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LVwG-2026/31/1521-2•LVwG T LVwG-2026/31/1521-2
LVwG-2026/31/1521-2Tribunal Administrativo Regional19 de jun. de 2026
Akteneinsicht in historische Akten der Justiz<br/>Zuständigkeit<br/>Parteiengehör<br/>Grundrechtsverletzung Art. 17 StGG<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.4.2026, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Archivgesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 30.1.2026 hat der Beschwerdeführer dem Tiroler Landesarchiv mitgeteilt, dass er, nachdem er für sein aktuelles Projekt in anderen Landesarchiven (Vorarlberg und Oberösterreich) arbeite, mit der Situation konfrontiert sei, dass das Tiroler Landesarchiv offenbar das einzige seiner Art sei, welches eine vorgängige Genehmigung der Justizbehörden bei Einsichtnahme in Akten der Gerichte verlange.
Das Salzburger Landesarchiv habe bereits 2023 von Seiten der Justiz die Mitteilung erhalten, dass es im Falle von Akten der ordentlichen Gerichte selbst zu entscheiden habe.
Der Beschwerdeführer sei nach Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen zum Schluss gekommen, dass die Akten der Gerichte Tirols nach § 3 Abs 2 lit d Tiroler Archivgesetz in den Bestand des Tiroler Landesarchivs übernommen worden seien. Diese Übernahme bewirke, dass mit der Übergabe der Akten die Justiz jede Berechtigung verloren habe, über Einsichtnahmen in diese Akten zu entscheiden. Die Verweise, beispielsweise in der StPO, würden nur dann gelten, wenn sich die Akten noch bei Gericht befänden.
Mit dieser Ansicht sei die Kompetenz zur Genehmigung von Einsichtnahmen einzig und allein beim Tiroler Landesarchiv. Eine vorgängige Genehmigung der Justizbehörden sei rechtlich nicht mehr möglich. Darüber hinaus verletze diese Vorgehensweise Art 17 Satz 1 StGG 1867.
Seiner Meinung nach werde die vielzitierte Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Justiz aus dem Jahr 2019, ***, unbeachtlich. Zu dieser Einsicht sei seit kurzem auch die Rechtsabteilung beim Land Oberösterreich gelangt und habe dem Oberösterreichischen Landesarchiv mitgeteilt, dass dieses allein über Einsicht in übernommene Akten der Justiz entscheide.
Für sein aktuelles Forschungsprojekt benötige der Beschwerdeführer zahlreiche Akten der Justiz, für die er immer wieder ein eigenes Ansuchen stellen müsse.
Er ersuche daher, im Falle der Ablehnung eines Einsichtsbegehrens mündlich über die diesbezüglichen Gründe informiert zu werden, woraufhin er eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides verlange, um diese Frage vor dem Landesverwaltungsgericht klären zu lassen.
Dieser Mitteilung legte der Beschwerdeführer die Genehmigung über die Akteneinsicht des Vorarlberger Landesarchivs vom 22.12.2025 sowie die Bestätigung der Universität Y vom 11.12.2025 hinsichtlich seiner wissenschaftlichen Arbeit in diesem Zusammenhang bei.
Mit Schriftsatz vom 2.2.2026 hat der Beschwerdeführer beim Tiroler Landesarchiv jene vier namentlich bezeichneten Akten samt Geschäftszahl bekanntgegeben, in die er Einsicht nehmen möchte.
Es sei zu prüfen, ob diese nicht schon dadurch einer Einsichtnahme unterliegen, da auf diesen der Vermerk „Dauernd aufzubewahren. Nicht vernichten“ angebracht sei.
Mit Replik vom 4.2.2026 teilte das Tiroler Landesarchiv dem Beschwerdeführer mit, dass die Einsichtnahme in den Akt *** möglich sei, da auf dem dortigen Aktendeckel der Vermerk „Von historischer Bedeutung. Nicht vernichten“ befindlich sei, sodass eine Nutzung nach § 9 Bundesarchivgesetz möglich sei.
Eine Einsichtnahme in die anderen Akten (***, ***, ***) aus dem Bestand *** JB LG Z sei nach der aktuellen Rechtslage ohne Genehmigung nicht möglich, da sich kein Vermerk „Von historischer Bedeutung. Nicht vernichten“ auf den Akten befände und es sich bei diesen auch nicht um Akten des Volksgerichtes Z handle.
Daraufhin hat der Beschwerdeführer beim Tiroler Landesarchiv mit Eingabe vom 11.2.2026 den Antrag auf bescheidmäßige Ablehnung der Akteneinsicht betreffend die Akten ***, *** und *** eingebracht.
Mit weiterem Schreiben vom 16.2.2026 informierte der Beschwerdeführer das Tiroler Landesarchiv darüber, dass sich heute für ihn aufgeklärt habe, aus welchem die Justiz auf dem Vermerk „Dauernd aufzubewahren, nicht vernichten“ bestehe.
Dazu führt er aus, dass es im Yer Stadt- und Landesarchiv keine Akten der Yer Gerichte nach 1945 gebe. Diese befänden sich ausnahmslos, auch jene zu Volksgerichtsverfahren, im Aktenlager des OLG Y. Damit seien die Akten nach wie vor im Eigentum der Justiz, sodass dort das Bundesarchivgesetz gelte. Für Akten, die im Yer Stadt- und Landesarchiv lagern, also jene vor 1945, unterliege die Einsichtnahme rechtlich dem Yer Archivgesetz.
Daraus werde er immer mehr in seiner Ansicht bestärkt, dass die Akten aus dem Bestand der Justiz in Tirol mit Übernahme in den Bestand des Tiroler Landesarchivs übergegangen seien, sodass eine Beschränkung der Einsichtnahme in Form des Bundesarchivgesetzes oder der Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Justiz rechtlich nicht mehr möglich sei. Über die Einsichtnahme entscheide das Tiroler Landesarchiv nach dem Tiroler Archivgesetz.
Mit Schreiben vom 17.3.2026 setzte das Tiroler Landesarchiv den Präsidenten des Landesgerichts Z über den verfahrensgegenständlichen Antrag in Kenntnis.
Dieser hat mit Replik vom 24.3.2026, diesbezüglich unter Verweis auf die bundesgesetzlichen Normen entgegnet, dass er die Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht teile und von einer allenfalls beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten Beschwerde informiert werden möchte.
Mit Schriftsatz vom 17.4.2026 wurde seitens des Tiroler Landesarchivs eine interne fachliche Stellungnahme zum verfahrensgegenständlichen Antrag erstattet. Darin wurde zum Bestand der Akten des Gattungszeihens Vr (Verbrechen und Vergehen), zur Bestandsstruktur und Ordnung, zu Übernahmen und zur Bewertungspraxis von Akten sowie zur Benutzung des Tiroler Landesarchivs Stellung bezogen.
Abschließend wurde ausgeführt, dass die zur Einsicht beantragten drei Akten weder mit dem Vermerk „Von historischer Bedeutung, nicht vernichten“ versehen seien noch es sich dabei um Akten des Volksgerichtes Z handle, sodass die beantragte Akteneinsicht zu versagen sei.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.4.2024, ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Ablehnung der Akteneinsicht betreffend die Akten ***, *** und *** als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde darin ausgeführt, dass die verfahrensgegenständlichen Akten des Landesgerichts Z nach Ansicht der belangten Behörde nicht als Archivgut des Landes Tirol anzusehen seien. Zwar würden diese Akten im Tiroler Landesarchiv aufbewahrt, jedoch sei ihre Übernahme stets lediglich zur dauernden Verwahrung erfolgt und nicht mit einem Übergang des uneingeschränkten Eigentums auf das Land Tirol verbunden gewesen. Daher seien die Akten weiterhin als Bundesarchivgut zu qualifizieren und unterlägen ausschließlich den bundesarchivrechtlichen Vorschriften, insbesondere dem Bundesarchivgesetz und der Archiv-Verordnung.
Die belangte Behörde stütze sich dabei auf die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz und die entsprechenden justizministeriellen Erlässe, das Bundesarchivgesetz sowie auf die Bestimmung des § 3 Abs. 3 der Archiv-Verordnung, die lediglich die „dauernde Aufbewahrung“ vorsieht. Die Akten würden somit als sogenannte Deposita gelten, also als fremdes Eigentum, das vom Tiroler Landesarchiv lediglich verwahrt werde.
Auf Grundlage dieser Rechtsauffassung gelange die belangte Behörde zu dem Schluss, dass die Bestimmungen des Tiroler Archivgesetzes auf die betreffenden Gerichtsakten nicht anzuwenden seien.
Eine Prüfung der konkret beantragten Akten habe zudem ergeben, dass diese weder den Vermerk „Von historischer Bedeutung, nicht vernichten“ tragen noch zu den besonders geschützten Aktenbeständen des Volksgerichts Z gehören. Daher bestehe nach den einschlägigen bundesrechtlichen Vorschriften kein Anspruch auf Akteneinsicht.
Soweit der Antragsteller auf die Praxis anderer Landesarchive, insbesondere in Vorarlberg und Oberösterreich, verweise, halte die belangte Behörde diesen Vergleich für unbeachtlich. Da jedes Bundesland über ein eigenes Archivgesetz verfüge, könnten aus der Rechtslage und Verwaltungspraxis anderer Länder keine Schlussfolgerungen für Tirol gezogen werden. Ebenso verweise die belangte Behörde auf eine Stellungnahme des Landesgerichts Z aus dem Jahr 2020, die ihre Rechtsauffassung stütze und an die sie sich gebunden erachte.
Hinsichtlich des geltend gemachten Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit erkenne die belangte Behörde zwar an, dass der Antragsteller aufgrund seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Projektmitarbeiter an der Universität Y ein wissenschaftliches Interesse an den Akten verfolge. Dennoch könne keine Verletzung der Wissenschaftsfreiheit erkannt werden. Zwar könne die Verweigerung der Akteneinsicht eine Einschränkung der Forschung darstellen, diese beruhe jedoch auf allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und sei daher zulässig. Zudem sei dem Antragsteller ein anderer Rechtsweg offen gestanden, nämlich die Antragstellung unmittelbar beim zuständigen Landesgericht gemäß § 77 StPO. Aus diesem Grund erachte die belangte Behörde die Einschränkung seiner Forschungsmöglichkeiten als verhältnismäßig und gelange insgesamt zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Akteneinsicht abzuweisen war.
Gegen diesen Bescheid erhob AA eine fristgerechte Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er sich seit seiner Pensionierung wissenschaftlichen Forschungsarbeiten im Bereich gerichtlicher Rechtstatsachen widme. Für diese Arbeit werde er institutionell von der Universität Y, Institut für Rechts- und Verfassungsgeschichte, BB, unterstützt. Dazu legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung vor. Weiters beschreibt der Beschwerdeführer seine gegenwärtige Arbeit an zwei Projekten. Eine detaillierte Beschreibung dieser ist der Beschwerde beigelegt.
Der Beschwerdeführer rügt ein mangelhaftes Verfahren der belangten Behörde dahingehend, dass immer noch verlangt werde, dass für die Akteneinsicht eine Genehmigung des Landesgerichtes Z vorliegen müsse. Die belangte Behörde negiere die gepflogenen Vorgangsweisen bei anderen Landesarchiven. Die dazu von der belangten Behörde getroffene rechtliche Wertung fuße weder auf entsprechend vorgenommenen Erhebungen bei anderen zum Vergleich herangezogenen Landesarchiven noch stelle die Ausführung eine Feststellung und schon gar nicht eine rechtliche Wertung dar. Weiters sehe der Beschwerdeführer eine Verletzung grundlegender verfahrensrechtlicher Vorschriften gegeben. Dies deshalb, da die von Seiten der belangten Behörde eingeholte Stellungnahme des Landesgerichtes Z vom 24.3.2026 ihm nie in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden sei. Darüber hinaus sehe der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit der in dem Bescheid zugrunde gelegten Regelungen. Es seien bis zum Inkrafttreten des Bundesarchivgesetzes am 1.1.2000 Aktenbestände des Landesgerichtes Z – bis zum Jahr 1968 (sic!) reichend – in den Bestand des Tiroler Landesarchivs übernommen worden. So auch die vom Beschwerdeführer angeforderten Akten ***, *** und ***. Die Heranziehung des Bundesarchivgesetzes und anderer Normen, die nach dem 1.1.2000 wirksam wurden, sei gesetz- und rechtswidrig.
All jene Regelungen würden keine Bestimmungen enthalten, ob diese auf bereits im Archiv übernommene Bestände anzuwenden seien. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei daher ausschließlich das Tiroler Archivgesetz anzuwenden. Dass sich das Landesgericht Z vorbehalte, Einsichtsgenehmigungen für Verfahrensakte zu erteilen, die vor dem 1.1.2000 in den Bestand des Tiroler Landesarchivs übernommen worden seien, entbehre jeglicher rechtlichen Grundlage.
Der Beschwerdeführer erachte sich abschließend im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Wissenschaftsfreiheit gemäß Art 17 StGG verletzt.
Es wurde daher abschließend beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid aufheben und in der Sache selbst entscheiden. Dem Tiroler Landesarchiv möge die gerichtliche Anordnung erteilt werden, dass die vom Beschwerdeführer angeforderten Akten zur Einsichtnahme für wissenschaftliche Forschungszwecke vorzulegen seien, wobei es keiner vorgängigen gerichtlichen Genehmigung von Seiten des Landesgerichts Z bedürfe. Das Landesverwaltungsgericht möge feststellen und aussprechen, dass alle Akten des Landesgerichts Z sowie der ihm untergeordneten Justizbehörden, die bis zum 31.12.1999 in den Bestand des Tiroler Landesarchivs übernommen wurden, ebenfalls keiner vorgängigen Genehmigung von Seiten der Justizbehörden mehr bedürfen. In eventu möge das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides unter Nachholung der gerügten mangelhaften Verfahrensschritte und einer umfassenden rechtlichen Wertung an die Erstbehörde zurückverweisen.
Aufgrund der eingebrachten Beschwerde wurde der Akt seitens des Tiroler Landesarchivs mit Schreiben vom 28.5.2026, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 29.5.2026, zur Entscheidung vorgelegt.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist wissenschaftlicher Projektmitarbeiter an der Forschungsstelle für Rechtsquellenerschließung an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Y.
Mit Eingabe vom 11.2.2026 beantragte er beim Tiroler Landesarchiv die bescheidmäßige Ablehnung der beantragten Einsichtnahme in die Akten ***, *** und ***.
Bei den verfahrensgegenständlichen Akten handelt es sich um Akten des Landesgerichts Z, die vom Tiroler Landesarchiv im Rahmen seiner archivrechtlichen Aufgaben zur dauernden Verwahrung übernommen wurden.
Das Tiroler Landesarchiv verwahrt vom Landesgericht Z neben anderen Gattungszeichen auch die Akten des Gattungszeichens Vr (Verbrechen und Vergehen). Die verfahrensgegenständlichen zur Einsicht beantragten Akten weisen keinen Vermerk „Von historischer Bedeutung. Nicht vernichten“ auf.
Die Rechtsansicht des Präsidenten des Landesgerichts Z betreffend die Frage, wer zur Entscheidung über die Einsicht in Gerichtsakten, die an ein Landesarchiv übergeben wurden, zuständig ist und nach welchen Bestimmungen diese Entscheidung zu treffen ist, geht aus dem Schreiben des Landesgerichtes Z vom 24.2.2020, Zl ***, hervor. Insbesondere wird dabei auf die Erlässe des Bundesministeriums für Justiz vom 16.12.2019, Zl ***, und vom 18.2.2020, Zl ***, Bezug genommen.
Das Tiroler Landesarchiv teilte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4.2.2026 mit, dass für die Einsichtnahme in derartige Justizakten nach den einschlägigen archiv- und justizrechtlichen Bestimmungen eine Genehmigung erforderlich sei. Eine Einsichtnahme in die verfahrensgegenständlichen Akten sei nach der aktuellen Rechtslage ohne Genehmigung nicht möglich, da sich kein Vermerk „Von historischer Bedeutung. Nicht vernichten“ auf den Akten befinde und es sich nicht um Akten des Volksgerichtes Z handle.
Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf Erteilung einer solchen Bewilligung beim Präsidenten des Landesgerichtes Z. Vielmehr vertrat er die Auffassung, dass das Tiroler Landesarchiv aufgrund der Übernahme der Akten selbst zur Entscheidung über die beantragte Akteneinsicht befugt sei. Zur Begründung brachte er vor, das Tiroler Landesarchiv habe mit der Übernahme der Akten Eigentum an diesen erworben und könne daher eigenständig über deren Benützung und Einsichtnahme verfügen.
Das Tiroler Landesarchiv ging demgegenüber davon aus, dass die Übernahme der Justizakten lediglich zum Zweck ihrer dauernden Verwahrung erfolgt sei und die Entscheidung über die Einsichtnahme in Akten ohne den Vermerk „Von historischer Bedeutung, nicht vernichten“ weiterhin dem nach den einschlägigen bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Gericht (Landesgericht Z) vorbehalten sei.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer vor Einbringung seiner Beschwerde keine Bewilligung des Präsidenten des zuständigen Landesgerichtes beantragt oder erhalten hat.
Zur Klärung der Zuständigkeits- und Bewilligungsfrage holte die belangte Behörde eine Stellungnahme des Präsidenten des Landesgerichts Z (24.03.2026, Zl ***) ein. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht.
Weiters wurde von der belangten Behörde eine interne fachliche Stellungnahme, datiert mit 17.4.2026, eingeholt.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
Insbesondere ergeben sich die Feststellungen, dass das Tiroler Landesarchiv die verfahrensgegenständlichen Akten vom Landesgericht Tirol übernommen hat aus dem angefochtenen Bescheid. Weiters ist diesem zu entnehmen, dass das Tiroler Landesarchiv sich schriftlich dazu verpflichtet hat, die Akten im Sinne des § 3 Abs 3 Archiv-Verordnung zu übernehmen, diese dauernd aufzubewahren und die Rechte auf Auskunft sowie Nutzung der Akten und Aktenteile entsprechend den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes unter Berücksichtigung vorrangiger verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften sicherzustellen.
Dass der Beschwerdeführer wissenschaftlicher Projektmitarbeiter an der Forschungsstelle für Rechtsquellenerschließung der Universität Y ist, ergibt sich aus dessen vorgelegten Bestätigung vom 11.12.2025, die von BB unterfertigt ist. Der Beschwerde wurde dazu weiters eine Projektbeschreibung der aktuell vom Beschwerdeführer bearbeiteten Projekte beigelegt.
In der Zusammenschau ergibt sich, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage feststeht und eine mündliche Erörterung, wie im Folgenden im Detail dargetan, eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).
IV.Rechtliche Grundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende rechtliche Bestimmungen von Relevanz:
„§ 1.
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Archivierung und die Nutzung von Archivgut des Bundes.
§ 2.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
[…]
Schriftgut gemäß § 25 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes, ausgenommen persönliche Unterlagen wie beispielsweise Aufzeichnungen und Notizen.
[…]
Archivgut, das bei folgenden Einrichtungen in Wahrnehmung der Aufgaben anfällt:
a) Bundesdienststellen;
b) bei juristischen Personen öffentlichen Rechts, die durch einfaches Bundesgesetz eingerichtet sind;
c) Unternehmungen, an denen der Bund mit mindestens 50 vH des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht und die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art erfüllen;
d) Stiftungen und Fonds, wenn der Bund überwiegend das Stiftungs- oder Fondsvermögen bereitgestellt hat;
e) Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hierzu von Organen des Bundes bestellt sind.
[…]
Das Österreichische Staatsarchiv, die Archive der Bundesdienststellen und der Einrichtungen, denen nach diesem Gesetz die Archivierung von Archivgut des Bundes obliegt.
§ 5
Aussonderung, Anbietung und Skartierung
[…]
(6) Der Bundesminister für Justiz hat mit Verordnung für Schriftgut von gerichtlichen Verfahren die näheren Vorschriften über die Aussonderung, die Anbietung sowie die Skartierung zu erlassen. In dieser Verordnung ist im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler vorzusehen, welches Schriftgut zunächst dem Österreichischen Staatsarchiv anzubieten ist. Für derartiges Schriftgut und für Schriftgut, das beim Verfassungsgerichtshof, beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Obersten Gerichtshof anfällt, beträgt die Anbietungsfrist 50 Jahre.
[…]“
§ 9
Nutzung des Archivgutes
(1) Jedermann ist berechtigt, gemäß § 8 freigegebenes Archivgut nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und im Rahmen der Benutzungsordnung (§ 10) des betreffenden Archivs des Bundes zu amtlichen, wissenschaftlichen oder publizistischen Zwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange zu nutzen. Besondere Vereinbarungen mit den Eigentümern und testamentarische Verfügungen von sonstigem in Archiven des Bundes befindlichen Archivgut bleiben unberührt.
(2) Das gemäß § 8 Abs. 4 und 5 vorzeitig freigegebene Archivgut darf nur für wissenschaftliche Zwecke oder nur für Zwecke, für die die Einwilligung erteilt worden ist, verwendet werden.
(3) Das betreffende Archiv kann Personen, die gegen Abs. 2 oder wiederholt oder schwerwiegend gegen die Benutzungsordnung verstoßen, die Nutzung von Archivgut untersagen.
(4) Die Nutzung von Archivgut ist einzuschränken oder zu versagen, soweit
1. das Archivgut dadurch gefährdet wird,
2. ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand verursacht wird,
3. die Aufgaben des Archivs des Bundes in einem unvertretbaren Maße erschwert werden,
4. eine Vereinbarung mit dem Eigentümer des betreffenden Archivgutes oder eine testamentarische Verfügung oder Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes entgegenstehen,
5. der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder Reproduktionen hinlänglich erreicht werden kann oder
6. das Archivgut wegen gleichzeitiger anderweitiger Nutzung nicht verfügbar ist.
(5) Die Nutzung des Archivgutes erfolgt in der Regel durch persönliche Einsicht. Schriftliche Auskunft ist dann zu erteilen, wenn damit ein vertretbarer Arbeitsaufwand nicht überschritten wird.“
„§ 1.
Anwendungsbereich
Die Verordnung ist auf das gesamte Schriftgut im Sinne des § 2 Z 2 des Bundesarchivgesetzes anzuwenden, das in gerichtlichen Verfahren angefallen ist.
§ 2.
Aussonderung
(1) Akten und Aktenteile, die nicht gemäß § 173 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) dauernd aufzubewahren sind, sind nach Ablauf der Frist des § 174 Geo. aus den Aktenlagern der Gerichte auszusondern.
(2) Akten und Aktenteile sowie Bücher, die gemäß § 173 Geo. dauernd aufzubewahren sind, sind aus den Aktenlagern der Gerichte auszusondern, wenn sie gemäß § 3 anzubieten sind und vom Österreichischen Staatsarchiv oder den Landesarchiven übernommen werden.
§ 3.
Anbietung
(1) Akten,
1. die wegen ihres Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen von geschichtlicher oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte sind und
2. deren Bedeutung gemäß Z 1 über ein einzelnes Bundesland hinausreicht, sind nach Ablauf von 50 Jahren dem Österreichischen Staatsarchiv anzubieten.
(2) Das Österreichische Staatsarchiv hat die gemäß Abs. 1 angebotenen Akten zu übernehmen, wenn es diese als Archivgut im Sinne des Bundesarchivgesetzes wertet.
(3) Akten und Aktenteile, die vom Österreichischen Staatsarchiv nach Abs. 2 nicht übernommen worden sind oder deren Bedeutung gemäß Abs. 1 Z 1 nicht über ein einzelnes Bundesland hinausreicht oder die zwar gemäß § 173 Geo. dauernd aufzubewahren sind, bei denen aber die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen, sowie Grundbücher, die durch Neuanlegung außer Kraft gesetzt wurden, sind spätestens nach Ablauf von 50 Jahren dem betreffenden Landesarchiv anzubieten und zu übergeben, sofern sich das Landesarchiv schriftlich verpflichtet, diese dauernd aufzubewahren und die Rechte auf Auskunft sowie Nutzung der Akten und Aktenteile entsprechend den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes unter Berücksichtigung vorrangiger verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften – insbesondere für Inkognitoadoptionen und zur Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses – sicherzustellen. Unter diesen Voraussetzungen können den Landesarchiven auf deren Verlangen auch nach § 2 Abs. 1 auszusondernde Akten und Aktenteile angeboten und übergeben werden. Akten und Aktenteile, die nicht den Vermerk gemäß § 382 Abs. 2 Z 6 Geo. aufweisen, sind von der Nutzung nach § 9 Bundesarchivgesetz ausgeschlossen.
(4) Für die Berechnung der 50-jährigen Frist gilt § 174 Abs. 2 Geo.; für Grundbücher beginnt die Frist mit dem Ablauf des Jahres, in dem das neue Grundbuch eröffnet wurde.
(5) Aus der Übergabe der Akten, Aktenteile und Grundbücher an die Landesarchive dürfen dem Bund keine Kosten erwachsen.“
„§ 173.
Akten und Bücher, die dauernd aufzubewahren sind
Es sind dauernd aufzubewahren:
1. Akten, die den Vermerk gemäß § 382 Abs. 2 Z 6 aufweisen;
2. Bauakten samt Plänen, Akten über die Rechtsverhältnisse an den Amtsgebäuden;
3. Akten über Stiftungen und die in der Verwaltung der Gerichte stehenden Fonds;
4. Grundbücher und sonstige öffentliche Bücher mit allen dazugehörigen Urkunden, die Akten über die Anlegung der öffentlichen Bücher, über Grundentlastung, Servitutenregulierungen und agrarische Operationen, die Akten, betreffend Urkundenhinterlegung, mit den hinterlegten Urkunden (Verordnung, BGBl. Nr. 326/1927), endlich die Tagebücher zu diesen Akten;
5. das Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregister samt den Satzungen (Beilagebüchern) und Namenverzeichnissen (Nachschlageregistern) und allen Akten, die sich auf noch nicht gelöschte Firmen und Schiffe beziehen;
6. Akten über Fideikommisse und Lehenssachen;
7. die besonders verwahrten wichtigen Urkunden (§ 168) samt den Urkundenverzeichnissen und zugehörigen Namenverzeichnissen;
8. aus den Streitakten: die Entscheidungen und Vergleiche in Personenstandssachen, insbesondere betreffend Anerkennung und Bestreitung der ehelichen Abstammung, Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde, Nichtigkeit, Aufhebung oder Scheidung einer Ehe;
9. aus den Akten über Abhandlungen: die Todfallsaufnahmen, Abhandlungsprotokolle, Erbübereinkommen, Erbteilungen und Einantwortungsurkunden sowie alle nach § 168 Abs. 2 zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Urkunden;
10. aus sonstigen außerstreitigen Akten: die Aktenstücke, die sich auf den Personalstand beziehen, insbesondere über die Todeserklärung, den Beweis des Todes, die Annahme an Kindes Statt oder Legitimation sowie alle nach § 168 Abs. 2 zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Urkunden;
11. die Akten zu denen noch Verwahrnisse erliegen;
12. die bei den Oberlandesgerichten verwahrten Standesausweise;
13. Akten der Rückstellungskommissionen und Rückgabekommissionen;
14. Akten der Geschworenen- und Schwurgerichte sowie der Volksgerichte.
§ 382.
Äußere Bezeichnung des Aktes
(1) Auf dem Aktenrücken, Aktendeckel oder Aktenumschlag sind das Gericht und das Aktenzeichen anzuführen.
(2) Auf den Akten sind außen ersichtlich zu machen;
1. bei Sachen, die mit anderen verbunden sind, dieser Umstand durch die Worte „verbunden mit ........“;
2. die Erteilung des Armenrechtes, zum Beispiel „Armenrecht des Beklagten S. 17“. Endet das Armenrecht, so ist der Vermerk richtigzustellen;
3. die Gebührenfreiheit aus anderen Gründen;
4. ein gerichtlicher Erlag (zum Beispiel Kostenvorschuß, Sicherheitsleistung). Bei gänzlicher Ausfolgung des Erlages ist der Vermerk zu streichen, bei teilweiser richtigzustellen;
5. (Anm.: richtig wäre 5.) die Berechnung und Vorschreibung der Gebühren und Kosten, soweit sie nicht automationsunterstützt erfolgt (§ 210 Abs. 5) oder das Unterbleiben der Berechnung (§ 215 Abs. 1);
6. wenn der Akt wegen seines Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen von geschichtlicher oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte ist, auf Anordnung des Richters der Vermerk „Von historischer Bedeutung, nicht vernichten!“
6a. wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die Voraussetzungen nach Z 6 vorliegen, der Vermerk „Von historischer Bedeutung, nicht vernichten!“. Eine Überprüfung eines Aktes mit dem Ziel des nachträglichen Anbringens eines derartigen Vermerks kann nur aufgrund einer begründeten Stellungnahme eines Leiters einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung angeregt werden.
7. die in den ADV-Handbüchern Justiz des Bundesministeriums für Justiz festgelegten Fallcodes.
[…]“
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von öffentlichem Archivgut. Deposita unterliegen nur dann den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschriften oder Verträge anderes bestimmt ist.
[…]
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliches Archivgut im Sinn dieses Gesetzes ist:
a) das Archivgut des Landes,
b) das Archivgut der Gemeinden,
c) sonstiges Archivgut von öffentlichem Interesse.
(2) Das Archivgut des Landes umfasst:
a) archivwürdige Unterlagen, die bei der Landesregierung und sonstigen Verwaltungsbehörden und Dienststellen des Landes anfallen,
b) archivwürdige Unterlagen, die in der Landtagsdirektion und bei den Organen des Landtages anfallen,
c) archivwürdige Unterlagen, die beim Landesverwaltungsgericht anfallen,
d) archivwürdige Unterlagen, die das Land Tirol vom Bund übernommen hat,
e) archivwürdige Unterlagen, die das Land Tirol sonst erworben oder übernommen hat.
[…]
§ 10
Zugang zu öffentlichem Archivgut, Benützungsordnung
(1) Jedermann hat nach dem Ablauf der Schutzfrist ein Recht auf Zugang zu öffentlichem Archivgut. Der Zugang kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden. Für die Verfahren betreffend Anträge auf Zugang zu öffentlichem Archivgut gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes sinngemäß, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Zugang zu öffentlichem Archivgut des Landes oder der Gemeinden ist unentgeltlich, es sei denn, dass über die Bereitstellung von Archivalien und die damit verbundene Auskunft und Beratung hinausgehende Leistungen, wie die Herstellung von Reproduktionen und Abschriften, umfangreichere Rechercheleistungen durch das Archivpersonal oder die Erstattung von gutachterlichen Äußerungen, erbracht werden. Werden derartige Leistungen durch das Archivpersonal erbracht, so sind von den Benützern dafür angemessene Kostenersätze zu leisten. Für den Zugang zu sonstigem Archivgut von öffentlichem Interesse kann ein angemessener Kostenersatz verlangt werden.
(3) Das Recht auf Zugang zu öffentlichem Archivgut besteht nicht, wenn
a) dessen Geheimhaltung aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG weiterhin erforderlich ist,
b) die erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würden, wobei der Verwaltungsaufwand mit dem Interesse am Zugang im Einzelfall abzuwägen ist, oder
c) konservatorische Gründe dagegensprechen.
(4) Zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder aus besonders berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründen, insbesondere zur Wahrung persönlicher Rechte, kann vor und nach dem Ablauf der Schutzfrist auf schriftlichen Antrag im Einzelfall auch dann der Zugang zu öffentlichem Archivgut bewilligt werden, wenn Geheimhaltungsinteressen berührt werden. Der Zugang ist mit Auflagen oder unter Bedingungen oder zum Teil zu bewilligen, soweit dies zum Schutz von Geheimhaltungsinteressen erforderlich und sofern ein teilweiser Zugang möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(5) Über Anträge nach Abs. 4 hat die Behörde nach Einholung eines Fachgutachtens mit Bescheid zu entscheiden.
[…]“
„Art 17.
Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.
Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.
Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.
Dem Staate steht rücksichtlich des gesammten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.“
„§ 77.
Akteneinsicht
(1) Im Falle begründeten rechtlichen Interesses haben Staatsanwaltschaften und Gerichte auch außer den in diesem Gesetz besonders bezeichneten Fällen Einsicht in die ihnen vorliegenden Ergebnisse eines Ermittlungs- oder Hauptverfahrens zu gewähren, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
(2) Zum Zweck einer nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke, statistische Zwecke oder vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen können die Staatsanwaltschaften, die Leitungen der Gerichte und das Bundesministerium für Justiz auf Ersuchen der Leitung anerkannter wissenschaftlicher Einrichtungen die Übermittlung personenbezogener Daten durch Erteilung von Auskünften, Einsicht in Akten eines Verfahrens und Herstellung von Kopien oder Ausdrucken bewilligen, soweit diese Daten pseudonymisiert wurden. Ist eine Pseudonymisierung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, darf eine Übermittlung nur erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen (§ 1 Abs. 1 DSG) erheblich überwiegt. Die § 43 und § 44 DSG sind nicht anwendbar.
(3) § 54 ist sinngemäß anzuwenden.“
V.Erwägungen:
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass das Tiroler Landesarchiv aufgrund der Übernahme der verfahrensgegenständlichen Justizakten befugt, ja sogar verpflichtet, sei, selbst über die beantragte Akteneinsicht zu entscheiden.
Bei den verfahrensgegenständlichen Unterlagen handelt es sich um Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 1 Archiv-Verordnung). Für derartiges Schriftgut bestehen besondere bundesrechtliche Regelungen.
Die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände, insbesondere die Herkunft der Akten aus dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, deren Übernahme durch das Tiroler Landesarchiv, das Fehlen des Vermerks „Von historischer Bedeutung. Nicht vernichten“ sowie das Nichtvorliegen einer Bewilligung des Präsidenten des zuständigen Landesgerichtes, standen zwischen den Parteien außer Streit.
Gemäß § 3 Abs 2 lit d Tiroler Archivgesetz umfasst das Archivgut des Landes auch archivwürdige Unterlagen, die das Tiroler Landesarchiv vom Bund übernommen hat.
Daraus folgt jedoch lediglich, dass solche Unterlagen Bestandteil des vom Tiroler Landesarchiv verwahrten Archivgutes werden. Weder dem Tiroler Archivgesetz noch den Erläuternden Bemerkungen ist zu entnehmen, dass mit der Übernahme von Bundesakten zugleich die nach bundesrechtlichen Vorschriften geregelten Zuständigkeiten hinsichtlich ihrer Benützung und Einsichtnahme auf das Tiroler Landesarchiv übergehen würden.
Ganz im Gegenteil: Einer solchen Rechtsfolge stünde § 2 Z 7 Bundesarchivgesetz entgegen, wonach auch Einrichtungen, denen nach diesem Gesetz die Archivierung von Archivgut des Bundes obliegt, als Archive des Bundes gelten.
Die Obliegenheit zur Archivierung von Gerichtsakten des Bundes durch das Landesarchiv beruht auf § 5 Abs 6 Bundesarchivgesetz in Zusammenschau mit § 3 Abs 3 Archiv-Verordnung. Voraussetzung dafür ist laut der angeführten Bestimmung, dass sich das Landesarchiv schriftlich verpflichtet, diese Akten dauernd aufzubewahren und die Rechte auf Auskunft und Nutzung der Akten entsprechend den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes sicherstellt.
Derartige Verpflichtungserklärungen des Tiroler Landesarchivs vom 22.3.1973, Zl. ***, für Strafakten der Jahrgänge 1932 bis 1936 und vom 19.1.1988, Zl. ***, für Vr-Akten der Jahrgänge 1945 bis 1949 und für eine Sammlung „geschichtlich wertvoller Vr-Akten“ der Jahrgänge 1928 bis 1949 liegen gegenständlich vor.
Die nach § 3 Abs 3 Archiv-Verordnung erforderliche schriftliche Verpflichtungserklärung des Tiroler Landesarchivs zur dauernden Aufbewahrung der Akten sowie zur Sicherstellung der Rechte auf Auskunft und Nutzung entsprechend den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes erfolgte mit Schriftsatz vom 11.6.2004, Zl ***.
Darüber hinaus bestehen in der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz nähere Regelungen über die Behandlung archivierter Gerichtsakten.
Gemäß § 16 Abs 1 Bundesarchivgesetz finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch auf Schriftgut Anwendung, das vor dem 1. Jänner 2000 angefallen ist. Dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstand, dass die verfahrensgegenständlichen Akten vor diesem Zeitpunkt entstanden sein mögen, steht ihrer Beurteilung nach bundesarchivrechtlichen Vorschriften daher nicht entgegen.
Aus der einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmung des § 3 Abs 3 letzter Satz ArchivVerordnung erhellt, dass Akten und Aktenteile, die keinen Vermerk „Von historischer Bedeutung, nicht vernichten“ gemäß § 382 Abs 2 Z 6 Geo aufweisen, von der (jedermann offenstehenden) Nutzung nach § 9 Bundesarchivgesetz ausgeschlossen sind.
Daraus folgt, dass eine Benützung nicht freigegebener Akten nicht nach den allgemeinen Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes erfolgen kann. Die Regelung beantwortet jedoch noch nicht die Frage, unter welchen Voraussetzungen und durch welche Stelle eine Einsichtnahme in derartige Akten (dennoch) bewilligt werden kann.
Diesbezüglich ergibt eine Auslegungshilfe aus den vom Bundesministerium für Justiz ergangenen Erlässen betreffend die Benützung archivierter Gerichtsakten, wonach für Akten ohne den Vermerk „Von historischer Bedeutung, nicht vernichten“ die Bewilligung des zuständigen ordentlichen Gerichtes im Wege der monokratischen Justizverwaltung einzuholen ist.
Diese Rechtsauffassung wurde im gegenständlichen Verfahren auch vom Präsidenten des Landesgerichtes Z in seiner Stellungnahme vom 24.3.2026, Zl ***, geteilt.
Im Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 16.12.2019, Zl ***, wird hierzu ausgeführt:
„Andernfalls - also selbst wenn sich ein Gerichtsakt in einem Archiv befindet, aber keinen Vermerk nach § 382 Abs. 2 Z 6 Geo. trägt - ist über die Akteneinsicht vom ehemals aktenführenden Gericht bzw. für wissenschaftlichen Zwecke von den Behörden der monokratischen Justizverwaltung nach den einschlägigen Verfahrensbestimmungen zu entscheiden.“
Weiters wurde zum (in der Stellungnahme zitierten) Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 18.2.2020, GZ ***, seitens des Präsidenten des Landesgerichts Z mit Stellungnahme vom 24.2.2020 zusammenfassend ausgeführt wie folgt:
„Die bisherige Vorgangsweise, wonach über Einsichtsersuchen in Akten, die gem § 173 Z 13 u 14 Geo dauernd aufzubewahren sind und vom Landesgericht Z iSd § 3 Abs 3 ArchivV dem Tiroler Landesarchiv übergeben wurden, nach Ablauf der 50-jährigen Schutzfrist das Tiroler Landesarchiv im eigenen Wirkungsbereich zu entscheiden habe und entsprechende Anträge auch direkt beim Tiroler Landesarchiv eingebracht werden müssen, kann somit nicht mehr aufrecht erhalten werden.
Eine entsprechende Entscheidungskompetenz des Landesarchivs besteht somit nur für Akten, die den genannten Vermerk gern § 382 Abs 2 Z 6 Geo („Von historischer Bedeutung, nicht vernichten!“) tragen, was in der Praxis meines Wissens nach nur äußerst selten vorgekommen ist.“
Die mit den obzitierten rechtlichen Grundlagen in Einklang stehenden Erlässe des Bundesministeriums für Justiz aus den Jahren 2019 und 2020 bringen damit die von den Justizbehörden gebotene Zuständigkeitsordnung für die Einsichtnahme in archivierte Gerichtsakten zum Ausdruck. Danach verbleibt die Entscheidung über die Gewährung einer Akteneinsicht bei Akten der gegenständlichen Art beim Präsidenten des zuständigen Landesgerichtes im Wege der monokratischen Justizverwaltung und geht durch deren Übernahme in das Tiroler Landesarchiv nicht auf dieses über.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass ihr keine Zuständigkeit zur selbständigen Bewilligung der begehrten Akteneinsticht zukommt.
An diesem Ergebnis vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach andere Landesarchive bei vergleichbaren Aktenbeständen die Akteneinsicht selbst bewilligen.
Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist ausschließlich die auf den obzitierten rechtlichen Grundlagen beruhende Rechtslage heranzuziehen. Aus einer allenfalls abweichenden Verwaltungspraxis anderer Landesarchive kann weder eine Zuständigkeit des Tiroler Landesarchivs zur Entscheidung über die verfahrensgegenständlich beantragte Akteneinsicht noch ein Anspruch auf eine entsprechende Entscheidung abgeleitet werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich eine solche Zuständigkeit aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften ergibt. Die ist aus den dargelegten Gründen nicht der Fall.
Soweit der Beschwerdeführer aus der Übernahme der Akten einen Eigentumserwerb des Landes Tirol und daraus eine eigenständige Entscheidungsbefugnis des Tiroler Landesarchivs abzuleiten versucht, vermag er dafür keine Rechtsgrundlage ins Treffen zu führen.
Die verfahrensgegenständlichen Akten wurden auf Grundlage des § 3 Abs 3 der auf § 5 Abs 6 Bundesarchivgesetz sowie Art VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle gestützten Archiv-Verordnung übernommen. Voraussetzung für eine solche Übernahme ist nach dieser Bestimmung insbesondere die schriftliche Verpflichtung des betreffenden Landesarchivs, die Akten dauernd aufzubewahren sowie die Rechte auf Auskunft und Nutzung entsprechend den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes unter Berücksichtigung vorrangiger verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften sicherzustellen.
Bereits daraus ergibt sich, dass die Übernahme von Gerichtsakten durch ein Landesarchiv nicht zu deren Herauslösung aus dem bundesrechtlichen Archivregime führt, sondern deren weitere Behandlung ausdrücklich an die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes anknüpft. Die Übernahme dient somit der dauernden Verwahrung archivwürdiger Unterlagen, nicht jedoch der Übertragung jener Entscheidungsbefugnisse, die nach den einschlägigen bundesrechtlichen Vorschriften den Organen der Justizverwaltung zukommen.
Dies wird insbesondere durch den letzten Satz des § 3 Abs 3 Archiv-Verordnung verdeutlicht, wonach Akten und Aktenteile, die nicht den Vermerk gemäß § 382 Abs 2 Z 6 Geo aufweisen, von der Nutzung nach § 9 Bundesarchivgesetz ausgeschlossen sind. Der Verordnungsgeber geht damit selbst davon aus, dass auch nach der Übergabe an ein Landesarchiv weiterhin besondere bundesrechtliche Benützungsregelungen für derartige Gerichtsakten bestehen.
Ein Übergang der bundesrechtlich geregelten Entscheidungszuständigkeiten für die Gewährung der Akteneinsicht auf das Tiroler Landesarchiv ist daher mit der Übernahme der Akten nicht verbunden.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, weil ihm die im Verfahren eingeholte Stellungnahme des Präsidenten des Landesgerichts Tirol vom 24.3.2026, Zl ***, vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge dient das Parteiengehör dazu, den Parteien Gelegenheit zu geben, zu entscheidungswesentlichen Tatsachen und Beweisergebnissen Stellung zu nehmen (vgl VwGH 21.7.2022, Ra 2022/05/0004).
Die eingeholte Stellungnahme betraf die Frage der Zuständigkeit für die Gewährung der begehrten Akteneinsicht sowie die hierfür maßgebliche Rechtslage. Neue entscheidungswesentliche Tatsachen wurden damit nicht begründet.
Darüber hinaus zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, welches konkrete Vorbringen er bei Kenntnis der Stellungnahme erstattet hätte und weshalb dieses geeignet gewesen wäre, die Entscheidung zu beeinflussen.
Eine relevante Verletzung des Parteiengehörs liegt daher nicht vor.
Der Beschwerdeführer erblickt in der Abweisung seines Antrages eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Freiheit der Wissenschaft gemäß Art 17 StGG.
Art 17 StGG gewährleistet die Freiheit wissenschaftlicher Forschung und Lehre. Daraus folgt jedoch kein uneingeschränkter Anspruch auf Zugang zu sämtlichen staatlichen Aktenbeständen unabhängig von den hierfür vorgesehenen gesetzlichen Regelungen.
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Einsichtnahme in archivierte Justizakten stellen allgemeine Regelungen des Aktenzugangs dar und dienen der Wahrung jener öffentlichen und privaten Interessen, die mit der Verwahrung und Benützung gerichtlicher Akten verbunden sind.
Der angefochtene Bescheid enthält keine inhaltliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Akteneinsicht nach den einschlägigen justizrechtlichen Vorschriften. Vielmehr wurde der Antrag deshalb abgewiesen, weil die belangte Behörde für die Erteilung der begehrten Bewilligung nicht zuständig ist.
Dem Beschwerdeführer steht es frei, die gesetzlich vorgesehene Bewilligung bei der hierfür zuständigen Stelle zu beantragen. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang zutreffend auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 77 StPO hingewiesen.
Auch wurde im gegenständlichen Bescheid (Seite 9, letzter Absatz) darauf hingewiesen, dass auch die nachträgliche Anbringung des Vermerks „Von historischer Bedeutung, nicht vernichten!“ aufgrund einer begründeten Stellungnahme eines Leiters einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung angeregt werden kann.
Der angefochtene Bescheid bewirkt somit keine generelle oder endgültige Verweigerung des Zugangs zu den begehrten Akten, sondern verweist den Beschwerdeführer lediglich auf das gesetzlich vorgesehene Verfahren. Eine Verletzung des Art 17 StGG kann darin nicht erblickt werden.
Da somit die belangte Behörde die beantragte Akteneinsicht mangels eigener Zuständigkeit zu Recht nicht bewilligt hat und weder eine Verletzung des Parteiengehörs noch eine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts vorliegt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im gegenständlichen Verfahren waren die Bestimmungen des Tiroler Archivgesetzes, des Bundesarchivgesetzes, der Archiv-Verordnung sowie der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz maßgeblich. Die Entscheidung beruht auf einer Auslegung dieser Bestimmungen und der sich daraus ergebenen Zuständigkeitsordnung im konkreten Einzelfall. Die zur Wahrung des Parteiengehörs und Wahrung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts nach Art 17 StGG maßgeblichen rechtlichen Grundsätze sind durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes hinreichend geklärt.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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