projetos
LVwG-2026/20/1001-3•LVwG T LVwG-2026/20/1001-3
LVwG-2026/20/1001-3Tribunal Administrativo Regional11 de jun. de 2026
Verweigerung der Blutabnahme<br/>Abweisung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des AA, **** Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.03.2026, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung samt begleitenden Anordnungen, nach Durchführung einer Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Es gelangen die Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 18/2026 zur Anwendung.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit einem Mandatsbescheid vom 03.03.2026, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft (BH) Y (die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins, das war am 25.02.2026, für die Dauer von sechs Monaten entzogen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurden die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie die Absolvierung einer Nachschulung (vor Ablauf der Entzugsdauer) angeordnet.
In der Begründung hat die BH darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 25.02.2026 ein Fahrzeug vermutlich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Bei einer danach erfolgten Untersuchung durch einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt sei eine Beeinträchtigung, die auf Suchtmitteleinnahme schließen lasse, festgestellt worden. Deshalb wäre eine Aufforderung zur Blutabnahme erfolgt. Der Beschwerdeführer habe sich am 25.02.2026 um 16:32 Uhr in X im W geweigert, sich Blut abnehmen zu lassen.
Gegen diesen Entziehungsbescheid wurde innerhalb offener Frist Vorstellung erhoben. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er nicht übermüdet gewesen sei. Die Vorführung zur klinischen Untersuchung sei, weil kein entsprechender Verdacht vorgelegen sei, rechtswidrig gewesen. Die Verbringung nach X wäre „unverhältnismäßig“ gewesen.
Die BH Y leitete daraufhin (fristgerecht) das Ermittlungsverfahren ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die BH Y die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Sie brachte in dieser Entscheidung im Spruch zum Ausdruck, dass sie den im Mandatsbescheid angeführten Sachverhalt als zutreffend ansehe. Der Beschwerdeführer habe der Verpflichtung zur Blutabnahme nicht entsprochen. Die Behörde verwies in der Begründung auch auf die Verwaltungsstrafanzeige der Landesverkehrsabteilung (LVA) FB 1.1. vom 21.12.2025.
Auf Grund dieser Übertretung sei die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben. Bei einem derartigen Delikt betrage die Mindestentziehungsdauer gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG sechs Monate. Die begleitenden Anordnungen wären bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO zwingend.
Gegen den in der Folge ergangenen Bescheid hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist mit einem Schriftsatz vom 26.03.2026 Beschwerde erhoben. In dieser machte er geltend, dass „kein Anfangsverdacht“ im Sinne einer Suchtgiftbeeinträchtigung vorgelegen wäre. Es wäre auch „die Grundlage für den Entzug (die klinische Untersuchung in X) nicht verwertbar“. Es wäre die Amtsärztin bei der BH Y im Dienst und erreichbar gewesen. Die Verbringung zu einem Arzt nach X verstoße gegen das „Verhältnismäßigkeitsprinzip“.
Mit Schreiben vom 08.04.2026 legte die Verwaltungsbehörde den gegenständlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht (LVwG) Tirol mit dem Ersuchen, über die Beschwerde zu entscheiden, vor. Gleichzeitig wurde die Beschwerde gegen das Straferkenntnis des parallel geführten Verwaltungsstrafverfahrens samt Akt vorgelegt. Dieses Verfahren wurde zur Aktenzahl 1002/20/2026 beim LVwG anhängig gemacht.
Das LVwG führte am 02.06.2026 eine Verhandlung durch, bei der das Verwaltungsstrafverfahren und das führerscheinrechtliche Verfahren zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden. Der Beschwerdeführer nahm an dieser Verhandlung teil.
II.Sachverhalt:
Mit dem im Parallelverfahren ergangenen Straferkenntnis der BH Y vom 20.03.2026, Geschäftszahl ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:
„1.Datum/Zeit:25.02.2026, 16:32 Uhr
Ort:**** X, Adresse 1, W
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ***
Sie haben am 25.02.2026, um 14:30 Uhr, in **** Y, auf der B***, Höhe Str.km 49,95, das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Nach Durchführung einer klinischen Untersuchung durch einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt haben Sie sich nach Aufforderung geweigert, Blut abnehmen zu lassen, obwohl die klinische Untersuchung einen Verdacht der Suchtgiftbeeinträchtigung ergeben hat. Die Verweigerung erfolgte am 25.02.2026, um 16:32 Uhr, in **** X, Adresse 1, im W.“
Dadurch habe er gegen § 99 Abs 1 lit c SVO in Verbindung mit i.V.m. § 5 Abs 10 StVO verstoßen. Wegen dieser Übertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.600,-- verhängt. Weiters wurden ein Verfahrenskostenbeitrag und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Die Zustellung dieses Straferkenntnisses erfolgte am 25.03.2026.
Die Zustellung dieses Straferkenntnisses erfolgte am 25.03.2026. Der Beschwerdeführer hat dagegen mit einem Schreiben vom 26.03.2026 fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser machte er geltend, dass kein Anfangsverdacht im Sinne einer Suchtgiftbeeinträchtigung vorgelegen wäre. Er sei im Kolonnenverkehr gefahren und hätte keine ruckartigen Lenkbewegungen gemacht. Es wäre auf der BH in Y eine Amtsärztin zur Verfügung gestanden. Die erzwungene Fahrt nach X sei unverhältnismäßig gewesen. Es hätte auch unzulässigerweise vor der Untersuchung eine Absprache zwischen dem Polizisten und dem Amtsarzt stattgefunden. Der Arzt sei voreingenommen gewesen. Man wäre schikanös vorgegangen.
Nach Durchführung einer Verhandlung hat das LVwG Tirol mit Erkenntnis vom 11.06.2026, Zl LVwG-2026/20/1002-3, die Beschwerde gegen das oben angeführte Straferkenntnis der BH Y als unbegründet abgewiesen.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen BB und CC, weiters durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Akt des LVwG.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl Nr 120/1997, in der aktuellen Fassung BGBl I Nr 18/2026, lauten wie folgt:
§ 7
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
[…]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
[…]
§ 24
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
[...]
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
[...]
Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. § 26
[...]
§ 26
Sonderfälle der Entziehung
[…] (
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
[...]
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.
[...]
V.Rechtliche Erwägungen:
Der Beschwerdeführer hat eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit c iVm § 5 Abs 10 StVO begangen. Die Bestrafung wegen dieser Übertretung ist, da die Beschwerde gegen das wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls ergangene Straferkenntnis ohne Erfolg blieb, in Rechtskraft erwachsen. Auf die Ausführungen in der Begründung des Erkenntnisses des LVwG vom 11.06.2026, Zl LVwG-2026/20/1002-3, sei verwiesen.
Im Hinblick auf die Rechtskraft der Bestrafung gemäß § 99 Abs 1 lit c iVm § 5 Abs 10 StVO wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls besteht für das gegenständliche führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung (vgl VwGH vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0039, mwH). Dies bedeutet, dass vom Beschwerdeführer jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd des § 7 Abs 3 Z 1 FSG gesetzt wurde und daher die Lenkberechtigung zu entziehen war.
Die Mindestentziehungsdauer für eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO beträgt bei erstmaliger Begehung gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG sechs Monate. Die Behörde hat die Mindestentziehungsdauer festgesetzt. Die festgesetzte Dauer der Entziehung ist daher jedenfalls nicht rechtswidrig. Gemäß § 29 Abs 4 FSG war der Beginn der Entziehung mit dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins festzusetzen. Die Verpflichtungen zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt Verkehrspsychologischer Stellungnahme und zur Absolvierung einer Nachschulung sind bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO nach § 24 Abs 3 FSG zwingend. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Absolvierung dieser Anordnung.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.