LVwG T LVwG-2026/47/0705-20

LVwG-2026/47/0705-20Tribunal Administrativo Regional22 de jun. de 2026

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Daueraufenthalt – EU<br/>Status als subsidiär Schutzberechtigte<br/>keine Interessensabwägung<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/47/0705-20

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.47.0705.20

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 21.01.2026, Zahl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Abs 4 BVG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 26.09.2025 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ ein. Dieser wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.01.2026, Zl ***, gemäß § 45 Abs 12 NAG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Antragsteller die Erteilungsvoraussetzungen des § 45 Abs 12 NAG nicht erfülle, da eine Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts aufgrund des verspätet eingebrachten Verlängerungsantrages der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter vom 30.08.2023 bis 07.09.2023 vorliege. Somit sei ein Umstieg ins NAG nicht möglich und der Antragsteller müsste neuerlich die geforderte fünfjährige Anwartschaftszeit abwarten.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde ein und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ stattzugeben sowie eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. In der Beschwerde wurde auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt, dass der VfGH in seiner Entscheidung vom 18.09.2025 zu ***, festgestellt habe, dass die Wortfolge „… wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist“ des § 8 Abs 4 AsylG gegen das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verstoße und die Vernichtung rechtmäßig zurückgelegter, langjähriger Aufenthaltszeiten ausschließlich bei subsidiär Schutzberechtigten im Fall der verspäteten Stellung eines Verlängerungsantrags unsachlich sei. Diese Wortfolge werde mit 28.02.2027 aufgehoben. Die belangte Behörde stütze sich im Bescheid auf genau jene Wortfolge, welche vom VfGH als verfassungswidrig gesehen werde. Dass der Antragsteller die neuerlich geforderte fünfjährige Anwartschaftszeit abwarten müsse, widerspreche dem Gebot der Sachlichkeit und der Gleichbehandlung unter Fremden. Zudem treffe das Verschulden der Verabsäumung der zeitgerechten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nicht den Beschwerdeführer. Er leide an einer diagnostizierten bipolaren affektiven Störung, kognitiven Defiziten und einer Schizophrenie mit einer chronisch produktiven Symptomatik. Im Sommer 2023 sei es zu einer weiteren Diagnose gekommen, welche eine zusätzliche Verunsicherung und Desorganisation hervorgerufen habe. Der Beschwerdeführer habe seine Aufenthaltsberechtigung verlängert, sobald ihm dies möglich gewesen sei. Es habe sich eine unverschuldete Verzögerung von nur sieben Tagen ergeben. Jedenfalls sei es unsachlich, den Antrag abzuweisen. Ergänzend werde vorgebracht, dass ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliege. Bereits seit dem Jahr 2003 – somit über 20 Jahre – lebe der Beschwerdeführer unbescholten im Bundesgebiet. Es liege kein Erteilungshindernis iSd § 11 Abs 1 NAG vor, bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als 10 Jahren sei nach der Rechtsprechung des VwGH regelmäßig vom Überwiegen der persönlichen Interessen iSd Art 8 EMRK gegenüber den öffentlichen Interessen eines geordneten Fremdenwesens auszugehen. Der Beschwerdeführer gehe einer Erwerbstätigkeit bei der Lebenshilfe nach, spreche fließend Deutsch und könne sich problemlos ohne Dolmetscher verständigen. In diesem Zusammenhang sei auch auf ein Erkenntnis des VfGH hinzuweisen, in dem er ausgesprochen habe, dass eine Erkrankung für die Beurteilung von Integrationsbemühungen relevant sei, vgl. VfGH E1089/2020 vom 24.11.2020. Er wohne alleine in einer Garconniere und verfüge somit über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in einen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (OZ 8), in den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2023, IFA-Zahl *** (OZ 9), die Rechtskraftbestätigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2026 (OZ 10), die Einvernahme des Beschwerdeführers in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (OZ 10).

In der öffentlichen Verhandlung am 07.05.2026 wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Das Protokoll wurde dem Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf § 29 Abs 2a VwGVG mit Schreiben vom 08.05.2026, LVwG-2026/47/0705, am 18.05.2026 nachweislich zugestellt. Mit Eingabe vom 19.05.2026 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer brachte am 26.09.2025 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ ein. Dieser wurde mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid gemäß § 45 Abs 12 NAG abgewiesen, da der Antragsteller nicht über einen durchgehenden fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt als subsidiär Schutzberechtigter verfügt.

Der Beschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX geboren und ist irakischer Staatsbürger. Er lebt seit ca 20 Jahren in Österreich. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2005, Verfahrenszahl ***, wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die darauffolgenden Verlängerungsanträge wurden bis zum Jahr 2023 rechtzeitig eingebracht und der Status des subsidiär Schutzberechtigten verlängert.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2021, IFA-Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 30.08.2023 erteilt. Ein Antrag auf Verlängerung wurde von ihm erst am 07.09.2023 eingebracht. Es liegt kein Behördenfehler vor.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2023, IFA-Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung bis 08.11.2025 erteilt. Dieser Bescheid ist am 08.11.2023 in Rechtskraft erwachsen. Im Jahr 2025 brachte er wieder rechtzeitig einen Verlängerungsantrag ein und es wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigung bis 13.02.2026 erteilt.

Der Beschwerdeführer verfügte in den letzten fünf Jahren nicht ununterbrochen über eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Es besteht eine Lücke von 01.09.2023 bis 07.11.2023.

Der Beschwerdeführer leidet an kognitiven Defiziten im Rahmen einer schizophrenen Erkrankung mit einer chronisch produktiven Symptomatik und an Diabetes mellitus. Derzeit verfügt er bis 31.05.2028 über einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 %. Aufgrund seiner Beeinträchtigung war es ihm im Jahr 2023 nicht möglich, rechtzeitig den Verlängerungsantrag einzubringen.

Er bewohnt eine Einzimmerwohnung in Z, für welche er monatlich € 661,- an Miete und € 60,- an Stromkosten bezahlt. Er bezieht Mietzinsbeihilfe in der Höhe von € 300,-. Er arbeitet derzeit bei der Lebenshilfe in Z und im Juni 2026 bezog er Leistungen nach dem TMSG (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Mietzuschuss).

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.

Die Feststellung zum Status als subsidiär Schutzberechtigter, den jeweiligen Verlängerungsanträgen und Verlängerungen ergeben sich aus der im Behördenakt enthaltenen Mitteilung des BFA vom 29.09.2025, aus dem aktuellen Auszug des Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie aus dem vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2023.

Die verspätete Antragstellung im Jahr 2023 wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem in der Verhandlung vorgelegten Behindertenpass in Zusammenschau mit den in der Verhandlung vorgelegten ärztlichen Unterlagen.

In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer glaubwürdig und nach vollziehbar dar, dass ihn seine Erkrankung und sein Grad der Behinderung an der rechtzeitigen Antragstellung im Jahr 2023 hinderten. An diesen Ausführungen bestand für das Gericht kein Grund zum Zweifeln.

Die Feststellungen zur Wohnsituation, zur Höhe der Miete, zur Beschäftigung und zum Bezug von Mindestsicherung basieren auf den vorgelegten Unterlagen (Mietvertrag, Lohnzettel sowie Mindestsicherungsbescheid) sowie auf seinen glaubwürdigen Angaben in der Verhandlung.

IV.Rechtslage:

Die wesentliche Bestimmung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 (NAG 2005), BGBl Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 106/2022, lautt wie folgt:

„Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU

§ 45.

(1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

(3) Nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 50a Abs. 1 ist sein zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat

1. mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,

2. mit einem Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaats,

3. als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter oder

4. mit einem Aufenthaltstitel „Student“ eines anderen Mitgliedstaats

auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt.

(4) Die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 wird durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.

(4a) Abweichend von Abs. 4 letzter Satz können bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ die Zeiten einer rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf diese angerechnet werden, wenn

1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder

2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und

er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen.

(5) Abweichend von Abs. 4 wird bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 erst durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.

(6) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes, kann sich der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, ohne sie zu unterbrechen, wenn er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat.

(7) Weiters wird die Fünfjahresfrist nicht unterbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, außerhalb des Bundesgebietes aufhält.

(8) Liegt eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.

(9) Liegt ein Fall des § 41a Abs. 6 vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf 30 Monate.

(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.

(11) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.

(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“

V.Erwägungen:

Gemäß § 45 Abs 12 NAG kann subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte (§ 8 Abs 4 AsylG) rechtmäßig aufhältig waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teils erfüllen (Z 1) und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Z 2) erfüllt haben.

Das durchgeführte Beweisverfahren brachte hervor, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers aufgrund eines verspätet eingebrachten Verlängerungsantrages eine Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts (§ 8 Abs 4 AsylG) vorliegt. Der rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers weist von 01.09.2023 bis 07.11.2023 eine Lücke auf. Durch die verspätete Verlängerungsantragstellung ging der Beschwerdeführer zwar seines subsidiären Schutzstatus gemäß § 8 Abs 4 AsylG nicht verlustig, aber es wurde ihm erst mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 25.10.2023, Zl ***, am 08.11.2023 wieder eine Aufenthaltsberechtigung bis 08.11.2025 erteilt.

In gegenständlichem Fall ist nicht von einem Behördenfehler auszugehen, welcher eine schon erworbene Rechtsposition vernichtet, sondern von einer Versäumnis des Beschwerdeführers selbst. Ein Behördenfehler wurde auch nicht behauptet.

Mit seinem Vorbringen, er sei aufgrund seiner diagnostizierten gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig einen Verlängerungsantrag zu stellen, vermochte der Beschwerdeführer nicht durchzudringen, da das Verlängerungsverfahren nach § 8 Abs 4 AsylG keine „Quasi-Wiedereinsetzung“ vorsieht. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass den Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung kein Verschulden an der verspäteten Antragstellung trifft, doch vermag dies an der entstandenen Lücke im durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt nichts zu ändern. Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, dass bei der unverschuldeten Fristversäumnis wegen zB Krankheit der durchgehende rechtmäßige Aufenthalt nicht vernichtet wird.

Auch mit dem in der Beschwerde angeführten Erkenntnis des VfGH vom 18.09.2025, G 57/2025 ua, mit welchem in § 8 Abs 4 AsylG die Wortfolge „…wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist“ mit Eintritt des 28.02.2027 aufgehoben wurde, ist in gegenständlichem Fall nichts zu gewinnen. Der Gerichtshof versah die Aufhebung mit einer „Reparaturfrist“ und die aufgehobene Bestimmung bleibt daher bis zum 28.02.2027 wirksam und ist sohin auch in gegenständlichem Verfahren anzuwenden.

Aus alledem ergibt sich, dass die Voraussetzung gemäß § 45 Abs 12 NAG (ununterbrochene Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in den letzten fünf Jahren) für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ beim Beschwerdeführer nicht vorliegt, weshalb der Antrag von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen wurde.

Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten überwiegenden persönlichen Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen im Sinn des Art 8 EMRK stehen der Abweisung nicht entgegen. Beim Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzungen muss weder das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen geprüft werden noch eine Interessensabwägung nach § 11 Abs 3 NAG vorgenommen werden (vgl VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0065). Diese Rechtsprechung betrifft die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ (§ 47 Abs 3 Z 3 NAG), kann aber auf den gegenständlichen Fall umgelegt werden. Hier mangelt es dem Beschwerdeführer an der besonderen Voraussetzung des § 45 Abs 12 NAG (ununterbrochene Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in den letzten fünf Jahren) und demnach war keine Interessensabwägung nach § 11 Abs 3 NAG vorzunehmen.

Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf die eindeutige gesetzliche Bestimmung und die zitierte Rechtsprechung des VwGH. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Aufhebung einer Wortfolge des § 8 Abs 4 AsylG durch den VfGH tritt – wie bereits ausgeführt – erst mit 28.02.2027 in Kraft. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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