stehenden PKW aufgefahren. Dabei kam es zu einer Verletzung des Mitbeteiligten, der mit dem Rettungsfahrzeug in das Krankenhaus eingeliefert wurde. Der Beschwerdeführer hat sich vor Ort nicht mit dem Vorliegen einer Beschädigung oder einer Verletzung des Zweitbeteiligten auseinandergesetzt. Er hat auch das Eintreffen der Polizei am Unfallort nicht abgewartet, sondern ist einfach davongefahren. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang eine Schadenersatzzahlung an den Geschädigten geleistet.
Als die Polizei ca 45 Minuten nach dem Unfall in der Wohnung des Beschwerdeführers diesen zu einem Alkomattest aufforderte, gründete sich dies auf den vorangegangenen Verkehrsunfall und die offensichtlichen Alkoholisierungssymptome beim Beschwerdeführer. Die Tätigung eines Nachtrunks oder die bloße Behauptung eines solchen entbindet keineswegs von der Verpflichtung, einen Alkomattest abzulegen. Die Frage eines etwaigen Nachtrunks unterliegt einer (späteren) gesonderten Beweiswürdigung.
Allein aufgrund des Unfalls mit einer Verletzung eines Mitbeteiligten bestand ein hohes Interesse an der Klärung einer etwaigen Alkoholbeeinträchtigung beim Beschwerdeführer. Dass er den Alkomattest nicht absolviert hat, ist ihm als vorsätzliche Tatbegehung anzulasten. Der Beschwerdeführer musste wissen, dass eine Verweigerung der Ablegung des Alkotestes streng sanktioniert wird. Zur Zahl *** wurde der Beschwerdeführer wenige Monate vorher wegen eines gleichgelagerten Delikts bestraft.
Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2024 (zur Zahl ***) wegen eines weiteren Alkodelikts (§ 99 Abs 1a StVO) bestraft. Diese beiden einschlägigen Vorstrafen sind als erschwerend zu berücksichtigen. Ein weiterer Erschwerungsgrund ist der rasche Rückfall. Mildernde Umstände sind nicht hervorgekommen.
Die weiteren finanziellen Verpflichtungen, welche mit dem Vorfall verbunden sind (Schadenersatzleistung, Kosten die Absolvierung begleitender Anordnungen nach dem Führerscheinrecht etc) betreffen die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers. Sie haben aber keinen unmittelbaren Einfluss auf die Strafbemessung, die nach § 19 VStG zu erfolgen hat. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind zweifelsfrei als ungünstig zu bezeichnen. Sie sind jedoch nur ein Kriterium bei der Strafbemessung.
Die wegen der Alkodelikte verhängten Geldstrafen betrugen Euro 1.200,-- und Euro 1.600,--. Es handelte sich dabei jeweils um die Mindeststrafe. Auf Grund der beiden Vorstrafen und des raschen Rückfalls war eine strenge Bestrafung angezeigt. Die bisherigen Bestrafungen haben den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, neuerlich ein Alkodelikt zu begehen. Es ist daher im gegenständlichen Fall auch auf spezialpräventive Gründe Bedacht zu nehmen.
Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der zuletzt (im Jahre 2025) verhängten Höhe der Geldstrafe erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe etwas überhöht. Sie war auf Euro 3.200,00 herabzusetzen. Damit ist die Strafe doppelt so hoch wie die zuletzt wegen eines Alkodeliktes verhängte Strafe. Sie liegt aber noch immer in etwa im mittleren Bereich des Geldstrafenrahmens des § 99 Abs 1 StVO (dieser reicht bis Euro 5.900,--). Eine weitere Herabsetzung kam insbesondere auf Grund des gravierenden Verschuldens, der oben angeführten Erschwerungsgründe und aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.
Auf Grund der Herabsetzung der Geldstrafe waren auch die Ersatzfreiheitstrafe und der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren bei der Behörde (10 % des Strafbetrages) anzupassen.
V.3.Zu Spruchpunkt 2:
Unter Spruchpunkt 2. wurde dem Beschwerdeführer eine Missachtung der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 4 Abs 2 lit c StVO angelastet. Konkret ging es dabei um eine verlässliche Feststellung der körperlichen und geistigen Verfassung des Beschwerdeführers zum Unfallzeitpunkt. Eine derartige Feststellung war nicht möglich. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Mitwirkungsverpflichtung am Unfallort insbesondere sicherstellen soll, dass Veränderungen des (relevanten) Alkoholisierungsgrades zum Lenkzeitpunkt, insbesondere durch einen Nachtrunk, vermieden werden. Im konkreten Fall kam es zwar 45 Minuten nach dem Unfall beim Wohnhaus des Beschwerdeführers zur Aufforderung, den Alkomattest abzulegen, was eine einigermaßen zeitnahe Feststellung eines Alkoholisierungsgrades zum Lenkzeitpunkt ermöglicht hätte, was allerdings vom Beschwerdeführer (nach seinen Ausführungen im Verfahren) im Hinblick auf einen Nachtrunk verweigert wurde.
Die Sanktionierung der Nichtmitwirkung beim Alkomattest durch Bestrafung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO deckt einen Teil des Unrechtsgehaltes einer Übertretung nach § 4 Abs 1 lit c StVO wegen Verlassen der Unfallstelle und der damit verbundenen Unmöglichkeit, eine allfällige Alkoholisierung festzustellen, ab. Der Aspekt, dass eine derartige Feststellung möglichst zeitnah (noch am Unfallort) erfolgen soll, wird durch die Bestrafung einer Verweigerung des Alkotests, zu dem später (und an einem anderen Ort) aufgefordert wurde, nicht erfasst.
Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang darauf hinweist, dass das bei der Justiz geführte Verfahren von der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingestellt wurde, ist ihm entgegen zu halten, dass kein Freispruch erfolgt ist, sondern offensichtlich (möglicherweise aufgrund des geringen Verletzungsgrades des Mitbeteiligten) seitens der Staatsanwaltschaft keine Verwirklichung eines gerichtlich strafbaren Delikts gesehen wurde. Es liegt daher auch nicht ansatzweise ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungs- oder Doppelverfolgungsverbot vor.
Mildernd und erschwerend war in Bezug auf diese Übertretung nichts. Finanzielle Folgen auf Grund von Schadenersatzzahlungen betreffen die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers. Diese ist als ungünstig zu bezeichnen.
Unter Bedachtnahme auf die dargestellten Strafbemessungskriterien erscheint eine Herabsetzung der Strafe auf das im Spruch angeführte Ausmaß angemessen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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