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LVwG-2025/47/3188-12; LVwG-2025/47/3189-8•LVwG T LVwG-2025/47/3188-12; LVwG-2025/47/3189-8
LVwG-2025/47/3188-12; LVwG-2025/47/3189-8Tribunal Administrativo Regional19 de jun. de 2026
Betretungs- und Annäherungsverbot<br/>ex-ante Betrachtung<br/>gefährlicher Angriff<br/>Kostenspruch<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kathrin Keplinger über die Beschwerden des AA, Adresse 1, **** Z (LVwG-2025/47/3188), und der BB, Adresse 2, **** Y (LVwG-2025/47/3189), betreffend die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch – der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Z zurechenbare – Polizeibeamte der PI Z am 26.10.2025 betreffend CC, DD und EE ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbote, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer haben dem Rechtsträger der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Z gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, ihre Aufwendungen von Euro 368,80 (Schriftsatzaufwand) sowohl für das Verfahren LVwG-2025/47/3188 als auch für das Verfahren LVwG-2025/47/3189 für jede der drei gefährdeten Personen, sohin Euro 2.212,80, Euro 57,40 (Vorlageaufwand) sowohl für das Verfahren LVwG-2025/47/3188 als auch für das Verfahren LVwG-2025/47/3189, für jede der drei gefährdeten Personen, sohin Euro 344,40 und (einmalig) je zur Hälfte Euro 461,00 (Verhandlungsaufwand), sohin insgesamt Euro 3.018,20 binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.
3. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Maßnahmenbeschwerde des AA (LVwG-2025/47/3188):
Der Beschwerdeführer brachte am 07.12.2025 eine Maßnahmenbeschwerde betreffend drei Betretungs- und Annäherungsverbote vom 26.10.2025 ein. Die Betretungs- und Annäherungsverbote betreffen CC, DD und EE. Auf das Wesentlichste zusammengefasst brachte er vor, dass er in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Datenschutz, auf persönliche Freiheit und auf ein faires, gesetzmäßiges Vorgehen der Sicherheitsbehörden verletzt worden sei. Die Maßnahmen seien rechtswidrig, da weder eine aktuelle Gefährdungslage noch ein konkreter Anfangsverdacht bestanden habe und ein Einschreiten nach § 38a SPG nicht gerechtfertigt gewesen sei. Es liege außerdem ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vor. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Feststellung, dass die Maßnahme vom 26.10.2025 rechtswidrig war.
Maßnahmenbeschwerde der BB (LVwG-2025/47/3189):
Die Beschwerdeführerin brachte am 07.12.2025 eine (nahezu gleichlautende) Maßnahmenbeschwerde betreffend drei Betretungs- und Annäherungsverbote vom 26.10.2025 ein. Auch diese Betretungs- und Annäherungsverbote betreffen CC, DD und EE. Auf das Wesentlichste zusammengefasst brachte sie vor, dass die Voraussetzungen für den Ausspruch der Betretungs- und Annäherungsverbote nicht vorgelegen seien. Es sei keine aktuelle Gefahr vorgelegen, die behaupteten Umstände seinen Aktenwidrig, unvollständig oder nicht belegbar, es sei kein konkreter Vorhalt gegenüber der Beschwerdeführerin erfolgt, frühere Verfahren seien falsch bewertet worden und die Rechtslage sei nicht beachtet worden. Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Einvernahme des FF (Direktor der Landesmusikschule Z), des GG (Geigenlehrer der mj EE). Beantragt wurde zudem, die ausgesprochene Maßnahme für rechtswidrig zu erklären.
Gegenschriften der belangten Behörde:
Im Verfahren betreffend den Beschwerdeführer erstattete die belangte Behörde am 05.01.2026 eine Gegenschrift zum Betretungs- und Annäherungsverbot betreffend DD (), eine Gegenschrift zum Betretungs- und Annäherungsverbot betreffend CC () und eine Gegenschrift zum Betretungs- und Annäherungsverbot betreffend EE (***.)
Im Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin erstattete die belangte Behörde am 05.01.2026 eine Gegenschrift zum Betretungs- und Annäherungsverbot betreffend DD (), eine Gegenschrift zum Betretungs- und Annäherungsverbot betreffend CC () und eine Gegenschrift zum Betretungs- und Annäherungsverbot betreffend EE (***.)
Auf das Allerwesentlichste zusammengefasst wurde von der belangten Behörde in diesen Gegenschriften ausgeführt, dass der Ausspruch der beschwerdegegenständlichen Betretungs- und Annäherungsverbote rechtmäßig erfolgt sei. CC, der geschiedene Gatte der Beschwerdeführerin und der Vater der EE habe am 20.10.2025 bei der PI Z vorgesprochen und eine seit ca 1,5 Jahren andauernde Belästigung durch den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin geschildert. Bei seiner Ehegattin und seiner minderjährigen Tochter löse dies erhebliche Angst und ein anhaltendes Gefühl der Bedrohung aus. In weiterer Folge sei er wegen des Anfangsverdachts der beharrlichen Verfolgung als Zeuge einvernommen worden und Beamte der PI Z haben die Familie CC an ihrer Wohnadresse aufgesucht, um den Sachverhalt zu überprüfen. Befragt worden seien DD und die mj. EE, von welchen die Angaben des CC bestätigt worden seien. Sowohl DD als auch die mj. EE habe bei den Beamten den Eindruck der Verzweiflung und Einschüchterung erweckt. Die Familie fühle sich ständig beobachtet und verfolgt, weshalb im Haushalt eine angespannte Stimmung herrsche.
Nach der Befragung der Familie CC haben sich die Beamten zu den Beschwerdeführern begeben und diese mit den Vorwürfen konfrontiert. Beiden sei die Möglichkeit eingeräumt worden, sich zu rechtfertigen und zum Sachverhalt Stellung zu nehmen.
Von den Beamten seien unter Bedachtnahme des unmittelbar gewonnen Eindrucks die Betretungs- und Annäherungsverbote gegenüber den beiden Beschwerdeführern ausgesprochen worden, da mit hoher Wahrscheinlichkeit ein weiterer gefährlicher Angriff zu erwarten gewesen sei.
Am 28.10.2025 seien die Betretungs- und Annäherungsverbote nach Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen von der belangte Behörde bestätigt worden.
Einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung von CC, EE, DD sowie NN nach § 382d EO sei mit Beschluss des BG Z vom 01.12.2025, Zl ***, stattgegeben worden. Den Beschwerdeführern sei verboten worden, sich den Antragstellern im Umkreis von 100m anzunähern und sich an näher bestimmte Orte (zB das Wohnhaus) samt deren unmittelbarer Umgebung zu aufzuhalten.
Die belangte Behörde beantragte in der Gegenschrift, die Maßnahmenbeschwerden als unbegründet abzuweisen, da die behauptetet Rechtswidrigkeit nicht bestehe. Beantragt wurde außerdem in sämtlichen Gegenschriften der Kostenersatz für den Vorlageaufwand, den Schriftsatzaufwand und ein eventueller Verhandlungsaufwand.
Öffentliche mündliche Verhandlung:
Am 18.03.2026 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die gegenständlichen Verfahren betreffend den Beschwerdeführer (LVwG-2025/47/3188) und die Beschwerdeführerin (LVwG-2025/47/3189) wurden für die Durchführung einer Verhandlung mit den Verfahren zu LVwG-2025/14/3274 und LVwG-2025/14/3300 verbunden. Gegenstand der Verfahren zu LVwG-2025/14/3274 und LVwG-2025/14/3300 sind wiederum Maßnahmenbeschwerden der beiden Beschwerdeführer gegen weitere Betretungs- und Annäherungsverbote, welche eine weitere gefährdete Person betreffen.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Akten, die von den Beschwerdeführern im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Urkunden, die Einvernahme der Beschwerdeführer und der Zeugen JJ, KK, LL und MM.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss vom 18.03.2026 in der öffentlichen mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.
Die Beweisanträge der Beschwerdeführerin auf Einvernahme der Zeugen FF (Direktor der Landesmusikschule Z) und GG (Geigenlehrer des mj EE) zum Beweis dafür, dass der Vorhalt in Bezug auf die Musikschule frei erfunden sei, wurden wegen offenbarer Unerheblichkeit zurückgewiesen.
Die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Einholung der HV-Akten, der EO-Akten und der Akten betreffend die einstweilige Verfügung, welche er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte, wurden ebenso wegen offenbarer Unerheblichkeit zurückgewiesen.
II.Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und die geschiedene Ehegattin des CC. EE, geb. am xx.xx.xxxx, und NN, geb. am xx.xx.xxxx, sind die gemeinsamen Kinder der Beschwerdeführerin und ihres geschiedenen Gatten. DD ist die Ehegattin des CC.
Am 20.10.2025 begab sich CC auf die PI Z und schilderte dem diensthabenden Beamten, JJ, gegenüber, dass er und seine Familie seit eineinhalb bis zwei Jahren von seiner Ex-Frau und deren neuen Lebensgefährten beharrlich verfolgt wird und diese mehrfach wöchentlich seine räumliche Nähe aufsuchen. Er gab an, dass die Beschwerdeführer auch am Arbeitsplatz und in der Musikschule der Tochter aufgetaucht sind, obwohl die Tochter keinen Kontakt mehr zur Mutter haben möchte. Er führte weiters aus, dass sie ununterbrochen Briefe und E-Mails mit diversen Forderungen erhalten und dass er und seine Familie keine Ruhe mehr finden und sie sich massiv verunsichert und bedroht fühlen.
Vom diensthabenden Beamten wurde eine förmliche Opfervernehmung mit CC durchgeführt und der diensthabende Beamte machte diverse Abfragen (kriminalpolizeilicher Aktendienst, erkennungsdienstliche Behandlung und Strafregisterauskunft). Eine Personenabfrage betreffend den Beschwerdeführer ergab, dass dieser bereits mehrfach erkennungsdienstlich behandelt wurde, unter anderem wegen beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB), geschlechtlicher Nötigung (§ 202 StGB), sexueller Belästigung (§ 218 StGB), öffentlicher geschlechtlicher Handlungen (§ 218a StGB) sowie gefährlicher Drohung (§ 107 StGB).
Im nächsten Dienst am 26.10.2025 wurde von den beiden Beamten JJ und KK, beide PI Z, Familie CC an ihrer Wohnadresse aufgesucht. DD und EE wurden getrennt voneinander informativ befragt. Beide machten auf die Beamten einen ängstlichen und psychisch sehr belasteten Eindruck. Dies wurde von ihnen den beiden Beamten gegenüber auch kommuniziert. Die gesamte Familie erweckte sowohl auf JJ als auch auf KK einen stark belasteten und hilflosen Eindruck.
In weiterer Folge wurde von den beiden Beamten die Wohnadresse der Beschwerdeführerin aufgesucht. Dort wurden die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer angetroffen. Von den Beamten wurde ihnen der Sachverhalt dargelegt und der Verdacht der beharrlichen Verfolgung zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben. Es wurde von den beiden nicht viel kommuniziert. Die Beschwerdeführerin zeigte sich zunächst schockiert, der Beschwerdeführer reagierte anfangs aufbrausend, beruhigte sich dann aber wieder.
Am 26.10.2025, um 11:50 Uhr, in **** X, Hausnummer **, wurde von JJ gegenüber den Beschwerdeführern ein Betretungsverbot für die Wohnung **** X, Hausnummer **, samt einem Umkreis von 100 Metern um die Wohnung und ein Verbot der Annäherung im Umkreis von 100 Metern an die gefährdeten Personen CC, DD und EE ausgesprochen. Der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer wurde am 26.10.2025 ein Informationsblatt für die Gefährderin / den Gefährder gemäß § 38a SPG ausgehändigt.
Mit Aktenvermerk vom 28.10.2025, *** und ***, wurden die Betretungs- und Annäherungsverbote von der belangte Behörde bestätigt.
Mit Beschluss vom 01.12.2025, Zl ***, gab das Bezirksgericht Z dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung von CC, EE, DD sowie NN nach § 382d EO statt und den Beschwerdeführern wurde es verboten, sich den Antragstellern im Umkreis von 100 Metern anzunähern und sich an näher bestimmte Orte (zB das Wohnhaus) samt deren unmittelbarer Umgebung zu aufzuhalten.
III.Beweiswürdigung
Die Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf den unbedenklichen Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten und der Akten des Landesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus den Gegenschriften der belangten Behörde vom 05.01.2026, ***, ***, ***, ***, *** und ***.
Die Feststellungen zur familiären Situation der Beschwerdeführer und der gefährdeten Personen gründen auf den Angaben in den Akten und wurden von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt.
Die Einvernahme des Beschwerdeführers gestaltete sich insgesamt sehr schwierig, auch die Einvernahme der Beschwerdeführerin und der als Zeugen geladenen Polizeibeamten. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach äußerst emotional und unterbrach die Einvernahmen. Insbesondere die Einvernahme der Beschwerdeführerin wurde von ihm beeinflusst. Der verfahrensleitenden Richterin wurde vom Beschwerdeführer mehrfach eine falsche Protokollierung und Voreingenommenheit vorgeworfen. Auch den Beamten gegenüber agierte er in Wahrnehmung seines Fragerechts ähnlich. Im Rahmen seiner eigenen Einvernahme schilderte er seine Sicht der Dinge äußerst emotional.
Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin vermochten mit ihren Angaben das Gericht davon zu überzeugen, dass der im Rahmen der Dokumentation gemäß § 38a SPG festgehaltene und von den Beamten widerspruchsfrei und schlüssig dargelegte Sachverhalt nicht stimmen sollte.
Von den beiden an der Amtshandlung beteiligten Beamten wurde im Rahmen der Verhandlung trotz mehrfacher Unterbrechungen und verbaler Angriffe des Beschwerdeführers der Ablauf der Amtshandlung ruhig und sachlich geschildert. Insbesondere der Zeuge JJ gab im Rahmen seiner Einvernahme seine persönlichen Eindrücke, welche die Familie CC ihm gegenüber erweckte, schlüssig und nachvollziehbar wieder. Er schilderte widerspruchsfrei was CC am 20.10.2025 ihm gegenüber auf der PI Z geäußert hat, was in weiterer Folge im Rahmen der Befragung der DD und der EE auch bestätigt wurde. Für das erkennende Gericht besteht kein Zweifel an den Angaben des Beamten. Die Aussagen des JJ finden auch in den Angaben in der Dokumentation gemäß § 38a SPG Deckung und stimmen mit den ebenso nachvollziehbaren Schilderungen des KK, welcher auch an der Amtshandlung beteiligt war, überein.
Die Feststellungen zur Situation zwischen den Beschwerdeführern und der Familie CC, den Vorfällen und der Verängstigung und Belastung der Familie ergeben sich auch aus der Zeugeneinvernahme der CC vom 20.10.2025, ***.
Die Feststellungen betreffend die ausgesprochenen Annäherungs- und Betretungsverbote stützen sich auf die Gegenschriften der belangten Behörde vom 05.01.2026 und die nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben der beiden an der Amtshandlung beteiligten Beamten. Die Beamten gaben außerdem übereinstimmend an, dass den Beschwerdeführern der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht wurde und ihnen vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbots die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zu äußern.
Die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wegen offenbarer Unerheblichkeit zurückgewiesenen Beweisanträge waren für die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts nicht von Relevanz, zumal bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Betretungs- und Annäherungsverbots die nach ständiger Rechtsprechung die ex-ante Betrachtung ausschlaggeben ist. Entscheidungswesentlich ist sohin, was die Beamten vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbots wahrgenommen haben und worauf sie ihre Gefährdungsprognose stützen.
Rechtslage:
Die hier relevante Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 124/2021, lautet wie folgt:
„Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt
§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
1. dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs. 1 zur Kenntnis zu bringen;
2. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; § 40 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß;
3. dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;
4. den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs. 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs. 9 zu informieren;
5. vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;
6. den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs. 1 wegzuweisen.
(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,
1. sofern der Gefährdete minderjährig ist und es im Einzelfall erforderlich erscheint, jene Menschen, in deren Obhut er sich regelmäßig befindet, sowie
2. sofern ein Minderjähriger in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt, unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger
über die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots zu informieren.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Gefährder bei Verstoß gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot wegzuweisen. Die Einhaltung eines Betretungsverbots ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu kontrollieren.
(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382c EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.
(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt.
(9) Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck ist dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sind nicht zulässig. Die Entscheidung der Behörde ist dem Gefährdeten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.
(11) Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; § 43 Abs. 2 gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO sind die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs. 1 AVG.“
IV.Rechtliche Erwägungen:
Zur Zulässigkeit:
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Landesverwaltungsgerichte erkennen gemäß § 88 Abs 1 SPG über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
Bei den von einem Beamten der PI Z am 26.10.2025 ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbote an der Adresse, **** X, Hausnummer **, handelt es sich um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Es ist sohin die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol gegeben.
Die Beschwerden vom 07.12.2026 sind sowohl zulässig als auch rechtzeitig.
Zur Sache:
§ 38a Abs 1 SPG ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einem Menschen, von dem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von 100 Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von 100 Metern (Annäherungsverbot).
Die bestimmten Tatsachen (Vorfälle) im Sinn des § 38a SPG müssen die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen erwartet werden. Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Das Gesamtbild, welches sich den einschreitenden Beamten bietet, muss mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Gefährder bevorstehe. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist dabei vom Wissensstand der Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl VwGH 14.02.2023, Ra 2022/01/0334 mwN).
Das Verwaltungsgericht hat somit die Rechtmäßigkeit eines gemäß § 38a SPG angeordneten Betretungs- und Annäherungsverbots im Sinne einer objektiven ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zu prüfen. Dabei hat es zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe entsprechend der oben angeführten Grundsätze vertretbar annehmen konnten, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003, mwN).
Für die Frage der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Betretungs- und Annäherungsverbote ist folglich maßgeblich, ob die einschreitenden Beamten nach ihren Ermittlungen davon ausgehen konnten, dass die Beschwerdeführer aufgrund bestimmter Tatsachen (bekannter Vorfälle) wahrscheinlich beabsichtigen, in unmittelbarer Zukunft einen gefährlichen Angriff zu setzen.
Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestands einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch handelt. Für die zu treffende Prognoseentscheidung muss aber nicht unbedingt ein gefährlicher Angriff als Grundlage erfolgt sein. Auch andere Anhaltspunkte können eine solche Prognoseentscheidung rechtfertigen.
Nach den jeweiligen Umständen können etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als „bestimmte Tatsachen“ iSd § 38a Abs 1 SPG in Frage kommen (vgl VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280, mwN). So kann auch die Anwendung von Gewalt in Form „bloßer“ Misshandlungen ohne Verletzungserfolg, wie etwa Stoßen, Niederwerfen, Fußtritte, auf ein erhöhtes Aggressionspotential hinweisen und im Zusammenhang mit dem sich den Beamten bietenden Gesamtbild die Prognose eines drohenden gefährlichen Angriffs begründen (vgl etwa Thanner/Vogl, SPG² [2013], Anm 4 und 5 zu § 38a). Bei der Gesamtsituation beim Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Ausspruch des Betretungsverbots weist der Gesetzgeber auf die maßgeblichen Umstände „Verhältnis von gefährdeter Person und Gefährder, bekannte Gefahrenmomente“ hin (vgl die Erläuterungen zu § 38a SPG in RV 1151 BlgNR 25. GP, 3).
In einem Maßnahmenbeschwerdeverfahren geht es nicht darum, dass das Verwaltungsgericht die abstrakte Zulässigkeit der gesetzten Maßnahme prüft, sondern darum, ob – vom Wissensstand und von der Beurteilung der Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens ausgehend – der ganz konkret vorgenommene Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes rechtmäßig war oder nicht (VwGH 12.09.2006, 2005/03/0068 mwN). Das Verwaltungsgericht hat sohin zu prüfen, ob die von den Beamten vorgenommene Einschätzung im Rahmen der Gefährdungsprognose vertretbar erfolgt ist. Im Nachhinein angeführte Tatsachen, die bei der ursprünglichen Gefährdungsprognose noch nicht bekannt waren, sind insoweit unbeachtlich.
Das Beweisverfahren brachte hervor, dass sich die Beamten der PI Z am 26.10.2025 zum Wohnort der Beschwerdeführerin begaben, wo sie diese und den Beschwerdeführer antrafen und die beschwerdegegenständlichen Betretungs- und Annäherungsverbote aussprachen. Davor wurden die Beschwerdeführer mit den Vorwürfen konfrontiert und es wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, Stellung zu nehmen. Es wurde ihnen das Informationsblatt für Gefährder ausgehändigt. Damit wurden ihnen am 26.10.2025 die Betretungs- und Annäherungsverbote hinsichtlich der jeweils drei gefährdeten Personen zur Kenntnis gebracht.
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol war nunmehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Ausspruch der Betretungs- und Annäherungsverbote hinsichtlich der drei gefährdeten Personen gemäß § 38a SPG vorlagen. Bei den Betretung- und Annäherungsverboten handelt es sich um Maßnahmen, die einzeln zu überprüfen sind. Dies beinhaltet insbesondere die Überprüfung, ob die Gefährdung hinsichtlich jeder der betroffenen Personen vorliegt (Thanner/Vogl, SPG3, §38a RZ 25). Diesbezüglich brachte das Beweisverfahren hervor, dass für die beiden an der Amtshandlung beteiligten Beamten der PI Z hinsichtlich der Beschwerdeführer der Verdacht der beharrlichen Verfolgung gemäß § 107a StGB vorlag. Sowohl in der Dokumentation gemäß § 38a SPG als auch in seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom einschreitenden Beamten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, worauf er den Verdacht stützte. Er begründete seine Einschätzung, nämlich das Vorliegen eines gefährlichen Angriffs, damit, dass es sich bei dem Straftatbestand der beharrlichen Verfolgung um ein Dauerdelikt handelt. Die Angaben des zweiten Beamten, der an der Amtshandlung beteiligt war, stimmten mit den Einschätzungen des amtshandelnden Beamten überein.
Die beiden Beamten konnten aus vertretbaren Gründen von einem vorangegangenen gefährlichen Angriff der Beschwerdeführer gegenüber den drei gefährdeten Personen ausgehen. Die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch handelt, war vertretbar anzunehmen, denn das von CC geschildete Verhalten der Beschwerdeführer gegenüber der Familie CC, nämlich das Nachstellen der drei gefährdeten Personen und das Auflauern in deren privaten und beruflichen Umfeld und die daraus resultierende Beeinträchtigung ihrer Lebensführung rechtfertigt den Verdacht einer beharrlichen Verfolgung iSd § 107a StGB. Der Verdacht der Verwirklichung des Tatbestandes der gerichtlich strafbaren Handlung, welche zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Betretungs- und Annäherungsverbote außerdem noch andauerte, ist aus Sicht des Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls als vorangeganger gefährlicher Angriff iSd § 16 SPG zu werten. Eine vertretbar anzunehmende Gefährdung lag sowohl hinsichtlich CC, als auch hinsichtlich DD und EE vor.
§ 38a SPG normiert, dass einerseits ein gefährlicher Angriff vorangegangen sein muss und andererseits nach Durchführung einer Gefährdungsprognose durch die einschreitenden Beamten ein weiterer gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit für wahrscheinlich erachtet wird.
In gegenständlichem Fall lag aus Sicht des Landesverwaltungsgericht Tirol auch die zweite Voraussetzung für den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots hinsichtlich der drei gefährdeten Personen vor, denn bereits aus dem andauernden Verhalten der Beschwerdeführer den gefährdeten Personen gegenüber lässt sich ableiten, dass ein weiterer gefährlicher Angriff bevorsteht und somit ist auch die zweite Voraussetzung erfüllt.
Aus der ex-ante Betrachtung zum Zeitpunkt des Einschreitens der Beamten ergibt sich, dass aus vertretbaren Gründen einen vorangegangener (und noch aufrechter) gefährlicher Angriff der Beschwerdeführer gegenüber den drei gefährdeten Personen angenommen werden konnte. Die drei gefährdeten Personen hinterließen bei den einschreitenden Beamten einen psychisch schwer belasteten Eindruck, weil sie seit etwa eineinhalb bis zwei Jahren von den Beschwerdeführern verfolgt werden und diese mehrfach wöchentlich ihre räumliche Nähe aufsuchen. Von den Beamten wurde nach der förmlichen Opfervernehmung des CC auch die beiden anderen gefährdeten Personen getrennt voneinander befragt und daraus ergab sich für die amtshandelnden Beamten ein stimmiges und nachvollziehbares Bild, welches die Annahme des Verdachts der beharrlichen Verfolgung nach § 107a StGB rechtfertigt. Die einschreitenden Beamten konnten daher vertretbar eine bestimmte Tatsache iSd § 38a Abs 1 SPG annehmen und auch die Gefährdungsprognose der Beamten war nachvollziehbar.
Zum Zeitpunkt des Einschreitens lagen aus Sicht des erkennenden Gerichts jedenfalls die Voraussetzungen für den Ausspruch der Betretungs- und Annäherungsverbote für alle drei gefährdeten Personen gemäß § 38a SPG vor.
Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.
Zu den Kosten:
Gemäß § 35 VwGVG hat die im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden, obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Als Aufwendungen gelten der Vorlageaufwand (Z 3), der Schriftsatzaufwand (Z 4), und der Verhandlungsaufwand (Z 5) durch die in der VwG-Aufwandersatzverordnung festgesetzten Pauschalbeträge. Dieser Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten. Die belangte Behörde beantragte Kostenersatz gemäß § 35 Abs 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-Aufwandersatzverordnung.
Gemäß §35 Abs 6 VwGVG sind die §§ 52 bis 54 VwGG auf jene Fälle sinngemäß anzuwenden, wenn eine oder mehrere Personen einen Verwaltungsakt bekämpfen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte in Anwesenheit der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde legte die Akten vor und erstattete pro Verfahren und pro gefährdete Person jeweils eine Gegenschrift. Es wurden die Kosten der belangten Behörde (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand in den beiden Verfahren für jede gefährdete Partei verzeichnet.
In gegenständlichem Fall liegen von zwei unterschiedlichen Beschwerdeführern bekämpfte Betretungs- und Annährungsverbote betreffend jeweils drei gefährdete Parteien vor. Die beiden Beschwerdeverfahren wurden zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verbunden. Es fand sohin eine Verhandlung statt, an welcher die belangte Behörde teilnahm. Die gegenständlichen Verfahren wurden außerdem zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit den Verfahren LVwG-2025/14/3274 und LVwG-2025/14/3300 verbunden.
Obsiegt die belangte Behörde in einem Verfahren, in dem die Beschwerden mehrerer Beschwerdeführer gegen einen Verwaltungsakt gemeinsam verhandelt wurde, so ist ihr der Ersatz des Verhandlungsaufwandes immer nur einmal zuzusprechen (VwGH 17.09.1968, Zl 414/68). Daraus resultiert, dass der belangten Behörde in gegenständlichem Fall der Verhandlungsaufwand nur einmalig zu ersetzen ist. Dieser ist von den beiden unterlegenen Beschwerdeführern je zur Hälfte zu ersetzen (VwGH 28.11.1966, 1885/65).
Der Vorlage- und der Schriftsatzaufwand wurde von der belangten Behörde in beiden Verfahren für alle drei gefährdeten Personen verzeichnet. Dieser Aufwand ist der belangen Behörde auch in diesem Umfang entstanden. Es wurden im Zuge einer Amtshandlung mehrere Betretungs- und Annäherungsverbote verhängt und jede Maßnahme war daher einzeln zu überprüfen (Thanner/Vogl, SPG3, §38a RZ 25). Es handelte sich nicht um eine einheitliche Maßnahme, sondern um einzelne, von einander trennbare Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Es wurden jeweils drei Gegenschriften erstatten und betreffend jedes Betretungs- und Annäherungsverbot die Akten vorgelegt. Der VwGH geht davon aus, dass auch nur ein einziger Schriftsatz den Zuspruch eines mehrfachen Aufwandes rechtfertigen kann (vgl. VwGH 09.09.203, 2002/01/0360). In gegenständlichem Fall wurde von der belangten Behörde in der jeweiligen Gegenschrift auf die einzelnen Maßnahmen eingegangen und es entstand sohin ein mehrfacher Aufwand, zumindest jedenfalls ein Mehraufwand. Der belangten Behörde sind sohin die Kosten für den Vorlage- und der Schriftsatzaufwand in beiden Verfahren für jede gefährdete Person einzeln zu ersetzen.
Demnach haben die Beschwerdeführer als unterlegene Parteien der belangten Behörde als obsiegende Partei ihre Aufwendungen von Euro 368,80 (Schriftsatzaufwand) sowohl für das Verfahren LVwG-2025/47/3188 als auch für das Verfahren LVwG-2025/47/3189 für jede der drei gefährdeten Personen, sohin Euro 2.212,80, Euro 57,40 (Vorlageaufwand) sowohl für das Verfahren LVwG-2025/47/3188 als auch für das Verfahren LVwG-2025/47/3189, für jede der drei gefährdeten Personen, sohin Euro 344,40 und (einmalig) je zur Hälfte Euro 461,00 (Verhandlungsaufwand), sohin insgesamt Euro 3.018,20 binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall prüfte das Landesverwaltungsgericht Tirol das verfahrensgegenständliche Betretungs- und Annäherungsverbot anhand der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. Es war sohin eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden konnte. Zu den maßgeblichen Rechtsfragen betreffend die Verfahrenskosten wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen. Es sind auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage hervorgekommen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Tirol. Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 340 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem Landesverwaltungsgericht Tirol schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.
Parteien können für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - bei einer juristischen Person dann, wenn diese Kosten weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung einzubringen. Dieser Antrag ist im Fall der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, im Falle der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof und im Falle der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kathrin Keplinger
(Richterin)
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