projetos
LVwG-2026/23/0655-7•LVwG T LVwG-2026/23/0655-7
LVwG-2026/23/0655-7Tribunal Administrativo Regional23 de jun. de 2026
Fahren ohne Lenkberechtigung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Schwärzler-Matti über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch RA BB, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.01.2026, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Führerscheingesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 146,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 28.01.2026, Zl ***, Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:14.06.2025, 14:10 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 2 auf Höhe Hausnr. ** in
Richtung Adresse 2 Haus Nr. * in die dortige Tiefgarage
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ***
Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde.
Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y, Bescheid vom 18.04.2025, GZ.: ***
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 74/2015
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
Vormerk-delikt
€ 730,00
14 Tag(e) 1 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 4 Z 1 ‚Führerscheingesetz – FSG BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 74/2015
Nein
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 73,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 803,00“
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Meldungslegerin zeugenschaftlich einvernommen worden sei, und diese nach ordnungsgemäßer Belehrung über ihre Wahrheitspflicht und die strafrechtlichen Konsequenzen unwahrer Aussagen glaubwürdig dargelegt habe, dass es sich beim Lenker um den Beschwerdeführer gehandelt habe. Eine Verwechslung habe sie eindeutig ausschließen können, weil ihr der Beschwerdeführer wie auch CC persönlich bekannt seien.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 02.03.2026, in welcher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern der Zeuge CC das Fahrzeug am 14.06.2025 um 14:10 Uhr gelenkt habe. Die Windschutzscheibe des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges lasse keinen Einblick von außen zu und seien die hinteren Scheiben des Fahrzeuges getönt gewesen. Der Beschwerdeführer und der Zeuge CC würden eine Ähnlichkeit in Bezug auf Größe, Tätowierung und Bartwuchs aufweisen, weshalb davon auszugehen sei, dass die beiden einschreitenden Polizist:innen den Beschuldigten mit dem tatsächlichen Lenker des Fahrzeugs, CC, verwechselt haben. Dies könne unter anderem auch die Zeugin FF bestätigen.
II.Sachverhalt:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.04.2025, Zl ***, die Lenkberechtigung der Klassen AM, A1, A2, A und B (ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Y am 23.10.2023, unter der Zahl ***), mangels Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 Führerscheingesetz für die Dauer von drei Monaten entzogen. Dies beginnend mit 12.04.2025, jenem Tag, an dem, dem Beschwerdeführer der Führerschein vorläufig abgenommen wurde.
Am 14.06.2025, 14:10 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer den Pkw mit dem Kennzeichen***, in **** Z, Adresse 2 auf Höhe Hausnummer ** in Richtung Adresse 2 Hausnummer *. Dabei handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr. Beim Pkw handelte es sich um einen Pkw (M1), der Marke Mercedes-Benz, AMG G 63. Für das Lenken dieses Pkw war eine Lenkberechtigung der Klasse B erforderlich, über die der Beschwerdeführer am 14.06.2025 nicht verfügte.
III.Beweiswürdigung:
Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer der Führerschein einschließlich der Lenkberechtigung für die Klasse B ab 12.04.2025 für die Dauer von drei Monaten entzogen wurde, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten und im Rahmen der Feststellungen bezeichneten Bescheid. Der Entzug des Führerscheins wurde durch den Beschwerdeführer nicht bestritten.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt, am Tatort, den näher bezeichneten Pkw lenkte, ergibt sich aus den Aussagen der Rev.Inspin DD und des BI EE im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 22.04.2026. Die Zeugin Rev.Insp.in DD legte widerspruchsfrei und anschaulich dar, dass sie am 14.06.2025 mit ihrem Dienstwagen dem vom Beschwerdeführer gelenkten Pkw entgegenfuhr und den Beschwerdeführer zweifelsfrei als Lenker erkannte. Der Zeugin waren sowohl der Beschwerdeführer, als auch der Zeuge CC persönlich bekannt, und war sie in der Lage die beiden Personen auseinanderzuhalten. Die Zeugin war auch in der Lage bei ihrer Befragung Details zu nennen und schilderte sie anschaulich, dass auch die Windschutzscheibe des Pkw nicht besonders verspiegelt war, weshalb sie den Beschwerdeführer klar erkennen konnte. Zudem legte sie dar, dass sie den Beschwerdeführer zuerst durch die vordere Windschutzscheibe erkannte und sich beim vorbeifahren durch das Seitenfenster nochmals versicherte, dass der Pkw vom Beschwerdeführer gelenkt wurde. Darüber hinaus schilderte die Zeugin, dass sie wahrnahm, wie der Beschwerdeführer die Tiefgarage in Begleitung einer weiblichen Person verließ, wobei auch diese Aussage damit in Einklang zu bringen war, dass der Beschwerdeführer zuvor den Pkw lenkte.
Darüber hinaus bestätigte die Zeugin Rev.Insp.in DD auf nochmalige Nachfrage des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, in spontaner Weise, dass sie diesen als Lenker erkannt habe („AA, ich habe dich erkannt. Ich habe gesehen, wie du das Fahrzeug lenktest“). Vor diesem Hintergrund war nicht davon auszugehen, dass die Zeugin – wie vom Beschwerdeführervertreter vorgebracht – ihre „Story“ beibehalten wollte, sondern legte sie ihre Wahrnehmungen authentisch dar.
Vor dem Hintergrund, dass sich sowohl die Zeugin Rev.Insp.in DD, als auch der Beschwerdeführer und CC, seit über 10 Jahren kennen, bestand kein Grund, an den Ausführungen der Zeugin DD zu zweifeln. Es war kein persönliches Interesse der Zeugin Rev.Insp.in DD an einer unrichtigen Aussage erkennbar und war aufgrund ihrer Schilderungen auszuschließen, dass sie den Beschwerdeführer mit dem Zeugen CC verwechselte.
Auch der Zeuge BI EE, der gemeinsam mit der Zeugin Rev.Insp.in DD im Streifenwagen saß, bestätigte, dass er den Beschwerdeführer als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen *** erkannte. Der Zeuge legte überzeugend dar, dass er den Beschwerdeführer direkt anschaute, als die beiden Autos – der Dienstwagen und der vom Beschwerdeführer gelenkte Pkw – aneinander vorbeifuhren. Der Zeuge BI EE konnte ausschließen, dass seine Sicht auf den mit seinem Pkw entgegenkommenden Beschwerdeführer, durch Sonneneinstrahlung oder eine allfällige Blendung beeinträchtigt war. Zudem führte der Zeuge BI EE aus, dass er den Beschwerdeführer „allgemein von früher“ kenne. Er habe er ihn vor dem Tatzeitpunkt bereits in anderen Verfahren einvernommen. Insofern lässt sich auch hinsichtlich BI EE ausschließen, dass dieser den Beschwerdeführer mit CC verwechselte, der ihm vor der mündlichen Verhandlung nicht bekannt war.
Demgegenüber waren die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er den Pkw nicht gelenkt habe, als reine Schutzbehauptung zu werten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Windschutzscheibe des von ihm gelenkten Fahrzeugs sehr steil sei, und die Sonne auch stark reflektiert habe, und er auch deshalb nicht als Lenker hätte erkannt werden können, ist durch die Aussagen der Zeug:innen Rev.Insp.in DD und BI EE widerlegt, die den Beschwerdeführer klar erkannten. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach der Lenker des betroffenen Pkws nicht hätte erkannt werden können, weil es sich beim Tatfahrzeug um eine Mercedes G Klasse handle, dessen Fahrersitz eine Höhe von 91 cm aufweise, wobei das Dienstauto der beiden Polizisten (Skoda Octavia) eine Sitzhöhe von lediglich 50 cm aufweise, war als Schutzbehauptung zu qualifizieren und lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer für die beiden Polizisten – entgegen deren Aussage – nicht erkennbar gewesen sei. Die Zeugin Rev.Inspin DD legte diesbezüglich ausdrücklich dar, dass auch durch die Motorhaube ihre Sicht nicht eingeschränkt war. Zudem widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine um 41 cm höher sitzende Person nicht erkannt werden könne.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich sein Hund bei einem Spaziergang verletzt habe, und er deshalb gemeinsam mit den Zeug:innen FF und CC zur Tiefgarage eilte, um den Hund bei seiner Mutter zu versorgen, wirkte gekünstelt. Zum einen legt er dar, dass der Hund sogleich versorgt worden sei, weshalb es im Auto keine Verunreinigungen gegeben habe. Andererseits wäre es notwendig gewesen, den Hund bei seiner Mutter des zu desinfizieren und abermals zu verbinden, wobei ein Besuch des Tierarztes nicht erforderlich sei, weil der Hund ohnedies alt sei und ein Bruch der Kralle bereits zum dritten Mal vorgekommen sei. Nachdem diese Ausführungen nicht den Kern der Aussage des Beschwerdeführers betreffen, war nicht weiter darauf einzugehen.
Der Aussage des Zeugen CC, wonach er das betroffene Fahrzeug gelenkt haben will, war nicht zu folgen. Die Schilderung des Zeugen hinsichtlich der „Waldrunde“ und der Verletzung des Hundes wirkte nicht überzeugend. Auch den Darlegungen des Zeugen, wonach er in jener Zeit, in der der Beschwerdeführer keinen Führerschein hatte, das Auto lenkte, damit die beiden zusammen spazieren gehen können, war nicht dazu geeignet, an den Aussagen der beiden Polizeibeamten zu zweifeln, die den Beschwerdeführer beim Lenken des PKW sahen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Zeuge CC mit dem Beschwerdeführer freundschaftlich verbunden ist, zumal diese gemeinsam ihre Freizeit verbringen. Demgegenüber kennen die beiden Polizeibeamt:innen den Beschwerdeführer zwar, wobei kein Freundschaftsverhältnis besteht. Insgesamt war die Aussage des Zeugen CC, er habe den Pkw im Tatzeitpunkt gelenkt, als unrichtig zu qualifizieren und kamen dadurch keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Zeug:innen Rev.Insp.in DD und BI EE auf.
Die Zeugin FF blieb der Verhandlung am 22.04.2026 – in der der Beschwerdeführer, der Zeuge CC, die Zeugin Rev.Insp.in DD und der Zeuge BI EE einvernommen wurden – unentschuldigt fern und wurde für die Verhandlung am 26.05.2026 neuerlich geladen. Die Aussage der Zeugin wirkte einstudiert. Derart wurde sie etwa vom Beschwerdeführervertreter gefragt, welche Haarfarbe sie am 14.06.2025 – am Tag der vorgeworfenen Tat – hatte. Diese Frage beantwortete die Zeugin FF dahingehend, dass sie damals – wie auch heute – schwarze und „keine roten Haare“ gehabt habe. Der Verweis auf rote Haare ist nur dadurch erklärbar, dass der Zeugin FF die Aussage der Rev.Insp.in DD im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2026 bekannt war, die angab, dass die Beifahrerin des Beschwerdeführers rote Haare gehabt hätte. Insofern war davon auszugehen, dass die Zeugin FF über die Angaben der Zeugin Rev.Insp.in DD im Rahmen der vorangegangenen mündlichen Verhandlung vom 22.04.2025 durch den Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt wurde und ihre Antworten bewusst so wählte, um Zweifel an den Aussagen der Zeugin Rev.Insp.in DD hervorzurufen. Insgesamt war die Aussage der Zeugin FF, wonach nicht der Beschwerdeführer, sondern der Zeuge CC am 14.06.2025 um 14:10 Uhr den betroffenen Pkw lenkte, als Gefälligkeit gegenüber dem Beschwerdeführer zu würdigen. Insofern war auch die Aussage der Zeugin FF nicht dazu geeignet Zweifel an den Aussagen der Zeugin Rev.Insp.in DD und des Zeuge BI EE hervorzurufen.
Der Umstand, dass es sich beim Tatort um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und lässt sich aus den Aussagen der Zeugin Rev.Insp.in DD, des Zeuge BI EE, des Zeugen CC und des Beschwerdeführers ableiten.
Zum Beweisantrag auf Einholung eines KFZ-technischen Gutachtens:
Der vom Beschwerdeführervertreter gestellte Beweisantrag auf Einholung eines KFZ-technischen Sachverständigengutachtens zum Beweis, dass der Beschwerdeführer als Lenker des Pkw durch die Polizeibeamten durch das Seitenfenster nicht hätte erkannt werden können, war zurückzuweisen. Begründend führte der Beschwerdeführervertreter zum Beweisantrag aus, dass die Zeugen Rev.Insp.in DD und BI EE sinngemäß angaben, dass sie den Beschwerdeführer durch die Seitenscheibe gesehen hätten. Für das „Sichtbild“ der beiden Zeug:innen sei keine längere Strecke als 2,22 m anzusetzen. Dies ergebe eine Sichtbarkeit von nicht mehr als 0,10 Sekunden. Die kurze Zeitspanne reiche nicht aus, um einen Fahrzeuglenker zweifelsfrei erkennen zu können. Darüber hinaus werde das Gutachten zum Beweis beantragt, dass durch die Frontscheibe ein Lenker ganz generell nicht zweifelsfrei erkannt werden könne.
Zum Beweisthema, wer den Pkw im Tatzeitpunkt lenkte, legte die Zeugin Rev.Inspin DD dar, dass sie den Beschwerdeführer bereits beim Herannahen seines Pkws durch die Windschutzscheibe erkannte, und sich durch die Seitenscheibe nochmals vergewissern konnte, dass es sich beim Lenker um den Beschwerdeführer handelte. Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Zeitspanne beim unmittelbaren Vorbeifahren der beiden Pkw eine Sichtung des Beschwerdeführers ermöglichte, weil die Zeugin den Beschwerdeführer bereits zuvor durch die Windschutzscheibe erkannte und der Blick durch die Seitenscheibe nur der Vergewisserung diente. Dabei ist zu beachten, dass sich die Zeugin und der Beschwerdeführer seit vielen Jahren kennen und es sich nicht um die Identifikation einer zuvor unbekannten Person durch eine Polizistin handelt. Daher ist in dieser konkreten Konstellation die Einholung eines KFZ-technischen Gutachtens an sich ungeeignet, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern, weil der Beschwerdeführer durch die Belastungszeugin nicht nur durch das Seitenfenster des Pkw, sondern bereits durch die Windschutzscheibe beim Lenken des Pkw gesehen wurde, weshalb sich der Beweisantrag als unzulässig erwies und zurückzuweisen war (vgl VwGH 27.06.2025, Ra 2024/02/0237 mit Verweis auf VwGH 15.04.2025, Ra 2025/02/0051, mwN).
Zudem entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einer Geschwindigkeit von jeweils 30 km/h bis 40 km/h zweier entgegenkommender Fahrzeuge der Lenker eines der entgegenkommenden Pkw vom Fahrer und Beifahrer des anderen Fahrers – regelmäßig durch die Windschutz- und die Seitenscheibe – zweifelsfrei erkannt werden kann. Daher war dem Beweisantrag auch nicht vor dem Hintergrund Rechnung zu tragen, dass eine Identifikation von Lenker:innen durch eine Frontscheibe „ganz generell nicht möglich“ sei. Dies insbesondere dann, wenn sich die Beteiligten persönlich kennen.
Schließlich erweist sich ein KFZ-technisches Gutachten auch nicht als geeignet, um die Erkennbarkeit von in einem fahrenden Pkw befindlichen Personen zu beurteilen, zumal es dabei um keine technischen Fragen in Bezug auf die Beschaffenheit von Kraftfahrzeugen handelt. Auch daher erweist sich der Beweisantrag als ungeeignet.
Aus diesen Gründen hätte die Einholung eines KFZ-technischen Gutachtens nicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beigetragen, sondern wäre das Verfahren dadurch in unnötiger Weise verschleppt worden. Daher war der unmittelbar vor Schluss des Ermittlungsverfahrens im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag gemäß § 17 und § 25 Abs 5 letzter Satz VwGVG iVm § 43 Abs 2 AVG wegen offenbarer Unerheblichkeit zurückzuweisen.
IV.Rechtslage:
§ 1 Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015, lautete auszugsweise wie folgt:
„Geltungsbereich
§ 1 (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.
(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker
1. nicht mehr in der Probezeit ist,
2. eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine interne theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und
3. im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.
In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger darf gezogen werden, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5500 kg nicht übersteigt. Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Z 3 auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen werden. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.
[…]“
§ 2 Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 154/2021, lautete auszugsweise aus wie folgt:
„Umfang der Lenkberechtigung
§ 2. (1) Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden:
[…]
Klasse B:
a)
Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg,
[…]“
§ 37 Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015, lautete wie folgt:
„Strafausmaß
§ 37.
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(2) Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
(2a) Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz.
(3) Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken
1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,
2. eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde oder
3. eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 20 Abs. 4, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt.
(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl
1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder
2. gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.
(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 3 Z 2 und 3, nach Abs. 4, sowie nach § 37a finden die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 2 und 50 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, keine Anwendung.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch § 66b Abs. 19 Z 3 VStG, BGBl. Nr. 52/1991)
(7) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG ein Betrag bis 726 Euro festgesetzt werden.
(8) Die eingehobenen Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Sie sind für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.“
§ 24 Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 154/2021, lautete auszugsweise, wie folgt:
„Allgemeines
§ 24.
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
[…]“
§ 26 Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 154/2025, lautete auszugsweise wie folgt:
„Sonderfälle der Entziehung
§ 26.
(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
[…]
V.Erwägungen:
Ausgehend von den getroffenen Feststellungen war der Beschwerdeführer gemäß § 37 Abs 1 FSG iVm § 37 Abs 4 FSG und § 1 Abs 3 FSG zu bestrafen, weil er am 14.06.2025 um 14:10 Uhr einen Pkw auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkte, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse war, in der das gelenkte Fahrzeug fällt. Insofern hat er den objektiven Tatbestand der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Zum Verschulden ist auszuführen, dass es sich bei der Übertretung nach § 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 4 und § 1 Abs 3 FSG um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt, für dessen Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens, noch einer Gefahr gehört. Der Gesetzgeber unterstellt in solchen Fällen ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit. Gegenständlich lassen die äußeren Umstände aber ausschließlich den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer mit Vorsatz handelte. Das Lenken eines Pkw ist eine bewusste Entscheidung, die nicht nur durch das außer Acht lassen der objektiven Sorgfalt verwirklicht wird. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen wurde dem Beschwerdeführer der Führerschein für die Klasse B mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.04.2025, ***, entzogen. Der Beschwerdeführer räumte im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch selbst ein, dass er am 14.06.2025 keinen Führerschein hatte. Insofern lenkte der Beschwerdeführer den Pkw in dem Wissen keinen Führerschein zu besitzen. Nachdem von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen war, verwirklichte der Beschwerdeführer die ihn angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht.
Zur Strafbemessung:
§ 37 Abs 1 iVm Abs 4 FSG sieht eine Geldstrafe von Euro 726,00 bis Euro 2.180,00 vor.
Nach § 19 Abs 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafhöhe bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 730,00 ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol tat- und schuldangemessen:
§ 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 4 Z 1 und § 1 Abs 3 FSG dienen dem Schutz der Verkehrssicherheit. Personen, denen die Lenkberechtigung entzogen wurde, sollen von einer Teilnahme am Straßenverkehr für die jeweilige Entzugsdauer ferngehalten werden. Insbesondere das Lenken von Fahrzeugen in einem durch Suchtmittel beeinträchtigenden Zustand – dies führte zum Entzug des Führerscheins im gegenständlichen Fall – gefährdet die Verkehrssicherheit im beträchtlichen Ausmaß. Wenn der Gesetzgeber einen Führerscheinentzug in der Folge dadurch effektuiert, dass ein Lenken trotz des Entzuges verwaltungsstrafbewährt ist, trifft er eine Regelung, die maßgeblich zur Verkehrssicherheit beiträgt. Insofern ist die Intensität der Rechtsgutsbeeinträchtigung durch den Beschwerdeführer nicht unerheblich.
Hinsichtlich des Verschuldens war – wie dargelegt – von Vorsatz auszugehen. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten und scheinen bei den Tiroler Bezirkshauptmannschaften zwei Übertretungen nach dem FSG in den Jahren 2025 und 2022 auf. Zudem scheinen seit dem Jahr 2022 zwölf weitere Verwaltungsübertretungen nach der StVO 1960 bzw dem KFG 1967 auf. Insofern war kein Umstand mildernd zu werten. Erschwerungsgründe lagen keine vor.
Der Beschwerdeführer machte zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben, wobei gegenständlich zumindest von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war. Auch vor diesem Hintergrund erweist sich die verhängte Strafe als angemessen. Insgesamt erweist sich die Strafe als schuld- und tatangemessen und war diese aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um den Beschwerdeführer den nicht unerheblichen Schuld- und Unrechtsgehalt seiner Übertretung vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer derartiger Übertretungen abzuhalten. Hinzuweisen ist darauf, dass die belangte Behörde die Mindeststrafe nur knapp (um Euro 4,00) überschritt.
Zumal der Beschwerde keine Folge zu geben war, war dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Höhe von Euro 146,00 aufzuerlegen (§ 52 VwGVG).
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte. Es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Schwärzler-Matti
(Richter)
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.