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LVwG-2026/40/0153-11•LVwG T LVwG-2026/40/0153-11
LVwG-2026/40/0153-11Tribunal Administrativo Regional25 de jun. de 2026
Baubewilligung<br/>Einwendungen Nachbar<br/>Abtsand<br/>50% Verbauung<br/>Lärm<br/>Emissionen<br/>Abweisung <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.11.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der TBO 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dem angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt A) Baubewilligung nach Spruchpunkt VI. folgende weitere Auflage hinzugefügt wird:
VII. Auflage zum Schutz vor Lärm:
1. Bei der Zu- und Ablieferung von Wäsche ist der Einsatz des fahrzeugeigenen Rückfahrwarners nicht zulässig.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.07.2023, LVwG-2022/39/3327-3 verwiesen.
Im fortgesetzten Verfahren wurden die ergänzten Planunterlagen dem emissionstechnischen Sachverständigen und dem hochbautechnischen Sachverständigen zur Beurteilung übermittelt.
Mit Eingabe vom 30.10.2023, *** wurde ein Gutachten zu Lärm- und Luftschadstoffen erstattet.
Mit Eingabe vom 06.12.2023 wurde ein hochbautechnisches Gutachten erstattet.
Mit Kundmachung vom 13.03.2024 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung für 28.03.2024 anberaumt.
Dazu langten Stellungnahmen der Landesstraßenverwaltung, der TINETZ, sowie die schriftlichen Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführerin ein.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde wurde vom brandschutztechnischen Sachverständigen Befund und Gutachten erstattet.
Mit Eingabe vom 02.04.2024, *** wurde ein weiteres lärmtechnisches Gutachten erstattet.
Mit Eingabe vom 28.02.2025 wurde das ursprüngliche Bauansuchen vom 30.08.2023 erneut abgeändert.
Mit Eingabe vom 13.03.2025, *** wurde die Zustimmung und Gestattung zum Sondergebrauch gemäß § 5 Tiroler Straßengesetz für die Errichtung und Benützung der Zufahrt zum Grst.**1durch das Amt der Tiroler Landesregierung, Baubezirksamt Y, erteilt.
Mit Eingabe vom 10.05.2025 wurde das hochbautechnische Gutachten erstattet.
Mit Eingabe vom 20.08.2025, *** wurde eine immissionsfachliche Stellungnahme zu den geänderten Projektsunterlagen erstattet.
Mit Eingabe vom 27.08.2025 wurden weitere Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführerin erstattet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2025, *** wurde der Bauwerberin unter Spruchpunkt A) der Neubau einer Appartementanlage auf Grst. **1 unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Unter Spruchpunkt B) wurde die Zustimmung zum Abbruch erteilt und unter Spruchpunkt C) der Antrag auf vorübergehende Benützung der von Nachbargrundstücken bewilligt und die Nachbarn verpflichtet, die näher genannten Arbeiten zu dulden.
Begründend wurde dazu nach Wiedergabe der eingeholten Stellungnahmen im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das Verfahren, sowie die eingeholten Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen gezeigt habe, dass kein Einwand gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung für den Abbruch sowie den Neubau bestehe. Die abgegebenen Gutachten seien schlüssig und nachvollziehbar. Die vorgebrachten Einwendungen hätten aus fachlicher Sicht entkräftet werden können. Die Fremdgrundinanspruchnahme bestehe in der Abtragung eines schmalen Grundstreifens und anschließender Wiederherstellung des vorigen Zustands. Überdies würden einige Pflastersteine vorübergehend entfernt, sowie ein Bauzaun im Bereich der Grundgrenze aufgestellt. Eine alternative Bauführung könne nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sich Widersprüche in den Planunterlagen ergäben bzw die Darstellungen unvollständig seien. Die zur Grundgrenze der Beschwerdeführerin geplanten Terrassen/Balkone seien nicht als untergeordnete Bauteile zu qualifizieren. Es liege eine unzulässige Verbauung der Mindestabstandsfläche vor. Die Rampe diene als Abluftöffnung und der Bereich der Tiefgarage als begehbare Terrasse. Die Geländeveränderung werde in den Planunterlagen defacto auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin erfolgen, da die zukünftige Außenwand des Untergeschoßes an der Grundgrenze verlaufe. Die Verbauung umfasse mehr als 50 % der gemeinsamen Grundgrenze und werde die Tiefgarage als begehbare Terrasse ausgebildet. Das Urgelände werde in diesem Bereich nicht vollständig ermittelt. Im Bereich der Tiefgaragenabfahrt befinde sich die Abluft der Lüftungsanlage und wäre somit die Errichtung im Mindestabstand unzulässig. Die Darstellung des Urgeländes im Bereich der Tiefgarage reiche nicht aus, um die Frage zu klären, ob es sich dabei um ein unterirdisches Bauteil handle. Im Bereich zur Grundgrenze würden die erforderlichen Angaben zum Brandschutz fehlen, obschon im betroffenen Bereich gemäß der Vereinbarung im Baubescheid vom 27.10.2004 Zuleitungen zum Gebäude der Beschwerdeführerin bestünden und sei derzeit nicht nachvollziehbar, ob eine Gefahr auf das Grundstück der Beschwerdeführerin durch die erforderlichen Maßnahmen ausgeschlossen werde. Es lasse sich nicht nachvollziehen, ob es sich bei den geplanten 38 Stellplätzen um die Pflichtabstellplätze im Sinne der Stellplatzverordnung der Gemeinde X handle. Dies gelte auch für den Umstand, dass im Bescheid nunmehr 36 Stellplätze festgelegt würden. Des Weiteren werde die Tiefgaragenzufahrt und Abluftöffnungen unmittelbar im Bereich der Grundgrenze der Beschwerdeführerin errichtet und lägen damit besondere Umstände vor, die zu einer erheblichen Überschreitung der zulässigen Schall- und Abgasimmissionen führten. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin würden die zulässigen Immissionen unter anderem Geruch, Schadstoffe, Lärm, etc. jedenfalls nicht eingehalten bzw überschritten.
Dem Antrag/Bescheid auf Fremdgrundinanspruchnahme seien keine konkreten Angaben unter anderem zu den im betroffenen Bereich bestehenden Zuleitungen zum Gebäude der Beschwerdeführerin zu entnehmen und mangle es an der notwendigen Bestimmtheit, nachdem die Arbeiten bzw deren Umfang im Antrag bzw im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht exakt angeführt seien. Die Benutzung des Grundstücks der Beschwerdeführerin werde durch den Spruch des angefochtenen Bescheides auch nicht auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt. Es sei zu keinem Zeitpunkt überprüft worden, ob die beantragten Arbeiten auch auf andere Weise durchgeführt werden könnten. Im Bereich des Bauplatzes würden besondere Bodenverhältnisse bestehen (Schluff, etc.), sodass durch die unmittelbare Abgrabung eine Schädigung der weißen Wanne der Beschwerdeführerin zu erwarten sei. Es mangle an den entscheidungsrelevanten Feststellungen, ob die betreffenden Arbeiten auf eine andere Weise durchgeführt werden könnten (Alternativenprüfung) und ob bei Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vorteile aus der Benützung des Grundstückes nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stünden. Aus dem bisherigen Verfahrensgang erfolge, dass die Bewilligung für den Abbruch bereits mit Bescheid vom 04.11.2022, *** in Rechtskraft erwachsen sei und habe das LVwG einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Weiters wurde der Antrag gestellt auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde mit Eingabe vom 13.02.2026, *** ein hochbautechnisches Gutachten, sowie mit Eingabe vom 09.04.2026, *** ein immissionstechnisches Gutachten erstattet.
Am 06.05.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der hochbautechnische Amtssachverständige, sowie der emissionstechnische Amtssachverständige Befund und Gutachten erstatteten, sowie ihre Gutachten näher erläuterten. Weiters wurden die Akten der belangten Behörde sowie der Akt des Landesverwaltungsgerichtes verlesen.
II.Sachverhalt:
Die Erharter Immobilien GmbH hat bei der Bezirkshauptmannschaft Y um den Abbruch des bestehenden Gebäudes und den Neubau einer Appartementanlage sowie um vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken auf Grst.**1angesucht. Die Gebäudeabmessungen betragen im Erdgeschoß 24,30 x 10,34 (nördlicher Teil) zuzüglich 21 x 8,76 m (südlicher Teil). Das Gebäude gliedert sich in ein Untergeschoß mit Tiefgarage mit 34 Stellplätzen, Erdgeschoß mit 5 Appartements, einem Büro incl WC, einer Rezeption/Lounge und Stiegenhaus sowie drei Obergeschoßen und einem Dachgeschoß, in welchem Appartements untergebracht sind. In 19 der insgesamt 25 Appartements sind Saunakabinen geplant. Der Lüftungstechnikraum befindet sich im Keller, Frischluft wird auf der Ostseite im Bereich Müllraum angesaugt, die Fortluft wird im Bereich der Tiefgarageneinfahrtsrampe ausgeblasen. Die Beheizung erfolgt mit einer Grundwasser-Wärmepumpe. Zusätzlich zu 34 Tiefgaragenstellplätzen kommen 4 oberirdische Stellplätze zur Ausführung. Die Tiefgarage wird natürlich be- und entlüftet. Der Neubau wird nach den Begriffsbestimmungen der OIB-Richtlinie der Gebäudeklasse 5 zugeordnet. Beantragt wird die Duldung einer vorübergehenden Fremdgrundinanspruchnahme auf Grst.**2 für 1. das Abtragen des Erdreichs zwischen der Außenwand der Tiefgarage incl deren Rampe auf Grst.3 und der gemeinsamen Grundgrenze bis auf das Niveau des bestehenden Untergeschoßes (Gebäudeunterkante) des Gebäudes auf Grst.2 für eine Dauer von 8 Monaten ab Beginn der Abbrucharbeiten auf Ebene des Untergeschoßes des auf Grst1, befindlichen Bestandsgebäudes. Nach Errichtung des Untergeschoßes auf Grst1 wird der entstehende Spalt zwischen den Außenwänden der beiden Gebäude mit dem abgetragenen Material, sowie erforderlichenfalls mit gleichwertigem Material wieder auf die ursprüngliche Höhe aufgefüllt. Die Entfernung von Pflastersteinen und die Abtragung von Erdreich, sowie die Aufstellung eines Bauzaunes im Bereich der nördlichen Tiefgarageneinfahrt auf Grst **2 entlang der gemeinsamen Grundgrenze zu Grst **1 wird für die Dauer von 2 Wochen ab Beginn der Errichtung der Sockelmauer beantragt.
Die Beschwerdeführerin ist Mit- bzw Wohnungseigentümerin des Grst2, welches unmittelbar an dem Bauplatz Grst 1 angrenzt. Beide Grundstücke sind als Tourismusgebiet gemäß § 40 TROG 2022 gewidmet. Für den Bauplatz existiert ein Bebauungsplan gemäß § 56 Abs 1 TROG 2022. Die Abstandsbestimmungen gemäß § 6 TBO 2022 zum Grundstück der Beschwerdeführerin hin sind eingehalten. Im Mindestabstandsbereich zum Grst2, ist eine Tiefgaragenzu- und -abfahrt, sowie Teile der Tiefgarage geplant. Die Tiefgaragenzu- und -abfahrt, sowie jene Teile der Tiefgarage, welche sich in den Mindestabstandsbereich zu Grst2 erstrecken, überschreiten den Geländeverlauf vor Bauführung und gelten somit nicht als unterirdische bauliche Anlagen. Es besteht bereits eine Verbauung von mehr als der Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Grst1 und Grst2, beide KG X. Die derzeitige Länge der Verbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den beiden Grundstücken wird durch das nunmehr vorgesehene Projekt um ca 2,50 m reduziert, da die auf dem Bauplatz vorgesehene Tiefgaragenzu- und -abfahrt nicht bis zur Vorderkante der derzeit auf diesem Grundstück bestehenden Garagen geführt wird und welche im Zuge der vorgesehenen Baumaßnahmen abgetragen werden soll. Die zulässige mittlere Wandhöhe von 2,80 m wird eingehalten.
Die Mindestabstandsflächen werden in einem Ausmaß von 6,12 % mit baulichen Anlagen nach § 6 Abs 4 lit a, c und d TBO 2022 verbaut.
Der Bebauungsplan hinsichtlich der maximal zulässigen Bauhöhe wird eingehalten. Die Bestimmungen über den Brandschutz zum Grundstück der Beschwerdeführerin hinwerden eingehalten. Das geplante Hauptgebäude weist einen Abstand von 6,49 nordwestlich und 6,50 m südwestlich zur Grundstücksgrenze des Grst**2, KG X auf. Die an der Fassade vorspringenden untergeordneten Bauteile, wie Schutzdach über dem Balkon im 2. Obergeschoß und die Balkone im 1. und 2. Obergeschoß, weisen Abstände zwischen 4,65 m und 4,66 m auf. Durch diese angesprochenen Abstände (mehr als 4 m) ergeben sich in Bezug auf die westseitige Außenwand des Hauptgebäudes und die hier vorspringenden untergeordneten Bauteile auf Basis des Abschnittes 4.6 der OIB-Richtlinie 4 (Brandschutz) auch keine besonderen brandschutztechnischen Erfordernisse zur Vermeidung eines Ausbreitens von Feuer auf andere Bauwerke – so auch zu Grundstück .328, KG X.
Sämtliche Umfassungsbauteile der Tiefgaragenein- und -ausfahrt, sowie die Tiefgarage werden in Stahlbetonweise ausgeführt, wobei die Wände mit einer Stärke von 30 cm, die Decke über der Tiefgarageneinfahrt und Ausfahrt mit einer Stärke von 20 cm und die Decke über der Tiefgarage mit einer Stärke von 40 cm ausgeführt werden. Zudem sollen die Decken- und Dachkonstruktion über der Tiefgaragenein- und -ausfahrt mit einer 8 cm starken Substratschicht ausgestattet werden, um eine extensive Dachbegrünung zu ermöglichen. Die Deckenkonstruktion über der Tiefgarage erhält eine 30 cm starke Erd- bzw Humusschicht. Durch diese gewählte Bauweise entsprechen diese jenen brandschutztechnischen Anforderungen an Bauteile, wie diese sich aus der Tabelle 1b: Allgemeine Anforderung an den Feuerwiderstand von Bauteilen gemäß OIB-Richtlinie 2 (Brandschutz) für Gebäude der Gebäudeklasse 5 und mit weniger als 6 oberirdischen Geschoßen ergeben (REI 90 und A2 EI 90 und A2).
Die gegenüber dem Grst2 KG X gerichteten im Mindestabstand von 4 m zu diesem Grundstück geplanten Bauteile weisen keine Öffnungen auf, wodurch die Feuerwiderstandsklasse in keinem Bereich gemindert wird. Lüftungsöffnungen finden sich lediglich innerhalb der Tiefgaragenzu- und -abfahrt, welche allerdings auf eine etwaige Ausbreitung von Feuer auf das Grst2 KG X als irrrelevant zu bezeichnen sind, zumal durch die westseitige Außenwandkonstruktion die Dach- bzw Deckenkonstruktion in Stahlbetonweise ausgeführt werden sollen und damit ein ausreichender diesbezüglicher Schutz gewährleistet wird, da diese als Abschirmung dienen.
Die Realisierung des geplanten Bauvorhabens kann nicht ohne entsprechende Benützung von Nachbargrundstücken, insbesondere des Grst2 KG X vorgenommen werden. Die im Mindestabstandsbereich von 4m zu Grundstück .328, KG Walchsee, geplanten baulichen Anlagen, wie Tiefgaragenzu- und -abfahrt, sowie Teile der Tiefgarage ragen zwischen 3 und 8 cm an die betreffende Grundstücksgrenze heran und soll die geplante Außenwand und welche gegenüber dem Grst2 KG X, gerichtet ist, als 30 cm starke Stahlbetonwand mit außenliegender Wärmedämmung ausgestaltet werden. Für die Errichtung einer derartigen Außenwandkonstruktion ist ein entsprechender Arbeitsraum nach der Bauarbeiterschutzverordnung erforderlich, deren Abhängigkeit zum Untergrund und der damit möglichen Böschungsneigung steht und zwischen 0,40 und 0,60 m liegt. Dieser Wert ist dabei ausgehend von der fertigen Außenwand der baulichen Anlage zu berücksichtigen, wobei in der Regel ein Arbeitsraum von mindestens 50 cm eingeplant wird, um neben Platz für Schalungsarbeiten auch Platz für Abdichtungsarbeiten, Dämmung oder Fundamente zu ermöglichen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dieser angesprochene Arbeitsraum am unteren Ende der baulichen Anlage (Unterkante Fundament bzw Bodenplatte), zur Verfügung steht. Auch das Versetzen von Betonfertigteilelementen setzt dabei ebenfalls bereits die Herstellung einer entsprechenden Baugrube und unter Berücksichtigung der Untergrundverhältnisse, somit damit verbundenen Böschungsneigungen zwischen 45° (nicht bündiger oder weicher Boden) und 80° (Fels) voraus. Der Einsatz von Spundwänden zur Baugrubensicherung bedingt im gegenständlichen Fall ebenfalls die Einbeziehung bzw Benützung des Grst2 KG X, zumal aufgrund der geringen Abstände zur Grundstücksgrenze von 3 bis 8 cm, der Stärke der Spundwandelemente und des notwendigen Arbeitsraumes, eine Umsetzung des gegenständlichen Bauvorhabens in der Form nicht möglich ist und zudem durch das Einrammen der Spundwände in den Untergrund und den damit verbundenen Erschütterungen, Schäden an dem auf dem Grst2 KG X bestehenden Gebäude zu erwarten sind. Auch der Einsatz von Microbohrpfählen ist nicht möglich, zumal an der Außenseite der Wandkonstruktion eine Wärmedämmung angebracht werden soll und dies ohne Herstellung eines entsprechenden Arbeitsraumes nicht möglich ist. Zudem müsste hier im Fall des Einsatzes von Microbohrpfählen die Außenseite zur Anbringung einer Wärmedämmung nachbehandelt werden – Ausgleich der Unebenheiten zwischen den einzelnen Pfählen und Reinigen von organischen Stoffen, da ansonsten nicht die fachgerechte Anbringung und die notwendigen Dämmwerte garantiert werden können. Micropfähle weisen nur eine geringe Biege- und Seitensteifigkeit, insbesondere bei kleinem Durchmesser (≤ 300 mm) auf und haben daher auch nur eine begrenze Widerstandsfähigkeit gegen horizontale Lasten (Seitenkräfte), weshalb auch aus statisch konstruktiver Sicht ein diesbezüglicher Einsatz nicht möglich ist, zumal notwendige Bewehrungseisen – zur Sicherstellung der nötigen Biegezugsteifigkeit in den Übergangsbereichen zwischen den einzelnen Pfählen – im Gegensatz zu Stahlbetonwänden als nicht gegeben anzusehen sind und somit hier zusätzliche Queraussteifungen getroffen werden müssten, welche zu einer Überschreitung der in den Planunterlagen eingetragenen Wandstärken führen würden. Somit würde dies auch zu einer Abänderung des Projektes führen. Die betroffenen Bauarbeiten können daher nicht ohne Einbeziehung des Grst**1, realisiert werden.
Für die Rezeption und den Service ist es geplant, zwei Mitarbeiter gleichzeitig vor Ort zu beschäftigen. Anfallende Wäsche soll über externe Anbieter bereitgestellt werden, die diese zweimal pro Woche mit einem Klein-LKW an- bzw abliefern. Die Anlieferungen sollen jeweils zwischen 08:00 und 19:00 Uhr stattfinden. Die verkehrstechnische Erschließung soll von der X-straße aus erfolgen. Zur Tiefgarage soll über eine Rampe an der westlichen Grundstücksgrenze zugefahren werden. Für den Luftwechsel in der Tiefgarage sind Querlüftungsöffnung im Bereich der Tiefgaragenrampe und am südöstlichen Gebäudeeck vorgesehen. Die Appartementanlage soll mit einer kontrollierten Wohnraumbelüftung ausgestattet, das dafür erforderliche Lüftungsgerät im Untergeschoß situiert werden. Die Frischluftansaugung ist im Bereich des Müllraums an der östlichen Grundstücksgrenze und die Fortluftausblasung im Bereich der Tiefgaragenrampe geplant.
Der nach dem Stand der Technik gebildete Beurteilungspegel an der Grundstücksgrenze Grst1 beträgt am Tag 57 dB, am Abend 57 dB und in der Nacht 49 dB. Die Widmungswerte nach dem TROG 2022 für die Flächenwidmungskategorie Tourismusgebiet werden sohin allen drei Zeiträumen überschritten. In weiterer Folge ist die Umgebungslärmsituation heranzuziehen, die in Form von strategischen Umgebungslärmkarten vorliegt. Am ungünstigsten Immissionspunkt der gemeinsamen Grundstücksgrenze ergibt sich eine Umgebungslärmsituation von 64 dB am Tag, 59 dB am Abend und 55 dB in der Nacht. Verglichen mit dem Beurteilungspegel des Bauvorhabens kommt es dabei zu einer Anhebung der Umgebungslärmsituation von 1 dB am Tag und in der Nacht und um 2 dB am Abend. Entlang der Grundstücksgrenze befindet sich kein Wohnraum. Der ungünstigste Schallimmissionspunkt an der Grundstücksgrenze liegt im Zufahrtsbereich zur Tiefgarage auf Grst 2 bzw. Grst1 KG X. Es handelt sich hierbei um keinen dauernden Aufenthaltsbereich von Personen. An der Gebäudefassade auf Grst2 der Beschwerdeführerin beträgt der nach dem Stand der Technik gebildete Beurteilungspegel im Tagzeitraum 45 dB, im Abendzeitraum 45 dB und in der Nacht 37 dB.
Das Irrelevanzkriterium gemäß dem Leitfaden für UVP und IG-L ist im Bezug auf die Stellplätze eingehalten. Die Wohnqualität durch Luftschadstoffe wird sohin nicht beeinträchtigt. Die Saunen sind ausgehend von ihrer Beheizung sowie Nutzung nicht geruchsrelevant. Darüber hinaus gehen aus den Einreichunterlagen keine weiteren Geruchsquellen hervor, die geeignet sind, eine relevante Zusatzbelastung an der Grundstücksgrenze zur beschwerdeführenden Nachbarin hin hervorzurufen.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in erster Linie aus den eingereichten Projektsunterlagen und dem Akt der belangten Behörde. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde eine ergänzende Begutachtung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen CC und den emissionstechnischen Amtssachverständigen DD veranlasst.
Die Feststellungen hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsbestimmungen ergeben sich aus den umfassenden und schlüssigen Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. Gerhard Strigl. Dieser stellte im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens vom 13.02.2026 fest, dass sämtliche Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022 zur beschwerdeführenden Nachbarin hineingehalten sind. Insbesondere, was die Verbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze von mehr als 50 % anbelangt, hat sich der hochbautechnische Amtssachverständige damit eingehend auseinandergesetzt und wurde er dementsprechend auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingehend dazu befragt. Auch die Differenzierung zwischen einer oberirdischen baulichen Anlage im Sinne des § 6 Abs 4 lit a, c und d und einer baulichen Anlage im Sinne des § 6 Abs 4 lit e wurde von ihm eingehend geprüft und dargestellt. Eine Zusammenrechnung – wie vom Vertreter der Beschwerdeführerin offenbar gewünscht – konnte vom hochbautechnischen Amtssachverständigen in Bezug auf bauliche Anlagen gemäß § 4 lit a, c und d und jenen der lit e nicht bestätigt werden. Vielmehr wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar klargestellt – und dies ergibt sich auch aus einer Einschau in die genehmigten Planunterlagen – dass durch die geplante Tiefgarage und deren Abfahrt die bereits bestehende Verbauung von mehr als 50 % der gemeinsamen Grundstücksgrenze durch das nunmehr geplante Bauvorhaben sogar reduziert wird. Festzuhalten ist weiters, dass sowohl die belangte Behörde, als auch das Landesverwaltungsgericht jeweils einen hochbautechnischen Sachverständigen mit der Beurteilung der Einhaltung der Abstandsbestimmungen beauftragt haben und kommen beide Sachverständigen zum selben Ergebnis. Diese beiden Gutachten erweisen sich als schlüssig und nachvollziehbar und konnte eine diesbezügliche Unrichtigkeit bzw Unschlüssigkeit seitens der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt werden. Weiters ist sie auch den eingeholten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnte.
Auch in Bezug auf die Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz wurde im erstinstanzlichen Verfahren ein Gutachten der EE eingeholt und die darin vorgeschlagenen Auflagen vollinhaltlich in den angefochtenen Bescheid übernommen. Darüber hinaus hat der hochbautechnische Amtssachverständige im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Einhaltung de Bestimmungen über den Brandschutz, soweit sie die Beschwerdeführerin betreffen können, noch einmal überprüft. Eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit der beiden Gutachten konnte nicht erkannt werden. Diesen beiden Gutachten ist die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Gleich verhält es sich auch mit dem eingeholten Gutachten in Bezug auf die Frage der Fremdgrundinanspruchnahme. Der hochbautechnische Amtssachverständige des Landesverwaltungsgerichtes hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die betreffenden Bauarbeiten nur unter Inanspruchnahme eines – äußerst schmalen Grundstreifens der Beschwerdeführerin hergestellt und die betreffenden Bauarbeiten nicht auf andere Weise realisiert werden können. Damit erweist sich die Inanspruchnahme eines Teiles des Grundstückes der Beschwerdeführerin als zwingend erforderlich. Da es sich ausschließlich um das Abgraben von Erdreich und Entfernen von Pflastersteinen handelt, welches ohnehin einer höherwertigen Nutzung entzogen ist (dies wird auch eindrücklich durch die seitens der Vertreterin der Bauwerberin vorgelegten Lichtbilder im Rahmen der mündlichen Verhandlung dokumentiert) kann nicht erkannt werden, welcher Nachteil für die Beschwerdeführerin damit verbunden sein sollte. Auch diesbezüglich gilt es, auf das vorhin Wiedergegebene zu verweisen, wonach den von der belangten Behörde und dem Landesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten seitens der Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen hinsichtlich der Beeinträchtigung der Wohnqualität durch das betreffende Bauvorhaben konnten ebenfalls auf das Gutachten des immissionstechnischen Amtssachverständigen DD gestützt werden, welcher bereits im erstinstanzlichen Verfahren seitens der belangten Behörde beigezogen wurde. Die Konkretisierung im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch die Vertreter der Konsenswerberin und die ergänzende Beurteilung durch den emissionstechnischen Amtssachverständigen hat in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise ergeben, dass der Beurteilungspegel an der Grundstücksgrenze am Tag 1 dB, am Abend 2 dB und in der Nacht 1dB beträgt. Damit war eine eingehendere Prüfung erforderlich. Entlang der Grundstücksgrenze befinden sich keine Aufenthaltsräume, sondern die Tiefgarage bzw die Tiefgaragenabfahrt auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin. Zudem wurde vom emissionstechnischen Amtssachverständigen ein Immissionspunkt an der Gebäudefassade erhoben, wonach sich ergibt, dass die Widmungswerte gemäß dem TROG 2022 für das Tourismusgebiet an den weiteren maßgeblichen Immissionspunkten gem § 38 Abs 6 lit a und b TROG 2022 in allen Zeiträumen eingehalten sind. Auch diesbezüglich konnte der Vertreter der Beschwerdeführerin trotz intensiver Befragung des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Unschlüssigkeit des gegenständlichen Gutachtens aufzeigen. Es wurden seitens des emissionstechnischen Amtssachverständigen sämtliche beurteilungsrelevanten Sachverhalte erhoben und darüber hinaus sogar die Anlieferung von Wäsche mittels Rollcontainern unter Einsatz von Klein-LKWs in seine Beurteilung miteinbezogen. Festzuhalten ist weiters, dass sowohl das geplante Bauvorhaben, als auch das Grundstück der Beschwerdeführerin an der stark befahrenen Bundesstraße X-Straße liegen. Gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführerin befindet sich ein Lebensmittelmarkt mit ebenfalls entsprechenden Anlieferungen durch LKWs. Die Umgebungssituation ist daher bereits schon durch den auf der Bundesstraße vorherrschenden Verkehrslärm gekennzeichnet.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44 in der geltenden Fassung lauten:
„§ 6
Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen
und von anderen baulichen Anlagen
(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen Bauweise oder aufgrund einer darin festgelegten besonderen Bauweise zusammenzubauen oder ein anderer Abstand einzuhalten ist oder aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten Baugrenzlinien ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der
a)im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
d)im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
beträgt. Auf Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen nach § 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 sind die Abstände nach der jeweiligen Art der Widmung für die Ebene oder Teilfläche einer Ebene einzuhalten. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.
(…)
(3) Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
a)untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;
b)Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist;
c)Solarenergieanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder der Abstand der Solarenergieanlage zur Dach- bzw. Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt, sowie Fassadenbegrünungen, sofern der Abstand der Fassadenbegrünung zur Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt. Im Fall der Anbringung auf Flachdächern darf davon abweichend die Neigung der Solarenergieanlage höchstens 15° betragen; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Solarenergieanlage zu entsprechen;
d)Bauteile, die aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gründen zur Wartung von Fängen, Lüftungsanlagen, Aufzugsanlagen, Telekommunikationsanlagen und dergleichen erforderlich sind.
(4) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:
a)oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; Bienenstände, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und Bienenhäuser, wenn die Grenzabstände zu Nachbargrundstücken nach § 3 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 1/2020, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein und eine mittlere Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigen;
b)erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen;
c)freistehende Photovoltaikanlagen mit höchstens 100 m² Fläche, sofern der Abstand der Photovoltaikanlage zum darunterliegenden Gelände an keinem Punkt 30 cm übersteigt, wobei davon abweichend auf ebenem Gelände eine Neigung von höchstens 15° jedenfalls zulässig ist; dabei darf dieser Abstand an keinem Punkt 2 m übersteigen, außer der betroffene Nachbar stimmt einem größeren Abstand nachweislich zu;
d)Pergolen, überdachte Terrassen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, Kinderspielplätze, offene Schwimmbecken bis zu einer Gesamthöhe von 1,5 m, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind; Schwimmbeckenabdeckungen bis zu einer Höhe von 1 m, gemessen ab dem Schwimmbeckenrand, wobei die Gesamthöhe des Schwimmbeckens samt Schwimmbeckenabdeckung 1,5 m nicht übersteigen darf; überdachte Terrassen jedoch nur, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt;
e)Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;
f)Stellplätze einschließlich der Zufahrten, erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Ladestationen sowie ebenerdige Gebäudezugänge einschließlich Freitreppen;
g)unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;
h)Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn;
i)bauliche Anlagen für Hebeanlagen zur Personenbeförderung in Gebäuden sowie überdeckte Rampen zur vertikalen Erschließung einer baulichen Anlage, wenn nach Bauvollendung nachweislich Umstände eintreten, aufgrund derer die Nutzung für einen oder mehrere Bewohner des Gebäudes nur mit Hilfe einer entsprechenden Hebeanlage oder Rampe möglich ist, mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.
(…)
(7) Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 3 lit. a und Abs. 4 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. b bis f und i sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a, c und d dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.
(8) An eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige an der Grundstücksgrenze bestehende bauliche Anlage darf bis zur Länge und bis zur Höhe der Wand oder des Bauteiles an der Grundstücksgrenze angebaut werden, wenn zur betreffenden Seite hin keine Baugrenzlinie festgelegt ist und wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. An bauliche Anlagen, die nach dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck nur zum Schutz von Sachen oder Tieren bestimmt sind, dürfen nur bauliche Anlagen mit einem solchen Verwendungszweck angebaut werden.
(…)
§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(…)
§ 43
Vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken
(1) Die Eigentümer der Nachbargrundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben das Betreten und Befahren sowie die sonstige vorübergehende Benützung dieser Grundstücke und der darauf befindlichen baulichen Anlagen zum Zweck der Ausführung eines Bauvorhabens, der Durchführung von Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder der Behebung von Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungsarbeiten im unbedingt notwendigen Ausmaß zu dulden. Diese Verpflichtung umfasst auch die Durchführung von Grabungsarbeiten und die Anbringung von Verankerungen und Stützelementen und dergleichen. Die Benützung hat unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke und der sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu erfolgen.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht nur insoweit, als
a)die betreffenden Bauarbeiten auf eine andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnten und
b)bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vorteile aus der Benützung der Grundstücke bzw. der darauf befindlichen baulichen Anlagen nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen.
(3) Der Eigentümer des Nachbargrundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist von der beabsichtigten Durchführung der Bauarbeiten außer bei Gefahr im Verzug mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Stimmt der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte der Durchführung der Bauarbeiten nicht ausdrücklich zu, so hat die Behörde auf Antrag des Bauherrn bzw. des Eigentümers der betreffenden baulichen Anlage mit schriftlichem Bescheid über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten zu entscheiden. Wird diese bejaht, so sind die zulässigen Bauarbeiten und erforderlichenfalls auch die Art ihrer Durchführung im Einzelnen anzuführen. Die Entscheidung hat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlangen des bezüglichen Ansuchens zu erfolgen. Die Duldungspflicht ist im Weg der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. Die Benützung des Luftraums mittels Kranen im Sinn des § 2 Abs. 7 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024, und die damit verbundenen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz von Personen und Sachen sind im unbedingt erforderlichen Ausmaß jedenfalls zu dulden.
(4) Ergibt sich bereits im Zug des Bauverfahrens, dass zur Ausführung des betreffenden Bauvorhabens voraussichtlich Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück durchgeführt werden müssen, so hat die Behörde möglichst auf die Erteilung der Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstückes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Verweigert der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte die Zustimmung, so kann die Behörde auf Antrag des Bauwerbers bereits in der Baubewilligung über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten entscheiden.
(…)“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43 in der geltenden Fassung lauten:
„§ 37
Bauland
(1) Als Bauland dürfen nur Grundflächen gewidmet werden, die sich im Hinblick auf die Nutzungssicherheit sowie in gesundheitlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht für eine der jeweiligen Widmung (Abs. 2) entsprechende Bebauung eignen. Von der Widmung als Bauland sind insbesondere ausgeschlossen:
a) Grundflächen, soweit sie unter Bedachtnahme auf Gefahrenzonenpläne wegen einer Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere gravitative Naturgefahren für eine widmungsgemäße Bebauung nicht geeignet sind,
b) Grundflächen, soweit sie aufgrund von Bodenbelastungen oder Immissionsbelastungen für eine widmungsgemäße Bebauung nicht geeignet sind,
c) Grundflächen, soweit deren verkehrsmäßige Erschließung oder Erschließung mit Einrichtungen zur Wasser-, Löschwasser- und Energieversorgung und zur Abwasserentsorgung unvertretbar hohe Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln erfordern würde.
(2) Die Grundflächen im Bauland sind als Wohngebiet, Gewerbe- und Industriegebiet oder Mischgebiet zu widmen. Bei der Abgrenzung der Gebiete ist darauf Bedacht zu nehmen, dass gegenseitige Beeinträchtigungen, insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterungen, so weit wie möglich vermieden werden. Weiters ist auf die Erfordernisse nach § 12a Abs. 9 zweiter und dritter Satz Bedacht zu nehmen.
(…)
(4) Die Eignung von Grundflächen als Bauland ist in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Lärm jedenfalls gegeben, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht abhängig von der Widmung folgende dB-Werte nicht übersteigt:
Tag
Abend
Nacht
6:00 bis 19:00 Uhr
19:00 bis 22:00 Uhr
22:00 bis 6:00 Uhr
Wohngebiet
50 dB
45 dB
40 dB
gemischtes Wohngebiet oder Tourismusgebiet
55 dB
50 dB
45 dB
Kerngebiet oder landwirtschaftliches Mischgebiet
60 dB
55 dB
50 dB
allgemeines Mischgebiet
65 dB
60 dB
55 dB
Grundflächen, hinsichtlich deren die Einhaltung der maßgebenden dB-Werte nicht gewährleistet werden kann, deren Eignung als Bauland aber unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen in deren Bereich oder bestimmter organisatorischer Vorkehrungen gegeben ist, dürfen als Bauland gewidmet werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen ergänzend zur Widmung als Bauland textlich festgelegt werden.
(…)
§ 38
Wohngebiet
(…)
(6 )Die Wohnqualität gilt in Bezug auf Lärm durch ein Bauvorhaben jedenfalls dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht bezogen auf die nach § 37 Abs. 4 entsprechend der jeweiligen Widmung maßgebenden dB-Werte an den jeweiligen Grundstücksgrenzen nicht überschritten wird. Weiters gilt die Wohnqualität dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn der Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen um nicht mehr als 1 dB angehoben wird. Ferner gilt die Wohnqualität dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn der Beurteilungspegel unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten
a)
im Bereich der Außenkanten von baulichen Anlagen oder Flächen, die entsprechend ihrem jeweiligen Verwendungszweck nicht zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, wie Stellplätze, Carports, Zufahrten, Lagerflächen, offene Schwimmbecken und dergleichen,
b)
im Bereich der Fassade von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden, die anderen Zwecken als Wohnzwecken dienen, zur Grundstücksgrenze bzw. zu baulichen Anlagen oder Flächen im Sinn der Z 1 hin oder
c)
im Bereich der Fassade von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, soweit es sich bei den durch die Fassade abgegrenzten Gebäudeflächen um Nebenräume wie Funktionsküchen, Sanitärräume, Abstell- und Lagerräume, Technikräume und dergleichen handelt, zur Grundstücksgrenze bzw. zu baulichen Anlagen oder Flächen im Sinn der Z 1 hin
jeweils um nicht mehr als 5 dB angehoben wird.
§ 40
Mischgebiete
(1) Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen die im § 38 Abs. 1 lit. a, b und c genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. Gebäude für Anlagen von Seveso-Betrieben dürfen in Mischgebieten nicht errichtet werden.
(…)
(4) Im Tourismusgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für dem Tourismus dienende Betriebe und Einrichtungen errichtet werden.
(…)“
V.Erwägungen:
Gemäß § 33 Abs 1 TBO 2022 kommt neben dem Bauwerber selbst auch den Nachbarn und dem Straßenverwalter Parteistellung im Bauverfahren zu. Gemäß § 33 Abs 2 TBO 2022 sind Nachbarn die Eigentümer (und Bauberechtigten) jener Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Das Mitspracherecht der Nachbarn ist im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn, nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl zum Beispiel VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304 und viele andere).
Im Gegenstandsfall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin als Mit- bzw Wohnungseigentümerin mit ihrem Grundstück unmittelbar an den Bauplatz angrenzt. Sie ist sohin berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2022 taxativ genannten Bestimmungen geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrem Rechtsmittel die Verletzung von Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022 durch die geplante Tiefgarage incl Abfahrt geltend. Zu dieser Fragestellung wurde vom erkennenden Gericht ein hochbautechnischer Sachverständiger befasst. Dieser hat in seinem schriftliche Gutachten vom 13.02.2026, ***, welches er bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung erläutert hat, Abstandsberechnungen gemäß § 6 Abs 1 lit b TBO 2022 zum Grundstück .328, KG Walchsee vorgenommen und festgestellt, dass das Hauptgebäude in allen Punkten die Abstandsbestimmungen des § 6 Abs 1 lit b TBO 2022 zum Grundstück der Beschwerdeführerin hin einhält.
Aus den Bestimmungen des § 6 Abs 7 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) ergibt, dass die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 3 lit. a und Abs. 4 verbaut werden dürfen.
Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. b bis f und i sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a, c und d dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.
Die Tiroler Bauordnung enthält keine Definition der Begriffe "oberirdisch" und "unterirdisch". Grundsätzlich ist bei der Beurteilung einer baulichen Anlage als "unterirdisch" oder "oberirdisch" vom allgemeinen Sprachgebrauch her davon auszugehen, dass maßgeblich ist, ob sich eine bauliche Anlage nach der Bauführung über dem Gelände oder unter dem Gelände befindet (vgl. VwGH 29.6.2000, 99/06/0018). Es kommt also grundsätzlich darauf an, ob sie auf der Erdoberfläche in Erscheinung treten und somit wahrnehmbar sind (vgl. VwGH 20.12.2005, 2003/05/0124; 5.3.2014, 2011/05/0135; VwGH 25.05.2022, Ra 2022/06/0060).
Demnach sind jene Bauteile als unterirdisch anzusehen, bei denen die Gebäudehülle – Umfassungsbauteile sowie Deckenkonstruktion – sich unterhalb des Geländes befindet und sohin optisch nicht in Erscheinung treten, wobei hier sowohl das Gelände vor als auch nach Bauführung entsprechend zu berücksichtigen ist.
Die Tiefgaragenzu- und -abfahrt, sowie jene Teile der Tiefgarage, welche sich in den Mindestabstandsbereich zu Grst**2 KG X erstrecken, überschreiten jedenfalls den Geländeverlauf vor Bauführung und können somit nicht als unterirdische Bauteile qualifiziert werden.
Der § 6 Abs 7 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) und wonach nur maximal die Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit nach den im § 6 Abs. 4 lit. a, c und d genannten baulichen Anlagen verbaut werden darf, spielt dabei keine Rolle, zumal derzeit schon eine Verbauung von mehr als der Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Grst1 und Grst2, beide KG X, als gegeben anzusehen ist, was sich aufgrund der derzeit bestehenden Garage auf Grst1 KG X und der bestehenden Tiefgaragenzu- und -abfahrt sowie Tiefgarage auf Grst2 KG X, begründet.
Zudem wird die derzeitige Länge der Verbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den Grst1 und Grst2, beide KG X, durch das nunmehr vorgesehene Projekt um ca. 2,50 m reduziert, da die auf dem Grst**1 KG X vorgesehene Tiefgaragenzu- und -abfahrt nicht bis zur Vorderkante der derzeit auf diesem Grundstück bestehenden Garage geführt wird und welche im Zuge der vorgesehenen Baumaßnahmen abgetragen werden soll.
Sohin bedarf es in erster Linie einer Betrachtung dahingehend, ob die laut § 6 Abs 4 lit. a maximal zulässige mittlere Wandhöhe von 2,80 m, als eingehalten betrachtet werden kann, wobei als mittlere Wandhöhe nach § 2 Abs 11 TBO 2022, der Abstand zwischen dem Niveau des an ein Gebäude anschließenden Geländes und dem Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut, gilt. Höhenunterschiede, die sich aus der Neigung einer Dachfläche bzw. des anschließenden Geländes ergeben, können bis insgesamt höchstens 3 m gemittelt werden. Übersteigt die Neigung einer Dachfläche den Winkel von 45°, so ist dieser Schnitt unter der Annahme zu ermitteln, dass die Dachneigung 45° beträgt, wobei vom höchsten Punkt jener Dachfläche auszugehen ist, deren Neigung den Winkel von 45° übersteigt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.
Aus den Einreichplänen – insbesondere Ansichtsdarstellung West, verfasst von der Wurzer Nagel ZT GmbH, zeigt sich, dass im unmittelbaren Bereich der Tiefgaragenein- und -ausfahrt und bezogen auf die hier geplante Dachkonstruktion eine Höhe und ausgehend vom Gelände vor Bauführung, von 2,78 m (662,00 - 659,22) erreicht wird und sich dieser angesprochene Wert, sohin 2 cm unterhalb des sich aus dem § 6 Abs 4 lit. a TBO 2022 sich ergebenden maximal zulässigen Wertes von 2,80 m befindet.
Dies ist insofern von Relevanz da dieser angesprochene Wert von 2,78 m die höchste Gebäudeausdehnung der im Mindestabstandsbereich zu Grst**2 KG X geplanten baulichen Anlage (Tiefgaragenzu-, -abfahrt sowie Tiefgarage) darstellt und sich die Wandkonstruktionen in weiterer Folge reduzieren, wodurch die mittlere Wandhöhe von maximal 2,80 m jedenfalls als eingehalten betrachtet werden kann.
In Zusammenhang mit den im Mindestabstandsbereich von 4,0 m zu Grst**2 KG X geplanten oberirdischen baulichen Anlage ist auch anzumerken, dass sich aus den Bestimmungen des § 6 Abs 4 lit. a TBO 2022 ergibt, dass die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern nur zulässig ist, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt. Daraus ergibt sich auch, dass begehbare Dächer mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein dürfen.
Auf diese Bestimmung wird deshalb hingewiesen, da sich aus den Planunterlagen zeigt, dass die Dachkonstruktion über der Tiefgarage und Teile der Tiefgaragenzu- und -abfahrt, mit einer Grünfläche ausgestattet werden sollen, wobei gegenüber dem Grst**2 KG X bzw. jener Dachfläche der Tiefgaragenzu- und -abfahrt welche nicht begehbar ausgestattet werden soll, eine bauliche Abgrenzung mittels Sockelmauerwerk in Stahlbeton und aufgesetztem Zaun (Gesamthöhe 1,0 m), erfolgen soll.
In der Ansichtsdarstellung West, wurden nicht nur umfangreiche Bezugspunkte und bezogen auf den maßgeblichen Geländeverlauf vor Bauführung im Bereich dieser im Mindestabstandsbereich zu Grst**2 KG X geplanten baulichen Anlage eingetragen, sondern auch Höhen, welche sich auf die Oberkante der vorgesehenen Rasenfläche über der Tiefgarage bzw. Tiefgaragenzu- und -abfahrt beziehen.
Daraus zeigt sich klar, dass hier die relevanten Höhen, zwischen 1,03 m und 1,17 m betragen (rote Eintragungen), wodurch die laut § 6 Abs 4 lit. a TBO 2022 zulässige Höhe von 1,50 m nicht erreicht wird und es somit auch keiner Zustimmung der Eigentümer des Grst**2 KG X zu deren Begehbarkeit bedarf.
Im südwestlichen Eckbereich wird zwar eine maximale Höhe von 1,50 m erreicht. In diesem Bereich befindet sich allerdings nur eine Abböschung Richtung Süden und keine oberirdische bauliche Anlage im Sinn des § 6 Abs 4 lit. a TBO 2022.
Aus dieser Ansichtsdarstellung West zeigen sich auch weitere Höhenausweisungen in roter Farbgebung, welche sich allerdings auf die Oberkante der vorgesehenen Sockelmauer und ausgehend vom maßgeblichen Geländeverlauf vor Bauführung beziehen.
Selbst unter Betrachtung dieser Höhen und welche zwischen 1,28 und 1,32 m liegen zeigt sich, dass die laut § 6 Abs 4 lit. a TBO 2022 sich ergebende maximal zulässige Höhe für begebbare Dachkonstruktionen für oberirdische bauliche Anlagen und ohne erforderliche Zustimmung der betroffenen Nachbarn, von 1,50 m nicht erreicht wird.“
Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen die geplante Tiefgarage incl deren Abfahrt, sowie die Sockelmauer im Bereich der Tiefgaragenabfahrt nochmals eingehend geprüft und konnte vom hochbautechnischen Amtssachverständigen keine Verletzung von Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022 festgestellt werden.
Auch wenn der Vertreter der Beschwerdeführerin eingehend versucht, eine Zusammenrechnung der Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze sowohl durch die Tiefgarage, als auch durch die Sockelmauer herbeizuführen, so bleibt festzuhalten, dass die Errichtung einer Sockelmauer samt darauf errichteter Einfriedung nicht unter die Beschränkungen des § 6 Abs 7 TBO 2022 fällt. Wo nun die Sockelmauer endet, ist insofern nicht von Relevanz, zumal es sich bei den baulichen Anlagen gemäß § 6 Abs 4 lit a (die lit c und lit d kommen gegenständlich nicht in Betracht) um bauliche Anlagen handelt, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe 2,80 m nicht übersteigt. Bei einer Sockel- bzw Einfriedungsmauer handelt es sich nicht um eine bauliche Anlage im Sinne des § 6 Abs 4 lit a TBO 2022. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang lediglich die Frage, wo die bauliche Anlage, nämlich die Tiefgarage incl deren Abfahrt endet. Diesbezüglich wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass zwar eine Verbauung von mehr als 50 % der gemeinsamen Grundstücksgrenze erfolgt, jedoch ausgehend vom Bestand sowohl auf dem Bauplatz, als auch auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin von diesen Voraussetzungen nicht weiter abgewichen wird als bisher, sondern vielmehr eine Reduktion der Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze um ca 2,50 m erfolgt.
Hinsichtlich der geltend gemachten Nichteinhaltung von Brandschutzbestimmungen wurde ebenfalls eine eingehende Begutachtung bereits im Verfahren vor der belangten Behörde durch die EE vorgenommen. Weiters wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine ergänzende Begutachtung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen veranlasst.
In Bezug auf die Einhaltung der brandschutztechnischen Anforderungen an die auf dem Grst1 KG X geplanten baulichen Anlagen und zur Vermeidung eines Ausbreitens von Feuer auf andere Bauwerke - so auch zu Grst2 KG X ist festzuhalten, dass sich aus den Bestimmungen des Abschnittes 4.1 der OIB-Richtlinie 4 (Brandschutz) ergibt, dass falls der Abstand eines Bauwerks von der Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze weniger als 2,00 m beträgt, die zur Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze gerichtete Seite des Bauwerks mit einer brandabschnittsbildenden Wand gemäß Tabelle 1b abzuschließen ist und in diesen Abstand Bauwerksteile (z.B. Dachvorsprünge, Vordächer, Erker, Balkone) nur dann hineinragen dürfen, wenn für diese zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen getroffen werden.
Aus dem Abschnitt 4.6 dieser OIB-Richtlinie 4 (Brandschutz) ergibt sich überdies, dass falls der Abstand zwischen Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz nicht mindestens 4,00 m beträgt – dies entspricht auch dem Mindestabstand im Sinn des § 6 Abs 1 lit. b TBO 2022, erforderlichenfalls zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen zu treffen sind, die auf die baulichen Gegebenheiten der Außenwände abzustimmen sind. Dies gilt nicht für den Abstand von untergeordneten eingeschoßigen Bauwerken gemäß Punkt 4.2 b) zu Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bzw. Reihenhäuser der Gebäudeklasse 2.
Zudem ist zu erwähnen, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Y, auch ein brandschutztechnischer Sachverständiger von der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung, Z, beigezogen wurde.
Dieser brandschutztechnische Sachverständige (Ing. Helmut Agostini von der Tiroler Landesstelle für Brandverhüttung), erstattete im Rahmen der am 28.03.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung eine entsprechende brandschutztechnische Stellungnahme, wobei die aus seiner Sicht für notwendig erachteten Auflagen, in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommen wurden.
In diesen Zusammenhang ist es auch von Relevanz, dass der auf dem Grst2 KG X geplante Neubau nach den Begriffsbestimmungen der OIB-Richtlinien, Ausgabe April 2019, in die Gebäudeklasse 5 (GK 5) einzustufen ist, und das auf diesem Grundstück geplante Hauptgebäude, einen Abstand von 6,49 m nordwestlich und 6,50 m (südwestlich) zur Grundstücksgrenze des grst2 KG aufweist.
Die an der Fassade vorspringenden untergeordneten Bauteile, wie Schutzdach über dem Balkon im 2. Obergeschoss und die Balkone im 1. und 2. Obergeschoss, weisen Abstände zwischen 4,65 m und 4,66 m auf.
Durch diese angesprochenen Abstände (mehr als 4,0 m) ergeben sich in Bezug auf die westseitige Außenwand des Hauptgebäudes und die hier vorspringenden untergeordneten Bauteile auf Basis des Abschnittes 4.6 der OIB-Richtlinie 4 (Brandschutz), auch keine besonderen brandschutztechnischen Erfordernisse zur Vermeidung eines Ausbreitens von Feuer auf andere Bauwerke - so auch zu Grst**2 KG X.
Sohin bedarf es einer entsprechenden Betrachtung der im Mindestabstandsbereich von 4,0 m zu Grst**2 KG X geplanten baulichen Anlagen – Tiefgaragenzu- und -abfahrt sowie Teile der Tiefgarage.
Dazu darf festgehalten werden, dass sich aus Planunterlagen zeigt, dass sämtliche Umfassungsbauteile der Tiefgaragenein- und -ausfahrt sowie die der Tiefgarage in Stahlbetonbauweise ausgeführt werden, wobei die Wände mit einer Stärke von 30 cm, die Decke über der Tiefgaragenein- und -ausfahrt mit einer Stärke von 20 cm und die Decke über der Tiefgarage mit einer Stärke von 40 cm ausgeführt werden.
Zudem soll die Decken- bzw. Dachkonstruktion über der Tiefgaragenein- und -ausfahrt mit einer 8 cm starken Substratschicht ausgestattet werden um eine extensive Dachbegrünung zu ermöglichen. Die Deckenkonstruktion über der Tiefgarage erhält eine 30 cm starke Erd- bzw. Humusschicht, da diese Dachkonstruktion begrünt bzw. mit einer Rasenfläche ausgestattet werden soll.
Durch diese gewählte und vorgenannte Bauweise, entsprechen diese jenen brandschutztechnischen Anforderungen an Bauteile, wie diese sich aus der Tabelle 1b: Allgemeine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Bauteilen gemäß OIB-Richtlinie 2 (Brandschutz) für Gebäude der Gebäudeklasse 5 und mit weniger als 6 oberirdischen Geschossen ergeben und an brandabschnittsbildende Wände und Decken zu Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen, gestellt werden (REI 90 und A2 EI 90 und A2).
Unbeschadet dieser Ausführungen ergibt sich auch aus dem Spruchpunkt A) II. a) des angefochtenen Bescheides, dass diese vorgenannten Vorgaben, jedenfalls auch bei der Bauausführung entsprechend zu berücksichtigen sind.
Aus dem Abschnitt 3.1.6 der OIB-Richtlinie 2 (Brandschutz) ergibt sich weiters, dass Öffnungen in brandabschnittsbildenden Wänden bzw. Decken, Abschlüsse erhalten müssen, die dieselbe Feuerwiderstandsdauer aufweisen, wie die jeweilige brandabschnittsbildende Wand bzw. Decke. Diese sind selbstschließend auszuführen, wenn nicht durch andere Maßnahmen ein Schließen im Brandfall bewirkt wird. Eine Ausführung in EI2 30-C bzw. EI 30 ist zulässig, wenn die Gesamtfläche aller Öffnungen 10 m² nicht überschreitet.
Dazu darf angemerkt werden, dass die gegenüber dem Grst**2 KG X gerichteten Bauteile bzw. sich in einem Mindestabstand von 4,0 m zu diesem Grundstück befindlichen, keine Öffnungen aufweisen, wodurch die Feuerwiderstandsklasse in keinem Bereich gemindert wird.
Öffnungen (Lüftungsöffnungen) finden sich lediglich innerhalb der Tiefgaragenzu- und -abfahrt, welche allerdings auf eine etwaige Ausbreitung von Feuer auf das Nachbargrundstück Grst**2 KG X als irrelevant zu bezeichnen sind, zumal durch die westseitige Außenwandkonstruktion und die Dach- bzw. Deckenkonstruktion und welche wie oben erwähnt in Stahlbetonbauweise ausgeführt werden sollen, ein ausreichender diesbezüglicher Schutz gewährleistet wird, da diese als Abschirmung dienen.
Damit wird aber auch eindeutig klargestellt, dass sämtliche Bestimmungen über den Brandschutz, die dem Schutz der beschwerdeführenden Nachbarin dienen könnten, eingehalten sind.
Hinsichtlich der Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, wurden ebenfalls seitens der belangten Behörde mehrere Gutachten des emissionstechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung eingeholt. Darüber hinaus wurde auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht eine weitere Begutachtung durch den emissionstechnischen Amtssachverständigen veranlasst.
Zur schalltechnischen Berechnung der zu erwartenden Immissionen wurde das Untersuchungsgebiet in einem dreidimensionalen Geländemodell erfasst. Die Berechnung der Schallemissionen und der -immissionen erfolgte mit dem EDV-Programm SoundPlan Version 9.1 nach dem in Österreich anzuwendenden Berechnungsverfahren der ÖNORM ISO 9613-2.
Sämtliche Gebäude im Untersuchungsgebiet sind im Modell digital abgebildet. Der Reflexionsverlust für die Fassaden wurde mit 1 dB eingegeben. Die Luftfeuchte wurde nach den Vorschlagswerten der ÖNORM ISO 9613-2 auf 70%, die Temperatur auf 10°C eingestellt. In der vorliegenden Berechnung wurde der Bodenfaktor entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten eingegeben. Sämtliche Fahrflächen sind akustisch hart modelliert, Wiesen und vergleichbare Flächen mit G=0,8.
Die Berechnung der Schallimmissionen erfolgte ohne Vereinfachungen detailliert in Oktavbändern mit Reflexionen bis zur 3. Ordnung.
Für die oberirdischen Stellplätze, die Stellplätze in der Tiefgarage, die Zu- und Abfahrten innerhalb der Tiefgaragenrampe und die Fortluftausblasung wurde in der Modellbildung bereits der generelle Anpassungswert nach ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 von 5 dB eingegeben. Dieser dient der Berücksichtigung einer möglichen, noch nicht nachgewiesenen Lästigkeit.
Alle Stellplätze sowie Zu- bzw. Abfahrten wurden auf einer Höhe von 0,5 m über Gelände modelliert. Für die Schallemissionen der Zu- und Abfahrten sowie der oberirdischen Stellplätze gilt freie Schallausbreitung. Die Parkvorgänge und Fahrten innerhalb der Tiefgarage und der Tiefgaragenrampe emittieren über das Sektionaltor und über die Lüftungsöffnungen ins Freie.
Der Immissionspunkt wurde am ungünstigsten Punkt der Grundstücksgrenze zur beschwerdeführenden Nachbarin in einer Höhe von 1,5 m über Gelände platziert. Zur Verdeutlichung der Schallausbreitung wurden zudem Rasterlärmkarten auf einer Höhe von 1,5 m berechnet. Die Berechnungsergebnisse sind im schriftlichen Gutachten des Emissionstechnischen Amtssachverständigen DD dargestellt.
Weiters wurde ein weiterer Immissionspunkt am Gebäude am Grundstück der beschwerdeführenden Nachbarin platziert. Der Immissionspunkt befindet sich an der Ostfassade in 1. Obergeschoß und stellt das ungünstigste Wohnraumfenster des Gebäudes dar. Die Immissionspunkte sind in Bild 3 und Bild 4 ersichtlich.
Nach den Angaben der ÖNORM ISO 9613-2 kann die Ergebnisunsicherheit mit ±3 dB abgeschätzt werden. Die fachliche Prognose der Schallimmissionen erfolgt auf Grundlage der Emissionen und berücksichtigt einerseits die ungünstigsten Punkte entlang der Grundstücksgrenze und der Gebäudefassade sowie die drei Beurteilungszeiträume nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz (Tag 06:00 – 19:00 Uhr, Abend 19:00 – 22:00 Uhr und Nacht 22:00 – 06:00 Uhr).
Die in der folgenden Tabelle gelisteten Immissionen stellen Beurteilungspegel im Sinne des Tiroler Raumordnungsgesetzes dar.
Tabelle 3 Beurteilungspegel am ungünstigsten Punkt der Grundstücksgrenze und am Gebäude
Immissionspunkt
Höhe
Beurteilungspegel Lr
Tag
Abend
Nacht
Grundstücksgrenze Gst.Nr. .327
1,5 m
57 dB
57 dB
49 dB
Gebäudefassade
4 m
45 dB
45 dB
37 dB
Gemäß § 38 (6) TROG gilt die Wohnqualität in Bezug auf Lärm durch ein Bauvorhaben dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an der Grundstücksgrenze zur beschwerdeführenden Nachbarin in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht die Widmungswerte für die Flächenwidmungskategorie Tourismusgebiet nicht übersteigt oder unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten um nicht mehr als 1 dB anhebt. Sofern es sich um Bereiche handelt, die nicht zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (z.B. Stellplätze, Carports, Zufahrten, Lagerflächen, etc…) darf die Anhebung nicht mehr als 5 dB betragen.
Die Widmungswerte nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz für die Flächenwidmungskategorie Tourismusgebiet betragen 55 dB am Tag, 50 dB am Abend und 45 dB in der Nacht.
Der Vergleich dieser Widmungswerte mit den Beurteilungspegeln nach Tabelle 3 zeigt, dass beim beantragten Bauvorhaben die Widmungswerte am ungünstigsten Punkt der Grundstücksgrenze in allen drei Zeiträumen überschritten sind.
Durch die Überschreitung der Widmungswerte ist folgend die örtliche Umgebungslärmsituation in die Beurteilung mit einzubeziehen.
Die örtliche Umgebungslärmsituation ist nachfolgenden Kriterien zu erheben:
• Die Erfassung hat in repräsentativer und reproduzierbarer Weise zu erfolgen. Dabei sind rein zufällige Schallereignisse außer Acht zu lassen.
• Die Darstellung der örtlichen Umgebungslärmsituation ist eine Durchschnittsbetrachtung aufgeschlüsselt auf Tag, Abend und Nacht.
• Die Ermittlung der örtlichen Umgebungslärmsituation kann entweder durch Messung in einem repräsentativen Zeitraum oder durch Berechnung aus Verkehrslärmquellen und den Schallemissionen relevanter, benachbarter und genehmigter Anlagen erfolgen.
• Wenn eine Berechnung auf Basis des Straßenverkehrs erfolgt, bei der die Verkehrsstärke als jährliches durchschnittliches tägliches Verkehrsaufkommen (JDTV) eingesetzt wird, ist für den Tag der Wert des Lden, für den Abend ein um 5 dB geringerer Wert als für den Lden und für die Nacht der Wert des Lnight einzusetzen.
Die örtliche Umgebungslärmsituation wurde durch die oben angeführten Grundsätze bestimmt. Sowohl für das Bauwerber- als auch das Grundstück der beschwerdeführenden Nachbarin sind strategische Umgebungslärmkarten auf maps.tirol.gv.at verfügbar.
Die folgenden Bilder zeigen die örtliche Umgebungslärmsituation im 24h-Zeitraum (Lden) und Nachtzeitraum (Lnight) ausgehend vom Verkehrsaufkommen entlang der X-Straße in einer Höhe von 1,5 m über Gelände. Sowohl der Immissionspunkt an der Grundstücksgrenze zur beschwerdeführenden Nachbarin als auch jener an der Gebäudefassade sind in beiden Bildern ersichtlich.
Bild 3: Umgebungslärmkarte Straße – 24h-Zeitraum (Lden), Höhe 1,5 m (tirisMaps vom 09.04.2026)
„Bild anonymisiert“
Bild 4: Umgebungslärmkarte Straße – Nachtzeitraum (Lnight), Höhe 1,5 m (tirisMaps vom 09.04.2026)
„Bild anonymisiert“
Gemäß den strategischen Umgebungslärmkarten für die B172 – X-Straße liegt die Lärmbelastung in 1,5 m Höhe über Gelände beim ungünstigsten Immissionspunkt der Grundstücksgrenze bei 64 dB im 24h-Zeitraum (Lden) und 55 dB im Nachtzeitraum (Lnight).
Der Beurteilungspegel des Bauvorhabens nach Tabelle 3, die örtliche Umgebungslärmsituation sowie eine darauffolgende Anhebung dieser sind in der folgenden Tabelle dargestellt.
Tabelle 4: Gegenüberstellung der Beurteilungspegel und Anhebung der Umgebungslärmsituation
Immissionspunkt
Beurteilungspegel
Tag
Abend
Nacht
Grundstücksgrenze Gst.Nr. .327
Bauvorhaben
57 dB
57 dB
49 dB
Umgebung
64 dB
59 dB
55 dB
Summe
65 dB
61 dB
56 dB
Anhebung
1 dB
2 dB
1 dB
Aus Tabelle 4 geht hervor, dass es durch das Bauvorhaben am ungünstigsten Punkt der Grundstücksgrenze zur beschwerdeführenden Nachbarin zu einer Anhebung der Umgebungslärmsituation von + 1 dB am Tag und in der Nacht und um + 2 dB am Abend kommt.
In Bezug auf die Prüfung der Wohnqualität gemäß § 38 Abs 6 TROG 2022 ist festzuhalten, dass der Beurteilungspegel um nicht mehr als 5 dB im Bereich der Außenkanten von baulichen Anlagen oder Flächen, die entsprechend ihrem jeweiligen Verwendungszweck nicht zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, wie Stellplätze, Carports, Zufahrten, Lagerflächen, offene Schwimmbecken und dergleichen angehoben wird. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beurteilungspegel im ungünstigsten Bereich an der Grundgrenze um 2 dB angehoben wird. Diesbezüglich handelt es sich um die Tiefgaragenzufahrt auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin und sohin um einen Bereich einer Außenkante einer baulichen Anlage oder Fläche, die nicht zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Damit erweist sich die Bebauung als zulässig und ist nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Wohnqualität durch das gegenständliche Bauvorhaben auszugehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zum Beispiel 24.02.2025, Ra 2023/05/0236 und viele andere) ist Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung für die Baubehörde – anders als für die Gewerbebehörde – nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins Einzelne fest umrissener Betrieb.
In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin monierten Wäschean- und -ablieferungen wäre daher grundsätzlich nicht zu prüfen, mit welchen Fahrzeugen die An- und Ablieferung der Wäsche und wie oft diese pro Woche erfolgen soll, zu prüfen. Ungeachtet dessen wurde vom emissionstechnischen Amtssachverständigen diesbezüglich im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine eingehende Prüfung vorgenommen. Der Vorschlag, einen Rückfahrwarner bei den Parkvorgängen durch An- und Ablieferung von Wäsche auszuschalten, wurde von der Konsenswerberin akzeptiert und wurde eine entsprechende Auflage im Rechtsmittelverfahren vorgeschrieben. Damit kann jedoch ausgeschlossen werden, dass es zu einer Beeinträchtigung der Wohnqualität der Beschwerdeführerin kommt. Weiters sei darauf hingewiesen, dass auf der der Beschwerdeführerin gegenüberliegenden Straßenseite ein Lebensmittelmarkt situiert ist und diesbezüglich auch Anlieferungen mit größeren LKWs mit Rückfahrwarnern und entsprechend mehr Parkvorgängen stattfinden. Inwieweit daher die beiden Kundenparkplätze am Bauplatz eine größere Beeinträchtigung darstellen könnten als der gegenüberliegende Lebensmittelmarkt, sei an dieser Stelle dahingestellt.
In Bezug auf die Beeinträchtigung der Wohnqualität der Beschwerdeführerin durch Luftschadstoffe und Geruch kann ebenso auf das schlüssige und umfassende Gutachten des emissionstechnischen Amtssachverständigen DD vom 09.04.2026, Zahl *** verwiesen werden. Diesbezüglich konnte der Sachverständige ausschließen, dass es zu einer Beeinträchtigung kommen kann. Das Irrelevanzkriterium für Luftschadstoffe für die Parkplätze ist bei Weitem eingehalten. In Bezug auf Geruch konnten keine relevanten Geruchsquellen durch den emissionstechnischen Amtssachverständigen festgestellt werden.
Zur vorübergehenden Benutzung von Nachbargrundstücken:
Die in § 43 Abs 1 TBO 2022 normierte Duldungspflicht besteht nur insoweit, als die betreffenden Bauarbeiten auf eine andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnten (§ 43 Abs 2 lit a) und weiters bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vorteile aus der Benützung der Grundstücke bzw der darauf befindlichen baulichen Anlagen nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen (§ 43 Abs 2 lit b).
Dabei müssen die in § 43 Abs 2 lit a und b TBO 2022 normierten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Für den Fall, dass die betreffenden Bauarbeiten auch auf eine andere Weise durchgeführt werden könnten, wäre nach § 43 Abs2 lit a TBO 2022 weiters zu prüfen, ob dadurch unverhältnismäßig hohe Mehrkosten entstehen würden.
Im hochbautechnischen Gutachten vom 13.02.2026 – *** wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass die Realisierung der geplanten Bauvorhabens nicht ohne entsprechende Benützung von Nachbargrundstücken – insbesondere des Grundstückes .328, KG Walchsee, vorgenommen werden kann.
Dies begründet sich auf den Umstand, dass die im Mindestabstandsbereich von 4,0 m zu Grst2 KG X geplanten baulichen Anlagen, wie Tiefgaragenzu- und -abfahrt, sowie Teile der Tiefgarage, zwischen 3 und 8 cm an die betreffende Grundstücksgrenze heranragen und die geplante Außenwand und welche gegenüber dem Grst2 KG X gerichtet ist, als 30 cm starke Stahlbetonwand mit außenliegender Wärmedämmung ausgestaltet werden soll.
Für die Errichtung einer derartigen Außenwandkonstruktion ist ein entsprechender Arbeitsraum nach der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) erforderlich, der in Abhängigkeit zum Untergrund und der damit möglichen Böschungsneigung steht und zwischen 0,40 m und 0,60 m liegt.
Dieser Wert ist dabei ausgehend von der fertigen Außenwand der baulichen Anlage zu berücksichtigen, wobei in der Regel ein Arbeitsraum von mindestens 50 cm eingeplant wird, um neben Platz für Schalungsarbeiten, auch Platz für Abdichtungsarbeiten, Dämmung oder Fundamente, zu ermöglichen.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dieser angesprochene Arbeitsraum am unteren Ende der baulichen Anlage (Unterkante Fundament bzw. Bodenplatte), zur Verfügung steht.
Im gegenständlichen Fall bedarf insbesondere schon die Anbringung einer Wärmedämmung an der Außenseite der Wandkonstruktion der Herstellung eines entsprechenden Arbeitsraumes, da selbst unter Einsatz von Betonfertigteilelementen für die Außenwand, diese erst nach Fertigstellung der Wandkonstruktion aufgebracht werden kann.
Das Versetzen von Betonfertigteilelementen setzt dabei allerdings ebenfalls bereits die Herstellung einer entsprechenden Baugrube und unter Berücksichtigung der Untergrundverhältnisse somit damit verbundenen Böschungsneigungen zwischen 45° (nicht bindiger oder weicher Boden) und 80 ° (Fels), voraus.
Der Einsatz von Spundwänden zur Baugrubensicherung bedingt im gegenständlichen Fall ebenfalls die Einbeziehung bzw. Benützung des Grst2 X, zumal aufgrund der geringen Abstände zur Grundstücksgrenze von 3 bis 8 cm, der Stärke der Spundwandelemente und notwendigen Arbeitsraumes, eine Umsetzung des gegenständlichen Bauvorhabens in der Form nicht möglich ist und zudem durch das Einrammen der Spundwände in den Untergrund und den damit verbundenen Erschütterungen, Schäden an dem auf Grst2 KG X bestehenden Gebäude zu erwarten sind
Auch der Einsatz von Mikrobohrpfählen wie in der Beschwerde unter anderem vorgebracht, ist im gegenständlichen Fall aus fachlicher Ansicht nicht möglich, zumal wie bereits mehrfach erwähnt, an der Außenseite der Wandkonstruktion, eine Wärmedämmung angebracht werden soll und dies ohne Herstellung eines entsprechenden Arbeitsraumes nicht möglich ist.
Zudem müsste hier im Falle des Einsatzes von Mikrobohrpfählen, die Außenseite zur Anbringung einer Wärmedämmung nachbehandelt werden – Ausgleich der Unebenheiten zwischen den einzelnen Pfählen und Reinigen von organischen Stoffen, da ansonsten nicht die fachgerechte Anbringung und die notwenigen Dämmwerte, garantiert werden können.
Zudem ist anzuführen, dass Mikrobohrpfähle insbesondere bei kleinen Durchmessern (≤300 mm), nur eine geringe Biege- und Seitensteifigkeit aufweisen und daher auch nur eine begrenzte Widerstandsfähigkeit gegen horizontale Lasten (Seitenkräfte) haben, weshalb auch aus statisch konstruktiver Sicht, ein diesbezüglicher Einsatz aus fachlichen Sicht nicht möglich ist, zumal notwendige Bewehrungseisen – zur Sicherstellung der nötigen Biegezugfestigkeit, in den Übergangsbereichen zwischen den einzelnen Pfählen – im Gegensatz zu Stahlbetonwänden, als nicht gegeben anzusehen sind und somit hier zusätzliche Queraussteifungen getroffen werden müssten, welche zu einer Überschreitung der in den Planunterlagen eingetragenen Wandstärken führen würden. Somit würde dies auch zu einer Abänderung des Projektes führen.
Daraus ergibt sich sohin, dass bereits die Voraussetzung des § 43 Abs 2 lit a 1. Teilsatz erfüllt ist und war daher nicht näher zu prüfen, ob die betreffenden Bauarbeiten auf eine andere Weise nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnten (vgl. VwGH 16.05.2013, Zl 2011/06/0150 uva).
Nach § 43 Abs 1 TBO 2022 hat die Fremdgrundinanspruchnahme allerdings nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke zu erfolgen und darf daher nicht überschießend sein. Es war daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die auch im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend gebotene Variantenprüfung im Sinne des § 43 Abs 1 TBO 2022 ergänzend vorzunehmen (vgl VwGH 24.10.2017, Ra-2016/06/0104 und andere).
Aus den vollständigen und schlüssigen Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen ergibt sich zusammengefasst, dass der Einsatz von Spundwänden nicht möglich ist und auch der Einsatz von Microbohrpfählen ebenfalls nicht möglich ist, da dies ohne Herstellung eines entsprechenden Arbeitsraumes nicht möglich ist. Eine andere als die seitens der Konsenswerberin geplante Ausführung des Bauvorhabens ist daher nicht möglich.
Im angefochtenen Bescheid sind einige Maßnahmen bzw Arbeiten beschrieben, welche vorausgesetzt werden, um eine entsprechende Realisierung des Bauvorhabens zu ermöglichen. Voraussetzung ist, dass das vorhandene Erdreich im Anschluss an die Tiefgaragenzufahrt bzw Tiefgarage auf Grst2 KG X abgetragen werden muss, um einen entsprechenden Neubau auf dem Bauplatz Grst1, KG X, realisieren zu können. In weiterer Folge bzw nach Abschluss der Bauarbeiten soll dieser Zwischenraum wiederum mit entsprechendem Erdreich hinterfüllt werden. Dabei ist es erforderlich, dass entsprechende Absperrungsmaßnahmen auf dem Grst2, KG X vorgenommen werden, um eine Gefährdung (Abstürzen in die Baugrube) verhindern zu können. Weiterführende Maßnahmen sind nicht beantragt. Betrachtet man nun die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seitens der Konsenswerberin vorgelegten Lichtbilder, so fällt auf, dass diesbezüglich nur ein äußerst schmaler Streifen von maximal 76 cm besteht, welcher nach Norden hin weiter abnimmt. Bereits beim Abbruch des Bestandsgebäudes kommt es zum Abrutschen jenes Erdreiches, welches sich zwischen der Außenwand der bestehenden Tiefgarage einschließlich der Rampe auf Grst2 und der Grundgrenze befindet. Dies stellt ohnehin die schonendste Art der Grundinanspruchnahme dar und geht nicht über das unbedingt notwendige Ausmaß hinaus, zumal nicht mehr beansprucht werden kann, als dies bis zur bestehenden baulichen Anlage auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin hin erfolgen kann. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat diesbezüglich auch ausgeschlossen, dass die bauliche Anlage selbst der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen werden muss, jedoch mit Ausnahme der Aufstellung eines Bauzaunes. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorteile aus der Benützung des Grundstückes der Beschwerdeführerin nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen. Wie sich aus den Lichtbildern ergibt, ist der Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführerin wenig bis kaum genutzt. Auch wenn in diesem schmalen Grundstreifen Leitungen verlegt sein sollen, so sieht es das Landesverwaltungsgericht als selbstverständlich an, dass diese Leitungen während der gesamten Bauphase aufrecht erhalten bleiben und im Falle einer Beschädigung dementsprechende Reparaturen umgehend – schon allein aus zivilrechtlichen Gründen – veranlasst werden.
Hinsichtlich der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ist festzuhalten, dass mit dem Auffüllen mit entsprechendem Erdreich mit anschließender Begrünung – wie vom hochbautechnischen Amtssachverständigen auch vorgeschlagen – das Auslangen gefunden werden kann. Die Entfernung von einigen Pflastersteinen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Zufahrt ist ebenso projektsgegenständlich. Weitere Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sind nicht erkennbar.
Was die Aufstellung des Bauzaunes angelangt, ist festzuhalten, dass sich auch die Zufahrt zum Bauplatz unmittelbar an der Bundesstraße X, X-Straße befindet. Darüber hinaus existiert eine Zustimmung und Gestattung zum Sondergebrauch gemäß § 5 Tiroler Straßengesetz, für die Errichtung einer Zufahrt zum Wohngebäude FF für Grst**1 In welcher Länge der auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin zu errichtender Bauzaun zu errichten ist, ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Planunterlagen im Zuge ihres Antrags, eingelangt am 28.02.2025. Weiters ist festzuhalten, dass es sich bei einem Bauzaun in der Regel um einen Metallrahmen mit Metallgitter handelt und diesbezüglich die Sichtweite auf die öffentliche Verkehrsfläche ohnehin nicht eingeschränkt wird. Ob der hochbautechnische Sachverständige die Schleppkurven nun begutachtet hat oder nicht, kann ebenfalls dahingestellt bleiben, zumal auch für die Einfahrt bzw Ausfahrt aus dem Bauplatz die entsprechenden Radien gewährleistet sein müssen. Sollte der beantragte Bauzaun die Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück der Beschwerdeführerin hin tatsächlich einschränken, so ist dies ebenfalls von § 43 Abs 1 und 2 TBO 2022 umfasst, zumal es sich dabei ohnehin um das unbedingt erforderliche Ausmaß zu handeln hat.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die, seitens der rechtsfreundlichen vertretenen Beschwerdeführerin, geltend gemachten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen. In Bezug auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin bzw Beschwerdepunkte wurde ein eingehendes Ermittlungsverfahren durch das Landesverwaltungsgericht durchgeführt und konnte letztendlich keine Verletzung von subjektiven Rechten der Beschwerdeführerin festgestellt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.
Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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