LVwG T LVwG-2025/33/3307-11

LVwG-2025/33/3307-11Tribunal Administrativo Regional22 de jun. de 2026

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kein Freizeitwohnsitz

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/33/3307-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.33.3307.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Moser über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 06.11.2025, Zl ***, betreffend eine Benützungsuntersagung nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2026,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y (in der Folge: belangte Behörde) vom 06.11.2025, Zahl ***, wurde Herrn AA (in der Folge: Beschwerdeführer) die weitere Benützung des Objektes Adresse 2, **** Y, als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung untersagt. Begründend dazu wurde dabei im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer ein ausgeprägtes Anwesenheitsbedürfnis im X bestehe, wo er sich abseits seiner Tätigkeit als Bauamtsleiter weit überwiegend aufhalte, was durch seine Lebensgemeinschaft zur dort wohnhaften CC und deren gemeinsamen Sohn sowie durch seine unternehmerische Situation untermauert werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr gegenständliche und rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 09.12.2025, in welcher der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorbringt, dass die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zum beruflichen Beschäftigungsausmaß getroffen und sowohl den Umfang der Beschäftigung sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer über keinen weiteren Wohnsitz verfüge, gänzlich außer Acht gelassen habe. Weiters verkenne die belangte Behörde die maßgebliche Rechtslage im Zusammenhang mit der Bestimmung der Lebensbeziehungen, so die stärkere persönliche Beziehung im Regelfall nur an jenem Ort vorliege, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebe. Diese Annahme setze aber die Führung eines gemeinsamen Haushaltes voraus, welcher hier nicht vorliege. Ungeachtet dessen verkenne die belangte Behörde die Tatsache, dass die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu Grund zu legen sei. So würden sich die Feststellungen vorliegendenfalls allesamt auf einen Zeitraum bis Ende 2023 bzw Beginn 2024 beziehen und hätten zum Entscheidungszeitpunkt keine Beweisergebnisse zum familiären Lebensverhältnis vorgelegen. Moniert wurde weiters auch, dass sich die Behörde nicht mit widersprüchlichen Aussagen und Beweisermitteln auseinandergesetzt habe. Es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde mehr als 40 Stunden beschäftigt sei und sei ebenso bekannt, dass dieser entsprechenden Gemeinderatssitzungen beigezogen werde, die bis spät in die Nacht andauern würden. Ein überwiegendes berufliches Interesse in der Gemeinde Y sei damit unstreitbar nachgewiesen, handle es sich doch um die Haupttätigkeit des Beschwerdeführers. Inwieweit ein Besuch von Familienangehörigen im Umkreis, mit denen man nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, zur Begründung einer Freizeitwohnsitznutzung führe, sei nicht nachvollziehbar und stehe jedenfalls im Widerspruch zum allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut. In einem solchen Fall wäre eine Wohnsitznahme nämlich ausschließlich an jenem Ort möglich, an dem die Kernfamilie – unabhängig von einem gemeinsamen Haushalt – ansässig wäre und widerspreche eine derartige Beschränkung Art 6 StGG.

Mit Schreiben vom 11.12.2025, eingelangt am 16.12.2025, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt zu Zl *** und in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-2025/33/3307. Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Tirol am 28.05.2026 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer sowie die Zeugen CC, DD, EE und FF einvernommen wurde. Zu deren Beginn wurde seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers – unter Anführung näherer Gründe – der Ausschluss der Öffentlichkeit für die gesamte Verhandlung beantragt, was gleichsam von der Rechtsvertreterin der belangten Behörde befürwortet wurde. Mit verfahrensleitendem Beschluss des Landesverwaltungsgerichte Tirol wurde dem Antrag Folge gegeben und die mündliche Verhandlung sodann unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten.

II.Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist alleiniger Eigentümer des Gst Nr Adresse 2, KG ***** Y und des darauf befindlichen Gebäudes. An der dortigen Adresse 2, **** Y ist er seit 31.07.2023 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Weitere Wohnsitzmeldungen liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2011 bei der Gemeinde Y als Bauamtsleiter tätig. Das Beschäftigungsausmaß umfasst dabei 40 Wochenstunden (= Vollzeitbeschäftigung). Darüber hinaus nimmt er regelmäßig an abendlichen Gemeinderats- und/oder Bauauschusssitzungen sowie berufsbedingten Besprechungen teil. So fanden im Jahr 2025 insgesamt 38 entsprechende arbeitsbedingte, abendliche Termine statt und im Jahr 2026 bisher 16. Die Termine endeten dabei jeweils zwischen frühestens 18:20 Uhr und spätestens 20:45 Uhr.

Der Beschwerdeführer ist alleiniger Geschäftsführer der GG, mit Sitz am Adresse 2 in **** Y sowie der Projektentwicklung JJ mit Sitz in der Adresse 3 in **** W, welche Betreiberin der KK in V ist. In diesen Appartements hält sich der Beschwerdeführer hin und wieder auf, wenn keine Gäste mehr dort sind. Abgesehen davon erfordert die Geschäftsführertätigkeit bezogen auf die Projektentwicklung JJ keine regelmäßige Anwesenheit des Beschwerdeführers in W oder in V.

Der Beschwerdeführer befindet sich in keiner aufrechten Lebensgemeinschaft. Sein Sohn wohnt mit der Kindesmutter in W. Der Beschwerdeführer hat mit der Kindesmutter und seinem Sohn nie zusammengewohnt.

Vor dem Bau und der Fertigstellung des gegenständlichen Objektes am Adresse 2 in **** Y hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Großmutter, LL, und ihrem seinerzeitigen Pflegekind, MM, in W gewohnt. Der Vater des Beschwerdeführers, NN, ist in U wohnhaft.

Seine Freizeit verbringt der Beschwerdeführer überwiegend bei Schitouren in Y oder mit seinem Sohn. Ungefähr alle zwei Wochen am Wochenende besucht er diesen und unternehmen sie entsprechende Ausflüge, dies entweder im X oder er nimmt seinen Sohn mit nach Y, wo dieser sodann auch beim Beschwerdeführer übernachtet. Gelegentlich besucht er auch seine Verwandten im X. Mit seiner Mutter hat der Beschwerdeführer wenig Kontakt, diese ist in T wohnhaft. Der Beschwerdeführer hat nicht viele Freunde.

Beim gegenständlichen Objekt am Adresse 2, **** Y, führten Kontrollorgane der belangten Behörde im Zeitraum von 05.02.2025 bis 24.05.2025 insgesamt 20 Kontrollen durch, bei welchen der Beschwerdeführer 13 Mal anwesend war.

Bei diesem Objekt handelt es sich nicht um einen eingetragenen Freizeitwohnsitz. Auch liegt keine Ausnahmebewilligung des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs 8 TROG vor.

III.Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den verwaltungsbehördlichen Akt, Zl ***, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente sowie auf das umfassende Beweisverfahren des Landesverwaltungsgerichtes Tirol unter Einvernahme von vier Zeugen. Aufgrund der Einvernahme des Beschwerdeführers, der Befragung der belangten Behörde und der Zeugen steht der Sachverhalt zweifelsfrei fest. Eine weitere Beweisaufnahme war nicht mehr erforderlich.

Die auf das gegenständliche Objekt bezogenen Eigentumsverhältnisse sowie die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Grundbuchsauszug vom 31.01.2025 sowie aus dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Melderegisterauszug vom 30.04.2026 und sind insoweit unstrittig.

Die Feststellungen zum hauptsächlichen Beruf des Beschwerdeführers und dem entsprechenden Beschäftigungsausmaß ergeben sich zweifelsfrei aus dem seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol eingeholten Dienstvertrag vom 08.09.2011 samt Nachtrag zum Dienstvertrag vom 13.09.2012 und sind im Übrigen unstrittig. Die darüberhinausgehende berufsbedingte Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates, des Bauausschusses oder sonstigen Besprechungen ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Aufstellungen. Die darin aufgelisteten Termine und die Teilnahme des Beschwerdeführers wurden seitens der belangten Behörde sowohl mit eigenhändiger Unterschrift auf den beiden Dokumenten sowie in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

Die unternehmerischen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Firmenbuchauszügen vom 31.01.2025. Dass seine Geschäftsführertätigkeit hinsichtlich der Projektentwicklung JJ und das Betreiben der KK keine regelmäßige Anwesenheit in W oder V erfordert, ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und aus den von ihm vorgelegten Bestätigungen über die Vergabe der Betreuung der entsprechenden Homepage sowie der dortigen Vermietungs- und Putztätigkeiten an die OO. Dass der Beschwerdeführer sich nur gelegentlich am Sitz der Projektentwicklung JJ in W aufhält, wurde auch von der Zeugin CC, welche bei dieser geringfügig angestellt ist, bestätigt. Diesbezüglich konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol weiters auch davon überzeugt werden, dass der Kindesmutter im Hinblick auf den gemeinsamen Sohn das Gst Nr, KG ***** S, auf welchem sich der Firmensitz der Projektentwicklung JJ befindet, vom Beschwerdeführer überlassen wurde und aufgrund seiner dort lediglich geringfügigen Anwesenheiten nie angedacht wurde, den Firmensitz zu verlegen.

Die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer in keiner aufrechten Lebensgemeinschaft befindet, ergibt sich aus seinen eigenen Aussagen in der mündlichen Verhandlung sowie den damit übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeugin CC. Beide konnten glaubhaft darlegen, immer schon ein mitunter kompliziertes Verhältnis bzw keine richtige Beziehung gehabt zu haben, diese aber jedenfalls seit 2023 beendet sei. Beide haben ebenso glaubhaft und schlüssig angegeben, in W nie gemeinsam gewohnt zu haben, beim Grundkauf im Jahr 2015 jedoch der Wunsch bestanden habe, es als Familie versuchen zu wollen und gemeinsam sodann das gegenständliche Objekt am Adresse 2, **** Y zu bauen und dort zu wohnen, was jedoch letztlich nicht funktioniert habe. Auch die (übrigen) Zeugen konnten keine gegenteiligen Aussagen zum Beziehungsstand bzw den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers treffen: Der Zeuge EE führte aus, keine entsprechenden Wahrnehmungen zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers zu haben, da sie nicht über private Angelegenheiten reden würden, sondern es sich um „Männergespräche“ handle. Der Zeugen DD habe CC einmal im Jahr 2024 und einmal im Jahr 2025 in Y gesehen, wobei sie ihm nicht als die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vorgestellt worden sei, sondern er dies einfach angenommen habe. Auch der Zeuge FF hat ausgeführt, CC und den Sohn des Beschwerdeführers zu kennen, jedoch ebenso keine weiteren Wahrnehmungen zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers zu haben. Er gehe davon aus, dass sie in einer Beziehung seien, da CC ebenso als Zeugin zur mündlichen Verhandlung erschienen sei. An Adresse 2 habe er sie zuletzt im Jahr 2025 gesehen. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass CC selbst seitens der belangten Behörde nie einvernommen wurde, ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol letztlich weder erkenn- noch nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt “die Behauptung der Trennung wird behördlicherseits bestritten“.

Die weiteren Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung und den Melderegisterauszügen im Verwaltungsakt. Glaubhafte und übereinstimmende Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin CC liegen auch in Bezug auf den Kontakt zum gemeinsamen Sohn vor und ergeben sich weiters aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontaktvereinbarung vom 14.08.2023. Dass sich der Sohn dabei auch regelmäßig beim Beschwerdeführer in Y aufhält ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten Lichtbild, auf welchem der Sohn mit dem Weihnachtsbaum im gegenständlichen Objekt zu sehen ist, aus der Kontrolle 5 vom 20.02.2025, bei welcher der Beschwerdeführer mit seinem Sohn angetroffen wurde sowie aus den Aussagen der Zeugen, welche im Wesentlichen alle bestätigt haben, den Sohn zu kennen und diesen schon mal in Y gesehen zu haben. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist es durchaus plausibel, wenn der Beschwerdeführer, vor allem angesichts der Vielzahl seiner Arbeitsstunden, seine Freizeit im Wesentlichen (nur) mit seinem Sohn oder alleine verbringt und ist es auch nicht lebensfremd, darüber hinaus nicht viele Freundschaften zu pflegen. Eine gewisse Freundschaft und gute Nachbarschaft in Y wurde abgesehen davon jedoch durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen DD und EE belegt.

Die Feststellung zu den durchgeführten Kontrollen, insbesondere die Anwesenheiten des Beschwerdeführers und die Zeitpunkte, zu denen er von den Kontrollorganen nicht angetroffen wurde, ergeben sich aus den jeweiligen, im behördlichen Akt einliegenden Kontrollberichten. Bei den lediglich sieben Kontrollen, an denen der Beschwerdeführer nicht angetroffen werden konnte, vermochte dieser entsprechende Abwesenheitsgründe aufzuzeigen: Der 05.02.2025 findet sich auf der oben genannten, vom Beschwerdeführer vorgelegten und von der belangten Behörde bestätigten Aufstellung über abendliche, beruflich bedingte Termine (Kontrolle um 18:04 Uhr, Termin bis 18:20 Uhr). Für die Abwesenheit am 27.04.2025 wurde vom Beschwerdeführer eine unbedenkliche Bestätigung über die Teilnahme an einer Sachverständigenschulung in R, betreffend die Abwesenheiten 19.03.2025, um 18:52 Uhr und am 16.05.2025, um 16:45 Uhr wurden Rechnungsbelege über einen Einkauf beim Spar in Y (19.03.2025, 18:23 Uhr) sowie beim Eurospar in Q (16.05.2025, 16:50 Uhr) vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol übersieht hierbei nicht, dass allein die Vorlage von Zahlungsbelegen nicht automatisch seine generelle Anwesenheit in Y bzw die nur kurzzeitige Abwesenheit des Beschwerdeführers vom gegenständlichen Objekt beweisen kann, könnten die Belege auch von anderen Personen stammen. Im gegenständlichen Fall entstanden dem Landesverwaltungsgericht Tirol allerdings keinerlei Zweifel, dass diese Belege nicht vom Beschwerdeführer stammen. Auch widersprechen sich die diesbezüglichen Tage an denen der Beschwerdeführer von Kontrollorganen der belangten Behörde nicht angetroffen wurde und jene auf den Belegen angezeigten Tage weitgehend nicht. Glaubhaft scheint, angesichts seiner Vollzeitbeschäftigung, des Wochentages und der Uhrzeit, weiters auch, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, bei den Kontrollen am Samstag, 08.02.2025, um 15:44 Uhr und am Samstag, 15.02.2025, um 09:40 Uhr eine Schitour unternommen und am Samstag, 04.05.2025, 09:35 Uhr, ein Fahrzeug in P besichtigt zu haben.

Letztlich ist anzuführen, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol sämtliche Zeugen ohne entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers von Amts wegen geladen und einvernommen hat. So haben die im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Zeugen DD und EE und die nachvollziehbaren Angaben der Zeugin und ehemaligen Lebensgefährtin CC keinen Hinweis darauf ergeben, dass sich der Beschwerdeführer nicht überwiegend in Y aufhalten würde. Demgegenüber vermochten die Aussagen des Zeugen und Privatanzeigers FF das Gericht nicht vom Gegenteil zu überzeugen, zumal dieser mehrfach lediglich angeben hat, einen Missstand aufzeigen zu wollen, diesen auf Nachfrage jedoch nicht näher zu konkretisieren vermochte. Ebenso hat er eingeräumt weder Wahrnehmungen zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers zu haben noch zu seinen Freundschaften, so ihn dies nichts angehe. Darüber hinaus hat er über Vorhalt der von ihm angefertigten, im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Beobachtungsaufzeichnungen und Lichtbilder weiters eingeräumt, nicht sagen zu können, ob der Beschwerdeführer „immer da war oder nicht, nur weil eben ein Licht brennt oder auch nicht“. Über Befragung zu den weiteren der belangten Behörde von ihm mit E-Mail vom 26.01.2026 übermittelten Lichtbildern führte der Zeuge ebenso lediglich aus, dass auf den „Fotos ist zumindest ersichtlich [sei], dass der Beschwerdeführer das Haus verlassen hat. Ich kann nicht beweisen, ob er wieder zurückgekommen ist“ weiters gab er an, dass er die Abfahrten des Beschwerdeführers wahrgenommen habe, jedoch nicht sagen könne, ob er auch wieder zurückgekommen sei. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol scheint es zwar durchaus plausibel und nicht lebensfremd, wenn man nur wenige tatsächliche Wahrnehmungen zu benachbarten Objekten hat, wurde vom Zeugen FF diesbezüglich auch angeführt, dass er ja auch nicht den ganzen Tag zu Hause sei und beim Fenster hinausschaue, kann aber wohl gerade dann nicht der Schluss gezogen werden, ein Objekt würde nur zu Freizeitwohnsitzwecken benützt bzw der Beschwerdeführer würde sich überwiegend außerhalb von Y aufhalten.

IV.Rechtslage

Die wesentliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022, in der Fassung LGBl Nr 72/2025, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

[…]

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

[…]

g.wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet […]

Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.“

Die wesentliche Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022, in der Fassung LGBl Nr 72/2025, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. […]“

V.Erwägungen

1. Zur Sache

Freizeitwohnsitze sind gemäß § 13 Abs 1 Satz 1 TROG 2022 Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen, Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz kann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellbar ist (etwa VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0056, Rz 9 mwN). Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 1 TROG 2022 ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist nur, ob der gegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Wenn in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in diesem Zusammenhang das „deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen“ genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch diese Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen (dazu VwGH 13.2.2025, Ra 2025/06/0028; 6.6.2023, Ra 2023/06/0089; 13.3.2023, Ro 2023/06/0001).

Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer seit 2023 im gegenständlichen Objekt mit Hauptwohnsitz gemeldet. Bis auf Verwandtschaftsbesuche oder aufgrund Ausflügen mit seinem Sohn hält sich er Beschwerdeführer regelmäßig und ganzjährig in Y auf. Im Gegensatz dazu verbringt er durchschnittlich lediglich wenige Tage in W oder V, dies vor allem um seinen Sohn zu besuchen bzw um diesen abzuholen. Bei 20 durchgeführten Kontrollen wurden der Beschwerdeführer 13 Mal angetroffen.

Weiters ist der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2011 hauptberuflich als Bauamtsleiter der Gemeinde Y mit einem vertraglichen Stundenausmaß von 40 Wochenstunden einem und faktischen noch höheren Stundenausmaß, dies bedingt durch abendlich wahrzunehmende Gemeinderats- und Bauausschusssitzungen sowie diverse Besprechungstermine, tätig. Das Ermittlungsverfahren hat weiters ergeben, dass bereits im Zeitpunkt des Kaufes des Grundstückes im Jahr 2015 geplant war, das gegenständliche Objekt zu bauen und nach Y zu ziehen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol übersieht hierbei nicht, dass zwar nicht auf die Intention des Käufers beim Erwerb eins Objektes abzustellen ist (vgl etwa VwGH 20.06.2001, 99/06/020527), ist im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen, dass die nunmehrige tatsächliche Nutzung des Objektes dieser Intention entgegenstehen würde.

Vor diesem Hintergrund geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers bereits mit Übernahme seiner beruflichen Tätigkeit als Baumamtsleiter der Gemeinde Y im Jahr 2011, jedenfalls aber nach Fertigstellung des gegenständlichen Objektes am Adresse 2, **** Y und sodann erfolgender Hauptwohnsitzmeldung im Jahr 2023 nach Y verlagerte. Dem steht weder seine darüber hinausgehende, keine regelmäßigen Anwesenheiten erfordernde Geschäftsführertätigkeit, noch der Umstand, dass seine Verwandten im X wohnen, entgegen.

Auch befriedigt der Beschwerdeführer in Y ein ganzjähriges Wohnbedürfnis. Im Umkehrschluss nutzt er – zumindest zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol – das gegenständliche Objekt nicht als Freizeitwohnsitz. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens können seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol letztlich die Feststellungen der belangten Behörde, wonach beim Beschwerdeführer „ein ausgeprägtes Anwesenheitsbedürfnis im X, wo er sich abseits seiner Tätigkeit als Bauamtsleiter weit überwiegend aufhält“ nicht geteilt werden.

Der gegen den Beschwerdeführer erlassene Untersagungsbescheid ist daher ersatzlos zu beheben.

2. Zum Ausschluss der Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung

Gemäß dem in Einklang mit Art 6 EMRK auszulegenden § 25 Abs 1 VwGVG kann die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben ua im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat, im Interesse von Jugendlichen, zum Schutz des Privatlebens der Prozessparteien sowie im Interesse der Rechtspflege ausgeschlossen werden.

Im gegenständlichen Fall war der vollständige Ausschluss der Öffentlichkeit im Interesse des Schutzes des Privatlebens des Beschwerdeführers geboten und im Ergebnis verhältnismäßig, insbesondere da sein höchstpersönlicher Lebensbereich (vor allem sein Beziehungsstatus, die Trennungsumstände und die Beziehung zu einem minderjährigen Sohn) umfassend durchleuchtet wurde.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben und anhand der entsprechend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet werden konnte.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Moser

(Richterin)

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