LVwG T LVwG-2024/36/2667-4

LVwG-2024/36/2667-4Tribunal Administrativo Regional15 de jun. de 2026

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freistehende Werbeeinrichtung

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/36/2667-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2024.36.2667.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA Ges.m.b.H., Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB Rechtsanwälte OG, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 28.08.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Eingabe der anwaltlich vertretenen AA Ges.m.b.H. (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 02.07.2024 wurde – unter Anschluss von Unterlagen – die beabsichtigte Errichtung einer freistehenden Werbeeinrichtung mit Digital Premium Screen auf Gst **1 KG X als Austausch einer bestehenden freistehenden Werbeeinrichtung (Rolling -Board) auf Gst **2 KG X der Baubehörde angezeigt.

Angeschlossen war ua auch die verkehrstechnische Untersuchung der CC GmbH vom 25.06.2024, GZ ***.

Von der Baubehörde wurden dazu die Stellungnahmen der Abt Tiefbau- Straßenverwaltung vom 10.07.2024, der Abt. Bau- und Feuerpolizei vom 17.07.2024 sowie das stadtplanerische Gutachten vom 18.07.2024 eingeholt.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin die Stellungnahme vom 02.08.2024 unter Anschluss der verkehrstechnischen Stellungnahme der CC GmbH vom 31.07.2024, GZ ***, eingebracht.

Weiters wurde von der belangten Behörde die Stellungnahme des Baubezirksamtes Z – Straßenbau vom 06.08.2024 eingeholt und dazu von der Beschwerdeführerin die Stellungnahme vom 23.08.2024 unter Anschluss der verkehrstechnischen Stellungnahme der CC GmbH vom 23.08.2024, GZ ***, eingebracht.

Zudem wurde von der belangten Behörde die Stellungnahme der Abt. Bau- und Feuerpolizei vom 26.08.2024 und die verkehrstechnischen Stellungnahmen des Baubezirksamtes Z – Straßenbau vom 28.08.2024 eingeholt.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Stadt Z vom 28.08.2024, Zahl ***, wurde dann die angezeigte Errichtung dieser freistehenden Werbeeinrichtung mit digital Premium Screen auf Gst **1 KG X untersagt.

Die Entscheidung begründend wurde von der belangten Behörde gestützt auf die eingeholten Stellungnahmen ausgeführt, dass die Lage bzw Situierung der Anlage nicht den Kriterien und Bedingungen der RVS entspreche. Insbesondere würden die Vorgaben der RVS in Punkt 4.4 und 4.5 (Positionierung vor und nach einer ungeregelten Kreuzung), die Mindestabstände von 50 m vor und nach Verkehrszeichen „HALT“, nicht eingehalten. Weiters verursache der beantragte LED Screen eine sogenannte „Maskierung“ der VLSA Signalgeber. Dies sei jedenfalls gem 4.7 RVS unzulässig und ein sog. Ausschließungsgrund. Zudem werde die Unfallkausalität wegen Ablenkung durch die beantragte VIT nicht ausgeschlossen. Es stehe daher für die belangte Behörde fest, dass, nachdem sich die geplante Werbeeinrichtung vor der Baufluchtlinie befinde (lt. Bebauungsplan DD, in Kraft getreten am 18.04.2000), die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werde.

Dagegen erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde vom 25.09.2024 und brachte jeweils mit näheren Ausführungen zusammengefasst Folgendes vor:

Sämtliche der im bekämpften Bescheid angeführten Ausschließungs- bzw Versagungsgründe würden nicht vorliegen. Die Stellungnahme der ASV vom 28.08.2024 bilde keine Grundlage für den abweisenden Bescheid, sondern vielmehr dafür, dass die Errichtung der beantragten Werbeanlage unter Auflagen zu bewilligen sei. Allenfalls biete sie Anlass das Verfahren zu ergänzen. Wie die belangte Behörde zur Feststellung gelangt ist, dass die Mindestabstände von 50 m vor und nach Verkehrszeichen „Halt" in Bezug auf die relevante Fahrrelation nicht eingehalten seien, kann nicht nachvollzogen werden, zumal sich die ASV der Argumentation der CC GmbH in diesem Punkt ausdrücklich anschließt.

Es kann auch in keiner Weise nachvollzogen werden, wie das Baubezirksamt zur Schlussfolgerung einer vorliegenden unzulässigen Maskierung der VLSA-Signalgeber kommt. Es werde nicht angeführt, aus welcher Entfernung und bei welcher mittleren Anhaltstrecke diese Überprüfung stattgefunden hat. Wie in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 02.08.2024 ausgeführt, wäre eine Maskierung bei einer mittleren Anhaltstrecke gemäß RVS (40 m bei 50 km/h) zu prüfen. Bei einer derartigen Prüfung würde sich ergeben, dass der geplante Standort ab dem beurteilungsrelevanten 40 m Abstand vor dem Werbeträger keine wie immer geartete Maskierung der VLSA-Signalgeber verursachen könne. Dies sei der belangten Behörde mit Eingabe vom 02.08.2024 samt verkehrssicherheitstechnischer Untersuchung der CC GmbH vom 31.07.2024 einwandfrei (auch durch Fotomontagen) nachgewiesen worden. Mit dieser verkehrssicherheitstechnischen Untersuchung, die eine maskierende Wirkung im relevanten Beobachtungsraum nach der RVS ausschließe, habe sich die belangte Behörde überhaupt nicht befasst, wodurch sie jedenfalls einen wesentlichen Verfahrens- und Begründungsmangel begangen habe.

Soweit sich die belangte Behörde weiters auf einen angeblichen Ausschließungsgrund dahingehend bezieht, dass die Unfallkausalität wegen Ablenkung durch die beantragte Werbeanlage nicht ausgeschlossen werden könne, werde dazu keine bzw eine unzureichende Begründungen angeführt. Wenn sich die belangte Behörde hier auf die angeblich „schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Amtssachverständigen" bezieht, übersehe sie, dass sich die Amtssachverständigen in keiner Weise mit den Unfällen, die sich im Nahbereich der gegenständlichen Anlage ereignet haben, auseinandergesetzt habe. Bereits in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20.08.2024 sei ausgeführt worden, dass die CC GmbH in ihrer Analyse vom 31.07.2024 sämtliche Unfälle mit Personenschaden im Zeitraum 2018 bis 2022 detailliert analysiert habe. Von den 9 registrierten Unfällen würden für 8 keine Hinweise für eine Ablenkung durch die beantragte Werbeeinrichtung bzw die bereits in der Nähe des Standorts errichteten Werbeeinrichtung vorliegen. Bei einem Unfall sei als Unfallursache „Ablenkung" angegeben, wobei von der Position des Unfalles aus, die Werbeanlage wahrgenommen werden könne, jedoch eine Ablenkungswirkung der Werbeanlage mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Im relevanten Zeitraum von 3 Jahren sei daher keine Ablenkungswirkung der Werbeanlage in gehäufter Form feststellbar (keine Unfallhäufung). Die ASV hätte sich bei der Beurteilung, ob eine Unfallhäufung vorliegt an den Kriterien der anwendbaren RVS 02.02.21 halten müssen. Mit diesen Kriterien habe sich lediglich die CC GmbH, nicht jedoch die Amtssachverständige oder die belangte Behörde auseinandergesetzt. Die Stellungnahmen der Amtssachverständige seien daher nicht geeignet, die Feststellungen der belangten Behörde zu tragen.

II.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Akt sowie der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein der verkehrstechnischen Amtssachverständigen und dem Vertreter sowie Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und dem von der Beschwerdeführerin beigezogenen verkehrstechnischen Privatsachverständigen EE.

III.Rechtslage:

Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2025:

§ 5

Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen

(1) Der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien oder durch Bebauungsregeln nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bestimmt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes festgelegt ist.

(2) Oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Verkehrsfläche zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, untergeordnete Bauteile, Stellplätze und Zufahrten, frei stehende Werbeeinrichtungen, Einfriedungen einschließlich Schutzdächer bei den Eingängen, Freitreppen, Stützmauern, Geländer, Brüstungen und dergleichen, überdachte Terrassen, Schankgärten, Bühnenaufbauten, Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind sowie erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen dürfen vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden, wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Jedenfalls dürfen vor die Baufluchtlinie ragen bzw. vor dieser errichtet werden:

a) Vordächer bis zu 2 m und erdgeschoßige Windfänge bis zu 1,50 m;

b) offene Balkone und Erker bis zu 1,50 m;

c) Fassadenbegrünungen sowie fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen bis zu 0,50 m;

d) unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen bis zu 2,50 m;

e) Terrassen und dergleichen;

f) unterirdische bauliche Anlagen wie Keller, Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen.

§ 59 Abs. 3 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bleibt unberührt.

(3) Schutzdächer bei Eingängen in Einfriedungen mit einer Höhe von höchstens 3 m, Schankgärten, Bühnenaufbauten, Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind, und die im Abs. 2 lit. a bis d und f genannten baulichen Anlagen und Bauteile dürfen auch vor die Straßenfluchtlinie ragen, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und die Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt. § 59 Abs. 3 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bleibt unberührt.

(4) Bestehen für einen Bauplatz weder ein Bebauungsplan noch Bebauungsregeln, so müssen bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen aufweisen, ist auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten; dabei ist Abs. 2 anzuwenden. Zu Landesstraßen hin ist ein Abstand von mindestens 5 m, gemessen von der maßgebenden Bezugslinie nach § 49 Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes einzuhalten; mit Zustimmung des Straßenverwalters kann dieser Abstand verringert werden, wenn die Schutzinteressen der Straße nach § 2 Abs. 9 des Tiroler Straßengesetzes nicht beeinträchtigt werden.

(…)

§ 56

Werbeeinrichtungen, Zulässigkeit und Verfahren

(1) Die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen innerhalb geschlossener Ortschaften ist der Behörde schriftlich anzuzeigen, sofern hierfür nicht eine Bewilligung nach § 17 Abs. 1 lit. f des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021 erforderlich ist. Der Anzeige sind ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung und eine planliche Darstellung der betreffenden Werbeeinrichtung bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. § 30 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. Für die elektronische Einbringung gilt § 29a sinngemäß.

(…)

(3) Die Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer anzeigepflichtigen Werbeeinrichtung ist unzulässig, wenn

a)ihre mechanische Festigkeit oder Standsicherheit nicht gegeben wäre,

b)sie hinsichtlich der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs im Widerspruch zu§ 5 Abs. 2, 3 oder 4 stünde,

c)sie aufgrund ihrer Beschaffenheit einer Verordnung nach § 27 Abs. 1 lit. c widerspräche oder, insbesondere im Hinblick auf die verwendeten Materialien, ihre Größe, Form, Farbe oder Lichtwirkung, das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigte,

d)sie in den Mindestabstandsflächen von 3 m bzw. 4 m nach § 6 Abs. 1 eine Höhe von 2,00 m, im Gewerbe- und Industriegebiet von 2,80 m überschreitet, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu,

e)sie im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 stünde oder hinsichtlich der Art, der Gestaltung, der Größe oder der Lichtwirkung den örtlichen Bauvorschriften widerspräche.

(4) Die Behörde hat die angezeigte Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer Werbeeinrichtung zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Vorhaben nach Abs. 3 unzulässig ist, so hat die Behörde dessen Ausführung innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Sind zur Wahrung der nach Abs. 3 geschützten Interessen Auflagen, Bedingungen oder eine Befristung notwendig, so hat die Behörde innerhalb derselben Frist die Zustimmung zur Ausführung des angezeigten Vorhabens mit schriftlichem Bescheid mit entsprechenden Auflagen, unter entsprechenden Bedingungen oder befristet zu erteilen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach dem zweiten oder dritten Satz nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.

(5) Wird die Ausführung des angezeigten Vorhabens nicht innerhalb der im Abs. 4 zweiter Satz genannten Frist untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Vorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem zur Ausführung des Vorhabens Berechtigten eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen auszuhändigen.

(6) Im Übrigen gelten für frei stehende Werbeeinrichtungen im Sinn der Abs. 1 und 2 sowie für frei stehende Werbeeinrichtungen, die einer Bewilligung nach § 17 Abs. 1 lit. f des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021 bedürfen, § 38 Abs. 1 erster Satz, § 40, § 41 Abs. 1 und 2, § 44 Abs. 3 bis 6, § 47 Abs. 1 zweiter Satz, 2, 4 und 5 sowie § 48 Abs. 2 sinngemäß.“

IV.Erwägungen:

1. Wie sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme der Abt Stadtplanung vom 18.07.2024 ergibt, soll die verfahrensgegenständliche frei stehende Werbeeinrichtung auf dem Gst **1 KG X vor der im Bebauungsplan mit der Bezeichnung „DD“ (in Kraft getreten am 18.04.2000) festgelegten Baufluchtlinie situiert werden.

Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch gar nicht bestritten, weshalb darauf auch nicht näher im Detail einzugehen war.

2. Nach § 56 Abs 3 lit a TBO 2022 ist die Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer anzeigepflichtigen frei stehenden Werbeeinrichtung ua unzulässig, wenn sie hinsichtlich der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs im Widerspruch zu § 5 Abs 2, 3 oder 4 leg cit steht.

Gemäß § 5 Abs 2 TBO 2022 dürfen frei stehende Werbeeinrichtungen vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden, wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden.

3. Von der belangten Behörde wurde die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtung gestützt auf die von ihr eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen zusammengefasst mit der Begründung untersagt, dass dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird.

4. Soweit die belangte Behörde dies zum einen damit näher begründet, dass die Lage der Werbeeinrichtung nicht den Kriterien und Bedingungen der RVS entspreche, insbesondere den Vorgaben der RVS in Punkt 4.4 und 4.5 (Positionierung vor und nach einer ungeregelten Kreuzung), was von der Beschwerdeführerin mit näheren Ausführungen bestritten wird, ist dazu Folgendes auszuführen:

Gemäß Punkt 4.4 der RVS 05.06.11 Visuelle Störungen – Kriterien zu Standorten von Informationsträgern, ist im Bereich von 50 m vor und nach einer ungeregelten Kreuzung in der wartepflichtigen Position (zB bei Verkehrszeichen „Halt“ oder „Vorrang geben“ die Errichtung eines teilweise-dynamischen VIT unzulässig. Dazu kann auch auf die Abbildung 5 der RVS 05.06.11 verwiesen werden.

Wie in der von der Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren eingebrachten verkehrstechnischen Stellungnahme der CC GmbH vom 23.08.2024, GZ ***, ausgeführt, soll die gegenständlich angezeigte frei stehende Werbeeinrichtung entlang der W errichtet werden.

Dies bestätigt sich auch aus den Einreichunterlagen. Aus der verfahrensgegenständlichen Bauanzeige samt angeschlossener Unterlagen ergibt sich, dass die zum Zeitpunkt der Einbringung dieser Bauanzeige bestehende frei stehende Werbeeinrichtung auf Gst **2 KG X entfernt und die nunmehr verfahrensgegenständliche frei stehende Werbeeinrichtung weiter Richtung Westen hin zur Grenze des Gst **3 KG X auf dem Gst **1 KG X neu errichtet werden soll (vgl dazu die Einreichpläne der FF GmbH vom 11.06.2024, Projektnummer ***).

Auch von der vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen wurde in der Verhandlung am 28.01.2026 bestätigt, dass für die verfahrensgegenständliche frei stehende Werbeeinrichtung kein Widerspruch zu Punkt 4.4 der RVS 05.06.11. (50 m vor und nach einer ungeregelten Kreuzung), gegeben ist.

Es ist daher dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen Berechtigung zugekommen und dieser von der belangten Behörde herangezogene Versagungsgrund für die verfahrensgegenständliche frei stehende Werbeeinrichtung nicht gegeben.

5. Soweit die belangte Behörde die bekämpfte Entscheidung weiters damit begründet, dass durch den beantragten LED Screen eine sogenannte „Maskierung“ der VLSA Signalgeber geben sei und auch dies der RVS 05.06.11. widerspreche, ist dazu Folgendes auszuführen:

Die Beschwerdeführerin verweist dazu auf die im behördlichen Verfahren eingebrachte verkehrstechnischen Stellungnahme der CC GmbH vom 31.07.2024, GZ ***, in der mit näherer Begründung vom Privatsachverständigen der Beschwerdeführerin ausgeführt wurde, dass eine „Maskierung“ der VLSA Signalgeber im gegenständlichen Bereich nicht gegeben ist.

Nach eingehender Erörterung dieser Voraussetzung nach der RVS 05.06.11. im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol – insbesondere der beiden Sachverständigen - wurde im Ergebnis dann auch von der vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen Amtssachverständigen ausgeführt, dass auch dieser Versagungsgrund wohl nicht gegeben sein wird.

6. Soweit die belangte Behörde die gekämpfte Entscheidung zudem damit begründet hat, dass die Unfallkausalität wegen Ablenkung durch die beantragte VIT nicht ausgeschlossen ist, ergibt sich dazu weiter Folgendes:

Vom Privatsachverständigen der Beschwerdeführerin wurde dazu im behördlichen Verfahren und im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol mit aktuelleren Daten detailliert Stellung genommen.

Beim gegenständlichen Bereich handelt es nicht um eine behördlicherseits ausdrücklich ausgewiesene Unfallhäufungsstelle.

7. Die vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogene verkehrstechnische Amtssachverständige hat zur Beantwortung der Frage, ob durch die verfahrensgegenständliche frei stehende Werbeeinrichtung die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs iS der Vorgaben der TBO 2022 beeinträchtigt wird, mit näherer Begründung Folgendes zusammengefasst ausgeführt:

Im gegenständlichen Fall erfolgt eine Beurteilung des gegenständlichen Bereichs von Osten kommend stadteinwärts in Fahrtrichtung Westen. Beim gegenständlichen Bereich handelt es sich um einen der vier Hauptverkehrsäste betreffend die Ein- und Ausfahrt in die Stadt Z.

Im gegenständlichen Bereich ist die Situation so, dass eine zweispurige Straße Richtung Westen führt, wobei dann im Bereich der Abzweigung V eine zweispurige Abzweigung nach rechts erfolgt und nur ein einspuriger Fahrstreifen weiter Richtung Westen stadteinwärts besteht.

Nach einer kurzen Phase wird dann die stadteinwärts führende Straße wieder zweispurig, wobei zusätzlich ein Verkehrsaufkommen über eine Auffahrt rechts erfolgt, sowohl von Richtung des Bereichs des Einkaufszentrums „GG“ kommend, als auch von Richtung Norden kommend.

In weiterer Folge sind es dann ca 105 m bis zur Haltelinie der Ampel.

Und in weiterer Folge kommt dann die Zufahrt aus der U – dies für den allgemeinen Verkehr mit nur rechtsabbiegender Möglichkeit bzw nur für Busse die W querend.

Beim gegenständlichen Bereich handelt es daher nach Ansicht der vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen um einen Bereich für erhöhte Aufmerksamkeit für Fahrzeuglenker.

8. In diesem Zusammenhang wurde von der Amtssachverständigen hinsichtlich der verkehrstechnischen Parameter auf die RVS 05.06.11 Punkt 4.2, zweiter Unterpunkt, hingewiesen.

Außerdem führte die Amtssachverständigen in diesem Zusammenhang aus, dass es sich beim gegenständlichen Bereich um eine Verflechtungsstrecke handelt. Dies beginnend von der einmündenden V, wo die B*** wieder zweispurig wird. Spurwechsel sind im Bereich von 105 m vor dem Kreuzungsbereich U möglich und auch unmittelbar nach dem Kreuzungsbereich und der Ampelanlage.

Ergänzend wird bezüglich der 105 m vor der gegenständlichen Ampel ausgeführt, dass in diesem Bereich bei einer Fahrtgeschwindigkeit von 50 km/h eine Entscheidungszeit von nur7 Sekunden besteht, wo die Entscheidung für einen allfälligen Fahrspurwechsel getroffen wird. Anschließend sind dann die weiteren Fahrmanöver zu berücksichtigen.

Im konkreten gegenständlichen Bereich handelt es sich somit um eine Strecke wo vielfache Entscheidungen auch in kürzester Zeit getroffen werden müssen.

Anschließend besteht dann auf der W stadteinwärts ein längerer Bereich wo zwar Abzweigungen und dergleichen möglich sind, aber nicht so intensiv.

Es ist nach Ansicht der vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen daher kritisch zu sehen, dass in Entscheidungsmomenten wie Abbiegen und Spurenwechsel ein teilweise dynamischer VID im Sichtfeld zusätzlich Ablenkung verursacht.

Es wird daher im gegenständlichen Bereich durch eine zusätzliche VID, so wie beantragt, eine starke Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs verursacht.

9. Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sowie der von ihr beauftragte verkehrstechnische Privatsachverständige hat dazu in der Verhandlung – mit näherer Begründung – zusammengefasst eingewendet, dass nach Punkt 4.2 der RVS 05.06.11 bei der Beurteilung der gegenständlichen frei stehenden Werbeeinrichtung nur der Bereich von 45 m in östlicher Richtung vor dieser Anlage (Einmündung U bis zum VID) maßgeblich ist und in diesem Bereich keine die Verkehrssicherheit beschränkte Wirkung des angezeigten VID vorliegt.

Dazu wurde seitens der Amtssachverständigen ausgeführt, dass auch innerhalb der 45 m dann noch vermehrte Spurwechsel stattfinden und daher seitens der Verkehrsteilnehmer eine erhöhte Aufmerksamkeit gegenüber dem Verkehrsgeschehen sicherzustellen ist. Als mögliches Fallbeispiel wird von der Amtssachverständigen genannt, dass bei der Haltelinie einem Rechtsfahrenden, der nach rechts in die U abbiegt, ein dahinterfahrendes Fahrzeug schneller vorfährt und dann wieder auf die andere Fahrspur hinüberwechselt. Gleichzeitig gilt es da zu bedenken, dass aus der U Fahrzeuge kommen.

Seitens der Amtssachverständigen wurde in diesem Zusammenhang nochmals auf die RVS 05.06.11 Punkt 4.2, vierter Unterpunkt verwiesen, betreffend die Beurteilung bezüglich Vorliegens eines erhöhten Bedarfs an Aufmerksamkeit bei komplexen Verkehrssituationen in Bezug auf Lenkerblickzuwendungen auf den teilweise dynamischen VID.

10. Soweit die Beschwerdeführerin und der von ihr beauftragte verkehrstechnische Privatsachverständige mit detaillierten Ausführungen mit der RVS-Konformität des angezeigten Bauvorhabens argumentieren, ist darauf hinzuweisen, dass diesen Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) per se keine normative Wirkung zukommt (VwGH 09.05.2019, Ra 2018/02/0187).

Derartige allgemeine Beurteilungsrichtlinien haben nur jene Bedeutung, die ihnen durch Gesetz (oder Verordnung) beigemessen wird; sie sind, wie andere Sachverhaltselemente, Gegenstand der Beweisaufnahme und der Beweiswürdigung und können ohne Darlegung der ihnen zugrundeliegenden fachlichen Prämissen nicht herangezogen werden, sodass eine unmittelbare Anwendung dieser Richtlinien nicht statthaben kann (VwGH 24.03.2004, 2002/04/0168).

Die RVS repräsentieren den Sachverstand der an ihrer Erstellung beteiligten Experten, sodass ein Gutachter in einem konkreten Verfahren bei der Erstellung seiner Fachbeurteilung durchaus diese Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen in sein Gutachten miteinbeziehen kann (VwGH 21.01.2020, Ra 2018/06/0201).

11. Die im gegenständlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten RVS-Vorschriften 05.06.11 sowie 05.06.12 wurden weder durch Gesetz oder Verordnung für verbindlich erklärt, lediglich die RVS-Richtlinie 05.06.12 wurden mit Erlass des zuständigen Bundesministeriums für Bundesstraßen für verbindlich erklärt.

Ein derartiger Erlass des Bundesministeriums stellt allerdings keine verbindliche Rechtsquelle für das Landesverwaltungsgericht Tirol dar (VwGH 04.04.2019, Ra 2017/11/0302).

12. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass gemäß § 56 Abs 3 lit b iVm § 5 Abs 2 TBO 2022 die Errichtung der gegenständlichen frei stehenden Werbeeinrichtung vor der im Bebauungsplan mit der Bezeichnung „DD“ (in Kraft getreten am 18.04.2000) festgelegten Baufluchtlinie unzulässig ist, wenn dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird.

Wie von der Amtssachverständigen näher dargelegt befindet sich der gegenständliche Standortbereich an einem der vier Hauptverkehrsäste betreffend die Ein- und Ausfahrt in die Stadt Z wo vielfache Fahrentscheidungen in kürzester Zeit getroffen werden müssen.

Auch wird die verfahrensgegenständliche Werbeeinrichtung aufgrund des geradlinigen Straßenverlaufs aus größerer Entfernung wahrnehmbar sein.

Gemäß Punkt 4.2. der RVS 05.06.11 ist eine Position – selbst dann, wenn es sich nicht um eine Unfallhäufungsstelle oder Verflechtungs- und Manöverstrecke iSd dieser RVS handeln würde, dann kritisch zu sehen, wenn eine erhöhte Aufmerksamkeit auf das Verkehrsgeschehen erforderlich ist - insbesondere bei komplexen Verkehrssituationen in Bezug zur Lenkerblickzuwendung auf die konkrete Werbeeinrichtung iSd dieser Vorgabe.

Die Ablenkwirkung der projektierten frei stehenden Werbeeinrichtung mit Digital Premium Screen in der Größe von 3,48 mx 2,64 m ist – wie von der vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen dargelegt - für Verkehrsteilnehmer auf der abwechselnd mehr-, dann einspurig und dann zweispurig führenden Straße stadteinwärts fahrend mit mehrfach möglichen Fahrspurwechsel und Fahrmanöver gerade in Entscheidungsmomenten der Verkehrssicherheit abträglich.

13. Es wird daher – wie von der verkehrstechnischen Amtssachverständigen ausgeführt - durch eine zusätzliche VID im gegenständlichen Bereich, so wie beantragt, eine starke Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs verursacht.

Selbst eine allenfalls gegebene RVS-Konformität der projektierten Werbeeinrichtung könnte die überzeugende Fachbeurteilung der vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen nicht entkräften, zumal die Fachbeurteilung auf die konkreten örtlichen Verhältnisse abstellt, während die RVS-Vorgaben allgemein den Stand der Technik für den von ihnen definierten Anwendungsbereich repräsentieren, eine einzelfallbezogene Beurteilung sohin nicht zu ersetzen vermögen (LVwG Tirol 11.02.2022, LVwG-2021/26/2074-6; ua).

14. Vor diesem Hintergrund vermag die beschwerdeführende Gesellschaft mit ihren Ausführungen zur RVS-Konformität ihres Vorhabens die von ihr eingebrachte Beschwerde im Ergebnis nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Unabhängig von einer allfälligen RVS-Konformität der geplanten Werbeeinrichtung sind für das entscheidende Verwaltungsgericht die fachlichen Überlegungen der verkehrstechnischen Amtssachverständigen sehr überzeugend und nachvollziehbar.

Diese Facheinschätzung ist lebensnah und solcherart auch sehr einleuchtend.

Auch der erkennenden Richterin ist der gegenständliche Bereich seit langer Zeit als Verkehrsteilnehmerin selbst bestens bekannt und haben sich daher hinsichtlich der Ausführungen der Amtssachverständigen keine Bedenken ergeben.

15. Es war daher aufgrund vorstehender Feststellungen und Erwägungen die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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