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LVwG-2026/43/0533-1•LVwG T LVwG-2026/43/0533-1
LVwG-2026/43/0533-1Tribunal Administrativo Regional26 de jun. de 2026
Verbesserungsauftrag<br/>Unklares Parteivorbringen<br/>Parteiwille<br/>Verbesserungsfähiger Mangel<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 15.01.2026, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Verfahren vor der belangten Behörde
Mit Eingabe vom 03.04.2024 suchte AA (im Folgenden: der Beschwerdeführer) beim Bürgermeister der Gemeinde Z (im Folgenden: die belangte Behörde) um Erteilung der Baubewilligung für folgendes Vorhaben an: „Zu- und Umbau bzw geänderte Ausführung gegenüber des Bescheid vom 30.03.2006; Einhausung des bestehenden überdachten Abstellplatzes für Maschinen und Geräte“.
Mit Schreiben vom 10.01.2025 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag, gestützt auf das hochbautechnische Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen BB vom selben Tag. Am 21.01.2025 legte der Beschwerdeführer geänderte Planunterlagen (Grundrisse bzw Ansichten Schnitte) vor. Mit Schreiben vom 09.05.2025 erteilte die belangte Behörde einen nochmaligen Verbesserungsauftrag in Hinblick auf Punkt 1 des hochbautechnischen Gutachtens vom 10.01.2025
Mit Bescheid vom 15.01.2026, ***, wies die belangte Behörde das Bauansuchen unter Berufung auf § 34 Abs 2 TBO 2022 zurück.
Der nunmehrige Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde.
a)Beschwerdevorbringen
Bereits vor 2,5 Jahren sei er beim Bürgermeister vorstellig geworden mit dem Ersuchen, er möge der von ihm beauftragten Planerin dabei behilflich zu sein, die für ein reibungslos Bauansuchen benötigten Unterlagen aufzubereiten. Dies sei aus ihm unbekannten Gründen bis heute nicht möglich gewesen. Es sei ihm anlässlich eines Ortstermins in Aussicht gestellt worden, „ein kollaudo“ nur für die beantragte ein Haus und könne erfolgen, ohne dass hierfür die Stellplätze ausgewiesen oder ein Lageplan erstellt werden müsste. Dies scheine auch schlüssig, da das Gebäude bereits mehrfach angemessen worden sei. Er habe sich nie der Notwendigkeit der Kollaudierung der Einhausung verweigert und strebe dies auch nach wie vor an, weshalb die Abweisung zurückgenommen werden möge.
II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt
Im vorliegenden Bauverfahren ging bereits ein anderes Bauverfahren voran, in welchem der Beschwerdeführer am 03.01.2022 einen Lageplan des CC vom 20.12.2021, ***, vorgelegt hatte. Dieses Bauverfahren endete mit einer Zurückziehung des Bauansuchens.1
Mit Eingabe vom 03.04.2024 beantragte der Bauwerber die Bewilligung folgenden Bauvorhabens: „Zu- und Umbau bzw geänderte Ausführung gegenüber dem Bescheid vom 30.03.2006; Einhausung des bestehenden überdachten Abstellplatzes für Maschinen und Geräte“. Mit seinem Bauansuchen legte er eine Baubeschreibung, Baupläne vom 03.04.2024 (sämtlich mit Eingangsstempel vom 03.04.2024) und einen Lageplan vom 20.12.2021 (mit Eingangsstempel vom 20.12.2021) vor. 2
Mit Schreiben vom 10.01.2025 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag. In diesem zitierte sie wörtlich das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom selben Tag:
„1. Im Erdgeschossgrundriss ist der Maximalbaukörper aus dem ergänzenden Bebauungsplan einzuzeichnen bzw. im Lageplan von CC ist die aktuelle Planung zu übernehmen und entsprechend der Bauunterlagenverordnung darzustellen. Der Lageplan hat auch die nicht überdachten Stellplätze in Übereinstimmung mit dem Einreichplan einzuzeichnen. Auf die gültige Bauunterlagenverordnung wird verwiesen.
2. Die im Südwesten eingezeichnete Stützmauer stellt wohl keinen baurechtlichen Bestand dar und ist entsprechend einzuzeichnen, die sonstigen Einfriedungen, welche nicht ausgeführt worden sind oder ausgeführt werden sollen, sind als „Abbruch" darzustellen.
3. Mit den neuen Planunterlagen ist zudem eine korrigierte Baumassenberechnung vorzulegen sowie das Baugesuch hinsichtlich der geplanten Vorhaben zu ergänzen und die Baubeschreibung entsprechend dem aktuellem Formular neu einzubringen."
Der Beschwerdeführer sei lediglich den Punkten 2. und 3. nachgekommen, woraufhin neuerlich ein Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer ergangen sei mit der Mitteilung, dass die erforderlichen Lagepläne noch fehlen würden. Dem sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weshalb sein Bauansuchen zurückzuweisen gewesen sei.
In diesem Schreiben wird weiter der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 13 Abs 3 AVG um entsprechende Ergänzung des Bauansuchens ersucht und ihm hierfür eine Frist von 3 Wochen eingeräumt. Im Fall des fruchtlosen Verstreichens dieser Frist werde das Bauansuchen gemäß § 34 Abs 2 TBO 2022 zurückgewiesen werden. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 14.01.2025 nachweislich zugestellt.
Am 21.01.2025 legte der Bauwerber die Baupläne (Grundrisse bzw Ansichten Schnitte) in abgeänderter Form vor.
Mit Schreiben vom 09.05.2025 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nochmals einen Verbesserungsauftrag. Die belangte Behörde teilte mit, dass nach Nachreichung diverser Unterlagen nunmehr die Punkte 2. und 3. des Verbesserungsauftrags vom 10.01.2025 erfüllt seien. Allerdings würden weiterhin die erforderlichen Lagepläne wie im Punkt 1 des Verbesserungsauftrags vom 10.01.2025 fehlen. Unter Verweis auf § 13 Abs 3 AVG wurde der Beschwerdeführer wiederum die Behebung der Mängel aufgetragen, dies binnen einer letztmaligen Frist von 2 Wochen. Für das fruchtlose Verstreichen dieser Frist wird dem Beschwerdeführer die Zurückweisung des Bauansuchen gemäß § 34 Abs 2 TBO 2022 angedroht. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 14.05.2025 nachweislich zugestellt.
Nachdem bis zu diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführer keine verbesserten Planunterlagen vorgelegt hatte, wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 15.01.2026, ***, das Bauansuchen unter Berufung auf § 34 Abs 2 TBO 2022 zurück.4
Die im Lageplan und in den Bauplänen (Grundrisse bzw Ansichten Schnitte) mit Rot als Neubau ausgewiesenen Baulichkeiten stimmen nicht überein. Im Lageplan werden so Bereiche der in den Bauplänen als Bestand dargestellten Anlage als Neubau ausgewiesen. Ebenso weichen Lageplan und Baupläne in der Situierung der Kfz-Parkplätze voneinander ab.3
III.Beweiswürdigung
1Der genannte Plan ist mit entsprechendem Eingangsstempel im Behördenakt vorhanden und von der Behörde mit einem Vermerk versehen, dass es sich hierbei um den Lageplan des Bauansuchens vom 28.07.2021, welches im April 2022 zurückgezogen worden sei, handle. Im gegebenen Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, an den obigen diesbezüglichen Feststellungen zu zweifeln. Ohnedies sind diese für das Verständnis des vorliegenden Falles 2 nützlich, jedoch rechtlich ohne Konsequenzen sind.
2Das Bauansuchen und die genannten Unterlagen sind im Behördenakt vorhanden. Das Verwaltungsgericht kommt zur Überzeugung, dass der genannte Lageplan trotz fehlenden Stempels aus dem April 2024 mit dem gegenständlichen Bauansuchen vorgelegt wurde. Dies, weil es sich um den einzigen im Akt vorhandenen Lageplan handelt und als Beilagen des Bauansuchens folgende Unterlagen genannt (bzw entsprechend angekreuzt) sind: „Baubeschreibung“, „Baupläne im Maßstab 1:100“ und „Lagepläne im Maßstab 1:500 oder größer“. Es ist davon auszugehen, dass es sich, wie von der belangten Behörde auf dem Plan vermerkt, um einen Lageplan aus dem vorangehenden Verfahren handelt, der als Beilage zum verfahrensgegenständlichen Bauansuchen nochmalig vorgelegt wurde.
3Ist den genannten Planunterlagen zu entnehmen.
4Ergibt sich aus den im Behördenakt enthaltenen Unterlagen.
IV.Rechtslage
Die maßgeblichen Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), idF LGBl Nr 72/2025, lauten (auszugsweise):
§ 34
(1) Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.
(2) Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 32 Abs 13 nicht entsprochen wird.
(3) […]“
Die maßgeblichen Vorschriften der Tiroler Bauunterlagenverordnung 2024, LGBl Nr 42/2024, idF LGBl Nr 42/2024, lauten (auszugsweise):
§ 1
(1) Die einem Bauansuchen für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes anzuschließenden Bauunterlagen haben zu umfassen:
(2) Der Lageplan hat zu enthalten:
(3) […]“
Die maßgeblichen Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr 51/1991 (WV), idF BGBl I Nr 82/2025, lauten (auszugsweise):
§ 13
„3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten
Anbringen
[…]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) […]“
V.Erwägungen
Vorweg ist festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerde rechtzeitig innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht wurde. Der angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 19.01.2026 zugestellt (unbedenklicher Rückschein im Behördenakt enthalten). Die Beschwerdefrist endete daher mit dem 16.02.2026. Die Beschwerde wurde am 09.02.2026 bei der belangten Behörde eingebracht (belegt durch das entsprechende Kuvert samt Poststempel, welches im Behördenakt einliegt).
1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge ist im Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen wurde, "Sache" und Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde; weiters kann die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. (VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002)
2. Zum Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG (§ 34 Abs 2 TBO 2022)
Nach § 34 Abs 2 TBO 2022 ist ein Bauansuchen zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG nicht entsprochen wird.
Die Regelung des § 13 Abs 3 AVG gibt vor, wie die Behörde mit mangelhaften Anbringen umzugehen hat. Langt bei ihr ein schriftliches Anbringen ein, welches mangelhaft ist, darf die Behörde dieses nicht sofort zurückweisen. Sie muss stattdessen unverzüglich die Behebung des Mangels veranlassen und kann dazu einen Verbesserungsauftrag erteilen. Wird der Mangel rechtzeitig innerhalb der im Verbesserungsauftrag gesetzten Frist behoben, gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Geschieht dies nicht, wird das Anbringen von der Behörde zurückgewiesen. Dem Verfassungsgerichtshof zufolge besteht der eigentliche Zweck dieser Bestimmung darin, der Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren (VfSlg 17.988/2006). Der Verwaltungsgerichtshof führt aus, dass die Vorgehensweise nach § 13 Abs 3 AVG die Parteien vor Rechtsnachteilen schützen soll, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (VwGH 2011/08/0062).
Im Anwendungsbereich des § 13 Abs 3 AVG darf eine Zurückweisung nur dann erfolgen, wenn
1es sich um einen verbesserungsfähigen Mangel handelt,
2die Behörde zuvor einen konkreten Verbesserungsauftrag erteilt hat,
3dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Behebung gesetzt wurde und
4der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt ein Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG nur vor, wenn ein Anbringen von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiegesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 2008/21/0302 vom 29.04.2010). Typische verbesserungsfähige Mängel sind beispielsweise das Fehlen vorgeschriebener Beilagen oder das Fehlen einer schriftlichen Vollmacht. Mängel, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern die zur Abweisung des Begehrens führen müssen (wenn etwa das beantragte Bauvorhaben der Bauordnung widerspricht), sind keine verbesserungsfähigen Mängel iSd § 13 Absatz 3 AVG. „Zusammengefasst kann es sich bei einem Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, also um ein Hindernis für ein Sachentscheidung, das durch eine „äußere“ (vgl Wessely, Eckpunkte 206) Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst (des Antrags ieS) oder überhaupt nicht (mehr) behoben werden kann.“ (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 RZ 27) Erfasst werden auch „Mängel, die der Behörde eine inhaltliche Prüfung des Anbringens und eine Entscheidung darüber unmöglich machen (vgl etwa VwGH 10. 9. 1997, 96/21/0779 [Unklarheit über den Anfechtungsgegenstand]; 1. 6. 2017, Ra 2017/06/0024 [Verfahrensgegenstand]).“ (Wessely in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar (2022) § 13 AVG Rz 38)
4. Anforderungen an den Verbesserungsauftrag
Der Verbesserungsauftrag muss so konkret sein, dass die Partei erkennen kann, was sie nachzuholen hat. Nicht ausreichend ist beispielsweise lediglich die Zitierung eines Paragraphen oder die unkommentierte Wiedergabe eines Amtssachverständigen Gutachtens, in dem zwar unter anderem auch das Fehlen von Unterlagen konstatiert wird, ohne dass sich daraus allein aber zweifelsfrei erkennen ließe, welche Unterlagen die Partei noch beizubringen hat (VwGH 2007/07/0075 vom 30.10.2008).
Im vorliegenden Verfahren wurde zunächst mit Schreiben vom 10.01.2025 ein Verbesserungsauftrag erteilt. Da die belangte Behörde diesen als noch nicht erfüllt ansah, wurde hinsichtlich des Punktes 1. des Auftrags vom 10.01.2025 ein weiterer Verbesserungsauftrag, datiert vom 09.05.2025, erteilt.
Unter Berücksichtigung der im obigen Punkt 4. dargestellten Anforderungen an ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs 3 TBO 2022 ist festzuhalten, dass der ergangene Verbesserungsauftrag ausreichend konkret ist. Wenngleich sich ein Verbesserungsauftrag nicht in der Wiedergabe eines Sachverständigengutachtens erschöpfen darf, ist es doch zulässig, den Auftrag auf ein solches zu stützen, wenn diesem konkret zu entnehmen ist, welche Verbesserungen gefordert werden. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Im maßgeblichen Punkt 1. des Auftrags vom 10.01.2025 wird gefordert nach
Einzeichnung des maximalen Baukörpers aus dem ergänzenden Bebauungsplan im Erdgeschossgrundriss
Übernahme der aktuellen Planung in den Lageplan
Einzeichnung der nicht überdachten Stellplätze im Lageplan in Übereinstimmung mit dem Einreichplan
Im Einzelnen ist zu diesen Aufträgen festzuhalten:
a)ad Erdgeschossgrundriss
Wie oben ausgeführt, ist ein Verbesserungsauftrag nur zulässig, wenn ein Anbringen von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiegesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Der Tiroler Bauunterlagenverordnung 2024 zufolge ist jedoch die Eintragung von Festlegungen des Bebauungsplans in Grundrissen nicht vorgesehen. Es handelt sich somit um keinen verbesserungsfähigen Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG, weshalb weder ein Verbesserungsauftrag, noch der angefochtene Bescheid auf das Fehlen dieser Eintragung gestützt werden kann.
b)ad Übernahme der aktuellen Planung und Einzeichnung der Stellplätze
Wie zum obigen Punkt II. festgestellt werden konnte, stellen die vorgelegten Baupläne und der Lageplan nicht dasselbe Bauvorhaben dar. Dies betrifft insbesondere die Situierung der Stellplätze.
Bei unklaren Parteienvorbringen hat die Behörde der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge den wahren Willen des Einschreiters von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 06.11.2006, 2006/09/0094). Dies „primär“ durch Einvernahme des Beschwerdeführers, in letzter Konsequenz allenfalls mittels eines auf Klarstellung des Verfahrensgegenstand gerichteten Verbesserungsauftrags, da es sich um einen Mangel handelt, der der Behörde eine inhaltliche Prüfung des Anbringens und eine Entscheidung darüber unmöglich macht (Wessely in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar (2022) § 13 AVG Rz 38).
Strikt verwehrt ist es der Behörde, einem Anbringen, das mehrere Deutungen zulässt, eine eigene Deutung, zB die im Zusammenhang sinnvollste, zu geben (VwGH 12. 9. 1996, 96/20/0530).
Die Behörde hätte daher im vorliegenden Fall richtiger Weise abklären müssen, für welches Vorhaben (konkret: für welche Situierung der Kfz-Stellplätze) der Bauwerber eine Baubewilligung begehrt und die Vorlage einheitlicher Planunterlagen durchsetzen müssen. Hingegen war es nicht zulässig, eine Verbesserung dahingehend aufzutragen, dass eine der beiden divergierenden Darstellungen des Vorhabens in den Projektunterlagen der anderen Variante angepasst werden müsse. Im gegebenen Zusammenhang wäre (nach geklärtem Parteiwillen) hinsichtlich der divergierenden Darstellung in Rot auch ein Verbesserungsauftrag dahingehend in Betracht gekommen, (nur) geplante bauliche Anlagen entsprechend der Bauunterlagenverordnung 2024 in Rot darzustellen.
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, war der Verbesserungsauftrag in der ergangenen Form rechtswidrig (wie in weiterer Folge auch der angefochtene Bescheid).
VI.Ergebnis
Wie oben ausführlich erläutert, war ihm folgenden Fall die Erteilung eines Verbesserungsauftrags nach § 13 Abs 3 AVG – und die auf diesen gestützte Zurückweisung mittels des angefochtenen Bescheids – rechtlich nicht gedeckt.
Es war daher spruchgemäß der Beschwerde stattzugeben.
VII.Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung
Nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
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