LVwG T LVwG-2026/22/1635-1

LVwG-2026/22/1635-1Tribunal Administrativo Regional29 de jun. de 2026

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Gewerbeanmeldung nicht Kenntnis genommen<br/>wahrheitswidrige eidesstaatliche Erklärung<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/22/1635-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.22.1635.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, **** Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 5.5.2026, Zl *** wegen Nichtzurkenntnisnahme der Gewerbeanmeldung „Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant“ sowie Feststellung, dass eine wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 GewO 1994 abgegeben wurde,

zu Recht:

1. a) Die Beschwerde zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides (Nichtzurkenntnisnahme der Gewerbeanmeldung und Untersagung der Gewerbeausübung) wird als unbegründet abgewiesen.

b) Der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides (Feststellung, dass eine wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 GewO 1994 abgegeben wurde) wird Folge gegeben und dieser Spruchunkt ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit nunmehr bekämpftem Bescheid stellte die Behörde unter Spruchpunkt 1. fest, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Ausübung des angemeldeten Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant“ nach § 13 Abs 3 GewO 1994 nicht vorliegen und wurde die Ausübung des angemeldeten Gewerbes untersagt. Weiters wurde unter Spruchpunkt 2. festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 GewO 1994 abgegeben habe.

Begründend wurde zu Spruchpunkt 1. zusammengefasst ausgeführt, dass die Nichteröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens mangels Kostendeckung seit 16.5.2023 rechtskräftig sei und sei der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen. Sohin seien die gesetzlichen Voraussetzung nach § 13 Abs 3 GewO 1994 vorgelegen. Zu Spruchpunkt 2. führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe insofern eine wahrheitswidrige Angabe gemacht, als er nicht angegeben habe, dass sein Insolvenzverfahren mangels kostendeckender Vermögen rechtskräftig nicht eröffnet wurde.

In der dagegen rechtzeitig und zulässig mit Schriftsatz vom 2.6.2026 (eingebracht per E-Mail am 3.6.2026) erhobenen Beschwerde wurde – mit eingehender Begründung - zusammenfassend dargelegt, dem Beschwerdeführer sei nie eine Entscheidung des Insolvenzgerichts zugestellt worden und fehle es an der subjektiven Tatseite bei seiner eidesstattlichen Erklärung.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

II.Rechtsgrundlagen

Die hier maßgeblichen Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl 194 idF BGBl I 2024/130 lauten wie folgt:

„§ 13

(1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie

1. von einem Gericht verurteilt worden sind

a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder

b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

2. die Verurteilung nicht getilgt ist.

Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(…)

(3) Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn

1. das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und

2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.

Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

(…)

(8) Natürliche Personen und andere Rechtsträger als natürliche Personen, denen die Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 3a entzogen oder betreffend die ein Feststellungsbescheid gemäß § 344a Abs. 1 oder 3 erlassen worden ist, sind von der Ausübung eines Gewerbes für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 3a oder des Feststellungsbescheides gemäß § 344a Abs. 1 oder 3 ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt auch für Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines gemäß dem ersten Satz ausgeschlossenen anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit des Ausschlusses zugestanden ist. Von diesem Ausschluss kann eine Nachsicht gemäß § 26 nicht erteilt werden.“

§ 344.

(1) Bei der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 340 Abs. 1 erster Satz und § 345 Abs. 3 ist zum Nachweis des Nichtvorliegens von im Ausland entstandenen Ausschlussgründen gemäß § 13 ausreichend, wenn der Einschreiter im Anbringen eidesstattlich erklärt, dass für ihn und für alle natürlichen Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des § 13 vorliegt.

(2) Bei der Erledigung von Anbringen anderer Rechtsträger als natürlicher Personen ist betreffend die Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß § 13 von natürlichen Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, die Überprüfung jener natürlicher Personen, die sich unmittelbar aus dem den Einschreiter betreffenden Bestand des Firmenbuchs oder des Zentralen Vereinsregisters ergeben, ausreichend, wenn der Einschreiter im Anbringen eidesstattlich erklärt, dass für ihn und für alle natürlichen Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des § 13 vorliegt.

(3) Bei der Erledigung von Anbringen natürlicher Personen ist betreffend die Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß § 13 Abs. 5 die Überprüfung jener anderen Rechtsträger als natürlicher Personen, zu denen der Einschreiter unmittelbar als Person im betreffenden Bestand des Firmenbuchs oder des Zentralen Vereinsregisters eingetragen ist, ausreichend, wenn der Einschreiter im Anbringen eidesstattlich erklärt, dass für ihn kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 5 vorliegt.

§ 344a

(…)

(3) Wenn die jeweils zuständige Behörde ein Anbringen gemäß § 343 Abs. 2 nach Prüfung durch eine natürliche Person zu erledigen hat und der jeweils zuständigen Behörde in diesem Verfahren zur Kenntnis kommt, dass der Gewerbeinhaber, der gewerberechtliche Geschäftsführer oder eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, eine wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 abgegeben hat, hat die jeweils zuständige Behörde dies gleichzeitig mit der Erledigung mit Bescheid festzustellen.

(…)“

III.Rechtliche Erwägungen:

a) Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides (Nichtzurkenntnisnahme der Gewerbeanmeldung und Untersagung der Gewerbeausübung):

Hier ist zunächst auszuführen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung maßgeblich ist (VwGH 15.9.2011, 2011/04/0033, VwGH 25.9.2012, 2010/04/0114 uva, siehe auch Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, Kommentar zur Gewerbeordnung 19944 (2020) § 340 Rz 3ff, mit weiteren Judikaturhinweisen). Vor diesem Hintergrund war zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung (und nicht, wie in der Beschwerde vorgebracht, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts) die Voraussetzungen für die behördliche Entscheidung gegeben waren oder nicht.

Ein Blick in den seitens der Behörde eingeholten Ausdruck aus der Insolvenzdatei vom 26.3.2026 (BG W, ***) zeigt, dass das Konkursverfahren am 21.4.2023 (Bekanntmachung) eröffnet wurde. Das Schuldenregulierungsverfahren wurde jedoch mangels Kostendeckung nicht eröffnet, zumal der Schuldner nicht zahlungsfähig war (Beschluss vom 15.5.2023 - Bekanntmachung am selben Tag). Bestätigt wird auch die Rechtskraft der Nichteröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens mangels Kostendeckung mit Bekanntmachung vom 15.5.2023.

Damit steht aber fest, dass beide gesetzlichen Voraussetzung des § 13 Abs 3 GewO 1994 erfüllt sind, zumal Rechtsträger dann von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2 ausgeschlossen sind, wenn

1. das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und

2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.

Zu Z 1.: Wie oben angegeben, wurde das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet. Der – im Übrigen nicht näher begründete - Einwand des Beschwerdeführers, ihm sei dazu nie ein entsprechender Beschluss zugestellt worden, geht völlig ins Leere, übersieht er doch, dass hier allein die Eintragung in die Insolvenzdatei maßgeblich ist (siehe § 71b Abs 1 iVm § 255, § 256 und § 257 Abs 2 Insolvenzordnung).

Zu Z 2.: Der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, war jedenfalls zum hier entscheidenden Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung (diese erfolgte am 23.3.2026) noch nicht abgelaufen. Entscheidend ist nach § 256 Abs 4 Insolvenzordnung die Frist von drei Jahren nach der Eintragung. Da die diesbezügliche Eintragung in die Insolvenzdatei samt Rechtskraftbestätigung mit 15.5.2023 erfolgte, war bis zu diesem Datum, sohin jedenfalls noch nach der Gewerbeanmeldung, eine Einsicht möglich. Dieser Umstand wird etwa durch den schon oben zitierten Ausdruck der Insolvenzdatei mit 26.3.2026 bestätigt (mittlerweile ist der 3-Jahres-Zeitraum abgelaufen – siehe den Ausdruck aus der Insolvenzdatei vom 22.6.2026 – und steht es dem Beschwerdeführer selbstredend frei, nunmehr eine neuerliche Gewerbeanmeldung einzubringen).

Die Entscheidung der Behörde zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher zu Recht und war spruchgemäß zu entscheiden.

b) Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides (Feststellung, dass eine wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 GewO 1994 abgegeben wurde):

§ 344 Abs 1 GewO 1994 spricht unmissverständlich davon, dass es „…zum Nachweis des Nichtvorliegens von im Ausland entstandenen Ausschlussgründen gemäß § 13 ausreichend ist, wenn der Einschreiter im Anbringen eidesstattlich erklärt, dass für ihn und für alle natürlichen Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des § 13 vorliegt.“

Allein der Gesetzeswortlaut stellt sohin klar, dass im gegebenen Zusammenhang für den Gewerbeanmelder nur hinsichtlich der im Ausland entstandenen Ausschlussgründe (also z.B. ausländische Straftaten) eine gesetzliche Pflicht besteht, diesbezüglich eine eidesstattliche Erklärung abzugeben. Dies ergibt sich auch unmissverständlich aus den §§ 13 Abs 8 und 344a GewO 1994, die jeweils allein auf § 344 legcit (und nicht etwa auf eine „allgemeine Wahrheitspflicht“ in Bezug auf Angaben in der Gewerbeanmeldung) abstellen.

Den Erläuternden Bemerkungen zur 2. GewONov 2024, BGBl 2024/130 (vgl. auch Paliege-Barfuß/Lechner-Hartlieb, GewO7 § 344 - Stand 1.10.2024, rdb.at) ist dazu zu entnehmen wie folgt:

„Grundsätzlich beziehen sich die Gründe des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GewO 1994 auf Straftaten unabhängig davon, wo sie begangen wurden und in welchem Staat dafür die gerichtliche Verurteilung erfolgt ist. Aus diesem Grund ist bei Personen, die sich in den letzten fünf Jahren im Ausland aufgehalten haben bzw. ihren Wohnsitz im Ausland hatten, das Verhalten der Personen im Aufenthaltsland zu berücksichtigen. Es gibt aber zahlreiche Staaten, in denen es für die Person unzumutbar bis teilweise sogar unmöglich ist, ein dem österreichischen Leumundszeugnis vergleichbares Dokument zu erlangen. In manchen Staaten, wie etwa den USA oder dem Vereinigten Königreich, besteht nicht einmal eine einheitliche Erfassung von gerichtlichen Verurteilungen, die zum Ausstellen eines dem österreichischen Leumundszeugnis vergleichbaren Nachweisdokuments genutzt werden könnte. Andere Staaten, wie etwa diverse asiatische, lateinamerikanische oder afrikanische Staaten, kennen keine Verpflichtung, ein solches Zeugnis auszustellen. Aber selbst in europäischen Staaten ist es nicht selten mit unvertretbar hohem Aufwand bzw. langen Wartezeiten verbunden, solche Urkunden beizuschaffen; das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) bietet für die Gewerbebehörden nur unzulänglich Abhilfe, da www.parlament.gv.at 8 von 10 2611 der Beilagen XXVII. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen die Reaktionszeiten ausländischer Behörden mehrere Wochen betragen können und in vielen Fällen Verwaltungsbehörden anderer Staaten überhaupt keine Auskunft erteilt wird, sondern nur Strafgerichten. Die Zahl der potentiell betroffenen Personen ist hoch, da die Menschen insbesondere im europäischen Binnenmarkt, aber auch zunehmend im globalen Umfeld, mobil geworden sind und Lebenskarrieren, die Auslandsaufenthalte einschließen, eher die Regel denn die Ausnahme geworden sind. In der Vollzugspraxis kann das Problem dadurch gelöst werden, dass andere Beweismittel als Auskünfte aus Strafregistern oder Leumundszeugnisse genutzt werden, insbesondere etwa die Abgabe einer Eidesstattlichen Erklärung. Es ist nun geboten, den gängig gewordenen Lebensrealitäten Rechnung zu tragen und für die Verfahren eine allgemeine Beweisregel zu schaffen, die mit dieser Problematik umgehen kann, ohne die zukünftigen Gewerbetreibenden mit unmöglich oder zumindest nur sehr aufwendig und unter hohem Zeitverlust zu beschaffenden Urkunden zu belasten. Die bislang behelfsweise eingesetzte Verwaltungspraxis der Eidesstattlichen Erklärung für das Nichtvorliegen ausländischer ausschlussrelevanter Verurteilungen soll daher zu allgemeiner Vorgehensweise werden. Dies soll auch für Personen mit maßgeblichem Einfluss gelten.“

Erkennbar hat daher § 344 GewO 1994 vor Augen, dass jene Gewerbeanmelder, bei denen ein im Ausland entstandener Gewerbeausschließungsgrund vorliegt, die besondere Pflicht haben, hier eine eidesstattliche Erklärung über das Nichtvorliegen eines derartigen Ausschließungsgrundes abzugeben, zumal es einerseits dem Antragsteller oftmals nicht möglich sein wird, dazu entsprechende Belege (z.B. „Leumundszeugnis“) vorzulegen bzw. die österreichischen Behörden nicht bzw. kaum in der Lage sind, eine entsprechende Prüfung vorzunehmen. § 344 GewO 1994 stellt also insofern sowohl für den Gewerbeanmelder als auch für die Behörde eine gewisse Verfahrensvereinfachung dar.

Im Gegensatz zu den im Ausland entstandenen Ausschließungsgründen ist es – ungeachtet des klaren Gesetzeswortlaut - bei jenen Ausschließungsgründen, die in Österreich verwirklicht wurden, nicht ansatzweise erkennbar, warum hier ein Gewerbeanmelder eine diesbezügliche eidesstattliche Erklärung abgeben soll, ist es doch für die österreichischen Behörden ein Leichtes, die entsprechenden Register in Sekundenbruchteilen abzufragen und so ein entsprechendes sicheres Ergebnis zu erhalten. So erfolgt für die Behörden bei digitaler Einreichung der Gewerbeanmeldung eine sog. „Automatische Registerprüfung“, welche unter Bezugnahme auf die Eingangsnummer unmittelbar nach der digitalen Gewerbeanmeldung verschiedene Register, wie etwa ZMR, Finanzstrafregister, EKIS, Insolvenzdatei sowie Befähigungsnachweis, abfrägt und entsprechende Auskunft erteilt (wie etwa „Es gibt keinen Eintrag zur Person“ oder „Es gibt einen Eintrag zur Person“). Im gegenständlichen Fall erfolgte die digitale Gewerbeanmeldung per 23.3.2026, die „Automatische Registerprüfung“ ebenfalls an diesem Tage.

Vor diesem Hintergrund zeigt sich, dass in Bezug auf inländische Gewerbeausschließungsgründe (anders – wie oben dargelegt - als bei ausländischen) eine diesbezügliche „eidesstattliche Erklärung“ keinen Sinn ergibt und nur eine unnötige Bürde für den Gewerbeanmelder darstellen würde. Wie überhaupt ganz allgemein die Tendenz in der Verwaltungspraxis erkennbar ist, dass man Antragsteller zusehends von der Beibringung von Nachweisen/Belegen befreit, die ohnehin für die Behörde leicht (oft mit bloßem „Knopfdruck“) auf digitalem Wege zu eruieren sind (vgl. etwa § 339 Abs 4 GewO 1994 oder etwa § 29 Abs 2 letzter Satz TBO 2022).

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass für den Gewerbeanmelder keine Verpflichtung besteht, in Bezug auf inländische Gewerbeausschließungsgründe eine eidesstattliche Erklärung abzugeben. Eine diesbezügliche Rubrik im (digitalen) Anmeldungsformular entspricht daher nicht der Rechtlage, müsste sie doch eine Bezugnahme auf im Ausland entstandene Gewerbeausschließungsgründe enthalten. Dies hat zur Konsequenz, dass eine unrichtige Angabe des Antragstellers in Bezug auf inländische Gewerbeausschließungsgründe (er erwähnt also z.B. eine inländische, noch nicht getilgte, für die Gewerbeanmeldung maßgebliche Straftat nicht) gewerberechtlich insofern unbeachtlich ist, als sie keinesfalls die in § 13 Abs 8 GewO 1994 normierte Folge nach sich zieht.

Die Feststellung in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher nicht im Einklang mit der Rechtsordnung und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ungeachtet des diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers deshalb entfallen, da vorliegend bloß reine Rechtsfragen zu beantworten waren, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024).

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor.

Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist doch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol bereits der Wortlaut der hier maßgeblichen Bestimmung des § 344 GewO 1994 derart klar und unmissverständlich, dass – wie oben eingehend dargelegt – jede andere Interpretation ausscheidet.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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