LVwG T LVwG-2026/28/0826-13

LVwG-2026/28/0826-13Tribunal Administrativo Regional10 de jun. de 2026

Abrir fonte

Regest

Personalzimmer

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/28/0826-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.28.0826.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgattere über die Beschwerde der Frau AA, geboren am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 15.12.2025, Zl ***, wegen Übertretungen nach dem Meldegesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit verwaltungsbehördlichem Straferkenntnis vom 15.12.2025, ***, wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:01.08.2024, 17:30 Uhr

Ort:**** X, Adresse 2

Sie haben, obwohl Sie Grund zur Annahme hatten, dass der/die Unterkunftsnehmer/in BB geb. XX.XX.XXXX seine Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt dies bis zum 01.08.2024 der Meldebehörde Stadt Y binnen 14 Tagen mitzuteilen. Der/Die Genannte hat am vor dem 01.06.2024 die Unterkunft in **** Y, Adresse 2 aufgegeben ohne sich abzumelden.

2. Datum/Zeit:01.08.2024, 17:30 Uhr

Ort:**** X, Adresse 2

Sie haben, obwohl Sie Grund zur Annahme hatten, dass der/die Unterkunftsnehmer/in CC geb. XX.XX.XXXX seine Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt dies bis zum 01.08.2024 der Meldebehörde Stadt Y binnen 14 Tagen mitzuteilen. Der/Die Genannte hat am vor dem 01.06.2024 die Unterkunft in **** Y, Adresse 2 aufgegeben ohne sich abzumelden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 22 Abs. 2 Z 5 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2023 iV.m. § 8 Abs. 2 MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992

2. § 22 Abs. 2 Z 5 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2023 i.V.m. § 8 Abs. 2 MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

Vormerkdelikt

1. € 40,00

1 Tag(e) 13 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 22 Abs. 2 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2023

Nein

2. € 40,00

1 Tag(e) 13 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 22 Abs. 2 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2023

Nein

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 100,00“

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:

„Sehr geehrte Frau DD,

bezugnehmend auf Ihr Schreiben im Anhang darf wie folgt Stellung nehmen.

Genanntes Wohnobjekt (Top 6) ist nicht im Besitz der des Hotel EE - war es auch nicht in der Zeit während ich dort tätig war. Ein Herr CC war auch nie für das Hotel EE tätig und hatte entsprechend auch kein Personalzimmer.

Wie schon im ersten Schreiben angemerkt darf ich daher bitten das Grundbuch zu prüfen.

Ich bin weder Unterkunftsgeber, noch Miteigentümer oder stehe in einer Beziehung mit dem Eigentümer des Objektes. Nicht zum momentanen Zeitpunkt und auch nicht vorher.“

Aus der Anzeige der PI W vom 27.09.2024, Zl ***, geht zusammengefasst hervor, dass die Streife „W 3“ (FF und GG) am 01.08.2024 gegen 17:30 Uhr in **** Y, Adresse 2, eine staatsanwaltschaftlich angeordnete Hausdurchsuchung durchführten. Bei der Wohnung handelt es sich um eine Personalwohnung des Hotels „EE“. Dabei konnte über die anwesende Unterkunftsgeberin, Managerin des EE, Frau AA, in Erfahrung gebracht werden, dass die Wohnung leer stehen würde und sowohl Herr BB und Herr CC aufrecht gemeldet waren und damit in der Wohnung wohnhaft sind. Die Unterkunftsgeberin hat, obwohl sie Grund zur Annahme hatte, dass die Unterkunftsnehmer seine Meldepflichten nicht erfüllt haben, es verabsäumt, dies bis zum 01.08.2024 der Meldebehörde, Stadt Y, binnen 14 Tagen, mitzuteilen. Die beiden vorab Genannten hatten vor dem 01.06.2024 die Unterkunft in **** Y, Adresse 2, aufgegeben, ohne sich abzumelden, und besteht daher jeweils der Verdacht der Übertretung nach § 8 Abs 2 Meldegesetz in Verbindung mit § 22 Abs 2 Z 5 Meldegesetz.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin war vom 04.01.2016 bis zum 15.03.2025 bei der JJ GmbH (Betriebsgesellschaft Hotel EE) als Assistentin des Geschäftsführers beschäftigt. In dieser Tätigkeit war sie unter anderem für die Suche und Vergabe der Personalzimmer der Mitarbeiter des Hotels „EE“ verantwortlich. In den Personalhäusern und Personalwohnungen der Firma JJ GmbH sind jedoch Mitarbeiter von drei weiteren Hotels untergebracht und so hatte die Beschwerdeführerin nur einen Teilüberblick über die zu vergebenden Zimmer und Wohnungen.

Die genannten Personen, BB und CC, waren nie bei einer Gesellschaft der Familie JJ beschäftigt. Die KK GmbH ist eine hundertprozentige Tochter der JJ Besitz GmbH. Aus dem Grundbuchsauszug zur Adresse 3 geht unter anderem hervor, dass die KK GmbH Wohnungseigentum an Büro 3, Wohnungseigentum an Büro 1 und Wohnungseigentum an Büro 4 hat. Wohnungseigentum an W 6 besteht für Frau LL. Frau LL ist die Mutter der zwei Personen und zwar von Herrn BB und CC. Auch die Sozialversicherungsabfrage zu den Personen BB und CC ergab, dass diese zwei Personen nie bei der JJ Besitz GmbH bzw beim Hotel EE beschäftigt waren. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht als Unterkunftsgeberin anzusehen.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der JJ GmbH und über die Dauer der Beschäftigung bei der GmbH, ergeben sich aus dem Schreiben des Zeugen MM, Prokurist der JJ Besitz GmbH, aus der Aussage der Beschwerdeführerin selbst sowie aus der Aussage des einvernommenen Zeugen MM bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 20.05.2026. Die Feststellung, dass Herr BB und Herr CC nie bei der JJ Besitz GmbH und in weiterer Folge beim Hotel EE beschäftigt waren, ergibt sich ebenfalls aus dem Schreiben des Zeugen MM vom 24.04.2026.

Die Feststellung, dass Wohnungseigentum an der Wohnung Adresse 2 für die Mutter der zwei Personen (BB und CC) besteht, ergibt ebenfalls aus dem vorabgenannten Schreiben weiters aus dem Grundbuchsauzug zur Adresse 2.

IV.Rechtslage und Erwägungen:

Gemäß § 1 Abs 2 Meldegesetz ist Unterkunftgeber, wer jemanden, aus welchem Grund immer, Unterkunft gewährt.

§ 8 Abs 2 Meldegesetz besagt wie folgt:

Hat der Unterkunftgeber Grund zur Annahme, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, so ist er verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen.

Gegenständlich hat das Beweisverfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht die Unterkunftgeberin von Herrn BB und Herrn CC war, diesen zwei genannten Personen keine Unterkunft gewährte, da die Adresse 2, **** Y, auch nicht als Personalzimmer vergeben werde hätte können und die beiden Genannten auch nie bei der JJ GmbH beschäftigt gewesen waren. Für die Mutter der zwei Genannten besteht Wohnungseigentum an der Adresse 2, **** Y Die Beschwerdeführerin hat damit die ihr vorgeworfene Tat nicht verwirklicht, weshalb insgesamt spruchgemäß zu entscheiden war.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.