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LVwG-2026/31/0545-7•LVwG T LVwG-2026/31/0545-7
LVwG-2026/31/0545-7Tribunal Administrativo Regional17 de jun. de 2026
Nachbarbeschwerde<br/>Verbauung der Mindestabstandsflächen von mehr als 15% der Bauplatzfläche<br/>Schwimmbecken<br/>überdachte Terrasse<br/>Randstein<br/>Zufahrt<br/>entschiedene Sache<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 20.1.2026, ***, betreffend eine Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bauansuchen vom 19.3.2025, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.3.2025, beantragten BB und CC (im Weiteren als „Bauwerber“ bezeichnet), wohnhaft in Adresse 1, **** Z, die Baubewilligung für die Adaptierung des auf Gst **1 KG Y bestehenden Carports.
Der Baubeschreibung zum gegenständlichen Bauvorhaben kann entnommen werden, dass an drei Seiten ein Vordach unter 1 m angebracht werde und aufgrund des stark beeinträchtigten Zustands der Grundkonstruktion diese im Zuge des Bauvorhabens erneuert werde. Das bestehende Carport werde von 15,45 m2 um 9,92 m2 Grundfläche erweitert.
Mit stadtplanerischem Gutachten vom 7.4.2025 wurde attestiert, dass die Bebauungsplanbestimmungen durch das gegenständliche Bauvorhaben eingehalten werden.
Mit hochbau- und brandschutztechnischer Stellungnahme vom 9.4.2025 wurde ausgeführt, dass mit einem errechneten Ausmaß von 23 % eine erhebliche Überschreitung der im Mindestabstand mit oberirdischen baulichen Anlagen höchstzulässigen verbauten Fläche von 15 % der Bauplatzfläche vorliege, ohne dass es in diesem Gutachten zu einer nachvollziehbaren Aufstellung der im Mindestabstandsbereich für die Verbauung von 15 % der Bauplatzfläche maßgeblichen baulichen Anlagen gekommen wäre.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.6.2025 wurde den Bauwerbern die Stellungnahme der Bau- und Feuerpolizei vom 9.4.2025 zur Kenntnis übermittelt und auf die Bestimmung des § 34 Abs 3 lit g iVm § 6 Abs 7 erster Satz und zweiter Satz TBO 2022 hingewiesen, wonach das Bauvorhaben abgewiesen werden müsste, da nach baupolizeilichen Ermittlungen eine Überschreitung der mit 15 % festgelegten höchstzulässigen Verbauung in den Mindestabstandsflächen vorliege und keine Zustimmung des betroffenen Nachbarn auf Gst **2, KG Y, zur Verbauung von mehr als der Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze vorliege.
Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 29.7.2025 wurde den Bauwerbern mitgeteilt, dass hinsichtlich der Nachforderung vom 24.6.2025 eine Verbauung der Hälfte der gemeinsamen Grenze als nicht gegeben erachtet werde, zumal das Wohngebäude als solches keine bauliche Anlage nach § 6 Abs 4 lit a, c und d TBO 2022 darstellt und kann dieser Punkt sohin als obsolet betrachtet werden. Allerdings wurde ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Vorlage eines Lageplanes nach § 3 Abs 2 Bauunterlagenverordnung 2024 hingewiesen, wobei auf diesem Lageplan sämtliche auf dem Grundstück bestehende bauliche Anlagen darzustellen sind, dies unabhängig davon, ob für diese eine Baubewilligung vorhanden ist oder nicht.
Mit Eingabe der Bauwerber vom 28.9.2025, eingelangt bei der belangten Behörde am 29.9.2025, wurde der geforderte Lageplan nachgereicht.
Mit weiterer hochbau- und brandschutztechnischer Stellungnahme vom 18.10.2025 wurde ausgeführt, dass sich aus dem Vermessungs-Lageplan eine Grundstücksfläche von 334,66 m2 errechne. 15 % davon ergebe einen Wert von 50,20 m2. Dieser Wert dürfe von den nunmehr in den Abstandsflächen bestehenden baulichen Anlagen nicht überschritten werden.
Aus dem im Maßstab 1:100 erstellten Lageplan gemessen betrage die verbaute Fläche im 4 m-Abstandsbereich ca 49,21 m2 und betrage daher das Ausmaß der Verbauung weniger als 15 % der Grundstücksfläche. Auch bleibe die in § 6 Abs 7 TBO 2022 festgelegte halbe Grundstückslänge von 18,74 m : 2 = 9,37 m bei unberücksichtigt bleibendem Wohnhaus in gekuppelter Bauweise bei einer tatsächlichen Länge von 7,90 m nicht überschritten.
Mit Stellungnahme des Referates Bau- und Feuerpolizei vom 3.12.2025 wurde ausgeführt, dass der im Mindestabstandsbereich befindliche Pool ein Füllungsvermögen von weniger als 10.000 l aufweise und somit als mobiles offenes Schwimmbecken vom Geltungsbereich der TBO 2022 ausgenommen sei und folglich bei der Berechnung der verbauten Flächen der Abstandsfläche nicht zu berücksichtigen sei.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Stadt Z vom 20.1.2026, ***, wurde die baubehördliche Bewilligung für das eingereichte Projekt zur Erweiterung des Carports (Flugdaches) im Anwesen Adresse 1 (Gst **1 KG Y) unter Vorschreibung diverser, näher angeführter, Auflagen erteilt.
In der Begründung dieses Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs 1 TBO 2022 verzichtet werden konnte.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Nachbar AA (im Weiteren als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) vor, dass darauf hingewiesen werde, dass bereits im Jahr 2013 von den Bauwerbern ein Bauansuchen zur Vergrößerung des bestehenden Carports eingebracht worden sei, welches nach zunächster Genehmigung durch die belangte Behörde mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.2014 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.
Daraufhin erging im Jahr 2017 ein abweisender Bescheid, weil vom Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei der Carport, das Schwimmbecken, die zwei Geräteschuppen und der Gartengeräte- und Fahrradraum bei der Verbauung im Mindestabstandsbereich miteinbezogen worden seien.
Dabei wurde ein Gesamtausmaß dieser baulichen Anlagen von 61,96 m2 errechnet, was eine Verbauung der Bauplatzgröße (335 m2) von 18,5 % ergebe.
Im Jahr 2023 sei das abgewiesene Flugdach trotzdem ohne Baubewilligung errichtet worden. Nunmehr wurde um nachträgliche Baubewilligung angesucht. Zudem sei das Dach des Flugdaches (Sparren und Dacheindeckung) vollständig entfernt worden, sodass es sich um den Neubau und nicht um die Erweiterung eines bestehenden Flugdaches handle.
Weiters weise das Schwimmbecken ein Füllungsvermögen von 10.864 l auf, sodass es unrichtigerweise nicht bei der Berechnung der Bauteile in den Mindestabstandsflächen berücksichtigt worden sei.
Auch verweise die belangte Behörde darauf, dass Zufahrten bei der Berechnung der Bauteile in den Mindestabstandsflächen nicht zu berücksichtigen seien, was unrichtig sei.
Auch sei eine südostseitige überdachte Terrasse weder hochbautechnisch begutachtet noch rechtlich gewürdigt worden, womit auch diese bauliche Anlage nicht bei der Berechnung der Bauteile in den Mindestabstandsflächen berücksichtigt worden sei.
Schließlich wurde im Zusammenhang mit dem Bodenaustausch unter dem Flugdach ein Randstein entlang der südlichen Grundstücksgrenze errichtet, der die Grundgrenze zum östlichen Gst **2, KG Y, überbaue bzw überschreite.
Im Zuge der Errichtung des Flugdaches sei ein zweiter Stellplatz errichtet worden, der sich unter dem Flugdach befinde. Für dieses Fahrzeug sei am eigenen Grundstück keine Umkehr-/Wendemöglichkeit gegeben und müsse daher rund 35 m rückwärts in das öffentliche Gut eingefahren werden.
Zudem weise der westliche Stellplatz künftig keine Zu- und Abfahrt mehr auf, was im Widerspruch zu § 8 Abs 1 TB0 2022 stehe, wonach Abstellmöglichkeit einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten zu schaffen seien.
Im ergänzenden Ermittlungsverfahren wurde seitens des gefertigten Gerichts mit Schreiben vom 10.4.2026 zu ausgewählten Beschwerdepunkten ein hochbautechnisches Gutachten des Amtssachverständigen Bmstr. DD in Auftrag gegeben, der bereits in einem Vorverfahren zu LVwG-2024/32/1586 als Amtssachverständiger fungiert hat und daher die Situation vor Ort bestens kennt.
Mit Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen Bmstr. DD vom 5.5.2026, ***, wurde zusammenfassend ausgeführt wie folgt:
„[…]
Aufgrund der oben angeführten Feststellungen darf zusammenfassend festgehalten werden, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben um die bewilligungspflichtige Änderung einer sonstigen baulichen Anlage gem. § 28 Abs. 1 lit. f TBO 2022 handelt.
Die Zufahrt zum Carport ist aus bautechnischer Sicht nicht als bauliche Anlage im Sinne des Abs. 4 lit. a anzusehen und wurde somit richtigerweise nicht in die verfahrensgegenständliche Berechnung der Verbauung der Mindestabstandsflächen einbezogen.
Eine Terrasse, welche lediglich von einem Vordach des Hauptgebäudes oder beispielsweise auch einem darüberliegenden Balkon oder Schutzdach überragt wird, ist aus bautechnischer Sicht nicht als überdachte Terrasse im Sinne des § 6 Abs. 4 lit. d TBO 2022 anzusehen und somit für das gegenständliche Verfahren nicht von Bedeutung.
Abschließend kann gesagt werden, dass aus bautechnischer Sicht keine Widersprüche zu den
Bestimmungen des § 6 Abs. 7 TBO 2022 festgestellt werden konnten.
[…]“
Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben des gefertigten Gerichts vom 7.5.2026 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme bis 26.5.2026 übermittelt und langten diesbezügliche Stellungnahmen der belangten Behörde vom 20.5.2026 und seitens des Beschwerdeführers vom 22.5.2026 ein und wurde daraufhin für den 15.6.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.6.2026, in deren Rahmen das im ergänzenden Ermittlungsverfahren eingeholte hochbautechnische Gutachten in Anwesenheit des Beschwerdeführers, eines Bauwerbers, eines Vertreters der belangten Behörde und des hochbautechnischen Amtssachverständigen eingehend erörtert wurde.
II.Rechtliche Grundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 72/2025 (TBO 2022), von Relevanz :
„§ 6
Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen
und von anderen baulichen Anlagen
[…]
(3) Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
a) untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;
b) Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist;
c) Solarenergieanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder der Abstand der Solarenergieanlage zur Dach- bzw. Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt, sowie Fassadenbegrünungen, sofern der Abstand der Fassadenbegrünung zur Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt. Im Fall der Anbringung auf Flachdächern darf davon abweichend die Neigung der Solarenergieanlage höchstens 15° betragen; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Solarenergieanlage zu entsprechen;
d) Bauteile, die aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gründen zur Wartung von Fängen, Lüftungsanlagen, Aufzugsanlagen, Telekommunikationsanlagen und dergleichen erforderlich sind.
(4) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:
a) oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; Bienenstände, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und Bienenhäuser, wenn die Grenzabstände zu Nachbargrundstücken nach § 3 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 1/2020, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein und eine mittlere Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigen;
b) erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen;
c) freistehende Photovoltaikanlagen mit höchstens 100 m² Fläche, sofern der Abstand der Photovoltaikanlage zum darunterliegenden Gelände an keinem Punkt 30 cm übersteigt, wobei davon abweichend auf ebenem Gelände eine Neigung von höchstens 15° jedenfalls zulässig ist; dabei darf dieser Abstand an keinem Punkt 2 m übersteigen, außer der betroffene Nachbar stimmt einem größeren Abstand nachweislich zu;
d) Pergolen, überdachte Terrassen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, Kinderspielplätze, offene Schwimmbecken bis zu einer Gesamthöhe von 1,5 m, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind; Schwimmbeckenabdeckungen bis zu einer Höhe von 1 m, gemessen ab dem Schwimmbeckenrand, wobei die Gesamthöhe des Schwimmbeckens samt Schwimmbeckenabdeckung 1,5 m nicht übersteigen darf; überdachte Terrassen jedoch nur, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt;
e) Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;
f) Stellplätze einschließlich der Zufahrten, erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Ladestationen sowie ebenerdige Gebäudezugänge einschließlich Freitreppen;
g) unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;
h) Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn;
i) bauliche Anlagen für Hebeanlagen zur Personenbeförderung in Gebäuden sowie überdeckte Rampen zur vertikalen Erschließung einer baulichen Anlage, wenn nach Bauvollendung nachweislich Umstände eintreten, aufgrund derer die Nutzung für einen oder mehrere Bewohner des Gebäudes nur mit Hilfe einer entsprechenden Hebeanlage oder Rampe möglich ist, mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.
[…]
(7) Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 3 lit. a und Abs. 4 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. b bis f und i sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a, c und d dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.
[…]
§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b) der Bestimmungen über den Brandschutz,
c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e) der Abstandsbestimmungen des § 6,
f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
[…]“
III.Rechtliche Erwägungen:
1. Unstrittig ist im Gegenstandsfall zunächst, dass der Beschwerdeführer AA Eigentümer des unmittelbar östlich an den Bauplatz Gst **1 KG Y angrenzenden Gst **2 KG Y, ist und daher gemäß § 33 Abs 3 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) berechtigt ist, sämtliche Einwendungen im Sinn der lit a bis f leg cit zu erheben.
2. Der Bauplatz Gst **1 KG Y liegt in der Widmungskategorie „Wohngebiet“ gemäß § 38 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022) und gilt für diesen der am 11.1.2019 in Kraft getretene Bebauungsplan und Ergänzender Bebauungsplan mit der Bezeichnung HW-B16.
3. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in zweifacher Weise beschränkt ist:
Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152; VwGH 3.4.2008, 2007/06/0304; uva).
4. Präklusionsfolgen spielen im Gegenstandsfall keine Rolle, da seitens der belangten Behörde keine Bauverhandlung durchgeführt wurde.
5. Hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Vorbringens, dass fußend auf der dargelegten Historie seit dem Jahr 2013 von einer „entschiedenen Sache“ auszugehen sei, gilt auszuführen wie folgt:
Gemäß § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind Anbringen von Beteiligten, mit denen außer in den Fällen der §§ 69 und 71 leg cit AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr zugänglichen Bescheides begehrt wird, sohin in Rechtskraft erwachsen sind, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Abs 2 bis 4 findet.
In § 68 Abs 1 AVG kommt das im Verwaltungsverfahren geltende Prinzip „ne bis in idem“ zum Ausdruck, nach welchem über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig entschieden werden darf. Ist eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichts einmal in Rechtskraft erwachsen, wird sie unabänderlich und unwiederholbar und darf in der darin abgehandelten „Sache“ nicht neuerlich entschieden werden. Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata entgegen (vgl VwGH 9.10.1998, 96/19/3364; VwGH 18.12.1996, 95/18/0895; uvm).
Eine entschiedene „Sache“ iSd § 68 Abs 1 AVG liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht verändert hat (vgl VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0143), und zwar weder bezüglich der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachlage zum Ausdruck kommt, noch bezüglich der Rechtslage, die die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl VwGH 26.5.2003, 2000/18/0197).
Im gegenständlichen Fall ist, wie dies auch im Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen Bmst. DD vom 5.5.2026 ausgeführt wurde, aktenkundig, dass es hinsichtlich der für das gegenständliche Verfahren zentralen Beurteilung, welche konkreten baulichen Anlagen bei der Verbauung der Mindestabstandsflächen im Ausmaß von höchstens 15 % der Fläche des Bauplatzes zu berücksichtigen sind, mittels der Novelle LGBl Nr 7/2025 eine wesentliche Gesetzesänderung des § 6 Abs 7 TBO 2022 gegeben hat, der zufolge mit Rechtswirksamkeit ab 1.3.2025 diverse vor Inkrafttreten (noch) zu berücksichtigende bauliche Anlagen nunmehr bei der Verbauung der Mindestabstandsfläche des Bauplatzes von höchstens 15 % nicht mehr Berücksichtigung finden, darunter etwa überdachte Terrassen udgl und offene Schwimmbecken bis zu einer Gesamthöhe von 1,5 m.
Vor dem Umstand, dass das Vorliegen einer entschiedenen Sache eine unveränderte Sach- und Rechtslage erfordert, erwies sich daher bereits die vorzitierte maßgebliche Änderung der Rechtslage (konkret des § 6 Abs 7 TBO 2022) als ausreichend, um das Vorliegen einer entschiedenen Sache eindeutig verneinen zu können.
6. Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass das gegenständliche Bauvorhaben als Neubau iSd § 2 Abs 7 TBO 2022 zu qualifizieren sei, gilt anzuführen wie folgt:
Seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen mit Gutachten vom 5.5.2026 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es sich gegenständlich vom baurechtlichen Regime her um die Errichtung und Änderung von sonstigen baulichen Anlagen iSd § 28 Abs 1 lit f TBO 2022 handelt.
Auch wenn nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer vor seiner Pensionierung als hochbautechnischer Sachverständiger bei der belangten Behörde fungiert hat, sodass ein Vorbringen auf gleicher fachlicher Ebene vorliegt, war angesichts des Umstandes, dass ein Neubau gemäß § 2 Abs 7 TBO die Errichtung eines neuen Gebäudes voraussetzt und gemäß § 2 Abs 2 TBO 2022 ein Gebäude als überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann, definiert ist, kann kein Zweifel daran bestehen, dass der verfahrensgegenständliche Carport überwiegend offen projektiert wurde, sodass bereits begriffsnotwendig jedenfalls kein Neubau vorliegen kann.
7. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer monierten Vorgangsweise, ein Schwimmbecken mit einem (fiktiven) Füllungsvermögen von mehr als 10.000 Liter nicht in die Verbauung der Mindestabstandsflächen gemäß § 6 Abs 7 TBO 2022 mitaufzunehmen, gilt auszuführen, dass mit der oben zitierten Novellierung der Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 7/2025, mit Rechtswirksamkeit ab 1.3.2025 Schwimmbecken nunmehr ohne Bezugnahme auf deren Füllvolumen von der 15%-Berechnung ausgenommen sind, wenn diese – wie im Gegenstandsfall - offen sind und eine Gesamthöhe bis zu 1,5 m aufweisen. Eine Anrechnung der Grundfläche des Schwimmbeckens iSd § 6 Abs 7 TBO 2022 iVm § 6 Abs 4 lit d TBO 2022 war daher nicht (mehr) geboten.
8. Ähnliches gilt für die seitens des Beschwerdeführers als iSd § 6 Abs 7 TBO 2022 zu berücksichtigen qualifizierten „überdachten Terrasse“, welche – vorbehaltlich der Zustimmung des betroffenen Nachbarn - nunmehr gemäß der Bestimmung des § 6 Abs 7 TBO 2022 iVm § 6 Abs 4 lit d TBO 2022 von der Verbauung in Bezug auf die 15 %-Regelung ausgenommen ist.
Das Vorliegen einer solchen Zustimmung ist zwar zu verneinen, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass gar keine überdachte Terrasse iSd der obigen Bestimmung vorliegt, zumal die Überdachung nicht mit einer mit der Terrasse in Zusammenhang stehenden Baumaßnahme, sondern vom Vordach des Hauptgebäudes, das wiederum als untergeordnetes Bauteil zu qualifizieren ist, herrührt. Selbiges gilt für die Argumentation des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 15.6.2026, wonach die Terrasse auch „teilweise“ durch das Flugdach selbst überdacht werde (vgl Verhandlungsprotokoll vom 15.6.2026, Seite 2, dritter Absatz).
9. Hinsichtlich der seitens des Beschwerdeführers als geboten erachteten Anrechnung der Zufahrt zum Carport (Flugdach) gilt darauf hinzuweisen, dass gemäß § 6 Abs 7 TBO 2022 Pflasterungen udgl sowie Stellplätze einschließlich der Zufahrten (vgl § 6 Abs 4 lit f TBO 2022) bei der Berechnung der Verbauung der Mindestabstandsflächen von maximal 15 % der Bauplatzfläche unberücksichtigt bleiben und folglich auch die seitens des Bauwerbers vorgenommene Schotterung zum Carport aufgrund der in § 6 Abs 7 TBO 2022 klar erkennbaren gesetzlichen Intention, derartige Baumaßnahmen für die Verbauung der Mindestabstandsflächen im Ausmaß von 15 % der Bauplatzgröße unberücksichtigt zu lassen, nicht in Betracht kommt. Ansonsten würde die bloße Umfunktionierung eines Stellplatzes in einen Carport dafür sorgen, dass nunmehr nicht nur der Carport selbst, sondern auch der Zufahrtsweg dorthin als Verbauung iSd § 6 Abs 7 TBO 2022 zu qualifizieren wäre, was keinesfalls als zweckmäßig und sachgerecht anmutet.
10. Hinsichtlich des in der Beschwerde angeführten Randsteines, der sich an der südlichen Grundgrenze des Gst **1 KG Y befindet und ca einen halben Meter in das Grundstück des beschwerdeführenden Nachbarn hineinragt, gilt darauf hinzuweisen, dass darin keine iSd § 28 TBO 2022 relevante Baumaßnahme erblickt werden kann.
Zudem entspricht es dem Charakter des Baubewilligungsverfahrens als Projektgenehmigungsverfahren, dass sich der Gegenstand dieses Verfahrens ausschließlich auf das eingereichte Projekt bezieht und somit die beeinträchtigenden Nachbarrechte anhand der Planunterlagen zu beurteilen sind; da die Verlegung eines Randsteines nicht projektgegenständlich war, erwies sich diese Einwendung als überschießend.
11. Schließlich steht dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Anzahl und des Vorliegens von Stellplätzen (vgl etwa VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0340 oder VwGH 24.3.2010, 2008/06/0198) ebensowenig ein Mitspracherecht zu wie hinsichtlich des Vorliegens einer rechtlich gesicherten Zufahrt nach § 3 Abs 1 leg cit TBO 2022 (vgl VwGH 31.1.2008, 2007/06/0178).
12. Fußend auf diesen Überlegungen ist evident, dass keinerlei zusätzliche bauliche Anlagen iSd § 6 Abs 7 TBO 2022 bei der Berechnung der Verbauung des Mindestabstandsbereiches von höchstens 15% der Bauplatzfläche zu berücksichtigen waren. Dass die diesbezügliche Berechnung der belangten Behörde mittels hochbau- und brandschutztechnischer Stellungnahme vom 18.10.2025 mit 49,21 m² rechnerisch falsch war, wurde im gesamten Verfahren nicht einmal behauptet.
Die abschließende Klärung der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15.6.2026 aufgeworfenen Frage, ob allenfalls auch das Vordach des errichteten Flugdaches als wiederum untergeordneter Bauteil von der errechneten Verbauung im Ausmaß von 49,21 m² in Abzug zu bringen ist, sodass nunmehr – dem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 5.5.2026, Fragebeantwortung 4., folgend – lediglich von einer iSd § 6 Abs 7 TBO 2022 relevanten Verbauung im Ausmaß von 38,55 m2 auszugehen ist, konnte auf sich beruhen, weil geradezu evident ist, dass eine Verbauung der Mindestabstandsflächen im Ausmaß von mehr als 15 %der Bauplatzfläche iSd § 6 Abs 7 TBO 2022 im Gegenstandsfall jedenfalls auszuschließen ist.
13. Eine Beeinträchtigung von Nachbarrechten iSd § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2022 war somit im Gegenstandsfall auszuschließen. Der Beschwerde kam somit keine Berechtigung zu und war diese daher spruchgemäß abzuweisen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Mit Art und Umfang von Parteirechten im Bauverfahren hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt und eine einheitliche Rechtsprechung entwickelt, die in der vorliegenden Entscheidung beachtet wurde. Von dieser Judikatur des VwGH wurde in der vorliegenden Rechtssache auch nicht abgewichen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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